3, 60 SGB 12 i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO kann dem behinderten Menschen Kraftfahrzeug-Beihilfe gewährt werden, wenn er wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. (Rn.36) 2. Deren Höhe richtet sich
dem Umfang des erforderlichen Bedarfs. (Rn.39) 3. Der Teilhabebedarf ist u. a. aus der erforderlichen
gewiesenen Fahrleistung zu ermitteln. (Rn.40) 4. Weichen die Angaben des Antragstellers zu den geltend gemachten Fahrten von der
gewiesenen Fahrleistung ab, so können diese dem zu erstattenden Bedarf nicht zugrunde gelegt werden. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 52 SO 503/16 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Kfz-Pauschale für den Zeitraum von Juni 2013 bis einschließlich September 2017. Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er bezog zunächst eine Rente wegen Erwerbsminderung; mittlerweile bezieht er eine Altersrente. Ergänzend dazu erhielt und erhält er von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ferner wurden ihm mindestens seit November 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt, insbesondere sog. PPM-Leistungen (Personenbezogene Leistungen für psychisch kranke / seelisch behinderte Menschen) und hauswirtschaftliche Hilfen. Der Kläger war in der streitgegenständlichen Zeit Halter eines Kfz (F., Baujahr 2003). Randnummer 3 Ein Klageverfahren zwischen den Beteiligten vor dem Sozialgericht Hamburg (Az.: S 61 SO 336/08) endete im Januar 2010 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen,
dem die Beklagte den Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen hatte, demzufolge dem „Kläger (…) ab 01.03.2009 die Kfz-Beihilfe bewilligt“ werde, und der Kläger diesem Vergleich zugestimmt hatte. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Folgezeit bis Ende September 2017 monatlich 50 Euro als Hilfe zum Betrieb seines Kfz in Form einer Pauschale. Randnummer 4 Der Kläger beantragte im Juni 2013 bei der Beklagten eine Erhöhung dieses Betrags. Zur Begründung trug er vor, die derzeitige Pauschale decke seinen Bedarf nur zu einem geringen Teil. Er benötige sein Auto für regelmäßige Arztbesuche (durchschnittlich 1 x wöchentlich), für die Krankengymnastik (2 x wöchentlich), zum Besuch des Gottesdienstes, für Spaziergänge mit dem Hund sowie für Besuche von Verwandten in H.. Randnummer 5 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom
den Pauschalen, die in der Kriegsopferfürsorge
V) als Hilfen in besonderen Lebenslagen für Beschädigte gewährt würden, sofern diese infolge der Schädigung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere am öffentlichen und kulturellen Geschehen, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen seien. Die Höhe der Hilfe
dem BVG/KFürsV richte sich wiederum aus an den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), insbesondere an der Regelung des § 5 BRKG zur Wegstreckenentschädigung. Dies ergebe sich aus einem Rundschreiben des Bundeministeriums für Arbeit vom 31. Mai 2001 (VIa 1-61707/1), wonach die Zahlung eines pauschalen monatlichen Betrags für Betrieb und Unterhalt eines Kfz
V seit 1994 an die Sätze
dem BRKG gekoppelt sei. Die dem BRKG zugrundeliegende Berechnungsmethode berücksichtige umfassend alle Kriterien der Kfz-Haltungskosten. Der Berechnung der Kfz-Pauschale lägen ausweislich des Rundschreibens zwei Kriterien zugrunde: Die jeweilige Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen mit einem privaten Kfz gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRKG in Höhe von seinerzeit 0,43 DM/km abzüglich 25 % sowie ein ausschließlich schädigungsbedingter Mehrbedarf von 300 km/Monat. Danach habe sich eine Pauschale von 97 DM ergeben, die mit Einführung des Euro auf 50 Euro festgelegt worden sei. Zuletzt mit Rundschreiben I Nr. 16/2004 vom
bestehenden Anspruch des Klägers auf die Kfz-Beihilfe. Die vom Kläger angeführten Panik- und Angstzustände, die
