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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat 9 U 189/14 Urteil Nachbarschutz in Hamburg: Anspruch auf Ausweitung des Überbaus an der Außenwan

Nachbarschutz in Hamburg: Anspruch auf Ausweitung des Überbaus an der Außenwand eines Hauses; Erlöschen der Duldungspflicht durch sanierungsbedingten Abriss einer Außenkellertreppe; Duldung des Überbaus durch Grundstückserwerber Leitsatz

  1. Der Nachbar hat keinen Anspruch darauf den Überbau durch eine 10 cm dicke Perimeterdämmung auszuweiten. § 74 HBauO ist weder direkt noch analog anwendbar; er rechtfertigt nur das Betreten des Nachbargrundstücks, um an diesem Arbeiten durchzuführen. (Rn.98)
  2. Die Duldungspflicht erlischt nicht durch zwischenzeitlichen - sanierungsbedingten - Abriss und anschließende Errichtung einer neuen Kellertreppe, die wesentlicher Bestandteil des Überbaus/Gebäudes ist, an selber Stelle. (Rn.166)
  3. Auch der Grundstückserwerber hat den Überbau zu dulden. Auf ein Verschulden am Überbau kommt es nicht an, sofern zum damaligen Zeitpunkt beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten (Eigengrenzüberbau). (Rn.117) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
  4. Oktober 2014, 316 O 139/12, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.10.2014, Az. 316 O 139/12 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
  5. Die Klage wird abgewiesen.
  6. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte bei der Vermeidung der Festsetzung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft verurteilt, das Betreten seines Grundstücks B… … durch den Beklagten/ Widerkläger oder durch von diesem beauftragte Personen zum Zwecke der Durchführung folgender Arbeiten am Überbau: Aufarbeitung und Neulackierung der Holzfenster des Freisitzes im Erdgeschoss, Entfernung der abblätternden Farbe am Mauerwerk und dessen Neubeschichtung, Ausschachtung des Erdreiches an der Außenwand des Überbaus in einer Breite bis 1 m und in einer Tiefe von 1,80 m, Säuberung des Fundament- und Außenmauerwerks von altem Bitumenauftrag, Einbau neuer Drainagerohre, Auftrag einer Bitumendickbeschichtung inklusive einer Noppenfolie zum Schutz gegen Beschädigungen der Bitumenschicht im erdbedeckten Bereich des Überbaus wie auch die Ausführung vorbezeichneter Arbeiten selbst zu dulden, soweit hierdurch die ursprünglichen Maße des alten Anbaus nicht überschritten werden, der Beklagte diese Arbeiten mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn dem Kläger mitteilt und vor Beginn der Ausführung der Arbeiten auf Verlangen des Klägers Sicherheit in Höhe von 5.000,- Euro leistet.
  7. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf die Entfernung der alten Drainagerohre erledigt hat.
  8. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. IV. Dieses Urteil ist zu Ziffer I. 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro und zu Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 35.000,- Euro (Klagantrag zu 1) 25.000,- Euro, Klagantrag zu 2) 5.000,- Euro, Widerklage 5.000,- Euro) festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung einer Außentreppe von dem auf seinem Grundstück befindlichen Überbau des Gebäudes des Beklagten sowie die Rückführung einer Vertiefung des Überbaus im Kellergeschoss. Randnummer 2 Der Beklagte begehrt widerklagend die Duldung der Vornahme von Arbeiten an der Außenwand des Überbaus auf dem Grundstück des Klägers. Randnummer 3 Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks B… … in … Hamburg. Der Kläger war bei Klagerhebung Eigentümer des angrenzenden Grundstücks B… …. Randnummer 4 Ein Teil des Gebäudes des Beklagten, ein unterkellerter Anbau mit offener Veranda und Außentreppe, liegt mit ca. 14,5 qm auf dem Grundstück des Klägers. Randnummer 5 Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Anbau und die Kelleraußentreppe, aufgrund derer das Grundstück B… … mit ca. 14,5 qm überbaut wurde, bereits 1921 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet wurden. Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob sich die Grundstücke B… … und … bis 1946 im Eigentum derselben Person befunden hatten und in den Jahren 1946 und 1947 erstmalig an verschiedene Käufer verkauft wurden. Randnummer 6 In einer Zeichnung für einen Bauantrag aus dem Jahr 1921 (Anlage B 5) wird der überbaute Bereich als Waschküche und Mädchenzimmer ausgewiesen. Randnummer 7 Im März/ April 2011 nahm der Beklagte Baumaßnahmen auf seinem Grundstück auf. Hiervon war auch der auf dem Grundstück des Klägers befindliche Teil des Anbaus betroffen. Im Zuge dieser Baumaßnahmen wurde die Kelleraußentreppe abgerissen und später eine neue Treppe errichtet. Der Anbau wurde im Kellergeschoss mit einer Fußbodenheizung, einem Fliesenschild mit Küchenanschlüssen und einer WC-Anlage ausgestattet. Randnummer 8 Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat der Widerklage weitgehend stattgegeben und lediglich eine Einschränkung im Hinblick darauf vorgenommen, dass bei den zu duldenden Baumaßnahmen die ursprünglichen Maße des alten Anbaus nicht überschritten werden dürfen. Randnummer 10 Zur Begründung der Klagabweisung des Klagantrags zu 1), mit dem der Kläger die Beseitigung der Kelleraußentreppe begehrt hatte, hat es angeführt, dass dem Kläger ein solcher Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Der erneute Anbau einer Kelleraußentreppe nach zwischenzeitlicher Beseitigung derselben begründe keine zu beseitigende Eigentumsbeeinträchtigung, da der Kläger diesen gem. § 912 Abs. 1 BGB zu dulden habe. Der Anbau auf den Grundstücken B… … bis … sei bereits vor der Grundstücksteilung in zwei Einzelgrundstücke vorhanden gewesen. Das Grundstück B… … in seinen jetzigen Ausmaßen sei daher von Anfang an an der Grenze zum Grundstück B… … überbaut gewesen. Die Duldungspflicht gem. § 912 Abs. 1 BGB umfasse auch die Außentreppe als wesentlichen Bestandteil des Anbaus. Die Voraussetzungen des § 93 BGB seien gegeben, da die Treppe aufgrund ihrer Einlassung in den Boden zum Zwecke der Entfernung zu zerstören sei. Die Duldungspflicht hinsichtlich der Außentreppe habe auch nicht durch deren Entfernung geendet, da diese nicht zur endgültigen Beseitigung des Überbaus erfolgt sei, sondern zum Zwecke der erforderlichen Sanierung, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D…, B… und H… sowie der Feststellungen des Sachverständigen S… in seinem Gutachten vom 15.07.2014 zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Randnummer 11 Eine die Duldungspflicht des Klägers überschreitende Eigentumsverletzung liege auch nicht darin, dass die neu errichtete Außenkellertreppe in ihren Maßen über die alte Außentreppe hinausgehe. Dass die neu errichtete Außenkellertreppe die alten in den Maßen – wie vom Kläger ursprünglich behauptet – um 40-50 cm überschreite, habe der Kläger – trotz entsprechender wiederholter Hinweise des Gerichts – nicht unter Beweis gestellt, da es seiner Auffassung hierauf nicht ankomme. Randnummer 12 Eine Nutzungsänderung des Anbaus begründe keine Veränderung oder Erweiterung des Gebäudes, welches die Duldungspflicht gem. § 912 Abs. 1 BGB entfallen lassen könnte, da nur bauliche Veränderungen die Grenzen der Duldungspflicht überschreiten könnten. Die Art der Nutzung des überbauten Gebäudes habe keinen Einfluss auf die Eigentumsverletzung. Randnummer 13 Auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 HBauO folge kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Außentreppe, denn der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die wieder errichtete Außentreppe in ihren Maßen die ursprüngliche Außentreppe übersteige, so dass sich für die Abstandsflächen verglichen mit dem Zustand vor Entfernung der Außentreppe keine Änderungen ergäben. Randnummer 14 Zur Begründung der Klagabweisung des Klagantrags zu 2), mit dem der Kläger die Rückführung einer im Zuge der Baumaßnahmen möglicherweise eingetretenen Vertiefung begehrt hatte, führt das Landgericht aus, dass die Vertiefung eines übergebauten Gebäudes zwar die Grenzen der Duldungspflicht überschreite. Es könne hier aber offen bleiben, ob die vom Beklagten vorgenommenen Baumaßnahmen zu einer Vertiefung geführt hatten oder ob sie sich aufgrund des Aushubs des zuvor beim Bau eingebrachten Materials noch im Rahmen der vorherigen Gebäudetiefe hielten. Die Ausübung dies Anspruchs sei gemäß § 226 BGB aufgrund Verstoßes gegen das Schikaneverbot unzulässig. Ein anderer Zweck des Klägers an der Beseitigung der Vertiefung als die Benachteiligung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Insbesondere werde die beabsichtigte oder inzwischen erfolgte Verlegung von Leitungen für das auf dem Grundstück des Klägers geplante Bauvorhaben von einer Vertiefung des Anbaus des Beklagten nicht berührt. Diese Leitungen sollten nach der Planung des Klägers zwischen dem Neubau des Klägers und dem Anbau verlaufen, so dass allein die Außentreppe, nicht aber die Tiefe des Anbaus Auswirkungen auf den Verlauf der Leitungen haben konnten. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die seinem Vortrag zufolge von ihm erwogene Alternativplanung des Leitungsverlaufs unterhalb der Außentreppe aufgrund der Vertiefung von 50 cm nicht mehr durchführbar gewesen sei. Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom
  9. 09.2013 habe er die entsprechenden Pläne auch nicht substantiiert. Auch das subjektive Element des § 226 BGB liege vor, da der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 geäußert habe, dass der Beklagte mit einer Erweiterung der Klage bezüglich der Vertiefung zu rechnen habe, wenn er nicht der Entfernung der Außentreppe zustimme. Randnummer 15 Die Widerklage sei zulässig und überwiegend begründet. Dem Beklagten stehe der Duldungsanspruch hinsichtlich der Sanierungsmaßnahmen aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis zu. Die Ausschachtung des Erdreichs sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S… erforderlich, um die Ursachen für die Durchfeuchtungen in den Außenwänden des Anbaus zu beseitigen und Vorkehrungen zu treffen, um neue Durchfeuchtungen zu vermeiden. Allerdings dürfe durch die Sanierungsmaßnahmen keine Vergrößerung des Anbaus zu Lasten des Grundstücks des Klägers eintreten, so dass der Anspruch des Beklagten entsprechend einzuschränken gewesen sei. Der Kläger könne das Betreten seines Grundstücks derzeit nicht von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen, da eine solche von der Bauaufsichtsbehörde noch nicht festgestellt worden sei. Randnummer 16 Gegen dieses Urteil, das ihm am 07.11.2014 zugestellt wurde, hat der Kläger mit einem am 08.12.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.02.2015, mit einem am 06.02.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 17 Während des Verlaufs des Berufungsverfahrens hat der Kläger auf diesem Grundstück einen Neubau errichten lassen. Nunmehr ist der Kläger nicht mehr Eigentümer des Grundstücks B… …, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft B… …, bestehend aus den Wohnungseigentümern E… R… (dem Kläger), K… A… und G… G…. Während des Verlaufs des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Wohnung im Kellergeschoss, deren Fläche teilweise vom Überbau erfasst ist, vermietet. Randnummer 18 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger wie folgt weiter vor: Randnummer 19 Hinsichtlich des Tenors im Hinblick auf die Widerklage rügt der Kläger, dass bezüglich der Ausschachtung des Erdreichs an der Außenwand des Überbaus und der Entfernung der alten Drainagerohre bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung Erledigung eingetreten gewesen sei. Da die Erledigung nicht vom Beklagten erklärt worden sei, wäre die Widerklage insoweit abzuweisen gewesen. Jedenfalls wäre nur eine abschnittsweise Ausschachtung zu dulden, da nur diese Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspreche und nur eine solche, als für das Eigentum des Klägers gefahrlose, Maßnahme zu dulden wäre. Randnummer 20 Soweit das Landgericht zutreffend festgestellt habe, dass der Widerklagantrag hinsichtlich der Duldung der Aufbringung einer 10 cm dicken Perimeterdämmung vom Beklagten zurückgenommen worden sei, sei diese Klagrücknahme allerdings (da nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt) mangels Zustimmung des Klägers nicht mehr möglich gewesen (§ 269 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hätte in der Sache entscheiden und den Antrag abweisen müssen. Randnummer 21 Hinsichtlich seines ursprünglichen Klagantrags zu 1) hatte der Kläger in der Klage (dort S. 3, 4) zunächst behauptet, bei dem Teil des Gebäudes des Beklagten, das auf seinem Grundstück stehe, handele es sich um einen unterkellerten Vorbau aus dem Jahr 1922 mit offener Veranda und Außentreppe, der im Jahr 1954 umgebaut worden sei und mit 14,5 qm auf seinem Grundstück liege. Eine Baugenehmigung für den Umbau im Jahre 1954 in eine Waschküche, bzw. ein „Mädchenzimmer“ sei damals erteilt worden. Der Überbau sei in dieser Nutzungsform vom Kläger geduldet worden. Randnummer 22 Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 29.01.2013, dort Seite 2, hatte der Kläger unter Berufung auf Anlage K 14 sodann behauptet, der Überbau sei in den Jahren zwischen 1948 und 1951 gebaut worden. Randnummer 23 Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27.02.2013, dort Seite 8, hatte der Kläger schließlich behauptet, die streitgegenständliche Außentreppe sei zwischen den Jahren 1940 und 1951 errichtet worden. Randnummer 24 Mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, er habe erstinstanzlich die Echtheit von Anlage B 4 bzw. B 14 im Hinblick auf das Vorliegen einer originalen Urkunde bestritten, diese sei zudem unergiebig. Aus den klägerseits vorgelegten Dokumenten gem. Anlagenkonvolut K 14 ergebe sich zweifelsfrei, dass zu diesem Zeitpunkt der Überbau noch nicht vorhanden gewesen sei. Aus diesen Anlagen werde deutlich, dass der Überbau zwischen dem 24.01.1948 und dem 12.10.1951 erfolgt sein müsse. Wenn aber im Jahr 1946 die Grundstücke einzeln verkauft worden seien, handele es sich nicht um eine sogenannte Eigengrenzüberbauung. Dem beweisbelasteten Beklagten sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Überbauung ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erfolgt sei. Im Schriftsatz vom 15.08.2016 (dort S. 4) erklärt der Kläger, er gehe davon aus, dass die Kellertreppe erst im Jahr 1954 erstellt wurde. Randnummer 25 Die vom Landgericht festgestellte „Grundstücksteilung in zwei Einzelgrundstücke“ sei von keiner Seite zum Vortrag gebracht worden und damit rechtsfehlerhaft. Das Gericht lege bereits einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde. Randnummer 26 Keinesfalls sei der Überbau im Jahre 1921 genehmigt worden. Er sei damit nicht zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als die drei Grundstücke B… Nr. …, Nr. … und Nr. … zwar schon geteilt gewesen seien, aber noch demselben Eigentümer gehörten. Randnummer 27 In Anlagenkonvolut K 14 (= Anlagen BK 12, BK 13), auf die sich der Kläger zum Beweis dafür, dass der Anbau erst in den Jahren 1948 bis 1951 gebaut wurde, beruft (Abzeichnung einer Flurkarte der Vermessungsverwaltung vom 24.01.1948 und Bescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona vom 01.08.1955) heißt es: Randnummer 28 „Bei der Einmessung des auf dem Flurstück … befindlichen Wohngebäudes, B… … im September 1940, wurden keine Grenzüberbauten festgestellt. Randnummer 29 Am 12.10.1951 erfolgte eine Grenzangabe zwischen den Flurstücken … und …. Dabei wurde folgendes festgestellt: Randnummer 30 Das auf dem Flurstück … befindliche Wohngebäude, B….. … überschreitet mit seinem Anbau die Grenze gegen das Flurstück … um 14,5 qm.“ (Anlagenkonvolut K 14) Randnummer 31 Hinsichtlich des genauen Inhalts der Schreiben wird auf das Anlagenkonvolut K 14 (= Anlagen BK 12, BK 13) Bezug genommen. Randnummer 32 Der Kläger bestreitet im Hinblick auf die Beweisantritte des Beklagten hinsichtlich des Zeitpunkts der Errichtung des Überbaus und der Kelleraußentreppe die Echtheit des Gutachtens der Freien und Hansestadt vom 24.08.1956, Anlage B 4/ B 14 im Hinblick auf die Existenz einer originalen Urkunde. Randnummer 33 Der Kläger bestreitet, dass Anlage B 5 von dem Architekten für den Eigentümer O… E… ausgestellt wurde und dass das Haus in der B… … in den Jahren 1901 bis 1902 erbaut wurde. Randnummer 34 Er bestreitet die Existenz der Anlage BB 6 im Original und stellt die Echtheit des Urteils gem. Anlage BB 7 in Abrede. Er bestreitet die Echtheit der Anlagen BB 8, BB 9, BB 10, BB 11 und BB
  10. Hinsichtlich Anlage BB 8 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2016 zudem bestritten, dass sie aus dem Jahr 1948 stammt. Weiter bestreitet der Kläger, dass die Luftbildaufnahme Anlage BB 14 im Original existiere. Da sie kein Datum enthielten, wären sie schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine entsprechende Zeitkomponente zu beweisen. Randnummer 35 Weiter bestreitet der Kläger, hinsichtlich der vom Beklagten vorgelegten Kaufverträge gem. Anlagen BB 1 und BB 2, dass es diese Kaufverträge im Original gebe. Der Kaufvertrag gem. Anlage BB 2 enthalte zudem das Datum
