← Deutschland

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 Bf 50/11 Urteil Satzungsänderung des Versorgungswerks der Hamburger Ärztekammer - Zeitpunkt des abschl

Obsah (8)§ 12§ 7Art. 14§ 26§ 18§ 2§ 4§ 5

Satzungsänderung des Versorgungswerks der Hamburger Ärztekammer - Zeitpunkt des abschlagsfreien Bezugs der Altersrente Leitsatz 1. Die Regelung zur Einweisung in die ungekürzte Altersrente wegen

alter Rechtlage entrichteter zusätzlicher Beiträge in § 12 Abs. 3 Satz 2 Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg

(2009)(juris: ÄVersorgStat HA) ermächtigt zur konkreten Feststellung des

gegenwärtiger Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginns, wenn dieser Zeitpunkt zwischen den Beteiligten im Streit ist. (Rn.31)

  1. § 7 HmbKHG (juris: KHG HA) enthält eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für die durch Satzung erfolgte Änderung des regelmäßigen Renteneintrittsalters. (Rn.33)
  2. Gegen die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre für Mitglieder des Versorgungswerks der Ärztekammer Hamburg bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken. (Rn.41) Orientierungssatz Ebenso wie sich aus der Versorgungsaufgabe ergibt, dass die Leistungen, wenn es erforderlich ist, angepasst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; Beschl. v. 22.11.1994, 1 NB 1/93, juris Rn. 15) folgt hieraus auch, dass das Regelrenteneintrittsalter durch den Satzungsgeber erforderlichenfalls angepasst werden kann. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
  3. Februar 2011, 17 K 2737/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am
  4. Februar 2011 ergangene Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt, ab dem der Kläger abschlagsfrei Altersrente vom Versorgungswerk der Beklagten beziehen kann. Randnummer 2 Der am 1964 geborene Kläger ist als niedergelassener Arzt Mitglied des Versorgungswerks, das eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Beklagten, der Ärztekammer Hamburg, ist. Das Versorgungsstatut (VSt) der Beklagten legte in § 12 Abs. 2 in der vom
  5. Januar 2005 bis
  6. Dezember 2008 in Kraft gewesenen Fassung (Hamburger Ärzteblatt 1/2005, im Folgenden: „VSt

(2005)“) als regulären Rentenzahlungsbeginn den Ersten des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, fest. Zugleich sah § 26 VSt
(2005)vor, dass die Mitglieder durch Entrichtung zusätzlicher Beiträge den Beginn der Altersrente bis auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vorziehen können. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt
(2005)sollte jedes Mitglied mit der Realisierung einer Vorziehung um ein Jahr jeweils eine Bestätigung durch das Versorgungswerk (Deklaration) erhalten. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen möchte und bat um Einziehung der entsprechenden Beträge von seinem Konto.

dem Anfang 2006 durch die

  1. Satzung zur Änderung des Versorgungsstatuts (veröffentlicht im Hamburger Ärzteblatt 3/2006, S. 166) die Möglichkeit der Vorziehung des Altersrentenbeginns durch freiwillige Zusatzzahlungen entfallen war, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er das begonnene Vorziehungsjahr noch durch die restlichen Zuzahlungen beenden könne. Zur Vorziehung des Altersrentenbeginns auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres sei noch eine Zahlung in Höhe von 11.753,35 Euro erforderlich. Daraufhin bestätigte der Kläger mit Schreiben vom
  3. Oktober 2006 und
  4. November 2006, dass er sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen wolle. Auf Anfrage des Klägers zu seiner Rentenerwartung teilte ihm die Beklagte unter dem
  5. Dezember 2006 mit, die reguläre Altersrente betrage aus heutiger Sicht zum
  6. Lebensjahr monatlich 4.334,29 Euro, wobei die Vorziehung des Altersrentenbeginns auf die Vollendung des
  7. Lebensjahres durch freiwillige Zuzahlungen bereits berücksichtigt sei. Mit Schreiben vom
  8. Januar 2007 informierte die Beklagte den Kläger, dass sie die erforderlichen Zuzahlungsbeträge für die Vorziehung des Altersrentenbeginns neu berechnet habe. Um die Vorziehung auf das
  9. Lebensjahr durchführen zu können, müssten bis zum
  10. Dezember 2007 4.196,16 Euro gezahlt werden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Berechnungen immer nur entsprechend der aktuell gültigen Berechnungsgrundlagen erfolgen könnten. Daraufhin bestätigte der Kläger erneut mit Schreiben vom
  11. November 2007, dass er sein Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen wolle. Randnummer 4 Mit einem als „Deklaration“ bezeichneten Schreiben vom
  12. Februar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund der erfolgten restlichen freiwilligen Zuzahlung die „Vorziehung des Rentenbeginnalters auf die Vollendung des
  13. Lebensjahres vorgenommen“ habe. Randnummer 5 Am
  14. Juni 2008,
  15. September 2008 und
  16. Oktober 2008 beschloss die Delegiertenversammlung der Beklagten eine Neufassung des Versorgungsstatuts, die mit Wirkung zum
  17. Januar 2009 in Kraft trat (im Folgenden: „VSt

(2009)“). Mit dieser Änderung wurde das Regelrenteneintrittsalter

Geburtsjahrgängen gestaffelt angehoben, wobei für Geburtsjahrgänge ab 1960 das Eintrittsalter auf 67 Jahre festgesetzt wurde (§ 12 Abs. 2).

