4 EGBGB, wenn nicht klar und verständlich darüber informiert wird, ob es bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. (Rn.40) 3. Das Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art.
6 EGBGB, wenn dieser nicht mitteilt, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich dem Verkäufer bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen und dass dem Verbraucher hierdurch keinen eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer entstehen. (Rn.43) 4. Das Wettbewerbsverhalten des Online-Marktbetreibers verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art.
7 EGBGB, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, ob und ggf. in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb der Eintrittsberechtigung festgelegt hat. (Rn.45) 5. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art.
5 EGBGB, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, dass die besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge nicht anwendbar sind, wenn es sich bei dem Anbieter nach eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber um keinen Unternehmer handelt. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg
4 EGBGB sei nicht gegeben. Randnummer 12 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die dem Antrag zu 3) zugrunde liege, treffe sie (die Antragsgegnerin) auch keine Informationspflicht nach Art.
6 EGBGB. Sie müsse nicht darüber aufklären, dass die Ticket-Verkäufer gemäß dem gesetzlichen Normalfall ihre Pflichten aus den Kaufverträgen selbst erfüllten. Randnummer 13 Der Antrag zu 4) sei ebenso unbegründet. Die Antragsgegnerin informiere den Ticket-Käufer nach Art.
7 EGBGB darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis dieser Eintrittsberechtigung festgelegt habe. Dies geschehe, indem im Rahmen des Bestellprozesses das Wort „Nennwert“ angezeigt werde und mithilfe eines „Mouse-Over“ bzw. „Hover“-Effekts der Nennwert des Tickets angezeigt werde. Randnummer 14 Unbegründet sei ferner der Antrag zu 5), wobei zur Begründung auf die mangelnde Zuständigkeit des Gerichts, die fehlende Aktivlegitimation der Antragstellerin und den zu weiten Umfang des Verbots hingewiesen werde. Randnummer 15 Hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Unterlassungsansprüche sei außerdem Verjährung eingetreten. Die Zustellungsfrist von einem Monat sei nicht eingehalten worden. Randnummer 16 Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG selbst widerlegt, indem sie ohne erkennbaren Grund über sechs Monate auf eine Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung verzichtet habe. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2022 (Az. 403 HKO 157/22 ) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 19 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 20 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.09.2022 zu bestätigen. Randnummer 21 Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen. Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Randnummer 22 Sie macht geltend, aktivlegitimiert zu sein, weil die Parteien identische Waren an einen identischen Abnehmerkreis vertrieben und damit Wettbewerber seien. Die Antragsgegnerin fördere überdies den fremden Wettbewerb ihrer Nutzer, indem sie ihre Internetseite zur Verfügung stelle. Randnummer 23 Die Antragstellerin vertieft ferner ihr Vorbringen aus der Antragsbegründung zu den nach ihrer Auffassung von der Antragsgegnerin nicht beachteten Vorschriften des § 479 BGB und des Art.
Die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. Randnummer 24 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihre Überprüfung im Widerspruchsverfahren ergibt, dass sie zu Recht ergangen ist. I. Randnummer 26 Das angerufene Landgericht Hamburg ist sowohl international als auch örtlich zuständig. Randnummer 27 Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 Lugano-Übereinkommens (LugÜ) von 2007, welches zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz gilt. Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staats hat, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. In diesem Fall kann vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Randnummer 28 So verhält es sich hier. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ bzw. der entsprechenden Vorschrift des EuGVÜ/ der Brüssel-I-VO zählen auch Klagen aufgrund unerlaubter Wettbewerbshandlungen (BGH NJW 2014, 2504, Rn. 16; BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21 m.w.N.). Solche Ansprüche macht die Antragstellerin hier geltend, so dass die Vorschrift einschlägig ist. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt (sogen. Erfolgsort) liegt bei Wettbewerbsverletzungen im Inland, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21; BGH NJW 2014, 2504 Rn. 26; Zöller-Geimer, ZPO,
