Festsetzung eines Sanierungsausgleichsbetrages; Schätzungsspielraum der Gemeinde für die Bestimmung der sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks Leitsatz Auf den der Gemeinde gemäß § 154 Abs. 2 BauGB zustehenden Schätzungsspielraum für die Bestimmung der sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks ist der Rechtsgedanke des § 114 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden, so dass eine Ergänzung bzw. Präzisierung der Schätzungserwägungen für die Bemessung des Ausgleichsbetrags auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig ist, jedoch nicht das Nachschieben einer neuen Schätzung. (Rn.17) Orientierungssatz 1. Vergleiche zum Leitsatz: BVerwG, Beschl. v. 15.5.2014 - 9 B 57/13 -, NVwZ-RR 2014, 657 und juris Rn. 10. (Rn.17) 2. Vergleiche zur Wertermittlung zur Bestimmung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung des Grundstücks gemäß § 154 Abs. 2 BauGB OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023 - 2 Bs 32/23 -, DVBl. 2023, 959 und juris Rn.13 ff. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 4. September 2023, 7 K 2832/23, Urteil Tenor Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2023 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 412.286,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages durch die Beklagte. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des 4.808 m 2 großen Grundstücks …/… (Flurstück … der Gemarkung A.-Südwest), das in dem durch Verordnung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 302) förmlich festgelegten Sanierungs- und Stadtumbaugebiet A.-Altstadt S5, Große Bergstraße/N. lag. Die Sanierungsträgerin, die s. Hamburg mbH (im Folgenden kurz: s.), führte im Sanierungsgebiet städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durch. Die Beklagte hob die Sanierungsverordnung teilweise mit Verordnung vom 16. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 16) für das Grundstück der Klägerin wie auch für viele andere Grundstücke auf. Bereits zuvor hatten die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sowie das Bezirksamt A. mit Schreiben vom 28. November 2017 die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg (im Folgenden kurz: Geschäftsstelle bzw. Gutachterausschuss) mit der Anfertigung der Wertbeurteilungs-gutachten über sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen gemäß §§ 154 ff. BauGB für alle ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücke im Sanierungsgebiet beauftragt. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle erstattete für diese unter dem 24. November 2021 eine „Wertbeurteilung“ für das Grundstück der Klägerin. Den sanierungsbeeinflussten Bodenwert (Endwert) in Höhe von 10.099.444,-- Euro bestimmte er dabei auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss regelmäßig festgelegten zonalen Bodenrichtwerte. Den Anfangswert in Höhe von 9.687.158,-- Euro berechnete er mithilfe des sog. Zielbaumverfahrens durch prozentuale Abschläge vom Endwert. Dem lag eine sog. Zielbaummatrix zugrunde, in der die Kriterien, die die Lage ausmachen, in mehrere Haupt- und Unterkategorien aufgeteilt waren. Anhand dieser Zielbaummatrix beschrieb der Mitarbeiter die Zustände vor der Sanierung (Anfangsstufe) und zum Ende der Sanierung (Endstufe) und ordnete sie jeweils einer von insgesamt fünf Wertstufen zu. Randnummer 3 Auf der Grundlage dieser Wertermittlung durch die Geschäftsstelle setzte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin gegen diese gemäß § 154 BauGB mit Bescheid vom 6. Juli 2022 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 412.286,-- Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2022 Widerspruch. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 beantragte sie zudem die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Festsetzungs-bescheides. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. August 2022 ab. Mit Schreiben vom 18. August 2022 beantragte die Klägerin die Feststellung, dass der von ihr erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, sowie hilfsweise, den in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrag zinsfrei zu stunden. Beide Anträge lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2022 ab. Randnummer 4 Der von der Klägerin am 1. September 2022 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hatte Erfolg. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2023 (7 E 3569/22) gerichtete Beschwerde der Beklagten wies das Berufungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (2 Bs 34/23) zurück. Randnummer 5 Am 30. Juni 2023 hat die Klägerin Untätigkeitsklage gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022 erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2023 den angefochtenen Festsetzungs-bescheid aufgehoben: Die - als Untätigkeitsklage erhobene - Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil die Beklagte die im Rahmen der Bemessung des Ausgleichsbetrages bestehenden gesetzlichen Maßgaben nicht beachtet habe. Randnummer 6 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 10. März 2023 (7 E 3569/22) u.a. ausgeführt, bei der gerichtlichen Überprüfung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB sei zu berücksichtigen, dass den Gemeinden bei der Bewertung von Grundstücksflächen ein Wertermittlungsspielraum eingeräumt sei, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Der Wertermittlungsspielraum sei jedoch in