dem sie die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst am
einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren wurde sie mit Wirkung ab dem
den Feststellungen des Amtsgerichts durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle einigen Umfangs und einiger Dauer habe verschaffen wollen, habe sie
GB gewerbsmäßig gehandelt. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Beklagten sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden hat das Amtsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: Randnummer 19 „Die Angeklagte reichte in der Zeit vom 09.10.2017 bis 30.11.2018 in ihrer Eigenschaft als Beamtin der Freien und Hansestadt Hamburg mit einem Beihilfeanspruch in Höhe von 50 Prozent totalgefälschte Arztrechnungen der Praxis xxxxxxxx Hamburg, über einen Gesamtbetrag von EUR 118.449,25 bei der Beihilfestelle des ZPD, Normannenweg 36, 20537 Hamburg, ein, um diese zur Erstattung der tatsächlich nicht entstandenen Aufwendungen zu veranlassen, um das Geld für sich zu verwenden; die Beihilfestelle leistete aufgrund dieser Anträge Beihilfe in einer Gesamthöhe von EUR 59.224,64 auf das Konto der Beschuldigten [...]. Im Einzelnen: Randnummer 20 Fall Beihilfeantrag vom Beihilfeantrag vom Rechnungs-datum Rechnungssumme (EUR) Gewährte Beihilfe (EUR) 1 09.10.2017 20.10.2017 31.08.2017 4.562,62 2.281,31 2 06.11.2017 15.11.2017 21.09.2017 5.023,75 2.511,88 3 16.11.2017 28.11.2017 30.10.2017 10.11.2017 5.023,75 4.562,62 2.511,88 2.281,31 4 06.12.2017 19.12.2017 20.11.2017 4.868,62 5.011,01 2.434,31 2.505,51 5 09.01.2018 24.01.2018 18.12.2018 20.12.2018 5.011,00 4.868,62 2.505,50 2.434,31 6 01.02.2018 16.02.2018 17.01.2018 5.025,28 2.512,64 7 05.03.2018 16.03.2018 08.02.2018 26.02.2018 5.025,28 4.868,62 2.512,64 2.434,31 8 03.04.2018 16.04.2018 15.03.2018 5.025,28 2.512,64 9 06.04.2018 17.04.2018 22.03.2018 4.868,62 2.434,31 10 04.06.2018 19.06.2018 30.04.2018 5.025,28 2.512,64 11 20.06.2018 09.07.2018 18.05.2018 15.06.2018 4.868,62 5.025,28 2.434,31 2.512,64 12 24.07.2018 09.08.2018 02.07.2018 13.07.2018 4.868,62 5.025,28 2.434,31 2.512,64 13 30.08.2018 17.09.2018 30.07.2018 16.08.2018 5.039,56 4.868,62 2.519,78 2.434,31 14 27.09.2018 11.10.2018 31.08.2018 03.09.2018 4.999,34 4.984,90 2.499,67 2.492,45 15 26.10.2018 07.11.2018 12.10.2018 4.999,34 2.499,67 16 09.11.2018 30.11.2018 29.11.2018 4.999,34 2.499,67 Randnummer 21 In allen 16 Fällen handelte die Angeklagte in der Absicht, sich durch die fortgesetzten gleichgelagerten Delikte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen." Randnummer 22 Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus, dass gemäß § 52 StGB für die Betrugstaten in Tateinheit mit Urkundenfälschung zunächst von dem identischen Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB auszugehen sei, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsehe. Da sich die Beklagte durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle einigen Umfangs und einiger Dauer zu beschaffen beabsichtigt habe und sie damit gewerbsmäßig gehandelt habe, sei der Strafrahmen der §§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 3 Nr. StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Bei der konkret-individuellen Strafzumessung habe sich das Gericht unter anderem von den folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass diese vollumfänglich geständig gewesen sei und Reue und Einsicht gezeigt habe. Zudem sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Tat noch unbestraft gewesen sei. Auch sei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Taten bereits mehr als 3 Jahre zurücklägen und die Beklagte mit beamtenrechtlichen Folgen rechnen müsse. Zudem sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Schaden vollständig wiedergutmachen wolle und hierzu auch bereits den erforderlichen Geldbetrag beschafft habe. Sie zeige sich zudem
haltig von dem Verfahren beeindruckt. Strafverschärfend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Betrugstaten jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung verwirklicht habe und die Schadenssumme in den einzelnen Fällen nicht gering gewesen sei. Zudem sei strafverschärfend zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr beruflich erlangtes Spezialwissen für die Tatbegehung ausgenutzt habe, auch wenn insoweit zu berücksichtigen sei, dass ihr die einzelnen Taten einfach gemacht worden seien. Das Urteil ist seit dem 27. Januar 2022 rechtskräftig. Randnummer 23 Mit Schreiben vom 1. November 2022 entschuldigte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für ihr Fehlverhalten und bat „von ganzem Herzen“ um die Möglichkeit, ihrer Tätigkeit in der Behörde wieder
gehen zu können. Randnummer 24 Mit Verfügung vom
bestem Gewissen erledigen und ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.10.2017, 12 Bf 22/17.F), und damit als Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG zu werten.
