Spalte 6 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO (juris: BauPolV HA) kann isoliert betrachtet lediglich einen bauordnungsrechtlichen Zweck erfüllen.
der Regelungskonzeption der Baupolizeiverordnung ist sie jedoch vorrangig Teil einer „kombinierten“ Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen, die sich aus dem Zusammenspiel dieser maximal zulässigen Gebäudetiefe mit den Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BPVO (juris: BauPolV HA) ergibt, wonach die Vorderseite der Gebäude entweder auf der vorgeschriebenen Baulinie, auf der Straßenlinie oder in Ermangelung einer Bau- oder Straßenlinie in der von der zuständigen Behörde angeordneten Entfernung von dem öffentlichen Weg zu errichten war. (Rn.67)
folgendes Verfahren das vereinfachte Genehmigungsverfahren
O an. Sie stellte die folgende Frage: Randnummer 8 „Ist eine Änderung der Nutzung der oberirdischen Garagengeschosse in Gewerbefläche für Büronutzung gem. Beschreibung, vorbehaltlich Einhaltung ordnungsrechtlicher Vorschriften, genehmigungsfähig?“ Randnummer 9 In der dem Vorbescheid beigefügten Baubeschreibung gab die Klägerin an, dass die beiden oberirdischen Geschosse aufgrund der geringen Raumhöhe durch Rückbau der Geschossdecke EG/OG zu einer Nutzungsebene zusammengefasst werden sollten. Die neue Nutzungsebene solle – wie aus der Bauvorlage 0/4 ersichtlich – baulich in drei Nutzungseinheiten zu je 200 m² unterteilt werden. Die Nutzungseinheiten sollten jeweils Büro- und Besprechungsräume sowie Technik-, Lager-, Aufenthalts- und Sanitärräume enthalten. Je Büroeinheit sei mit 10 bis 18 Beschäftigten bzw. Mitarbeitern (einschließlich Reinigungspersonal) zu rechnen. Betriebsbedingte Emissionen seien nicht zu erwarten. Die Pkw der Mitarbeiter könnten im weiterhin als Garage genutzten Untergeschoss abgestellt werden. Zur natürlichen Belichtung und Belüftung der Innenräume sollen u.a. Oberlichter in die Dachfläche des Gebäudes integriert werden. Randnummer 10 Mit Vorbescheid vom 30. August 2019, der Klägerin am 3. September 2019 zugestellt, verneinte die Beklagte die Vorbescheidsfrage. Die erforderliche planungsrechtliche Befreiung
GB für die Änderung der Nutzung der Garagenflächen in Gewerbeflächen auf der für Großgaragen ausgewiesenen Fläche könne nicht erteilt werden. Sie sei städtebaulich nicht vertretbar, da sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Lage nicht in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Der Blockinnenbereich sei frei von Hauptnutzungen. Eine Vorprägung sei nicht gegeben. Dem Vorhaben stehe auch die städtebauliche Erhaltungsverordnung entgegen. Ein Schutzzweck dieser Verordnung sei die Wiederherstellung der rückwärtigen, parkähnlichen Hausgärten, die grundsätzlich gärtnerisch zu gestalten seien. Die Blockinnenbereiche seien daher von jeglicher Bebauung freizuhalten. Randnummer 11 Mit Gebührenbescheid vom 30. August 2019, abgesandt am 3. September 2019, setzte die Beklagte für den Vorbescheid Gebühren in Höhe von 2.700,- Euro fest; hiervon entfielen 1.125,- Euro auf die von der Beklagten geprüfte Befreiung
GB für die Änderung der Nutzung der Garagenflächen in Gewerbeflächen. Randnummer 12 Am 1. Oktober 2019 legte die Klägerin gegen den Vorbescheid und den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Der Tenor des ablehnenden Vorbescheids beziehe sich nur auf die Nutzungsänderung, nicht aber auf die damit verbundenen baulichen Änderungen. Sie, die Klägerin, gehe daher davon aus, dass gegen die baulichen Änderungen keine Bedenken bestünden, die Beklagte also nur die Nutzungsänderung für unzulässig halte. Randnummer 13 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei die Nutzungsänderung zulässig. Eine Bebauung im Blockinnenbereich sei
dem Baustufenplan grundsätzlich zulässig. Eine vollständige oder teilweise Freihaltung des Blockinnenbereichs habe der Plangeber nicht vorgesehen. Der Plangeber habe in einem ersten Schritt den gesamten Baublock einschließlich des Blockinnenbereichs als Mischgebiet in geschlossener Bauweise mit drei bzw. vier Vollgeschossen ausgewiesen. In einem zweiten Schritt habe er dort, wo er es für planerisch für erforderlich gehalten habe, Einschränkungen vorgenommen. So habe er durch grüne Umrandungen deutlich gekennzeichnet, in welchen Bereichen Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten seien. Diese Ausweisung betreffe zahlreiche Baublöcke im nördlichen Teil des Baustufenplans, nicht aber den hier in Rede stehenden Baublock. Dass dies nicht geschehen sei, habe einen guten Grund. Die Differenzierung folge einer klaren planerischen Konzeption, deren zentrale Achse die Querstraßen Alsterchaussee und Hallerstraße seien. So befinde sich südlich dieser Straßen (mit Ausnahme der direkt an der Alster gelegenen Grundstücke) ein innerstädtisch geprägter, dicht bebauter Bereich mit Wohn- und Mischnutzung. Der nördliche Bereich sei dagegen durch großzügige Gärten und fast ausschließliche Wohnnutzung geprägt. Der Baublock, in dem das Vorhabengrundstück liege, gehöre zum südlichen, innerstädtischen Bereich, in dem die jeweiligen Blockinnenbereiche umfangreich bebaut seien. Insbesondere der unmittelbar südlich angrenzende Baublock sei – auf der Grundlage identischer planerischer Festsetzungen – schon vor Inkrafttreten des dort nunmehr geltenden Bebauungsplans Rotherbaum 15 vom 6. Juli 1971 (HmbGVBl. S. 156) im Blockinnenbereich bebaut gewesen. Randnummer 14 Für die Zulässigkeit der Blockinnenbebauung spreche im Übrigen auch, dass der Baustufenplan für bestimmte Wohngebiete (mit erhaltenswerten Grünflächen) vorsehe, dass nur an der Baulinie gebaut werden dürfe. Für Mischgebiete, zu denen auch der hier in Rede stehende Baublock gehöre, sei eine solche Einschränkung nicht vorgesehen. Randnummer 15 Da der Baustufenplan den gesamten hier in Rede stehenden Baublock als Mischgebiet ausweise, scheide ein Rückgriff auf § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung aus. Die geplante Büronutzung sei in einem Mischgebiet zulässig. Dem Baustufenplan könne auch nicht entnommen werden, dass auf ihrem Grundstück nur die Errichtung und der Betrieb einer Großgarage, nicht aber andere mischgebietstypische Nutzungen zulässig seien. Bereits aus dem Baustufenplan ergebe sich, dass allein aus der Benennung der Standorte für Großgaragen nicht geschlossen werden könne, dass dort andere Nutzungen unzulässig seien. Die Festsetzung „Großgaragen (vorgesehen)“ bringe lediglich zum Ausdruck, dass auf den hiervon betroffenen Grundstücken künftig Großgaragen trotz der von ihnen ausgehenden Störungen errichtet werden könnten. Der Plangeber habe Standorte für Großgaragen ausgewiesen, um deren Genehmigungsfähigkeit überhaupt erst herbeizuführen.