  11. Ob die handschriftliche Änderung 1947 oder 1943 heißen solle, sei nicht erkennbar. Der Kläger bestreitet, dass sich in den beiden Kaufverträgen Hinweise befänden, dass die drei Grundstücke B… …, … und … im gemeinsamen Eigentum eines Eigentümers gestanden hätten. Der Kläger bestreitet, dass es die als Anlage BB 3 überlassene Unterlage im Original gebe und dass das Grundstück B… erstmalig steuerlich einzeln geführt werde. Anlage BB 3 sei insoweit auch unergiebig. Randnummer 36 Im Hinblick auf den Wiederaufbau der Kellertreppe behauptet der Kläger, dass die Kellertreppe im Zuge des Wiederaufbaus um drei Stufen erweitert worden sei, so dass ein anderer Winkel entstehen musste. Die Kellertreppe sei daher nicht wiederaufgebaut worden, sondern es sei ein Aliud entstanden. Auf dem Lichtbild Anlage K 32 werde deutlich, dass sich lediglich fünf Stufen im Außenputz abzeichneten. Da die nunmehr ausgeführte Treppe ausweislich des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S… vom 15.07.2014 (Abb. 14 S. 12) acht Stufen erkennen lasse (was unstreitig ist), sei die Vertiefung augenscheinlich. Die Treppe sei lediglich entfernt worden, da diese komplett neu habe ausgeführt werden müssen, um die Vertiefung zu überwinden und nicht auf dem Niveau der alten Türschwelle noch eine Treppe in den Raum hinab im Rauminneren ausführen zu müssen. Randnummer 37 Bei Veränderungen gelte, dass der ursprünglich zu duldende Überbau sich in räumlicher Hinsicht weder horizontal noch vertikal ausdehnen dürfe, sondern in den räumlichen Grenzen des ursprünglichen Überbaus aufhalten müsse. Auch eine Vertiefung sei damit nicht zu dulden. Randnummer 38 Das Maß der abgerissenen Treppe werde durch die neu und unerlaubt errichtete Treppe samt Stützmauer um ca. 40 bis 50 cm überschritten, sodass die Treppe nun um diese Maße noch weiter in das klägerische Grundstück rage. Indem der Beklagte im Rahmen seiner Umbaumaßnahmen den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Teil des Bodens um mindestens 50 cm abgetragen, eine Betonsole eingebracht sowie die Mauern etc. vertieft habe, sei der Bestandsschutz ebenfalls entfallen. Erstinstanzlich hatte der Kläger insoweit wiederholt vorgetragen, dass es dahinstehen könne, ob die Treppe nebst Stützmauer die Maße der abgerissenen Treppe tatsächlich um 40-50 cm überschreite, da durch den unstreitigen Abriss der Kellertreppe diese ihren Bestandsschutz verloren habe, weil der Beklagte gerade die Werterhaltung durch den Abriss aufgegeben habe. Unter Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweismittel hatte der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass tatsächlicher Grund für den Abriss der Außentreppe die veränderte Innensituation durch die Tieferlegung des Kellerbodens aufgrund des Umbaus des Beklagten für eine zukünftige neue Wohnnutzung sei. Durch die Tieferlegung des Kellerbodens habe die alte – unbeschädigte – Außentreppe nicht mehr der Höhe nach zum neu geschaffenen Bodenaufbau gepasst und habe daher entfernt und entsprechend neu aufgebaut werden müssen. Randnummer 39 In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 hatte der Kläger, persönlich angehört, erklärt, die Treppe, die zum Überbau führe, sei tiefer gelegt worden. Die drei zusätzlich hinzugekommenen Stufen dienten dazu, den vertieften Überbau zu erreichen. Dazu müsse notwendigerweise auch die Treppe tiefer in den Boden reichen. Weiter verweist der Kläger darauf, dass (was unstreitig ist) weder für den Abriss der alten Kellertreppe noch für den Einbau der neuen Kellertreppe eine Baugenehmigung eingeholt wurde. Diese sei aber für diese Baumaßnahmen erforderlich gewesen. Randnummer 40 Bereits die Bestandstreppe sei nicht zu dulden gewesen, da es sich bei der Treppe weder um ein Gebäude im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB handele, noch um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes iSd § 93 BGB. Jedenfalls aber sei die Duldungspflicht hinsichtlich der Kellertreppe durch deren Komplettabriss entfallen. Die Ursache für den Abriss sei insoweit unerheblich, da die Erhaltungsfunktion des § 912 BGB nicht mehr eingreife, wenn ein Abriss erfolgt sei. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Treppe aufgrund ihrer Einlassung in den Boden zum Zwecke ihrer Entfernung zu zerstören gewesen sei, sei von keiner Partei vorgetragen gewesen. Die Duldung von Verkehrsflächen werde zudem von § 912 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfasst. Randnummer 41 Hinsichtlich des Klagantrags und Berufungsantrags zu 2) (Rückbau der Vertiefung) hat der Kläger mit der Berufungsbegründung seine Behauptung wiederholt, es habe in den Kellerräumen eine Vertiefung um 70 cm stattgefunden; um die lichte Raumhöhe um mindestens 30 cm zu erhöhen. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe den auf dem Grundstück des Klägers liegenden Anbau um mindestens 50 cm vertieft. Die Vertiefung habe dazu gedient, die gem. § 44 Abs. 1 S. 1 HBauO für Aufenthaltsräume erforderliche Lichtraumhöhe von 2,40 m erst herzustellen um die ungenehmigte Wohnnutzung zu ermöglichen. Randnummer 42 Da der Beklagte die Vertiefung des Kellers ohne Einholung einer Baugenehmigung und ohne Planung einer Statik im großen Stil vorgenommen habe (was lediglich insofern streitig ist, als der Beklagte insgesamt in Abrede nimmt, eine Vertiefung vorgenommen zu haben), habe er sie mangelhaft ausgeführt und er, der Kläger, sei bereits aus diesem Grund nicht zur Duldung verpflichtet. Die Arbeiten seien ohne Beteiligung des Bauamtes – als Schwarzbau – und ohne statische Berechnungen durchgeführt worden. Die Standsicherheit sei fraglich. Ebenso ohne Bauprüfstatik seien weiter der Kellerboden ausgekoffert und die Kellerwände nach unten in den Baugrund hinein erweitert worden. Randnummer 43 Als Alternativplanung für die Leitungen zu seinem Neubau hätten diese Leitungen unter der Treppe verlaufen sollen. Durch die neue Treppe sowie die Vertiefung des Bodens im Bereich der Außentreppe und des Überbaus habe er die geplanten Leitungen für sein genehmigtes Bauvorhaben umplanen und die Leitungen verlegen müssen. Randnummer 44 Der Kläger behauptet weiter, der Beklagte habe während der Urlaubsabwesenheit des Klägers im Zeitraum vom 01.04.2018 bis 23.04.2018 Bauarbeiten in den streitgegenständlichen Überbausouterrainräumen durchführen lassen und dabei sämtliche Fenster und Türen des Überbausouterrains, die zuvor einsehbar waren, mit Jalousien zugezogen, so dass zu befürchten sei, dass die Bauaktivität des Fußbodenaufbaus des Beklagten das Ergebnis der Beweisfrage im Hinblick auf die Vertiefung verfälscht habe und der Beklagte Beweise vereiteln wolle bzw. vereitelt habe. Bis heute sei unklar, welche Maßnahmen der Beklagte hier habe durchführen lassen und welche Beweise hier möglicherweise durch den Beklagten beseitigt wurden. Randnummer 45 Soweit der Sachverständige S… eine Vertiefung von 12-19 cm festgestellt habe, handele es sich um das nachweisbare Mindestmaß der Vertiefung. Randnummer 46 So ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut BK 19 vorgelegten Fotos, dass nach dem Einbau der neuen Kellertreppe mindestens vier neue Kalksandsteinschichten hätten verlegt werden müssen. Der Sachverständige habe im Rahmen seiner Berechnung jedoch lediglich eine Vertiefung von 2 ½ Kalksandsteinschichten zugrunde gelegt. Aus der Differenz der neuen Kalksandsteinschichten ergebe sich insoweit noch eine weitere – deutlich erheblichere – Vertiefung. Randnummer 47 Tatsächlich dränge sich der Eindruck auf, dass die tatsächlich vorgenommene Vertiefung in weitaus größerem Maße vorgenommen wurde. Dies werde auch bei einem Vergleich zwischen den Feststellungen des Sachverständigen S… in seinen Gutachten vom 09.11.2017 und 19.02.2021 und der Stellungnahme vom 09.11.2017 deutlich. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 09.11.2017 bereits feststellen können, dass der neue Fußboden gegenüber der Unterkante der alten Holztürzarge ca. 18 cm tiefer liege. Da zu dem damaligen Zeitpunkt jedoch noch keine Bauteilöffnungen vorgenommen worden seien, sei vom Sachverständigen die Dicke des neuen Fußbodens nicht berücksichtigt worden. Inzwischen sei die Dicke des neuen Fußbodens jedoch durch die Bauteilöffnungen bekannt. Mithin sei die zusätzliche Dicke des neuen Fußbodens im Vergleich zum alten Fußboden um ein Maß von 6,5 bis 12 cm dicker als der ursprünglich geplante Fußboden. Diese größere Dicke des Fußbodens sei demnach zu der durch das Gutachten vom 09.11.2017 und der Stellungnahme vom 17.06.2021 festgestellten Vertiefung von 18 cm zu addieren, so dass sich bei der Gesamtschau der Gutachten jedenfalls eine Vertiefung von mindestens 24,5 bis 31 cm ergebe. Die tatsächlich vorgenommene, weitaus größere Vertiefung habe durch den Sachverständigen S… nur wegen der Beweisvereitelungen des Beklagten bislang nicht festgestellt werden können. Auch dies gehe zu Lasten des Beklagten. Randnummer 48 Gänzlich unzutreffend sei die Aussage des Beklagten, die Dicke des Fußbodens habe sich nicht verändert. Diese Behauptung des Beklagten werde bereits durch die Feststellungen des Sachverständigen S… auf Seite 27 seines Gutachtens vom 19.02.2021 widerlegt. So stelle der Sachverständige S… fest, dass der Fußboden vor Ort 33 cm bzw. 31,5 cm dick sei. Die ursprünglich geplante Dicke des Fußbodens habe jedoch lediglich in einem Maßbereich von 20 bis 25 gelegen. Diese größere Dicke des Fußbodenaufbaus sei auch bereits denklogisch zutreffend. Schließlich sei in dem neuen Fußboden aufgrund des Vorhandenseins einer Fußbodenheizung eine