der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. (Rn.65) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids über die bauplanungs- und denkmalrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung eines Mehrfamilienhauses. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A-stieg (Flurstück … der Gemarkung Eppendorf). Das Grundstück ist Teil eines Baublocks, der im Norden durch die B-Straße, im Osten durch den A-stieg, im Süden durch den C-Kanal und im Westen durch die D-Straße begrenzt wird. Randnummer 3 Der Baublock liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Eppendorf in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom
einem Entwurf von Friedrich Otto Lindner errichteten Gebäude des Baublocks sind wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes als Denkmalensemble in die Denkmalliste eingetragen. In den „Erläuterungen zur Denkmalbedeutung“ des Denkmalschutzamtes der Behörde für Kultur und Medien der Beklagten wird die Denkmalwürdigkeit des Ensembles wie folgt erläutert: Randnummer 7 „Das Ensemble […] liegt auf einem von diesen Straßen und dem C-Kanal begrenzten Areal an der Hauptverbindung Harvestehude-Eppendorf, einem seit dem ausgehenden
O als
folgendes Verfahren und stellte folgende Fragen: Randnummer 9 „
GB sei nicht gegeben. Die Aufstockung füge sich nicht in das gesamtstädtische Konzept ein. Randnummer 14 Auch eine denkmalrechtliche Genehmigung könne für das Vorhaben nicht erteilt werden. Das Gebäude der Klägerin sei mit seiner Lage am C-Kanal und der Sichtbeziehung zur Station D-Straße städtebaulich sehr wirkungsvoll und in seinem jetzigen Zustand zu erhalten. Gegen eine Aufstockung sprächen sowohl städtebauliche als auch baudenkmalpflegerische Gründe. Die vorhandenen Höhenversprünge zu den
bargebäuden seien stadtbildprägend und machten stadtgeschichtliche Entwicklungen ablesbar. Denkmäler sollten möglichst unverfälscht bestehen bleiben und Entwicklungen aufzeigen. Eine Aufstockung füge jedoch etwas Neues und für die heutigen Nutzungsbedingungen nicht Notwendiges hinzu. Die historische Dachkonstruktion sollte so weit wie möglich erhalten bleiben. Nur ein sehr zurückhaltender Dachausbau erscheine möglich. Sollte wider Erwarten
gewiesen werden können, dass es sich nicht um das historische Dachwerk handele, könnte ggf. ein „Neubau“ in den damaligen Ausmaßen genehmigt werden. Randnummer 15 Am 26. Oktober 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Vorbescheid. Ihre erste Vorbescheidsfrage habe sich nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezogen. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 1 HBauO , wonach bauliche Anlagen weder selbst verunstaltend wirken noch durch ihr Vorhandensein das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten dürfen, sei daher nicht zu prüfen. Im Übrigen könne die Schließung der Baulücke in den Obergeschossen unter detailgetreuer Fortführung der vorhandenen Bausubstanz nicht als eine Verunstaltung im Sinne des § 12 Abs. 1 HBauO angesehen werden. Auch die Regelung des § 12 Abs. 2 HBauO , wonach bei baulichen Anlagen, die wegen ihres Umfangs, ihrer Höhe, ihrer Lage oder ihrer erhaltenswerten Gestaltungsmerkmale das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild mitbestimmen, besondere Anforderungen an die Gestaltung der Außenseiten und der Dächer gestellt werden könnten, sei als bauordnungsrechtliche Vorschrift nicht zu prüfen. Im Übrigen sei bereits zweifelhaft, ob ihr Gebäude seiner Größe, Höhe oder Lage optisch in der Weise hervortrete, dass die Regelung eingreife. Jedenfalls solle lediglich eine Baulücke in den Obergeschossen geschlossen werden, indem die vorhandene Fassade und die Höhe der
bargebäude aufgenommen würden. Die unmittelbare
