erfordert die Mitwirkung aller Miterben, d.h. insbesondere auch die Zustimmung aller Miterben zu dem von einem Miterben erstellten Teilungsplan. (Rn.77) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, 22. August 2023, 2 U 5/19, Urteil Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der vom Beklagten aufgestellte und für verbindlich erklärte Teilungsplan vom 20.02.2017 zur Auseinandersetzung des Nachlasses der am 07.11.2012 in H. verstorbenen Frau R. L. K., geb. am..., unwirksam ist. 2. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist Miterbe zu ¼ seiner am 07.11.2012 in H. verstorbenen Mutter R. L. K.. Der Beklagte, Bruder des Klägers, ist ebenfalls Miterbe zu ¼ und entsprechend des Testaments der Erblasserin vom 26.08.2012, auf das hinsichtlich dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlagenkonvolut K 1), Testamentsvollstrecker. Weiterer Miterbe zu ¼ ist der weitere Bruder der Parteien, D. K.. Des Weiteren sind die drei Kinder des Klägers, A1 T., A2 T1 und M. G.- K. Miterben zu jeweils einem Zwölftel. Der Vater der Parteien und Ehemann der Erblasserin, A3 K., war am 19.09.2008 vorverstorben. Dieser wurde zu ½ von R. L. K. und jeweils zu 1/6 von dem Kläger, dem Beklagten und dem weiteren Bruder der Parteien, D. K., beerbt. Eine Auseinandersetzung des Nachlasses nach A3 K. erfolgte – unstreitig bis zur Erstellung des Teilungsplanes – nicht. Randnummer 2 Der Beklagte stellte unter dem 20.02.2017 einen Teilungsplan (Anlage K 4/ B 6) auf und erklärte diesen für verbindlich. Er räumte mit Schreiben vom 20.02.2017 (Anlage K 5) u.a. dem Kläger Stellungnahmefrist bis zum 03.04.2017 ein. Der Kläger wies den Teilungsplan in vollem Umfang zurück und forderte den Beklagten schließlich unter Fristsetzung zum 21.04.2017 auf, die Unwirksamkeit des Planes anzuerkennen und dessen Umsetzung zu unterlassen (Anlage K 9). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2017 teilte der Beklagte mit, dass er von der Umsetzung dieses Teilungsplanes vorerst absehen würde und keine weiteren Verfügungen vornehme, solange „die Bemühungen um eine Einigung andauern“ (Anlage K 11). Eine Rücknahmeerklärung in Bezug auf die Festsetzungen des Testamentsvollstreckers im Teilungsplan vom 20.02.2017 oder eine Erklärung über die Unwirksamkeit des Planes erfolgte nicht. Verhandlungen werden zwischen den Parteien nicht geführt. Randnummer 3 Unter E. I. des Teilungsplanes „aus Erbschaftsbesitz von R. K. am Nachlass A3 K.“ werden „Herausgabeansprüche“ zu Gunsten der drei Miterben in Höhe von jeweils 278.836,08 € aufgeführt. Randnummer 4 Unter B. IV. „Nachlassverbindlichkeiten“ werden unter Ziffer 6 „Herausgabeansprüche aus Erbschaftsbesitz Nachlass A3 K. an Immobilien" aufgeführt. Unter den Buchstaben
verlangen können, da er als Testamentsvollstrecker einen Erbteil, nämlich den der Mutter, verwaltete. Es sei eindeutig zu erkennen gewesen, dass (auch) der Nachlass des Vaters in diesem Rahmen vollständig und abschließend auseinandergesetzt werden sollte. Der Miterbe D. K. und der Beklagte selbst in seiner Eigenschaft als Miterbe hätten dem Teilungsplan auch insoweit ausdrücklich zugestimmt. Mit der Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 24.07.2018, das „Auszahlungsguthaben aus der Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem vor-verstorbenen Vater Herrn A3 K.