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LG Hamburg 30. Zivilkammer 330 O 111/21 Urteil Dienstvertrag über die Durchführung eines Studiums: Rückzahlung von Studiengebühren nach Widerrufserklä

Dienstvertrag über die Durchführung eines Studiums: Rückzahlung von Studiengebühren nach Widerrufserklärung und Wegfall der Geschäftsgrundlage; Wirksamkeit einer formularmäßigen Kündigungsklausel Orie

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 des EGBGB unterrichtet hat. Dies ist jedoch bei Vertragsschluss in Gestalt der der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsbelehrung unter lit. F. des Vertrages informierte die Klägerin in ausreichender Weise über die ihr zustehenden Rechte und die Folgen eines Widerrufs. Dabei war ausreichend, dass die Beklagte zu 2) die in Art.

§ 1Abs.

2 S. 2 EGBGB angeführte Anlage 1 - Musterwiderrufsbelehrung - verwendete. Die erteilte Belehrung entspricht diesem Muster. Randnummer 26 Sofern die Klägerin geltend macht, es gelte für das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis das Verbraucherrecht ihrer Heimat, kann dem insoweit nicht beigepflichtet werden, als damit vorgebracht werden soll, dass für die hier in Rede stehenden Verträge das Recht des Staates Nigeria gelten soll. Zwar beinhaltet der Vertrag mit der Beklagten zu 2) keine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung. Allerdings sieht der Vertrag die Erbringung der Dienstleistungen zu einem erheblichen Teil in Deutschland vor, enthält den Ausschluss einer Kündigung des Vertrages nach § 627 BGB und enthält eine Widerrufsbelehrung, die derjenigen nach Anlage 1 zu §

§ 1Abs.

2 S. 2 EGBGB entspricht. Hieraus kann auch ohne ausdrückliche Rechtswahl angenommen werden, dass die Parteien deutsches Recht vereinbart haben. Dass die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Regelungen für die Beendigung eines Verbrauchervertrages nach dem Recht ihrer (damaligen) Heimat Nigeria gelten und sie auch nicht vorgebracht hat, dass Verbraucher unter der Geltung jenes Rechts überhaupt Möglichkeiten zur Lösung von eingegangenen Verträgen haben, wirkt sich daher nicht entscheidungserheblich aus. Randnummer 27 Soweit die Klägerin ausführt, es habe UN-Kaufrecht in analoger Anwendung zur Anwendung zu kommen, folgt das Gericht auch dem nicht. Es handelt sich vorliegend um einen Dienstvertrag, so dass die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist. Gem. Art. 1 Abs. 1 Hs. 1 des CISG findet dieses Anwendung auf „Kaufverträge über Waren“, mithin über körperliche, bewegliche Sachen (Saenger in: Ferrari/Kieninger/Mankowski u.a., Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Teil I, Kapitel 1 Art. 1 Rz. 6). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Erbringung von Dienstleistungen kommt nicht in Betracht. Randnummer 28 2. Der Klägerin steht auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der von ihr erklärten Kündigung des Vertrages zu. Randnummer 29