§ 12Abs. 3 Satz 2 VSt

(2009)wird, wenn eine Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von § 26 VSt
(2005)erfolgt ist, das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters in die ungekürzte Altersrente eingewiesen. Randnummer 6 Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem
  1. August 2009 mit, dass sein Regelaltersrentenbeginn nun bei 67 Jahren liege und Regelaltersrentenbeginn daher der 2031 sei. Der Termin, zu dem er aufgrund der von ihm geleisteten freiwilligen Zuzahlungen ohne Abschlag in die Altersrente gehen könne, verschiebe sich um zwei Jahre auf den
  2. Leider sei die Formulierung in der Deklaration vom
  3. Februar 2008, wonach die Vorziehung des Rentenbeginnalters auf die Vollendung des
  4. Lebensjahres vorgenommen worden sei, missverständlich gewesen. Der Kläger habe durch die freiwilligen Zuzahlungen zur Vorziehung des Rentenbeginns den Anspruch erworben, den Altersrentenbeginn um 1 Jahr, beginnend vom jeweiligen Regelrentenaltersbeginn gemäß der aktuellen Statutversion abschlagsfrei vorzuziehen. Randnummer 7 Unter dem
  5. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit einem als „Bescheid“ bezeichneten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben mit, dass die Deklaration vom
  6. Februar 2008 an das ab dem
  7. Januar 2009 geltende Versorgungsstatut angepasst werde. Aufgrund der freiwilligen Zuzahlungen für 1 Jahr habe die Beklagte bei dem Kläger die Vorziehung des Rentenbeginnalters um 1 Jahr vor seinem statutgemäßen Regelaltersrentenbeginn gemäß dem neuen Versorgungsstatut vorgenommen.

der zurzeit gültigen Statutversion habe der Kläger den 2030 als vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht. Denn aufgrund des neuen Versorgungsstatuts verschiebe sich der Regelaltersrentenbeginn im Fall des Klägers um zwei Jahre. Randnummer 8 Hiergegen erhob der Kläger am

  1. August 2009 unter Verweis auf die Deklaration vom
  2. Februar 2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  3. September 2009 zurückwies. Sie führte aus, die Deklaration vom
  4. Februar 2008 beinhalte lediglich eine Erklärung des Versorgungswerks

der damals gegebenen Rechtslage. Diese Rechtslage sei mit der Neufassung des Versorgungsstatuts geändert worden. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt

(2009)sehe eindeutig vor, dass bei einer Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von freiwilligen Zuzahlungen das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß dem neugefassten Versorgungsstatut in der Fassung ab 2009 in die ungekürzte Altersrente eingewiesen werde. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  1. Oktober 2009 Klage erhoben. Der Bescheid vom
  2. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom
  3. September 2009 seien rechtswidrig, weil sie sich als Widerruf des feststellenden Verwaltungsaktes vom
  4. Februar 2008 darstellten, jedoch keine Widerrufsgründe ersichtlich seien. Zudem habe die Beklagte ihr Widerrufsermessen nicht ausgeübt. Im Übrigen gestatte das Versorgungsstatut die vorgenommene Anpassung nicht. Zwar sehe § 12 Abs. 2 VSt
(2009)eine Verschiebung des Beginns des Regelrenteneintrittsalters vor. Diese Neuregelung sei jedoch ungültig, weil ihr die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH) ermächtige den Satzungsgeber nicht zum Eingriff in bereits vorhandene Positionen. Randnummer 10 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt
(2009)die wirksame Rechtsgrundlage der Bescheide sei. Die Regelung finde die erforderliche gesetzliche Ermächtigung im Hamburgischen Kammergesetz für die Heilberufe. § 7 Abs. 3 HmbKGH ermächtige zur Erhebung von Beiträgen für die

§ 7Abs. 2 Hmb

KGH zu gewährenden Leistungen, wozu u.a. die Altersrente gehöre. Dabei stelle § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH den Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung dadurch her, dass sich die Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich

den Beiträgen richten müssen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Die Ausgestaltung der Altersrente im Einzelnen regele gemäß § 7 Abs. 4 HmbKGH das Versorgungsstatut. Hierzu gehöre gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH auch die Art und Höhe der Versorgungsleistungen. Bei der Aufzählung in § 7 Abs. 4 Nr. 2 HmbKGH handele es sich um Regelbeispiele. Dementsprechend solle das Versorgungsstatut neben Art und Höhe der Versorgungsleistungen auch deren Beginn und Ende bestimmen.