seinen Angaben eine Benutzung des Kfz erforderten, seien vom Gesundheitsamt der Beklagten zu keinem Zeitpunkt überprüft worden. Ausschlaggebend für den Vergleich im Verfahren S 61 SO 336/08 sei gewesen, dass der Kläger offensichtlich behinderungsbedingt Bedarf an einer Beförderungspauschale gehabt, jedoch selbst über ein Fahrzeug verfügt habe, das er habe nutzen können, so dass
der Fachanweisung der Sozialbehörde der Beklagten zur Beförderungspauschale eine Gewährung der „Beförderungspauschale I“ nicht möglich gewesen sei. Um dem Kläger dennoch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, habe man sich – quasi anstelle einer Beförderungspauschale – auf eine Kfz-Beihilfe für das bereits vorhandene Fahrzeug verständigt. Eine Anpassung des Vergleichs im Sinne einer Erhöhung der Kfz-Beihilfe sei jedenfalls nicht möglich. Randnummer 13 Der Kläger hat erwidert, die Beklagte sei durch den Vergleich gebunden und könne nun nicht die Kfz-Beihilfe verweigern, vielmehr könne es nur um die Höhe gehen. Es sei auch nicht richtig, dass die Kfz-Beihilfe nur den behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken solle. Grundlage des Vergleichs zwischen den Beteiligten sei gewesen, dass der Kläger bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorgetragen habe, dass er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. An dieser Vergleichsgrundlage habe sich nichts geändert. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen grundsätzlich einen Anspruch auf die Gewährung einer Kfz-Pauschale habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls ergebe sich ein solcher Anspruch dem Grunde
aus dem Vergleich, den der Kläger und die Beklagte am 10. Januar 2010 im Verfahren S 61 SO 336/08 geschlossen hätten. Dieser Vergleich sei wirksam, unbefristet und stelle keine Bedingungen auf. Er binde die Beteiligten jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Das gelte sowohl für die grundsätzliche Entscheidung, dem Kläger eine Kfz-Pauschale zu gewähren, als auch für deren Höhe, die in dem Vergleich ebenfalls verbindlich festgelegt worden sei. An die dort geregelten Konditionen, die konsensual und mit ausdrücklicher Zustimmung des Klägers getroffen worden seien, müsse sich der Kläger bezüglich der Leistungshöhe festhalten lassen. Randnummer 19 Der Kläger könne keine Abweichung von den Festsetzungen des Vergleichs verlangen. Er habe keine belastbaren Gründe für eine Anpassung des Vergleichs vorgetragen. Soweit er ausführe, dass die
Maßgabe des Vergleichs gewährten Leistungen seine Bedarfe nicht vollständig deckten, so lasse sich dies jedenfalls nicht mit der allgemeinen Preissteigerung der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 rechtfertigen. In diesen Jahren habe die Inflation 1,1 %
dem Gesetz keine höheren Leistungen für den hier streitbefangenen Zeitraum zu. Randnummer 35 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet seine Grundlage in den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 (i.d.F. v. 27.12.2003 – a.F.) und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.d.F. v. 3.12.2013 – a.F.) in Verbindung mit § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 (i.d.F. v. 23.4.2004 – a.F.) und § 58 Nr. 1 und Nr. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, i.d.F. v. 19.6.2001 – a.F.) sowie § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfeverordnung (EGHVO – aufgehoben zum 31.12.2019). Randnummer 36
3 SGB XII (a.F.) werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen
dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
1 Satz 1 SGB XII (a.F.) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.) verweist zum Inhalt der Leistungen neben den dort ausdrücklich genannten Leistungen u.a. auf § 55 SGB IX. Dies sind gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX (a.F.) u.a. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
1 und 2 SGB IX (a.F.) umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1) sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2). § 60 SGB XII (i.d.F. v. 27.12.2003) ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, zu erlassen. Auf dieser Verordnungsermächtigung beruhte die EGHVO.
