SchG (hier i.V.m. § 18a HmbBNatSchAG (juris: BNatSchGAG HA)) sind auch die erheblichen Interessen des vorkaufsverpflichteten Verkäufers und des Erstkäufers zu berücksichtigen. Die auf einen Teil der verkauften Fläche beschränkte Ausübung des Vorkaufsrechts gibt besonderen Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit den im Raum stehenden privaten Belangen. (Rn.37)
SchG darf der verhältnismäßige Teilkaufpreis im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 467 Satz 1 BGB nicht einseitig hoheitlich festgelegt werden. (Rn.54) 4. Das Vorkaufsrecht des Landes (hier: Freie und Hansestadt Hamburg, zugleich Einheitsgemeinde)
SchG wird nicht durch die zugunsten der Gemeinde geltende Grundbuchsperre des § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB, sondern gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 1098 Abs. 2 BGB dinglich gesichert. (Rn.29) Orientierungssatz Vgl. zu Leits. 1: VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018, 7 K 8334/16 . (Rn.37) Tenor Der Bescheid vom
1 Satz 1 LSGVO bedürfen Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht
Die Genehmigung kann gemäß § 3 Abs. 2 LSGVO für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten. § 2 Abs. 1 LSGVO enthält daneben bestimmte Handlungsverbote, von denen
Absatz 2 in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden können. Ausgenommen von den §§ 2 und 3 LSGVO sind gemäß deren § 5 Abs. 1 Nr. 1 u.a. die übliche Wohn- und Gartennutzung, sofern sie dem Zweck der Verordnung nicht widerspricht. Randnummer 5 Ferner liegen beide Grundstücksteile einschließlich [des Gewässers] im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Wasserschutzgebiet … (v. … – im Folgenden: WasserSGVO), die sie gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Schutzzone III zuordnet. Dort ist gemäß § 5 WasserSGVO u.a. das Einleiten von Schmutzwasser (Nr. 1, 1. Hs.), die Neuanlage von Abwassersammelgruben für Schmutzwasser (Nr. 7) sowie das Errichten, Erweitern und Betreiben von Kläranlagen (Nr. 12) verboten. Randnummer 6 Das auf dem Grundstück Z-Straße X anfallende häusliche Schmutzwasser wird durch eine Kleinkläranlage vorgeklärt und sodann über das Gartenflurstück in [das Gewässer] eingeleitet. Hierfür erteilte die Beklagte unter dem …. November 1999 dem Rechtsvorgänger der Kläger eine unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis, die durch Änderungsbescheid vom …. November 2006 mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen und zuletzt mit Änderungsbescheid vom …. Oktober 2020 auf die Erstkäuferin umgeschrieben wurde. Die Erlaubnis enthält u.a. die Vorgabe, das Abwasser
näheren Spezifikationen in einer Kleinkläranlage mit
geschaltetem Schönungsteich/Pflanzgraben zu behandeln. Die Herstellung eines Schönungsteichs oder Pflanzgrabens ist u.a.
ihrer Ziff. 3.3.3 zwingend erforderlich. Gemäß den zum Gegenstand der Erlaubnis erklärten Vorlagen ist hierfür einerseits eine Tropfkörperanlage mit Vor- und
klärung – bestehend aus zwei vollständig unterirdischen, bis in eine Tiefe von 3,55 Metern unter der Geländeoberkante reichenden Schächten mit Durchmessern von 2,2 bzw. 2,7 Metern – im nordwestlichen Randbereich des Hausflurstücks und ein Schönungsteich mit Außenmaßen von ca. 4,50 x 7 Meter in der westlichen Hälfte des Gartenflurstücks vorgesehen. Diese Komponenten sind mittels einer Rohrleitung entlang der westlichen Grundstücksgrenze und unter der Straße Z miteinander verbunden. Randnummer 7 Bereits zuvor, mit Bescheid vom …. August 1996, hatte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Kläger die wasserrechtliche und landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, [das Gewässer] an der Belegenheit Z-Straße X, Flurstück … der Gemarkung …, unter Auflagen mit einem Steg von 1 Meter Breite und 2 Meter Länge und einem Dauerliegeplatz für Sportboote in Anspruch zu nehmen. Auch diese Genehmigung wurde später mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen und zuletzt mit Änderungsbescheid vom …. Oktober 2020 auf die Erstkäuferin umgeschrieben. Randnummer 8 Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom …. September 2020 (Urkundenrollennr. … der Notarin …), von dem die Beklagte am 23. September 2020 Kenntnis erhielt, verkauften die Rechtsvorgängerin der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. das aus beiden Flurstücken bestehende Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von …,- Euro an die Erstkäuferin, die bereits Mieterin der Flurstücke war. Der Vertrag sieht in Abschn. … vor, dass der Mietvertrag zwischen Käufer und Verkäufer mit dem vertragsgemäßen Eigentumswechsel ende. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 teilte die Beklagte den Kaufvertragsparteien ihre Absicht zur Ausübung des ihr
SchG i.V.m. § 18a Abs. 1 HmbBNatSchAG zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrechts an dem Ufergrundstück mit. Randnummer 10 Dem trat der Kläger zu
frage ist nicht aktenkundig. In einer später bezugslos zur Akte gelangten E-Mail-
richt des Bezirksamts Bergedorf, der Wasserbehörde, an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft vom