Maßgabe des sogenannten Facharztbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom

  1. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125) habe es verfassungsrechtlich keiner weitergehenden Konkretisierung des Gesetzgebers bedurft. Randnummer 15 Zur Neuregelung des Renteneintrittsalters hat die Beklagte ausgeführt, diese folge im Wesentlichen der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und sei aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks zur Vermeidung einer Lücke in der Deckungsrückstellung erforderlich gewesen. Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dadurch Rechnung getragen worden, dass das Regelrenteneintrittsalter beginnend ab dem Geburtsjahr 1949 schrittweise angehoben worden sei. Für die Geburtsjahrgänge ab 1960 sei das Regelrenteneintrittsalter die Vollendung des
  2. Lebensjahres. Diese Jahrgänge hätten hinreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Randnummer 16 Dem angegriffenen Bescheid vom
  3. August 2009 und dem Widerspruchsbescheid stehe auch nicht die Deklaration vom
  4. Februar 2008 entgegen. Diese sei kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Information. Wenn man hierin jedoch einen Verwaltungsakt sehen würde, stellte sich der Bescheid vom
  5. August 2009 als Widerruf dar, der gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG wegen der Neuregelung des Regelrenteneintrittsalters gerechtfertigt wäre. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil am
  6. Februar 2011 abgewiesen. Als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide hat es § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt

(2009)angesehen. Diese Regelung über die Einweisung in die ungekürzte Altersrente erfasse auch den Kläger, da ein Fall einer Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund freiwilliger Zuzahlungen vorliege. Auf die Voraussetzungen den § 49 HmbVwVfG über den Widerruf eines Verwaltungsaktes komme es nicht an, da die zwingende Anpassung

§ 12Abs. 3 Satz 2 VSt

(2009)abschließenden Charakter habe. Gegen die in § 12 VSt
(2009)geregelte Heraufsetzung des Renteneintrittsalters bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Die Neuregelung finde in § 7 HmbKGH eine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 18 Mit seiner Begründung der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung nimmt der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt
(2009)ungültig sei, da die institutionelle und organisatorische Ausgestaltung des Versorgungswerks und der Ärztekammer die demokratische Willensbildung des Versorgungswerks nicht hinreichend absichere. Es sei nicht sichergestellt, dass die der Verwaltung Unterworfenen in dem erforderlichen Maß an der Willensbildung des Versorgungswerks beteiligt seien. Obwohl das Versorgungswerk nicht rechtsfähig sei, sei es aufgrund der körperschaftsähnlichen Binnenstruktur erforderlich, dass der Gesetzgeber durch institutionelle Vorgaben sicherstelle, dass diejenigen Ärzte auf die Selbstverwaltungsorgane den entscheidenden Einfluss haben, die Zwangsmitglieder im Versorgungswerk seien. Der Gesetzgeber des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe habe nicht durch institutionelle Vorgaben gewährleistet, dass zumindest die wesentlichen Entscheidungen ausschließlich von denjenigen getragen würden, die zum Zweck der funktionalen Selbstverwaltung zwangsweise zusammengeschlossen seien. Gemäß § 18 HmbKGH seien alle Kammermitglieder zur Delegiertenversammlung als Organ des Versorgungswerks wählbar, obwohl Pflichtmitglieder nur diejenige Kammermitglieder seien, die nicht unter die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 2, 4, 6 des Versorgungsstatuts fielen. Randnummer 19 § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt
(2009)sei auch deshalb ungültig, weil sich § 7 Abs. 4 HmbKGH nicht entnehmen lasse, dass der Satzungsgeber auch zu einem Eingriff in das Bestandseigentum

Art. 14GG sowie in die durch Art.

12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berechtigt sein soll. Es gehe vorliegend nicht lediglich zukunftsorientiert um die Einführung eines Versorgungssystems, sondern auch um die Änderung und Entwertung von bereits in der Vergangenheit erworbenen Eigentumspositionen. Es sei geboten, dass der Katalog der Regelungsgegenstände des § 7 Abs. 4 HmbKGH auch die Befugnis des Satzungsgebers zu einer Anpassung von Anwartschaften aufführe. Randnummer 20 Ferner meint der Kläger, die angegriffenen Bescheide beruhten unabhängig von der Gültigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt

(2009)auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und seien daher aufzuheben. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt
(2009)begründe keine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Als Rechtsgrundlage komme allenfalls § 49 Abs. 2 VwVfG in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
  1. Februar 2011 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  2. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. September 2009 aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 27 Die Klage gegen den Bescheid vom
  4. August 2009 und den Widerspruchsbescheid vom
  5. September 2009 ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei dem Bescheid vom
  6. August 2009 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Auch wenn hiermit weder eine Rücknahme noch ein Widerruf der Deklaration vom
  7. Februar 2008 erfolgt ist (s.u. II.1.), liegt ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG vor. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine bloße sogenannte „wiederholende Verfügung“, die nicht als Verwaltungsakt einzuordnen wäre. Eine wiederholende Verfügung liegt nur dann vor, wenn die Behörde wiederholend auf eine frühere Entscheidung verweist, ohne erneut eine Sachentscheidung zu treffen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, 7 C 3/08, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.8.1995, 7 B 296/95, juris Rn. 2; Urt. v. 30.1.1974, VIII C 20.72, juris Rn. 16; Urt. v. 10.10.1961, BVerwGE 13, 99, 103). Trifft die Behörde hingegen erneut eine Sachentscheidung, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor, auch wenn dieser im Ergebnis den früheren Bescheid bestätigt. Entsprechend § 133 BGB ist

Maßgabe des erklärten Willens, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (zu diesem Maßstab siehe BVerwG, Urt. v. 18.6.1980, BVerwGE 60, 223, 228 f.), in dem Bescheid vom 20. August 2009 eine erneute Sachentscheidung zu sehen. Denn aufgrund der Änderung der Rechtslage