“ i.H.v. 193.371,57 € auszuzahlen, erkenne auch er die von dem Beklagten inzident vorgenommene Auseinandersetzung des Nachlasses des Vaters zumindest konkludent an. Randnummer 55 Weiter ist der Beklagte der Auffassung, selbst wenn man annehmen wollte, dass eine inzidente Auseinandersetzung des Nachlasses des vorverstorbenen Vaters A3 K. nicht zulässig gewesen sei, so könne dies allenfalls Forderungen betreffen, die bis zum Tod des Vaters entstanden seien, mithin die Positionen B. II. Ziff. 9, 10 und 11 des Teilungsplanes. Randnummer 56 Mit der Hilfswiderklage für den Fall, dass der durch die vorliegende Feststellungsklage vom 14.08.2017 angegriffene Teilungsplan des Beklagten vom 20.2.2017 ganz oder teilweise für unwirksam erklärt werden sollte, macht der Beklagte die Forderungen gem. Ziffer 1 – 5 (vgl. oben) geltend. Er ist der Auffassung, sollte die Unwirksamkeit des Teilungsplanes festgestellt werden, fiele das Verfahren der Testamentsvollstreckung zurück auf den Stand vor dessen Erstellung. Im Falle der Unwirksamkeit des Teilungsplanes bestünden die Nachlassforderungen fort. Gegen den Kläger bestünden somit die Forderungen gem. B II Ziffer 7 – 11 des Teilungsplanes. Der Kläger schulde dem vom Beklagten als Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass 3.885,15 € aus ungerechtfertigter Bereicherung (1.), 35.667,80 € aus Darlehensvertrag (2.), 84.496,00 € aus Darlehensvertrag (3.), 57.000,00 € aus Darlehensvertrag (4.) sowie 80.081,26 € aus Darlehensvertrag (5.). Randnummer 57 Zudem schulde der Kläger dem vom Beklagten als Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass 179.740,00 € „aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Herausgabe von Geld, das der Kläger zur Ausführung von Aufträgen der Erblasserin erhalten“ habe und aus Darlehen. Der Beklagte behauptet, zwischen September 2007 und ihrem Tod habe die Erblasserin durch zahlreiche Einzelüberweisungen auf das Postgirokonto des Klägers für Flugbuchungen, Devisenbeschaffung u.a.m. Geldbeträge mindestens in der geltend gemachten Gesamthöhe von 179.740,00 € zugewendet gem. Anlage 4 zum Teilungsplan (Anlage B 6). Randnummer 58 Die aus den Kontobewegungen resultierende Summe setze sich wie folgt zusammen: Randnummer 59 24.08.2007 Darlehen f. Hauskauf 35.005,26 € (Darlehensvertrag) 02.02.2007 A. Zahnarzt 60,00 € (Darlehensvertrag) 15.12.2004 Vorschuß 2.000,00 € 04.09.2012 Flugticket Oma Hotel 9.650,00 € 09.08.2012 von E. - 2.100,00 € 16.11.2011 Flugtickets Hotel 25.000,00 € 09.08.2011 Weihnacht und Flugtickets 5.000,00 € 30.11.2010 Weihnreise Hotel 5.000,00 € 02.11.2010 2x Flugticket 1.600,00 € 17.09.2009 Schenkung Opa für Enkelkinder 35.000,00 € 09.09.2009 Schenkung Opa für Enkelkinder 40.000,00 € 06.08.2009 Geb.tag div 5.000,00 € 12.08.2009 Flügel Kinder 11.000,00 € 25.08.2009 Überweisung für Kinder 3.030,00 € 08.04.2009 Überweisung für Kinder 2.000,00 € 03.02.2009 Weihnachten 2.500.00 € Randnummer 60 Summe Überweisungen auf und von Konto A. G.- K. Randnummer 61 179.740,00 € Randnummer 62 In Würdigung einer behaupteten Erklärung des Klägers, das Geld sei im Zusammenhang mit Besuchen der Erblasserin in den USA geflossen, habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass Rechtsgrund der Leistungen ein einheitliches oder auch mehrere einzelne Auftragsverhältnisse, beispielsweise zu Flug- und Hotelbuchungen, zur Beantragung von Einreisevisa, zur Beschaffung, Verwahrung und Bereithaltung von Devisen usw. im Zusammenhang mit den USA-Aufenthalten, zwischen der Erblasserin und dem Kläger gewesen seien, zu deren Abwicklung die Erblasserin Vorschussleistungen nach § 669
erbracht habe. Da jedoch keine Abrechnungen vorgelegt und auch sonst keine Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vorschusses zur Auftragsausführung gemacht worden seien, habe der Testamentsvollstrecker den gesamten Betrag nach § 667
zurückzufordern. Mit einiger Wahrscheinlichkeit lägen nicht allen 15 Positionen Auftragsverhältnisse zugrunde. Den Buchungen vom 24.08.2007 und vom 02.02.2007 lägen Darlehensverträge zugrunde. Der Beklagte meint, dies ändere jedoch nichts daran, dass in sämtlichen Positionen Rückzahlungsansprüche bestünden. Da keine Rechnungslegung nach § 666
erfolgt sei, habe der Beklagte den gesamten Betrag von 179.740,00 € nach § 667
