SchG kann es sich um eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO (juris: BaumSchV HA 2023) handeln. (Rn.52)
SchG, da sich entlang der betroffenen Hybridpappeln eine Hauptjagdroute geschützter Fledermäuse befinde. Die von der BUKEA geplante Ausgleichsmaßnahme, unter anderem zur Schaffung von drei Brutplätzen für die besonders geschützte Feldlerche, stehe im Konflikt mit einer Gefährdung der großen und streng geschützten Fledermauspopulation. Es seien durch die Fällgenehmigung irreparable Schäden zu befürchten. Randnummer 7 Das Bezirksamt Bergedorf beschloss am
SchG Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) erforderlich seien. Durch die Ausgleichsmaßnahme CEF 3 „Hecken- und Saumstruktur im Acker- und Grünland“ werde die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter anderem für Fledermäuse auf den Flurstücken ..., ..., ... (Teilbereich von 2,9 ha), ..., ... und ... gesichert (vgl. S. 202 des Fachbeitrags, Bl. 339 der elektron. Sachakte, Teil 1). Im Zuge der städtebaulichen Planung könne die Entnahme von Gehölzstrukturen entlang des westlichen Bahndamms (v.a. durch die Einrichtung von Lärmschutzwänden) und einer Pappelreihe im Korridor Billwerder zu einer Minderung der Qualität von besonderen Jagdhabitaten verschiedener Fledermausarten führen, was evtl. eine mittelbare Auswirkung der Fortpflanzungsstätten von Fledermausarten zur Folge habe. Daher würden unterholzreiche Niederstrauchhecken als Leit- und Jagdstruktur von Fledermäusen im Korridor Billwerder sowie im Billebogen im Verbund zu umliegenden Nahrungsräumen und auf einer Länge von 1 km gepflanzt, wodurch 0,9 ha reine Strauchfläche entstünden. Weiter würden zur Absicherung eines ausreichenden Nahrungsangebotes begleitende Saumstrukturen in Form von Grün- oder Blühstreifen mit einer Mindestbreite von 15 m umgesetzt werden („Blumenwiese“ mit Grasanteil < 50%), wodurch 2,3 ha Lebensraum aufgewertet würden. Zudem werde über eine Extensivierung der Grünlandnutzung (Flurstücke ..., ..., ...) bzw. den Verzicht zum Einsatz von Herbiziden auf den Ackerflächen (Flurstücke ..., ...) essentieller Nahrungsraum auf einer verbleibenden Fläche von rund 9 ha für Brutreviere erhalten bleiben. Randnummer 9 Weiter sehen die CEF-Maßnahmen 4, 5a, 5b und 5c im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Ausgleichsmaßnahmen unter anderem zum Schutz der Feldlerche vor. Durch die CEF-Maßnahme 5b „Habitatoptimierung Korridor Billwerder“ werde die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche und anderer Vögel auf der Maßnahmenfläche „Korridor Billwerder“ (gelegen nördlich des Bahndamms und westlich des B-Plan-Geltungsbereichs) unter anderem auf den Flurstücken ... und ... gesichert. Hierzu werde auf einer Gesamtfläche von insgesamt 44 ha eine Habitatoptimierung auf Weide-, Wiesen- und Ackerflächen vorgenommen. Dem gesamten Raum werde eine Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Feldlerche zukommen und es werde zusätzlicher Lebensraum für bis zu 8 Revierstandorte der Feldlerche prognostiziert. Weiter heißt es zur CEF-Maßnahme 5b: Randnummer 10 „Konfliktpotenzial: […] Durch eine Entnahme einer Pappelreihe im Zuge der Ausgestaltung des Biotopkorridors Billwerder ist ein bedeutsames Jagdhabitat für Fledermausarten graduell in seiner Funktion beeinträchtigt. Dies wurde bei der Aufstellung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags berücksichtigt und wird über die Maßnahme CEF 3 ausgeglichen.“ Randnummer 11 sowie Randnummer 12 „Hinweis: Erst unter Berücksichtigung der benachbarten Maßnahmen im Billebogen (CEF 5a), den Aufwertungen auf Hahnöfersand (CEF 5c) sowie den extensiven Grünlandnutzungen in Unterbillwerder (CEF 4) ist von einer Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungsstätten der Feldlerche auszugehen.“ Randnummer 13 Einen entsprechenden Hinweis enthalten auch die Ausführungen zu den CEF-Maßnahmen 4, 5a und 5c. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Bl. 135 ff. der elektron. Sachakte, Teil 1) verwiesen. Randnummer 14 Am