Erlass der Deklaration vom

  1. Februar 2008 bestand Anlass zu einer erneuten Sachentscheidung, da mit dem ab
  2. Januar 2009 geltenden Versorgungsstatut das Regelrenteneintrittsalter heraufgesetzt wurde. Diese neue Rechtslage hat die Beklagte ausdrücklich berücksichtigt und auf dieser Grundlage das Renteneintrittsalter des Klägers neu berechnet. Dementsprechend heißt es im Bescheid, die Deklaration vom
  3. Februar 2008 sei an die neue Statutversion angepasst worden. Auch die äußere Form entspricht insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ und der Rechtsmittelbelehrung einem Verwaltungsakt.

dem objektiven Erklärungswert ist mithin von einer erneuten Sachentscheidung durch Verwaltungsakt auszugehen. II. Randnummer 28 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom

  1. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom
  2. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29
  3. Der Bescheid vom
  4. August 2009 stellt weder eine Rücknahme noch einen Widerruf der Deklaration vom
  5. Februar 2008 dar und ist somit nicht an den §§ 48 , 49 HmbVwVfG zu messen. Dies wäre der Fall, wenn die vom Kläger vorgenommene Auslegung zuträfe, mit der Deklaration vom
  6. Februar 2008 sei sein Renteneintrittsalter unabhängig von zukünftigen Veränderungen des Regelrenteneintrittsalters auf die Vollendung seines
  7. Lebensjahres endgültig vorgenommen worden. Möglicherweise müsste der Bescheid vom
  8. August 2009 dann als Aufhebung der Deklaration vom
  9. Februar 2008 ausgelegt werden. Indes bestimmt die Deklaration vom
  10. Februar 2008

dem für den Kläger erkennbaren objektiven Erklärungsinhalt lediglich, dass sein Rentenbeginnalter um 1 Jahr vorgezogen wird, und es wird festgestellt, dass der Beginn somit rechnerisch –

seinerzeitiger Rechtslage – mit Vollendung des

  1. Lebensjahres erfolgt. Zwar ist der Wortlaut der Deklaration nicht eindeutig, wenn es dort heißt, die Beklagte habe die Vorziehung des Rentenbeginnalters „auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres vorgenommen“. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung durfte der Kläger dies aber nicht im Sinne einer endgültigen Festlegung seines Rentenbeginnalters auf die Vollendung des
  3. Lebensjahres verstehen. Zwar wird einerseits nicht ausdrücklich klargestellt, dass die Vollendung des
  4. Lebensjahres nur

seinerzeitiger Rechtslage das Rentenbeginnalter des Klägers war. Es ist aber andererseits auch nicht die Rede davon, dass das Rentenbeginnalter des Klägers „garantiert“, „endgültig“ oder „unabhängig von künftigen Rechtsänderungen“ festgesetzt wurde. Entsprechend dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 VSt

(2005)(„Das Mitglied erhält mit der Realisierung einer Vorziehung um ein Jahr jeweils eine Bestätigung durch das Versorgungswerk (Deklaration)“), der dem Kläger von der Beklagten vorher zur Kenntnis gebracht worden war, sollte mit der Deklaration lediglich festgestellt werden, dass der Kläger aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen die Vorziehung seines Rentenbeginnalters um 1 Jahr, gerechnet vom jeweiligen Regelrentenbeginnalter, erreicht hat. Für einen weitergehenden Regelungsgehalt bestand objektiv aus der Sicht des Klägers kein Anlass. Der Kläger hat nie beantragt, dass sein Renteneintrittsalter auf das
  1. oder ein anderes bestimmtes Lebensjahr endgültig festgelegt wird. Vielmehr hat er von Beginn an lediglich die Vorziehung des Beginns seiner Altersrente „um“ ein Jahr beantragt. So heißt es in seinem Schreiben vom
  2. November 2005, er möchte sein „Renteneintrittsalter um 1 Jahr vorziehen“. Hieran hielt der Kläger mit gleichem Wortlaut in den Schreiben vom
  3. Oktober 2006,
  4. November 2006 und
  5. November 2007 fest. Im Übrigen hatte auch nur ein solcher Antrag Aussicht auf positive Bescheidung. § 26 Abs. 1 VSt
(2005)ermöglichte die Vorziehung des (abschlagsfreien) Beginns der Altersrente „um ein Jahr“. Dementsprechend sollte