zurückzufordern. Randnummer 63 Weiter ist der Beklagte der Auffassung, selbst bei Annahme der Unzulässigkeit einer inzidenten Auseinandersetzung des Nachlasses des vorverstorbenen Vaters A3 K. sei hinsichtlich der allenfalls betroffenen, bis zum Tod des Vaters entstanden Forderungen, mithin der Positionen B. II. Ziff. 9, 10 und 11 des Teilungsplanes, deren Geltendmachung durch den Beklagten gleichwohl aber eine Maßnahme der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
, denn anstelle der Mutter der Parteien als Miterbin des Vaters habe hier ihr Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft nach der Mutter als Erblasserin gehandelt. Dieser sei insoweit zu Handlungen zur Herstellung eines vollständigen Nachlasses berechtigt und kraft seines Amtes als Testamentsvollstrecker zur Erhebung einer Hilfswiderklage auch verpflichtet, weil im vorliegenden Fall nur dadurch dem Nachlass gehörende Rechte angesichts drohender Verjährung erhalten werden könnten. Randnummer 64 Der Kläger behauptet betreffend die unter B. II Ziffer 7 des Teilungsplanes aufgeführte Darlehensforderung, es handele sich bei den Äußerungen in den E-Mails der Ehefrau des Klägers an den Beklagten, auch soweit eine Verzinsung angeboten worden sei, lediglich um Vorschläge zur Herbeiführung einer gütlichen Lösung. Randnummer 65 Hinsichtlich des von dem Beklagten widerklagend geltend gemachten Betrags in Höhe von 179.740,00 € sei von der Erblasserin und/oder dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin keine solche Gesamtsumme im Rahmen einzelner Auftragsverhältnisse „zu Flug- und Hotelbuchungen, zur Beantragung von Einreisevisa, zur Beschaffung, Verwahrung und Bereithaltung von Devisen usw. im Zusammenhang mit den „USA-Aufenthalten“ zugewendet worden. Es habe keine derartigen Vereinbarungen gegeben. Randnummer 66 Bei den vom Beklagten aufgelisteten angeblichen Zahlungen „aus Auftragsrecht“ an den Kläger handele es sich um Erstattungszahlungen für Auslagen, die der Kläger im Zusammenhang mit Besuchen der Eltern in den USA hatte, oder um Geschenke. Der Kläger habe Geschenke an seine Ehefrau oder seine Kinder an diese weitergeleitet und die Geldmittel entsprechend dem Verwendungszweck eingesetzt. Es habe den Eltern ferner an einem irgendwie gearteten Rechtsbindungswillen dahingehend gefehlt, dass der Kläger etwaig nicht verbrauchte Geldmittel zurückzuerstatten hatte. Auf derartige „Abrechnungen“ hätten die Eltern stets verzichtet. Überschießende Beträge, d.h. nicht für die auftragsmäßig vom Kläger zu verauslagenden Kosten verbrauchten Geldmittel seien dem Kläger von der Erblasserin bzw. dem vorverstorbenen Vater der Parteien geschenkt worden. Randnummer 67 Soweit der Beklagte in Bezug auf einen Teilanspruch in Höhe von 35.065,25 € vortrage, dass dieser Betrag dem Kläger als Darlehen zugeflossen sei unter Verweis insbesondere auf einen Kontoauszug des vorverstorbenen Vaters der Parteien sowie der Erblasserin, aus dem sich ergebe, dass am 24.08.2007 eine Überweisung des vorverstorbenen Vaters sowie der Erblasserin an den Kläger in Höhe von 35.065,25 € mit dem Verwendungszweck „Darlehen f Hauskauf“ erfolgte, sei allein aus diesem Verwendungszweck nicht herzuleiten, dass die Überweisung zu Gunsten des Klägers im Darlehenswege erfolgte. Tatsächlich habe eine Schenkung vorgelegen. Randnummer 68 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 69 Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet. Randnummer 70 A. Klage Randnummer 71 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 72 1. Der Kläger ist als Miterbe berechtigt, nur gegenüber dem Beklagten als Testamentsvollstrecker die Wirksamkeit des vom Beklagten erstellten Teilungsplans geltend zu machen. Eine notwendige Streitgenossenschaft des Beklagten mit den weiteren Miterben ist nicht gegeben und der Kläger damit nicht verpflichtet, den Beklagten gemeinsam mit den weiteren Miterben in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1994 - 1 U 92/93, NJW-RR 1994, 905; MüKoBGB/Zimmermann, 7. Aufl. 2017,
