Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung Orientierungssatz Die identifizierende Berichterstattung über eine vom Betroffenen geleistete Spende an eine Organisation, welche der Wahrheit entspricht, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. (Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 26. März 2024, 7 W 33/24, Beschluss Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, auch in der zuletzt mit Schriftsatz vom 26.02.2024 geänderten Fassung der Anträge, nicht zu. Randnummer 2 1. Dem Antragsteller steht kein Anspruch darauf zu, nicht in identifizierbar machender Weise über ihn zu berichten, so wie in der streitgegenständlichen Berichterstattung geschehen (Antrag zu 1.a). Randnummer 3 Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Für die Berichterstattung über Strafverfahren ist anerkannt, dass die Namensnennung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig sind. Dies hat seinen Grund in dem besonderen Gewicht, das einem Verfahren zukommt, das mit der stärksten staatlichen Sanktion eines staatlichen Unwerturteils enden kann, dessen Ausgang aber offen ist, so dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Betroffenen die Unschuldsvermutung gilt. Hiervon unterscheidet sich jedoch eine Berichterstattung über einen Sachverhalt, über den unabhängig von einem Strafverfahren berichtet wird und bei dem es um einen unstreitigen Vorfall geht. Insoweit gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie man sich selber sehen oder gesehen werden möchte. Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann. Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2012 − 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500 Rn. 35-37, 39). Randnummer 4 Nach diesem Maßstab stellt sich die den Antragsteller identifizierende Berichterstattung im vorliegenden Fall als zulässig dar. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung überwiegt die Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Randnummer 5 Hierfür ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die in der Äußerung geschilderten Umstände, im Zusammenhang mit denen der Antragsteller namentlich genannt sind, wahr sind. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass er, wie in der Berichterstattung geschildert, auf einer von G. M. während des Treffens verlesenen Liste von Spendern stand. Der Antragsteller hat in diesem Verfahren zudem selbst vorgetragen, dass er über Herrn M. eine Spende in Höhe eines mittleren vierstelligen Tausendeuro-Betrages für die Finanzierung der Durchführung eines Wahleinspruchs sowie einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Herrn Dr. V. geleistet hat. Die Berichterstattung über eine vom Antragsteller geleistete Spende betrifft den Antragsteller zudem nur in dessen Sozialsphäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits zuvor aufgrund einer anzeige- und publizitätspflichtigen Spende in Höhe von über 50.000 € (§ 25 Abs. 3 S. 2, 3 ParteienG) an die A. öffentlich in Erscheinung getreten ist. In diesem Zusammenhang hat sich die Antragsteller auch öffentlich gegenüber dem S. (Anlage AG 1) und dem m. m. (Anlage AG 3) geäußert. Randnummer 6 2. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, in Bezug auf ihn zu behaupten und/oder zu verbreiten: „ Das Geld, das er sammelt, werde genutzt, um kleinere Organisationen zu unterstützen, wie etwa von M. S. . Das bedeutet: Jeder im Raum, der wie verabredet Geld zahlte, finanziert die Identitäre Bewegung und auch S. selbst. So sagt es M.. Aber er will noch mehr. Er zeigt eine Liste von Unterstützern, die angeblich Geld zahlen wollen oder schon bezahlt haben; auch solche, die nicht da sind : C. G., Gründer der Fitnesskette F.- P. und ehemaliger Gesellschafter des S1 Verlags. Er schreibt später an C., er habe „keinen Betrag für diese Veranstaltung oder das von Ihnen beschriebene Projekt überwiesen“ und habe mit der A. nichts am Hut. Außerdem: K. N., ein Mittelständler aus NRW und A.-Großspender. Dieser schreibt anschließend auf Fragen der Redaktion, dass er keine 5.000 Euro gespendet habe und sich auch nicht dazu veranlasst sehe. “ (Antrag zu 1.b aus dem Schriftsatz vom 26.02.2024) Randnummer 7
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