SchG zuständigen BUKEA nicht verletzt. Es handle sich nicht um ein essentielles Jagdgebiet oder eine essentielle Flugroute für Fledermäuse; nur diese seien aber von § 44 BNatSchG geschützt. Es stünden in der näheren Umgebung andere Jagdhabitate zur Verfügung. Da es sich trotzdem um bedeutende Jagdgebiete und Flugrouten handle, bleibe die Hybridpappelreihe in großen Teilen erhalten. Lediglich die südlich gelegenen etwa 180 Meter würden komplett entfernt. Es würden ergänzende Gehölzpflanzungen vorgenommen und zwei Heckenstrukturen zum Ausgleich in der Nähe gepflanzt. Erst wenn die Hecke die Funktion der Pappelreihe übernehmen könne werde der Rest der Pappelreihe komplett entnommen. Im Zuge der Fällung würden geeignete Höhlen auf einen Besatz überprüft, um Tötungen zu vermeiden. Potentielle Quartiere würden durch Fledermauskästen in den stehenbleibenden Bäumen ersetzt. Demgegenüber bestehe ein besonderes Vollziehungsinteresse, da die Ansiedlung von Feldlerchen einige Jahre in Anspruch nehmen könne. Eine Entnahme der Hybridpappeln bis zum
RG antragsbefugt, da eine Anerkennung als Vereinigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz durch die BUKEA bereits in Aussicht gestellt worden sei. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet, da der Bescheid jedenfalls nunmehr rechtmäßig sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 BaumschutzVO a.F. seien erfüllt. Das darin eröffnete Ermessen werde nunmehr nachgeholt. Dabei seien das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für das Projekt Oberbillwerder einerseits und das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Hybridpappeln andererseits gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an der Fällung der Hybridpappeln zur Verwirklichung des Projekts Oberbillwerder und der damit verbundenen Umsiedlung der Feldlerche im Rahmen einer CEF-Maßnahme. Zum einen befänden sich die betroffenen Hybridpappeln in der Terminalphase, gekennzeichnet durch starke Kronen- und Starkast-Ausbrüche sowie hohen Totholzbesatz, Pilzbefall und weitreichende Faulstellen. Sie würden in absehbarer Zeit nicht mehr im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes beitragen. Zum anderen könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich Sommer- oder Winterquartiere von Fledermäusen in der Pappelreihe befänden. Eine Tötung von Fledermäusen, vgl. § 44 Abs. 1 BNatSchG, werde jedoch durch eine Prüfung vor der Fällung ausgeschlossen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG würden erhalten, da potenzielle Quartiere durch Fledermauskästen in den verbleibenden Bäumen ersetzt würden. Die Funktion als Flugroute und Jagdhabitat für Fledermäuse bleibe erhalten. So blieben die nördlichsten 200 Meter der Pappelreihe vollständig unangetastet und weitere 300 Meter würden zunächst nur gekappt, bis die Ersatzstruktur vollständig entwickelt sei. Lediglich die südlichsten etwa 180 Meter würden komplett entfernt um Lebensraum für die Feldlerche zu schaffen. Vor Ort verbleibendes Totholz werde das Nahrungshabitat erweitern. Zudem würden im Rahmen der CEF-Maßnahme 3 zwei unterholzreiche Niederstrauchhecken in unmittelbarer Nähe und auf einer Länge von über einem Kilometer angelegt werden nebst Heistern, die mittelfristig einen Ausgleich schaffen würden. Zur Absicherung eines ausreichenden Nahrungsangebotes aufgrund der gegenüber den Pappeln niedrigeren Hecken seien zudem großflächig begleitende Saumstrukturen in Form von Grün- oder Blühstreifen mit Mindestbreiten von 15 Metern sowie eine extensivere Grünlandnutzung auf einer Fläche von 9 Hektar zur Verbesserung der Nahrungsverfügbarkeit vorgesehen. Zwei weitere Heckenstrukturen würden östlich in ca. 130 Metern Entfernung zur CEF-Ausgleichshecke angepflanzt und als zusätzliches Jagd- und Leithabitat dienen. Die Ausgleichsmaßnahme sei vor diesem Hintergrund artenschutzrechtlich unbedenklich. Das Ermessen werde deshalb dahingehend ausgeübt, dass die Ausnahmegenehmigung erteilt werde. Randnummer 22 Daraufhin hat der Antragsteller am 23. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben (Az. 7 K 283/24). Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Januar 2024 gegen die Fällgenehmigung vom 9. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2024 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zum einen zulässig, insbesondere