O) sollten Mittel- und Großgaragen einen angemessenen Abstand zu Wohngebäuden einhalten. Da ein angemessener Abstand der im Baustufenplan vorgesehenen Großgaragen durchweg nicht gegeben gewesen sei, wäre eine Genehmigung von Großgaragen unter Geltung der Reichsgaragenordnung ohne entsprechende planerische Festsetzung unzulässig gewesen. Die Ausweisung der Standorte für Großgaragen habe daher den planerischen Rahmen für deren Genehmigung schaffen sollen, nicht aber dazu gedient, ausnahmsweise eine Nutzung der Blockinnenbereiche zu ermöglichen. Im Übrigen sei es ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, auf den im Baustufenplan für Großgaragen vorgesehenen Flächen andere Nutzungen zuzulassen. So sei die Großgarage Bornstraße zwischenzeitlich durch ein mehrgeschossiges Wohngebäude ersetzt worden. Das ehemalige obere Parkdeck der Großgarage Oberstraße werde inzwischen als Lagerfläche genutzt. Eine im Blockinnenbereich gelegene Fläche an der Rutschbahn, für die der Baustufenplan ebenfalls eine Großgarage vorsehe, sei inzwischen mit Wohngebäuden bebaut. Es sei mit Art. 3 GG nicht vereinbar, ihr Vorhaben anders zu behandeln als die vorgenannten Vorhaben. Hätte der Plangeber die Nutzung der betroffenen Grundstücke auf die Nutzung als Garagenfläche beschränken wollen, hätte er dies allein schon wegen des erheblichen Eingriffs in die Eigentumsgarantie ausdrücklich tun müssen. Ungeachtet dessen sei eine solche Nutzungsbeschränkung im Hinblick auf die Innenbereichslage ihres Grundstücks unverhältnismäßig, da die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks massiv eingeschränkt würden. Randnummer 16 Darüber hinaus erfordere ihr Vorhaben keine Befreiung
GB, da es den Festsetzungen des Baustufenplans entspreche. Auch die städtebauliche Erhaltungsverordnung stehe dem Vorhaben nicht entgegen.
GB dürfe die Genehmigung für eine Nutzungsänderung nur versagt werden, wenn die in Rede stehende bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild präge oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sei. Dies sei hier nicht der Fall. Ihre Großgarage präge weder das Ortsbild noch die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild noch sei sie sonst nicht von städtebaulicher Bedeutung. Im Übrigen berühre die Nutzungsänderung die städtebauliche Gestalt typischerweise – und so auch hier – nicht. Randnummer 17 Schließlich liege die Umnutzung der Großgarage auch im Interesse der
barn und der Allgemeinheit. Eine Büronutzung sei eine zeitgemäßere Nutzung. Die Nutzungsänderung biete zudem die Möglichkeit einer gestalterisch anspruchsvollen und mit der Umgebung harmonierenden Umgestaltung des Bestandsgebäudes und damit eine deutliche Steigerung der Wohn- und Aufenthaltsqualität für die umgebende Wohnnutzung. Randnummer 18 Mit Widerspruchsbescheid vom
GB richte, hätte für den Fall, dass im Blockinnenbereich bislang keine Hauptnutzung vorhanden sei, zur Folge, dass dort niemals eine Hauptnutzung zulässig wäre. Dies widerspreche der planerischen Konzeption, wonach die nicht grün umrandeten Blockinnenbereiche gerade nicht von jeder Bebauung freigehalten werden sollten. Gegen die Rechtsauffassung der Beklagten spreche auch, dass u.a. der unmittelbar südlich angrenzende Baublock
Erlass des Baustufenplans und bereits vor Erlass des diesen dort ersetzenden Bebauungsplans Rotherbaum 15 vom 5. Juli 1971 (HmbGVBl. S. 156) im Blockinnenbereich bebaut worden sei. Dieser Umstand zeige, dass auch die Beklagte bisher davon ausgegangen sei, dass der Baustufenplan eine Bebauung der Blockinnenbereiche östlich des Mittelwegs und südlich der Alsterchaussee zulasse. Randnummer 22 Da die von ihr begehrte Büronutzung im Blockinnenbereich
den Festsetzungen des Baustufenplans zulässig sei, komme es weder auf ein Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB noch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung
GB an. Ungeachtet dessen füge sich ihr Vorhaben aber auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als nähere Umgebung sei nicht nur der Baublock anzusehen, in dem ihr Grundstück liege, sondern auch die beiden südlich davon gelegenen Baublöcke, in denen insbesondere der westliche Blockinnenbereich jeweils eine sehr dichte, auch gewerbliche Bebauung aufweise. Der Eindruck einer deutlich verdichteten Bebauung im westlichen, dem Mittelweg zugewandten Teil der drei Baublöcke spreche hier für eine prägende Kraft der beiden zuletzt genannten, südlichen Blockinnenbereichsbebauungen, zumal für diese im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum die gleichen Festsetzungen (M 4 g und M 3 g) getroffen worden seien. Die tatsächliche, durchgängig dichte Bebauung der westlichen Blockinnenbereiche finde so ihre Entsprechung in den Festsetzungen des Baustufenplans. Ihr Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Fläche aber auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn man nur auf den Baublock abstellte, in dem das Vorhabengrundstück liege. So reichten die Gebäude C-Weg …und A-Chaussee … und … weit in den Blockinnenbereich hinein, so dass in Verbindung mit dem dazwischenliegenden Baukörper der Großgarage eine vertikale Trennung zwischen dem westlichen und dem östlichen Bereich des Baublocks entstehe. Das Gebäude Mittelweg …, das in den südwestlichen Bereich des Blockinnenbereichs hineinrage, trage ebenfalls zur Verdichtung des westlichen Teils bei. Zusammen mit dem Baukörper der Großgarage bestehe somit ein dichter Bebauungszusammenhang im westlichen Blockinnenbereich. Letzterer sei bei der Ermittlung der näheren Umgebung einzubeziehen, da es sich um eine vorhandene Bebauung handele, die den Maßstab für die weitere Bebauung bilde. Selbst wenn sich ihr Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, sei es jedenfalls ausnahmsweise zulässig, da es zu einer Reduzierung bodenrechtlich relevanter Spannungen führe. Eine Büronutzung ohne nennenswerten Publikumsverkehr führe zu einer Minderung der Immissionsbelastung im Baublock(-innenbereich). Zudem sei eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben aufgrund der Einzigartigkeit der Situation nicht gegeben. Es gebe keine weiteren Baukörper, die vollständig im Blockinnenbereich lägen. Auf anderen Grundstücken sei eine weitere Bebauung im Blockinnenbereich wegen der dort bereits vorhandenen Blockrandbebauung im Hinblick auf die Beschränkung der bebaubaren Fläche auf 5/10 (vgl. Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO) und der fehlenden Zufahrtsmöglichkeit von vornherein nicht möglich sein. Auch die städtebauliche Erhaltungsverordnung stehe einer erstmaligen Bebauung des Blockinnenbereichs auf anderen Grundstücken entgegen, da dort erstmals eine Überbauung der bestehenden Gärten stattfände. Gegen eine Vorbildwirkung spreche zudem, dass das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit
weislich eine dichte Bebauung aufgewiesen habe, nämlich eine Bebauung mit vier zusammenhängenden, dreigeschossigen Hinterhäusern mit insgesamt 24 Mietwohnungen. Auch diese Besonderheit sei bei der Prüfung einer möglichen Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Randnummer 23 Der Umnutzung der Großgarage in Büroräume könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei einem Bürogebäude um eine Hauptanlage handele, die
1 BPVO in der vorderen Baulinie zu errichten sei, während es sich bei der bestehenden Großgarage lediglich um eine Nebenanlage handele, die
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 BauNVO gehe eindeutig hervor, dass gewerblich betriebene Einstellplätze, die außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt würden, als Hauptnutzung qualifiziert werden könnten (BVerwG, Urt. v. 16.9.2010, 4 C 7/10, juris Rn. 20). Für die Frage der Abgrenzung von Haupt- und Nebennutzung sei
dieser Rechtsprechung entscheidend, ob die Einstellplätze eine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufwiesen, indem sie der Deckung des durch die Nutzung ausgelösten Bedarfs dienten. Daran gemessen handele es sich bei der hier in Rede stehenden Großgarage um eine Hauptnutzung. Gegen eine Einordnung als Nebenanlage spreche zudem der massive Baukörper der Großgarage, dessen Grundfläche die Grundfläche von ca. 80 % der Gebäude im Baublock überschreite. Insoweit sei auch bei der Beurteilung von „untergeordneten Nebenanlagen“ i.S.v. § 14 BauNVO anerkannt, dass das Verhältnis der Größe der zu beurteilenden baulichen Anlage zur Größe der Hauptanlage zwar regelmäßig nicht maßgeblich sei, eine Ausnahme aber dann bestehe, wenn eine Nebenanlage aufgrund ihrer Abmessungen den Hauptanlagen im Gebiet gleichwertig erscheine oder diese sogar optisch verdränge. Auch wenn man für die Abgrenzung von Haupt- und Nebenanlage darauf abstellen würde, ob die Stellplatzüberlassung gewerblicher Art sei oder nicht, sei vorliegend von einer Hauptnutzung auszugehen. Randnummer 24 Im Übrigen sei es von vornherein unzutreffend, dass die Verpflichtung zur Errichtung von Gebäuden in der vorderen Baulinie für alle Hauptgebäude gelte. Die Festsetzung einer vorderen Baulinie würde damit per se eine sog. Hinterlandbebauung auf den an die Baulinie angrenzenden Grundstücken verbieten, was angesichts der Funktion vorderer Baulinien, die