barschaft sei gerade nicht durch unterschiedliche Dachhöhen und Dachneigungen geprägt. Alle Gebäude im Baublock seien einheitlich hoch, nur ihr Gebäude sei niedriger. Damit bringe nur ihr Gebäude städtebauliche Unruhe in den Baublock. Von einer massiven Aufstockung oder einer „Erdrückung des historischen Bauvolumens“ könne vor dem Hintergrund der Spiegelung der
barbebauung keine Rede sein. Schließlich sei die von der Beklagten behauptete fehlende Integration in ein gesamtstädtisches Konzept keine in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Zulässigkeitsvoraussetzung. Randnummer 16 Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben. Die von der Beklagten angeführten städtebaulichen Gründe könnten die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung von vornherein nicht rechtfertigen, da städtebauliche und denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht miteinander vermengt werden dürften. Denkmalschutzrechtliche Belange stünden der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Die Beklagte habe bereits die
DSchG erforderliche Interessenabwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Schaffung von Wohnraum andererseits überhaupt nicht vorgenommen. Auch ihre privaten Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen werde durch die Aufstockung keine historische Bausubstanz zerstört. Es komme daher allein darauf an, ob die mit der Aufstockung verbundene Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes den Denkmalwert des Denkmalensembles beeinträchtige. Dies sei nicht der Fall. Der angeblich historische Dachstuhl sei bereits baulich verändert worden, so dass eine besonders schützenswerte Identität nicht erhalten werden müsse. Im Übrigen wirke der Denkmalschutz nicht als generelle Veränderungssperre, sondern solle lediglich den besonderen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen. Der Aussagewert des Denkmalensembles werde aber durch das Vorhaben überhaupt nicht berührt. Alle anderen Gebäude wiesen bereits die Bauhöhe auf, die mit dem gegenständlichen Vorhaben angestrebt werde. Die Fassadengliederung solle dabei 1:1 übernommen werden, so dass ein einheitliches Ensemble entstehe. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich
GB, da die Festsetzung einer Grünfläche im Sinne des § 10 Abs. 5 BPVO rechtlich obsolet geworden sei, da § 10 Abs. 9 BPVO nicht übergeleitet worden sei.
GB sei das Vorhaben unzulässig, da es sich
dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Randnummer 18 Bei der Bestimmung der näheren Umgebung sei nicht allein auf den Baublock abzustellen, in dem das Vorhabengrundstück liege. Vielmehr werde die nähere Umgebung im Norden durch die G-Straße, im Westen durch die H-Straße, im Süden durch die …brücke und im Osten durch die Bebauung auf der anderen Seite des C-Kanals begrenzt. Die Baublöcke in diesem Gebiet wiesen eine ähnliche Nutzung und ein ähnliches Erscheinungsbild auf. In Erdgeschossen befänden sich vermehrt Geschäfte oder Gaststätten, im Übrigen dienten die Gebäude Wohnzwecken. Das Erscheinungsbild der Wohnblöcke sei durch eine geschlossene Bauweise und eine Geschosszahl von überwiegend vier, fünf oder sechs Geschossen gekennzeichnet. Die überwiegende Zahl der Gebäude habe Satteldächer. Zwischen dem Wohnblock, in dem sich das Vorhabengrundstück befinde, und den anderen Wohnblöcken bestünden Sichtbeziehungen. Insbesondere von dem Vorhabengebäude gehe aufgrund seiner exponierten Lage am C-Kanal in der Nähe der U-Bahn-Haltestelle D-Straße eine erhebliche städtebauliche Wirkung auf die umliegenden Baublöcke aus. Randnummer 19 Die Eigenart der näheren Umgebung zeichne sich durch ihre Heterogenität hinsichtlich der Geschossigkeit und der absoluten Höhe der einzelnen Gebäude aus. Die Gebäude in den einzelnen Baublöcken wiesen unterschiedliche Gebäudehöhen und Geschosszahlen auf. Der nördlich gelegene Baublock, der durch die Straßen H-Straße, A-Stieg, B-Straße und D-Straße begrenzt werde, weise überwiegende