  1. a)Die ordentliche Kündigung ist von der Beklagten am 31.10.2020 erklärt worden. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) sah für das erste, zweite und dritte Studienjahr eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.9. des jeweiligen Studienjahres vor, die die Klägerin einzuhalten hatte. Wirksam wurde die Kündigung der Klägerin somit erst zum 30.9.2021. Zudem hatten die Parteien unter lit. C. III. Abs. 3 vereinbart, dass die geschuldete Vergütung gem. lit B. II des Vertrages - hier die im Voraus zu zahlenden Gebühren für die ersten beiden Semester - von der Kündigung unberührt bleiben soll. Mit dieser Vereinbarung war jedenfalls klargestellt, dass, was sich bereits aus allgemeinen Erwägungen ergibt, eine wirksame Kündigung das Vertragsverhältnis nur für die Zukunft auflöst (BGH, Urt. v. 21.2.1979 - VIII ZR 88/78 = NJW 1979, 1288, 1289), nicht aber zu einem Rückabwicklungsverhältnis und damit zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2) der geschuldeten und entrichteten Gebühren für die bisherige Laufzeit des Vertrages führt. Soweit in lit. B II. Abs. 3 des Vertrages der Klägerin der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet ist, spielt dies für die hier allein in Rede stehenden vertraglichen Ansprüche der Beklagten zu 2) keine entscheidungserhebliche Rolle. Randnummer 30 Hiernach wurde der Anspruch der Beklagten zu 2) von der erst zum 30.9.2021 wirksam werdenden Kündigung der Klägerin für die ersten beiden Semester nicht berührt und besteht keine Verpflichtung, 2 x 12.500 € = 25.000 € an die Klägerin zurückzuzahlen. Randnummer 31 Soweit die Klägerin meint, die Klausel in lit. C III des Vertrages sei unwirksam, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Zwar handelt es sich bei dieser Klausel um eine von der Beklagten zu 2) gestellte formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Gegenteiliges haben die Beklagten auch nicht vorgebracht. Der von der Klägerin erhobene Einwand der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 BGB kann sich indes allein auf die Bemessung der Kündigungsfrist beziehen, da nur insoweit vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird. Denn, wie ausgeführt, wirkt die Kündigung stets nur ex tunc. Die Klausel, dass die für die Laufzeit des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung gemäß B II geschuldete Vergütung von der ordentlichen Kündigung unberührt bleibt, unterliegt damit nicht einer Inhaltskontrolle. Die vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.9. des jeweiligen Studienjahres erweist sich nicht als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 17.1.2008 - III ZR 74/07, Juris, Rz. 19). In den Blick zu nehmen ist hier zunächst das Interesse der Vertragspartnerin der Klägerin daran, Planungssicherheit zu haben für die Bereitstellung der Studieneinrichtungen und die jeweils folgenden Studienjahre. Plausibel führen die Beklagten hierzu aus, es seien erhebliche Investitionen für die Durchführung eines 6-jährigen Studienganges erforderlich und die dafür zu treffenden Entscheidungen müsse die Beklagte zu 2) stets rechtzeitig vor Beginn des ersten Studienjahres auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge treffen. Der Studiengang, der von der Beklagten zu 2) eingerichtet werde, müsse dann für den jeweiligen Jahrgang bis zum Ende des 6-jährigen Studiums aufrechterhalten werden können, auch wenn einzelne Studierende während des Studiums frist- und vertragsgerecht kündigten. Andererseits ist den jeweils Studierenden ein nicht unerhebliches Interesse daran zuzugestehen, auch noch nach Aufnahme des langjährigen und (auch finanziell) aufwendigen Studiums der Humanmedizin entscheiden zu können, dasselbe abzubrechen, sich von den finanziellen Verpflichtungen lösen und etwaige Fehlentscheidungen mit Blick auf die berufliche Zukunft korrigieren zu können. Dem wird die Regelung zur Kündigung binnen einer Frist von drei Monaten zum 30.9. des jeweiligen Studienjahres für das erste, zweite und dritte Studienjahr gerecht. Randnummer 32
  2. b)Die am 31.10.2020 erklärte Kündigung, die von Klägerseite nicht vorgelegt ist, ist auch nicht als außerordentliche Kündigung wirksam geworden. Im Grundsatz kann zwar jedes Dauerschuldverhältnis außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, § 314 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach muss die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder der Beendigung durch ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein. Nicht ausreichend ist, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist. Im Allgemeinen müssen daher die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners - hier also der Beklagten zu 2) - entstammen (vgl. Gaier in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 314, Rz. 16 f.). Dass die Fortsetzung des Vertrages der Beklagten zu 2) infolge der fehlenden Möglichkeit der Klägerin zur Einreise nach Deutschland nicht mehr zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan. Randnummer 33
