s Lebensmittels auf dessen Verpackung außerhalb des Zutatenverzeichnisses gesondert auszuweisen. (Rn.20) 2. Nach Art. 30 Abs. 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) können auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung anderer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben wie Eiweiß ist daher nicht zulässig. (Rn.21) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 30. Juli 2024, 3 U 82/23, Beschluss nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 12. Juni 2024, 3 U 82/23, Beschluss Tenor 1. Der Beklagten wird verboten, den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben, und zwar wie nachstehend geschehen: Deckelfolie Seitenetiketten 2. Der Beklagten wird für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Haft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 374,50 zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2023 zu bezahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Angabe des Proteingehalts auf der Verpackung eines Puddings. Randnummer 2 Der Kläger ist in die Liste gemäß § 8b Abs. 2 UWG eingetragen. Randnummer 3 Die Beklagte ist eine Lebensmittelherstellerin, die u.a. den Pudding „S. C.“ wie in Anlage K 2 ersichtlich vertreibt. Randnummer 4 Der Pudding wird auf der Deckelfolie mit „HIGH PROTEIN" beworben. Rechts daneben steht die Aussage „20 g PROTEINGEHALT PRO 200 G BECHER". Die gleiche Aussage befindet sich auch noch auf einem Seitenetikett neben der Angabe „HIGH PROTEIN". Auf dem Seitenetikett ist ferner die Nährwertdeklaration angegeben, und zwar bezogen auf 100 g und auf den Becherinhalt von 200 g. Randnummer 5 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2022 vergeblich ab (Anlagen K 3 bis K 6). Randnummer 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm wegen der angegriffenen Produktangaben ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 und Art. 7 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) zustehe. Randnummer 7 Zwar sei die Nährwertdeklaration gesetzeskonform, jedoch verstoße die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Danach dürfe nur der Brennwert allein angegeben werden, während andere Einzelangaben aus der Nährwertdeklaration nicht isoliert wiedergegeben werden dürften. Dies ergebe sich bereits aus dem Verordnungstext, werde aber auch durch den Erwägungsgrund 41 und die Fragen und Antworten der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV bestätigt. Ferner verweist der Kläger auf ein Urteil des LG München (37 O 14809/22). Die isolierte Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ sei auch nicht nach der VO (EU) 1924/2006 (HCVO) zulässig, weil sie nicht der zulässigen Angabe „High Protein“ entspreche. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die HCVO das Verhältnis des Proteingehalts zum Brennwert, aber nicht zur Gesamtmenge im verkauften Produkt regele. Die Angabe sei auch im Sinne von Art. 7 LMIV irreführend, weil sie die Verbraucher verwirre. Randnummer 8 Ebenso sei ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG gegeben, den der Kläger hilfsweise geltend macht. Da die Abmahnung berechtigt gewesen sei, stehe ihm auch aus § 13 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale zu. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 wie erkannt. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte ist der Meinung, dass der Unterlassungsantrag unbestimmt und zu weit sei. Denn der Kläger habe nicht das Verbot der konkreten Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ in der konkreten Verletzungsform beantragt, sondern das Verbot „den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben“ wie auf den Abbildungen geschehen. Darunter könnten aber auch die Aussage „High Protein“ und die Eiweißangabe von 10 g in der Nährwerttabelle fallen. Der Unterlassungsantrag sei auch deshalb zu weit, weil er nicht auf das streitgegenständliche Produkt gerichtet sei, sondern sich generell auf „Lebensmittel“ beziehe. Insoweit bestehe aber keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Randnummer 14 Darüber hinaus meint die Beklagte, dass die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ zulässig sei und insbesondere nicht gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV verstoße, da der Anwendungsbereich der LMIV nicht eröffnet sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Aussage „hoher Proteingehalt“ eine nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4, Art. 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der HCVO zulässige nährwertbezogene Angabe für Lebensmittel sei, deren Proteinanteil mindestens 20% des gesamten Brennwerts des Lebensmittels ausmache, was bei dem streitgegenständlichen Pudding - unstreitig - gegeben ist. Die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ sei zulässig, weil sie für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie „hoher Proteingehalt“ habe; jedenfalls in der Gesamtschau der Verpackungsgestaltung handele es sich um eine Ergänzung bzw. Konkretisierung von „High Protein“. Die Beklagte stützt ihre Rechtsansicht u.a. auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises lebensmittelchemischer Sachverständiger (Anlage B 1) und eine Entscheidung des LG Bamberg (Anlage B 2). Eine Irreführung im Sinne von Art. 7 LMIV liege ebenfalls nicht vor. Denn tatsächlich sei die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ für den Verbraucher noch klarer und transparenter als die zulässige Angabe „High Protein“. Die Beklagte macht außerdem geltend, dass die Angabe „zuckerfrei“ ein nach der HCVO zugelassener Claim sei und in derartigen Fällen auch in zulässiger Weise mit Angaben wie „0 g Zucker“ geworben werde. Auch sei die isolierte Angabe des Proteingehalts pro Becher branchenüblich und im Verkehr bekannt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 05.09.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. I. Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie” oder durch einen Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …”) in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll (BGH GRUR 2011, 742 Rn. 17). Der Kläger hat in dieser Weise auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Dabei ergibt sich aus der Klagebegründung, die bei der Auslegung des Klageantrages herangezogen werden darf, eindeutig, dass mit der getrennten Angabe des Proteingehalts weder die Angabe „High Protein“ noch die Angabe von 10 g Eiweiß in der Nährwerttabelle gemeint ist, sondern die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“. II. Randnummer 18 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und auf Ersatz der Abmahnpauschale gegen die Beklagte zu. 1. Randnummer 19 Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 LMIV.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.