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts allein der städtebaulichen Ordnung der Bebauung entlang der Straßen dienten ( OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12 , juris Rn. 28 ), nicht
vollziehbar sei. Eine extensive Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO, die dessen Anwendungsbereich unabhängig von der Lage der Grundstücke auf alle Hauptgebäude erstrecke, sei nicht nur wegen der Intensität des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG bedenklich, sondern auch vor dem Hintergrund, dass es für die Verpflichtung zur Errichtung von Hauptgebäuden in einer Baulinie nicht einmal der förmlichen Festsetzung einer solchen Baulinie im Rahmen einer verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abwägungsentscheidung bedürfe, wie § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BPVO zeigten. Es sei mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht vereinbar, dass z.B. allein die (tatsächliche) Existenz einer Straßenlinie ganz erhebliche Eingriffe in die Eigentumsgarantie auslösen könne. Randnummer 25 Jedenfalls schließe § 13 BPVO die Errichtung von Hauptgebäuden auf dem Vorhaben-grundstück nicht aus, da dessen Lage von der dieser Bestimmung regelhaft zugrundeliegenden Konstellation straßenangrenzender Grundstücke entscheidend abweiche. Die Lage des Vorhabengrundstücks sei atypisch, weil es nur in der für die Grundstückserschließung erforderlichen Breite an die vordere Baulinie angrenze. Die Errichtung eines Hauptgebäudes in der vorderen Baulinie sei daher gar nicht möglich. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 BPVO müsse dazu führen, dass Grundstücke wie das Vorhabengrundstück nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. § 13 BPVO würde ein weitgehendes Bauverbot für blockinnenliegende Grundstücke begründen und damit eine substantielle Nutzung dieser Grundstücke bzw. deren wirtschaftliche Verwertung weitestgehend ausschließen. Dies könne der Verordnungsgeber nicht bezweckt haben. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwieweit das mit der Festsetzung vorderer Baulinien verfolgte Ziel städtebaulicher Ordnung des Straßenbildes durch die Bebauung blockinnenliegender Grundstücke gefährdet werden solle. Ein darüberhinausgehend verfolgtes (Neben-)Ziel, zugleich die Bebauung blockinnenliegender Grundstücke mit Hauptgebäuden auszuschließen, hätte – nicht zuletzt angesichts der damit verbundenen massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen – in der Norm hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen müssen und einer parlamentarischen Entscheidung bedurft. Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den §§ 13, 14 BPVO entnommen habe, dass Hauptgebäude mit ihrer Vorderseite in der vorderen Baulinie errichtet werden müssten und entsprechend der Spalte 6 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO (im Folgenden: Baustufentafel) nicht weiter als 15 m in den hinteren Grundstücksbereich hineinragen dürften (OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.1963, Bf II 87/63, MDR 1964, 704, 705), habe sich dies auf eine Fallkonstellation bezogen, in der ein Hauptgebäude bereits vorhanden gewesen sei und die Bebauung desselben Grundstücks mit weiteren Hauptgebäuden in Rede gestanden habe. Randnummer 26 Selbst wenn § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO auf das Vorhabengrundstück anwendbar wäre, lägen wegen der atypischen Lage des Vorhabengrundstücks die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme
1 Satz 3 BPVO vor. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung
GB vor. Randnummer 27 Schließlich stehe auch die städtebauliche Erhaltungsverordnung dem Vorhaben nicht entgegen. Eine bloße Nutzungsänderung, wie sie hier in Rede stehe, berühre bereits nicht die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt. Im Übrigen präge die Großgarage weder das Ortsbild noch die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild und sei auch sonst nicht von städtebaulicher Bedeutung. Schließlich treffe auch die Auffassung der Beklagten nicht zu, dass die Erhaltungsverordnung auch die Wiederherstellung der (früher vorhandenen) Gartenbereiche bezwecke. Eine Erhaltungsverordnung könne schon
ihrem Wortlaut nur dem Schutz des Vorhandenen dienen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29
einem richterlichen Hinweis auf die im Teilbebauungsplan TB 88 festgesetzte vordere Baulinie bei der Beklagten
träglich gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung bzw. Befreiung von der im Teilbebauungsplan TB 88 festgesetzten vorderen Baulinie für ihr Vorhaben gestellt. Über diesen Antrag hat die Beklagte bisher nicht entschieden. Randnummer 35 Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten einschließlich der gesamten Bauakten für das Grundstück der Klägerin beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe I. Randnummer 36 Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten positiven Vorbescheids (dazu 1.). Der Gebührenbescheid vom 30. August 2019 ist allerdings in Höhe von 1.125,- Euro rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (dazu 2.). Randnummer 37 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten positiven Vorbescheids. Der ablehnende Vorbescheid vom 30. August 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 38
O ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen.
O ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu bescheiden und der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit der Vorbescheidsfrage abgefragt wird, keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Randnummer 39
diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheids, mit dem sie (nur)
der Zulässigkeit der Nutzungsänderung der Großgarage, nicht aber auch
der Zulässigkeit der damit
der eingereichten Baubeschreibung (Bauvorlage 5) einhergehenden baulichen Änderungen gefragt hat. Dem streitgegenständlichen Vorhaben stehen nämlich bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO in dem von der Klägerin gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben widerspricht bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, die sich aus dem Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum und dem Teilbebauungsplan TB 88 i.V.m. den Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 ergeben (dazu a)). Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme
GB noch ein Anspruch auf Befreiung
GB von diesen Festsetzungen zu (dazu
dieser Vorschrift VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 32 ff. [zum Baustufenplan Harburg]; Urt. v. 25.3.2021, 9 K 865/19 , juris Rn. 20 ff. [zum Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen]; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2020, 2 Bs 55/20 , juris Rn. 22 ff. [zum Teilbebauungsplan TB 651]) und gemeinsam jedenfalls Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen enthalten. Es kann dahinstehen, ob der Teilbebauungsplan TB 606 vom 9. August 1960 (HmbGVBl. I S. 397) für die Grundstücke am Mittelweg eine Straßenfläche nur
richtlich aufführt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 22.10.2013, 2 Bf 169/11 , juris Rn. 43 ) oder sie aber festsetzt, mit der Folge, dass er zusammen mit den erstgenannten Plänen einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB darstellt (vgl. zur „Verbindung“ eines Baustufenplans und eines Teilbebauungsplans zu einem qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB OVG Hamburg, Urt. v. 28.10.1993, Bf II 41/92, juris Rn. 23; Urt. v. 30.4.2008, 2 Bf 133/08, juris Rn. 30; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2020, 9 K 152/18, n.v., UA S. 10). Denn die Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin ergibt sich aus den
stehend aufgeführten Gründen bereits aus den Festsetzungen der erstgenannten Pläne, ohne dass es insoweit auf eine ergänzende Anwendung von § 34 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) ankommt. Randnummer 42 Das Vorhaben der Klägerin dürfte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum für das Vorhabengrundstück nicht widersprechen (dazu aa)). Es verstößt jedoch gegen die Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche für das Vorhabengrundstück, die sich aus der Festsetzung dieser vorderen Baulinie in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO und der Spalte 6 der Baustufentafel ergibt (dazu bb)). Randnummer 43 aa) Das Vorhaben der Klägerin dürfte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum für das Vorhabengrundstück nicht widersprechen. Randnummer 44 (a) Die geplante Büronutzung dürfte in dem hier in Rede stehenden Mischgebiet allgemein zulässig sein.