BNatSchAG erstrecke sich das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auch auf Grundstücke, die – wie das streitgegenständliche – in einem Landschaftsschutzgebiet lägen. Dessen Ausübung sei hier, wie es § 66 BNatSchG erfordere, aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich und im Übrigen auch verhältnismäßig. Für die Erforderlichkeit genüge es bereits, wenn sich die in Ansehung des jeweiligen Grundstücks verfolgten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die öffentliche Hand besser und zuverlässiger als durch Privatpersonen verwirklichen ließen. Es handle sich um ein zum Auenbereich [des Gewässers] gehöriges Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebiets …, das als erweiterter Hausgarten und Lagerfläche genutzt werde. Das Grundstück stehe als Teil des Landschaftsschutzgebiets unter dem Schutz des § 26 BNatSchG im Hinblick auf die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Vorliegend solle der charakteristische Biotoptyp [des Gewässers] einschließlich der Ufer- und Auenbereiche wiederhergestellt und anschließend naturnah gestaltet und gepflegt werden. Die derzeitige und geplante Nutzung durch die Familie der Erstkäuferin einschließlich der Steganlage stehe dem entgegen. Zur Zielerreichung erforderlich sei zunächst der Rückbau der Steganlage, die auch die wasserrechtlich genehmigten Maße nicht einhalte. Im nächsten Schritt seien für das Grundstück insbesondere vorgesehen: die Entwicklung eines naturnahen Uferbereichs ohne Nutzung; die Entwicklung einer Hochstaudenflur mit einzelnen Gehölzen; die Beseitigung der Uferbefestigung durch Wasserbausteine; die Beseitigung vorhandener Ablagerungen und nicht natürlicher Elemente. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch verhältnismäßig. Die Verwaltung habe das Vorbringen der Betroffenen geprüft und berücksichtigt. Nur der Vorkauf gewährleiste die Durchführung der angedachten Maßnahmen und damit die Erhöhung der Wertigkeit im Sinne der genannten politischen Ziele, der naturschutzfachlichen Erfordernisse und Verpflichtungen. Mildere Mittel zur Umsetzung der Schutzziele beständen nicht. Eine vertragliche Vereinbarung mit der Erstkäuferin komme nicht in Betracht. Verträge mit privaten Eigentümern seien nur vorübergehender Natur und gewährleisteten nicht auf Dauer die Verfolgung der Ziele des Naturschutzes. Die Vorkaufsrechtsausübung solle hier die früher oder später typischerweise zu erwartenden Konflikte, wie sie sich hier mit Blick auf die Stegnutzung bereits zeigten, von Vornherein ausschließen. Die Ausübung sei angemessen. Die Erstkäuferin erleide keinen finanziellen Verlust, da sie vom Kaufvertrag insoweit Abstand nehmen könne. Die Erreichung der naturschutzrechtlichen Ziele sei höher zu gewichten als das Individualinteresse am Erwerb. Ein Kaufpreis sei zu bestimmen, da das Vorkaufsrecht nicht für den gesamten Kaufgegenstand, sondern nur für eine Teilfläche ausgeübt werde und der Erstkaufvertrag keine Teilkaufpreise für die Teilflächen ausweise.
SchG i.V.m. § 467 BGB habe der Vorkaufsberechtigte insoweit einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten, dieser sei durch die Beklagte zu ermitteln. Dabei sei zunächst der Wert des Gartenflurstücks zu betrachten, wäre es ohne den Rest veräußert worden. Mangels einheitlicher Qualität des Kaufgrundstücks könne dabei der durchschnittliche Quadratmeterpreis von 508,38 Euro nicht maßgeblich sein, es komme insoweit vielmehr auf den tatsächlichen Wert der Teilfläche an, da zu unterstellen sei, dass ein verständiger Verkäufer diesen auch zugrunde gelegt hätte. Ungeachtet des hohen Freizeitnutzens der Wasserlage sei dafür aber nicht der Bodenrichtwert für Freizeitgärten maßgeblich, sondern ein niedrigerer Mischwert in Höhe von [ca. ein 33tel des durchschnittlichen Quadratmeterpreises], da beide Teilflächen durch eine Straße voneinander getrennt seien, das Stammflurstück bereits über einen ausreichend großen Garten verfüge und der vorhandene Steg sich außerdem nicht auf dem Grundstück selbst, sondern auf öffentlichem Grund befinde. Randnummer 15
dem die Beklagte auf
frage die Erteilung eines Negativattests für den Vollzug des Kaufvertrags vom …. September 2020 hinsichtlich des nicht vom Vorkauf betroffenen Hausflurstücks verweigert hatte, hoben die Kaufvertragsparteien mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom …. November 2020 (Urkundenrollennr. … der Notarin …), der Beklagten mitgeteilt am 26. November 2020, den Kaufvertrag hinsichtlich des Flurstücks … [Gartenflurstück] auf und änderten ihn im Übrigen u.a. dahin ab, dass Vertragsgegenstand lediglich das Flurstück … [Hausflurstück] ist und der Kaufpreis [ca. 155/156tel des Erstkaufpreises] Euro beträgt. Die Verkäufer erklärten zudem, der Erstkäuferin eine Pauschale in Höhe von …,- Euro für die neu entstandenen Kosten für den Umbau bzw. die Anpassung der Kläranlage inklusive Klärteich zu schulden, da sich ein Teil der Anlage noch auf dem Flurstück … befinde, und Kaufnebenkosten für den Kaufvertrag und den
trag bis zu einer Höhe von …,- Euro zu übernehmen (Abschn. … des Kaufvertrags). Zugleich bewilligten und beantragten die Verkäufer, dass das im Grundbuch eingetragene Grundstück in der Weise geteilt werde, dass jedes Flurstück ein eigenes Grundstück bilde, und das Flurstück … auf ein gesondertes Grundbuchblatt abgeschrieben werde (Abschn. … des Kaufvertrags). Randnummer 16 Am