8). Dies folgt auch daraus, dass dem Beklagten die alleinige Befugnis zusteht, einen Teilungsplan zu erstellen; die Unwirksamkeit dieses Plans kann ein Miterbe dann auch gegen den Testamentsvollstrecker alleine geltend machen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1994, a. a. O.). Auch das Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ist in der vorliegenden Konstellation gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O., MüKoBGB/Zimmermann, a. a. O.). Eine Klage auf Leistung ist nicht möglich und zumutbar. Randnummer 73 2. Die Klage ist auch begründet. Der vom Beklagten aufgestellte Teilungsplan vom 20.02.2017 zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist unwirksam. Randnummer 74 Nach § 2204 Abs. 1
hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung der Miterben nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056
zu bewirken. Randnummer 75 Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen des vom Testamentsvollstrecker aufzustellenden Teilungsplans gehört nicht nur die Übereinstimmung mit den Anordnungen des Erblassers, sondern auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (OLG Karlsruhe, a. a. O.; BeckOGK/Leitzen, 1.9.2018,
KoBGB/Zimmermann, 7. Aufl. 2017,
7). Jedenfalls letztere ist nicht gegeben. Da § 2204 Abs. 1
im Hinblick auf die Auseinandersetzung unter Miterben auf die §§ 2042 ff.
verweist, ist das Vorliegen von Teilungsreife (dazu im Zusammenhang der Erbteilungsklage MüKoBGB/Ann, 7. Aufl. 2017,
OGK/Rißmann/Szalai, 1.8.2018,
37) Voraussetzung für die Aufstellung eines Teilungsplans. Teilungsreife erfordert jedenfalls, dass der Nachlass in seiner Zusammensetzung bekannt ist (BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.8.2018,
37). Randnummer 76 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da zum aufzuteilenden Nachlass der Anteil der Erblasserin an der ungeteilten Erbengemeinschaft nach A3 K. gehört. Der Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung des streitgegenständlichen Nachlasses nicht bewirken, bevor der Nachlass nach A3 K. auseinandergesetzt ist. Die Rechtslage ist insofern nicht anders als in den Fällen, in denen zum Nachlass ein Anteil des Erblassers am Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört. Auch in diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht bewirken, bevor nicht das Gesamtgut auseinandergesetzt ist, weil erst diese Auseinandersetzung ergibt, welche Gegenstände zum auseinanderzusetzenden Nachlass gehören und welche Vermögenswerte dem Testamentsvollstrecker für die Ausführung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers zur Verfügung stehen (Staudinger/Reimann
KoBGB/Zimmermann, 7. Aufl. 2017,
OGK/Leitzen, 1.9.2018,
6). Randnummer 77 Eine Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft ist bislang nicht erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn man, wie der Beklagte meint, in dem von ihm als Testamentsvollstrecker aufgestellten Teilungsplan über den Nachlass der Erblasserin auch einen „schlüssigen“ bzw. „inzidenten“ Teilungsplan über den Nachlass des A3 K. sieht. Die Erbauseinandersetzung gemäß § 2042
erfordert die Mitwirkung aller Miterben, d.h. insbesondere auch die Zustimmung aller Miterben zu dem von einem Miterben erstellten Teilungsplan. Nach § 2042 Abs. 1
kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045
etwas anderes ergibt. Die entsprechende Pflicht jedes Miterben erstreckt sich auf alle zur Beendigung des Gesamthandsverhältnisses erforderlichen Handlungen (Burandt/Rojahn/Flechtner, Erbrecht, 3. Aufl. 2019,
OGK/Rißmann/Szalai, 1.11.2018,
10). Kommt keine Einigung auf einen Auseinandersetzungsvertrag zustande, kann Zustimmung zu einem Teilungsplan verlangt werden (BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.11.2018,