4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO sind in einem Mischgebiet solche gewerblichen Betriebe allgemein zulässig, die keine erheblichen
teile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit befürchten lassen. Zu den in dieser Vorschrift genannten gewerblichen Betrieben gehören
der Systematik der Baupolizeiverordnung auch Bürogebäude (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.7.2000, 2 Bs 24/00, juris Rn. 3). Angesichts der Größe der geplanten drei Büroeinheiten mit einer Nutzfläche von jeweils ca. 200 m² dürften – ungeachtet des Umstands, dass sich aus dem insoweit maßgeblichen Vorbescheidsantrag der Klägerin allenfalls ein rudimentäres Nutzungskonzept für die Nutzungseinheiten ergibt – auch keine erheblichen
teile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zu befürchten sein. Randnummer 45 (b) Ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum über die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Plangeber des Baustufenplans das Vorhabengrundstück ausweislich der Planzeichnung für eine Bebauung mit einer Großgarage vorgesehen hat. Randnummer 46 Insoweit kann offenbleiben, ob der Plangeber hiermit eine rechtsverbindliche Festsetzung des Inhalts, dass das Grundstück ausschließlich mit einer Großgarage bebaut werden dürfe, treffen wollte. Hierfür mag ungeachtet der Formulierung „vorgesehen“, die einen bloßen Hinweis auf eine beabsichtigte Planung nahelegt, neben der Existenz der seinerzeit noch nicht als unwirksam erkannten Vorschrift des § 10 Abs. 6 BPVO (dazu noch sogleich unter (aa)) angeführt werden können, dass die Beklagte ausweislich der beigezogenen Bauakten für das Vorhabengrundstück in den Jahren unmittelbar
Erlass des Baustufenplans mehrfach Baugenehmigungen für andere Bauvorhaben, namentlich für ein Lichtspieltheater, eine Näherei, eine Markthalle und eine Ausstellfläche für Möbel mit der Begründung versagt hat, das Vorhabengrundstück sei durch den Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum für eine Nutzung durch Großgaragen ausgewiesen. Randnummer 47 Denn selbst wenn der Plangeber eine solche Festsetzung hätte treffen wollen, wäre diese von den Rechtsgrundlagen, auf denen die Verordnung über den Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum beruht, nicht gedeckt und damit von Anfang an unwirksam gewesen (vgl. zu Art. 80 GG Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 80 Rn. 33 m.w.N.). Sie hätte daher auch nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet werden können. Denn die Überleitung setzte voraus, dass die Regelung – gemessen an dem zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht – bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gültig war (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N , juris Rn. 44 ). Auf die Frage, ob eine wirksame Festsetzung des Inhalts, dass auf dem Vorhabengrundstück nur eine Großgarage errichtet werden darf, überhaupt
G 1960 übergeleitet worden wäre, mithin eine verbindliche Regelung im Sinne von § 9 BBauG 1960 sein konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.4.1970, IV C 53.67, BauR 1970, 87), kommt es daher nicht an. Im Einzelnen: Randnummer 48 Die Verordnung über den Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum ist eine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung (HV) in der Fassung vom 6. Juni 1952 (HmbGVBl. S. 117).
2 Satz 1 HV muss sie ihre Rechtsgrundlage angeben (Zitiergebot). Wird das Zitiergebot verletzt oder hält die Verordnung die Grenzen der Ermächtigung nicht ein, ist sie (insoweit) unwirksam (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.4.2017, 2 E 7/15.N , juris Rn. 51 ; Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14 , juris Rn. 167 ; Uhle, in: BeckOK GG,
Maßgabe des § 10 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 69) verordnet:“ Randnummer 52
RegVO konnten zur Regelung der Bebauung durch Baupolizeiverordnung Kleinsiedlungsgebiete, Wohngebiete, Geschäftsgebiete und Gewerbegebiete als Baugebiete ausgewiesen werden.
RegVO war für das einzelne Baugebiet vorzuschreiben, welche Arten von Anlagen in ihm errichtet oder nicht errichtet werden durften, wobei in Kleinsiedlungsgebieten, Wohngebieten und Geschäftsgebieten Anlagen, die beim Betrieb erhebliche
teile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zur Folge haben konnten, nicht zugelassen werden durften. Randnummer 54 § 1 BauRegVO ermächtigte
seinem eindeutigen Wortlaut nur dazu, die dort genannten Baugebiete auszuweisen und (abstrakt-generell) festzulegen, welche Arten von Anlagen dort errichtet oder nicht errichtet werden dürfen. Sie ermächtigte hingegen nicht dazu, bestimmte Flächen für bestimmte Nutzungen vorzubehalten und damit alle anderen Nutzungen für diese Flächen auszuschließen (Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 553 f.; so auch die Bauprüfdienste „Vorbehaltsflächen in Baustufenplänen“ (BPD 14/1988) und „Altes Planrecht“ (BPD 7/2016) der Beklagten; siehe auch Bayer. VerfGH, Entscheidung v. 4.7.1956, Vf. 34-VII-54, DÖV 1956, 702 [§ 1 BauRegVO keine Rechtsgrundlage für die Ausweisung einer Fläche für den öffentlichen Bedarf]). Randnummer 55
Maßgabe des § 10 der Baupolizeiverordnung“. Die Verordnung ist damit gerade nicht – wie bei den anderen in der Präambel genannten Gesetzen und Verordnungen – „auf Grund“ dieser ergangen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 5.5.1966, OVG Bf II 1+4/66 = GE 1.511, UA S. 15 f.; Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14 , juris Rn. 181 ; ausführlich hierzu auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. I, 1994, Rn. 394 ff.). Mit der Formulierung „
Maßgabe des § 10 der Baupolizeiverordnung“ wird (lediglich) zum Ausdruck gebracht, dass sich die Rechtswirkungen der einzelnen im Baustufenplan enthaltenen Festsetzungen
BPVO richten, da sich die Bedeutung der in der Planzeichnung dargestellten und in der Legende bezeichneten Nutzungsgebiete aus den jeweils dazugehörenden Abschnitten des § 10 BPVO ergibt (OVG Hamburg, Urt. v. 5.5.1966, a.a.O.; Lechelt, a.a.O.). Randnummer 57 Selbst wenn die Präambel der Verordnung dahingehend auszulegen wäre, dass auch § 10 BPVO Rechtsgrundlage sein soll, wäre dies nicht ausreichend. Zwar können
6 BPVO innerhalb des Bau- und Außengebiets Flächen für besondere Zwecke vorbehalten werden. Diese Regelung war aber von Anfang an unwirksam. Denn sie war aus den oben unter (
Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das
dem Bebauungsplangesetz 1923 für den Erlass eines Bebauungsplans bzw. Teilbebauungsplans erforderliche Verfahren eingehalten worden wäre (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14 , juris Rn. 183 ). Randnummer 59
1 Satz 1 BPVO ist die Vorderseite der Gebäude in der vorgeschriebenen Baulinie zu errichten. Mit dem Begriff „Gebäude“ meint die Vorschrift dabei die
dem Baustufenplan und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Hauptgebäude, nicht aber sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Nebenanlagen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.1963, MDR 1964, 704 f. = GE 1.423; Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11 , juris Rn. 8 ; Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12 , juris Rn. 23 ). Randnummer 61 Bei der durch den am 1. Oktober 1954 festgestellten Teilbebauungsplan TB 88 festgesetzten vorderen Baulinie handelt es sich um eine Baulinie im Sinne des § 13 Abs. 1 BPVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2008, 2 Bs 133/03, juris Rn. 30; Urt. v. 21.1.2008, 2 Bf 28/06.Z, n.v.; Urt. v. 9.11.1995, Bf II 10/94, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2020, 9 K 152/18, n.v.). Zwar dürfte es sich bei dieser – auf der Grundlage der §§ 1, 2 BPlanG 1923 festgesetzten – Baulinie
heutigem Verständnis lediglich um eine Baugrenze handeln, die nicht überschritten werden darf (vgl. zur aktuellen Definition von Baulinien und Baugrenzen § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO). Denn § 2 Nr. 2 BPlanG 1923 übernimmt mit seiner Bezugnahme auf „vordere, hintere und seitliche Baulinien“ die Begrifflichkeiten aus §§ 115, 116 und 117 der Hamburgischen Bauordnung vom