GO im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 12. Januar 2024 statthaft sei. Der Antragsteller sei ferner antragsbefugt
RG, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Der Antrag sei auch begründet. Zum einen sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig erfolgt, da sie hinreichend begründet worden sei unter Bezugnahme auf den Einzelfall. Zum anderen überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin an der Durchführung der Baumarbeiten nicht gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die angegriffene Regelung werde voraussichtlich in der Hauptsache keinen Bestand haben. Der Antragsteller habe aus § 3 Abs. 2 UmwRG einen Anspruch auf Aufhebung der voraussichtlich rechtswidrigen Ausnahmegenehmigung. Bei der angefochtenen Fällgenehmigung handle es sich um eine Entscheidung, mit der im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung ergäben sich hinsichtlich der fehlenden Bestimmtheit
VwVfG , da sich weder dem Bescheid noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen lasse, welche Art der Maßnahme, namentlich Fällung oder Kappung, in Bezug auf welchen einzelnen Baum im Antrag vorgesehen und genehmigt worden sei. Ein Bestimmtheitsmangel ergebe sich bereits daraus, dass die Genehmigung entsprechend dem Antrag vom
GB und somit keinen Planungsstand erreicht, der Ausgleichsmaßnahmen hinreichend gesichert erforderlich mache. Insbesondere sei die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
GB noch nicht abgeschlossen und es sei nicht ausreichend gesichert, dass der Planentwurf Bestand haben werde, auf den sich die naturschutzfachlichen Wertungen konkret bezögen. Dies zeige sich auch daran, dass die Antragsgegnerin bisher auf eine Ausnutzung der Fällgenehmigung unter Hinweis auf mögliche Änderungen der Planung und der naturschutzfachlichen Bewertungen im laufenden Planverfahren verzichtet habe. Randnummer 25 Der Bescheid könne auch nicht auf § 6 der BaumschutzVO n.F. gestützt werden. Das Gericht gehe davon aus, dass diese Verordnung maßgeblich sei, zumal diese die bisher geltende Baumschutzverordnung ohne Übergangsregelung aufhebe. Keiner der Tatbestände in § 6 der BaumschutzVO n.F. gebe eine Ausnahme für einen Fall wie den vorliegenden her. In Betracht komme allein die Auffangregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumschutzVO n.F., die eine Ermessensentscheidung vorsehe. Es sei bereits der Tatbestand nicht erfüllt. Zwar könne es sich bei einer Ausgleichsmaßnahme zur Umsetzung von Vorgaben aus einem Bebauungsplan um eine „im Übrigen zulässige Nutzung“ im Sinne der Vorschrift handeln. Auch insoweit fehle es jedoch an einer hinreichenden Rechtsverbindlichkeit dieser Zulässigkeit der Nutzung, die hier jedoch, ebenso wie im Rahmen der Vorgängervorschrift, erforderlich sei. Zudem sei die Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Es könne dahinstehen, ob sich bereits aus der Bezugnahme der Antragsgegnerin auf die Baumschutzverordnung a.F. ein Ermessensfehlgebrauch erhebe. Dagegen spräche, dass der Schutzzweck der alten Baumschutzverordnung mit dem der neuen weitgehend deckungsgleich erscheine, was sich aus der Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 BNatSchG in beiden Vorschriften ergebe. Die Rechtsgrundlage könne daher ersetzt werden, weil die Entscheidung dadurch nicht in ihrem Wesen geändert würde. Für einen Ermessensfehler spräche jedoch, dass für die nähere Bestimmung der Rahmensetzung auch die systematische Auslegung heranzuziehen wäre. Unabhängig von der für die Genehmigung heranzuziehenden Norm hätte die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessensausübung jedenfalls die Zwecke im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BNatSchG berücksichtigen müssen, insbesondere die Bedeutung der Maßnahme für die Fledermäuse. Es sei jedoch weder erkennbar, dass die Antragsgegnerin über die erforderlichen Informationen verfügt habe, noch dass sie ihre eigene Zuständigkeit zutreffend bestimmt hätte. Erhebliche Bedeutung habe der Umstand, dass die konkreten Maßnahmen nicht im Hinblick auf einzelne Bäume bestimmt worden seien. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht weiter aufgeklärt, was sich aus dem Potential der Bäume als Winterquartier für geschützte Fledermäuse ergebe. So könnten Modifizierungen, Bedingungen oder Auflagen in Betracht kommen, wie z.B., den sachverständigen Einschätzungen folgend, eine Fällung von Bäumen nur außerhalb der Zeiträume von Winterschlaf bzw. Jungenaufzucht zuzulassen oder zur Realisierung von Ersatzmaßnahmen, wie das Ausbringen von Kästen bereits 1 bis 2 Jahre vor den Rodungsarbeiten. Diesen Bedenken sei im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen, zumal nach dem jüngsten Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom
GO eingelegte und zugleich begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar erschüttert die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (hierzu 1.). Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt jedoch nicht zu deren Aufhebung oder Änderung, sondern bestätigt diese im Ergebnis (hierzu 2.). Randnummer 32 1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht grundsätzlich
GO beschränkt ist, erschüttern die entscheidungstragenden Feststellungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Randnummer 33 Stützt sich die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen, so muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede in Zweifel ziehen (vgl. nur Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin erschüttert durch ihr Beschwerdevorbringen, die maßgebliche Sach- und Rechtslage habe sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geändert, die entscheidungstragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach erstens der angefochtene Bescheid wegen mangelnder Bestimmtheit
VwVfG rechtswidrig sei (Beschlussausfertigung S. 4 f.), es zweitens an den Tatbestandsvoraussetzungen für eine Fällgenehmigung fehle, da das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen mangels hinreichender rechtlicher Verfestigung zum damaligen Planungsstand nicht habe berücksichtigt werden können (Beschlussausfertigung, S. 6 und 8) und drittens ein Ermessensfehler vorliege, da die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahme auf die Fledermauspopulation nicht hinreichend gewürdigt habe (Beschlussausfertigung S. 8 f.). Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erließ die Antragsgegnerin den Ergänzungsbescheid Nr. 1 vom 14. Februar 2024 mit Konkretisierungen zur Bestimmtheit des Bescheids unter Ziffer II. sowie mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Fledermäuse unter Ziffer I. Zudem wurde mit Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
GB für den Bebauungsplan Oberbillwerder am
GO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom
GO, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. Januar 2024 (erneut) die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hatte. Randnummer 37 Der Antragsteller ist antragsbefugt
RG, obwohl er noch nicht als Umweltvereinigung
RG anerkannt ist.
RG kann eine Vereinigung, die nicht nach § 3 UmwRG anerkannt ist, einen Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG dann einlegen, wenn
RG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Bei dem Fällen und Kappen von Bäumen handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Hier kommt der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG zum Tragen, an dem sich der Gesetzgeber laut der Gesetzesbegründung zum Umweltrechtsbehelfsgesetz orientieren wollte (BT-Drs. 18/9526, S. 36; vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.2022, 7 C 7.21, NVwZ 2023, 745, juris Rn. 18; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Sept. 2023, § 1 UmwRG Rn. 103). Danach ist ein Vorhaben unter anderem die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 1 lit.