den Parametern für die beklagtenseits durchgeführte Biotopkartierung festzustellen sei. Zu besorgen seien eine Gefährdung bzw. negative Einflüsse durch Fischerei- und Angelnutzung, Eutrophierung und einen starken Erholungsdruck, wie sich auch im Bereich … u.a. durch die teilweise bis an die Uferkante reichende Mahd angrenzender Flächen und durch viele Stege und Boote mit negativer Auswirkung auf die Schwimmblattbestände zeige. Auch das streitgegenständliche Ufergrundstück werde als Garten genutzt und gemäht. Es eigne sich zugleich zu einer naturnahen Herstellung, um einen Lebensraum für bedrohte Arten herzurichten. Die Vorkaufsrechtsausübung sei auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig erfolgt. Eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Erwerber sei mangels gleicher Eignung kein milderes Mittel. Es bestehe die latente Gefahr der Nichtbefolgung, häufig fehle dem Erwerber das nötige Fachwissen. Die Ausübung sei auch angemessen. Eine Interessenabwägung der Belange der Beklagten, der Kläger und der Erstkäuferin zeige, dass das öffentliche Interesse an der Natur- und Landschaftspflege überwiege. Für die Verkäufer sei die Vorkaufsrechtsausübung wenig belastend. Das Vorkaufsrecht greife erst, wenn das Eigentum aufgegeben werden soll, dann werde die Privatautonomie nur hinsichtlich der Wahl der Vertragspartner eingeschränkt, ihr Hauptinteresse werde hingegen nicht beeinträchtigt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass das Grundstück von Vornherein mit dem Vorkaufsrecht „belastet“ gewesen sei und die Kaufvertragsparteien nicht darauf hätten vertrauen können, dass der Kaufvertrag zur Durchführung gelange. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass, wie die Kläger vortrügen, die Wohnnutzung von der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen sei. Auch die Wohn- und Gartennutzung sei nur erlaubt, soweit sie den Zwecken der Schutzverordnung nicht widerspreche. Die vorhandene Nutzung des Gartenflurstücks fördere jedoch weder die natürliche Fauna noch das natürliche Habitat, ein Auengebiet. Darauf komme es im Übrigen auch deshalb nicht an, da das Vorkaufsrecht die Beklagte gerade berechtigen solle, den Landschaftsschutz selbst in die Hand zu nehmen. Auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Steganlage ändere an der Angemessenheit nichts. Zum einen sei die Anlage überdimensioniert errichtet worden. Zum anderen sei die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht an bestehende Genehmigungen gebunden. Grund dafür sei, dass für beides unterschiedliche Behörden zuständig seien. Das Vorkaufsrecht gehe der wasserrechtlichen Genehmigung vor. Entsprechendes gelte für die Einleitung des häuslichen Schmutzwassers über das Gartenflurstück. Dies habe die Beklagte zu dulden. Der Schönungsteich sei von der Genehmigung nicht umfasst und könne daher auch auf das Hausflurstück verlegt werden, soweit dies für die richtige Klärung des Abwassers notwendig sei. Ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG in Bezug auf die Erstkäuferin liege aus den gleichen Gründen nicht vor. Randnummer 19 Am 4. August 2021 haben E, die Rechtsvorgängerin der Kläger zu 1., der Kläger zu 2. und die Erstkäuferin gemeinsam Klage erhoben. Im Laufe des Prozesses ist die anwaltlich vertretene Rechtsvorgängerin der Kläger zu 1. verstorben und von diesen beerbt worden. Die Klage der Erstkäuferin hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Mai 2023 abgetrennt. Randnummer 20 Zur Klagebegründung nehmen die Kläger im Wesentlichen Bezug auf die Widerspruchbegründung. Auf
frage geben sie an, dass die Bestimmung unter Abschn. … des notariellen Änderungsvertrags vom …. November 2020 zur Übernahme von Nebenkosten in Höhe von bis zu …,- Euro alle Verfahrenskosten erfassen solle, die
bzw. aufgrund der Vorkaufsrechtsausübung entstanden seien bzw. entstünden. Randnummer 21 Die Kläger beantragen: Randnummer 22 Der Bescheid über die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für das Grundstück Z-Straße X; Flurstück … der Gemarkung … vom
klärung bedürfe. Die Regelung in dem Änderungsvertrag habe auch deshalb keine erhebliche Bedeutung für die Ermessensausübung haben können, weil sie unter Umständen den wirtschaftlichen Wert der Auswirkungen des Vorkaufs nicht richtig wiedergebe. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte sowie die beigezogenen Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 I. Das Gericht kann ohne Beiladung der Erstkäuferin, K, entscheiden. Ein Fall der aus Rechtsgründen notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn ein Dritter am streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann, d.h. wenn die Sachentscheidung gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig die Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder feststellt, verändert oder aufhebt. Dies ist hier mit Blick auf die Erstkäuferin nicht der Fall. Zwar belastet die Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechts durch den vorkaufsberechtigten Hoheitsträger auch den jeweiligen Käufer, weil dessen Anspruch auf Eigentumsverschaffung nicht mehr erfüllt werden kann, und bedingt regelmäßig dessen Beiladung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.2000, 4 B 10.00, juris Rn. 5). Eine solche Wirkung auf die Rechtssphäre der Erstkäuferin war