dieser Vorschrift würden Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen würden. Gemäß § 15 Abs. 1 HmbDG seien die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand habe, bindend. Die Beklagte sei wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Aus der o.a. Pflicht ließen sich mehrere bedeutsame Einzelpflichten ableiten. Hierzu gehöre u.a. die verfassungsmäßig festgeschriebene Bindung an Recht und Gesetz. Mit dem Bild der integren Beamtin seien Bedienstete, die Straftaten begingen, grundsätzlich nicht vereinbar. Ein derartiges Verhalten sei geeignet, die Loyalität der Beamten gegenüber der Rechtsordnung in Frage zu stellen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden und deren Bedienstete sei für die behördliche Arbeit und die staatliche Ordnung elementar. Des Weiteren sei die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lasse sich die Verwaltung auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Absicht schädigt, belaste deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und
haltig (BVerwG, Urt. v. 26.9.2002, 1 D 32/00, juris). Das Dienstvergehen sei als innerdienstlich zu qualifizieren. Die Beklagte habe für die Begehung ihrer Taten das in einer früheren Verwendung als Beihilfesachbearbeiterin erworbene Spezialwissen genutzt und sie habe die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen nicht zu Lasten eines außenstehenden Dritten begangen, sondern ihren Dienstherrn selbst geschädigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.5.1993, 1 D 49/92, juris Rn. 14). Durch ihr festgestelltes Verhalten habe die Beklagte ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, die darin bestehe, dass das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere. Die Beklagte habe damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Sie müsse sich der Pflichtwidrigkeit und der möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst gewesen sein, da es dem allgemeinen Verständnis zuzuordnen sei, dass es sich bei Betrug und Urkundenfälschung um Straftaten handele. Sie habe vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die von der Beamtin geäußerte Reue ändere hieran nichts und könne lediglich bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden. Zur Maßnahmeerwägung führt die Klägerin aus: Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien die gesetzlichen Vorgaben
DG leitend, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie den von der Rechtsprechung in deren Konkretisierung entwickelten Maßstäben entsprechen würden. So sei
der Rechtsprechung für die disziplinarische Ahndung dienstpflichtwidrigen Verhaltens auch das in Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angelegte Schuldprinzip zu beachten, wonach die jeweilige Sanktion in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zu dem Verschulden des Täters stehen müsse und hierbei die Grenzen des Übermaßverbots zu wahren sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.2.2003, 2 BvR 1413/01). Dazu gehöre auch, dass die entlastenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2007, 2 BvR 1050/07 und v. 8.12.2004, 2 BvR 52/02). Dementsprechend sehe § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG vor, dass auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen sei, wobei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes, die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb, die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten, die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion, der Grad des Verschuldens, die Tatmotive und -umstände, das Verhalten der Beamtin oder des Beamten
der Tat, insbesondere ihr/ sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die bisherige dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten sowie eine tätige Reue durch eine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen stünden, zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme geltenden Bestimmungen sei es
umfassender Würdigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten und unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände notwendig, die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 HmbDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem lägen folgende Erwägungen zu Grunde: Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht komme in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sei (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 50/13, juris, Rn. 18). Mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten liege die gegenüber der Beklagten verhängte Strafe dicht an der Schwelle des § 24 Abs. 1 BeamtStG, ab der eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Einzelfallbewertung kraft Gesetzes erfolge. Auch der Einsatz von Freiheitsstrafe gegenüber der Beklagten als Ersttäterin bringe – ungeachtet der Strafaussetzung auf Bewährung – die Einordnung als eine sehr schwerwiegende Verfehlung zum Ausdruck. Über die strafgerichtlich festgestellte Tatschwere hinaus stelle ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn im Hinblick auf die Notwendigkeit, auf einen ehrlichen und loyalen Umgang seiner Beschäftigten vertrauen zu können, eine Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten dar. Das Dienstvergehen sei von besonderem Gewicht und die Pflichtwidrigkeit sei besonders ausgeprägt. Es handele sich auch nicht um ein „Augenblicksversagen" oder eine einmalige Ausnahmesituation. Vielmehr habe die Beklagte sechzehnmal einen Betrug und Urkundenfälschung begangen. Dabei sei sie gezielt und berechnend vorgegangen und habe sich über viele Monate hinweg immer wieder einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil auf Kosten ihres Dienstherrn verschafft. Dabei habe sie von in ihrer früheren Dienstausübung erlangten Kenntnissen profitiert. Randnummer 27 Diese Umstände würden bereits den Rahmen für eine Disziplinarmaßnahme setzen, die sich nicht mehr im mittleren Bereich befinden könne. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass das Gericht bei der Strafzumessung u.a. deshalb unter der Jahresgrenze geblieben sei, weil es davon ausgegangen sei, dass die Beklagte noch mit beamtenrechtlichen Folgen rechnen müsse. Mit seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14) habe das Bundesverwaltungsgericht auch für innerdienstliche Dienstvergehen entschieden, dass für pflichtwidriges Verhalten, das in das Amt des Beamten und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen sei, der abstrakte Strafrahmen einen Orientierungsrahmen zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme bilde, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine
vollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten. So reiche der Orientierungsrahmen jedenfalls dann bis zur Entfernung, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begehe, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe.
Auffassung des Amtsgerichts sei der Strafrahmen der §§ 263 Abs. 3 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Somit sei als Orientierung für das schwerwiegende innerdienstliche Dienstvergehen mit hohem innerdienstlichem Vertrauensschaden die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme anzunehmen. Gemäß § 11 Abs. 2 HmbDG dürfe eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden sei oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt habe, der so erheblich sei, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belaste. Diese Voraussetzung sei in diesem Einzelfall gegeben: In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum
teil des Dienstherrn sei der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorlägen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen würden, desto gewichtiger müssten die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden sei. Aus der Rechtsprechung lasse sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne (BVerwG, Beschl. v. 10.9.2010, 2 B 97.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8, v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris Rn. 12; v. 6.5.2015, 2 B 19.14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 Rn. 11). Aufgrund der vorstehenden Bewertung des Dienstvergehens werde der Ausspruch der schwersten Disziplinarmaßnahme für zwingend erforderlich erachtet. Hierbei sei zu beachten, dass es sich nicht um ein einmaliges oder vereinzelt vorgekommenes Versagen handele. Die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen erstreckten sich über einen Zeitraum von über einem Jahr und würden damit die Voraussetzungen eines zeitlich eng begrenzten Fehlverhaltens überschreiten. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die Beklagte zwischen den einzelnen Tathandlungen immer wieder Gelegenheit gehabt habe, sich des Unrechts ihres Fehlverhaltens bewusst zu werden und von ihrem Tun Abstand zu nehmen, sie diese Gelegenheiten aber nicht genutzt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, 1 D 56/99, juris, Rn. 30). Auch die beträchtliche Höhe des verursachten Schadens falle zu Lasten der Beklagten ins Gewicht. Eine weniger intensive Pflichtenmahnung, beispielsweise eine Zurückstufung, würde dem disziplinarrechtlichen Gewicht des festgestellten Dienstvergehens trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht ausreichend gerecht werden. Dass die Beamtin ihre Taten bereue und in den Dienst zurückkehren wolle, sei kein Milderungsgrund, der das Gewicht der Pflichtverfehlung in einem nennenswerten Maße mindere. Des Weiteren stünden die Betrugshandlungen in Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von disziplinarischem Eigengewicht. Sie sind in Tateinheit mit Urkundenfälschungen begangen worden und seien damit nicht nur gegen das Vermögen des Dienstherrn gerichtet, sondern hätten zugleich das Rechtsgut der Sicherheit des Rechtsverkehrs beschädigt und erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen. Im vorliegenden Fall sei das Vertrauen des Dienstherrn in die Beklagte gänzlich zerstört. Die Beklagte könne sich weder auf einen anerkannten Milderungsgrund noch auf Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts berufen. Erkennbar lägen keine existenzielle Notlage oder körperliche und psychische Ausnahmesituationen vor. Ebenso sei das Fehlverhalten nicht vor drohender Entdeckung selbsttätig offenbart und es sei kein geringer, sondern ein hoher Schaden entstanden. Für die Beklagte sprächen ihre bis zu den genannten Taten bestehende disziplinarische Unbescholtenheit sowie ihr bis dahin untadeliges dienstliches Verhalten und ihre guten Beurteilungen, ebenso wie ihre geäußerte Reue und die
