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LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen 416 HKO 96/23 Beschluss Wettbewerbsrecht: Verkauf von Konzertkarten im Internet § 3a UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 A

Wettbewerbsrecht: Verkauf von Konzertkarten im Internet Orientierungssatz 1. Bietet ein Verkäufer Konzerttickets mit einer Garantie im Internet zum Verkauf an, bedarf es des Hinweises auf die gesetzli

§ 479Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie Art. 246d § 1 Nr. 6 und Nr. 7 EGBGB zu. Randnummer 13 So verstößt die unter Ziffer I. 1. dieses Beschlusses wiedergegebene Werbung gegen die für Garantieerklärungen aus §

§ 479Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB folgenden Hinweispflichten, die Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG darstellen. Randnummer 14 Die in Ziffer I. 2. dieses Beschlusses zitierte Werbung verstößt gegen die Bestimmung des §

Art. 246d§ 1 Nr.

6 EGBGB. Es fehlt an Informationen dazu, wie die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zwischen der Anbieterin der Waren und der Antragsgegnerin als der Betreiberin des Online-Marktplatzes aufgeteilt werden. Die Betreiberin hat nicht nur die von ihr übernommenen Pflichten aufzuführen, sondern auch die nicht übernommenen Pflichten. Die korrekte Zuordnung ist unter anderem für die korrekte Ausübung von Gestaltungsrechten bedeutsam. Randnummer 15 Die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der in Ziffer I. 3. aufgeführten Werbemaßnahme folgt schließlich aus §

Art. 246d§ 1 Nr.

7 EGBGB. Es fehlt die für den Weiterverkauf von Eintrittskarten erforderliche Angabe dazu, ob und in gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter nach Angaben des Anbieters einen Preis für den Erwerb dieser Eintrittskarten festgelegt hat. Diese Bestimmung dient dazu, Transparenz auf dem Sekundärmarkt zu schaffen. Randnummer 16 Die nach § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Wiederholungsgefahr besteht schon wegen der begangenen Verstöße und wurde durch die Antragsgegnerin bislang – etwa durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung – auch nicht ausgeräumt. 3. Randnummer 17 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen vor. Randnummer 18 Die Eilbedürftigkeit wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Die Antragstellerin hat auch im Einzelnen dargelegt, dass sie Abmahnung und Antragstellung eilig betrieben hat. Randnummer 19 Schließlich war die Antragsgegnerin vor Ergehen der Entscheidung auch nicht zwingend anzuhören. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.11.2023 (Anlagenkonvolut ASt 5) ohne Erfolg abgemahnt. Die Antragsschrift und die Abmahnung sind kongruent, so dass der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zwingend (erneut) rechtliches Gehör zu gewähren war. III. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 21 Anlage ASt 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.