den Umständen des vorliegenden Falls jedoch ausgeschlossen. Denn bereits vor Klageerhebung hatte sich die Erstkäuferin ihres zunächst bestehenden vertraglichen Anspruchs auf Eigentumsübertragung an der vom Vorkauf betroffenen Grundstücksfläche begeben, indem sie am …. November 2020 durch notariell beurkundeten Änderungsvertrag mit den Klägern insoweit die Aufhebung des Kaufvertrags vom …. September 2020 vereinbarte. Rechte aus diesem Kaufvertrag, die die Vorkaufsrechtsausübung und in der Folge eine darauf bezogene Sachentscheidung des Gerichts unmittelbar betreffen könnten, stehen ihr nicht (mehr) zu. Randnummer 29 Weil es auf die Betroffenheit von aktuell bestehenden Rechten des beizuladenden Dritten ankommt, ist auch ohne Belang, dass die Teilaufhebung des Erstkaufvertrags lediglich deshalb erfolgte, weil dieser zumindest hinsichtlich des nicht von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Restgrundstücks vollzogen werden sollte und die Beklagte das
GB für die Eintragung eines Eigentümerwechsels in das Grundbuch erforderliche Negativattest über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts
dem Baugesetzbuch ohne tragfähigen Grund – ein Vorkaufsrecht
dem Baugesetzbuch hat sie ersichtlich nicht zur Ausübung in Betracht gezogen; das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht wird hingegen nicht durch eine Grundbuchsperre und Vormerkung, sondern gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 1098 Abs. 2 BGB dinglich gesichert – von der Änderung des Erstkaufvertrags abhängig machte. Randnummer 30 II. Die gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthafte Anfechtungsklage, die von den Klägern zu 1. als Erben
der zunächst beteiligten Frau E fortgesetzt wird, ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). Randnummer 31 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 32 a. Insbesondere ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts
SchG betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts
SchG erfüllt sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ( VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018, 7 K 8334/16 , juris Rn. 51 ; statt vieler Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66 Rn. 24). Randnummer 33 Der Verwaltungsrechtsweg ist auch eröffnet, soweit die Klage sich gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Festsetzung des von der Beklagten für den Vorkaufsgegenstand zu zahlenden (Teil-)Kaufpreises richtet. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte den Bescheid insoweit auf § 467 BGB (i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG), d.h. auf eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, gestützt hat und dass die Bestimmung eines Teilkaufpreises
diesen Vorschriften der Abwicklung des durch die Vorkaufsrechtsausübung zur Entstehung gelangten (sog. Zweit-)Kaufvertrags zwischen Vorkaufsberechtigtem und Vorkaufsverpflichtetem und damit dem Zivilrecht zuzuordnen sein wird (s.u.). Denn der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit jedenfalls deshalb eröffnet, weil die Beklagte
dem maßgeblichen Empfängerhorizont – durch die Bescheidform, die Verbindung von Preisbestimmung und Vorkaufsrechtsausübung, aber auch durch den in der Begründung des Bescheids zum Ausdruck kommenden Anspruch, selbst abschließend über den (verhältnismäßigen Teil-)aufpreis entscheiden zu dürfen – eine privatrechtsgestaltende, den Kaufpreis hoheitlich bestimmende Regelung getroffen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15.4.2013, 3 O 80/12, NordÖR 2013, 393). Stellt sich das behördliche Handeln in einer solchen Weise als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG dar, und sei es, dass streitig wird, ob eine hoheitliche Befugnis zur Handlung durch Verwaltungsakt bestand, liegt kraft dessen auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor und ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. nur Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO,
SchG steht den Ländern an Grundstücken, die bestimmte Merkmale erfüllen, ein Vorkaufsrecht zu. Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Das Vorkaufsrecht darf gemäß § 66 Abs. 2 BNatSchG nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Auf das Vorkaufsrecht finden gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 BGB Anwendung. § 18a Abs. 1 HmbBNatSchAG bestimmt weiter, dass sich das Vorkaufsrecht der Beklagten
SchG neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke erstreckt, die in Landschaftsschutzgebieten liegen. Randnummer 37 Wie auch § 66 Abs. 2 BNatSchG mit der Formulierung „darf nur“ zum Ausdruck bringt, ist der zuständigen Behörde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts des Landes
SchG Ermessen eingeräumt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018, a.a.O., Rn. 66; VG Stade, Urt. v. 25.8.2021, 1 A 1344/18, juris Rn. 25; Kraft, a.a.O., Rn. 19; Reiff, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG,
ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß dieser Vorschrift auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Maßgeblich dafür sind grundsätzlich nur die bis zum Abschluss der Ermessensausübung, d.h. bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids angestellten Erwägungen. Ein solcher Ermessensfehler ist hier gegeben. Die Ermessensausübung erweist sich im Sinne eines von § 114 Satz 1 VwGO erfassten Ermessensfehlers jedenfalls deshalb als defizitär, weil die Beklagte, wie die in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Ermessenserwägungen zeigen und auch der sonstige Inhalt der Sachakte bestätigt, erhebliche Belange der Kaufvertragsparteien [dazu unter
