Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem für eine Filmproduktion tätigen Cutter bzw. Editor Orientierungssatz 1. Ist ein für eine Filmproduktionsgesellschaft tät
§ 7Nr.
5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R,
§ 7Nr.
21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R,
§ 7Nr.
42; BSG, Urt. v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/22 R, juris; aus der Literatur z.B. Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV,
- Aufl. 2022, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II,
- Aufl. 2021, § 12 Rn. 7) . Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1) . Randnummer 50 Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Randnummer 51 Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Bedeutendes Indiz ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) , zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Randnummer 52 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 20.7.2023 – B 12 BA 1/22 R, juris; BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R,
§ 7Nr. 65; Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, Beck
OGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 77 ff., 82 [2023]; Brand in: Brand, SGB III,
- Aufl. 2021, § 25 Rn. 8) . Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.) . Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) . Randnummer 53 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist das Gericht im Rahmen der erforderlichen Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände zwischen der Beigeladenen zu
- und dem Kläger überwiegen. Randnummer 54 Ausgangspunkt der Beurteilung sind die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten. Der Kläger und die Beigeladene zu
- haben keinen schriftlichen Vertrag über die zu erbringende Tätigkeit geschlossen. Ausschlaggebend sind daher die mündlichen Abreden und die tatsächlichen Verhältnisse und Umstände, unter denen das Vertragsverhältnis – welches grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden kann – von den Vertragsparteien gelebt worden ist. Vereinbart wurde die Erstellung von zehn Werbefilmen, von denen fünf eine feste Länge haben sollten und im Übrigen keine Vorgabe bestand. Darüber hinaus vereinbart worden ist der Zeitraum der Erstellung bzw. das Datum der Fertigstellung/Abgabe. Ebenso vereinbart wurde das Datum der Abnahme. Randnummer 55 Die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu
- tatsächlich getroffenen Abreden und deren praktische Umsetzung sprechen gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und für das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Randnummer 56 Der Kläger hat sich vertraglich zur Erstellung eines Werkes verpflichtet. Die Erstellung eines Werbefilmschnitts kann als Teil eines Gesamtwerkes betrachtet werden, der über die Erbringung einer Dienstleistung hinausgeht. Das Werk des Filmschnitts ist hinreichend abgrenzbar. Dies erhellt aus dem Ablauf der Erstellung: In der Regel erhält der Cutter/Editor nach Abschluss der Dreharbeiten Rohmaterial (Filmaufnahmen) übergeben, das er anschließend sichtet, Teile des Rohmaterials zu einem Werbefilm zusammenstellt und letzterem ggf. (weiteres) Tonmaterial unterlegt. So liegt es auch im hier zu beurteilenden Fall. Abzuliefern war nach den Abreden zwischen den Beteiligten ein fertiger Film, d.h. ein Arbeitserfolg und nicht eine bloße Arbeitsleistung. Dies erhellt zum einen aus den glaubhaften Schilderungen des Klägers, zum anderen aus der Aussage des Zeugen E1 im Rahmen seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht, in welcher er glaubhaft und insbesondere nachvollziehbar ausführte, dass er sich „ein stummes Projekt“ eines Cutters/Editors nicht angeschaut hätte. Es kommt dabei – anders als offenbar die Beigeladene zu
- meint – nicht darauf an, ob mit der Erstellung des Werkes ein urheberrechtlicher Schutz verbunden ist. Die Bestimmung des § 43 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zeigt, dass sich eine Urheberstellung auch im Rahmen eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses ergeben kann. Randnummer 57 Gegen einen Dienstvertrag im Sinne eines Beschäftigungsverhältnisses und für den Abschluss eines Werkvertrages spricht indiziell auch, dass der Kläger sich nicht über einen längeren Zeitraum, etwa im Wege eines Rahmenvertrags, an die Beigeladene zu