deutlich größere Dicke auch zu erwarten. Randnummer 49 Soweit der Sachverständige ausführe, dass im Nachhinein die Berechnung des einstigen Bodenaufbaus nicht mehr genau möglich sei, finde dies seine Gründe ausschließlich darin, dass der Beklagte mit der heimlichen Vornahme der Vertiefung vollendete Tatsachen geschaffen habe. Somit habe das Ausmaß der tatsächlichen Vertiefung vom Sachverständigen lediglich deshalb nicht nachgewiesen werden können, weil der Beklagte durch die Schaffung vollendeter (illegaler) Tatsachen die Beweisgrundlage entzogen habe. Der Beklagte habe einen Teil des gar nicht existierenden Bodenaufbaus als späteren Raumgewinn verzeichnen und sich mit der einfachen Schutzbehauptung verteidigen können, der alte Bodenaufbau sei dicker gewesen. Mithin habe der Beklagte eine Beweisvereitelung vorgenommen, die entsprechend zu seinen Lasten zu berücksichtigen sei. Auch durch die Entfernung der alten Drainagerohre habe der Beklagte eine Beweisvereitelung vorgenommen, da der Sachverständige anhand der Lage der Drainagerohre die Ausbautiefe habe feststellen können, da Drainagerohre stets unterhalb der Kellersohle verlegt würden. Randnummer 50 Die alte Kellertür sei nach dem vom Beklagten vorgenommenen Austausch des Fußbodens deutlich höher als der neue Fußboden eingebaut gewesen. Dadurch habe die alte Kellertür quasi in der Luft geschwebt und keinen Kontakt zum dahinter befindlichen Boden gehabt. Insoweit beruft sich der Kläger auf die Fotos gem. der Anlagenkonvolute BK 17 und BK
  12. Der Abstand der alten Kellertür zum Fußboden sei deutlich zu erkennen und betrage ersichtlich 50 bis 60 cm. Randnummer 51 Der Kläger trägt weiter vor, der Beklagte habe die im Überbau befindlichen Kellerräume ungenehmigt einer Nutzungsänderung unterzogen. Die bislang als „Mädchenzimmer“ und Waschkellerraum genehmigten Räume würden nunmehr in eine Wohnnutzung geändert. Damit habe der Beklagte erkennbar endgültig die ursprüngliche Nutzung aufgegeben. Die aktuelle Nutzung sei damit nicht mehr vom ursprünglich bestehenden Bestandsschutz umfasst. Diese Nutzungsänderung führe auch zu einer zusätzlichen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung des Klägers, da hierdurch Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers ermöglicht würden, auch da der Beklagte Ornamentglasfenster durch Klarglasfenster ersetzt habe und da die Nutzung der nunmehr als Ganzglastür neu eingesetzten Tür im Keller als zweite Hauptwohnungstür einen Zugang über das Grundstück des Klägers ermögliche, wodurch der Wohnfrieden des Klägers erheblich gestört werde. Vorher sei diese Tür allenfalls als Notausgang verwendet worden. Randnummer 52 Die Ausweisung als „Mädchenzimmer“ könne nicht ausreichen, um das gesamte – den Überbau betreffende – Kellergeschoss sowie den über- und unterirdisch betreffenden Gebäudeteil im grenzunterschreitenden Bereich einer Wohnnutzung zuzuordnen. Ein „Mädchenzimmer“ unterscheide sich bereits begrifflich von einer Wohnnutzung. Es habe eine völlig andere Funktion. Ein „Mädchenzimmer“ sei für das Hausmädchen vorgesehen gewesen und von diesem genutzt worden. Es habe jedoch dort nicht „gewohnt“. Das Hausmädchen habe in der Küche gegessen und im Haus mit den Hausbewohnern gelebt. Im „Mädchenzimmer“ habe es lediglich geschlafen. Der Bestandsschutz sei durch die Nutzungsänderung in zu einer Wohnnutzung aufgehoben worden. Randnummer 53 Der Rückbau der Vertiefung sei auch nicht wegen Schikane ausgeschlossen. Es liege eine zusätzliche Beeinträchtigung vor. Zum einen habe er sein Bauvorhaben auf die neue Situation anpassen und die Leitungsversorgung auf die abgerissene Treppe abstimmen müssen. Aufgrund der mehreren Monate andauernden Entfernung der Kellertreppe sei er davon ausgegangen, die Leitungen entsprechend verlegen zu können. Durch die neue Treppe sowie die Vertiefung des Bodens im Bereich der Außentreppe und des Überbaus habe der Kläger die Leitungen nicht wie geplant und bereits genehmigt verlegen können. Die Leitungen hätten in einem sehr engen Zwischenraum zwischen der neuen Außentreppe und der Tiefgaragenwand verlegt und voneinander geschützt in Leerrohre gelegt werden und auch durch die Garage geführt werden müssen, so dass Fahrzeuge auf der Ostseite der Tiefgarage nicht bis an die Wand heranfahren könnten. Nach Abriss der Kellertreppe und Rücksprache mit der Baubehörde des Bezirksamts Altona habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass eine Außentreppe ohne Bauantragstellung nicht gebaut werde und er weitaus mehr Platz zur Verlegung seiner Leitungen zur Verfügung habe. Nach rechtswidriger Errichtung der neuen Außentreppe habe der Kläger die Leitungsverlegung kostenintensiv und aufwändig umplanen müssen (Anlage K 21). Vor diesem Hintergrund habe er durch seinen Vortrag erstinstanzlich deutlich gemacht, dass es ihm nicht alleine um eine Schädigung des Beklagten gehe. Randnummer 54 Hinsichtlich des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 HBauO trägt der Kläger vor, er habe sehr wohl substantiiert eine Vertiefung der Kelleraußentreppe um mindestens 50 cm vorgetragen. Es sei so, dass hier eine Vertiefung von 70 cm erfolgt sei, um die lichte Raumhöhe um mindestens 30 cm zu erhöhen und eine mindestens 20 cm Betonplatte mit Isolierschicht und Feuchtigkeitsschutz zu erhalten, die es vorher nicht gegeben habe und eine weitere 20 cm Tragschicht zu generieren. Randnummer 55 Die neu errichtete Außentreppe sowie die Stützmauer verstießen gegen die abstandsrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die gem. § 6 HBauO erforderlichen Abstandsflächen würden durch die Errichtung der Außentreppe nebst Stützmauer nicht eingehalten. Da sie unstreitig auf dem Grundstück des Klägers gebaut wurden, würde der nachbarschützende Abstand von 2,50 m nicht eingehalten. Der Kläger habe den bestehenden Zustand hinsichtlich des Überbaus hinnehmen müssen. Der Bestandsschutz der alten Kellertreppe sei sowohl mit deren Abriss der Treppe und der Vertiefung im Bereich des Überbaus als auch durch die Umnutzung der Räume hinzu einer Wohnnutzung aber weggefallen. Randnummer 56 Aus den Beweisvereitelungen des Beklagten, zum einen durch Entfernung der alten Drainagerohre und zum anderen aufgrund der Bauarbeiten im Jahre 2018 hinter zugezogenen Gardinen, ergebe sich eine entsprechende Beweislastumkehr. Randnummer 57 Hinsichtlich der Widerklage trägt der Kläger vor, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Anspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleitet, während das Recht sich aus § 74 Abs. 1 HBauO ergebe. Dessen Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Voraussetzung sei, dass die Arbeiten erforderlich seien. Die Arbeiten könnten von innen erledigt werden, so dass ein Duldungsanspruch schon aus diesem Grund ausscheide. Die vom Landgericht tenorierte Säuberung des Fundament- und Außenmauerwerks von losem Putz sei rechtsfehlerhaft, da diese Arbeiten nicht erforderlich seien, nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten mürben Putz und Risse in der Außenwand nicht festgestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssten mit der Klagerhebung alle Voraussetzungen erfüllt seien, wie im Rahmen der schriftlichen und nach § 74 Abs. 6 S. 1 HBauO abzugebenden schriftlichen Erklärung. Zudem sehe § 74 Abs. 5 HBauO eine Sicherheitsleistung vor. Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Sicherheitsleistung vom Kläger nicht verlangt werden könne, da die Bauaufsichtsbehörde die Sicherheitsleistung festsetzen müsse und noch nicht festgesetzt habe. Dies sei nach § 74 Abs. 6 S. 3 HBauO alte Fassung der Fall gewesen. Da sich die Regelung, nach der die Bauaufsichtsbehörde „entsprechende Anordnungen“ erlassen könne in § 74 Abs. 5 HBauO befinde, könne sie sich nicht auf Abs. 7, der die Sicherheitsleistung regele, beziehen. Gemäß der aktuellen Fassung von § 74 Abs. 7 HBauO sei lediglich „vor Beginn der Ausführung“ Sicherheit zu leisten. Eine Sicherheitsleistung sei aufgrund der höchst unsachkundigen Vorgehensweise des Beklagten auch erforderlich. Randnummer 58 Hinsichtlich des Duldungsanspruchs erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Der desolate Zustand dauere schon mehr als sieben Jahre an, so dass ein entsprechender Anspruch verjährt wäre. Randnummer 59 Der Kläger beantragt, Randnummer 60 das Urteil des Landgerichts Hamburg in der Sache 316 O 139/12 vom 31.10.2014 dahingehend zu ändern, dass Randnummer 61
  13. der Beklagte verurteilt wird, den auf dem Grundstück (Flurstück …, B… …) befindlichen Anbau seines Gebäudes entsprechend des in Anlage K 0 gekennzeichneten Umfangs (grün) zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft B… …, bestehend aus den Wohnungseigentümern E… R…, B… …, … Hamburg, K… A…, B… …, …Hamburg, und G… G…, E… …, … Hamburg, zurückzubauen, Randnummer 62