trägliche Heilung des Fehlers im Gerichtsverfahren ist nicht wirksam erfolgt [dazu unter
der ursprünglichen Eintragung im Grundbuch, sondern auch
dem funktionalen Nutzungszusammenhang, einheitlichen und mit dem Erstkaufvertrag zunächst auch als Ganzes verkauften Grundstücks ist, das an die Erstkäuferin vermietet ist. Wird der besondere Nutzungszusammenhang zwischen der betroffenen Teilfläche und dem Restgrundstück durch den Vorkauf getrennt, betrifft dies die Kläger und die Erstkäuferin deshalb nicht nur als Verkäufer und potentielle Erwerberin der Vorkaufsfläche selbst, sondern – weitergehend – auch als deren aktuelle, berechtigte Nutzerin und als Eigentümer(
eigenen Angaben auf olympischem Niveau, Wassersport – und auch für den Grundstückswert wirtschaftlich bedeutsame Qualität der Wohnnutzung entfiele infolge der Vorkaufsrechtsausübung. Zwar dürfte der zwischen den Klägern und der Erstkäuferin (und ggfls. ihren Familienangehörigen) bestehende Mietvertrag (wohl auch) über das Gartenflurstück gemäß § 566 Abs. 1 i.V.m. § 578 Abs. 1 BGB durch einen Eigentumserwerb der Beklagten zunächst unverändert bestehen bleiben und ihr weiterhin schuldrechtlich ein Nutzungsrecht vermitteln. Die Regelung in Abschn. … des Erstkaufvertrags, wonach das Mietverhältnis mit dem vertragsgemäßen Eigentümerwechsel erlöschen soll, bewirkt jedenfalls nichts anderes. Zählte man sie überhaupt zu den Bestimmungen des Erstkaufvertrags, die gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB auch für den Zweitkauf gelten, so stellte sie sich im Gefüge des Zweitkaufvertrags als unwirksame Regelung zulasten einer Dritten, der Erstkäuferin, dar. Allerdings richtet sich die Vorkaufsrechtsausübung ausdrücklich und spezifisch gegen die weitere Nutzung des Gartenflurstücks zu Freizeitzwecken, insbesondere mit einer Steganlage (Ausübungsbescheid, S. …; Widerspruchsbescheid, S. …), so dass die Beklagte das Mietverhältnis absehbar, etwa durch eine ordentliche Kündigung, zu beenden suchen muss. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Beklagte sich in den zunächst geführten Verhandlungen über einen „freihändigen“, die Vorkaufsrechtsausübung abwendenden Ankauf des Gartenflurstücks nicht bereitfand, auch nur eine zeitlich beschränkte Weiternutzung durch die Erstkäuferin und ihre Familie bis … auf schuldrechtlicher Grundlage zuzulassen, sondern auf der sofortigen Nutzungsmöglichkeit für Naturschutz und Landschaftspflege bestand (E-Mail der Behörde für Umwelt, Klima Energie und Agrarwirtschaft an den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen und E-Mail an den Ehemann der Erstkäuferin jeweils v. 13.11.2020, Bl. … und … der Sachakte). Für alle anderen Personen, die später ein Nutzungsrecht oder das Eigentum an dem Hausflurstück erwerben wollen, wäre die Mitnutzung des Gartenflurstücks ohnehin von Vornherein ausgeschlossen. Randnummer 44 Die Ermessensrelevanz der Wertbeeinträchtigung des Restgrundstücks durch die Aufspaltung wird auch nicht etwa dadurch von Vornherein ausgeschlossen, dass die Wertminderung möglicherweise durch das von der Beklagten zu zahlende Entgelt für die vorkaufsbetroffene Teilfläche kompensiert wird. Ob dies tatsächlich zu erwarten ist, bleibt vielmehr davon abhängig, wie der Kaufpreis für die Teilfläche im konkreten Fall bestimmt wird und ist von der Handhabung des dabei heranzuziehenden Maßstabs des verhältnismäßigen Teilkaufpreises im Sinne des § 467 Satz 1 BGB (i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG) abhängig. Auch der Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks durch das Land
SchG enthebt nicht generell von der Betrachtung des Einzelfalls, weil er nicht schon bei spürbaren Eigentumsbeeinträchtigungen, sondern erst dann greift, wenn dem Eigentümer der weitere Verbleib der Restfläche in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Erforderlichkeit einer insoweit einzelfallbezogenen Würdigung zeigt sich vorliegend besonders deutlich. Denn die Beklagte hat als Entgelt für die Vorkaufsfläche hier (wenngleich rechtswidrig, vgl.u.) den isoliert betrachteten Bodenwert der Teilfläche bestimmt. Dieser Regelungsansatz schließt eine Kompensation der aufspaltungsbedingten Wertminderung des Restgrundstücks durch einen entsprechend höheren, über den reinen Bodenwert hinausgehenden Teilkaufpreis gerade aus – was dann aber bei der Ermessensausübung auch Berücksichtigung finden muss. Randnummer 45 (bb) Das Gartenflurstück ist zudem von zentraler Bedeutung für die Beseitigung des häuslichen Abwassers des auf dem Hausflurstück vorhandenen Wohngebäudes. Mangels Schmutzwassersiels in der Straße Z, dessen Errichtung auch auf Dauer nicht geplant ist (vgl. den wasserrechtlichen Bescheid v. ….8.1999, Bl. … der wasserbehördlichen Sachakte; S. … der Begründung zum Bebauungsplan …), erfolgt die Entsorgung durch Vorbehandlung des Abwassers in einer Kleinkläranlage und anschließende Einleitung in [das Gewässer]. Die zugehörige wasserrechtliche Erlaubnis vom …. November 1999 bestimmt den Schönungsteich, anders als die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, textlich (Ziff. 3.3.1: „Sie besteht aus den Komponenten […]