dem erkennbaren Sinn der Deklaration nur bestätigt werden, dass aufgrund der zusätzlich entrichteten Beiträge die Vorziehung des Renteneintrittsalters um ein Jahr erreicht war. Es gab keinerlei sachliche Gründe, dem Kläger neben der durch Zusatzbeiträge verdienten Vergünstigung des Vorziehungsjahres zusätzlich eine Verschonung von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters zu gewähren. Der Kläger hat auch keinen solchen sachlichen Grund genannt, aufgrund dessen er die Deklaration in seinem Sinne hätte verstehen dürfen. Er durfte ebenso wenig davon ausgehen, von einer zukünftigen Erhöhung des Renteneintrittsalters – unbeschadet der Vorziehung um 1 Jahr – verschont zu bleiben, wie er im umgekehrten Fall befürchten musste, aufgrund seiner freiwilligen Zuzahlungen von einer etwaigen zukünftigen Absenkung des Regelrenteneintrittsalters nicht profitieren zu dürfen. Randnummer 30 Ging die Regelung der Deklaration vom 22. Februar 2008 somit nicht dahin, das Renteneintrittsalter des Klägers auf die Vollendung seines 64. Lebensjahres unabhängig von zukünftigen Änderungen des Regelrenteneintrittsalters festzuschreiben, änderte der Bescheid vom 20. August 2009 (und der Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009) die Deklaration insoweit nicht ab. Damit erfolgte lediglich die Feststellung der rechnerischen Umsetzung der Vorziehung aufgrund der geänderten Rechtslage mit dem Inhalt, der Kläger habe

der zurzeit gültigen Statutversion den 2030 als vorgezogenen abschlagsfreien Altersrentenbeginn erreicht, also nicht schon mit Vollendung seines 64., sondern erst mit Vollendung seines

  1. Lebensjahres. Randnummer 31
  2. Rechtsgrundlage des Bescheids vom
  3. August 2009 und des Widerspruchsbescheids vom
  4. September 2009 ist § 12 Abs. 3 Satz 2 VSt 2009, wonach dann, wenn eine Vorziehung des Renteneintrittsalters aufgrund von freiwilligen Zuzahlungen

§ 26in der bis zum 31.

Dezember 2004 geltenden Fassung des Versorgungsstatuts erfolgt ist, das Mitglied um die entsprechende Anzahl von Jahren vor Erreichen des Regelrenteneintrittsalters gemäß Absatz 2 in die ungekürzte Altersrente eingewiesen wird. Dies beinhaltet jedenfalls dann die Ermächtigung, gegenüber dem Mitglied, das aufgrund zusätzlicher Beiträge

alter Rechtslage eine Vorziehung des Rentenbeginns erreicht hatte, den

der gegenwärtigen Rechtslage voraussichtlichen Rentenbeginn konkret festzustellen, wenn, wie hier, das zukünftige Renteneintrittsalter zwischen den Beteiligten im Streit ist. Randnummer 32

  1. Der Bescheid vom
  2. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom
  3. September 2009 sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das zugrundeliegende Versorgungsstatut, das von der Delegiertenversammlung der Beklagten am
  4. Juni 2008,
  5. September 2008 und
  6. Oktober 2008 beschlossen wurde, rechtswidrig ist, soweit es in § 12 Abs. 2 die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters um bis zu zwei Jahre vorsieht. Randnummer 33 a) Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung zur satzungsmäßigen Festlegung des Regelrenteneintrittsalters findet sich in § 7 HmbKGH .

§ 7Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hmb

KGH hat das Versorgungswerk eine Altersrente zu gewähren und

§ 7Abs. 3 Satz 1 Hmb

KGH die notwendigen Beiträge zu erheben. Der Satzungsgeber wird in § 7 Abs. 4 HmbKGH ermächtigt, das Nähere zu regeln, insbesondere hat dieser

§ 7Abs. 4 Nr. 2 Hmb

KGH die Art und Höhe der Versorgungsleistungen sowie

Nr. 3 die Höhe der Beiträge zu bestimmen. Es liegt auf der Hand, dass der Satzungsgeber damit auch zur Festlegung des Beginns des Leistungsbezugs, d.h. hier zur Festlegung des Regelrenteneintrittsalters ermächtigt ist. Die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters ist

der gesetzgeberischen Konzeption vorausgesetztes Funktionselement des Versorgungswerks. Gleiches gilt für die Änderung des Regelrenteneintrittsalters. Ebenso wie sich aus der Versorgungsaufgabe ergibt, dass die Leistungen, wenn es erforderlich ist, angepasst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; Beschl. v. 22.11.1994, 1 NB 1/93, juris Rn. 15) folgt hieraus auch, dass das Regelrenteneintrittsalter durch den Satzungsgeber erforderlichenfalls angepasst werden kann. Randnummer 34 b) § 7 HmbKGH stellt auch eine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung des Regelrenteneintrittsalters dar. Die auf den Satzungsgeber delegierte Möglichkeit, das Regelrenteneintrittsalter für die Mitglieder des Versorgungswerks zu bestimmen und ggf. auch anzuheben (oder zu senken), verstößt nicht gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes hergeleitete Verpflichtung des Gesetzgebers, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.5.2006, BVerfGE 116, 24, 58 m.w.N.). Ob eine Entscheidung wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst allgemein

dem Grundgesetz, wobei der Schutz der Grundrechte einen wichtigen Gesichtspunkt vermittelt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977, BVerfGE 47, 46, 79). Auch wesentliche Entscheidungen für die Verwirklichung der Grundrechte muss der Gesetzgeber nicht selbst in allen Einzelheiten treffen. Im Fall der Rechtssetzung im Verordnungswege genügt dem Parlamentsvorbehalt gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 53 Abs. 1 Satz 2 Hamburgische Verfassung eine gesetzliche Ermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der delegierten Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2014, 2 B 45/13, juris Rn. 20). Der Gesetzgeber soll jedenfalls im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon insoweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben. Es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE 80, 1, 20 f. m.w.N.). Für die Rechtsetzungsermächtigung in Form von Satzungen gelten keine weitergehenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991, BVerwGE 87, 324, 327; VGH München, Urt. v. 21.11.2012, NVwZ-RR 2013, 370, 371). Randnummer 35