  14. den Beklagten zu verurteilen, die erfolgte Vertiefung des Anbaus, entsprechend des in Anlage K 17 bezeichneten Umrisses (rot) um 50 cm auf den ursprünglichen Zustand zugunsten der WEG B… … zurückzuführen (zu erhöhen), soweit dieses auf dem Grundstück der WEG B… … (Flurstück …, B… …) erfolgt ist, Randnummer 63
  15. die Widerklage abzuweisen. Randnummer 64 Der Beklagte beantragt, Randnummer 65
  16. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Verpflichtung zur Duldung der Entfernung der alten Drainagerohre erledigt hat, Randnummer 66
  17. im Übrigen die Berufung des Klägers zurückzuweisen, Randnummer 67 hilfsweise entsprechend dem Hilfsantrag aus der Berufungserwiderung vom 16.04.2015 zu erkennen. Randnummer 68 Der Beklagte behauptet, das Wohnhaus B… … sei in den Jahren 1901 bis 1902 erbaut worden und der Überbau inklusive Treppenanlage existiere bereits seit dem Jahre
  18. Zum Beweis hierfür bezieht sich der Beklagte auf Anlage B 4 (Gutachten der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24.08.1956 über die angemessene Höhe einer Überbaurente, vollständig vorgelegt als Anlage B 14) sowie auf Anlage B 5 (Ausschnitt aus einer Originalzeichnung für den Bauantrag aus dem Jahre 1921). Weiter beruft er sich insoweit insbesondere auf Anlagen BB 1 bis 11, BB 14, BB 18, 19, Konvolut BB 20 sowie BB 27,
  19. Randnummer 69 Erstmals auf Grundlage der Kaufverträge vom 17.12.1946 (B… …) und
  20. Juni 1947 (B… …) sei die Situation eingetreten, dass diese Grundstücke nicht mehr nur einem Eigentümer gehörten; insoweit beruft sich der Beklagte auf die Kaufverträge (Anlagen BB 1 und 2), einen Grundsteuerbescheid (Anlage BB 3) und einen Grundbuchauszug (Anlage BB 4). Die neue Eigentümerin des Grundstücks B… … habe versucht, einen 3 Meter breiten Streifen dazuzukaufen (Anlage BB 1 § 15). Am 06.06.1947 habe der Makler mitgeteilt, dass der Zukauf des Streifens von der Siedlungsbehörde versagt worden sei (Anlage BB 5, entsprechender Bescheid Anlage BB 6). Auch aus einem amtsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 1955 (Anlage BB 7, dort insbesondere Seite 2, erster Absatz und vorletzter Absatz) ergebe sich, dass der Überbau aus 1921 stamme. Weiter ergebe sich aus einem Versicherungsgutachten aus dem Jahre 1948 (Anlage BB 8 – insoweit nur Seiten 1-3 eingereicht, der Beklagte trägt insoweit vor, dass ihm die vierte Seite nicht vorliege) auf der linken Spalte von Seite 3 und der Skizze auf Seite 1, dass der Anbau 1921 erfolgt sei. Weiter bezieht er sich auf Anlagen BB 9 bis BB 11 (Anwaltsschreiben und sonstige Schreiben aus den Jahren 1955 und 1956, die Eigentumsverhältnisse am Überbau betreffend). Anlage B 12 ist nicht zur Akte gelangt, diese Anlage ist aber bereits als Anlagenkonvolut K 14 sowie als Anlagen BK 12, 13 bei der Akte. Randnummer 70 Aus einem weiteren Lageplan, angefertigt aufgrund örtlicher Aufnahme durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom
  21. 1948 (Anlage BB 13) ergebe sich, dass der Überbau zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden gewesen sei. Als Zeitraum für einen Überbau durch die neue Eigentümerin, Frau R… v… S…, die am
  22. 1947 als erste Eigentümerin der B… … eingetragen worden sei, die nicht zugleich Eigentümerin der B… … war, ergebe sich damit, dass es ausweislich dieser Anlagen nur rein theoretisch möglich gewesen wäre, dass Frau v… S… zwischen dem
  23. 1947 und dem 24.4.1948 den Überbau vorgenommen hätte, wofür aber jeglicher Anhaltspunkt fehle; zudem wäre es zu einem „riesigen Eklat“ gekommen, hätte Frau v… S… nach Eintragung als Eigentümerin einen Überbau veranlasst. Randnummer 71 Weiter beruft sich der Beklagte auf das Zeugnis von Frau K… N…, der Tochter des Voreigentümers der Grundstücke von 1939-1947 (L… A…), dafür, dass ihr Vater das Haus 1939 bereits so kaufte, wie der Beklagte es erwarb und nichts mehr angebaut hat. Randnummer 72 Auf einer Luftbildaufnahme mit der Bezeichnung … vom 22.09.1926 aus dem Staatsarchiv sei der Überbau deutlich sichtbar (Anlage BB 14; Luftbildaufnahme nebst einer Gegenüberstellung mit einer heutigen Luftbildaufnahme, erneut und mit eingezeichneten Flurgrenzen versehen samt Kostenrechnung des Staatsarchivs eingereicht als Anlagen BB 27, 28). Randnummer 73 Des Weiteren beruft sich der Beklagte auf ein (unstreitiges) klagabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12.11.2015, in einem Verfahren, in dem der Kläger die Freie und Hansestadt auf Einschreiten gegen den Beklagten in Anspruch genommen hatte (Anlage BB 18, insbesondere S. 3). Dort heißt es im Tatbestand auf Seite 3: „Nach Realteilung des ehemals einheitlichen Grundstücks in drei etwa gleich breite Grundstücke wurde das mittlere der drei neu entstandenen Grundstücke – das heutige Grundstück B… … – aufgrund Kaufvertrages vom 18.12.1946, sodann das westliche der drei Grundstücke – das heutige Grundstück B… … an verschiedene Erwerber veräußert. Infolge der dabei zwischen den beiden vorgenannten Grundstücken vorgenommenen Grenzziehung befindet sich seither der Bereich der in den Bauvorlagen aus dem September 1921 als „Mädchenkam[m]er“ und „Waschküche“ bezeichneten beiden Zimmer und der Kelleraußentreppe teilweise auf dem Grundstück B… …, (…)“. Der Beklagte verweist darauf, dass der hiesige Kläger mit der Berufungsbegründung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts (Anlage BB 19) an das Oberverwaltungsgericht diesen Tatbestand nicht in Abrede genommen hat (was unstreitig ist). Das Verfahren ist vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig. Randnummer 74 Bei Umbaumaßnahmen im Jahr 1954 sei es nicht um die Kelleraußentreppe gegangen, sondern um den Einbau eines Zimmers in der geschlossenen Veranda. Insoweit beruft sich der Beklagte auf ein (konkret von Klägerseite nicht in Abrede genommenes Anschreiben des Architekten B… zum Bauantrag vom 12.05.1954, sowie die Genehmigung des Bauantrags, Anlagenkonvolut BB 20). Randnummer 75 Wegen des genauen Inhalts der Anlagen B 4, B 5, Anlagen BB 1 bis 11, BB 14, BB 18, BB 19, Konvolut BB 20 sowie BB 27 und BB 28 wird auf diese Anlagen Bezug genommen. Randnummer 76 Der Beklagte trägt bezüglich des Anlagenkonvoluts K 14 vor, dass es sich hier „augenscheinlich um eine fehlerhafte oder manipulierte Darstellung“ handele. Augenscheinlich sei im Zusammenhang mit dem Neubauvorhaben auf dem Grundstück B… … die Darstellung eines Überbaus „störend“ gewesen. Randnummer 77 Im Hinblick auf den Wiederaufbau der Kellertreppe behauptet der Beklagte, dass die Kellertreppe im ursprünglichen Zustand bei Errichtung im Jahre 1921 über acht Kellerstufen verfügt hatte (Anlage BK 3, Anlage BB 21, Grundriss des Kellergeschosses). Bei umfangreichen Sanierungsarbeiten im Jahre 1960 seien die Wände und Fundamente des Überbaus freigelegt und isoliert worden. Insoweit bezieht sich der Beklagte auf einen Einspruchsbescheid vom 16.02.1960 (Anlage BB 23). Dabei seien die ursprünglichen acht Kellerstufen aus dem Jahre 1921 (Höhe jeweils 15 cm) gegen sechs Kellerstufen mit einer Höhe von jeweils 20 cm ausgetauscht worden. Er habe die Kellertreppe nach der Sanierung mit acht Kellerstufen wiederhergestellt. Sie befinde sich also aktuell in exakt dem Zustand, wie sie 1921 genehmigt und errichtet worden sei. Sie ende aktuell dort, wo 1921 die originale Türbreite und Türtiefe in den Überbau gemauert wurde. Insoweit beruft sich der Beklagte auf das Foto gem. Anlage BB
  24. Die vom Kläger vorgelegten Fotos zeigten nicht den Originalzustand aus dem Jahr
  25. Randnummer 78 In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 hatte der Beklagte, persönlich angehört, erklärt, die Treppe sei nicht vertieft worden. Sie habe vorher größere Stufen gehabt, die neue Treppe habe Standardstufen, deshalb habe sich die Zahl der Stufen erhöht und die Treppe rage nunmehr weiter in sein eigenes Grundstück hinein. Der Einstieg zum Souterrain über die Schwelle sei nicht vertieft worden, dort sei lediglich eine Stufe aus Beton, die zuvor als Regenschutz gedient habe, entfernt worden. Randnummer 79 Hinsichtlich der Außentreppe komme es gar nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 93 BGB erfüllt seien. Die Außentreppe und der sonstige Überbau seien hier nicht zu trennen, die Außentreppe sei Bestandteil des Überbaus. Es sei unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass die Treppe bautechnisch fest durch entsprechende Verankerung mit dem Überbau verzahnt gewesen sei. Es gehe nicht um „Funktionsflächen“. Randnummer 80 Die Entfernung der Kellertreppe und ihr Wiederaufbau hätten nichts an der Duldungspflicht des Klägers geändert. Die Entfernung sei zur Sanierung erforderlich gewesen. Da es sich um Sanierungsarbeiten gehandelt habe, sei für den Abriss der alten Kellertreppe keine Abrissgenehmigung erforderlich gewesen und für den Wiederaufbau der Kellertreppe keine Baugenehmigung. Die neue Treppe gehe im räumlichen Umfang nicht über die alte Treppe hinaus. Durch eine Erweiterung auf acht Stufen könne allenfalls der Tatbestand eingetreten sein, dass