4, 5, 6 und 7 EGBGB zustehen. 1. Randnummer 30 Die von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nach dem anwendbaren deutschen Recht. Art. 6 Abs. 1 der Rom II Verordnung sieht vor, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Es gilt damit das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Randnummer 31 Die Antragstellerin ist hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG anspruchsberechtigt, weil sie eine Mitbewerberin der Antragsgegnerin im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Randnummer 32 Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist hier der Fall. Die Parteien vertreiben Tickets für Konzertveranstaltungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises und stehen damit in einem konkreten (Substitutions-)Wettbewerb. Dass die Antragstellerin den Vertrieb ihrer Tickets über C. E. vornehmen lässt, während über die von der Antragsgegnerin betriebene Plattform von Dritten Tickets im Zweitmarkt vertrieben werden, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Parteien wenden sich mit ihren gleichartigen Angeboten an dieselben Kunden, mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen im Absatz behindern oder stören kann. Das genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses (BGH WRP 2014, 1307, juris-Rn. 24 - nickelfrei). Es verhält sich auch nicht so, dass die Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin den Ticketanbietern lediglich Speicherplatz zur Verfügung stellt. Vielmehr wird die Antragsgegnerin bei der Vermarktung der auf ihrer Plattform angebotenen Tickets selbst tätig, indem sie den Kunden durch den Bestellprozess leitet und dazu Hinweise bereitstellt (vgl. Anlage Ast 4). Hierdurch wird die Antragsgegnerin selbst geschäftlich handelnd tätig und tritt mit der Vermarktung der von Dritten angebotenen Tickets in Wettbewerb zur Antragstellerin und fördert im Übrigen auch den Wettbewerb der sich ihrer Plattform bedienenden Anbieter. Randnummer 33 Die Parteien gehören auch nicht unterschiedlichen Wirtschaftsstufen an, wie die Antragsgegnerin offenbar unter Hinweis darauf annehmen will, dass sie nur den Zweitmarkt bediene. Das stünde einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Übrigen aber auch gar nicht entgegen, solange sich die Wettbewerber - wie hier - an den gleichen Abnehmerkreis wenden (BGH, a.a.O., juris - Rn. 27). 3. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanträge und die darauf beruhenden gerichtlichen Unterlassungsgebote nicht zu weit gefasst. Die Antragstellerin ist nicht darauf verwiesen, der Antragsgegnerin ihr wettbewerbsrechtlich unlauteres Handeln nur im Hinblick auf den Verkauf von Tickets der Gruppe R. untersagen zu lassen. Vielmehr stehen die Parteien allgemein in einem Wettbewerb beim Vertrieb von Tickets für Konzertveranstaltungen. Die Antragstellerin kann daher beanspruchen, dass die Antragsgegnerin die Wettbewerbsregeln beim Vertrieb sämtlicher Konzertkarten in Deutschland einhält. 4. Randnummer 35 Die mit den einzelnen Anträgen verfolgten Unterlassungsansprüche sind nach § 8 Abs. 1 UWG begründet, weil die in den Anträgen beschriebenen Wettbewerbshandlungen der Antragsgegnerin unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 UWG darstellen.
4 EGBGB. Randnummer 41 Nach diesen Vorschriften muss der Verbraucher bei Waren und Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, darüber informiert werden, ob es sich bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. Dieser Anforderung wird die Antragsgegnerin nicht gerecht. Randnummer 42 Die erforderliche Information wird nicht - wie nach Art.
EGBGB vorgeschrieben - in klarer, verständlicher und dem benutzten Kommunikationsmittel angepasster Weise zur Verfügung gestellt, indem im Verlaufe des Bestellprozesses in den Bestellinformationen ein Stern im weißen Kreis und daneben das Wort „Händler“ auftaucht (vgl. die Einblendung auf S. 12 der Antragsschrift aus dem Anlagenkonvolut Ast 5). Für den Verbraucher wird nämlich durch diese beiläufig erfolgende Angabe nicht deutlich, dass ihm mitgeteilt werden soll, dass der Verkäufer der Tickets, für die er den Bestellprozess begonnen hat, nach eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin ein Unternehmer ist. Eine klare und verständliche Information erfordert, dass dem Verbraucher dieser Umstand deutlich gemacht wird und nicht - wie hier - eine Darstellung erfolgt, die geradezu darauf ausgelegt ist, überlesen oder ihrem Sinngehalt nach nicht erfasst zu werden. c) Randnummer 43 Unlauter ist ferner das im Antrag zu 3) wiedergegebene geschäftliche Handeln der Antragsgegnerin, die beim Verkauf von Konzertkarten nicht mitteilt, in welchem Umfang die Anbieter der Tickets sich der Antragsgegnerin bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Verbraucher bedienen und dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin entstehen. Darin liegt ein Verstoß gegen die § 3a UWG unterfallende Marktverhaltensregelung des Art.
6 EGBGB, der vorschreibt, dass der Betreiber einer Online-Plattform den Verbraucher hierüber zu informieren hat. Randnummer 44 Vergeblich verteidigt sich die Antragsgegnerin demgegenüber damit, dass die Antragstellerin gar nicht vorgetragen habe, welche Handlungen sie (Antragsgegnerin) bei der Abwicklung des Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer übernehme. Wie Art.
6 EGBGB durch die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ klarstelle, bestehe eine vorvertragliche Informationspflicht nur, wenn sich der Anbieter des Tickets der Antragsgegnerin zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bediene. Dieses Gesetzesverständnis greift zu kurz. Nach Art.