diesen Maßgaben ist § 7 HmbKGH im Hinblick auf die Bestimmung des Regelrenteneintrittsalters in einem Versorgungsstatut des Versorgungswerks der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Zweck der Einrichtung des Versorgungswerks ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH eindeutig mit der Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie der Sicherung der Hinterbliebenen vorgegeben. Zu diesem Zweck ist das Versorgungswerk als eigenfinanziertes, weitgehend selbstständiges Versicherungssystem der Mitglieder konzipiert.

§ 7Abs. 6 Satz 1 Hmb

KGH ist das Vermögen des Versorgungswerks vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig und getrennt zu halten. § 7 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HmbKGH sehen vor, dass für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks nur dessen Vermögen haftet, und dieses seinerseits auch nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Die Sicherung der Kammermitglieder im Alter wird nur über die Beiträge der Mitglieder finanziert. Die Versorgungsaufgabe kann bei eintretenden Änderungen, wie etwa der steigenden Lebenserwartung der Mitglieder, daher nur erreicht werden, wenn die entscheidenden Parameter angepasst werden können. Hierzu gehören neben den Beiträgen, die Höhe der Leistungen und – soweit die Altersrente in Rede steht – das Regelrenteneintrittsalter. Die Alterssicherung der Mitglieder wäre gefährdet, wenn diese Parameter nicht neuen Umständen – unter Beachtung insbesondere von Vertrauensschutzgesichtspunkten – angepasst werden könnten. Für die Höhe der Beiträge hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbKGH ausdrücklich vorgesehen, dass diese sich grundsätzlich

den Beiträgen richten, welche Angestellte zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben. Ist somit ein Rahmen für die Höhe der Beiträge gesetzlich vorgegeben, hat der Gesetzgeber ersichtlich Anpassungsmöglichkeiten u.a. hinsichtlich des Renteneintrittsalters vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat diese Spielräume auch mit der Festlegung der Aufgabe des Versorgungswerks, insbesondere die Alterssicherung der Mitglieder zu gewährleisten, und mit der Konzeption des Versorgungswerks als eigenfinanziertes und weitgehend selbstständiges Versicherungssystem hinreichend klar vorgegeben. Näherer gesetzlicher Vorgaben zu den konkreten Voraussetzungen und der näheren Ausgestaltung solcher Anpassungen bedurfte es nicht, da Satzungsänderungen durch ein autonomes, demokratisch legitimiertes Selbstverwaltungsorgan erfolgen. Randnummer 36 c) Der Beschluss der Delegiertenversammlung der Beklagten über die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Neufassung des Versorgungsstatuts ist auch, anders als der Kläger meint, hinreichend demokratisch legitimiert. Überlässt der Gesetzgeber öffentlich-rechtlichen Körperschaften o.Ä. als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Neben der oben genannten Anforderung, dass die wesentlichen (materiell-rechtlichen) Entscheidungen durch den Gesetzgeber getroffen werden müssen, müssen institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von der Satzungsgewalt erfassten Personen getroffen werden.

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191, 217 f.) gilt insoweit folgendes: Randnummer 37 „Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Die Bildung der Organe, ihre Aufgaben und Handlungsbefugnisse müssen in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleisten (vgl. den Hinweis in BVerfGE 76, 171 <186>). Die Organe müssen

demokratischen Grundsätzen gebildet werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <157>); es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfGE 107, 59 <93> unter Bezugnahme auf BVerfGE 37, 1 <27 f.>). Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenze darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sich die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern darstellen.“ Randnummer 38 Diese Anforderungen gelten für das Versorgungswerk der Beklagten unbeschadet des Umstands, dass das Versorgungswerk nicht als rechtsfähiger Verwaltungsträger ausgestaltet, sondern eine Einrichtung der Beklagten ist (vgl. § 7 Abs. 8 HmbKGH und § 1 Abs. 1 VSt). Denn entscheidend ist allein, dass mit der gesetzlichen Übertragung von Satzungsautonomie die Betroffenen der Satzungsgewalt der Körperschaft unterliegen. Randnummer 39

den genannten Maßgaben ist der Einwand des Klägers, der Satzungsänderung fehle die demokratische Legitimation, nicht begründet. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regelungen getroffen. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 HmbKGH entscheidet die Delegiertenversammlung der Ärztekammer über Satzungen und somit auch über das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbKGH als Satzung zu beschließende Versorgungsstatut. Zur Delegiertenversammlung sind

§ 18Abs. 1 Satz 1 Hmb

KGH – von wenigen hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – alle Kammermitglieder wählbar. § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbKGH sieht vor, dass die Kammermitglieder zugleich Mitglieder des Versorgungswerks sind. Abweichungen von diesem Grundsatz sind

