← Deutschland

AG Hamburg 67g IN 255/23 Beschluss Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer aufgelösten Kommanditgesellschaft ohne Komplementär § 1

likums-KG, deren Komplementäre verstorben sind, ist selbst dann insolvenzfähig, wenn sie aufgelöst ist. Rechtsfähige Personengesellschaften enden nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern bestehen bis

§ 17Rn. 8; Hamb

Komm-Schröder § 17 Rn. 6). Überwiegend wird deshalb zutreffend vertreten, bei streitigen oder sonst ungewissen Zahlungspflichten komme es darauf an, inwieweit die jeweiligen Zahlungspflichten objektiv bestehen oder nicht (HambKomm-Schröder § 17 Rn. 6; K. Schmidt-K. Schmidt/

§ 17Rn.

8). Aufgrund dieser objektivierten Betrachtungsweise, die dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit zugrunde liegt (K. Schmidt-K. Schmidt/

§ 17Rn.

8), werden zugleich Bedenken beseitigt, der Schuldner könne durch grundloses Bestreiten von Verbindlichkeiten dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entgegenwirken. Hat ein Schuldner gegen einen vorläufig vollstreckbaren Titel einen Rechtsbehelf eingelegt, ist der Bestand der vorläufig vollstreckbar titulierten Verbindlichkeit noch nicht endgültig bewiesen, es sei denn, dass die Rechtsverteidigung des Schuldners erkennbar aussichtslos ist (HK-Rüntz/Laroche § 16 Rn. 15). Randnummer 13 Das Bestreiten durch die Schuldnerin ist vorliegend durchaus ernsthaft. In der Berufungsinstanz wurden gegen die erstinstanzliche Entscheidung Einwendungen erhoben, die nicht fernliegend und gut vertretbar sind. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist daher offen, weshalb aufgrund des ernsthaften Bestreitens diese erstinstanzlich titulierten Verbindlichkeiten bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht bleiben. Randnummer 14 Die erstinstanzlichen Ansprüche der R... Reederei GmbH & Cie. KG ist zudem nur vorläufig vollstreckbar. Die noch nicht endgültig bewiesene Verbindlichkeit kann für die Zahlungsunfähigkeit relevant sein, wenn aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel die Zwangsvollstreckung möglich ist. Da die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO nur in bewegliches Vermögen oder unbewegliches Vermögen zulässig ist, nicht jedoch in freie Liquidität, ist maßgebend, ob der Titelgläubiger die erforderliche Sicherheit geleistet hat (§ 709 ZPO). In diesem Fall obliegt es dem Schuldner, die Vollstreckung durch Hinterlegung abzuwenden. Nur durch die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung des Schuldners würde dann die Durchsetzbarkeit der vorläufig vollstreckbaren Verbindlichkeit ungeachtet des eingelegten Rechtsbehelfs beseitigt. Da die R... Reederei GmbH & Cie. KG die Vollstreckungsvoraussetzungen mangels Sicherheitsleistung nicht geschaffen hat, bleibt diese nur vorläufig vollstreckbare Verbindlichkeit auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen außer Betracht. Randnummer 15 Hinzu kommt: Soll der Eröffnungsgrund - wie vorliegend - aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese ernsthaft bestritten, muss die Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein (BGH, ZInsO 2021, 377 Rn. 7; BGH, ZInsO 2009, 2072 Rn. 3; BGH, ZInsO 2006, 824 Rn. 11). Bei ernsthaft bestrittenen oder rechtlich zweifelhaften Forderungen sind die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen (BGH, ZInsO 2021, 377 Rn. 7; BGH, ZInsO 2006, 145 Rn. 6). Randnummer 16 bb) Die Schuldnerin ist aber überschuldet i.s.d. § 19 InsO, da sie rechnerisch überschuldet ist und eine positive Fortbestehensprognose nicht besteht. Randnummer 17 Fraglich ist, ob der Insolvenzgrund der Überschuldung auf die Schuldnerin anzuwenden ist. Gemäß § 19 Absatz 3 InsO ist der Insolvenzgrund der Überschuldung bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit nur maßgeblich, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter unterliegt daher nicht dem Anwendungsbereich des § 19 InsO. Die Komplementäre U.-H. E.... und B.... R.... sind jeweils durch ihren Tod als Komplementär ausgeschieden. Gemäß § 17 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrags werden die Erben (automatisch) aufgrund der Umwandlungsklausel Kommanditisten. Ein neuer Komplementär wurde gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafterversammlung bisher nicht bestimmt. Die Schuldnerin hat daher derzeit keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter mehr. Randnummer 18 Soweit ersichtlich, wird in der Literatur nicht diskutiert, ob die nach Ausscheiden des letzten Komplementärs aufgelöste Kommanditgesellschaft, bestehend nur noch aus Kommanditisten, in den Anwendungsbereich des § 19 Absatz 3 InsO fällt. Dagegen spricht, dass die unbeschränkte, aber auf den Nachlass beschränkbare Haftung aus §§ 161 Absatz 2, 126 HGB fortbesteht. Dies gilt insbesondere für die zum Insolvenzantrag führenden Altschulden. Den Gläubigern steht somit das Sondervermögen des Nachlasses des durch Tod ausgeschiedenen Komplementärs B.... R.... als Haftungsmasse zur Verfügung. Insoweit unterscheidet sich die aufgelöste Kommanditgesellschaft vom Leitbild des § 19 Absatz 3 InsO. § 19 Absatz 3 InsO erfasst Personengesellschaften ohne umfängliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden, da diese durch eine beschränkt haftende Gesellschaft als Komplementär „kapitalisiert“ wurde. Normzweck des § 19 InsO ist der präventive Gläubigerschutz bei beschränkt haftenden Gesellschaften. Die Überschuldung stellt mit Blick auf das beschränkte Haftungsvermögen ein zentrales Element des präventiven Gläubigerschutzes dar (HambKomm-Schröder, § 19 Rn. 2). Dieses präventiven Gläubigerschutzes bedarf es allerdings auch bei einer komplementärlosen, aufgelösten Kommanditgesellschaft wie der Schuldnerin. Der Haftungsdurchgriff ist auf den Nachlass des verstorbenen Komplementärs B.... R.... für die bis zu seinem Tod entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten durch die Erben nach Maßgabe des § 1975 BGB beschränkbar. Für den Nachlass ist die Überschuldung ebenfalls Insolvenzgrund (§ 320 InsO), denn auch für den Nachlass bestehen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung. Da der Haftungsdurchgriff auf Gesellschafter bei der Schuldnerin nicht uneingeschränkt möglich ist, sondern auf den Nachlass des verstorbenen Komplementärs beschränkt werden kann, spricht dies dafür, die aufgelöste Kommanditgesellschaft ohne Komplementär dem Anwendungsbereich des § 19 Absatz 3 InsO zuzuordnen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.