fünf- bis sechsgeschossige Gebäude mit sehr ähnlichen absoluten Höhen auf. Davon weiche das Gebäude A-Stieg … mit drei Geschossen und einer deutlich geringeren absoluten Höhe ab. Das Gebäude D-Straße … hingegen sei in der absoluten Höhe deutlich höher als die umliegenden Gebäude. Im östlich angrenzenden Baublock weiche das viergeschossige Gebäude B-Straße … in seiner absoluten Höhe deutlich von der ansonsten fünf- bis sechsgeschossigen Bebauung ab. Auch das viergeschossige Gebäude B-Straße am C-Kanal sei deutlich niedriger als die übrigen Gebäude. Der Eindruck der Heterogenität werde zudem durch das eingeschossige Gebäude D-Straße … und das zweigeschossige Gebäude B-Straße … geprägt. Randnummer 20 Die geplante Gebäudeaufstockung füge sich
dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die vorbeschriebene Eigenart der näheren Umgebung ein. Soweit bei einer homogenen Umgebungsbebauung verlangt werden könne, dass eine bestimmte Gebäudehöhe realisiert werde, könne bei einer heterogenen Umgebungsbebauung verlangt werden, dass das vorhandene Maß der
barbebauung gerade nicht eingehalten werde. Dies sei hier der Fall. Durch die geplante Gebäudeaufstockung entspreche das Gebäude der Klägerin hinsichtlich der absoluten Höhe den übrigen Gebäuden des Baublocks. Derzeit weiche nur das Gebäude der Klägerin in seiner absoluten Höhe wesentlich von den übrigen Gebäuden ab. Durch die Aufstockung gehe die für die nähere Umgebung typische heterogene Geschossigkeit verloren. Randnummer 21 Darüber hinaus sei das Vorhaben auch
GB unzulässig. Das Vorhaben beeinträchtige das schützenswerte Ortsbild. Gerade das Vorhabengebäude präge das schützenswerte Ortsbild in besonderer Weise. Aufgrund des Höhenunterschieds zu den übrigen Gebäuden des Baublocks akzentuiere es den Baublock und entfalte in Bezug auf die für Eppendorf typische heterogene Dachlandschaft eine besondere stadträumliche Wirkung. Durch die exponierte Lage am C-Kanal sei das Vorhabengebäude weithin sichtbar. Durch die Aufstockung werde das Ortsbild beeinträchtigt. Die akzentuierende Wirkung durch den Höhenunterschied der Gebäude zueinander werde durch die Aufstockung genommen. Randnummer 22 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben. Das Gebäude der Klägerin stehe als Teil eines Denkmalensembles wegen seiner geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbilds unter Denkmalschutz. Die in der Vergangenheit vorgenommenen Veränderungen stellten den Denkmalwert nicht in Frage, da die historische Bausubstanz weitgehend erhalten geblieben sei. Die aus diesem Grund erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung für das Vorhaben könne nicht erteilt werden, da überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Durch die geplante Entfernung des Daches und die Aufstockung um zwei Geschosse werde das Denkmalensemble erheblich beeinträchtigt. Der als Denkmalensemble unter Denkmalschutz stehende Häuserblock präge das Straßenbild seit jeher in herausragender Weise. Der Höhenunterschied zwischen dem Vorhabengebäude und der übrigen Bebauung bestehe seit der Erbauungszeit. Es handele sich daher um eine bewusste architektonische Entscheidung, die den Häuserblock von der Nordwestseite her gliedere, höhenmäßig strukturiere und akzentuiere. Das seit jeher bestehende Straßenbild werde durch das Vorhaben massiv verändert. Die vorhandenen Höhenunterschiede würden nivelliert und die Beziehungen der Gebäude zueinander verändert. An der Hauptverbindung zwischen Harvestehude und Eppendorf gelegen und als Eckgebäude mit seiner Lage am C-Kanal und an der Hochbahnhaltestelle D-Straße nehme das Gebäude eine exponierte und weithin sichtbare Stellung im Gebäudeensemble ein, so dass das Vorhaben den Denkmalwert des gesamten Ensembles erheblich beeinträchtige. Auf überwiegende private Interessen könne die Klägerin sich nicht berufen.
