Kostenfestsetzung bei Erlass eines Versäumnisurteils und Verfahrensbeendigung durch Vergleich Leitsatz 1. Ist das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden, dem bereits ein Versäumnisurteil vorausgegangen war, so führt dies nicht zu einer Gebührenermäßigung nach KV GKG Nr. 1211, ohne dass im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen und aufzuklären wäre, ob das vorausgehende Versäumnisurteil formal zu Recht erlassen wurde. (Rn.12) 2. Die Klärung, ob eine Nichterhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise wegen einer unrichtigen Sachbehandlung geboten ist, ist ggf. dem Verfahren nach § 21 GKG vorbehalten. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. November 2023, 317 O 50/23 Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 22.11.2023, Az. 317 O 50/23, wird auf Kosten der Beklagten nach einem Beschwerdewert von 425 € zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Nachdem das Mahngericht das Verfahren infolge eines Widerspruchs der Beklagten an das Landgericht abgegeben und das Landgericht die Zustellung der Anspruchsbegründung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens verfügt hatte sowie eine Zustellungsurkunde zur Akte gelangt war, der zufolge der Beklagten die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung am 21.04.2023 durch Einlage in den Briefkasten zugestellt worden seien, erließ das Landgericht ein Versäumnisurteil, welches den Parteien zugestellt wurde. Randnummer 2 Die Beklagte legte fristgerecht Einspruch ein. Sie trug vor, die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung nicht erhalten zu haben. Sie habe seit Ende 2022 unter der Zustellanschrift keine Geschäftsräume mehr. Sie wies darauf hin, dass schon der Zusteller des Mahnbescheids die Zustelladresse berichtigt und unter einer anderen Adresse zugestellt hatte und dass später die angeblich zugestellten Dokumente mit einem Vermerk, dass der Empfänger nicht zu ermitteln sei, an das Gericht zurückgelangt waren und legte zur weiteren Glaubhaftmachung ihres Vortrags eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter vor, dass sie bereits Ende 2022 umgezogen seien. Randnummer 3 Das Landgericht stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung ein, weil die Beklagte glaubhaft gemacht habe, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei, weil die Anspruchsbegründung und die verfahrenseinleitende Verfügung vor Erlass des Versäumnisurteils mutmaßlich nicht wirksam zugestellt worden seien. Randnummer 4 Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie Kostenaufhebung vereinbarten. Randnummer 5 Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Landgericht, dass die Beklagte der Klägerin die hälftigen Gerichtskosten auf Basis der von der Klägerin verauslagten drei Gerichtsgebühren nach KV GKG Nr. 1210 zu erstatten habe. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte meint, die Gerichtskosten hätten sich nach KV GKG Nr. 1211 auf eine Gerichtsgebühr ermäßigt, weil das dem Vergleich vorausgehende Versäumnisurteil nicht in gesetzeskonformer Weise ergangen sei. II. Randnummer 7 Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 8 Das Landgericht hat die nach §§ 91 Abs. 1, 103, 104, 106 ZPO von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf Basis von drei Gerichtsgebühren nach KV GKG Nr. 1210 in zutreffender Höhe festgesetzt. Randnummer 9 1. Nach dem gerichtlichen Vergleich vom 03.11.2023 hat die Beklagte die Hälfte der von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten zu tragen. Randnummer 10 2. Zur Höhe der danach zu erstattenden Gerichtskosten ist es der Beklagten zwar grundsätzlich unbenommen, im Kostenfestsetzungsverfahren einzuwenden, dass die von der Klägerin gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht sei (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 – II ZB 12/12 - NJW 2013, 2824). Randnummer 11
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