Erweiterung einer Sparkassenfiliale in einem Wohngebiet Leitsatz 1. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach der BVPO (juris: BauPolV HA) regelmäßig nur dann als gebietsverträglich angesehen werden, wenn es sich um „kleine“ Gewerbebetriebe handelt. (Rn.40) 2. Das typisierende Merkmal der Gebietsversorgung kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, um die Gebietsverträglichkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sicherzustellen. (Rn.43) 3. Für die Frage, ob ein Betrieb „klein“ ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an. (Rn.45) Orientierungssatz Vgl. zu Leits. 3: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97. (Rn.45) Tenor Der Vorbescheid vom 17. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorbescheid über die Zulässigkeit der Erweiterung einer Sparkassenfiliale sowie des Neubaus von acht Wohneinheiten auf einem Nachbargrundstück. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke X-Straße … und … (Flurstücke … und … der Gemarkung …). Bei dem letztgenannten Grundstück handelt es sich um ein sog. Pfeifenstielgrundstück, das hinter dem erstgenannten Grundstück liegt. Beide Grundstücke sind jeweils mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Randnummer 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich der vorgenannten Grundstücke gelegenen, 1.200 m² großen Grundstücks X-Straße … (Flurstück … der Gemarkung …). Auf diesem befindet sich eine im Jahre 1975 genehmigte eingeschossige Sparkassenfiliale mit einer Grundfläche von 305,50 m². Randnummer 4 Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Billstedt vom 7. September 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61). Er weist die Grundstücke als Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise (W 1
(2)Allerdings kann nicht angenommen werden, dass alle in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W" BPVO ohne weiteres allgemein zulässig sind. Denn sonst würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben und das Auslegungsergebnis gerade nicht mehr von dem Verständnis davon getragen werden, was für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten allgemein als dazugehörig oder jedenfalls als mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 38). Randnummer 39 Die Bestimmung der in einem – nicht besonders geschützten – Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässigen Nutzungsarten macht daher eine weitere Differenzierung erforderlich. Dabei sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten daraufhin zu untersuchen, ob sie teilweise, d.h. unter Heranziehung zusätzlicher typisierender Merkmale zulässig und im Übrigen unzulässig sind (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 39). Randnummer 40 Nach Auffassung der Kammer können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach der BVPO regelmäßig nur dann als gebietsverträglich angesehen werden, wenn es sich um „kleine“ Gewerbebetriebe handelt. Randnummer 41 Das typisierende Merkmal „klein“ ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts anerkannt und – soweit ersichtlich – zugleich das einzige einschränkende typisierende Merkmal, das das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bislang für die Beantwortung der Frage herangezogen hat, welche der in den §§ 3 und 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen, die keine Wohnnutzungen im engen Sinne darstellen, in einem Wohngebiet nach der BPVO als zulässig angesehen werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21 , juris Rn. 27 ; Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 24 [jeweils zu Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15 , juris Rn. 41 ; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12 , juris Rn. 23 f. [jeweils zu einer sozialen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03, n.v. [zu einer kulturellen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 40 [zu einem Beherbergungsbetrieb in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13 , juris Rn. 9 f. [zu einem Lebensmitteldiscountmarkt in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; siehe auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 9.98, juris Rn. 25 [zu „kleineren“ Anlagen für Verwaltungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO]). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht begründet dies u.a. damit, dass im Bereich der Baustufenpläne in der Regel keine andere, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich sei (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12 , juris Rn. 24 ; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15 , juris Rn. 39 ). Dies dürfte wiederum damit zusammenhängen, dass die Festsetzungen der Baustufenpläne – anders als dies bei Bebauungsplänen in der Regel der Fall ist – grundsätzlich keine die Grundstücksverhältnisse in den Baugebieten berücksichtigenden planerischen Regelungen zur Anordnung von Baukörpern und zur Wahrung von Abständen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten enthalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 23). Randnummer 42 Es erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht, bei der Beurteilung der Frage, ob ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet zulässig ist, regelmäßig (jedenfalls auch) auf das typisierende Merkmal „klein“ abzustellen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Größe eines Vorhabens sowohl nach der Regelungssystematik der Baupolizeiverordnung als auch nach derjenigen der Baunutzungsverordnung geeignet ist, einen eigenen Nutzungstypus als gesonderte Art der Nutzung zu bilden. So sieht § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO (bereits) für das nicht besonders geschützte Wohngebiet lediglich die Zulassung „kleinerer Läden“ und „kleiner nicht störender Handwerksbetriebe“ vor. Gewerbliche Betriebe (aller Art) sind unabhängig von ihrer Größe erst in einem Mischgebiet zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind (vgl. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2000, 2 Bs 24/00, juris Rn. 3, wonach Bürobauten ihrem Typ nach eher dem Misch- oder Geschäftsgebiet als dem Wohngebiet zuzuordnen seien). Auch § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO greift diese Differenzierung z.B. mit dem Begriff „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ auf. Dies macht zum einen deutlich, dass die Größe eines Vorhabens geeignet ist, die Art eines Nutzungstypus zu kennzeichnen und lässt zum anderen die Wertung des Normgebers erkennen, dass die abstrakte nachbarliche Verträglichkeit von Nutzungstypen in bestimmten Baugebieten von der Größe der jeweiligen Einrichtung und der planerischen Ausformung der Umgebung abhängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 2 Bf 151/10.Z, juris Rn. 8; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12 , juris Rn. 24 ). Auch bei Gewerbebetrieben gehen mit zunehmenden Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen einher (vgl. entsprechend für Kindertageseinrichtungen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21 , juris Rn. 26 m.w.N.). Randnummer 43 Hingegen kann das typisierende Merkmal der Gebietsversorgung nach Auffassung der Kammer allenfalls ergänzend herangezogen werden, um die Gebietsverträglichkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sicherzustellen (allein darauf abstellend aber VG Hamburg, Urt. v. 8.3.2023, 9 K 2342/21, n.v. [„… sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen, in einem – nicht besonders geschützten – Wohngebiet als allgemein zulässig anzusehen.“]). Nach einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 soll der Bezug zur Versorgung des Gebiets und zu den Bedürfnissen seiner Bewohnerinnen und Bewohner zwar für bestimmte Nutzungsarten ein geeignetes Kriterium sein, um die Gebietsverträglichkeit näher zu bestimmen (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 41; siehe aber auch Urt. v. 10.4.1997, Bf II 68/96, juris Rn. 72). In der Folgezeit hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aber, soweit ersichtlich, zur Bestimmung der Gebietsverträglichkeit – sowohl für besonders geschützte als auch für nicht besonders geschützte Wohngebiete – stets jedenfalls auch auf das typisierende Merkmal „klein“ abgestellt (beide Kriterien berücksichtigend z.B. bei einem Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,50 m² OVG Hamburg, Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13 , juris Rn. 8 ff.). Dies erscheint der Kammer auch sachgerecht. Insbesondere in großflächigen Wohngebieten mit einer größeren Dichte und einem größeren Maß der Bebauung dürften auch größere Gewerbebetriebe noch der Gebietsversorgung dienen können. Für Läden und Handwerksbetriebe, die einen Unterfall der Gewerbebetriebe darstellen, bestimmt § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO aber ausdrücklich, dass sie in einem Wohngebiet nur zulässig sind, wenn sie „kleiner“ bzw. „klein“ sind. Randnummer 44
- bb)Nach diesem Maßstab ist die streitgegenständlichen Sparkassenfiliale in der Gestalt des Vorbescheides unzulässig, da sie nicht mehr als klein zu bewerten ist. Randnummer 45 Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein Betrieb „klein“ ist, auf die Umstände des Einzelfalls und auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 42). Die Bestimmung der zulässigen Betriebsgröße nach Maßgabe der Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung beruht darauf, dass der in den Baustufenplänen festgesetzte Umfang der zulässigen Bebauung – der gemäß § 11 Abs. 1 BVPO und der zugehörigen Baustufentafel jeweils nach der Zahl der Geschosse und der offenen oder geschlossenen Bauweise differiert – auch ein Kennzeichen für die vom Plangeber beabsichtigte Intensität der Grundstücksnutzung und die damit verbundene unterschiedliche