G sei eine Unzumutbarkeit insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden könnten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Auch überwiegende öffentliche Interessen, die die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die angeführten denkmalschutzrechtlichen Belange hätten Vorrang vor den Belangen des Wohnungsbaus. Die Schaffung zusätzlichen Wohnraums sei auch durch einen denkmalgerechten Ausbau des Dachgeschosses möglich, der das Erscheinungsbild des Denkmalensembles und die historische Bausubstanz nicht beeinträchtige. Randnummer 23 Am 29. Juli 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr Vorhaben sei
GB bauplanungsrechtlich zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestehe die nähere Umgebung hier nur aus dem Häuserblock, in dem das Vorhabengrundstück liege. Dieser Häuserblock hebe sich deutlich von der
barbebauung ab. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite des C-Kanals gehöre schon wegen der trennenden Wirkung des C-Kanals nicht mehr zur näheren Umgebung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die nähere Umgebung über den Baublock hinausgehe, in dem sich ihr Gebäude befinde, sei zu berücksichtigen, dass die nördlich angrenzende mehrgeschossige Wohnbebauung eine sehr homogene Gebäudehöhe aufweise. Ihr Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gelte selbst dann, wenn die Umgebungsbebauung heterogen wäre. Ein Vorhaben füge sich erst dann nicht mehr ein, wenn es bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöse oder verstärke. Dies sei hier nicht der Fall. In der näheren Umgebung befänden sich ausschließlich Mehrfamilienhäuser, die die Gebäudehöhe aufwiesen, die ihr Gebäude bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens aufweisen würde. Ihr Vorhaben führe daher hinsichtlich der Geschossigkeit zu einer Baulückenschließung. Randnummer 24 Ihr Vorhaben wirke sich auch nicht
teilig auf das Ortsbild von Eppendorf aus. Die Beklagte lege schon nicht dar, worin die besondere Eigenart des Ortsbilds von Eppendorf liegen solle. Die Besonderheit könne jedenfalls nicht darin liegen, dass das Gebäude an der Hauptverbindung zwischen Harvestehude und Eppendorf liege. Das Ortsbild werde durch die geplante Aufstockung nicht beeinträchtigt. In der Umgebung gebe es bereits viele vergleichbare Bauvorhaben. Außerdem werde das derzeitige Ortsbild bereits durch die Giebel der bestehenden Gebäude und durch die niedrigere Höhe ihres Gebäudes beeinträchtigt. Für den objektiven Betrachter entstehe eine sog. „Abbruchkante“, die durch das Vorhaben beseitigt werden solle. Schließlich werde die Aufstockung sowohl im Hinblick auf das Material als auch auf die Fassadenstruktur 1:1 dem Bestand entsprechend erfolgen. Für einen objektiven Betrachter werde überhaupt nicht erkennbar sein, dass es sich bei der Aufstockung um ein Neubauvorhaben handle. Randnummer 25 Selbst wenn sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, hätte sie einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids
GB, wonach im Einzelfall von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden könne, wenn die Abweichung bestimmten Vorhaben im Zusammenhang mit der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken diene, städtebaulich vertretbar sei und auch unter Würdigung
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Randnummer 26 Schließlich habe sie auch einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ihres Vorhabens. Bei der
G erforderlichen Abwägung zwischen den für ihr Vorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Belangen einerseits und den Belangen des Denkmalschutzes andererseits überwögen erstere Belange. Durch ihr Vorhaben werde die Gebäudesubstanz nicht beseitigt, vielmehr werde das vorhandene Mehrfamilienhaus unter Übernahme der vorhandenen Fassadengliederung lediglich aufgestockt und damit eine städtebaulich unschöne Baulücke geschlossen. Das Erscheinungsbild des Denkmalensembles werde durch die Aufstockung nicht wahrnehmbar verändert und in seiner charakteristischen Eigenart nicht beeinträchtigt. Das äußere Erscheinungsbild der Fassaden der das Denkmalensemble bildenden Gebäude bliebe erhalten. Bei der Aufstockung würden die Fassadenelemente des bestehenden Gebäudes 1:1 übernommen. Der angeblich historische Dachstuhl sei bereits baulich erheblich verändert worden und müsse daher nicht erhalten werden. Die Behauptung der Beklagten, die Baulücke in den Obergeschossen sei eine bewusste architektonische Entscheidung, sei unzutreffend. Der städtebaulich unschöne Versatz könne nicht als klare und eindeutige architektonische Entscheidung zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude angesehen werden. Eine solche Auffassung, für die die Beklagte keinerlei Tatsachen oder Belege anführe, sei grob fehlerhaft. Randnummer 27 Sei
alledem von einer Beeinträchtigung des Denkmalensembles durch ihr Vorhaben nicht auszugehen, überwiege ihr privates Interesse an einer sinnvollen Nutzung ihres Gebäudes, die auch Modernisierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen zu berücksichtigen habe. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Beklagte unter Aufhebung des Bauvorbescheids vom
O ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen.
O ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu bescheiden und der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit der Vorbescheidsfrage abgefragt wird, keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass deren Vorbescheidsfrage hinsichtlich der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens grundsätzlich bescheidungsfähig ist (dazu 1.). Denn die von der Klägerin konkret geplante Gebäudeaufstockung ist in jedem Fall denkmalrechtlich unzulässig (dazu 2.). Ob sie darüber hinaus auch bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kann dahinstehen (dazu 3.). Randnummer 37
den Grundsätzen zum sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahren“ zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. hierzu den richterlichen Hinweis vom
G dürfen Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Die Genehmigung darf
G nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist
G zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Belange – insbesondere des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen – dies verlangen. Randnummer 40 Gemessen daran ist das Vorhaben der Klägerin denkmalrechtlich unzulässig. Das Vorhaben bedarf gemäß § 9 Abs. 1 DSchG einer denkmalrechtlichen Genehmigung, da das Gebäude der Klägerin als Teil des Ensembles „…“ unter Denkmalschutz steht (dazu a)). Es ist gemäß § 9 Abs. 2 DSchG nicht genehmigungsfähig, weil ihm überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (dazu b)). Randnummer 41
diesen Maßstäben kommt dem Gebäudeensemble geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu. Die Kammer kann insoweit vollumfänglich auf die „Erläuterungen zur Denkmalbedeutung“ des Denkmalschutzamtes der Kulturbehörde (mittlerweile: Behörde für Kultur und Medien) der Beklagten verweisen, gegen deren inhaltliche Richtigkeit nichts vorgebracht worden ist. Danach kommt dem Gebäudeensemble geschichtliche Bedeutung zu, weil es ein anschauliches Beispiel für die Erschließung der alsternahen, ehemaligen Stadterweiterungsgebiete mit einer Wohnbebauung für eine bürgerlich-großbürgerliche Klientel darstellt. Randnummer 45 bb) Die Erhaltung des Gebäudeensembles dient auch i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG der Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes. Randnummer 46 Ein Gebäudeensemble ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn sein Erscheinungsbild seit alters her in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild bestimmt oder prägender Bestandteil einer typischen historischen Stadtstruktur ist und gerade deshalb ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15 , juris Rn. 48 ; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14 , juris Rn. 93 ). Randnummer 47 Dies trifft auf das hier in Rede stehenden Gebäudeensemble als eindrucksvolles Beispiel einer bürgerlich-großbürgerlichen Wohnkultur des frühen 20. Jahrhunderts zu. Seine prominente Lage am C-Kanal und sein Erscheinungsbild sind gerichtsbekannt. Sie lassen sich auch anhand der von der Kammer in Augenschein genommenen Schrägluftbilder aus dem FHH-Atlas der Beklagten
vollziehen. Aus diesen ergibt sich, dass das Gebäudeensemble das Erscheinungsbild der Umgebung prägt. Dies war auch schon in der Vergangenheit der Fall, wie die in der Sachakte der Beklagten befindliche historische Postkarte aus dem Jahr 1912 belegt. Zudem ist das Gebäudeensemble weithin sichtbar, auch von der gegenüberliegenden Seite des …C-Kanals. Randnummer 48 Die stadtbildprägende Bedeutung des Gebäudeensembles wird nicht dadurch geschmälert, dass sich in der näheren Umgebung weitere stadtbildprägende Gebäude befinden, die möglicherweise aufgrund ihrer Größe einen ebenso großen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Umgebung haben. Vielmehr wird das Stadtbild in diesem Bereich Eppendorfs gerade durch das Nebeneinander einer ganzen Reihe denkmalwürdiger Gebäude geprägt, die für den mit der Umgebung vertrauten Betrachter „zusammengehören“. Randnummer 49