- gebunden hat, sondern ein rein projektbezogener Vertrag abgeschlossen wurde. Die Dauer des Projekts war auf neun Tage bemessen. Im Anschluss ist die vertragliche Beziehung auch tatsächlich nicht fortgesetzt worden. Sie war von vornherein nicht auf eine fortlaufende Aktivität ausgerichtet. Randnummer 58 Für die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ist nicht erheblich, ob der Kläger wirtschaftlich von der Beigeladenen zu
- unabhängig ist, denn maßgeblich ist allenfalls eine persönliche Abhängigkeit. Eine solche liegt im hier zu beurteilenden Fall indes nicht vor. Der Kläger unterlag in seiner Tätigkeit keinem Weisungsrecht hinsichtlich Ort, Dauer und Zeit derselben. Er war auch nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu
- eingegliedert. Randnummer 59 Bei Diensten höherer Art kann die Bedeutung des Weisungsrechts jedoch auch völlig zurücktreten, sodass es nicht darauf ankommt, ob es eine vertragliche Grundlage hat oder nicht. Gleichwohl bleibt eine Dienstleistung fremdbestimmt und somit als funktionsgerecht dienende Teilhabe Gegenstand einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wenn sie ihr Gepräge von der fremden Ordnung des Betriebs erhält, in dessen Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191) . Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 1238, 191) . Wird hingegen eine Tätigkeit in ihrem Kernbereich selbstbestimmt ausgeübt, ohne Vorgaben des Auftraggebers und mit dem Auftragnehmer überlassenen inhaltlichen Freiheiten, die letzterer in eigener Verantwortung auszufüllen hat, so führt auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, nicht zur Annahme einer Abhängigkeit. Die Vorgabe gewisser Eckpunkte des Auftrags wie Beginn und Ende und grober Inhalt der Tätigkeit können weder die Annahme von Weisungsunterworfenheit, noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinn "funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess" begründen, vor allem, wenn noch Handlungsspielräume verbleiben, die arbeitnehmeruntypisch sind. Tätigkeiten bleiben dann frei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Auftragnehmer überlassen bleibt (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004 – B 12 KR 26/02 R, juris) . Entsprechend diesen Grundsätzen liegt bei einer als künstlerisch einzustufenden Tätigkeit – ohne dass aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz abweichende Maßstäbe für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit entnommen werden könnten (BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R,
§ 7Nr.
65) – dann eine selbständige Tätigkeit vor, wenn dem Auftragnehmer ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wurde, sodass er maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hatte, mögen Beginn und Ende des Auftrags sowie der Ort der Produktion ebenso wie die weiteren Mitwirkenden auch durch den Auftraggeber festgelegt werden. Die Tätigkeit bleibt auch dann frei, wenn der Akteur bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche von einer Redaktion oder der Produktionsleitung berücksichtigen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.2.2020 – L 1 KR 311/16, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.4.2014 – L 1 KR 57/13 , juris) . Randnummer 60 Ausgehend hiervon ist weder von einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers noch von seiner Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu
- auszugehen. Randnummer 61 Die Beigeladene zu
- konnte über den Einsatzort des Klägers nicht verfügen. Es stand dem Kläger frei, an welchem Ort er seine Arbeit durchführte. Er hat glaubhaft ausgeführt, dass er wesentliche Teil des Filmschnitts an seinem heimischen Arbeitsplatz vorgenommen hat und zwischenzeitlich nur deshalb auch die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu
- genutzt hat, weil es logistisch besser war, sich zwecks Besprechung mit dem Regisseur dort zu treffen, weil dieser in der Nähe gewohnt habe. Dass in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu
- ebenfalls ein Schnittplatz zur Verfügung stand, der teilweise Verwendung fand – konkret genutzt wurden ein Rechner und ein Monitor –, ist angesichts der deutlich überwiegenden Nutzung der eigenen Betriebsstätte nicht ausschlaggebend und spricht weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls per se für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Klägers. Randnummer 62 Der Kläger konnte neben dem Arbeitsort auch über die Einteilung der Arbeitszeit selbst frei entscheiden. Insoweit bestanden keine Vorgaben seitens der Beigeladenen zu
