Nr 10; BSG
R 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die „Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f =
R 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11). Eine solche Ursache hat sich dann nur zufällig bei der versicherten Tätigkeit realisiert, sie ist „gelegentlich“ der versicherten Tätigkeit aufgetreten. Das BSG hat in der wegweisenden Entscheidung vom 9.5.2006 (B 2 U 1/05 R – BSGE 96, 196ff) weiter ausgeführt, dass die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Einwirkungen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen hat. Das schließt die Prüfung ein, ob die äußeren schädigenden Einwirkungen nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet sind, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und den Gesundheitsschaden als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung dieses Ursachenzusammenhangs genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit (stRspr BSGE 19, 52 = SozR Nr 62 zu § 542 aF RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr 15 zu § 1263 aF RVO; BSGE 45, 285, 287 =
Nr 38, BSGE 58, 80, 83 =
Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht. Randnummer 94 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass der Außenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk des Klägers durch dessen die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende versicherte Tätigkeit als Profi-Fußballspieler mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich verursacht wurden. Randnummer 95 Das langfristige Verletzungsrisiko beim Fußballsport ist besonders hoch. Der Kläger war bei seiner versicherten Tätigkeit diesen erheblichen externen Verletzungsrisiken ausgesetzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vielzahl der Spiele sowie des hohen Trainingsumfanges und der dadurch unzureichenden Erholungszeiten für die Menisken das Schädigungsrisiko nochmals erheblich erhöht ist. Randnummer 96 Als Akutverletzungen im Fußballsport kommen regelmäßig auch Meniskusverletzungen vor. So treten chronische Schäden an den Kniegelenken vor allem durch das Pivotieren der Kniegelenke und beim „Schießen des Balles“ häufig auf. Ebenso kommen auch posttraumatische Arthrosen nach Kapsel-Band-Verletzungen und wie vorliegend Meniskusschäden durch ständige Mikrotraumen der Menisken in Betracht. Der Meniskus stellt keine isolierte Struktur des Bewegungsapparates im Kniegelenk dar. Durch die genannten Bewegungsmuster wirken sehr komplexe Kräfte als Belastungen auf die Menisken ein, die häufig zu einer deutlichen Überschreitung der Elastizitätsmodule führen. Randnummer 97 Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der am 16.5.1975 geborene Kläger zum Zeitpunkt des nachgewiesenen Außenmeniskusschadens im Oktober 2003 erst 28 Jahre alt war. Damit ist eine zu erwartende Meniskusdegeneration im Sinne einer gleichartigen Häufigkeit in der Normalbevölkerung fast ausgeschlossen. Insoweit ist es auffällig, dass „vorzeitige“ Meniskusschäden bei Profi-Ballsportlern „in jungen Jahren“ vermehrt auftreten. Ob dies ein Fall des § 9 Abs 3 SGB VII darstellen kann - „ Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist. “ – kann vorliegend offen bleiben, denn im konkreten Einzelfall des Klägers hat das Gericht die BK 2102 ohne eine gesetzliche Vermutung konkret festgestellt. Randnummer 98 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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