Schadensersatz für Mangelfolgeschäden aus einem Bauvertrag; Anscheinsbeweis beim Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik Orientierungssatz 1. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Bauvertrages stillschweigend vereinbaren, dass das zu erbringende Werk unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die bloßen Hersteller- oder Verarbeitungsrichtlinien zu unterscheiden. Wenn diese Richtlinien weitergehende Anforderungen an die geschuldete Leistung stellen als die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, begründet ein Abweichen von den Herstellervorgaben ohne ausdrückliche Vereinbarung der Geltung der Herstellervorgaben noch keinen Baumangel. In diesem Fall wird die Erwartung des Auftraggebers, eine mangelfreie Werkleistung zu erhalten, trotz der Abweichung von den Herstellervorgaben nicht enttäuscht. (Rn.32) 2. Werden die DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Anscheinsbeweises dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind. Die Verletzung von DIN-Normen bzw. von allgemein anerkannten Regeln der Technik erlaubt als Erfahrungssatz den Schluss, dass das Schadens-/Mangelrisiko demjenigen zuzuweisen ist, der es durch die Wahrung dieser Regeln gerade abwenden sollte. (Rn.36) 3. Im privaten Baurecht obliegt dem Auftragnehmer die Darlegung und die Erschütterung des Anscheins, dass eingetretene Schäden nicht auf der Nichteinhaltung der technischen Vorgaben beruhen, d.h. auch im Falle deren Beachtung entstanden wären; in diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Werkunternehmers und nicht zu Lasten des Bestellers. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 22. Oktober 2021, 313 O 329/18 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 313 O 329/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 80.726,39 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Unternehmerin Schadensersatz für Mangelfolgeschäden aus einem Bauvertrag. Randnummer 2 Die Klägerin ist Bauunternehmerin und errichtete als Generalunternehmerin im Auftrag des Bauherrn Dr. M ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück G-Weg in Hamburg. Zwischen der Klägerin und dem Bauherrn ist ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 313 O 328/18 anhängig, in welchem u.a. entgangener Gewinn wegen fehlender Nutzungsmöglichkeit des Kellergeschosses des von der Klägerin errichteten Hauses geltend gemacht wird. Randnummer 3 Die Klägerin beauftragte mit Bauvertrag vom 11./15.04.2014 (Anlage K 1) die Beklagte im Rahmen des vorgenannten Bauvorhabens als Nachunternehmerin mit den Gewerken Sanitär, Heizung und Lüftung. U.a. beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Einbau einer Drainagepumpe in den Schacht der auf dem Grundstück von einer anderen Nachunternehmerin der Klägerin errichteten Drainage. In dem Schacht wird neben dem Wasser aus der Drainage auch Niederschlagswasser eingeleitet, welches sich am unteren Ende der Kelleraußentreppe ansammelt. Daneben gibt es einen weiteren Schacht für das sonstige Regenwasser, welches vom Gebäude abgeleitet wird. Das im Drainageschacht gesammelte Wasser wird durch die von der Beklagten gelieferte und eingebaute Pumpe mit Schwimmeraktivierung (Hersteller: [...]) in das Regenwassersiel der öffentlichen Kanalisation befördert. Randnummer 4 Am 13.01.2015 fand ein Abnahmetermin im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Bauherrn statt. Dabei wurde vom Bauherrn die Abnahme erklärt, allerdings nicht für den Außenbereich (vgl. Abnahmeprotokoll, Anlage K 32). Am 17.01.2015 kam es nach Regenfällen zu einem Wassereintritt in den Keller des streitgegenständlichen Einfamilienhauses. Die von der Beklagten gelieferte und eingebaute Pumpe war ausgefallen. Sie wurde von Monteuren der Beklagten wieder in Gang gesetzt, die den als Anlage K 2 eingereichten Arbeitsbericht erstellten. Am 20.01.2015 kam es erneut zu einem Ausfall der Pumpe und zu einem Wassereintritt in den Keller des streitgegenständlichen Einfamilienhauses. Am 21.01.2015 bauten Mitarbeiter der Beklagten die Pumpe aus und ersetzten sie durch eine neue Pumpe. Randnummer 5 Die Klägerin hat am 20.12.2018 die vorliegende Klage anhängig gemacht, die der Beklagten am 23.01.2019 zugestellt worden ist. Randnummer 6 Die Klägerin hat behauptet, der Einbau der Pumpe im Drainageschacht durch die Beklagte sei mangelhaft erfolgt, namentlich sei bei der Pumpe die vom Hersteller vorgesehene Entlüftungsbohrung nicht vorhanden gewesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat weiter behauptet, die mangelhafte Entlüftung der Pumpe sei ursächlich für den Ausfall der Pumpe am 17.01. und 20.01.2015 gewesen, als Folge dieses Ausfalls habe sich an den genannten Tagen das Niederschlags- und Drainagewasser aufgestaut und den Wasserschaden im Kellergeschoss des Einfamilienhauses verursacht. Alternativursachen für den Pumpenausfall, insbesondere ein Stromausfall, starker Wasseranfall oder andere äußere Einflüsse kämen nicht in Betracht. Randnummer 8 Die Klägerin hat schließlich behauptet, durch den Wassereintritt sei es zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufgehenden Wände im gesamten Kellergeschoss gekommen. Die Klägerin habe eine Unterestrich-Trocknung veranlasst, ferner im gesamten Kellergeschoss die Innentüren ausgebaut und entsorgt. Im unteren Bereich der Wände sei der beschädigte Putz abgeschlagen worden. Dann seien die Wände wieder verputzt und malermäßig bearbeitet worden. Die Bodenfliesen seien entfernt, der Estrich getrocknet und abschließend Fliesen neu verlegt worden. Die Klägerin hat sich wegen der angefallenen Kosten auf die Anlagen K 5 bis K 31 bezogen. Randnummer 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.726,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 11 2. festzustellen, dass die beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge des Wassereintritts in den Keller des Einfamilienhauses mit der postalischen Anschrift […] am 17.01.2015 entstanden ist bzw. entsteht. Randnummer 12 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die eingebaute Drainagepumpe selbst sei nicht fehlerhaft gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten hätten sie auch nicht fehlerhaft montiert. Eine Bohrung im Gehäuse oder eine Entlüftung der Pumpe sei nicht erforderlich gewesen. Die in der Montageanleitung vorgesehenen Voraussetzungen für ein solches Erfordernis seien nicht gegeben gewesen. Randnummer 15 Die Beklagte hat ferner behauptet, insgesamt seien die Ursachen von Pumpenausfall und Wasserschaden im Keller ungeklärt. Das Nichtvorhandensein einer Entlüftungsbohrung habe aber jedenfalls nichts mit dem Ausfall der Pumpe am Schadenstag zu tun, vielmehr hätten äußere Einflüsse zum Ausfall der Pumpe geführt. Zum Zeitpunkt des Einbaus habe in Hamburg ungewöhnlicher Starkregen geherrscht. Die Pumpe könne daher nicht trocken gelaufen sein. Auch könne der Umstand, dass Drainage und Regenwasserableitung nicht durchgängig als getrennte Systeme ausgeführt worden seien, als mögliche Ursache nicht ausgeschlossen werden, wobei die Entwässerungsplanung der Beklagten zum Zeitpunkt des Einbaus der Pumpe nicht vorgelegen habe. Randnummer 16 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen B vom 28.09.2020 (Bl. 89 ff. d.A.) nebst schriftlichem Ergänzungsgutachten vom 30.11.2020 (Bl. 132 ff.). Der Sachverständige ist im Termin vom 02.09.2021 mündlich angehört worden (vgl. Terminprotokoll, Bl. 207 ff. d.A.). Im gleichen Termin hat das Landgericht auch den Zeugen P zum Wasserschaden vom Januar 2015 vernommen (vgl. Terminprotokoll, Bl. 203 ff. d.A.). Randnummer 17 Das Landgericht hat der Klage daraufhin mit dem angefochtenen Urteil vom 22.10.2021 in vollem Umfang stattgegeben. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus §§ 631, 633, 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB. Die Montage der Drainagepumpe sei objektiv mangelhaft gewesen, da die Herstellung des erforderlichen Entlüftungslochs gefehlt habe und es deshalb zu einem Ausfall der Pumpe und einem Wassereintritt in das zu schützende Gebäude gekommen sei. Der Sachverständige B habe bestätigt, dass die fehlende Entlüftung ursächlich für den Ausfall der Pumpe kausal gewesen sein könne. Die nicht mehr gegebene Aufklärbarkeit der Ursächlichkeit gehe zu Lasten der Beklagten, da für die Klägerin ein Anscheinsbeweis streite. Diesen Anschein habe die Beklagte nicht erschüttert. Tatsachen, die zur Erschütterung hätten führen können, habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte habe schließlich keine substantiierten Einwendungen gegen die Ursächlichkeit des Pumpenausfalls für die Überflutung des Kellers erhoben; sie habe auch die von der Klägerin vorgetragenen erforderlichen Maßnahmen der Schadensbeseitigung nicht erheblich bestritten. Vor diesem Hintergrund sei auch der zulässige Feststellungsantrag begründet. Randnummer 18 Die Beklagte hat gegen das ihr am 22.10.2021 zugestellte Urteil mit am 28.10.