trägliche Schadenswiedergutmachung, zu der sie allerdings ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet sei. Diese Umstände seien aber nicht von solchem Gewicht, dass sie eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen, Randnummer 32 hilfsweise, eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Randnummer 33 Die Beklagte erklärt, allen Punkten der Disziplinarklage zuzustimmen und entschuldigt sich für ihr Fehlverhalten. Im Strafverfahren sei der Richter
seiner Aussage extra unter 12 Monaten Freiheitsstrafe geblieben, um ihr nicht komplett die Chance zu nehmen, ihren Dienst in der Behörde wieder aufnehmen zu können. Sie bitte darum, ihr Verhalten anders zu bestrafen, indem ihre Beamtenrechte entzogen würden oder sie zurückgestuft werde. Ihr sei klar, dass dies sehr schwierig sei und bitte dennoch um Prüfung dieser Möglichkeit. Sie habe immer gute Beurteilungen gehabt und ihre Arbeit gut gemacht. Sie würde sich weiterhin engagieren und eine gute Mitarbeiterin sein. Sie habe sich die letzten Jahre immer weiter beurlauben lassen, da ihr ihr schlechtes Verhalten extrem unangenehm sei und sie sich dafür zutiefst schäme. Sie bereue ihre Taten zutiefst und habe daher auch die Schadenssumme zurückgezahlt, wofür sie einen Kredit aufgenommen habe. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Randnummer 35 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die Disziplinarklage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg – Fachkammer für Disziplinarsachen – erhoben. Randnummer 36 Zwar war die in Papierform am 7. Juli 2023 eingereichte Klage zunächst unwirksam, weil sie nicht gemäß § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt wurde. Diese Vorschrift ist anwendbar.
DG sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen und soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist. Anwendbar sind somit auch § 55a und § 55d VwGO (vgl. zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften bzw. zum Bundesdisziplinargesetz: VG München, Urt. v. 26.4.2023, M 19L DK 22.3308, juris, Rn. 7; VG Freiburg, Urt. v. 10.2.2023, DB 11 K 2236/22, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2022, DB 23 K 4460/22, juris, Rn. 447). § 55d Satz 1 VwGO sieht vor, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dies steht nicht im Widerspruch zum Hamburgischen Disziplinargesetz, das auch nicht etwas anderes bestimmt. Insbesondere steht § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG nicht entgegen, wonach die Disziplinarklage schriftlich beim Verwaltungsgericht Hamburg einzureichen ist. Denn die elektronische Einreichung
GO stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung dar. Vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 8.19, juris, Rn. 32 ff.) und dementsprechend auch dem Schriftformerfordernis des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG . Da die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung
GO, wonach ausnahmsweise eine Übermittlung
den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, nicht vorlagen, musste die Disziplinarklage gemäß § 22 HmbDG i.Vm. § 55d Satz 1 VwGO elektronisch eingereicht werden. Randnummer 37 Die Disziplinarklage ist jedoch ex nunc mit der Übermittlung in elektronischer Form am
holung der formgerechten Klageerhebung ist, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen der Beamtin bzw. des Beamten entgegenstehen, insbesondere also, dass die
träglich formgerecht eingereichte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (BVerwG, Beschl. v. 26.9.2014, 2 B 14/14, juris, Rn. 5; Beschl. v. 23.9.2013, 2 B 51/13, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Da die Disziplinarklage nicht fristgebunden ist (vgl. entsprechend zum Bundesdisziplinargesetz Urban, in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 52, Rn. 5), vorliegend keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten entgegenstehen, insbesondere die
gereichte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält, konnte der Formmangel durch Einreichung der Disziplinarklage als elektronisches Dokument geheilt werden. Einer solchen Heilung steht § 55d Satz 3 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung für den Fall, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Sie regelt nicht die Heilung einer formunwirksam erhobenen Klage, so dass dieser Vorschrift hierzu auch keine Aussage, etwa im Sinne einer abschließenden Heilungsregelung, entnommen werden kann. Randnummer 38