- gegenüber dem Kläger. Darüber hinaus hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, er sei weder der Beigeladenen zu
- noch einer anderen Person eine Rechenschaft schuldig gewesen, wie viele Stunden der Kläger am Tag tatsächlich an dem Projekt gearbeitet hat. Er unterlag keinerlei Verpflichtung, einen Nachweis für seinen Arbeitseinsatz zu führen. Entscheidend war vielmehr die Einhaltung des Abgabedatums. Dass der Kläger der Beigeladenen zu
- nach eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren versprochen hat, ihr erstrangig zur Verfügung zu stehen, steht dieser Bewertung im Ergebnis nicht entgegen, denn daraus lässt sich nicht ableiten, dass es dem Kläger etwa untersagt gewesen wäre, weitere Aufträge anzunehmen und zu bearbeiten. Es ist bereits unklar, was aus einer Nichteinhaltung der Abrede einer Erstrangigkeit hätte folgen sollen; dies umso mehr, als ein Abgabedatum vereinbart war und sich eine verspätete Abgabe erst mit Ablauf dessen gezeigt hätte. Hierüber konnten die Beteiligten keine Angaben machen. Ob sich die Beigeladene zu
- überhaupt gegen weitere Tätigkeiten des Klägers gesperrt hätte, bleibt im Bereich des Spekulativen und kann daher zur Beurteilung nur mit einem sehr geringen Gewicht hinzugezogen werden. Randnummer 63 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger von Mitarbeiter:innen der Beigeladenen zu
- Weisungen erhalten hätte. So wurde ihm das Rohmaterial für den Werbefilm auf einer Festplatte am ersten Tag der Tätigkeit übergeben, außerdem gab es eine kurze Absprache mit dem Regisseur, der im Übrigen selbst nicht bei der Beigeladenen zu
- angestellt ist/war. Randnummer 64 Darüber hinaus war dem Kläger ein erheblicher inhaltlich-künstlerischer Freiraum bei der Ausführung seiner Tätigkeit zugebilligt worden, sodass er maßgeblichen Einfluss auf Gestaltung des Ergebnisses – hier: der Werbefilme – hatte, ohne dass er konkreten Weisungen der Produktionsleitung oder des Regisseurs unterlag. Die Art und Weise der Umsetzung der Bildgestaltung und Bildmischung nach Geschwindigkeit und Bildausschnitt war dem Kläger fast vollständig überlassen worden. Konkrete Weisungen in Bezug auf bestimmte Bilder oder Schnitte hat die Beigeladene zu
- gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Umsetzung ihres Auftrags im Vorwege nicht erteilt. Es gab keine von der Beigeladenen zu
- festgelegten Absprachen oder Besprechungen zwischen Beigeladener zu 1., Producer oder Post-Producer und dem Kläger. Vielmehr erfolgte ein Austausch lediglich zwischen dem Regisseur und dem Kläger. Dies spricht ebenfalls gegen eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu
- Soweit ein einzelner Änderungswunsch von der Kundin vorgetragen und umgesetzt worden ist, spricht dies ebenfalls nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn solche Vorgänge sind auch in anderen Bereichen selbstständiger Tätigkeit nicht unüblich. Randnummer 65 Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass für die Werbefilme Storyboards vorlagen, über welche auch der Kläger verfügte, und denen man entnehmen konnte, wie die einzelnen Filme ungefähr auszusehen hatten. Die vom Zeugen E1 – und nicht etwa der Beigeladenen zu
- – erstellten Storyboards richteten sich primär an die Kameraleute und enthielten Weisungen an jene, nicht hingegen an den Cutter/Editor, worauf der Zeuge E1 bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat. Dem Kläger stand es vielmehr frei, wie er mit dem Storyboard umging. Randnummer 66 Dass der Kläger bei seiner Tätigkeit mit dem Regisseur zusammenarbeitete und einzelne fachliche Entscheidungen mit diesem abstimmte, steht der Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen und begründet für sich genommen noch keine Weisungsgebundenheit. Zum einen fanden solche Besprechungen, wie sowohl der Kläger als auch der Beigeladene zu
- übereinstimmend und glaubhaft ausgeführt haben, lediglich circa alle zwei Tage statt und damit angesichts der Gesamtdauer des 10 Werbefilme umfassenden Schnittprojekts von neun Tagen nicht sonderlich ins Gewicht. Im Übrigen würden künstlerisch-fachliche Weisungen des Regisseurs auch einer selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht entgegenstehen, da diese bei Werken, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt werden, üblich und notwendig sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246) . Dies gilt umso mehr, als in der vorliegenden Konstellation der Regisseur nicht der Sphäre der Beigeladenen zu
