alter Rechtlage entrichteter zusätzlicher Beiträge in § 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg
gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginns, wenn dieser Zeitpunkt zwischen den Beteiligten im Streit ist. (Rn.31)
dem Anfang 2006 durch die
Geburtsjahrgängen gestaffelt angehoben, wobei für Geburtsjahrgänge ab 1960 das Eintrittsalter auf 67 Jahre festgesetzt wurde (§ 12 Abs. 2).
der zurzeit gültigen Statutversion habe der Kläger den 2030 als vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht. Denn aufgrund des neuen Versorgungsstatuts verschiebe sich der Regelaltersrentenbeginn im Fall des Klägers um zwei Jahre. Randnummer 8 Hiergegen erhob der Kläger am
der damals gegebenen Rechtslage. Diese Rechtslage sei mit der Neufassung des Versorgungsstatuts geändert worden. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt
KGH zu gewährenden Leistungen, wozu u.a. die Altersrente gehöre. Dabei stelle § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH den Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung dadurch her, dass sich die Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich
den Beiträgen richten müssen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Die Ausgestaltung der Altersrente im Einzelnen regele gemäß § 7 Abs. 4 HmbKGH das Versorgungsstatut. Hierzu gehöre gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH auch die Art und Höhe der Versorgungsleistungen. Bei der Aufzählung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH handele es sich um Regelbeispiele. Dementsprechend solle das Versorgungsstatut neben Art und Höhe der Versorgungsleistungen auch deren Beginn und Ende bestimmen.
Maßgabe des sogenannten Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berechtigt sein soll. Es gehe vorliegend nicht lediglich zukunftsorientiert um die Einführung eines Versorgungssystems, sondern auch um die Änderung und Entwertung von bereits in der Vergangenheit erworbenen Eigentumspositionen. Es sei geboten, dass der Katalog der Regelungsgegenstände des § 7 Abs. 4 HmbKGH auch die Befugnis des Satzungsgebers zu einer Anpassung von Anwartschaften aufführe. Randnummer 20 Ferner meint der Kläger, die angegriffenen Bescheide beruhten unabhängig von der Gültigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt
Maßgabe des erklärten Willens, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (zu diesem Maßstab siehe BVerwG, Urt. v. 18.6.1980, BVerwGE 60, 223, 228 f.), in dem Bescheid vom 20. August 2009 eine erneute Sachentscheidung zu sehen. Denn aufgrund der Änderung der Rechtslage
Erlass der Deklaration vom
dem objektiven Erklärungswert ist mithin von einer erneuten Sachentscheidung durch Verwaltungsakt auszugehen. II. Randnummer 28 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom
dem für den Kläger erkennbaren objektiven Erklärungsinhalt lediglich, dass sein Rentenbeginnalter um 1 Jahr vorgezogen wird, und es wird festgestellt, dass der Beginn somit rechnerisch –
seinerzeitiger Rechtslage – mit Vollendung des
seinerzeitiger Rechtslage das Rentenbeginnalter des Klägers war. Es ist aber andererseits auch nicht die Rede davon, dass das Rentenbeginnalter des Klägers „garantiert“, „endgültig“ oder „unabhängig von künftigen Rechtsänderungen“ festgesetzt wurde. Entsprechend dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt
dem erkennbaren Sinn der Deklaration nur bestätigt werden, dass aufgrund der zusätzlich entrichteten Beiträge die Vorziehung des Renteneintrittsalters um ein Jahr erreicht war. Es gab keinerlei sachliche Gründe, dem Kläger neben der durch Zusatzbeiträge verdienten Vergünstigung des Vorziehungsjahres zusätzlich eine Verschonung von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters zu gewähren. Der Kläger hat auch keinen solchen sachlichen Grund genannt, aufgrund dessen er die Deklaration in seinem Sinne hätte verstehen dürfen. Er durfte ebenso wenig davon ausgehen, von einer zukünftigen Erhöhung des Renteneintrittsalters – unbeschadet der Vorziehung um 1 Jahr – verschont zu bleiben, wie er im umgekehrten Fall befürchten musste, aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen von einer etwaigen zukünftigen Absenkung des Regelrenteneintrittsalters nicht profitieren zu dürfen. Randnummer 30 Ging die Regelung der Deklaration vom 22. Februar 2008 somit nicht dahin, das Renteneintrittsalter des Klägers auf die Vollendung seines 64. Lebensjahres unabhängig von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters festzuschreiben, änderte der Bescheid vom 20. August 2009 (und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009) die Deklaration insoweit nicht ab. Damit erfolgte lediglich die Feststellung der rechnerischen Umsetzung der Vorziehung aufgrund der geänderten Rechtslage mit dem Inhalt, der Kläger habe
