Festsetzung einer anwaltlichen Zusatzgebühr für eine umfangreiche Beweisaufnahme Leitsatz Eine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 entsteht nicht, wenn in weniger als drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Eine entsprechende Anwendung von VV RVG Nr. 1010 auf andere Fälle umfangreicher Beweisaufnahmen scheidet aus (Anschluss OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 11 W 674/20). (Rn.5) (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 24. Mai 2023, 303 O 13/20 Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 24.05.2023, Az. 303 O 13/20, wird auf Kosten des Beklagten zu 3) nach einem Gegenstandswert von 215,62 € zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht den Antrag des Beklagten zu 3), eine ihm zu erstattende Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 festzusetzen, abgelehnt, weil nur in zwei von insgesamt vier gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Randnummer 2 Mit seiner Beschwerde begehrt der Beklagte zu 3) weiterhin die Festsetzung einer Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010. Es reiche aus, dass die Beweisaufnahme besonders umfangreich gewesen sei. Jedenfalls sei VV RVG Nr. 1010 entsprechend anzuwenden. II. Randnummer 3 Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 4 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht keine Zusatzgebühr nach VV RVG Nr. 1010 festgesetzt. Denn durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) ist keine Zusatzgebühr entstanden. Randnummer 5 1. VV RVG Nr. 1010 setzt nach seinem insoweit klaren Wortlaut voraus, dass in mindestens drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen wurden. Daran fehlt es. Vorliegend fand nur in zwei gerichtlichen Terminen eine Beweisaufnahme statt. Dann entsteht keine Zusatzgebühr (OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 11 W 674/20 –, Rn. 10, juris; Toussaint/Uhl, 53. Aufl., Kostenrecht, VV RVG 1010 Rn. 4; Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl., RVG VV 1010 Rn. 1; HK-RVG/Erik Kießling, 8. Aufl., RVG VV 1010 Rn. 3; Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Aufl., Gesamtes Kostenrecht, VV RVG Nr.1010 Rn. 10). Randnummer 6 2. Die Gebührenvorschrift des VV RVG Nr. 1010 ist auch nicht auf andere Fälle einer umfangreichen Beweisaufnahme entsprechend anwendbar. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.