Auffassung der Kammer aber nicht dahingehend verstanden werden, dass er mit dem Begriff „Baulinie“ – entsprechend der heutigen Definition in § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO – ausschließlich eine Linie meint, auf der gebaut werden muss (andere Auffassung möglicherweise OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13 , juris Rn. 9 ). Wurden Baulinien sowohl in der HBauO 1918 als auch im BPlanG 1923 als Baugrenzen verstanden, fehlen bereits Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber der Baupolizeiverordnung den Begriff anders verstanden wissen wollte. Vielmehr belegt § 13 Abs. 1 BPVO gerade das Gegenteil. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO, wonach die Vorderseite der Gebäude in der vorgeschriebenen Baulinie zu errichten ist, wäre überflüssig, wenn sich dieses Gebot bereits aus dem Begriff der „Baulinie“ selbst ergeben würde. § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO kommt mithin die Funktion zu, aus einer Baugrenze (im heutigen Sinne) eine Baulinie (im heutigen Sinne) zu machen. Hierfür spricht zudem § 13 Abs. 1 Satz 2 BPVO, wonach die Straßenlinie als Baulinie gilt, wenn keine Baulinie vorhanden ist. Denn auch Straßenlinien bestimmten nicht, dass auf ihnen gebaut werden musste (vgl. Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. 1, 1994, S. 108 ff.). Randnummer 62 Die durch den Teilbebauungsplan TB 88 festgesetzte „Baulinie“ ist für das Vorhabengrundstück durch den am 6. September 1955 festgestellten Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum nicht aufgehoben worden. Denn
3 BPVO blieben (u.a.) die geltenden Teilbebauungspläne mit den zu ihnen gehörenden Bestimmungen der Baupolizeiverordnungen in Kraft, soweit sich nicht aus der Baupolizeiverordnung oder den Baustufenplänen etwas Anderes ergab. Letzteres war hier nicht der Fall. Der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum hat die im Teilbebauungsplan TB 88 für das Vorhabengrundstück festgesetzte vordere Baulinie nicht ausdrücklich aufgehoben. Indem der Verordnungsgeber des Baustufenplans das Vorhabengrundstück für eine Bebauung mit einer Großgarage vorgesehen hat, die aufgrund des Grundstückszuschnitts offensichtlich nicht in der vorderen Baulinie errichtet werden konnte, hat er die Baulinie für das Vorhabengrundstück auch nicht konkludent aufgehoben. Unabhängig davon, ob hiermit überhaupt eine verbindliche Festsetzung getroffen werden sollte (s.o. unter 1. a) aa) (b)), war die zuständige Behörde nämlich jedenfalls nicht gehindert, ungeachtet der vorderen Baulinie eine Großgarage auf dem Vorhabengrundstück zuzulassen. Versteht man die Großgarage als Gebäude im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO, welches in der vorderen Baulinie errichtet werden muss, so stand es der zuständigen Behörde (seinerzeit) frei, eine Abweichung
1 Satz 3 BPVO zuzulassen. Die Kennzeichnung des Vorhabengrundstücks als eine für eine Großgarage vorgesehene Fläche dürfte dann so zu verstehen sein, dass sie die behördliche Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Abweichung steuern sollte. Versteht man die Großgarage hingegen als sonstige „bauliche Anlage“ im Sinne des § 14 BPVO (vgl. zur Abgrenzung OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.1963, MDR 1964, 704 f. = GE 1.423; Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11 , juris Rn. 8 ; Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12 , juris Rn. 23 ; Urt. v. 30.4.2008, 2 Bf 133/03, juris Rn. 32), so wäre für sie die vordere Baulinie von vornherein nicht maßgeblich. Die Kennzeichnung als eine für eine Großgarage vorgesehene Fläche dürfte dann wiederum so zu verstehen sein, dass sie die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung dieser Großgarage
Randnummer 63 (b) § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO ist im Zusammenhang mit der Spalte 6 der Baustufentafel zu sehen, der für Kleinsiedlungs-, Wohn- und Mischgebiete eine maximale Bautiefe der Gebäude (vgl. zum Gebäude als Bezugspunkt der Bautiefe Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 597 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 5.9.1991, OVG Bf II 34/90, n.v., UA S. 7 f.; Beschl. v. 1.10.1991, OVG Bs II 86/91, n.v., UA S. 8) von 12 m (Kleinsiedlungsgebiete sowie Wohn- und Mischgebiete mit geschlossener Bauweise) bzw. 15 m (Wohn- und Mischgebiete mit offener Bauweise) festsetzt. Randnummer 64 Durch die Kombination der vorderen Baulinie (in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO) und der sich aus der Festsetzung eines Mischgebiets in geschlossener Bauweise ergebenden maximalen Bautiefe der Gebäude von 12 m (Spalte 6 der Baustufentafel) hat der Plangeber des Teilbebauungsplans TB 88 und des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum der Sache
eine straßenparallele 12 m tiefe überbaubare Grundstücksfläche geschaffen und damit eine bauplanungsrechtliche Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche getroffen. Der Plangeber hat mit dieser Festsetzung den planerischen Grundsatz der „straßenparallelen Randbebauung“ verwirklicht, der dem (planerischen) Ziel dient, eine geregelte Bebauung an der Straße herbeizuführen und damit zugleich die rückwärtigen Grundstücksflächen von einer Bebauung freizuhalten, um freie Innenflächen zu schaffen, die der gärtnerischen Gestaltung, Erholung und Freizeitgestaltung offenstehen und durch die den Gebäuden Licht und Luft zugeführt wird (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.1985, OVG Bf II 27/85 = GE 3.556, UA S. 10; Urt. v. 24.2.1983, OVG Bf II 15/82 = GE 3.231, UA S. 21 f.; Beschl. v. 11.8.1966, Bs II 20/66, BRS 17 Nr. 118; Urt. v. 29.8.1963, OVG Bf II 87/63, MDR 1964, 704 = GE 1.423, UA S. 13; Urt. v. 5.10.1961, OVG Bf II 145/60 = GE 1.360, UA S. 18; Urt. v. 24.4.1958, OVG Bf II 88/57 = GE 1.081, UA S. 18; Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 612). Die Festsetzung verfolgt damit auch
modernem Verständnis städtebauliche Zielsetzungen; sie verhindert eine übermäßige Verdichtung der Bebauung und ist bedeutsam u.a. für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die Freizeit- und Erholungsbelange der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) sowie die Gestaltung des Orts- und Straßenbilds (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) (vgl. zu alledem auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 23 BauNVO Rn. 6). Randnummer 65 (c) Die sich aus der Kombination der vorderen Baulinie (in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO) und der maximalen Bautiefe der Gebäude ergebende Regelung über die überbaubaren Grundstücksflächen ist als bauplanungsrechtliche Regelung
G 1960 zusammen mit dem Teilbebauungsplan TB 88 und dem Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum übergeleitet worden. Randnummer 66 (aa)
G 1960 galten die bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art enthielten. Diese Überleitungsvoraussetzungen lagen hier vor, da § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
G 1960 übergeleitet worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.1996, Bs II 130/96, juris Rn. 8; Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11 , juris Rn. 8 ; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15 , juris Rn. 54 ; Beschl. v. 5.9.1991, OVG Bf II 34/90, n.v. UA S. 7 f.; Beschl. v. 1.10.1991, OVG Bs II 86/91, n.v., UA S. 8; ebenso Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 598), steht dies dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zutreffend ist an dieser Rechtsprechung, dass die Spalte 6 der Baustufentafel isoliert betrachtet nur einen bauordnungsrechtlichen Zweck erfüllen kann, da sie (als solche) lediglich die Gebäudetiefe begrenzt und damit keine Aussage über die überbaubare Grundstücksfläche treffen kann (vgl. Lechelt, a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 5.9.1991, OVG Bf II 34/90, n.v., UA S. 7 f.; Beschl. v. 1.10.1991, OVG Bs II 86/91, n.v., UA S. 8). In bauordnungsrechtlicher Hinsicht soll