klärung: […] 2. Schönungsteich/Pflanzgraben“; Ziff. 3.3.3: „Die Herstellung eines Schönungsteiches […] ist für die Kleinkläranlage zwingend erforderlich“) und mit genauen Vorgaben zur Gestaltung und Lage auch inhaltlich als integralen Bestandteil der Kleinkläranlage; dabei sieht sie ihn für das Gartenflurstück vor. Dass ohne Änderung der Kläranlage im Übrigen eine Änderungserlaubnis für einen Betrieb ohne Schönungsteich erteilt werden könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte die Notwendigkeit eines Schönungsteichs im Widerspruchsbescheid und im Prozess als ungewiss offengelassen hat, bleibt dies dagegen ohne jede Substanz und widerspricht auch der in der Sachakte niedergelegten Annahme der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (E-Mail v. 13.11.2020, Bl. …). Geht das Gartenflurstück ins Eigentum der Beklagten über, wird der Schönungsteich jedoch absehbar nicht mehr genutzt werden können, wovon im Verwaltungsverfahren auch die damit befassten Dienststellen der Beklagten ausgegangen sind (E-Mail v. 13.11.2020, a.a.O.) und was auch der Widerspruchsbescheid zugrunde legt (dort S. …). Insoweit gilt das oben zur Nutzung als Gartengrundstück mit Wasserzugang Ausgeführte entsprechend, auch zur absehbaren Beendigung eines etwaigen mit der Erstkäuferin fortzusetzenden Mietverhältnisses. Denn auch der Betrieb von Kläranlagenteilen widerspricht der Zielsetzung der Vorkaufsrechtsausübung, die auf die Vermeidung jeder Nutzung abgeht. Dass die Beklagte ungeachtet dessen bereit wäre, das von ihr zu erwerbende Gartenflurstück der Erstkäuferin für den Betrieb des Schönungsteichs weiter zur Verfügung zu stellen, hat sie auch sonst nicht zu erkennen gegeben. Vielmehr hat Beklagte nochmals unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass gewünscht sei, den Schönungsteich „zu eliminieren bzw. auf das Wohngrundstück … zu verlegen“ (Vermerk v. 30.5.2023, Anlage …). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zweifelnd erwogen hat, dass sie gemäß § 93 WHG verpflichtet sein könnte, den Schönungsteich erforderlichenfalls auch
einem Eigentumserwerb weiter zu dulden, führt dies schon aufgrund der Unverbindlichkeit der Aussage und, weil damit keine Handlungsabsicht, sondern eine gegen die Beklagte erst durchzusetzende gesetzliche Pflichtenstellung dargestellt wird, zu keinem anderen Schluss. Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte auf Duldung des Schönungsteichs ist auch nicht zu erkennen.
Grundstückseigentümer verpflichten, das Durchleiten von Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Abwasserbeseitigung erforderlich ist. Dies erfasst aber auf der Rechtsfolgenseite schon
dem Wortlaut nur die Inanspruchnahme fremden Eigentums zum schlichten Transport von Abwasser, nicht aber für eine Zwischenlagerung und Weiterbehandlung, wie sie ausweislich der Erlaubnisunterlagen aber im Schönungsteich stattfindet (vgl. Czychowski/Reinhardt, in: ders./ders., WHG,
einem Eigentumsübergang auf die Beklagte berechtigen würde, da die wasserrechtliche Erlaubnis keine Verfügungsrechte an Grundstücken und Anlagen verschafft, sondern voraussetzt (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 10 Rn. 32). Randnummer 46 Die Vorkaufsrechtsausübung führt daher mangels vorhandenen Schmutzwassersiels dazu, dass zur Aufrechterhaltung der Abwasserbeseitigung von dem Grundstück – voraussichtlich unter Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis – der Schönungsteich auf das Hausflurstück verlegt werden muss, die bestehende Kläranlage durch eine solche, die den wasserrechtlichen Anforderungen auch ohne Schönungsteich gerecht wird, ersetzt werden muss oder anstelle einer Abwasserklärung die -sammlung mit regelmäßiger Abfuhr treten muss. Alle diese Varianten sind, ungeachtet der rechtlichen Problematik, dass eine Änderung insoweit die Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung erfordern könnte, die angesichts der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 WHG womöglich nicht für jede denkbare neue Gestaltung ausgesprochen werden darf, jedenfalls mit erheblichem tatsächlichen und in der Folge auch finanziellen Aufwand verbunden. So wären für die Verlegung des Schönungsteichs nicht nur Erdarbeiten unter Inanspruchnahme eines nicht unerheblichen Teils des Hausgartens zu gewärtigen. Die erforderliche Verlegung der Zuleitung zum Schönungsteich, die sich derzeit unter der gepflasterten Zufahrt befindet, würde – je
Leitungsführung – auch die Entsiegelung der Zufahrt oder der rückwärtigen Parkplatzfläche
sich ziehen. Eine Verlegung des Schönungsteichs auf einen bislang unbebauten Teilbereich des Hausflurstücks dürfte es auch unmöglich machen, die bisherige Durchführung unter der Straße Z weiter zu nutzen und Erdarbeiten auch insoweit und auch in dem dann im Eigentum der Beklagten stehenden Gartenflurstück notwendig machen. Ähnliches wird für die Erneuerung der Bestandsanlage (falls eine solche, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zur Vermeidung eines Schönungsteichs in Betracht kommt) oder die Neuanlage einer Abwassersammelgrube gelten. Insoweit wäre wohl u.a. die mehrere Meter breite und lange und bis zu einer Tiefe von mehr als 3,5 Meter unter Erdgleiche unterirdisch eingebaute, aus Betonteilen bestehende Bestands-Kläranlage zu entfernen. Dass der finanzielle Aufwand für die skizzierten Maßnahmen …,- Euro (oder mehr) betragen kann, wie es die Kläger und die Erstkäuferin zur Grundlage der an die Erstkäuferin