DG sind die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat, bindend. Gegenstand dieses Urteils sind 16 Fälle, in denen sich die Beklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Die Taten hat die Beklagte eingeräumt. Randnummer 43 bb) Die Taten der Beklagten stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Sie hat durch ihre Taten vorsätzlich gegen ihre Pflichten, die ihr übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie sich in berufserforderlicher Weise achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), verstoßen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.10.2018, 3d A 229/16.BDG, juris, Rn. 55; OVG Bautzen, Urt. v. 12.8.2011, D 6 A 207/11, juris, Rn. 44). Randnummer 44 Das Dienstvergehen hat die Beklagte innerdienstlich begangen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019, 2 B 72/18, juris, Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 30.11.2022, 11 Bf 155/22.F , BeckRS 2022, 41871, Rn. 40; Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Das Fehlverhalten der Beklagten war in diesem Sinne in ihr Amt eingebunden, weil sie der Beihilfestelle nicht als Privatperson gegenüberstand. Die erlangten Beihilfeleistungen standen nicht jedermann zu, waren an den Status als Beamte oder Beamter geknüpft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019, 2 B 72/18, juris, Rn. 9). Randnummer 45 c) Das Dienstvergehen der Beklagten führt zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 46 aa)
DG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens
pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen: das Maß der Pflichtwidrigkeit (Nr. 1); das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes (Nr. 2); die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb (Nr. 3); die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten (Nr. 4); die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion (Nr. 5); der Grad des Verschuldens (Nr. 6); die Tatmotive und Tatumstände (Nr. 7); das Verhalten der Beamtin oder des Beamten
der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen (Nr. 8); die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten (Nr. 9); eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen (Nr. 10).
DG darf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet. Randnummer 47 Danach müssen die sich aus diesen Normen ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin bzw. des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen
seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beamtin bzw. des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die
der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme
der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit der Beamtin bzw. dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 7.3.2017, 2 B 19/16, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Randnummer 48 bb) Vorliegend indiziert die Schwere des Dienstvergehens ( § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG ) die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche Disziplinarmaßnahme, weil sie mit erheblichem Gewicht dafür spricht, dass das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört ist (§ 11 Abs. 2, Var. 1 HmbDG). Randnummer 49 Sowohl die hohe Anzahl von 16 Fällen als auch der beträchtliche Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2018, in dem die Betrugstaten und Urkundenfälschungen stattgefunden haben, tragen zur Schwere des Pflichtverstoßes bei. Die Beklagte hat sich in dem genannten Zeitraum immer wieder erneut zur Begehung einer Straftat und eines Dienstvergehens entschlossen. Die Beklagte hat insoweit gewerbsmäßig gehandelt, wie das Amtsgericht Hamburg-St. Georg festgestellt hat. Randnummer 50 Ebenfalls unterstrichen wird die Schwere des Dienstverstoßes durch den hohen Gesamtschaden, der sich auf 59.224,64 EUR belaufen hat. Es wird angenommen, dass grundsätzlich bei einem betrügerisch verursachten Gesamtschaden von deutlich mehr als 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Urt. v. 30.11.2006, 1 D 6.05, juris, Rn. 61; Beschl. v. 10.9.2010, 2 B 97.09, juris, Rn. 8; OVG Bautzen, Urt. v. 12.8.2011, D 6 A 207/11, juris, Rn. 48). Randnummer 51 Die Schwere des Dienstvergehens wird auch durch die vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg ausgeurteilte Freiheitsstrafe von elf Monaten zum Ausdruck gebracht. Diese Freiheitsstrafe liegt nahe an der Grenze von einem Jahr, deren Erreichen