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts durch die Festsetzung einer maximalen Bautiefe der Gebäude, die vor allem für Wohngebäude gilt (vgl. insoweit auch Satz 4 der Bemerkungen zu Spalte 6 der Baustufentafel), verhindert werden, dass übermäßig ausgedehnte Baukörper mit nicht genügend belichteten Aufenthaltsräumen entstehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.1966, Bs II 20/66, BRS 17 Nr. 118). Dies ändert aber nichts daran, dass die Regelung zur maximalen Bautiefe in Spalte 6 der Baustufentafel in Kombination mit einer festgesetzten vorderen Baulinie eine bauplanungsrechtliche Vorschrift über die überbaubaren Grundstücksflächen darstellt. Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Regelungszusammenhang zwischen (vorderen) Baulinien und der Bautiefe
Spalte 6 der Baustufentafel verneint hat (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 5.9.1991, OVG Bf II 34/90, n.v. UA S. 8 [„Bei der Bautiefe im Sinne der Spalte 6 der Baustufentafel handelt es sich nicht – wie bei der Bebauungstiefe – um eine grundstücksbezogene Festsetzung, sondern allein um eine gebäudebezogene Regelung. Für die Bemessung der Bautiefe gibt es keinen grundstücksbezogenen Anhaltspunkt. Die Bautiefe ist isoliert festgesetzt und steht in keinem Regelungszusammenhang mit Bau- oder Straßenlinien.“]; den Regelungszusammenhang dagegen deutlich herausstellend OVG Hamburg, Urt. v. 29.8.1963, OVG Bf II 87/63, MDR 1964, 704 = GE 1.423, UA S. 13), überzeugt dies die Kammer aus den genannten Gründen nicht. Randnummer 68 Der Überleitung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, wonach eine Vorschrift, die einheitlich sowohl einem ordnungsrechtlichen als auch einem planungsrechtlichen Zweck dient, grundsätzlich nicht übergeleitet werden kann, da sie sonst bei gleichem Wortlaut sowohl als planungsrechtliche als auch als ordnungsrechtliche Vorschrift fortbestehen würde (BVerwG, Urt. v. 23.8.1968, IV C 103.66, VerwRspr 1969, 173, 174; vgl. hierzu auch OVG Münster, Urt. v. 26.8.2004, 7 A 4005/03, juris Rn. 51). Um eine solche Doppelung geht es vorliegend nicht. Denn die Regelung der Spalte 6 der Baustufentafel wird nur in Verbindung mit der festgesetzten vorderen Baulinie als Regelung über die überbaubaren Grundstücksflächen übergeleitet. Im Übrigen würde
der Regelungssystematik der Baupolizeiverordnung der bauplanungsrechtliche Zweck der Spalte 6 der Baustufentafel (i.V.m. einer festgesetzten vorderen Baulinie) den bauordnungsrechtlichen Zweck dieser Regelung eindeutig überwiegen (vgl. hierzu BVerwG, ebenda). Hierfür spricht bereits, dass die Regelung sich in § 11 Abs. 1 BPVO wiederfindet, der im Kern eine bauplanungsrechtliche Vorschrift darstellt (vgl. (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, 4 C 5.87, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.2020, 2 Bs 55/20 , juris Rn. 25 ; Urt. v. 16.6.1966, OVG Bf II 56/65, GE 1.508). Die maximal zulässige Gebäudetiefe war
der Regelungskonzeption der Baupolizeiverordnung vorrangig als Bestandteil einer „kombinierten“ Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen anzusehen, die sich zum einen aus dieser Festsetzung und zum anderen der Festsetzung einer vorderen Baulinie (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO), einer Straßenlinie (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BPVO) oder in Ermangelung einer Bau- oder Straßenlinie einer Anordnung der zuständigen Behörde über die Entfernung der Gebäude von der öffentlichen Straße (§ 13 Abs. 2 BPVO) ergab. Die untergeordnete Bedeutung des bauordnungsrechtlichen Zwecks der Spalte 6 der Baustufentafel, eine ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen sicherzustellen, zeigt sich zudem darin, dass diesem Zweck bereits durch § 29 BPVO umfassend Rechnung getragen wurde.
3 BPVO mussten Aufenthaltsräume Fenster
der Straße oder
einem
BPVO unbebaut zu lassenden Raum haben (Satz 1), wobei alle Fenster so liegen und beschaffen sein mussten, dass die Aufenthaltsräume hinreichend durch Tageslicht erhellt und genügend zu lüften waren (Satz 3). Nur in Einzelfällen konnte eine Belichtung durch Oberlicht zugelassen werden, jedoch nicht für Wohn- und Schlafräume (Satz 2). Randnummer 69 (cc) Der Überleitung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche für das Vorhabengrundstück wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Eingriffs in die Eigentumsgarantie
neuem Recht nicht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte. Randnummer 70
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 die Überleitung „als Bebauungspläne“ angeordnet hat, dass die Vorschriften und Pläne – auch über den ausdrücklich in Bezug genommenen § 9 BBauG 1960 hinaus – ganz allgemein einen Inhalt haben mussten, der
neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (BVerwG, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 13). Die Überleitung hing deshalb auch davon ab, ob das Abwägungsergebnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 am 29. Juni 1961 „bebauungsplanmäßig“ war. Eine Vorschrift oder ein Plan, deren Inhalt als Abwägungsergebnis nicht durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können, wurde vom Bundesbaugesetz 1960 nicht „als Bebauungsplan" übergeleitet (BVerwG, ebenda). Randnummer 71 Das Abwägungsergebnis eines Bebauungsplans ist rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie
holung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Interessen und Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 16). Randnummer 72 Ein wirksamer Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei unterliegt die Gemeinde als Plangeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, denn das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt deshalb voraus, dass sich hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie anführen lassen. Sollen Grundstücke von einer bisher zulässigen Bebauung ganz ausgeschlossen werden, muss der Eingriff in die
früherem Recht entstandenen Rechte durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gesichert wird (BVerwG, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 17). Randnummer 73 Diese Anforderungen stehen der Festsetzung eines Bauverbots auf einer bislang überbaubaren Grundstücksfläche entgegen, wenn sich für diese Planung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange anführen lassen (BVerwG, Urt. v. 1.9.2016, 4 C 2.15, juris Rn. 18). Randnummer 74
Spalte 6 der Baustufentafel ergebenden maximalen Bautiefe für Gebäude von 12 m ergibt, nicht ausgeschlossen ist. Die Breite des vorderen Grundstücksteils, der in diesem Bereich liegt und derzeit als Zufahrt zum hinteren Grundstücksteil dient, beträgt ca. 4 m (vgl. Bauvorlage 0/3). Es ist mithin möglich, auf dem vorderen Grundstücksteil ein viergeschossiges Gebäude (mit einem bzw. ggf. mehreren ausgebauten Dachgeschossen, vgl. zum Geschossbegriff der Baupolizeiverordnung VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 30 ff.) mit einer Grundfläche von 4 m x 12 m zu errichten. Vergleichbare „Baulückenschließungen“ gibt es auch in anderen zentralen Lagen in Hamburg (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 6.3.2024, 12 K 6406/18 , juris), so dass für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein solches Bauvorhaben wirtschaftlich nicht profitabel wäre. Randnummer 77 Darüber hinaus wird man der Kennzeichnung „Großgaragen (vorgesehen)“ – auch wenn es sich bei ihr nicht um eine wirksame Festsetzung handelt – die planerische Aussage entnehmen können, dass die Errichtung einer Großgarage im hinteren Grundstücksteil, sofern diese als Nebenanlage nicht ohnehin keine vordere Baulinie einzuhalten hat (s.u.), jedenfalls im Wege der Erteilung einer Ausnahme
1 Satz 3 BPVO genehmigt werden sollte. Diese Vorschrift ist zwar nicht übergeleitet worden (s.u.),
Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 war die Zulassung der Errichtung einer Großgarage aber auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BBauG 1960 möglich. Weder hat die Klägerin dargelegt noch ist für die Kammer ersichtlich, dass der Betrieb einer Großgarage keine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung darstellt bzw. zulässt. Randnummer 78 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Teilbebauungsplan TB 88 ausweislich der Planurkunde öffentlich ausgelegt worden ist. Die Auslegung musste