der Änderungsvereinbarung zu leistenden Ausgleichszahlung gemacht haben, erscheint der Kammer, entgegen der Stellungnahme der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nicht zweifelhaft. Ein solcher Aufwand ist schon seiner wirtschaftlichen Bedeutung
, sowohl mit Blick auf seine absolute Höhe, etwa im Abgleich mit dem Durchschnittseinkommen im Bundesgebiet, als auch im Verhältnis zum Wert des hier beteiligten Grundstücks so erheblich, dass er bei der Entscheidung nicht außer Betracht bleiben kann. Insbesondere liegt er deutlich oberhalb des von der Beklagten angenommenen Werts der vom Vorkaufsrecht betroffenen Teilfläche (… Euro). Randnummer 47 (cc) Der Ermessensrelevanz dieser Belange steht der noch während des Widerspruchsverfahrens abgeschlossene notarielle Änderungsvertrag nicht entgegen: Kommt er nicht zum Vollzug, wären weiterhin die Kläger als Eigentümer durch die Belastung mit dem Umbauaufwand und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abteilung des wassernahen Gartenbereichs (Vermietbarkeit; Risiko einer unvollständigen Kompensation des teilungsbedingten Wertverlusts) getroffen, die Erstkäuferin und ihre Familie trügen einstweilen ideelle und die sonstigen tatsächlichen, praktischen
teile.
dem nunmehr vereinbarten isolierten Eigentumserwerb an dem Hausflurstück durch die Erstkäuferin zum
trags-Kaufpreis (… Euro) hat diese neben den unverändert zu gewärtigenden ideellen bzw. tatsächlich-praktischen
teilen das angesichts des Umfangs der notwendigen Arbeiten ebenfalls nicht unerheblich erscheinende wirtschaftliche Risiko zu tragen, dass die ihr zugesagte Pauschalzahlung die Umbaukosten nicht abdeckt. Die Kläger wiederum bleiben jedenfalls mit den von ihnen zu tragenden Umbaukosten in Höhe von …,- Euro belastet und haben das Interesse, von weiteren Ersatzforderungen der Erstkäuferin frei zu bleiben. Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Änderungsvertrag ausdrücklich als Reaktion auf die Vorkaufsrechtsausübung abgeschlossen wurde (vgl. Abschn. … des Änderungsvertrags v. ….11.2020, Bl. … der Sachakte) und somit den Bestand des Vorkaufs zur Grundlage hat. Es liegt deshalb nahe, dass die Kläger und die Erstkäuferin, die die Vorkaufsrechtsausübung trotz der Kaufvertragsanpassung weiter anfechten, wiederum eine Vertragsanpassung planen oder gemäß § 313 BGB sogar verlangen könnten, so dass sich das ursprüngliche Interesse der Kläger an der Freihaltung von dem Aufwand für einen Umbau der Kläranlage nunmehr in ihrem Interesse fortsetzt, sich die Möglichkeit zu erhalten, den ursprünglichen Kaufvertrag insoweit wiederherzustellen und die nun vereinbarte Pauschalzahlung in Höhe von …,- von der Erstkäuferin zurückzuerhalten. Randnummer 48
trägliche Ergänzung von Ermessenserwägungen muss ungeachtet ihrer weiteren Voraussetzungen hinreichend bestimmt geschehen. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 46.12, juris Rn. 35). Die Erklärungen der Beklagten im Prozess – im Wesentlichen der Schriftsatz vom …. Oktober 2021 und die protokollierten Mitteilungen in der mündlichen Verhandlung – geben aber nicht zu erkennen, dass sie in diesem Sinne eine Änderung der Ermessensausübung bezwecken. Der Inhalt des Schriftsatzes vom …. Oktober 2021 stellt sich als erläuternde Stellungnahme auf eine konkrete gerichtliche
frage dar; im Übrigen stellt er fest, dass es keiner „Einlassung bzw. weiterer Ausführungen“ bedürfe. Auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung verteidigt lediglich die Ermessensausübung. Ungeachtet dessen setzt sich die Beklagte auch im Prozess nicht hinreichend mit den fallbezogenen Wirkungen der Vorkaufsrechtsausübung auseinander. Ihre Stellungnahmen gehen mit dem Hinweis auf ein Erlöschen der Steg-Genehmigung
der Eigentumsübertragung, das Fehlen rechtlicher Hindernisse für eine Verlegung des Schönungsteichs und die fortbestehende Duldungspflicht zur Durchleitung von Abwasser nicht über den Widerspruchsbescheid hinaus. Auch der Verweis, die Regelung im Änderungsvertrag könne keine erhebliche Bedeutung für die Ermessensausübung haben, weil sie den Wert der Auswirkungen des Vorkaufs unter Umständen nicht richtig wiedergebe, bezweifelt lediglich den konkret bezifferten Aufwand, namentlich für eine Umgestaltung der Kleinkläranlage, kann aber nicht als Würdigung der insoweit objektiv zu erwartenden (vgl.o.) Auswirkungen gelesen werden. Randnummer 53
dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den
Vorkaufsrechtsausübung zu zahlenden Betrag
dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. Von dieser, in ihrem Ermessen stehenden Befugnis hat die Beklagte im vorliegenden Fall gerade keinen Gebrauch gemacht, was auch vorausgesetzt hätte, sich zunächst Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und inwieweit der vereinbarte Kaufpreis auch in Bezug auf die Teilfläche über dem Verkehrswert liegt. Randnummer 56 bb. Auch aus der von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage, § 467 Satz 1 BGB i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 4 BNatSchG, ergibt sich eine solche Befugnis nicht.