der zurzeit gültigen Statutversion den 2030 als vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht, also nicht schon mit Vollendung seines 64., sondern erst mit Vollendung seines
Dezember 2004 geltenden Fassung des Versorgungsstatuts erfolgt ist, das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß Absatz 2 in die ungekürzte Altersrente eingewiesen wird. Dies beinhaltet jedenfalls dann die Ermächtigung, gegenüber dem Mitglied, das aufgrund zusätzlicher Beiträge
alter Rechtslage eine Vorziehung des Rentenbeginns erreicht hatte, den
der gegenwärtigen Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginn konkret festzustellen, wenn, wie hier, das zukünftige Renteneintrittsalter zwischen den Beteiligten im Streit ist. Randnummer 32
KGH hat das Versorgungswerk eine Altersrente zu gewähren und
KGH die notwendigen Beiträge zu erheben. Der Satzungsgeber wird in § 7 Abs. 4 HmbKGH ermächtigt, das Nähere zu regeln, insbesondere hat dieser
KGH die Art und Höhe der Versorgungsleistungen sowie
Nr. 3 die Höhe der Beiträge zu bestimmen. Es liegt auf der Hand, dass der Satzungsgeber damit auch zur Festlegung des Beginns des Leistungsbezugs, d.h. hier zur Festlegung des Regelrenteneintrittsalters ermächtigt ist. Die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters ist
der gesetzgeberischen Konzeption vorausgesetztes Funktionselement des Versorgungswerks. Gleiches gilt für die Änderung des Regelrenteneintrittsalters. Ebenso wie sich aus der Versorgungsaufgabe ergibt, dass die Leistungen, wenn es erforderlich ist, angepasst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; Beschl. v. 22.11.1994, 1 NB 1/93, juris Rn. 15) folgt hieraus auch, dass das Regelrenteneintrittsalter durch den Satzungsgeber erforderlichenfalls angepasst werden kann. Randnummer 34 b) § 7 HmbKGH stellt auch eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung des Regelrenteneintrittsalters dar. Die auf den Satzungsgeber delegierte Möglichkeit, das Regelrenteneintrittsalter für die Mitglieder des Versorgungswerks zu bestimmen und ggf. auch anzuheben (oder zu senken), verstößt nicht gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes hergeleitete Verpflichtung des Gesetzgebers, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.5.2006, BVerfGE 116, 24, 58 m.w.N.). Ob eine Entscheidung wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst allgemein
dem Grundgesetz, wobei der Schutz der Grundrechte einen wichtigen Gesichtspunkt vermittelt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977, BVerfGE 47, 46, 79). Auch wesentliche Entscheidungen für die Verwirklichung der Grundrechte muss der Gesetzgeber nicht selbst in allen Einzelheiten treffen. Im Fall der Rechtssetzung im Verordnungswege genügt dem Parlamentsvorbehalt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Hamburgische Verfassung eine gesetzliche Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014, 2 B 45/13, juris Rn. 20). Der Gesetzgeber soll jedenfalls im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben. Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1, 20 f. m.w.N.). Für die Rechtsetzungsermächtigung in Form von Satzungen gelten keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; VGH München, Urt. v. 21.11.2012, NVwZ-RR 2013, 370, 371). Randnummer 35
diesen Maßgaben ist § 7 HmbKGH im Hinblick auf die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters in einem Versorgungsstatut des Versorgungswerks der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Zweck der Einrichtung des Versorgungswerks ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH eindeutig mit der Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie der Sicherung der Hinterbliebenen vorgegeben. Zu diesem Zweck ist das Versorgungswerk als eigenfinanziertes, weitgehend selbstständiges Versicherungssystem der Mitglieder konzipiert.