- zuzuordnen war, weil er nicht dort abhängig beschäftigt war. Randnummer 67 Lediglich am Ende des Projektes erfolgte eine Abnahme durch Regie und Produzenten und final durch den Endkunden. Weder dies noch die Festlegung entsprechender Termine sprechen angesichts der für den Kläger bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume gegen eine selbstständige Tätigkeit. Randnummer 68 Dass der Kläger die Arbeiten in eigener Person zu verrichten hatte und sich nicht Dritter zur Erfüllung des Auftrages bedienen durfte, spricht zwar gegen eine selbstständige Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass die Auswahl des Klägers als Cutter/Editor gerade aus künstlerischen Gesichtspunkten heraus erfolgte und nicht jede beliebige Person den Auftrag erfüllen konnte. Dem Aspekt der Höchstpersönlichkeit kommt daher bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale im konkreten Fall kein besonders hohes Gewicht zu. Randnummer 69 Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte eine Vergütung auf Rechnungstellung, was der äußeren Form nach für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist (vgl. Rittweger in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2023]) . Ein hohes Gewicht ist der Einhaltung dieser äußeren Form im Rahmen der Gesamtbewertung indes nicht zuzumessen. Randnummer 70 Aber auch die vereinbarte Vergütung spricht nicht für eine abhängige Beschäftigung. Die Absprache sah eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Tageshonorars vor, dass bei 550 EUR (netto) lag. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass ein im Vorhinein fest vereinbarter Tagessatz nicht mit einem Festgehalt abhängig Beschäftigter gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem vereinbarten Tagessatz lediglich um eine an üblichen Marktpreisen orientierte Kalkulationsgrundlage, aus der sich der endgültige Rechnungsbetrag ergibt, welchen der Kläger der Beigeladenen zu
- in Rechnung gestellt hat. Der Kläger hat mithin projektbezogen abgerechnet. Randnummer 71 Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zudem die Höhe der dem Kläger gezahlten Vergütung. Diesem Kriterium kommt dann indizielle Bedeutung zu, wenn die Vergütung evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird und etwa eine eigenständige Altersvorsorge ermöglicht (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Davon ist im hier zu beurteilenden Fall angesichts einer Vergütung in Höhe von 550,00 EUR als Nettotagessatz auszugehen. Dem Kläger ist es angesichts dieser Vergütungshöhe ohne Weiteres möglich, selbst für das Risiko des Alters vorzusorgen, was nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch tatsächlich geschieht. Randnummer 72 Wesentlich für eine selbstständige Tätigkeit spricht im hier zu beurteilenden Fall, dass der Kläger ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Das unternehmerische Risiko ist dadurch gekennzeichnet, dass Kapital und Arbeitskraft eingesetzt werden, einerseits um größere Verdienstchancen zu haben, andererseits jedoch mit dem Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals oder ohne Vergütung aufgewandter Mittel. Dem Risiko müssen dabei auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1) . Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt noch kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Randnummer 73 Der Kläger hat sich selbst und auf eigene Kosten das technische Equipment (u.a. leistungsfähiger Computer, diverse zusätzliche Monitore, bestimmte Lautsprecher, spezielle Tastatur, Software, Datenträger) beschafft, das er für seine Arbeit als Cutter/Editor benötigt. Er verfügt im heimischen Bereich über einen voll ausgestatteten eigenen Schnittplatz, den er an die Beigeladene zu
- als Kundin – in den Worten des Klägers – „mitvermietet“ hat. Diesen Schnittplatz hat er auch im Rahmen des hier gegenständlichen Projekts „P.“ benutzt und die Werbefilme größtenteils dort erstellt. Soweit er anlässlich Besprechungen mit dem Zeugen E1 auch die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu
- genutzt hat, verwendete er seine eigene Technik zumindest mit. Dies hat der Zeuge E1 bei seiner Vernehmung durch das Gericht ausdrücklich und glaubhaft bestätigt. Randnummer 74 Im Rahmen des Werbefilmprojekts trug der Kläger auch das Vergütungsrisiko, was ebenfalls für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht (Rittweger in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2023]) . Denn wäre der Auftragszeitraum verschoben worden oder wäre der Kläger erkrankt, hätte er keine Vergütung erhalten, wie er glaubhaft vorgetragen hat. Randnummer 75 Mangels vertraglicher Abreden über Arbeitszeit oder -ort und einer fehlenden Nachweispflicht über aufgewendete Arbeitsstunden hatte der Kläger die grundsätzliche Möglichkeit, neben dem Projekt „P.“ für die Beigeladene zu
- an weiteren Projekten zu arbeiten und so seine Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Auch dies spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Randnummer 76 Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist zudem, dass die betreffende Person selbst werbend am Markt auftritt. Wer selbst stets von Neuem dafür sorgen muss, dass er Aufträge erhält und dazu außerhalb einer bestehenden Rechtsbeziehung Dritte oder die Öffentlichkeit anspricht bzw. seine Arbeitsleistung anbietet, wird seinem äußeren Erscheinungsbild nach wie ein Unternehmer tätig (Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 137 [2023]) . Dies trifft so auch auf den Kläger zu. Er hat glaubhaft angegeben, dass er sämtliche seiner Tätigkeiten als Cutter/Editor selbst akquiriert habe. Zudem war und ist er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, bestätigt durch eine Internetrecherche des Gerichts, auf wenigstens einem Internetportal als Schnittrealisator gelistet. Er wird über die Firma G1 im Internet präsentiert und bietet seine Tätigkeit dort an. Gezeigt werden dort neben einer Beschreibung der Person des Klägers einige seiner Werke, die er fertiggestellt hat. Für diese Präsentation hat der Kläger einen Teil seiner Honorare zu zahlen. Des Weiteren wirbt der Kläger für sich bzw. seine Tätigkeit durch den Einsatz von Visitenkarten. Schließlich besucht er auf eigene Kosten branchenspezifische Veranstaltungen, um dort neue Aufträge für sich zu akquirieren. Angesichts der relativ kurzen Tätigkeit für die Beigeladene zu
- – in Rede steht ein neuntätiges Engagement – kommt auch diesem Umstand ein größeres Gewicht zu und spricht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu
- Randnummer 77 In gleicher Weise war der Kläger ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Rechnungen für diverse andere Auftraggeber für einzelne Projekte im Jahr 2014 tätigt, wie er durch die Vorlage zahlreicher Rechnungen belegt hat. Dies spricht für eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Maßgeblich sind zwar in erster Linie die vertraglichen Verhältnisse, wie sie sich im streitgegenständlichen Auftragsverhältnis zeigen. Dabei kann aber nicht vollständig das Umfeld ausgeblendet werden, in welchem sich die Beteiligten (rechts-)geschäftlich bewegen. Hierzu gehört auch das Faktum, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist, wenngleich diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 138 [2023]) erst im Zusammenspiel mit weiteren typischen Merkmalen einer Tätigkeit Gewicht beizumessen ist, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt. Diese Merkmale sind im hier zu beurteilenden Fall allerdings erfüllt. Ausweislich der zur Verwaltungsakte der Beklagten gereichten Rechnungen ist der Kläger außerhalb des neun Tage andauernden Engagements bei der Beigeladenen zu
- für eine Vielzahl anderer Produktionsgesellschaften tätig gewesen und hat für diese gleichartige/ähnliche Werke erstellt wie für die Beigeladene zu
- Dies ist umso mehr von Bedeutung, als der Kläger lediglich im zeitlichen Umfang von neun Tagen für die Beigeladene zu
- tätig gewesen ist und sich für die sich anschließende Zeit um eine neue Tätigkeit bemühen musste. Randnummer 78 Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss sind für sich betrachtet jedoch nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vereinbarungen ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]) . Im Übrigen haben solche Abreden keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4.2400 § 7 Nr. 65) . Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R,
§ 7Nr.