Satz 1 BGB hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten, wenn der Dritte, d.h. der Erstkäufer, den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft hat. Randnummer 57
anerkannter Auffassung, die auch die Kammer für zutreffend hält, findet § 467 Satz 1 BGB wegen der entsprechenden Interessenlage allerdings auch dann (analoge) Anwendung, wenn ein (insbesondere öffentlich-rechtliches) Vorkaufsrecht für eine Teilfläche eines zu einem Gesamtpreis verkauften Grundstücks, d.h. nicht für einen von mehreren Vertragsgegenständen, sondern für den Teil eines Vertragsgegenstands, ausgeübt wird (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.1969, V ZR 155/66, juris, Ls.; Döring, a.a.O., S. 211). Randnummer 58 Die in § 467 Satz 1 BGB vorgesehene Rechtsfolge der Vorkaufsrechtsausübung schließt aber keine hoheitlichen Befugnisse ein. Zwar wird das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausgeübt. Die Weiterungen der Vorkaufsrechtsausübung richten sich, vorbehaltlich weiterer ausdrücklicher öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen wie dem o.g. § 18a Abs. 2 HmbBNatSchAG , allerdings unmittelbar
dem Gesetz, nämlich
den durch § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG für anwendbar erklärten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wie gerade die unmittelbare und nicht etwa nur „entsprechende“ Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zeigt, folgt der Gesetzgeber dabei dem Ansatz, dass die Abwicklung des durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt zur Entstehung gebrachten Zweitkaufvertrags nicht anders als bei privatrechtlichen Vorkaufsrechten dem bürgerlichen Recht zugeordnet bleibt. Der Ausübungsverwaltungsakt tritt gleichsam an die Stelle der Willenserklärung, die auch sonst zur Ausübung eines Vorkaufsrechts erforderlich ist. Auch
der Systematik des Gesetzes gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Land bei der Kaufpreisbestimmung grundsätzlich eine umfassendere Gestaltungsmacht zukommen soll als privatrechtlich Vorkaufsberechtigten. Insoweit verdeutlicht etwa der Abgleich mit dem städtebaulichen Vorkaufsrecht
GB, dass der (Bundes-)Gesetzgeber solche einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten, wo sie gewollt sind, ausdrücklich vorsieht (vgl. § 28 Abs. 3 und 4 BauGB). Dies entspricht auch dem Verständnis des hamburgischen Gesetzgebers, der die Preisbestimmungsbefugnis
BNatSchAG (vgl.o.) sogar im Gesetzeswortlaut als „abweichend“ von § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG bezeichnet (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2022, 1 LB 2/22, juris Rn. 19 ff. zum BauGB). Der Gesetzesbegründung zu § 66 BNatSchG, die lediglich auf die Anwendbarkeit der BGB-Vorschriften verweist, lässt sich nichts anderes entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 76). Auch Sinn und Zweck des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts bieten keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Verweis des Bundesnaturschutzgesetzes auf § 467 Satz 1 BGB als einseitige Ermächtigung des Vorkaufsberechtigten zu verstehen. Vielmehr entspricht es dem Zuschnitt der öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte als idealtypisch geringfügigem, an eine schon bestehende Veräußerungsabsicht anknüpfendem Eingriff – der nicht zuletzt wegen dieser geringen Belastungswirkung an geringere Ausübungsvoraussetzungen gebunden ist als etwa die Enteignung –, dem vorkaufsberechtigten Hoheitsträger in Abwesenheit konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil keine Sonderrechte zuzusprechen (vgl. zur Verknüpfung geringer Belastungswirkung und niedrigen Ausübungsvoraussetzungen: OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, a.a.O., Rn. 46 ff.). Randnummer 59 In Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 467 Satz 1 BGB (analog) kann daher der verhältnismäßige Teilkaufpreis nur durch eine freie Vereinbarung zwischen Vorkaufsberechtigtem und Vorkaufsverpflichtetem bzw. durch das Zivilgericht festgelegt werden (vgl. Reiff, a.a.O., Rn. 61; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/ders., BNatSchG, § 66 Rn. 181; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.11.2022, a.a.O., zum BauGB-Vorkaufsrecht; VGH München, Beschl. v. 31.8.2020, 14 C 19.1910, juris Rn. 24; Beschl. v. 22.01.1999, 9 ZB 98.3475, juris Rn. 4, jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Landesrechts; VG Freiburg, Beschl. v. 17.12.2020, 10 K 2946/20, juris Rn. 5 zum Landeswassergesetz). Randnummer 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 61 Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Antrag für notwendig zu erklären, da den Klägern die selbständige Führung des Vorverfahrens angesichts der sich stellenden umfangreichen Fragen, u.a. zur (Verfassungs-)Rechtmäßigkeit der gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundlagen der Vorkaufsrechtsausübung, nicht zuzumuten war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.