§ 7Abs. 1 Satz 3 Hmb

KGH auf Ausnahmen beschränkt. Hierdurch ist gewährleistet, dass sich die Delegiertenversammlung typischerweise ganz überwiegend aus solchen Personen zusammensetzt, die auch selbst Mitglied des Versorgungswerks sind. Dass auch Delegierte über Angelegenheiten des Versorgungswerks mitbeschließen können, die nicht zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn verfassungsrechtlich ist nicht erforderlich, dass das satzungsgebende Organ ausschließlich mit solchen Personen besetzt ist, die selbst von jeder getroffenen Entscheidung (gleichermaßen) betroffen sind. Wie oben dargestellt, ist eine angemessene Partizipation sicherzustellen. Diese würde etwa verfehlt, wenn keine maßgebliche Mitwirkung in dem die Satzungsgewalt ausübenden Organ möglich wäre (BVerfG, Beschl. v. 8.3.2002, NVwZ 2002, 851, 852), was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr halten sich die Regelungen des Versorgungsstatuts in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, weil

dem Versorgungsstatut nur ausnahmsweise Kammermitglieder nicht zugleich auch Mitglieder des Versorgungswerks sind. Das Versorgungsstatut sieht in § 7 Abs. 1 Satz 1 vor, dass alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind. Hiervon sieht das Versorgungsstatut nur für genau bestimmte Fälle Ausnahmen vor.

§ 7Abs.

2 VSt sind Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Ärztekammer das Regelrenteneintrittsalter gemäß § 12 Abs. 2 VSt vollendet haben sowie solche Ärzte, die bei Beginn der Mitgliedschaft zur Ärztekammer berufsunfähig sind.

§ 12Abs.

4 Satz 1 VSt sind Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit versicherungsfrei, solange und soweit für sie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Ferner sind

§ 7Abs.

6 bis 8 VSt Mitglieder der Ärztekammer von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen bzw. befreit, die vor dem

  1. Januar 2005 von der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk wegen Vollendung des
  2. Lebensjahres ausgeschlossen waren oder ausgeschlossen wären (Abs. 6), oder vor diesem Datum von der Mitgliedschaft zugunsten der Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk befreit wurden und die Mitgliedschaft fortbesteht (Abs. 8), oder bei Errichtung eines anderen berufsständischen Versorgungswerks die Befreiung von der Mitgliedschaft erwirkt haben. Die Ausnahmen sind mithin auf bestimmte Sonderkonstellationen beschränkt. Auch in der Gesamtheit der bestehenden Ausnahmen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Anteil der Mitglieder der Ärztekammer, die nicht auch zugleich Mitglied des Versorgungswerks sind, derart groß ist oder werden könnte, dass die Mitglieder des Versorgungswerks von einem maßgeblichen bestimmenden Einfluss auf die das Versorgungswerk betreffenden Entscheidungen der Delegiertenversammlung abgeschnitten wären. Da das Versorgungswerk als Einrichtung der Ärztekammer konzipiert ist, wäre es umgekehrt nicht unbedenklich, Mitglieder der Ärztekammer von einer Mitbestimmung über die Angelegenheiten des Versorgungswerks gänzlich auszuschließen, soweit sie nicht Mitglieder des Versorgungswerks sind. Randnummer 40 Ein (hinreichender) Einfluss der Mitglieder des Versorgungswerks ist ferner über die weiteren Verwaltungsorgane des Versorgungswerks gesichert. Verwaltungsorgane sind neben der Delegiertenversammlung

§ 2VSt der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss.

Von den sieben Mitgliedern des Aufsichtsausschusses, dem im Wesentlichen die Überwachung der Geschäftstätigkeit obliegt (§ 4 Abs. 5), müssen

§ 4Abs.

1 Satz 1 VSt fünf Mitglieder der Ärztekammer sein, von denen

§ 4Abs.

1 Satz 6 VSt vier dem Versorgungswerk angehören müssen. Der für die Geschäftsführung zuständige Verwaltungsausschuss besteht

§ 5Abs.

1 Satz 1 VSt aus sechs Mitgliedern, davon mindestens vier Mitgliedern der Ärztekammer und davon wiederum

§ 5Abs.

2 Satz 2 VSt mindestens zwei Mitgliedern des Versorgungswerks. Randnummer 41

  1. d)Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters ist auch in der Sache verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 42
  2. aa)Sieht man in der Anhebung des Renteneintrittsalters aufgrund des dann späteren Rentenbezugsbeginns einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG (offen gelassen von BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 13; Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605), genügt die vorliegende Regelung mit einer

Geburtsjahrgängen gestaffelten Anhebung jedenfalls den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums

Art. 14Abs.