sich der Winkel abgeflacht habe, mit der Folge, dass sich insoweit der auf dem Grundstück des Klägers befindliche Teil der Kelleraußentreppe durch Höhenabflachung verkleinert hätte. Randnummer 81 Hinzu komme, dass der Bereich des hier in Rede stehenden Überbaus auch im Souterrain schon stets als Wohnraum genutzt worden sei. Randnummer 82 Eine Vertiefung des Überbaus habe nicht stattgefunden. Der Sachverständige S… habe nicht einschätzen können, welche Schichten abgetragen worden seien oder ob der ursprüngliche natürliche Boden (Lehmschicht) bei der Vertiefung von 12-19 cm abgetragen worden sei. Wenn nicht eingeschätzt werden könne, welche Schichten abgetragen wurden, dann könne auch nicht festgestellt werden, ob überhaupt etwas abgetragen worden sei. Richtig sei sicherlich die Feststellung des Sachverständigen, dass es sich bei der Sandschicht unterhalb der Noppenbahn um eine Aufschüttung handele. Diese habe aber bereits im Jahre 1921 stattgefunden. Wenn aber die Sandschicht unter dem aktuellen Fußbodenaufbau bereits im Jahre 1921 eingebracht worden sei, habe eine Vertiefung innerhalb dieser Sandschicht um ein Maß von 12 bis 19 cm stattgefunden. Allerdings gehe es hier dann um eine Vertiefung im Jahre 1921, die dem Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Randnummer 83 Bei der vom Sachverständigen festgestellten Vertiefung handele es sich auch nicht um ein rechnerisch ermitteltes Mindestmaß, sondern es werde eine Bandbreite angegeben. Auf der Grundlage der Feststellung des Sachverständigen könne das Gericht nur von einer Vertiefung von 12 cm ausgehen, die allerdings auch nicht dem Beklagten zuzurechnen sei. Die Dicke des Fußbodens habe sich nicht verändert. Eine Vertiefung von 12 bis 19 cm ergebe sich nur, wenn man die Sandschicht unterhalb des Fußbodens mit einrechne, die aber bereits im Jahre 1921 eingebracht worden sei. Randnummer 84 Er habe weder Beweise beseitigt noch Manipulationen vorgenommen. Er habe vielmehr die Außenwand zum Grundstück B… … provisorisch von innen abdichten lassen. Es handele sich dabei um eine Mauerwerksinjektion, die die Durchlässigkeit der Wand in Bezug auf Feuchtigkeit verringern solle. Randnummer 85 Auch wenn das öffentliche Recht keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren habe, so zeige doch die Klagerwiderung des Bezirksamts Altona dem Verfahren, in dem der Kläger die Freie und Hansestadt auf Einschreiten gegen den Beklagten in Anspruch nehme (Urteil des VG Hamburg Anlage BB 18), dass behördlicherseits weiterhin keine Veranlassung gesehen werde, irgendetwas gegen den Beklagten zu unternehmen (Anlage B 16 = Anlage BB 17). Randnummer 86 Bezüglich der Widerklage trägt der Beklagte vor, die Duldung zur Ausschachtung des Erdreichs impliziere, dass mit der zu duldenden Ausschachtung konkrete Gefahren zu Lasten des Klägers und anderer Personen, die das Grundstück B… … nutzten, nicht verbunden sein dürften. Dies werde der Beklagte hinsichtlich der zu duldenden Ausschachtungsarbeiten selbstverständlich berücksichtigen und daher abschnittsweise mit der gebotenen Sorgfalt das Ausschachten vornehmen. Randnummer 87 Der Duldungsanspruch im Hinblick auf die Ausschachtung des Erdreichs an der Außenwand des Überbaus in einer Breite von bis 1 m und einer Tiefe von 1,80 m habe sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht in der Hauptsache erledigt, da der Beklagte keine ausreichende Gelegenheit gehabt habe, die von ihm intendierten Arbeiten an der Außenwand des Überbaus durchzuführen, da der Kläger die Duldung der Arbeiten verweigert habe. Daher sei es notwendig, eine neue Ausschachtung vorzunehmen, um die notwendigen Abdichtungsarbeiten zur Verhinderung von Feuchtigkeitseinwirkungen an der Außenwand des Überbaus vornehmen zu können. Erledigt habe sich lediglich der Antrag auf Entfernung der alten Drainagerohre. Randnummer 88 Anspruchsgrundlage für die Widerklage sei nicht § 74 Abs. 1 HBauO . Die Vorschrift sei hier nicht anwendbar. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 74 HBauO seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift seien die Grundstückseigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich sei. Es gehe vorliegend aber nicht um eine „Unterhaltung von Anlagen auf Nachbargrundstücken“, da sich der Überbau auf dem Grundstück des Klägers befinde. Randnummer 89 Im Übrigen komme § 74 HBauO deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Vorschrift um öffentliches Recht handele (Hammerschlagsrecht). Es gehe ausschließlich darum, dass im Fall einer Nichteinigung der Beteiligten nur die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen erlassen könne. Randnummer 90 Als Anspruchsgrundlage könne neben dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis auch unmittelbar § 912 Abs. 1 BGB herangezogen werden, da die Duldungspflicht zum Überbau als Nebenpflicht auch die Duldung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen umfasse. Randnummer 91 Hinsichtlich des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 92 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K… D… und G… B…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2013 Bezug genommen. Weiter hat das Landgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen W… S… vom 15.07.2014 Bezug genommen. Zudem hat das Landgericht das Original der Bauzeichnung für einen Bauantrag gem. Anlage B 5 in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 in Augenschein genommen und es wurde festgestellt, dass die Anlage keinen offiziellen Genehmigungstempel trägt, dass die Unterlage auf einer Art Pergament gedruckt ist, eine bräunliche Färbung hat und als Aufschrift unten links die Zeile „ Hamburg im Sept. 1921“ enthält. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 (dort S. 2/3, Bl. 89/90 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 93 Das Hanseatische Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Insoweit wird auf das erste und das zweite Gutachten des Sachverständigen A… S… vom 09.11.2017 und vom 19.02.2021, auf das Ergebnis der mündlichen Anhörungen des Sachverständigen in der Sitzung vom 22.
  26. 2018 sowie in der Sitzung vom 21.02.2019 sowie auf das Ergebnis der ergänzenden schriftlichen Beantwortung von Fragen der Parteien durch den Sachverständigen vom 17.06.2021 Bezug genommen. Beide Parteien haben zu den beiden Gutachten und der ergänzenden schriftlichen Beantwortung von Fragen Stellung genommen. Insoweit wird auf die Ausführungen der Parteien Bezug genommen. Randnummer 94 Der Beklagte hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Duldung der Entfernung der Drainagerohre (Widerklage) für erledigt erklärt, der Kläger hat sich dieser Erledigterklärung nicht angeschlossen. II. Randnummer 95 Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil im Hinblick auf die Widerklage begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 96 1) Die Berufung ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die teilweise Klagrücknahme des Beklagten im Hinblick auf die Widerklage, als wirksam betrachtet hat. Der Beklagte hatte in erster Instanz ursprünglich mit Erhebung der Widerklage auch beantragt, den Kläger zu verurteilen, das Betreten seines Grundstücks zum Zwecke der Aufbringung einer 10 cm dicken Perimeterdämmung zu dulden. Diesen Antrag hatte er zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 auch gestellt und erst mit Schriftsatz vom 15.10.2013 konkludent durch Neufassung des Widerklagantrags ohne Beantragung der Duldung des Betretens des Grundstücks des Klägers zum Zwecke der Aufbringung einer 10 cm dicken Perimeterdämmung zurückgenommen. Da diese Rücknahme nach der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung vom 25.09.2013 erfolgte (mithin nach Beginn der mündlichen Verhandlung), bedurfte es für die Wirksamkeit der Zustimmung des Klägers (§ 269 Abs. 1 ZPO), die dieser indes nicht erteilt hat. Die Klagrücknahme war damit prozessual unwirksam und es wäre in der Sache über diesen Antrag zu entscheiden gewesen. Da der Beklagte und Widerkläger indes keinen Anspruch darauf hat, den Überbau durch eine 10 cm dicke Perimeterdämmung auszuweiten, war insoweit die Widerklage abzuweisen. Ein solcher Anspruch steht dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere ergibt er sich nicht aus § 74 Abs. 1 HBauO oder aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Randnummer 97 Eine spätere horizontale Erweiterung, Aufstockung oder Vertiefung eines Überbaus brauchen nicht geduldet zu werden (vgl. Staudinger-Roth, BGB-Kommentar § 912

(2020)Rn. 37). Würde der Überbau im vorliegenden Fall in der Weise erweitert, dass der Überbau um 10 cm weiter auf das Nachbargrundstück ragt, würde das eine nicht zu duldende Eigentumsverletzung begründen (vgl. hierzu etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009, 6 U 121/09, Juris Rn. 16 bzgl. der Aufbringung von 15 cm dicken Dämmplatten; Münchener Kommentar zum BGB-Brückner, 9. Aufl.