  3. c)Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Kündigungsfrist bestimmt sich nicht nach § 5 FernUSG analog. Dies schon deswegen nicht, weil das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ in seinem § 1 anwendbar ist für die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Dies war vorliegend vertragsgemäß aber nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des Gesetzes, etwa, weil Klägerin und Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung räumlich getrennt waren oder pandemiebedingt jedenfalls Teile des Studiums „online“ zu erfolgen hatten, scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus. Randnummer 34 3. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht infolge § 326 Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte zu 2) die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen brauchte. Das ist indes nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin zunächst noch behauptet, die Beklagten seien pandemiebedingt nicht in der Lage gewesen, ihre Leistungen zu erbringen, weswegen Unmöglichkeit gem. § 275 BGB anzunehmen sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgebracht, der Studienbetrieb habe auch in der fraglichen (Pandemie)-Zeit stattgefunden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 8.3.2022 erklärt die Klägerin nunmehr, vor und nach Studiumsbeginn hätten bei der Beklagten pandemiebedingt ausschließlich Online-Vorlesungen stattgefunden. Ungeachtet, dass dieser Vortrag jedenfalls in zeitlicher Hinsicht unsubstantiiert ist, hält die Klägerin ihren bisherigen Vortrag, die Beklagte habe pandemiebedingt keine Leistungen erbracht, nicht mehr aufrecht und ist das Vorbringen der Parteien dazu, dass die Beklagten vertragsgemäße Leistungen durchgeführt haben, nunmehr unstreitig. Selbst bei ausschließlichem Online-Vorlesungsbetrieb, der mangels entgegenstehender Angaben der Klägerin keine Teilleistung darstellt, war den Beklagten die Leistungserbringung nicht unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB und entfällt damit ihr Anspruch auf die Gegenleistung nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB. Randnummer 35 4. Schließlich besteht kein Anspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Nach dieser Norm kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Veränderung vorausgesehen, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Randnummer 36 Vorliegend mag für die Klägerin sprechen, dass sie infolge der Pandemie daran gehindert war, nach Deutschland einzureisen und an dem von den Beklagten angebotenen Studium teilzunehmen. Die Covid-19-Pandemie mag auch generell-abstrakt im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2022 - XII ZR 17/21, Juris, Rz. 28) als schwerwiegende Veränderung der Grundlage für Verträge herhalten können. Gleichwohl kann sich die Klägerin im konkreten Fall hierauf nicht mit Erfolg berufen. Auch wenn für die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.3.2020, zu einem Zeitpunkt, in dem die Pandemie bereits zu erheblichen Einschränkungen im internationalen Flug- und Reiseverkehr geführt hatte, noch nicht absehbar gewesen sein sollte, dass sie zum Beginn des Studiums nicht in die Bundesrepublik Deutschland würde einreisen können, so sieht das vertragliche Leistungsprogramm auf Seiten der Beklagten zu 2) nicht vor, dass diese die Anwesenheit der Klägerin in irgendeiner Weise zu fördern verpflichtet war, dafür einzustehen oder an dieser mitzuwirken hätte. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwaige Hinderungsgründe für eine Einreise der Klägerin in der Risikosphäre der Beklagten zu 2) lägen. Vielmehr ist dies allein der Sphäre der Klägerin zuzuordnen. Auch jenseits pandemiebedingter Gründe hätte die Beklagte zu 2) nicht für eine fehlende Einreiseerlaubnis der Klägerin aus in ihrer Person liegenden individuellen Gründen einstehen müssen. Das Vertragswerk zwischen den Parteien lässt nicht den Schluss zu, dass die Beklagte zu 2) das Risiko für eine erfolgreiche Einreise einer aus einem Drittland stammenden Studierenden übernehmen sollte. Hinzu kommt das im Rahmen von Billigkeitserwägungen zu berücksichtigende Verhalten der Klägerin auf das Angebot der Beklagten, den Vertrag bestehen zu lassen, ihr aber den Beginn ihres Studiums im folgenden Jahr, nämlich zum Wintersemester 2021/2022 zu ermöglichen und ihr begleitend dazu einen Online-Vorbereitungskurs anzubieten. Dass die Klägerin dieses Angebot abgelehnt hat, weil sie, wie sie vorbringt, bereits ein Jahr „verschwendet“ habe und nicht noch ein weiteres zusätzliches Jahr habe warten wollen, mag aus ihrer Sicht verständlich sein. Dass die Anpassung des Vertrages der Klägerin mit der Beklagten zu 2) in diesem Sinne nicht zumutbar gewesen sein soll und sie deswegen habe zurücktreten dürfen, ist allerdings nicht ersichtlich. Randnummer 37 5. Vorstehendes gilt mit Blick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von € 25.000 für den von der Klägerin geschlossenen Verträge mit der Beklagten zu 2). Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch gegen die Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 3) geltend macht, gilt dem Grunde nach selbiges. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) und 3) nicht dargetan hat. Sie hat sich gegenüber diesen Beklagten nicht zur Zahlung von 25.000 € verpflichtet und an diese auch eine solche Zahlung nicht geleistet. Betreffend die Beklagte zu 1) hat die Klägerin schon keine vertragliche Verbindung mit dieser dargetan. Es ist von ihr auch nicht dargetan oder aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) der Klägerin haften könnten. Randnummer 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

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