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und mit am 24.11.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, datierend auf den 26.10.2021, diese Berufung begründet. Randnummer 19 Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Randnummer 20 Das Landgericht sei fehlerhaft aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen von einem Mangel der Bauleistung ausgegangen. Die Herstellerempfehlung betreffend das Belüftungsloch gelte nicht für die konkret eingebaute Pumpe. Das Nichtanbringen einer solchen Bohrung stelle keinen Mangel der Leistung der Beklagten dar. Der Sachverständige sei fälschlich davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliege. Das Erfordernis eines derartigen Lüftungslochs sei in keiner DIN-Norm näher beschrieben und entspreche auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es handele sich lediglich um einen Herstellerhinweis; dieser sei nicht gleichzusetzen mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Randnummer 21 Ferner habe das Landgericht die Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit eines Mangels der Leistung der Beklagten für den Wasserschaden fehlerhaft unterstellt. Es komme nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten. Damit ein Anscheinsbeweis hätte greifen können, hätte das Gericht jedenfalls feststellen müssen, dass es tatsächlich zu einem Trockenfallen der Pumpe gekommen sei. Die Angabe des Sachverständigen, wonach es technisch möglich sei, dass die fehlende Entlüftung kausal für den Wasserschaden geworden sein könne, sei mangels näherer Begründung nicht verwertbar. Allein die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs reiche jedenfalls nicht aus. Die sachverständige Begutachtung habe keine Möglichkeit einer Mitursächlichkeit des nicht angebrachten Entlüftungslochs ergeben, so dass weiterhin jeglicher Kausalzusammenhang zwischen einem anzubringenden Belüftungsloch und dem Schaden durch Wassereintritt zu bestreiten sei. Die Ursache des Pumpenausfalls sei vielmehr weiterhin ungeklärt. Es sei aber im Zeitraum des Ausfalls der Pumpe zu sehr starken Regenfällen gekommen. Die mangelhafte Ausführung von Drainage und Regenwasserableitung sei ebenfalls als mögliche Ursache nicht auszuschließen. Die Zurückweisung der hierauf bezogenen Frage in der mündlichen Anhörung des Sachverständigen B stelle einen Verfahrensfehler dar. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.10.2021, Az. 313 O 329/18, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie führt zur Begründung aus, das Landgericht sei zu Recht nach Durchführung der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Leistungen der Beklagten mangelhaft gewesen seien, weil die eingebaute Pumpe nicht über eine Entlüftungsbohrung verfügt habe. Die Notwendigkeit der Entlüftungsbohrung habe der Sachverständige nicht nur aus den Montagehinweisen abgeleitet, sondern mit dem Erfordernis der Vermeidung von Pumpenausfällen bei witterungsbedingt wechselnden Wasserständen begründet. Die Ausführungen des Sachverständigen seien schlüssig und widerspruchsfrei. Randnummer 27 Zu Unrecht beanstande die Beklagte, dass das Landgericht von einem Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Mangels (fehlende Bohrung) für den Pumpenausfall ausgegangen ist. Werden DIN-Normen oder sonstige allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten, spreche wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine Vermutung dafür, dass im Zusammenhang eingetretene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen oder sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vermieden worden wären. Dies gelte umso mehr, als dass der Sachverständige ein Trockenfallen der Pumpe für möglich gehalten habe. Den Beweis, dass der Pumpenausfall nicht durch den Mangel der Montageleistung verursacht worden ist, habe die Beklagte nicht geführt. Sie hat noch nicht einmal substantiiert, welche Alternativursache den Pumpenausfall herbeigeführt haben solle. Randnummer 28 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Parteivorbringens auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 29 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und die beantragte Feststellung hinsichtlich weiterer Schäden getroffen. Randnummer 30 1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten wegen der Wasserschäden vom Januar 2015 ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 30.726,39 € nach §§ 634 Nr.4, 280 Abs.1 BGB zu. Randnummer 31
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