(2023)§ 912 Rn. 48). Die Aufbringung einer 10 cm dicken Perimeterdämmung an der Fassade wäre keine bloße Renovierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahme, sondern würde den Überbau um 10 cm auf dem Grundstück des Klägers erweitern, worauf der Beklagte keinen Anspruch hat. Randnummer 98 Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 74 Abs. 1 HBauO . Diese Vorschrift ist bereits tatbestandsmäßig nicht anwendbar, da sie lediglich eine Duldungspflicht des Grundeigentümers bezüglich des Betretens seines Grundstücks regelt, soweit dies erforderlich ist, um Arbeiten an Anlagen auf dem Nachbargrundstück durchzuführen. Hier geht es aber nicht um Arbeiten am Nachbargrundstück, sondern um Arbeiten auf dem Grundstück des Klägers selbst, da die Situation eines Überbaus vorliegt. Diese Konstellation ist in § 74 Abs. 1 HBauO nicht geregelt, so dass die Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt an dieser Stelle ebenfalls nicht in Betracht, da der Beklagte mit der Anbringung einer 10 cm dicken Perimeterdämmung nicht mehr nur Arbeiten am Nachbargrundstück (bzw. am bereits überbauten Teil des Grundstücks des Klägers) vornehmen würde, sondern den Überbau Erweitern würde. § 74 HBauO enthält lediglich Duldungspflichten bezüglich des Betretens des Grundstücks, nicht hingegen, Maßnahmen zu dulden, die das eigene Grundstück dauerhaft durch Erweiterung eines Überbaus erweitern Zudem handelt es sich hier um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, die in Absätzen 1 bis 6 keine privatrechtlichen Ansprüche begründet und es besteht auch keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. dazu ausführlich unter 2) c)). Randnummer 99 Soweit das Landgericht (zutreffend, da Sanierungsmaßnahmen nicht zu einer Vergrößerung des Überbaus führen dürfen, s. o.) den Widerklagantrag bereits insoweit teilweise abgewiesen hatte, als es den Antrag des Beklagten dahingehend eingeschränkt hat, dass die Arbeiten nur zu dulden sind, soweit hierdurch die ursprünglichen Maße des alten Anbaus nicht überschritten werden, wendet sich der Beklagte nicht mit einer eigenen (Anschluss-) Berufung gegen diese teilweise Klagabweisung, so dass diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Eine Änderung des Urteils in der Sache erfolgt durch die Zurückweisung dieses Teils des Antrags indes nicht, da das materielle Ergebnis der Abweisung des Antrags dem der Rücknahme in der Sache entspricht. Randnummer 100 Weiter ist die Berufung begründet, soweit sie angreift, dass das Landgericht den Kläger zur Duldung des Betretens seines Grundstücks B… … durch den Beklagten/ Widerkläger oder durch von diesem beauftragte Personen zum Zwecke der Durchführung der Säuberung des Fundament- und Außenmauerwerks von losem Putz und zur Beseitigung von Rissen am Mauerwerk und Reparatur der Stuckelemente verurteilt wurde. Randnummer 101 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz wurden loser Putz und Risse am Außenmauerwerk gerade nicht festgestellt. Der Sachverständige S… hat in seinem Gutachten vom 15.07.2014 zu der Frage, ob die eindringende Feuchtigkeit (unter anderem) auf mürben Putz und Risse in der Außenwand zurückzuführen sei, gerade ausgeführt: „Der auf der Innenseite des Überbaus vorhandene Putz wies stellenweise Hohlstellen auf. Mürben Putz und Risse in der Außenwand habe ich nicht festgestellt.“ (Gutachten vom 15.07.2014, Bl. 23 unter 2) e)), Randnummer 102 Damit ist nicht bewiesen, dass die Duldung des Betretens des Grundstücks zur Entfernung von losem Putz und Rissen in der Außenwand erforderlich wären. Entsprechende Mängel im Bauwerk wurden gerade nicht festgestellt. Randnummer 103 Der Anspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 242 BGB hergeleitet wird, kann zwar der Ausübung eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB entgegenstehen; eine derartige Einschränkung muss mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen aber eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Münchener Kommentar zum BGB-Brückner, 9. Aufl.
(2023), § 903 Rn. 38, 39 mwN). Randnummer 104 Auch wenn ein entsprechender Anspruch bei Vorliegen entsprechender Mängel im Bauwerk und damit der Notwendigkeit einer Reparatur gegeben wäre, so besteht ein solcher Anspruch nicht, solange entsprechende Mängel nicht aufgetreten sind, da dann derartige Reparaturmaßnahmen (noch) nicht erforderlich sind. Solange es hieran fehlt, ist die Einschränkung des § 1004 BGB durch einen Duldungsanspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht zwingend geboten, so dass die Widerklage bezüglich der Duldung des Betretens des Grundstücks des Klägers zwecks Beseitigung von Rissen im Putz abzuweisen war. Gleiches gilt für die Reparatur der Stuckelemente, die der Kläger (klagerweiternd) in seinen mit Schriftsatz vom 15.10.2013 erstmalig geltend gemacht hat und zu denen er nichts vorgetragen hat, so dass keine konkrete Behauptung über das Vorhandensein und einen reparaturbedürftigen Zustand von Stuckelementen im Bereich des Überbaus aufgestellt hat und damit die Erforderlichkeit derartiger Arbeiten nicht dargetan hat. Auch insoweit war auf die Berufung des Beklagten daher die Widerklage abzuweisen. Zudem war der Anspruch des Beklagten dahingehend einzuschränken, dass die zu duldenden Maßnahmen nur nach Ankündigung und auf Verlangen des Klägers nur nach Sicherheitsleistung zu dulden sind, was sich aus der Natur des Anspruchs aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt (vgl. dazu ausführlich unter 2. c)). Randnummer 105 2) Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Randnummer 106
  1. a)Die Berufung hinsichtlich des Klagantrags zu 1), mit der der Kläger den Rückbau einer Kelleraußentreppe (grün gekennzeichneter Bereich in der Anlage K 0) verlangt (Berufungsantrag zu 1), ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau der Kelleraußentreppe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Randnummer 107
  2. aa)Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB, denn es handelt sich bei der Kellertreppe um einen gem. § 912 Abs. 1 BGB zu duldenden Überbau. Randnummer 108 Gem. § 912 Abs. 1 BGB hat ein Nachbar einen Überbau zu dulden, wenn der Eigentümer des einen Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Nachbar nicht sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. Randnummer 109 Diese Voraussetzungen lagen hier vor und die Duldungspflicht ist auch nicht durch den zwischenzeitlichen Abriss der Kelleraußentreppe und der anschließenden Errichtung einer neuen Treppe an dieser Stelle erloschen. Randnummer 110 Bei der Kellertreppe handelt es sich zwar nicht um ein Gebäude. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet (BGH, Urteil vom 27.03.2015, V ZR 216/13, Juris Rn. 29 mwN; BGH, Urteil vom 22.09.1972, V ZR 8/71, Juris Rn. 28 mwN). Daran fehlt es bei einer Außentreppe. Indes handelt es sich bei dem Anbau an das Gebäude mit Mädchenzimmer und Waschküche um ein Gebäude im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB, das er durch räumliche Umfriedung (Außenwände) gegen äußere Einflüsse Schutz gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet. Die Pflicht zur Duldung des Bauwerks erstreckt sich aber auch auf dessen wesentliche Bestandteile i.S.d. §§93, 94 BGB (BGH, Urteil vom 15. 11. 2013, V ZR 24/13, Juris Rn. 15). Bei der Kelleraußentreppe handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Anbaus gem. § 94 Abs. 2 BGB, da sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurde. Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 10.06.2011, V ZR 233/10, Juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 27.09.1978, V ZR 36/77, Juris Rn. 6 mwN). Hierfür ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude nicht nötig (BGH, Urteil vom 10.06.2011, V ZR 233/10, Juris Rn. 6 mwN). Randnummer 111 Unstreitig hat der Anbau eine Tür aus der Waschküche zum Garten. Ein Gebäudeteil im Kellergeschoss, der über eine bodentiefe Tür zum Garten verfügt, ist nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt, wenn diese Tür funktionslos bleibt, da sie zum Betreten oder Verlassen des Gebäudes nicht genutzt werden kann. Dies wird bei dem streitgegenständlichen Anbau erst durch die Kellertreppe ermöglicht, welche die Kelleraußentür in der Waschküche mit dem Garten verbindet und die Außentür erst nutzbar macht. Unabhängig von einer festen Verbindung ist die Kellertreppe vor diesem Hintergrund wesentlicher Bestandteil des Anbaus. Randnummer 112 Damit liegt es hier gerade anders, als in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. 11. 2013, V ZR 24/13, auf das sich der Kläger dafür bezieht, dass Verkehrsflächen von der Duldungspflicht des § 912 BGB nicht erfasst sind. Dort hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Zufahrt zu einem Gebäude regelmäßig nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks, sondern des nicht bebauten Teils des Nachbargrundstücks, ist, anders nur im Sonderfall einer befestigten Tiefgaragenzufahrt (BGH, Urteil vom 15. 11. 2013, V ZR 24/13, Juris Rn. 15 mwN). Dieser Sachverhalt einer bloßen Zufahrt zu einem Gebäude ist nicht der Errichtung einer Kellertreppe zu einer Kellertür vergleichbar, die die Nutzung der Kellertür und die Erreichbarkeit dieses Eingangs zu dem Gebäude überhaupt erst ermöglicht, was sie von einer bloßen Zufahrt unterscheidet, da das Gebäude auch ohne eine Zufahrt erreicht werden kann, lediglich weniger komfortabel. Zudem schränkt der Bundesgerichtshof diese Einschätzung sogar im Hinblick auf den Sonderfall einer befestigten Tiefgaragenzufahrt selbst wieder ein. Randnummer 113 Die Treppe wurde auch in den Anbau im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB eingefügt. Dafür ist – wie dargestellt – eine feste Verbindung mit dem Gebäude nicht nötig (BGH, Urteil vom 10.06.2011, V ZR 233/10, Juris Rn. 6 mwN). Der Bundesgerichtshof hat etwa für Heizkessel ein Einfügen im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB bejaht, wenn diese den Platz eingenommen hatten, der nach den baulichen und betrieblichen Erfordernissen für sie bestimmt war, auch wenn ein Anschluss an die Leitungen noch nicht erfolgt waren (BGH Urteil vom 27.09.1978, V ZR 36/77, Juris Rn. 10 ff.). Nach diesem Maßstab ist die Kellertreppe in den Anbau eingefügt worden und damit wesentlicher Bestandteil des Anbaus, so dass die Anwendung der Vorschrift des § 912 BGB bei der ursprünglichen Errichtung nicht an fehlender Gebäudeeigenschaft scheitert. Randnummer 114 Auch hat zur Überzeugung des Gerichts der Eigentümer bei Errichtung des Anbaus ein Gebäude errichtet, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fiel und ohne dass der Nachbar sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hätte. Soweit das Landgericht (Urteil Seite 6) zugrunde legt, dass der Anbau auf den Grundstücken B… … und … bereits vor der Grundstücksteilung in zwei Einzelgrundstücke vorhanden gewesen sei, ist dies zwar unzutreffend, da dies erstinstanzlich von keiner der Parteien behauptet worden war. Randnummer 115 Indes wirkt sich dieser Fehler im Ergebnis nicht aus, denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Anbau im Jahr 1921 entstanden, zu dem die Grundstücke B… … und … noch einem Eigentümer gehörten, so dass ein sogenannter Eigengrenzüberbau vorliegt (vgl. zu beiden Aspekten sogleich ausführlich). Randnummer 116 Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Überbauregeln der §§912ff BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung finden, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen (BGH Urteil vom 23.12.1990, V ZR 231/88, Juris Rn. 8 mwN aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Ein Grenzüberbau kann auch dort vorliegen, wo ohne vollständigen Neubau unter Verwendung bereits vorhandener Wände eine Gebäudeerweiterung über die Grenze hinaus stattgefunden hat (BGH aaO Juris Rn. 9 mwN aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Randnummer 117 Wird ein Gebäude auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers errichtet, wird das Gesamtgebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (Stammgrundstück), zu dem es nach Absicht und Interesse des Erbauers gehören soll. Dabei sind objektive Umstände maßgeblich, wenn die Absicht nicht feststellbar ist (z.B. wirtschaftliche Interessenlage, Größenverhältnisse, Zweckbeziehung, räumliche Erschließung) (vgl. Grüneberg-Herrler BGB-Kommentar 81. Aufl.