inhaltlicher wie in personell-institutioneller Hinsicht beschränkt. In personell-institutioneller Hinsicht sei zu gewährleisten, dass der Wert-ermittlungsspielraum durch eine nach dem gesetzgeberischen Konzept dazu besonders geeignete Stelle ausgefüllt werde. Unmittelbar gesetzlich legitimiert sei ein Gutachter-ausschuss gemäß § 192 BauGB. Allerdings habe das Berufungsgericht (Hinweis auf OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15 , juris Rn. 86 ff.) es für zulässig gehalten, dass (auch) die Geschäftsstelle - wie in der Praxis gängige Übung - zur Wertermittlung beitrage und hierfür insbesondere die maßgebliche sachverständige Stellungnahme, nämlich den Text der „Wertbeurteilung“, verfasse. Diese Rechtsprechung sei allerdings nicht dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte - unter Aufgabe der für §§ 192 ff. BauGB wie auch sonst für Begutachtungen maßgeblichen Strukturerfordernisse des Sachverstandes und der Unabhängigkeit - jeglicher Dritte bedienen dürfe. An der maßgeblichen Unabhängigkeit fehle es, wenn der Dritte von Weisungsmöglichkeiten der Festsetzungsstelle nicht freigehalten sei, oder wenn er - entsprechend den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln zum Ausschluss und zur Besorgnis der Befangenheit - ein eigenes Interesse an der vorzunehmenden Bewertung habe. Randnummer 7 Diesen (eingeschränkten) Anforderungen an die Einhaltung der Vorgaben an die in personell-institutioneller Hinsicht zur Ausfüllung des Wertermittlungsspielraums berufene Stelle genüge die Wertbeurteilung nicht. Die Anforderungen an die Sicherung einer unab-hängigen und sachkundigen Bewertung seien nicht gewährleistet, weil die Geschäftsstelle ihre Begutachtung in Teilen nicht in hinreichendem Maße selbständig vorgenommen habe, sondern auf Bewertungen enthaltende Maßgaben Dritter - nämlich des Sanierungsträgers s. und des örtlich zuständigen Bezirksamts - ohne eigene Prüfung gestützt habe. Die Vorgehensweise der Geschäftsstelle werde in der „Wertbeurteilung“ in Nr. 1 „Vorbe-merkung“, in Nr. 1.1 „Auftrag zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung“ und in Nr. 4.4 „Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung (ohne Berück-sichtigung der planungsrechtlichen Feststellungen)“ unter „Anmerkung“ beschrieben [wird im Einzelnen zitiert]. Vor diesem Hintergrund ergäben sich durchgreifende Zweifel daran, dass die nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts zumindest erforderliche „Gewährleistung“ von Sachkunde und Unabhängigkeit bei der hier streitgegenständlichen Wertermittlung gegeben sei. Die Geschäftsstelle habe ihre Bewertungen nicht vollständig selbst und selbstverantwortlich vorgenommen, sondern ausdrücklich auf die sog. „Fest-stellungen“ der s. und des Bezirksamts A. ohne eigene Prüfung oder sonstige sachverständige Aussage zur Validität der übernommenen Angaben gestützt, obwohl es sich dabei um ihrerseits ergebniswirksame Einschätzungen wertbildender Faktoren handele. Dies gelte insbesondere für die „Beschreibung der Zustandsmerkmale vor bzw. zum Beginn und nach der Sanierung gemäß den in das Zielbaumverfahren einfließenden Bewertungskriterien“. Ein für den eigentlichen Beurteilungsspielraum erheblicher Bewertungsschritt sei insofern nicht vom Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle durchgeführt worden, sondern es seien durch die Geschäftsstelle bewusst ungeprüfte Wertungen von Dritten für die weitere Beurteilung zugrunde gelegt worden, die mangels gesicherter Sachkunde und Unabhängigkeit dieser Akteure für eine Wertbeurteilung ungeeignet seien. Die von den Dritten überlassenen „Feststellungen“ seien wesentlich wertungsbeeinflusst; dies gelte schon deshalb, weil eine vollumfassende und trennscharfe Differenzierung zwischen den zu erhebenden Tatsachen und der Bewertung dieser Tatsachen nicht zu leisten sei. Der Umstand, dass die Geschäftsstelle in diesem Zusammenhang für sich in Anspruch nehme, innerhalb des Zielbaums die Zuordnung der von der s. beschriebenen Veränderungen zu den Wertstufen selbst vorgenommen zu haben, ändere nichts daran, dass diese Zuordnung - nach der Funktionsweise des Ziel-baums - nur noch nach Maßgabe der zugelieferten Beschreibung der Veränderungen habe erfolgen können. Die so erfolgte teilweise Wertbeurteilung durch die s. - im Übrigen unter der einer wiederum den Umfang und das Auftreten eigener Wertungselemente unklar lassenden Mitwirkung des Bezirksamts A. - sei auch nicht für sich genommen zulässig. Dem stehe entgegen, dass die beteiligten Akteure bereits nicht die personell-institutionellen Anforderungen an einen im Sinne des sanierungsabgabenrechtlichen Wertermittlungs-spielraums geeigneten Beurteilenden erfüllten. Die Beklagte habe insoweit zur besonderen Sachkunde nichts Wesentliches vorgetragen. Insbesondere in Bezug auf die s. sei für das Gericht zweifelhaft, dass sie über die erforderliche besondere Sachkunde für Grundstücksbewertungen verfüge. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass ihr als Sanierungsträgerin die Unabhängigkeit im Sinne einer Unparteilichkeit zuzuerkennen wäre. Auch die besondere Eignung der konkret befassten Stelle des Bezirksamts sei nicht dargelegt oder sonst erkennbar. Soweit die Beklagte pauschal die Behauptung aufstelle, sämtliche Wertungen seien ausschließlich, alle Elemente umfassend, von der Geschäfts-stelle vorgenommen worden und zugelieferte Angaben seien stets überprüft und eigenständig bewertet worden, ließen sich diese Angaben den zur Verfügung gestellten Sachakten nicht entnehmen. Randnummer 8 Der angefochtene Festsetzungsbescheid stelle sich hinsichtlich der Bemessung des Ausgleichsbetrags zudem schon wegen der Zugrundelegung der von der Geschäftsstelle erstellten Wertbeurteilung vom 24. November 2021 als rechtswidrig dar. Das Berufungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (2 Bf 200/22, n.v.) in einer insoweit gleichgelagerten Sache die bereits in seinem Beschluss vom 11. Mai 2023 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass es im Falle der Zugrundelegung einer durch die Geschäftsstelle erstellten Wertbeurteilung an einer tauglichen sachverständigen Grundlage für die Ausgleichsbetragsfestsetzung fehle (so OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023, 2 Bs 32/23 , DVBl. 2023, 959, juris). Dieser Rechtsprechung folge die Kammer aus eigener Überzeugung. Randnummer 9 Die Beklagte hat gegen das ihr am 12. September 2023 zugestellte erstinstanzliche Urteil am 15. September 2023 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der von ihr am 8. November 2023 unter Vorlage eines Gutachtens des Gutachterausschusses vom 26. September 2023 begründet worden ist. Auf der Grundlage dieses Gutachtens beträgt für das Grundstück der Klägerin der Endwert 20.267.470,-- Euro und der Anfangswert 19.196.271,-- Euro, was einer sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwertes in Höhe von 1.071.199,-- Euro entspräche. II. Randnummer 10 Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO unbegründet, weil auf der danach allein maßgeblichen Grundlage der Begründung des Zulassungsantrages die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen. Randnummer 11 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Randnummer 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 Bf 134/22.Z , NordÖR 2023, 210 , juris Rn. 15 m.w.N.). Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z , NordÖR 2019, 184 , juris Rn. 22 m.w.N.). Die Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass die Antragsbegründung sich kritisch mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt, dabei Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufbereitet und aufzeigt, weshalb den Gründen nicht gefolgt werden kann. Randnummer 13 Die Beklagte trägt vor, dass sie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Berufungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.7.2023, 2 Bf 200/22, n.v.) nunmehr ein Gutachten des Gutachterausschusses eingeholt und dieses Gutachten vom 26. September 2023 im Zulassungsverfahren fristgerecht vorgelegt habe. Das Gutachten sei dort zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung seien die vorgetragenen und nach materiellem Recht entscheidungserheblichen Tatsachen, die erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten seien, bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu berücksichtigen. Sie sei zur Erhebung des Ausgleichsbetrags sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach verpflichtet. Bei der Festsetzung des Ausgleichsbetrags handele es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt. Daraus folge, dass das Gericht von ihr vorgebrachte neue Tatsachen berücksichtigen müsse. Das gelte auch für nachgeschobene Gründe. Erweise sich ein angefochtener Verwaltungsakt aus anderen Gründen als aus den im Bescheid genannten als rechtmäßig, ohne dass durch den Austausch der Begründung der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert werde, sei der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Hiervon sei auch das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2023 ( 2 Bf 225/21 , NordÖR 2023, 386 , juris Rn. 137 f.) ausgegangen, als es für einen Erschließungsbeitragsbescheid eine Wesensänderung des Bescheides infolge einer Abrechnung anhand der tatsächlich entstandenen Kosten anstelle der ursprünglich vorgenommenen Kostenermittlung nach Einheitssätzen verneint habe. Auch im vorliegenden Fall handele es sich weiterhin um denselben Ausgleichsbetrag und dieselbe Bodenwertsteigerung (Hinweis auf VG Berlin, Urt. v. 30.6.2021, 19 K 487.17, juris Rn. 37, wo die Frage, ob der Wechsel der Wertermittlungsmethode einen unzulässigen Austausch der Begründung des Verwaltungsakts darstellt, letztlich offen gelassen wird). Randnummer 14 Diese Darlegungen der Beklagten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es ist zwar zutreffend, dass hinsichtlich des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel Änderungen der Sach- und Rechtslage im Berufungszulassungsverfahren zu berücksichtigen sind, sofern sie innerhalb der Begründungsfrist geltend gemacht werden und nach materiellem Recht entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003, 7 AV 2.03, NVwZ 2004, 744, juris Rn. 9; Kautz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 124 VwGO Rn. 92; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7c, § 124a Rn. 50). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fristgerechte Vorlage des Gutachtens des Gutachterausschusses vom 26. September 2023 zur Feststellung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung gemäß § 154 Abs. 2 BauGB verhilft dem Zulassungsantrag dennoch nicht zum Erfolg, weil dieses Nachschieben von Gründen in Form der Vorlage des Gutachtens entsprechend § 114 Satz 2 VwGO prozessual unzulässig ist (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.