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16 , juris Rn. 51 ; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14 , juris Rn. 89 ). Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob überwiegende Gründe für den Denkmalschutz oder für die beantragte Änderung des Baudenkmals sprechen, steht der zuständigen Behörde danach nicht zu. Randnummer 54 Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben in der Regel dann entgegen, wenn das Denkmal durch das Vorhaben mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dies setzt voraus, dass sich das Vorhaben auf diejenigen Teile des Denkmals auswirkt, die den Denkmalwert maßgeblich ausmachen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16 , juris Rn. 53 ). Diese Bewertung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gründe für die Unterschutzstellung im Einzelfall (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16 , juris Rn. 53 ; Beschl. 16.12.2015, 2 Bs 218/15 , juris Rn. 31 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.7.2023, OVG 3a A 52/23, juris Rn. 45; OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, 7 A 1638/12, juris Rn. 32). Eine denkmalrechtliche Genehmigung kommt daher insbesondere in Betracht, wenn ein Vorhaben das Denkmal in einer den Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert (OVG Bautzen, Urt. v. 7.11.2019, 1 A 676/17, juris Rn. 41; OVG Münster, Urt. v. 16.12.2014, 7 A 1638/12, juris Rn. 32). Randnummer 55 Für die Frage, ob ein Ensemble mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen. Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (so zu § 8 DSchG OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 98/18, juris Rn. 16). Es kommt vorliegend also darauf an, ob der Beitrag, den gerade das Gebäude der Klägerin zum Ensemble leistet, durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“ (vgl. zu § 8 DSchG OVG Hamburg, Beschl. v. 2.5.2018, 3 Bs 98/18, juris Rn. 16). Randnummer 56 Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern – und damit auch bei einem denkmalrechtlich geschützten Ensemble – ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen und diese sich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht, ergeben (vgl. VGH München, Urt. v. 26.10.2021, 15 B 19.2130, juris Rn. 33). Etwas Anderes gilt dann, wenn die Veränderung nur zu einer geringfügigen Änderung führt; nicht jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann einer denkmalrechtlichen Genehmigung entgegengehalten werden (vgl. VGH München, ebenda). Randnummer 57
diesen Maßstäben stehen dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegen (dazu aa)), denen keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Belange gegenüberstehen (dazu bb)). Randnummer 58 aa) Dem Vorhaben stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Randnummer 59 Es kann offenbleiben, ob Gründe des Denkmalschutzes bereits der Aufstockung als solcher entgegenstehen, insbesondere wegen einer damit einhergehenden Anhebung der Gebäudehöhe und bzw. oder Zerstörung historischer Bausubstanz (vgl. hierzu den richterlichen Hinweis vom
ihrem Erscheinungsbild und ihrer Konstruktion harmonisch in das Dachgeschoss einfügen oder nicht. Ebenso unerheblich für die denkmalrechtliche Beurteilung wäre es, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Loggien weder einen unschönen Eindruck vermitteln noch die Dachlandschaft dominieren, wobei im Hinblick auf den letztgenannten Gesichtspunkt allerdings die von den Loggien ausgehende negative Vorbildwirkung für den Einbau von Loggien in den Dachgeschossen der übrigen Gebäude des Ensembles zu berücksichtigen wäre (s.o.). Randnummer 64 bb) Überwiegende private oder öffentliche Belange, die für das Vorhaben sprechen, kann die Klägerin nicht anführen. Zwar wird der Klägerin eine rentablere Nutzung ihres Eigentums verwehrt. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die derzeitige Nutzung wirtschaftlich unrentabel wäre. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht behauptet oder gar
gewiesen, dass das vorhandene Dachgeschoss nicht denkmalgerecht für eine Wohnnutzung umgebaut werden könnte. Schließlich besteht in Hamburg zwar ein dringendes öffentliches Interesse an der Schaffung von Wohnraum, jedoch dient das Vorhaben der Klägerin der Schaffung von Luxuswohnungen, die in erster Linie aus privatwirtschaftlichem Interesse errichtet werden und allenfalls für eine sehr vermögende Klientel erschwinglich wären (vgl. zu diesem Aspekt OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2016, 2 Bs 218715, juris Rn. 40). Randnummer 65
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.