KGH ist das Vermögen des Versorgungswerks vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu halten. § 7 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HmbKGH sehen vor, dass für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks nur dessen Vermögen haftet, und dieses seinerseits auch nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Die Sicherung der Kammermitglieder im Alter wird nur über die Beiträge der Mitglieder finanziert. Die Versorgungsaufgabe kann bei eintretenden Änderungen, wie etwa der steigenden Lebenserwartung der Mitglieder, daher nur erreicht werden, wenn die entscheidenden Parameter angepasst werden können. Hierzu gehören neben den Beiträgen, die Höhe der Leistungen und – soweit die Altersrente in Rede steht – das Regelrenteneintrittsalter. Die Alterssicherung der Mitglieder wäre gefährdet, wenn diese Parameter nicht neuen Umständen – unter Beachtung insbesondere von Vertrauensschutzgesichtspunkten – angepasst werden könnten. Für die Höhe der Beiträge hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH ausdrücklich vorgesehen, dass diese sich grundsätzlich
den Beiträgen richten, welche Angestellte zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Ist somit ein Rahmen für die Höhe der Beiträge gesetzlich vorgegeben, hat der Gesetzgeber ersichtlich Anpassungsmöglichkeiten u.a. hinsichtlich des Renteneintrittsalters vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat diese Spielräume auch mit der Festlegung der Aufgabe des Versorgungswerks, insbesondere die Alterssicherung der Mitglieder zu gewährleisten, und mit der Konzeption des Versorgungswerks als eigenfinanziertes und weitgehend selbstständiges Versicherungssystem hinreichend klar vorgegeben. Näherer gesetzlicher Vorgaben zu den konkreten Voraussetzungen und der näheren Ausgestaltung solcher Anpassungen bedurfte es nicht, da Satzungsänderungen durch ein autonomes, demokratisch legitimiertes Selbstverwaltungsorgan erfolgen. Randnummer 36 c) Der Beschluss der Delegiertenversammlung der Beklagten über die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung des Versorgungsstatuts ist auch, anders als der Kläger meint, hinreichend demokratisch legitimiert. Überlässt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften o.Ä. als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Neben der oben genannten Anforderung, dass die wesentlichen (materiell-rechtlichen) Entscheidungen durch den Gesetzgeber getroffen werden müssen, müssen institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von der Satzungsgewalt erfassten Personen getroffen werden.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191, 217 f.) gilt insoweit folgendes: Randnummer 37 „Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. den Hinweis in BVerfGE 76, 171 <186>). Die Organe müssen
demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>); es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 107, 59 <93> unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 <27 f.>). Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen.“ Randnummer 38 Diese Anforderungen gelten für das Versorgungswerk der Beklagten unbeschadet des Umstands, dass das Versorgungswerk nicht als rechtsfähiger Verwaltungsträger ausgestaltet, sondern eine Einrichtung der Beklagten ist (vgl. § 7 Abs. 8 HmbKGH und § 1 Abs. 1 VSt). Denn entscheidend ist allein, dass mit der gesetzlichen Übertragung von Satzungsautonomie die Betroffenen der Satzungsgewalt der Körperschaft unterliegen. Randnummer 39
den genannten Maßgaben ist der Einwand des Klägers, der Satzungsänderung fehle die demokratische Legitimation, nicht begründet. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen getroffen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 HmbKGH entscheidet die Delegiertenversammlung der Ärztekammer über Satzungen und somit auch über das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH als Satzung zu beschließende Versorgungsstatut. Zur Delegiertenversammlung sind