G 1923 mit der Aufforderung bekannt gemacht werden, von dem Plan Kenntnis zu nehmen und Bedenken und Änderungsvorschläge der Baudeputation innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist mitzuteilen (Satz 2). Den Grundeigentümern war diese Aufforderung zuzustellen und ihnen zugleich zu eröffnen, dass Entschädigungsansprüche (vgl. hierzu § 29 BPlanG 1923) wegen der Auferlegung von Baulinien oder sonstigen Beschränkungen binnen der bestimmten Frist anzumelden sind und dass bei nicht rechtzeitiger Anmeldung später solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Verfahren bei der Aufstellung des Teilbebauungsplans TB 88 nicht durchgeführt worden ist. Randnummer 79 (d) Zu der
alledem (fort-)bestehenden Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche für das Vorhabengrundstück steht das streitgegenständliche Vorhaben im Widerspruch. Die geplante Büronutzung, die in einem Mischgebiet zweifellos eine Hauptnutzung darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2000, 2 Bs 24/00, juris Rn. 3), ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unzulässig. Randnummer 80 Soweit die Klägerin meint, die festgesetzte vordere Baulinie könne von vornherein für ein Pfeifenstielgrundstück wie das ihre nicht gelten, gibt es für diese Annahme keine rechtliche Grundlage, zumal solchen besonderen Grundstückssituationen durch § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO bzw. mittlerweile § 31 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen werden kann. Randnummer 81 Soweit die Klägerin aus dem Umstand, dass der Plangeber verschiedentlich Bereiche ausgewiesen hat, in denen nur an der Baulinie gebaut werden darf und in denen Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, schließen will, dass er dort, wo er diese Ausweisung nicht getroffen habe, im rückwärtigen Grundstücksbereich auch Hauptnutzungen habe zulassen wollen, überzeugt auch dies nicht. Die Klägerin übersieht, dass sich diese Regelung – da Hauptgebäude
1 Satz 1 BPVO ohnehin grundsätzlich an der Baulinie gebaut werden mussten – (vor allem) auf sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 14 BPVO und damit insbesondere Nebenanlagen bezogen hat. Randnummer 82 Unerheblich ist schließlich, dass bereits die vorhandene Großgarage, deren Nutzungsänderung im Raume steht, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet worden ist. Randnummer 83 (
G 1960) erteilt hätte. Randnummer 85 Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung
GB ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit. Bei einer Nutzungsänderung ist es daher nicht möglich, das vorhandene Bauwerk aus der Beurteilung gewissermaßen auszusondern und sich auf die Frage zu beschränken, ob die beabsichtigte neue Nutzung als solche bauplanungsrechtlich zulässig ist. Mit der Änderung der Funktion wandelt sich das Vorhaben nicht nur zum Teil. Vielmehr entzieht die Änderung dem ursprünglichen Vorhaben die Identität. Insoweit kommt es bei einer Nutzungsänderung darauf an, ob die bauliche Anlage in ihrer geänderten Funktion den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, IV C 32.71, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 17.6.1993, 4 C 17.91, juris Rn. 16; Beschl. v. 15.9.2021, 4 B 16.21, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2009, 2 Bs 154/09, juris Rn. 20). Für Bestandsschutzgesichtspunkte ist daneben als Zulässigkeitsmaßstab kein Raum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2014, 2 Bf 136/13.Z, n.v.; Beschl. v. 28.3.2023, 2 Bf 186/22.Z, n.v.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Prüfung auf alle bebauungsrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken muss. Sie muss sich nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch sie berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.2.2000, 4 B 106.99, juris Rn. 2). Randnummer 86
diesen Grundsätzen wirft hier die geplante Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Einhaltung der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen erneut auf. Eine (bloße) Nutzungsänderung erfordert jedenfalls dann eine erneute Prüfung der Einhaltung der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen, wenn sie auf die mit dieser Festsetzung verfolgten städtebaulichen Ziele
teiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.10.1983, 5 S 933/83, BRS 40 Nr. 182; Urt. v. 2.11.2006, 8 S 361/06, juris Rn. 28; siehe auch – in Bezug auf die Abstandsflächenrelevanz von Nutzungsänderungen – VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2014, 3 B 835/14, juris Rn. 32, 36; Beschl. v. 24.11.2016, 3 B 2515/16, juris Rn. 17 [jeweils fehlende Abstandsflächenrelevanz der Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Wohngebäude]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2023, OVG 10 N 38/20, juris Rn. 24 [fehlende Abstandsflächenrelevanz der Umnutzung einer Garage in einen Fitnessraum]; VGH München, Beschl. v. 27.2.2015, 15 ZB 13.2384, juris Rn. 11, 14 f. [fehlende Abstandsflächenrelevanz der Umnutzung einer Frühstückspension in ein Asylbewerberwohnheim]); OVG Münster, Beschl. v. 13.7.1995, 11 B 1543/95, juris Rn. 4 ff. [Abstandsflächenrelevanz der Umnutzung von Lager- oder Büroräumen in Wohnnutzung]; Beschl. v. 16.5.2014, 2 A 222/14, juris Rn. 13; Urt. v. 13.7.1988, 7 A 2897/86, juris Rn. 5, 28). Randnummer 87 Der Verordnungsgeber hat hier mit der Regelung über die überbaubaren Grundstücksflächen das planerische Ziel verfolgt, eine geregelte Bebauung an der Straße herbeizuführen und damit zugleich die rückwärtigen Grundstücksflächen von einer Bebauung freizuhalten, um freie Innenflächen zu schaffen, die der gärtnerischen Gestaltung, Erholung und Freizeitgestaltung offenstehen und durch die den Gebäuden Licht und Luft zugeführt wird (s.o., 1. a) bb) (b)). Hierdurch soll zugleich die Wohndichte aufgelockert und für die rückwärtigen Grundstücksbereiche eine größere Wohnruhe gewährleistet werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.2.1983, OVG Bf II 15/82 = GE 3.231, UA S. 21 f.). Der Verordnungsgeber hat dementsprechend auch bezweckt, im Blockinnenbereich Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. insoweit auch Urt. v. 20.8.1955, OVG Bf. II 102/54 = GE 735, UA S. 18 [„Heute ist der Gedanke
guter Durchlichtung und Durchlüftung des Inneren eines Gebäudeblocks von zentraler Bedeutung. (…) Die Forderung der Allgemeinheit
„gesunden Wohnungen“ findet immer stärkeren Wiederhall im baurechtlichen Anspruch auf ‚gesundes Wohnen‘.“]; siehe auch entsprechend für ein auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzten Bauverbot VGH Mannheim, Urt. v. 2.11.2006, 8 S 361/06, juris Rn. 28). Randnummer 88 Dieser Zweck wird durch die von der Klägerin geplante Nutzung
teilig berührt. Insoweit kann
Auffassung der Kammer keine rein quantitative Gesamtbetrachtung angestellt werden, bei der es etwa allein darauf ankommt, ob durch die neue Nutzung insgesamt mehr oder stärkere Immissionen hervorgerufen werden, die sich auf die Wohnruhe auswirken können oder ob sich bei einer Gesamtbetrachtung die städtebauliche Situation verschlechtert, wenn das Garagengebäude nicht mehr als Garage, sondern als Bürogebäude genutzt wird. Bei der von der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen auch geschützten Wohnruhe handelt es sich nicht um eine messbare absolute Größe (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 24.7.2014, 3 B 835/14, juris Rn. 36). Entscheidend ist, dass durch die Büronutzung gänzlich andere, (ebenfalls) wesentliche Beeinträchtigungen der Wohnruhe zu erwarten sind. Durch die geplante Büronutzung wird erstmals eine Dauernutzung im Sinne eines dauerhaften Aufenthalts von Menschen in den Blockinnenbereich hineingetragen, was die Wohnruhe qualitativ gänzlich anders beeinträchtigt als die Immissionen, die durch eine Garage hervorgerufen werden, in der sich Menschen nicht dauerhaft aufhalten. Schon allein aufgrund der Anzahl von bis zu 50 Personen, die das Bürogebäude nutzen sollen, wird eine erhebliche Unruhe in den Blockinnenbereich hineingetragen. Nicht nur ist mit einem erheblichen An- und Abfahrtsverkehr in den Morgen- und frühen Abendstunden zu rechnen, sondern auch mit Aufenthalten und Gesprächen im Freien, insbesondere in den Sommermonaten. Randnummer 89 Im Übrigen spricht für die hier vorgenommene Beurteilung, dass für die Genehmigung der Großgarage auch Gründe des Allgemeinwohls sprechen, während die Büronutzung lediglich privaten Zwecken dient (vgl. zu dieser Erwägung VGH Mannheim, Urt. v. 2.11.2006, 8 S 361/06, juris Rn. 28). Es kann angenommen werden, dass die Gemeinde, wenn sie eine Ausnahme oder Befreiung für eine bestimmte Nutzung des (von einer Bebauung freizuhaltenden) rückwärtigen Grundstücksbereichs aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt, nicht bezweckt, den rückwärtigen Grundstücksbereich zukünftig auch für andere Nutzungen zu öffnen. Randnummer 90 Der vorstehenden Beurteilung, wonach die Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Einhaltung der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen erneut aufwirft, steht auch § 13 Abs. 3 BPVO nicht entgegen. Randnummer 91