KoBGB/Ann, 7. Aufl. 2017,
55). Vorliegend fehlt es jedoch jedenfalls an der Zustimmung des Klägers. In der Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 24.07.2018 (Anlage B 21), einen Betrag i. H. v. 193.371,57 € auszuzahlen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten keine konkludente Zustimmung zu einer etwaigen inzidenten Auseinandersetzung des Nachlasses nach A3 K. zu sehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Kläger nach dieser vom Beklagten vorgenommenen inzidenten Auseinandersetzung kein Betrag in dieser Höhe zustünde. Im Übrigen kann dem Einfordern dieses Betrags – zudem durch den rechtsunkundigen Kläger persönlich – kein Rechtsbindungswille entnommen werden. Randnummer 78 B. Hilfswiderklage Randnummer 79 Die zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet. Randnummer 80 1. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.885,15 € aus ungerechtfertigter Bereicherung (B. II Ziffer 7 des Teilungsplanes), §§ 812 Abs. 1, 2212
. Randnummer 81 Dieser setzt voraus, dass der Kläger durch die Leistung der Erblasserin etwas erlangt hat. Der Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass der Betrag in Höhe von 3.885,15 € dem Kläger gewährt worden wäre, sondern vielmehr der Ehefrau des Klägers. Randnummer 82 Zudem fehlt es nicht an einem rechtlichen Grund, § 812 Abs. 1
. Der Beklagte hat insoweit keinen Beweis angeboten. Das Fehlen eines Rechtsgrunds ist vom Bereicherungsgläubiger zu beweisen. Der Bereicherungsschuldner muss allenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (vgl. Sprau in Palandt,
,
. Randnummer 84 Das Vorliegen eines entsprechenden Darlehensvertrages ist nicht anzunehmen. Der auf Darlehensrückzahlung Klagende muss neben der Auszahlung des verlangten Betrages auch die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen beweisen und einen vom Beklagten behaupteten anderen Rechtsgrund – sei es auch nur im Verhältnis zu einem Dritten – ausschließen (BGH, Urteil vom 28.10.1982, Az. III ZR 128/81, NJW 1983, 931; MüKoBGB/Berger, 7. Aufl. 2016,
, § 488 Rn. 149). Der E-Mail vom 10.06.2013 (Anlage B 10) ist eine entsprechende Darlehensvereinbarung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der E-Mail vom 30.05.2013 (Anlage WK 2). Soweit die Ehefrau des Klägers hierin erklärt hat, mit einer Verzinsung von 2 % pro Jahr einverstanden zu sein, kann daraus nicht gefolgert werden, dass sich dies auf eine Darlehensvereinbarung bezieht, zumal der Kläger vorgetragen hat, es handele sich lediglich um Vorschläge zur Herbeiführung einer gütlichen Lösung. Der Kläger behauptet zudem, es habe sich bei dem streitgegenständlichen Betrag um eine Handschenkung der Erblasserin gehandelt. Der Beklagte hat auch auf den Hinweis des Gerichts keinen Beweis für den Abschluss eines Darlehensvertrages angeboten. Randnummer 85 Zudem ergäbe sich aus der behaupteten Vereinbarung, der Betrag sei über den „Vermoegungstopf“ der Erblasserin, mithin über den Nachlass zurückzuleisten, nur, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stattzufinden hätte, ein Zahlungsanspruch folgt hieraus nicht. Randnummer 86 3. Dem Beklagten stehen keine Ansprüche auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 84.496,00 €, 57.000,00 €, sowie 80.081,26 € aus Darlehensvertrag (B. II Ziffer 9-11 des Teilungsplanes) zu, §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 2212
