Obsah (5)
§ 105§ 87§ 66§ 67§ 153Unzulässigkeit der Klage bei Versäumung der Klagefrist - Wiedereinsetzung in den vorigen
§ 105Abs.
1 SGG per Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bestehen. Zudem sind die Beteiligten zum Erlass des Gerichtsbescheides angehört worden. Randnummer 8 II. Die Klage ist unzulässig, da das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (1.) nicht von dem Vorliegen der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen ausgehen kann (2.). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BSG, Urt. v.
- August 2013 - B 6 KA 41/12 R, juris, Rn. 24 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2020, vor § 51 SSG, Rn. 13, 20). Randnummer 9
- Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen ist bei einem Gerichtsbescheid nach § 105 SGG der Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung; unabhängig davon, dass ein Gerichtsbescheid nach § 133 S. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1 SGG erst mit der späteren Zustellung an die Beteiligten wirksam wird (Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, SGG,
- Aufl. 2020, § 54, Rn. 132 m.w.N.). Ob die jeweiligen Sachurteilsvoraussetzungen einer Klage vorliegen, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Abfassung der Entscheidung bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl.: BSG, Urt. v.
- Januar 1967 - 3 RK 86/65, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v.
- Februar 2014 - B 6 KA 8/13 R, juris, Rn. 21; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2020, vor § 51 SGG, Rn. 20 m.w.N.). Randnummer 10
- Vorliegend ist die erhobene Klage zum Zeitpunkt dieser Entscheidungsabfassung mangels Erfüllung der notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen unzulässig. Randnummer 11 a. Die Frist zur Erhebung der Klage war im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift bei Gericht bereits abgelaufen.
§ 87Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Ist in dem mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gilt die Jahresfrist
§ 66Abs.
2 SGG. Vorliegend hat sich der Kläger erst mehrere Jahre nach Fristablauf und zwar mit am
- Februar 2023 bei Gericht eingegangener Klage gegen einen auf den
- Juli 2019 datierten Widerspruchsbescheid gewandt. Dieser ist ihm nach eigenen Angaben bereits im August 2019 zugegangen, sodass die Jahresfrist schon im August 2020 abgelaufen war. Randnummer 12 Schließlich war dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
§ 67Abs.
1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
§ 67Abs.
3 SGG ist dies ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Solche ist ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis, das durch die größtmögliche von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Voraussetzung für die Annahme höherer Gewalt ist, dass das Hindernis eine vergleichbare allgemein wirkende Kraft wie ein Naturereignis hat. Schon das geringste eigene Verschulden schließt die Annahme höherer Gewalt aus (Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 67 SGG (Stand:
- April 2023), Rn. 82 m.w.N.; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3,
- Aufl., § 67 SGG (Stand:
- Juli 2023), Rn. 127 m.w.N.) Vorliegend war der Kläger nicht durch höhere Gewalt daran gehindert, im Rahmen der gesetzlichen Frist Klage zu erheben. Er selbst trägt lediglich vor, dass ihm Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom
- April 2022, auf die er sich zur Begründung seiner Klage bezieht, erst im Jahr 2023 bekannt geworden sei. Weder eine etwaige Änderung in der Rechtsprechung nach Ablauf der Klagefrist noch ein Rechtsirrtum oder fehlende Rechtskenntnisse sind höhere Gewalt, die an einer rechtzeitigen Klagerhebung hindern (zum Verschulden: Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
- Aufl., § 67 SGG (Stand:
- April 2023), Rn. 57). Randnummer 13 b. Sofern der Kläger geltend macht, die Beklagte habe außerdem Zahlungseingänge inkorrekt verbucht, ist unklar, welches Rechtsschutzziel er genau verfolgt. Dieses Begehren steht in keiner Verbindung mit dem angegriffenen Widerspruchbescheid, der die Nichtgewährung von Krankengeld zum Gegenstand hat. Sofern der Kläger die Beitragsbescheide der Beklagten angreifen möchte, fehlt es diesbezüglich an einem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Vorverfahren. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat.“ Randnummer 14 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
- September 2023 zugestellt worden. Am
- September 2023 hat der Klägerin die vorliegende Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei im Januar 2019 aus der gesetzlichen Krankenversicherung entlassen und seine Gesundheitskarte sei gesperrt worden. Er sei noch bis zum
- Juli arbeitsunfähig und ohne Bezug von Krankengeld sowie freiwillig versichert gewesen. Dabei sei ihm ein Verlust von ca. 10.000 € entstanden. Er beziehe sich weiterhin auf die beiden benannten Urteile des BSG und wünsche, seinen Fall an das BSG weiterzuleiten. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom
- August 2023 und des Bescheides vom
- Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2019 die Beklagten zu verurteilen, ihm Krankengeld ab dem
- Januar 2019 bis zum
- Juli 2019 zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verweist zur Begründung auf ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht und die Gründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Randnummer 20 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom
- November 2023
§ 153Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 sowie auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 SGG). Randnummer 23 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
§ 153Abs.
2 SGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgebracht, die zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Auf die materielle Rechtslage kommt es nachdem der Kläger die Rechtsbehelfsfristen weit überschritten hat, nicht an. Randnummer 24 Nur ergänzend und ohne, dass es für die Entscheidung dieses Rechtstreits darauf ankommt, sieht der Senat sich noch zu folgenden Erläuterungen veranlasst: Randnummer 25
- Die Beklagte verweist insoweit zurecht in ihrem Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2019 darauf, dass die fraglichen Urteile des Bundessozialgerichts zu einer anderen Fallkonstellation ergangen sind. In jenen Verfahren waren die AU-Bescheinigungen nahtlos erfolgt, was im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht der Fall ist. Das BSG hatte dort (Urteil vom 7.4.22, Az.: B 3 KR 4/21 R) die Frage zu entscheiden, ob eine Folgebescheinigung auch dann Nahtlosigkeit bewirkt, wenn der Grund für die AU-Feststellung sich geändert hat (in jenem Fall hatte sich akute Radikulopathie zu Gonarthrose geändert). Die Folgebescheinigung war in jenem Verfahren jedoch im Unterschied zum vorliegenden Fall nahtlos (12.2.18 zu 13.2.18) ausgestellt worden. Hier wurde für den Kläger jedoch erst am
- Januar 2019 die Folgebescheinigung ausgestellt, nachdem die Erstbescheinigung am 31.12.2018 geendet hatte. Randnummer 26
- Auch das Argument des Klägers, die behandelnde Ärztin habe ihn mangels funktionsfähiger Gesundheitskarte nicht weiter AU schreiben können, hilft nicht weiter. Insoweit hat die Beklagte zurecht darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass man diesen Umstand zu seinen Gunsten unterstellen wolle, die Folgebescheinigung zu spät erstellt worden wäre. Denn diese wurde erst am
- Januar 2019 festgestellt. Der
- Januar 2019 war jedoch der erste Werktag im Jahr und die fragliche Bescheinigung wäre daher auch um einen Tag zu spät erstellt. Schließlich hilft die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG – eingeführte Gesetzesänderung von § 46 Abs. 1 S. 3 SGB V, wonach in Fällen wie diesem die Folgebescheinigung noch innerhalb eines Monats nach Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann, und auf die der Kläger abstellt, nicht weiter, da diese erst für Fälle ab
- Mai 2019 gilt. Hier geht es aber um einen Fall aus dem Januar
- Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.