GVBl. S. 559). Randnummer 47 Hier kommt als Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. November 2021 allein diejenige für eine Ausnahmegenehmigung im Ermessenswege
VO in Betracht, wonach die zuständige Behörde von den Verboten des § 4 auf Antrag Ausnahmen zulassen kann, wenn durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der Hecke eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird. Randnummer 48 Die Anwendung der Baumschutzverordnung ist nicht nach ihrem § 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Danach findet die Verordnung keine Anwendung auf Bäume und Hecken, deren Beseitigung als Bestandteil eines nach § 15 BNatSchG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Eingriffs in einer behördlichen Zulassung nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG genehmigt ist. Laut der Begründung zur Hamburgischen Baumschutzverordnung soll damit eine Doppelprüfung in den Fällen vermieden werden, in denen die Beeinträchtigung des Naturhaushalts bereits durch eine andere Zulassungsentscheidung geprüft und ausgeglichen wurde (Begründung zur Hamburgischen Baumschutzverordnung, Entwurf Stand 5.4.2022, abrufbar unter https://www.hamburg.de/contentblob/16062082/457662aae48dec78e61fdbc f72231721/data/baumschutzverordnung-begruendung.pdf, zuletzt abgerufen am 22.2.2024). Eine solche anderweitige behördliche Zulassungsentscheidung liegt hier jedoch nicht vor, insbesondere ist die Anwendbarkeit der Baumschutzverordnung entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin auch nicht durch die Vorschrift in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gesperrt. Nach dieser Vorschrift, welche das Verhältnis des Naturschutzrechts zum Baurecht regelt, sind die §§ 14 bis 17 BNatSchG auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB nicht anzuwenden. Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, aufgrund der zwischenzeitlich abgeschlossenen Öffentlichkeitsbeteiligung
GB habe der Bebauungsplan Oberbillwerder die Planreife
GB erlangt und Eingriffe in Natur und Landschaft seien
SchG allein im Bebauungsplanverfahren abzuarbeiten. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 49 § 18 BNatSchG sieht vor, dass sich die Rechtsfolgen der Vorbereitung von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Flächennutzungs- oder Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baurechts richten (s. dazu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Sept. 2023, § 18 BNatSchG Rn. 7). § 1a Abs. 3 BauGB überführt zu diesem Zweck die Eingriffsregelungen der §§ 13 ff. BNatSchG zusammen mit weiteren Regelungen in die Bauleitplanung (BVerwG, Beschl. v. 16.9.2021, 4 BN 6.21, ZfBR 2022, 68, juris Rn.6). Dies gilt auch für die auf der Grundlage von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG festgelegten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (s. dazu BT-Ds. 16/5100, S. 12, zur Vorgängervorschrift § 42 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG), wie sie die Antragsgegnerin hier zum Schutze der Feldlerche
den CEF-Maßnahmen 4, 5a, 5b und 5c im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Oberbillwerder vorsieht (vgl. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan „Oberbillwerder“, Bl. 135, 341 der elektron. Sachakte) und in deren Rahmen
der CEF-Maßnahme 5b die Hybridpappeln gefällt bzw. gekappt werden sollen. Randnummer 50 Die Vorschrift in § 18 Abs. 2 BNatSchG findet jedoch keine Anwendung, da es bereits am Vorliegen eines Vorhabens im Sinne des § 18 Abs. 2 BNatSchG fehlt. Der Vorschrift liegt der bauplanungsrechtliche Vorhabenbegriff nach der Legaldefinition in § 29 Abs. 1 BauGB zugrunde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem auf bauplanungsrechtliche Vorschriften Bezug nehmenden Wortlaut der Norm sowie aus ihrem Ziel, eine Harmonisierung von Bau- und Naturschutzrecht zu erreichen, welches nur durch ein einheitliches Begriffsverständnis erreicht werden kann (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2022, 4 L 127/22, NuR 2022, 509, juris Rn. 15; Kerkmann, in: Schlacke, GK-BNatSchG,
SchG handelt es sich um eine im Übrigen zulässige Nutzung im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist die Festlegung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme in dieser Form mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, da die in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag entwickelten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ein hohes Maß an Konkretheit erreicht haben, ihre rechtzeitige Realisierung nach Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung anzunehmen ist und sie zudem