6 EGHVO kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kfz gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Randnummer 37 2. Der Kläger gehörte zwar im Streitzeitraum wegen seiner seelischen wesentlichen Behinderung zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (a.F.), und er hatte auch dem Grunde
Anspruch auf Leistungen für die Betriebskosten seines Kfz
der EGHVO als Leistung der Eingliederungshilfe, da sein Kfz notwendig i.S.v. § 4 Abs. 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung), d.h. als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungshilfeziele war (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F.), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.2017 – B 8 SO 2/16 R). Dies hat der Senat für den Kläger, der im Streitzeitraum aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen konnte, jedenfalls bezogen auf das Jahr 2014 bereits im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten zum Aktenzeichen L 4 SO 78/16 festgestellt (Urteil vom 12.6.2017). Dass der Kläger in der Folgezeit bis zum September 2017 zum Erreichen der Eingliederungsziele nicht mehr auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen war, ist nicht zu erkennen. Randnummer 38 Ebenso wenig bestehen Zweifel, dass der Kläger das Kfz auch für Teilhabebedürfnisse genutzt hat, beispielsweise für die Teilnahme an Gottesdiensten oder das gemeinsame Musizieren in einer Gruppe. Die von den Eingliederungszielen gedeckten Fahrten erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit, da sie über eine vereinzelte oder gelegentliche Nutzung des Kfz deutlich hinausgehen (vgl. Urteil des Senats vom 12.6.2017, a.a.O.). Randnummer 39 Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass die von der Beklagten gewährten Mittel im Streitzeitraum nicht ausreichend waren, um die aus dem Teilhabebedarf erwachsenden laufenden Kosten für den Betrieb des Kfz zu decken. Randnummer 40 Die Angaben des Klägers über die monatlich zurückgelegten Kilometer erscheinen in Bezug auf den hier in Streit stehenden Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2017 überzogen. Der Kläger hat erklärt, im Monatsdurchschnitt mit dem Kfz 2.025 km für Teilhabebedürfnisse zurückzulegen bzw. zurückgelegt zu haben. Dabei entfielen auf die Fahrten zur Hundeauslauffläche 320 km (20 x im Monat à 16 km) und zum gemeinsamen Musizieren 64 km (4 x im Monat à 16 km), auf die Besuche bei Freunden 128 km (8 x im Monat à 16 km) und die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe 32 km (2 x im Monat à 16 km) sowie auf Kirchgänge (3 x im Monat à 15 km sowie 3 x im Monat à 12 km) 81 km entfallen. Hinzu träten die einmal im Monat stattfindenden Fahrten zur Familie
F1 bzw. O., bei denen 1.400 km zurückgelegt würden. Randnummer 41 Wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vollkommen richtig dargestellt hat, spiegelt sich eine solche Fahrleistung in den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2022 angegebenen Kilometerständen seines Autos zu verschiedenen Zeitpunkten nicht ansatzweise wider. Bei einem vom Kläger genannten Kilometerstand von rund 76.000 km im Juni 2012 und einem solchen von rund 84.000 km im August 2013 hätte der Kläger in einem Zeitraum von 14 Monaten rund 8.000 km zurückgelegt, demnach rund 571 km im Monat. Und auch wenn man die weitere Erklärung des Klägers vor dem Sozialgericht zugrunde legt, wonach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Juli 2022 der Kilometerstand bei rund 140.000 km gelegen habe, werden die vom Kläger behaupteten rund 2.000 km im Monat nicht erreicht. Denn man gelangt dann im Zeitraum von August 2013 bis zum Juli 2022 – also in rund neun Jahren – zu einer Fahrleistung von rund 56.000 km, entsprechend 6.222 km im Jahr und folglich rund 518 km im Monat. Randnummer 42 Diese Fahrleistung weicht jedoch so eklatant von den behaupteten 2.025 km monatlich ab, dass die Angaben des Klägers nicht zugrunde gelegt werden können. Der Senat ist infolgedessen nicht in der Lage festzustellen, dass die gewährten 50 Euro monatlich im Streitzeitraum nicht auskömmlich waren, um seinerzeit den Teilhabebedarf des Klägers zu decken. Es ist auch nicht ohne weiteres möglich, stattdessen bei der Ermittlung des Teilhabebedarfs jene monatlichen Fahrleistungen zugrunde zu legen, die sich aus den o.g. Kilometerständen errechnen. Denn davon abzuziehen wären jedenfalls jene Fahrten, die nicht der Teilhabe, sondern anderen Bedürfnissen dienten, wie z.B. die vom Kläger genannten Fahrten zum Einkauf oder anlässlich von Arzt- und Therapieterminen. In welchem Umfang ein solcher Abzug vorzunehmen wäre, kann aber mangels belastbarer Angaben auch zu diesen Fahrten nicht festgestellt werden. Randnummer 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 44 IV. Die Revision ist nicht
2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.