6 EGBGB hat der Betreiber des Online-Marktplatzes darüber aufzuklären, in welchem Umfang der Anbieter sich des Betreibers zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher bedient. Das bedeutet, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes nicht nur über die vom Verkäufer übernommenen Verpflichtungen zu informieren hat, sondern auch darüber, welche Pflichten er gerade nicht erfüllt (Schmidt, VuR 2022, 131, 135; Maume in: BeckOK BGB, 68. Ed., Stand: 01.11.2023, Art.
10). Das entspricht auch der der Vorschrift zugrundeliegenden Verbraucherrichtlinie, die davon spricht, dass der Betreiber darüber zu informieren hat, wie die Verpflichtungen aufgeteilt werden (Schmidt, a.a.O., Maume, a.a.O.). Aus diesem Grund ist es verfehlt, wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorhält, sie trage nicht vor, welche Pflichten sie (Antragsgegnerin) vom Anbieter übernehme. Es wäre vielmehr an der Antragsgegnerin, den Verbraucher darüber zu informieren und - wie es Art.
6 EGBGB ebenfalls vorsieht - darüber aufzuklären, dass dem Verbraucher hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprüche ihr gegenüber entstehen. d) Randnummer 45 Wettbewerbsrechtlich unlauter ist ferner das mit Antrag zu 4) aufgegriffene Wettbewerbshandeln der Antragsgegnerin. Dieses verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des Art.
7 EGBGB. Randnummer 46 Nach dieser Vorschrift muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes, über den Eintrittskarten weiterverkauft werden, den Verbraucher darüber informieren, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt hat. Die Vorschrift soll Transparenz auf dem Sekundärmarkt schaffen (Schmidt, a.a.O., Maume, a.a.O., Rn. 11). Dem Verbraucher soll - klar und verständlich (Art.
1 EGBGB) - mitgeteilt werden, welches (nach Angaben des Anbieters) der vom Veranstalter festgelegte Preis des Tickets ist, damit er die Preiswürdigkeit des Angebots durchschauen kann. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird die Antragsgegnerin nicht gerecht, wenn sie in den Bestellinformationen das nicht näher erläuterte Wort „Nennwert“ aufführt und nur bei einem Darüberführen der Maus ein zusätzlicher Text erscheint, der am Ende eines längeren Texts als Nennwert pro Ticket einen bestimmten Geldbetrag nennt. Randnummer 47 Diese Form der Information ist zum einen ungenügend, weil dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen - in der Regel aber juristisch nicht vorgebildeten - Verbraucher nicht klar sein wird, dass der Begriff „Nennwert“ gleichbedeutend mit dem Ticketpreis sein soll, den der Veranstalter für dieses Ticket festgelegt hat. Vor diesem Hintergrund wird der Verbraucher keinen Grund sehen, sich mit der für ihn wenig aussagekräftigen Angabe „Nennwert“ näher zu beschäftigen, was aus der Sicht der Antragsgegnerin auch wünschenswert sein mag, weil der Verbraucher dadurch weniger gewahr wird, dass von ihm häufig ein deutlich über den Originalpreis hinausgehender Zweitmarktpreis verlangt wird. Randnummer 48 Zum anderen ist die von der Antragsgegnerin gewählte Form der Darstellung ungenügend, weil der von ihr als „Nennwert“ bezeichnete vom Veranstalter festgelegte Ticketpreis nur angezeigt wird, wenn der Verbraucher mehr oder weniger zufällig seine Maus auf diesem Wort ruhen lässt. Dafür die gesetzlich vorgeschriebene Angabe lediglich als „Mouse-Over“-Effekt vorzusehen, gibt es keinen anerkennenswerten Grund. Eine klare, verständliche und dem Medium angepasste Informationsvermittlung erfordert mehr als eine nur flüchtige und nur unter bestimmten Bedingungen auftauchende Darstellungsform. Notwendig ist vielmehr, dass eine Darstellung gewählt wird, die den Nutzer auch erreicht, denn sonst würde der Gesetzeszweck verfehlt. e) Randnummer 49 Eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 3a UWG stellt schließlich das im Antrag zu 5) umschriebene Handeln der Antragsgegnerin dar, welches gegen die Marktverhaltensregelung des Art.
5 EGBGB verstößt. Randnummer 50 Nach §
5 EGBGB muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes den Verbraucher darüber informieren, dass die besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge nicht anwendbar sind, wenn es sich bei dem Anbieter nach eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber um keinen Unternehmer handelt. Eine solche Information nimmt die Antragsgegnerin unstreitig nicht vor, so dass sie sich auch insoweit wettbewerbsrechtlich unlauter verhält.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.