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FG Hamburg 4. Senat 4 K 117/22 Gerichtsbescheid Arbeitsschutzkontrollgesetz - GSA Fleisch: Anfechtung, Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Prüfungsve

gesetz - GSA Fleisch: Anfechtung, Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Prüfungsverfügung nach dem GSA Fleisch und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Leitsatz 1. Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 A

§ 6aAbs.

2 GSA Fleisch unterfielen, sodass die Prüfungsverfügung jedenfalls insoweit rechtswidrig sei. Randnummer 11 Ungeachtet dessen seien das Kooperations- und das Fremdpersonalverbot des § 6a GSA Fleisch und damit auch die Ermächtigungsgrundlage für eine auf die etwaige Verletzung des § 6a GSA Fleisch abzielende Prüfung verfassungs- und europarechtswidrig. Unter anderem werde ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Entsprechend verhalte es sich in Bezug auf die bislang beauftragten Werkvertragsarbeiter. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass die Prüfungsverfügung des Beklagten vom 30. August 2022 (XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2022 (RBL xxx/2021) in Bezug auf die Prüfungspunkte Nr. 5 lit.

  1. c)und 9 rechtswidrig war. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Prüfungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie stütze sich mit § 2 Abs. 1 SchwarzArbG auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 15 Er, der Beklagte, sei als örtliche Bundesbehörde gemäß § 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) sachlich und örtlich zuständig. Über die Bekanntgabe hinausgehende besondere Anforderungen an eine Prüfungsverfügung stelle das Gesetz nicht. Randnummer 16 Die Prüfungsverfügung sei nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin zumindest teilweise Fleisch verarbeite und damit nicht von vornherein auszuschließen sei, dass sie in den Anwendungsbereich des GSA Fleisch falle. Die Prüfung nach § 2 SchwarzArbG diene zur Aufdeckung etwaiger Verstöße gegen die Vorgaben auch des § 6a GSA Fleisch. Die Zollbehörden müssten daher die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei der Klägerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft handele. Randnummer 17 Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Prüfungsakte (XXX) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen hat. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Der erkennende Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. II. Randnummer 19 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, insbesondere statthaft. Die Prüfungsverfügung vom 30. August 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2022 hat sich angesichts des Prüfungsabschlusses mit Prüfungsbericht vom 31. Januar 2023 - nach Klageerhebung - erledigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist die auf der Prüfungsverfügung beruhende Pflicht der Klägerin zur Duldung der Außenprüfung und damit die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer entfallen (vgl. zur steuerlichen Außenprüfung BFH, Beschluss vom 14. April 2020, VI R 32/17, BStBl II 2020, 487, Rn. 21; Urteil vom 23. Oktober 2012, VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282, Rn. 19; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 193 AO 1977, Rn. 7.6, Stand Oktober 2023). Nach Beendigung der Prüfung kann die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO umstellen. Sie hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorliegenden Prüfungsverfügung, weil hierdurch ggf. ein steuerrechtliches oder bußgeldrechtliches Verwertungsverbot in Bezug auf die im Rahmen der Prüfung erlangten Erkenntnisse erreicht werden könnte (vgl. zur Prüfungsanordnung BFH, Urteile vom 16. Dezember 1986, VIII R 123/86, BStBl. II 1987, 248; vom 16. Dezember 1987, I R 238/83, BStBl. II 1988, 233; vom 4. Februar 1988, V R 57/83, BStBl. II 1988, 413; Holle in Gosch, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 45, Stand Oktober 2023). III. Randnummer 20 Die Klage ist indes unbegründet. Randnummer 21 Die streitgegenständliche Prüfungsverfügung war rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 und 4 FGO). Randnummer 22 Die Prüfungsverfügung entspricht den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen des GSA Fleisch und des SchwarzArbG (unter a). Sie erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes der einschlägigen Vorschriften des GSA Fleisch gegen Verfassungs- oder Unionsrecht als rechtswidrig (unter b). Randnummer 23
  2. a)Die Prüfungsverfügung entspricht den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen des GSA Fleisch und des SchwarzArbG. Randnummer 24 Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
  3. c)und Nr. 9 SchwarzArbG sowie § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch. Hiernach prüfen die Behörden der Zollverwaltung, ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entgegen § 6a Abs. 2, 3 GSA Fleisch ver- oder entliehen werden oder wurden und ob entgegen § 6a oder § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ein Betrieb oder eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, nicht durch einen alleinigen Inhaber geführt wird oder wurde, die Nutzung eines Betriebes oder einer übergreifenden Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, ganz oder teilweise einem anderen gestattet wird oder wurde, oder Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung tätig werden oder wurden. Randnummer 25 Zwar hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die Behörden der Zollverwaltung nicht ausdrücklich zum Erlass einer Prüfungsverfügung ermächtigt. Die Vorschriften setzen indes die Befugnis gleichsam voraus, eine solche Prüfung anzuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2012, VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282, Rn. 19; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 193 AO, Rn. 7.6, Stand Oktober 2023). Randnummer 26 Die Anordnung einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG und 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung, da das Gesetz insoweit keine besonderen Anforderungen normiert. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des GSA Fleisch dient, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Zollverwaltung vor ( FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021, 4 V 33/21 , juris, Rn. 89 ). Randnummer 27 Die Prüfungsverfügung entspricht in Bezug auf die von der Klägerin angegriffenen Ziffern 5 lit.
  4. c)und 9 diesen Anforderungen. Die Prüfungsverfügung beschreibt den Prüfungsumfang entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
  5. c)und Nr. 9 SchwarzArbG und bezieht sich auf diese Vorschrift und auf die Ge- und Verbote in § 6a GSA Fleisch. Die Klägerin stellt an ihrem Standort in A sog. Convenience-Produkte her und verarbeitet in diesem Zusammenhang Fleisch. Daher ist die Annahme, dass die Klägerin den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch in Bezug auf den Einsatz von Fremdpersonal und das Kooperationsverbot unterliegt, weil sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch anzusehen ist, nicht willkürlich oder sachwidrig (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Februar 2022, VII B 85/21, BFH/NV 2022, 514, Rn. 44). Randnummer 28 Dieser rechtlichen Wertung steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat mit Urteil vom 23. November 2023 ( 4 K 91/21 ) festgestellt hat, dass die folgenden Betriebsbereiche am Standort der Klägerin in A im Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung nicht dem Bereich der