Ziff. I. 1 des Ergänzungsbescheids Nr. 1 vom 14. Februar 2024 in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt werden sollen. Randnummer 53 Schließlich könnte die zulässige Nutzung des Grundstücks in Form der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme zur Habitatoptimierung im Korridor Billwerder (CEF-Maßnahme 5b) nach den Erkenntnissen im Eilverfahren ohne die Fällung und Kappung der Bäume nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden. Die Fällung und Kappung der betreffenden Hybridpappeln sind integraler Bestandteil dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme, da Feldlerchen laut dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Vertikalstrukturen, die eine freie Sicht auf den Horizont verhindern, meiden und dies regelmäßig zu einer Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führt (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Bl. 245 der elektron. Sachakte). Randnummer 54
GO einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob ein Ermessensfehler vorliegt, da die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Randnummer 55 In Bezug auf den Bescheid vom 9. November 2021 liegt ein Ermessensausfall vor, da er keine Ermessenserwägungen enthält. Es können jedoch
GO die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vom
SchG werde durch eine Überprüfung der Höhlen vor einer Fällung vermieden. Potenzielle Quartiere würden durch Fledermauskästen in den verbleibenden Bäumen ersetzt, sodass die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch bei Fällung und Kappung einiger Hybridpappeln im räumlichen Zusammenhang
SchG erhalten bleibe. Auch die Funktion als Flugroute und Jagdhabitat bleibe im räumlich-zeitlichen Zusammenhang bestehen, was durch ein zeitlich abgestuftes Konzept, die CEF-Maßnahme 3 sowie die Anlage von zwei zusätzlicher Heckenstrukturen erreicht werde. Denn zum einen bleibe nach der fachlichen Stellungnahme der BUKEA der nördlichste Teil von etwa 200 Metern der Hypridpappelreihe vollständig bestehen und die anschließenden 300 Meter der Pappelreihe würden zunächst lediglich gekappt, um als Jagdhabitat erhalten zu bleiben bis zur vollständigen Entwicklung der Ersatzstruktur. Lediglich die südlichsten 180 Meter würden komplett entfernt, um Lebensräume für die Feldlerche zu schaffen, wobei Totholz vor Ort belassen werde, um als Nahrungshabitat für Fledermäuse zu wirken. Zudem werde
der CEF-Maßnahme 3 auf einer Länge von über einem Kilometer eine um Heister angereicherte Heckenstruktur gepflanzt, was zu einer Vergrößerung der Leitstruktur im Vergleich zur Hybridpappelreihe führe. Das Nahrungsangebot werde entsprechend der CEF-Maßnahme 3 durch großflächige begleitende Grün- und Blühstreifen sowie die Extensivierung der angrenzenden Grünlandnutzung auf einer Fläche von rund 9 ha verbessert. Schließlich würden zusätzlich zu der CEF-Ausgleichshecke zwei weitere Heckenstrukturen östlich in ca. 130 m Entfernung entstehen, die als zusätzliches Jagd- und Leithabitat dienen und das Nahrungsangebot für Fledermäuse erhöhen sollten. Die Maßnahme sei daher artenschutzrechtlich zulässig. Randnummer 57 Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat die besondere Schutzwürdigkeit der durch die Entfernung der Pappeln betroffenen Fledermäuse berücksichtigt und hinreichend gewichtet. Zum einen gehen die im Widerspruchsbescheid zum Schutz der Fledermäuse nunmehr vorgesehenen Maßnahmen über die in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme „CEF 3: Hecken- und Saumstruktur im Acker- und Grünland“
SchG vorgesehenen Maßnahmen hinaus, welche der Sicherung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten unter anderem der Fledermäuse dienen sollen. Zum anderen erfolgte durch den Ergänzungsbescheid Nr. 1 vom 14. Februar 2024 eine Absicherung der den Ermessenserwägungen zugrundeliegenden Tatsachen, da laut Ziff. I. 1 des Ergänzungsbescheids Nr. 1 die bereits genannte Aufwertungsmaßnahme CEF 3 zu Gunsten der Fledermäuse, ebenso wie die CEF-Maßnahme 5b zugunsten der Feldlerchen, in jedem Fall und unabhängig vom Ausgang des Bebauungsplanverfahrens durchzuführen sind. Zudem sind