KGH – von wenigen hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – alle Kammermitglieder wählbar. § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbKGH sieht vor, dass die Kammermitglieder zugleich Mitglieder des Versorgungswerks sind. Abweichungen von diesem Grundsatz sind
KGH auf Ausnahmen beschränkt. Hierdurch ist gewährleistet, dass sich die Delegiertenversammlung typischerweise ganz überwiegend aus solchen Personen zusammensetzt, die auch selbst Mitglied des Versorgungswerks sind. Dass auch Delegierte über Angelegenheiten des Versorgungswerks mitbeschließen können, die nicht zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn verfassungsrechtlich ist nicht erforderlich, dass das satzungsgebende Organ ausschließlich mit solchen Personen besetzt ist, die selbst von jeder getroffenen Entscheidung (gleichermaßen) betroffen sind. Wie oben dargestellt, ist eine angemessene Partizipation sicherzustellen. Diese würde etwa verfehlt, wenn keine maßgebliche Mitwirkung in dem die Satzungsgewalt ausübenden Organ möglich wäre (BVerfG, Beschl. v. 8.3.2002, NVwZ 2002, 851, 852), was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr halten sich die Regelungen des Versorgungsstatuts in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, weil
dem Versorgungsstatut nur ausnahmsweise Kammermitglieder nicht zugleich auch Mitglieder des Versorgungswerks sind. Das Versorgungsstatut sieht in § 7 Abs. 1 Satz 1 vor, dass alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind. Hiervon sieht das Versorgungsstatut nur für genau bestimmte Fälle Ausnahmen vor.
2 VSt sind Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ärztekammer das Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs. 2 VSt vollendet haben sowie solche Ärzte, die bei Beginn der Mitgliedschaft zur Ärztekammer berufsunfähig sind.
4 Satz 1 VSt sind Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit versicherungsfrei, solange und soweit für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ferner sind
6 bis 8 VSt Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen bzw. befreit, die vor dem
Von den sieben Mitgliedern des Aufsichtsausschusses, dem im Wesentlichen die Überwachung der Geschäftstätigkeit obliegt (§ 4 Abs. 5), müssen
1 Satz 1 VSt fünf Mitglieder der Ärztekammer sein, von denen
1 Satz 6 VSt vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Der für die Geschäftsführung zuständige Verwaltungsausschuss besteht
1 Satz 1 VSt aus sechs Mitgliedern, davon mindestens vier Mitgliedern der Ärztekammer und davon wiederum
2 Satz 2 VSt mindestens zwei Mitgliedern des Versorgungswerks. Randnummer 41
Geburtsjahrgängen gestaffelten Anhebung jedenfalls den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht sieht Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als gerechtfertigt an, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 14). Gleiches gilt für in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Rentenanwartschaften (VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 41). Randnummer 43 Die Neuregelung des Renteneintrittsalters in § 12 Abs. 2 VSt
vollziehbar und von dem Kläger unbestritten dargelegt, dass bei unveränderter Rechtslage aufgrund der statistisch steigenden Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks der Beklagten eine Lücke in der Deckungsrückstellung zu erwarten gewesen wäre, so dass Gegenmaßnahmen getroffen werden durften und mussten. Die schrittweise Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters durfte der Satzungsgeber dabei als geeignet und erforderlich ansehen. Insbesondere war er nicht auf eine Kürzung der bestehenden Renten oder eine Beitragserhöhung verwiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 50). Die Einschätzung, dass sich solche alternativen Maßnahmen nicht als milder darstellen, ist bei der erforderlichen Betrachtung sowohl der Interessen der Leistungsempfänger als auch der Interessen derjenigen Mitglieder des Versorgungswerks, die Beiträge für einen künftigen Leistungsbezug zahlen, rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Die Anhebung des Regelrenteneintrittsalters ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ist in der vorliegenden Ausgestaltung im Verhältnis zu dem angestrebten wichtigen