. Randnummer 87 Unterstellt man den Vortrag des Beklagten, dem Kläger seien Darlehen gewährt worden, deren Rückzahlung erst mit dem Tod des Vaters der Parteien, A3 K., fällig werden sollte und die „auf das spätere Erbe“ angerechnet werden sollten, als zutreffend, folgte hieraus kein Zahlungsanspruch. Es ergäbe sich daraus nur, dass diese behaupteten Darlehensforderungen im Rahmen der Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien zu berücksichtigen sind. Der Erblasserin stand kein eigener Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen den Kläger zu. Es handelt sich bei den angeblichen Darlehensforderungen nicht um Nachlassforderungen, die der Beklagte als Testamentsvollstrecker geltend machen kann, da eine Auseinandersetzung der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Vater der Parteien bislang nicht erfolgt ist (vgl. oben). Zudem folgen aus „Anrechnungsvereinbarungen“ nicht die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, da damit allenfalls zum Ausdruck kommt, dass derartige Ansprüche im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses nach A3 K. zu berücksichtigen sein und ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Klägers entsprechend verringern sollen. Randnummer 88 Hinsichtlich des geltend gemachten Darlehens in Höhe von 84.496,00 € (B. II Ziffer 9 des Teilungsplans) ist der Vortrag des darlegungsbelasteten Beklagten zudem bereits nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat nicht ausreichend zu den einzelnen Positionen, die Grundlage des Darlehens gewesen sein sollen, vorgetragen. Randnummer 89 4. Dem Beklagten stehen auch keine Ansprüche auf Zahlung von insgesamt 179.740,00 € aus Darlehen bzw. Auftrag, §§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. 667
, 2212
zu. Randnummer 90 Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind nicht gegeben. Insoweit hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch auf den Hinweis des Gerichts bereits nicht hinreichend zu Vereinbarungen betreffend die einzelnen Positionen vorgetragen, insbesondere zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Beteiligten Vereinbarungen welchen Inhalts geschlossen worden sein sollen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich dies nicht. Randnummer 91 Der Beklagte hat auch für die behauptete Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen keinen Beweis angeboten (vgl. dazu oben). Der Kläger hat sich hinsichtlich des Teilanspruchs in Höhe von 35.065,25 € auf eine Schenkung berufen. Randnummer 92 Aus dem Vortrag des auch insoweit darlegungspflichtigen Beklagten ergibt sich ferner nicht, dass die Parteien bezüglich behaupteter Auftragsverhältnisse mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben und dass im Übrigen keine Schenkungen vorlagen. Zur Bestimmung des Rechtsbindungswillens sind verschiedene Indizien relevant, insbesondere Art, Grund und Zweck der Tätigkeit, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung und die Umstände, unter denen sie erbracht wird sowie die dabei bestehende Interessenlage der Parteien (BGH, Urteil vom 22.06. 1956 - I ZR 198/54, NJW 1956, 1313; MüKoBGB/Bachmann, 8. Aufl. 2019,
171). Gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht vorliegend die familiäre Verbundenheit. Der Beklagte hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Randnummer 93 Bei der Geltendmachung der behaupteten Ansprüche hinsichtlich B. II. Ziffer 9-11 des Teilungsplanes ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Maßnahme der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2
gegeben. Gemäß § 2039 Satz 1
können Nachlassforderungen ohnehin von jedem Miterben allein geltend gemacht werden (MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl. 2017,
1), allerdings kann nur Leistung an alle Erben gefordert werden. Die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche durch den Beklagten ist davon nicht erfasst. Der Beklagte hat vorliegend als Testamentsvollstrecker anstelle der Mutter der Parteien als Miterbin des Vaters nicht Leistung an alle Miterben der Erbengemeinschaft nach A3 K. verlangt, sondern ausschließlich Leistung an die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin. Randnummer 94 5. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch nach §§ 291, 288
. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.