3 BPVO müssen Gebäude auf bebauten Grundstücken, die nicht in der vorgeschriebenen Baulinie stehen, bei wesentlicher Veränderung oder bei Wiederherstellung
Zerstörung wesentlicher Teile oder
Abbruch auf die vorgeschriebene Baulinie vorgerückt oder zurückgenommen werden (vgl. zur bisher vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht pauschal angenommenen Überleitung dieser Bestimmung
G 1960 Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 626). Randnummer 92 Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift nur auf Gebäude Anwendung findet, die – anders als die Großgarage auf dem Vorhabengrundstück – bei Feststellung eines Baustufenplans bereits errichtet waren. Ebenso kann offenbleiben, ob aus der Vorschrift der (Umkehr-) Schluss gezogen werden kann, dass eine bloße Nutzungsänderung – da möglicherweise keine wesentliche Veränderung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. aber zur einheitlichen Betrachtung von Bauwerk und Nutzung oben, 1.
GB von der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen für das Vorhaben-grundstück, die sich aus der Festsetzung einer vorderen Baulinie für die Grundstücke am Mittelweg im Teilbebauungsplan TB 88 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO und der Spalte 6 der Baustufentafel (als übergeleitetem Bestandteil der im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum festgesetzten Baustufe M 4 g bzw. M 3 g) ergibt. Randnummer 94 Weder der Teilbebauungsplan TB 88 noch der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum sehen die Zulassung einer solchen Ausnahme vor. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO berufen, wonach die Beklagte im Einzelfall Abweichungen von der Verpflichtung, die Vorderseite der Gebäude in der vorgeschriebenen Baulinie zu errichten, zulassen kann. Denn diese Vorschrift ist nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bestandteil der genannten Pläne übergeleitet worden (so auch VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2020, 9 K 152/18, n.v., UA S. 12 f., a.A. noch OVG Hamburg, Urt. v. 9.11.1995, Bf II 10/94, juris Rn. 29; VG Hamburg, Urt. v. 28.8.2015, 7 K 553/14, n.v., UA S. 6; Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 621). Denn eine Vorschrift konnte nicht als Bestandteil eines Bebauungsplans übergeleitet werden, wenn sie den für Bebauungsplänen maßgebenden Regeln des Bundesbaugesetzes 1960 widersprach (BVerwG, Urt. v. 3.6.1971, IV C 64.69, juris Rn. 12). Dies galt auch für planerisch vorgesehene Ausnahmen, die gemäß § 31 Abs. 1 BBauG 1960
Art und Umfang ausdrücklich im Bebauungsplan bestimmt sein mussten (vgl. BVerwG, ebenda; Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, juris Rn. 61; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z , juris Rn. 7 ). Die danach erforderliche Konkretisierung weist § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO, der die Zulassung einer Abweichung von der Baulinie im Einzelfall gestattet, ohne dass dies ausdrücklich an weitere Voraussetzungen gebunden ist, nicht auf (so auch – allerdings unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots – OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12 , juris Rn. 26 ; siehe auch Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z , juris Rn. 7 [zu § 13 Abs. 4 BPVO]). Randnummer 95 c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung
GB von der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen für das Vorhabengrundstück, die sich aus der Festsetzung einer vorderen Baulinie für die Grundstücke am Mittelweg im Teilbebauungsplan TB 88 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO und der Spalte 6 der Baustufentafel (als Bestandteil der im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum festgesetzten Baustufe M 4 g bzw. M 3 g) ergibt. Randnummer 96 Einer sachlichen Prüfung eines solchen Befreiungsanspruchs dürfte zwar nicht entgegenstehen, dass die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der vorderen Baulinie, der sachdienlich zugleich als Antrag auf Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen ausgelegt werden können dürfte, erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens gestellt hat (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 82 ff.). Die Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung
GB. Randnummer 97
GB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Randnummer 98 aa) Die Erteilung einer Befreiung
dieser Vorschrift scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, dass dadurch ein Grundzug der Planung berührt würde. Randnummer 99 Durch das für alle Befreiungstatbestände geltende, gleichsam vor die Klammer gezogene Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, juris Rn. 5). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt
GB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Randnummer 100 Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der Umplanung möglich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Rede stehende Befreiung berührt wird. Randnummer 101 Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs berührt die geplante Nutzungsänderung die Grundzüge der Planung. Der Verordnungsgeber hat hier mit der Regelung über die überbaubaren Grundstücksflächen das planerische Ziel verfolgt, eine geregelte Bebauung an der Straße herbeizuführen und damit zugleich die rückwärtigen Grundstücksflächen von einer Bebauung freizuhalten, um freie Innenflächen zu schaffen, die der gärtnerischen Gestaltung, Erholung und Freizeitgestaltung offenstehen und durch die den Gebäuden Licht und Luft zugeführt wird (s.o., 1.
GB für die Umwandlung der Großgarage in ein Bürogebäude „auf der ausgewiesenen Fläche für Großgaragen“ erhoben. Diese Prüfung hat die Klägerin, die keinen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt hat, weder begehrt noch war sie objektiv erforderlich, da es sich bei der Kennzeichnung des Vorhabengrundstücks als eine für eine Bebauung mit einer Großgarage vorgesehenen Fläche in der Planzeichnung nicht um eine wirksame Festsetzung handelt, von der eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Im Übrigen ist der Gebührenbescheid jedoch nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird (nur) insoweit auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Randnummer 107 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 108 Die Berufung ist wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 124 Rn. 30). Dies ist hier der Fall. Die Frage, ob sich aus der Festsetzung einer vorderen Baulinie in einem Teilbebauungsplan in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO und der sich aus Spalte 6 der Baustufentafel ergebenden maximalen Bautiefe eine Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen ergibt, ist von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet worden. Ihre Beantwortung liegt im allgemeinen Interesse, da es in Hamburg immer noch eine nicht unerhebliche Zahl von Baustufenplänen und Teilbebauungsplänen (mit festgesetzten Baulinien) gibt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.