Gemeinwohlzweck, nämlich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks aufrecht zu erhalten, angemessen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Regelungszweck zuvörderst den Mitgliedern des Versorgungswerkes selbst dient, auch jenen, für die ursprünglich als Renteneintrittsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen war. Denn sie profitieren davon, indem die sonst zu erwartende Deckungslücke nicht durch eine Absenkung der Renten oder Erhöhung der Beiträge kompensiert wird. Zudem wurde mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Versorgungsstatuts das Regelrenteneintrittsalter nur für die Geburtsjahrgänge ab 1949 und zwar gestaffelt angehoben, sodass die Mitglieder, die im Jahr 2009 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, die ersten betroffenen Jahrgänge waren, wobei sich bei diesen das Renteneintrittsalter lediglich um 2 Monate verschob. Die ältesten von der Erhöhung des Renteneintrittsalters um 2 Jahre betroffenen Mitglieder sind diejenigen der Jahrgänge 1960, also jene, die im Jahr 2009 ihr 49. Lebensjahr vollendeten. Damit wurde den Mitgliedern je
Alter eine angemessene Zeit eingeräumt, sich in ihrer Lebensplanung auf die neuen Verhältnisse einzustellen, so dass keine unzumutbare Belastung entsteht. Randnummer 45 bb) Die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres in der von der Beklagten beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007, BVerfGE 117, 272, 294; vgl. Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 19 ff.). Eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 104 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist allerdings ein Vertrauen darauf, dass die bisher erworbenen Rentenanwartschaften einschließlich der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gegen die Einflüsse demographischer Entwicklungen abgesichert seien, rechtlich nicht geschützt. Rentenrechtliche Anwartschaften sind wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 53). Ändern sich die für das Versicherungssystem maßgebenden Verhältnisse durch äußere, politisch und rechtlich nicht unmittelbar beeinflusste Faktoren, wie hier die statistische Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks, sind die erforderlichen Anpassungen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich hinzunehmen. Der Normgeber muss dabei Rücksicht nehmen auf die Möglichkeit der Betroffenen, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Insofern genießen Mitglieder, die kurz vor der Rente stehen, größeren Vertrauensschutz, von einer Erhöhung des Renteneintrittsalters verschont zu bleiben als jene, die auch
bisheriger Rechtslage noch eine beträchtliche Zeit der Erwerbstätigkeit vor sich haben. Vorliegend hat die Beklagte den schutzwürdigen Interessen der rentennäheren Jahrgänge durch die gestaffelte Erhöhung des Renteneintrittsalters Rechnung getragen. Der Vertrauensschutz ist auch bezüglich des Klägers ausreichend gewahrt, der 2009, dem Jahr der Neuregelung des Renteneintrittsalters, erst sein 45. Lebensjahr vollendete und dementsprechend ausreichend Zeit hatte, sich auf die Hinausschiebung seines Renteneintrittsalters einzustellen. Randnummer 46 cc) Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor, da bereits der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen ist. Die Umgestaltung von Versorgungsansprüchen in einer berufsständischen Zwangsversicherung betrifft nicht unmittelbar die Berufsausübung, sodass ein unmittelbarer Eingriff ersichtlich nicht vorliegt. Es fehlt aber auch die für einen mittelbaren Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz. Der Beginn des Rentenbezugs stellt sich als bloße Folge der Ausübung des Berufs und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Beklagten dar. Die Folge des späteren Renteneintrittsalters steht lediglich in einem entfernten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und beeinflusst die eigentliche Berufsausübung nicht (vgl. entsprechend zur Beitragszahlung der Pflichtmitglieder: BVerfG, Beschl. v. 25.2.1960, BVerfGE 10, 354, 362 f.). III. Randnummer 47 Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.