Ziff. I. 2 des Ergänzungsbescheids Nr. 1 Gehölze vor der Fällung oder Zurückschneidung endoskopisch auf ihre Eignung als Quartiersbaum für Fledermäuse zu untersuchen und die weiteren Schritte sind im Fall eines Befunds mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen, etwa um die Fledermäuse einzufangen und an geeigneter Stelle freizulassen oder von einer Entfernung des Gehölz Abstand zu nehmen. Auf dieser Tatsachengrundlage ist von einer hinreichenden Berücksichtigung und Gewichtung der laut dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag betroffenen Belange der Fledermäuse durch die streitgegenständliche Fällung und Kappung der Hybridpappeln auszugehen. Randnummer 58 (bb) Die ohnehin äußerst knappen Ermessenserwägungen zum Schutz der Feldlerchen im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2024 sind jedoch nicht tragfähig, da sie erkennbar von einer fehlerhaften rechtlichen Grundlage ausgehen. Die Antragsgegnerin führt hierzu aus, dem Interesse an der Fällung und Kappung der Hybridpappeln im Rahmen der Umsetzung der CEF-Maßnahme zugunsten der Feldlerchen zur Realisierung des Projektes Oberbillwerder gebühre nach Abwägung aller betroffener Belange der Vorrang. Damit nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf die zugunsten der Feldlerche im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehene CEF-Maßnahme 5b „Habitatoptimierung Korridor Billwerder“ und legt diese ihrer Ermessensentscheidung zugrunde. Randnummer 59 Dabei handelt es sich um eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
SchG, die zur Vermeidung der Verwirklichung des Verbotstatbestands
SchG zum Nachteil der Feldlerchen vorgesehen ist.
SchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei der Feldlerche handelt es sich wie bei allen europäischen Vogelarten um eine besonders geschützte Art
SchG i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Abl. L 20 v. 25.1.2010, S. 7). Laut dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kommt eine Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Feldlerchen durch die Realisierung des Bebauungsplans Oberbillwerder in Betracht, da ihr Lebensraum durch das Projekt und in einem Umkreis von bis zu 120 Metern derart eingeschränkt werde, dass angesichts der festgestellten 34 Brutpaare nicht mit ausreichender Sicherheit von einem Ausweichen in die Umgebung auszugehen sei (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Bl. 246 der elektron. Sachakte). Daher würden im Rahmen des vorgezogenen Ausgleichs Ausgleichsflächen mit einer Größe von insgesamt 102 ha Lebensraum für 34 Brutreviere auf den Flächen der Maßnahmen CEF 4 und 5 umgesetzt, wodurch die ökologische Funktion abgesichert werde. Randnummer 60 Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen CEF-Maßnahmen 4 und 5a, 5b, 5c beruhen auf der Legalausnahme in § 44 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 BNatSchG. Diese eröffnet
SchG für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 eine Ausnahme von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Hier liegt ein
SchG unvermeidbarer und von einer Behörde durchgeführter Eingriff in Natur und Landschaft vor, da die Antragsgegnerin die betreffenden Grundstücke als Bauflächen festsetzen will. Randnummer 61 Die damit eröffnete Legalausnahme
SchG schließt einen Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aus, wenn europäische Vogelarten betroffen sind und die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Legalausnahme eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde, sodass der volle Funktionserhalt nicht schon dann gegeben ist, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt, also z.B. dem in einem Brutrevier ansässigen Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Revier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, NVwZ 2010, 44, juris Rn. 67 zur Vorgängervorschrift in § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.11.2013, 9 A 14.12, NVwZ 2014, 714, juris Rn. 114; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Sept. 2023, § 44 Rn. 55). Dies gilt entsprechend auch für vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
SchG (ebenso Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 56). Randnummer 62 Dies verkennt die Antragsgegnerin, wenn sie als Teil des Maßnahmenpakets zur Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Feldlerche in den CEF-Maßnahmen 4, 5a, 5b und 5c auch Ausgleichsflächen in Hahnöfersand in einer Entfernung von mehr als 20 km vorsieht, und dabei erkennbar keinen funktionsbezogenen, sondern einen populationsbezogenen Ausgleich zugrunde legt. Aufgrund der vorhandenen Ortstreue der Feldlerchen wird im Regelfall eine Entfernung zur Maßnahmenfläche von nicht mehr als 2 km empfohlen (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/massn/103035, zuletzt abgerufen am 23.2.2024). Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.