Lauterkeitsrecht: Zulässigkeit der Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in einem Onlineshop Orientierungssatz 1. Die Angabe „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in der obersten Zeile der Webseite eines Onlineshops ist nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Verkehr geht nicht davon aus, dass mit dem Hinweis gesagt werden soll, dass jedem einzelnen der angesprochenen Kunden dieser Zahlungsweg offenstehen soll, sondern dass diese Zahlungsweise eine entsprechende Bonität voraussetzt. (Rn.17) (Rn.22) (Rn.23) 2. Bei der angebotenen Zahlungsweise „Kauf auf Rechnung“ handelt es sich nicht um ein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG. (Rn.28) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2023, 15 U 75/22 nachgehend BGH, 21. Dezember 2023, I ZR 14/23, EuGH-Vorlage nachgehend EuGH, 15. Mai 2025, C-100/24, Urteil nachgehend BGH, 11. September 2025, I ZR 14/23, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt über ihren Onlineshop www.b..de einen Versandhandel für Bekleidung, Wohnungseinrichtungsgegenstände und andere Waren. Randnummer 2 Die Beklagte verwendete im Dezember 2021 eine Gestaltung ihrer Website wie sie aus Anlage K 2 ersichtlich ist. Unter anderem befand sich dort in der obersten (Kopf-)Zeile links der Text „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Randnummer 3 Ein Verbraucher, der sich später an den Kläger wandte, wählte auf der Website der Beklagten einen Artikel aus und wählte im weiteren Verlauf des Bestellprozesses die Option „Kauf auf Rechnung“. Der Verbraucher erhielt zunächst eine E-Mail der Beklagten, mit der der Eingang der Bestellung bestätigt wurde. In einer weiteren am Folgetag eingegangen E-Mail teilte die Beklagte ihm jedoch mit, dass sie aktuell keine Möglichkeit habe, ihm einen Kauf auf Rechnung anzubieten. Aufgrund der für sie bindenden Kreditbestimmungen bitte sie um Verständnis, dass sie die Bestellung nur mit einer anderen der von ihr angebotenen Zahlungsarten entgegennehmen könne. Randnummer 4 Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch die den Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkennen lassende Werbung „Bequemer Kauf auf Rechnung“ relevant irreführend und unlauter werbe. Der genannte Werbeslogan sei eine den Verkauf der von der Beklagten angebotenen Waren betreffende Information und werde von dem so angesprochenen Verkehr dahingehend verstanden, dass die dort bestellten Waren erst nach deren Auslieferung bezahlt werden müssten. Die Werbeaussage richte sich nach ihrem Wortlaut – eindeutig und einschränkungslos – an alle Besucher der Website der Beklagten und werde daher vom Verkehr auch genau so verstanden. Die so verstandene Aussage sei aber in dieser Allgemeinheit unwahr. Jedenfalls handele es sich um eine Angabe, die zur Täuschung über die Bedingungen geeignet sei, unter denen die Ware geliefert werde. Denn in Wahrheit behalte die Beklagte sich vor, von solchen Verbrauchern, die nach ihrer Einschätzung nicht hinreichend kreditwürdig seien, eine Vorleistung zu verlangen. Die scheinbar in jedem Fall einer Bestellung bestehende Möglichkeit, die Ware erst nach Erhalt zu bezahlen, werde also tatsächlich nur ausgesuchten Verbrauchern angeboten. Die so hervorgerufene Fehlvorstellung – dass die bei der Beklagten bestellten Waren immer erst nach deren Lieferung bezahlt werden müssten – sei auch geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie in Kenntnis des genannten Vorbehalts nicht treffen würden. Der beworbene (bequeme) „Kauf auf Rechnung“ sei im Vergleich zu der bei anderen Versandhändlern häufig verlangten Vorauszahlung ein erheblicher Vorteil, der die Beklagte als eventuelle Vertragspartnerin höchst attraktiv erscheinen lasse, und könne Verbraucher zunächst dazu bewegen, sich mit deren Sortiment im Einzelnen zu befassen, schließlich aber auch ausschlaggebendes Kriterium für die Aufgabe einer Bestellung sein. Randnummer 5 Ferner sei der Vorwurf der Unlauterkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information begründet. Der