StG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass bei innerdienstlichen Dienstvergehen das in einem vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmenbemessung hat; für die Einordnung der Schwere des Dienstvergehens als solcher bietet ein so hohes Strafmaß gleichwohl einen Anhaltspunkt (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018, 2 B 5.18, juris Rn. 18). Randnummer 52 Weiter waren die Pflichtverstöße der Beklagten geeignet, einen erheblichen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung gegenüber der Öffentlichkeit zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, inwieweit ein solcher Ansehensverlust tatsächlich eingetreten ist (BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, 2 C 5/10, juris, Rn. 15). Die Taten der Beklagten waren geeignet, einen erheblichen Ansehensschaden herbeizuführen, weil sie erhebliche Straftaten darstellen, die der Allgemeinheit Schaden zugefügt haben und geeignet sind, das Vertrauen in die ordnungsgemäße, insbesondere unparteiische Erfüllung der Amtspflichten von Beamtinnen und Beamten zu erschüttern. Randnummer 53 cc) Diesem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen der Beklagten stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen könnte, die Beklagte habe das Vertrauen ihres Dienstherrn noch nicht endgültig verloren (zu diesem Maßstab vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 12 Bf 189/21.F , juris, Rn. 127 ). Zum einen liegt keiner der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten anerkannten Milderungsgründe vor [hierzu
dem sie insoweit bereits überführt war. Randnummer 56 b) Die durch die Beklagte erfolgte Wiedergutmachung des finanziellen Schadens führt nicht zu einem anerkannten Milderungsgrund, da die Wiedergutmachung erst
Entdeckung der Tat erfolgte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.8.2012, 12 Bf 125/11.F juris, Rn. 91 ). Randnummer 57 (c) Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob sich die Beamtin bzw. der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten
dem Gesamtbild der Persönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2014, NVwZ-RR 2015, 50, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hat wiederholt gehandelt, so dass schon deshalb nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein kann. Auch handelte es sich nicht um eine Kurzschlusshandlung, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden wäre. Vielmehr handelte die Beklagte planmäßig, ohne dass eine besondere Verlockung vorgelegen hätte. Randnummer 58 (
tatverhalten der Beklagten ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ( § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 HmbDG ). So hat die Beklagte ihre Taten vollständig gestanden, wobei davon auszugehen ist, dass die Beweislage ohnehin ein Bestreiten als zwecklos erscheinen lassen musste. Positiv ist gleichwohl zu würdigen, dass die Beklagte glaubwürdig Reue und Einsicht gezeigt hat und
einer Elternzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auch um den finanziellen Schaden zu ersetzen. Inzwischen hat sie den finanziellen Schaden, auch mit Hilfe eines aufgenommenen Kredits, vollständig wieder gut gemacht. Randnummer 63 Dagegen sind das Maß der Pflichtwidrigkeit der Beklagten bei dem Dienstvergehen ( § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HmbDG ) und das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens erheblich. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 64 Die Tatumstände und Tatmotive ( § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HmbDG ) lassen keine die Beklagte wesentlich entlastenden Gesichtspunkte erkennen. Randnummer 65 (
teilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits sowie die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie im vorliegenden Fall – gänzlich zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Folgen für die Beklagte, die dadurch in ihren beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Belangen ganz erheblich beeinträchtigt wird. Die Auflösung des Dienstverhältnisses und die damit verbundene Beeinträchtigung der Beklagten beruht letztlich jedoch auf deren schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten und ist ihr daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, 1D 56/99, juris Rn. 37; Urt. v. 26.9.2001, 1 D 32/00, juris Rn. 43; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Randnummer 71 Auch die Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar liegt das Dienstvergehen der Beklagten mittlerweile über fünf Jahre zurück. Dennoch erscheint das Disziplinarverfahren angesichts der erforderlichen Ermittlungen und des Umstands, dass die strafrechtliche Verurteilung (erst) am 19. Januar 2022 erfolgte, nicht übermäßig lang. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn wenn das Dienstvergehen – wie vorliegend – einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zulässt, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018, 2 B 1/18, juris, Rn. 9 f.; VG Hamburg, Urt. v. 29.3.2023, 32 D 1149/22, n.v.). Randnummer 72 2. Der Beklagten steht
DG bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge zu. Dieser Anspruch ist nicht
DG auszuschließen, weil die Beklagte nicht
den erkennbaren Umständen nicht bedürftig oder der Gewährung des Unterhaltsbeitrags unwürdig ist. Der Bezugszeitraum ist
DG allerdings auch nicht zugunsten der Beklagten zu verlängern, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. II. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 75 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 22 HmbDG i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.