§ 6aAbs.

2 GSA Fleisch unterfallen: "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt". Abgesehen davon, dass sich diese gerichtliche Feststellung lediglich auf den Tag der Urteilsverkündung bezieht, müssen die Behörden der Zollverwaltung die Möglichkeit haben, in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen und festzustellen, ob und in welchem Umfang und durch welche Mitarbeiter im Betrieb der Klägerin

§ 6aAbs.

2 GSA Fleisch stattfindet. Entsprechend verhält es sich im Hinblick darauf, dass der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, dass der Standort der Klägerin in A als fleischverarbeitend im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG einzuordnen ist und deshalb als Betrieb der Fleischwirtschaft (§ 2 Abs. 1 GSA Fleisch) dem sachlichen Geltungsbereich des GSA Fleisch unterfällt. Auch diese Feststellung des Senats ist stichtagsbezogen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass gerade die tatsächlichen Feststellungen des Urteils in der Sache 4 K 91/21 auch auf der hier streitbefangenen Prüfung und den darin angestellten Ermittlungen des Beklagten beruhten. Randnummer 29 Dass sich der Beklagte bei Erlass der streitgegenständlichen Prüfungsverfügung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ist nicht erkennbar. Diesbezügliches wendet die Klägerin auch nicht ein. Randnummer 30

  1. b)Die Prüfungsverfügung erweist sich auch nicht wegen eines Verstoßes der einschlägigen Vorschriften des GSA Fleisch - namentlich das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch und das Kooperationsverbot nach § 6a Abs. 1 GSA Fleisch - gegen Verfassungs- oder Unionsrecht als rechtswidrig. Insoweit verweist das erkennende Gericht auf seine Ausführungen unter Textziffer II. 3.
  2. a)
  3. cc)und
  4. dd)des Gerichtsbescheids vom 16. November 2023 ( 4 K 91/21 , wird veröffentlicht). IV. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 FGO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.