streitgegenständliche Werbeslogan sei nämlich gerade deshalb zur Irreführung und Veranlassung einer irrtumsbedingten geschäftlichen Entscheidung geeignet, weil er nicht erkennen lasse, dass sich die Beklagte vorbehalte, von ihr nicht kreditwürdig erscheinenden Verbrauchern eine Vorleistung zu verlangen. Man könne daher sagen, dass die Beklagte – zur Vermeidung einer Fehlvorstellung und dadurch bedingter geschäftlicher Entscheidungen der mit der Werbung angesprochenen Verbraucher – über diesen Vorbehalt aufklären müsse. Außerdem sei die Beklagte auch nach telemedienrechtlichen Vorschriften verpflichtet, im Zusammenhang des streitgegenständlichen Werbeslogans konkret zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde aus ihrer Sicht als hinreichend kreditwürdig gelte, um das beworbene Angebot in Anspruch nehmen zu können. Denn der mit dem Kauf auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub sei der Sache nach nichts anderes als die Gewährung eines Kredits und damit eine geldwerte Vergünstigung, die ähnlich wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke die Kaufentscheidung beeinflussen könne. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 8 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Randnummer 9 auf einer zur Anbahnung von Kaufverträgen mit Verbrauchern veröffentlichten Website – wie aus dem als Anlage K 2 vorgelegten Bildschirmausdruck ersichtlich – mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ zu werben, wenn der so beworbene Kauf auf Rechnung nur unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers angeboten wird, Randnummer 10 2. an den Kläger € 267,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte macht geltend, dass die Klage auf der unzutreffenden Annahme basiere, dass der Verkehr den gegenständlichen Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ dahingehend verstehe, dass ein „Bequemer Kauf auf Rechnung ohne Bonitätsprüfung“, oder ein „Bequemer Kauf auf Rechnung für jedermann“ möglich sei. Diese Annahme sei verfehlt. Der Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ treffe überhaupt keine direkte Aussage darüber, ob eine Bonitätsprüfung vorgenommen werde oder nicht. Wenn der Kläger dennoch das seinerseits behauptete (ergänzende) Verkehrsverständnis unterstelle, trage er die volle Darlegungs- und Beweislast hierfür. Der Kläger müsse insbesondere vortragen, dass der Kauf auf Rechnung ohne Bonitätsprüfung der Regelfall im Markt sei, von welchem der Verbraucher ausgehe. Hierzu fehlten aber jegliche Darlegungen, sodass die Klage noch nicht einmal schlüssig sei. Tatsächlich stelle aber eine Bonitätsprüfung bei einem Kauf auf Rechnung den absoluten Regelfall dar. Diese etablierte Marktpraxis sorge natürlich auch für ein entsprechendes Verkehrsverständnis beim Besucher eines Online-Shops dahingehend, dass mangels anderer Hinweise auch eine Bonitätsprüfung bei einem Rechnungskauf durchgeführt werde. Selbstverständlich erkenne auch der Verkehr die sachlichen Gründe für eine Bonitätsprüfung. Diese bestünden einerseits in einem legitimen Interesse des Online-Händlers, sich vor betrügerischen Bestellern zu schützen und in der Schutzpflicht des Online-Händlers, finanziell gefährdete Personen nicht in eine Überschuldung zu treiben. Anders als der Kläger meine, stelle der mit einem Rechnungskauf verbundene Zahlungsaufschub auch keinen geldwerten Vorteil dar, denn der Kunden könne diesen Vorteil nicht in Geld umwandeln. Randnummer 14 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. 1. Randnummer 16 Der Kläger ist zwar nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, wettbewerbliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Die mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche bestehen jedoch nicht. Es liegen weder die diesbezüglichen Voraussetzungen nach §§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG oder § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG noch nach § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Randnummer 17
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