1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht sieht Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als gerechtfertigt an, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfG, Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 14). Gleiches gilt für in berufsständischen Versorgungswerken erworbene Rentenanwartschaften (VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 41). Randnummer 43 Die Neuregelung des Renteneintrittsalters in § 12 Abs. 2 VSt

(2009)dient der Aufrechterhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentensystems des Versorgungswerks der Beklagten. Dabei handelt es sich um einen legitimen öffentlichen Zweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 98; Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte hat

vollziehbar und von dem Kläger unbestritten dargelegt, dass bei unveränderter Rechtslage aufgrund der statistisch steigenden Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks der Beklagten eine Lücke in der Deckungsrückstellung zu erwarten gewesen wäre, so dass Gegenmaßnahmen getroffen werden durften und mussten. Die schrittweise Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters durfte der Satzungsgeber dabei als geeignet und erforderlich ansehen. Insbesondere war er nicht auf eine Kürzung der bestehenden Renten oder eine Beitragserhöhung verwiesen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 50). Die Einschätzung, dass sich solche alternativen Maßnahmen nicht als milder darstellen, ist bei der erforderlichen Betrachtung sowohl der Interessen der Leistungsempfänger als auch der Interessen derjenigen Mitglieder des Versorgungswerks, die Beiträge für einen künftigen Leistungsbezug zahlen, rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Die Anhebung des Regelrenteneintrittsalters ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie ist in der vorliegenden Ausgestaltung im Verhältnis zu dem angestrebten wichtigen Gemeinwohlzweck, nämlich die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks aufrecht zu erhalten, angemessen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Regelungszweck zuvörderst den Mitgliedern des Versorgungswerkes selbst dient, auch jenen, für die ursprünglich als Renteneintrittsalter die Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen war. Denn sie profitieren davon, indem die sonst zu erwartende Deckungslücke nicht durch eine Absenkung der Renten oder Erhöhung der Beiträge kompensiert wird. Zudem wurde mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Versorgungsstatuts das Regelrenteneintrittsalter nur für die Geburtsjahrgänge ab 1949 und zwar gestaffelt angehoben, sodass die Mitglieder, die im Jahr 2009 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, die ersten betroffenen Jahrgänge waren, wobei sich bei diesen das Renteneintrittsalter lediglich um 2 Monate verschob. Die ältesten von der Erhöhung des Renteneintrittsalters um 2 Jahre betroffenen Mitglieder sind diejenigen der Jahrgänge 1960, also jene, die im Jahr 2009 ihr 49. Lebensjahr vollendeten. Damit wurde den Mitgliedern je

Alter eine angemessene Zeit eingeräumt, sich in ihrer Lebensplanung auf die neuen Verhältnisse einzustellen, so dass keine unzumutbare Belastung entsteht. Randnummer 45 bb) Die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf die Vollendung des 67. Lebensjahres in der von der Beklagten beschlossenen Weise verstößt auch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich der Eigentumsgarantie eine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschl. v. 27.2.2007, BVerfGE 117, 272, 294; vgl. Beschl. v. 5.2.2009, 1 BvR 1631/04, juris Rn. 19 ff.). Eine wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und das Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen. Die Eigentumsgarantie erfüllt daher für die durch sie geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen die Funktion des Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1987, BVerfGE 75, 78, 104 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist allerdings ein Vertrauen darauf, dass die bisher erworbenen Rentenanwartschaften einschließlich der Regelaltersgrenze von 65 Jahren gegen die Einflüsse demographischer Entwicklungen abgesichert seien, rechtlich nicht geschützt. Rentenrechtliche Anwartschaften sind wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (BVerfG, Beschl. v. 3.2.2004, NVwZ 2004, 604, 605; VGH München, Urt. v. 27.2.2013, 21 N 10.2966, juris Rn. 53). Ändern sich die für das Versicherungssystem maßgebenden Verhältnisse durch äußere, politisch und rechtlich nicht unmittelbar beeinflusste Faktoren, wie hier die statistische Lebenserwartung der Mitglieder des Versorgungswerks, sind die erforderlichen Anpassungen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich hinzunehmen. Der Normgeber muss dabei Rücksicht nehmen auf die Möglichkeit der Betroffenen, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Insofern genießen Mitglieder, die kurz vor der Rente stehen, größeren Vertrauensschutz, von einer Erhöhung des Renteneintrittsalters verschont zu bleiben als jene, die auch

bisheriger Rechtslage noch eine beträchtliche Zeit der Erwerbstätigkeit vor sich haben. Vorliegend hat die Beklagte den schutzwürdigen Interessen der rentennäheren Jahrgänge durch die gestaffelte Erhöhung des Renteneintrittsalters Rechnung getragen. Der Vertrauensschutz ist auch bezüglich des Klägers ausreichend gewahrt, der 2009, dem Jahr der Neuregelung des Renteneintrittsalters, erst sein 45. Lebensjahr vollendete und dementsprechend ausreichend Zeit hatte, sich auf die Hinausschiebung seines Renteneintrittsalters einzustellen. Randnummer 46 cc) Die Erhöhung des Regelrenteneintrittsalters verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nicht vor, da bereits der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen ist. Die Umgestaltung von Versorgungsansprüchen in einer berufsständischen Zwangsversicherung betrifft nicht unmittelbar die Berufsausübung, sodass ein unmittelbarer Eingriff ersichtlich nicht vorliegt. Es fehlt aber auch die für einen mittelbaren Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG erforderliche objektiv berufsregelnde Tendenz. Der Beginn des Rentenbezugs stellt sich als bloße Folge der Ausübung des Berufs und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Beklagten dar. Die Folge des späteren Renteneintrittsalters steht lediglich in einem entfernten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit und beeinflusst die eigentliche Berufsausübung nicht (vgl. entsprechend zur Beitragszahlung der Pflichtmitglieder: BVerfG, Beschl. v. 25.2.1960, BVerfGE 10, 354, 362 f.). III. Randnummer 47 Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 48 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.