5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 23) . Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – eher gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Randnummer 79 Weder für noch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV spricht, dass der Kläger künstlersozialversichert ist, denn bei der für die Entscheidung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zuständigen Künstlersozialkasse handelt es sich nicht um einen Versicherungsträger im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen Beurteilung eine Sperrwirkung gegenüber der Entscheidung der Einzugsstelle oder dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entfaltet oder hierauf Einfluss haben könnte (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R, BSGE 127, 123) . Dies ist auch hier zu beachten. Randnummer 80 Aus dem Vorgenannten sowie dem Urteil erster Instanz folgt, dass der Kläger im Rahmen des gegenüber der Beigeladenen zu
- zu erfüllenden Auftrags als selbstständig Erwerbstätiger anzusehen ist. Es überwiegen im vorliegenden Fall die Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Insbesondere erfolgte keine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu
- Eine Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeiter:innen der Beigeladenen zu
- fand hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers nicht statt. Zudem bestand kein Weisungsverhältnis der Beigeladenen zu
- gegenüber dem Kläger, welches auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen ließe. Auch der in die Herstellung der Werbefilme eingebundene Regisseur hatte keine Weisungsgewalt gegenüber dem Kläger, wie sowohl er als auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sondern lediglich Anregungen gegeben, sich letztlich aber der Beurteilung des Schnittrealisators – konkret: des Klägers – gefügt. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Beigeladene zu
- eine etwaige Weisungsmacht auf andere am Produktionsprozess beteiligte Personen delegiert hätte. Sowohl diesem Umstand als auch dem einer Möglichkeit des Klägers zur freien Einteilung und Gestaltung seines Arbeitsumfangs und der Arbeitszeit sowie die überwiegende Möglichkeit einer freien Wahl des Arbeitsortes kommt im Rahmen der Gesamtabwägung ein hohes Gewicht zu. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass das Vorliegen eines Unternehmerrisikos angesichts vergleichsweise geringer Investitionen des Klägers selbst nicht als besonders hoch bewertet werden kann. Ein bestehendes Unternehmerrisiko kann mit Blick auf den möglichen Verlust von Aufwendungen im Vorfeld und der Risikoverlagerung auf den Kläger aber auch nicht verneint werden und ist entsprechend zu berücksichtigen. Ihm standen insoweit grundsätzlich Chancen zu, seine Arbeitskraft gewinnbringend anderweitig einsetzen zu können. Dies kommt auch in den Modalitäten der vereinbarten Vergütung bei gleichzeitig fehlender Arbeitszeiterfassung bzw. Notwendigkeit eines Stundennachweises zum Ausdruck. Zwar sprechen hier auch einzelne Anhaltspunkte für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Insbesondere ist die persönliche Erbringung der Arbeitsleistung und die teilweise Nutzung eines kostenfrei zur Verfügung gestellten Schnittplatzes in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu
- zu berücksichtigen. Diese Aspekte treten im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegenüber den für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkten indes in den Hintergrund, da der Kläger für die Beigeladene zu
- nicht beliebig austauschbar, sondern gerade aufgrund seiner Fähigkeiten („Bildsprache“) engagiert worden ist, die er selbst nicht als abhängig zu Beschäftigender angeboten hat. Schließlich ist angesichts der positiv feststellbaren objektiven Umstände dem Willen der Vertragsparteien, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, ebenfalls Gewicht beizumessen. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Randnummer 82 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) . Randnummer 83 Der Senat konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.