Störungsintensität des originären Wohnens im Verhältnis der Grundstücke zueinander darstellt. So variiert die bebaubare Grundstücksfläche nach Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO zwischen 2/10 der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche bei einer eingeschossigen offenen Bebauung und 5/10 bei einer viergeschossigen Bebauung. Dies ist auch beim Umfang erwarteter oder verträglicher ergänzender Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21 , juris Rn. 28 ; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 22). Hieraus ergibt sich zugleich, dass unerheblich ist, in welchem Zusammenhang eine Bankfiliale abseits des Bauplanungsrechts als klein qualifiziert wird oder ob andere Bankfilialen größer oder kleiner sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2009, 9 E 3464/08, juris Rn. 18). Randnummer 46 Hiernach kann die Sparkassenfiliale jedenfalls nach ihrer Erweiterung nicht mehr als „klein“ angesehen werden. Dies ergibt sich bereits mit Blick auf das nach dem Baustufenplan in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet zulässige Maß der Bebauung. Der Plangeber hat mit der Festsetzung einer eingeschossigen offenen Bauweise (W 1
- o)das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt. Aufgrund der Festsetzung der Baustufe W 1 o darf auf den von dieser Festsetzung betroffenen Grundstücken nach der – als Bestandteil des nach § 173 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustufenplans fortgeltenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, 4 C 5.87, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Urt. v. 5.5.1966, OVG Bf. II 1+4/66, GE 1.511) – Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO eine Fläche von lediglich 2/10 bebaut werden. Die Sparkassenfiliale überschreitet nach ihrer Erweiterung diese zulässige bebaubare Fläche – bei einer von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Grundstücksfläche von ca. 1.000 m² hinter der vorderen Baulinie (vgl. zur Maßgeblichkeit der Fläche hinter der vorderen Baulinie Satz 2 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO) – um mehr als das Doppelte, da die Grundfläche des Gebäudes von 305,50 m² um ca. 111 m² auf insgesamt ca. 416,50 m² vergrößert werden soll. Infolge dieser Vergrößerung wird die Bankfiliale eine Gesamtnutzfläche von 597 m² haben, die sich auf das Untergeschoss (247 m²) und das Erdgeschoss (350 m²) verteilt (vgl. Bauvorlage 0/9). Weder von der Nutzfläche noch von der absoluten Grundfläche her kann die Bankfiliale in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet als „klein“ bezeichnet werden. Randnummer 47 Auf die Frage, ob die Bankfiliale als „nicht störend“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist oder (noch) der Gebietsversorgung dient, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht an. Es erscheint der Kammer aber jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Bankfiliale nach ihrer Erweiterung (noch) lediglich der Gebietsversorgung dient. Ein nicht störender Gewerbebetrieb dient der Versorgung des Gebiets, wenn er sich dem allgemeinen Wohngebiet, in dem er liegt, funktional zuordnen lässt. Ein solcher Funktionszusammenhang fehlt, wenn der Gewerbebetrieb auf einen Personenkreis ausgerichtet ist, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit einem Kraftfahrzeug und den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht (vgl. zu Schank- und Speisewirtschaften BVerwG, Urt. v. 20.3.2019, 4 C 5.18, juris Rn. 16; siehe zur fußläufigen Erreichbarkeit im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen auch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18 , juris Rn. 12 ; Beschl. v. 16.5.2022, 2 Bs 55/22, n.v.). Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, zumal weitere Sparkassenfilialen erst in einiger Entfernung zu finden sind – etwa die Sparkasse … im … Weg …. oder die …-Filialen in der Y-Allee … und der X-Straße … – und sich aus den Stellungnahmen der Nachbarn im Rahmen der Nachbarbeteiligung ergibt, dass der An- und Abfahrtsverkehr auf dem Grundstück der Beigeladenen die Wohnruhe bereits derzeit beeinträchtigt. Randnummer 48
- b)Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Vorbescheid auch keine Befreiung von der nachbarschützenden Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Randnummer 49 Eine ausdrückliche Befreiung in diesem Sinne hat die Beklagte nicht erteilt. Auch für eine konkludente Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass eine Befreiung gerade nicht erteilt werden sollte. Mit Schreiben vom 5. November 2018 forderte die Beklagte zunächst einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB für das (weitere) Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach. Dieser wurde sodann jedoch nicht eingereicht und von der Beklagten auch nicht erneut angefordert. Vielmehr hat die Baukommission der Beklagten in ihren Sitzungen vom 11. Juli 2019 und 21. Februar 2020 das Erfordernis einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das weitere Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung mit der – fehlerhaften (s.o.) – Begründung verneint, dass die Bankfiliale auch nach ihrer Erweiterung lediglich der Gebietsversorgung diene und damit (weiterhin) gebietsverträglich sei. Randnummer 50 Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres ein Abwehranspruch des Nachbarn (vgl. VGH München, Beschl. v. 5.9.2016, 15 CS 16.1536, juris Rn. 33; OVG Münster, Urt. v. 22.5.2014, 8 A 1220/12, juris Rn. 115, 120; VG Ansbach, Urt. v. 23.6.2022, AN 17 K 21.00698, juris Rn. 30; VG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2021, 7 E 3508/20 , juris Rn. 22 ). Randnummer 51
- c)Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vor. Randnummer 52 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Baustufenplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Randnummer 53 Die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift scheitert vorliegend bereits daran, dass hierdurch ein Grundzug der Planung berührt würde. Randnummer 54 Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Randnummer 55 Gemessen an diesen Vorgaben berührt die Erweiterung der Sparkassenfiliale die Grundzüge der Planung. Der Plangeber hat mit der Festsetzung einer eingeschossigen offenen Bauweise (W 1
- o)das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt. Zudem hat er mit der Ausweisung eines Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ BPVO, in dem nach Satz 2 der Vorschrift u.a. „kleinere Läden“ und „kleine nicht störende handwerkliche Betriebe“ zugelassen werden können, deutlich gemacht, dass gewerbliche Betriebe gerade nicht unabhängig von ihrer Größe allgemein zulässig sein sollen. Die Befreiung für die Erweiterung der Sparkassenfiliale würde damit tief in das Interessengeflecht der Planung eingreifen und die planerische Grundentscheidung beeinträchtigen, im hier in Rede stehenden Wohngebiet allenfalls der originären Wohnnutzung deutlich untergeordnete (kleine) gewerbliche Betriebe zuzulassen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.10.2022, 6 K 190/18 , juris Rn. 48 ). Randnummer 56 2. Da der Vorbescheid, soweit er die erste von der Beigeladenen gestellte Frage nach der (bauplanungsrechtlichen) Zulässigkeit der Erweiterung der Grundfläche der Sparkassenfiliale positiv beantwortet, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, ist er insgesamt aufzuheben. Randnummer 57 Ein Vorbescheid hat die Funktion, eine oder mehrere bestimmte Einzelfragen in Bezug auf ein konkretes Vorhaben (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO ) für ein späteres Genehmigungsverfahren zu eben diesem konkreten Vorhaben verbindlich vorab zu entscheiden. Kann das konkrete Vorhaben bereits aufgrund der negativen Beantwortung einer der gestellten Fragen, die das Vorhaben in seinen Grundzügen berühren, insgesamt nicht verwirklicht werden, können im Vorbescheid getroffene positive Aussagen zu den anderen gestellten Fragen keine Bindungswirkung für ein späteres Genehmigungsverfahren, das zwangsläufig nur ein anderes Vorhaben zum Gegenstand haben kann, beanspruchen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.8.2022, 7 K 2275/21, n.v.; Urt. v. 26.2.2020, 7 K 2968/18, n.v.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z , n.v.). Sie sind daher gegenstandslos, so dass ihre Aufhebung jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten ist. Randnummer 58 Die negative Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung der Sparkassenfiliale berührt das Vorhaben der Beigeladenen ersichtlich in seinen Grundzügen, zumal die geplante Aufstockung, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit der zweiten Vorbescheidsfrage abgefragt wird, auf der erweiterten Gebäudegrundfläche erfolgen soll und damit die Erweiterung der Grundfläche der Sparkassenfiliale im Erdgeschoss voraussetzt. Aus diesem Grund sind die Fragen auch nicht teilbar und unabhängig voneinander zu beantworten. Den Vorbescheidsfragen liegt erkennbar ein untrennbares einheitliches Gesamtvorhaben zugrunde, das sich nicht in die Erweiterung der Sparkassenfiliale einerseits und die Gebäudeaufstockung (zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums) andererseits aufteilen lässt (vgl. zur umgekehrten Fallkonstellation VG München, Urt. v. 28.7.2008, M 8 K 07.3586, juris Rn. 47). Randnummer 59 Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das Vorhaben, das acht Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 701 m² auf einer Fläche, die die zulässige bebaubare Fläche von 2/10 um mehr als Doppelte überschreitet, schafft, den Anspruch der Klägerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Wohngebiets verletzen könnte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris Rn. 11 ff.). III. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.