(2022), § 912 Rn. 14 mwN). Bei natürlicher Betrachtungsweise ist Stammgrundstück das Grundstück, auf dem sich nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung der eindeutig maßgebende Gebäudeteil befindet (Münchener Kommentar zum BGB- Brückner, 9. Aufl.
(2023)§ 912 Rn. 53; BGH aaO Juris Rn. 16 a. E. mwN). Der Erwerber des überbauten Grundstücks hat den Überbau zu dulden, für ihn gelten die §§ 912 ff., 915 ab Erwerb bzw. sind sinngemäß anzuwenden (Grüneberg-Herrler aaO § 912 Rn. 14; BGH, Urteil vom 15.11.2013, V ZR 24/13, Juris Rn. 14). Randnummer 118 Hier erfolgte der Anbau an das auf dem Grundstück B… … liegende Gebäude und erweiterte dieses. Der Anbau ragt lediglich um 14,5 qm in das Grundstück B… … hinein, ganz überwiegend liegt er auf dem Grundstück B… …. Es handelt sich bei dem Überbau damit um eine Erweiterung des Gebäudes B… …, die diesem räumlich zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Der Anbau liegt zum überwiegenden Teil auch auf dem Grundstück B… …. Zwar führt die Kellertür auf das Grundstück B… …. Indes führt von dort die halbkreisförmige Kellertreppe sogleich zurück auf das Grundstück B… …. Das Ende der Treppe liegt auf dem Grundstück B… …. Damit sprechen sowohl die wirtschaftliche Interessenlage, die Größenverhältnisse, die Zweckbeziehung wie auch die räumliche Erschließung bei Errichtung des Anbaus dafür, dass dieser samt der Außentreppe als wesentlicher Bestandteil dem Grundstück B… … zuzuordnen ist. Der maßgebende Gebäudeteil ist das Gebäude B… …. Randnummer 119 Da dieser zur Überzeugung des Gerichts bereits 1921 erfolgte, als beide Grundstücke noch einem Eigentümer gehörten (vgl. dazu jeweils unten ausführlich), wurde ein Eigenüberbau errichtet, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Erwerber des überbauten Grundstücks zu dulden ist und auf den die §§ 912 ff. sinngemäß anzuwenden sind (vgl. BGH Urteil vom 15.11.2013, V ZR 24/13, Juris Rn. 14). Randnummer 120 Das in § 912 Abs. 1 BGB genannte Verschulden ist für den Eigengrenzüberbau bedeutungslos, da der Eigentümer nicht rechtswidrig handelt. Auch ein Widerspruch des Nachbarn ist hier schon der Sache nach ausgeschlossen (Staudinger-Roth, BGB-Kommentar § 912
(2020)Rn. 54; vgl. auch Beck-Online-Kommentar BGB-Hau/Poseck,
  1. Edition (Stand 01.08.2023) § 912 Rn. 24). Randnummer 121 Das Gericht ist hinsichtlich des Zeitpunkts der erstmaligen Errichtung des Überbaus in einer Gesamtschau der Anlagen B 4, B 5, BB 1 bis 11, BB 14, BB 18, BB 19, Konvolut BB 20 sowie BB 27 und BB 28 auch in Anbetracht des Anlagenkonvoluts K 14 davon überzeugt, dass der Anbau an das Gebäude B… …, mit dem das Grundstück B… … mit ca. 14,5 qm überbaut wurde, einschließlich der Kellertreppe im Jahr 1921 entstand, als die Grundstücke noch einem Eigentümer gehörten. Randnummer 122 Soweit der Kläger die Echtheit dieser Anlagen bzw. die Existenz der den Anlagen zugrunde liegenden Originale bestreitet, ist dieses Bestreiten gänzlich pauschal und damit prozessual unbeachtlich. Pauschales Bestreiten (das heißt nicht auf bestimmte Behauptungen bezogenes, sondern zum Beispiel auf „alles nicht ausdrücklich Zugestandene“ oder „sämtliche Einzelpositionen“) ist unbeachtlich (vgl. Zöller-Greger, ZPO Kommentar
  2. Aufl.
(2022)§ 138 Rn. 10 a mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern. Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt aber voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben. (BGH Urteil vom 11.03.2010, IX ZR 104/08, Juris Rn. 16). Dieser prozessualen Obliegenheit wird durch das bloß pauschale Bestreiten sämtlicher Einzelpositionen in einem Verfahren nicht genügt. (vgl. BGH aaO Juris Rn. 17). Randnummer 123 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bestreiten des Klägers bezüglich der Anlagen, die der Beklagte zum Beweis des Errichtungszeitpunkts des Anbaus samt Kelleraußentreppe, sowie der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken B… … und … eingereicht hat, um ein solches prozessual unbeachtliches, gänzlich pauschales Bestreiten. Das Bestreiten des Klägers bleibt bezüglich sämtlicher der Anlagen gänzlich pauschal und ohne jeden Tatsachenvortrag, aus dem sich ergeben würde, wieso an der Echtheit bzw. an der Existenz der zugrunde liegenden Originale Zweifel bestehen könnten. Der Beklagte hat die vom Kläger pauschal bestrittenen Anlagen zum Beleg von jeweils schriftsätzlich vorgetragenen konkreten Lebenssachverhalten vorgetragen. Bei den Anlagen handelt es sich zum Teil um öffentliche Urkunden, wie etwa Anlage BB 7 (Urteil des Amtsgerichts). Insoweit nimmt der Kläger die „Echtheit“ des Urteils in Abrede. Insoweit trägt er allerdings nicht konkret vor, dass und warum es sich bei dem als Kopie eingereichten Urteil um eine Fälschung handeln würde. Auch benennt er keinerlei Umstände, die ihn dazu veranlassen, an der Echtheit des Urteils zu zweifeln. Es bleibt bei einem gänzlich pauschalen Bestreiten, ohne Benennung irgendwie gearteter konkreter Anhaltspunkte, die für die Annahme der fehlenden Echtheit (letztlich in der Sache also des Vorliegens einer Fälschung) sprechen würden. Solche Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für sämtliches weiteres Bestreiten hinsichtlich der Anlagen B 4 (= B 14), BB 1-3, 8 bis 11 und BB
  1. Auch dort wird ebenfalls lediglich ganz pauschal die Echtheit bestritten, ohne dass irgendein Lebenssachverhalt vorgetragen wird, der in irgendeiner Weise gegen die Echtheit dieser Anlagen sprechen würde, also letztlich dafür sprechen könnte, dass es sich bei all diesen Anlagen um Fälschungen handeln würde. Zwar stammen diese Anlagen nicht aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich des Klägers. Wenn er aber ohne jeden konkreten Sachvortrag nur die „Echtheit“ der jeweiligen Anlagen bestritten wird, so dass weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich sind, die gegen die „Echtheit“ der Anlage (und damit in der Sache für das Vorlegen einer gefälschten Urkunde im Prozess) sprechen, dann handelt es sich um ein prozessual unbeachtliches rein pauschales Bestreiten „ins Blaue hinein“. Randnummer 124 Der Senat hat nach dem Einreichen der Anlagen durch den Beklagten und dem Bestreiten des Klägers bereits mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 10.10.2016 unter I.
  2. darauf hingewiesen, dass er derzeit davon ausgeht, das im Zeitpunkt der Errichtung des Anbaus die Voraussetzungen eines Eigengrenzüberbaus vorliegen und somit für den Überbau in dem 1921 errichteten Umfang eine Duldungspflicht bestehen dürfte. Der Kläger hat in der Folge nicht weiter oder konkreter im Hinblick in Bezug auf die Echtheit der beklagtenseitig eingereichten Anlagen vorgetragen. Vielmehr wurden den folgenden Jahren sehr aufwändige Beweisaufnahmen durchgeführt, auf die es nicht angekommen wäre, wenn die Voraussetzungen eines Eigengrenzüberbaus nicht vorgelegen hätten. Randnummer 125 Das Gericht ist vor dem Hintergrund, dass die beklagtenseitig eingereichten Anlagen zum Beleg seiner Behauptungen, dass der Überbau zunächst als Eigengrenzüberbau erfolgte und die Grundstücke B… … und … erstmalig durch die Kaufverträge gem. Anlagen BB 1 und BB 2 nicht mehr in einer Hand waren, sowie, dass der Überbau im Jahr 1921 errichtet wurde, damit als unstreitig zu behandeln sind, angesichts dieser Anlagen in ihrer Gesamtschau davon überzeugt, dass der Anbau samt Kellertreppe 1921/ 1922 als Eigengrenzüberbau errichtet wurde. Randnummer 126 Zudem hat der Kläger nicht in Abrede genommen, dass das Verwaltungsgericht Hamburg in seinen Sachverhaltsfeststellungen im Urteil vom
  3. 2015 (Anlage BB 18), Feststellungen getroffen hat, wonach der bereits seit 1921 bestehende Überbau durch die Veräußerung des Grundstücks B… … am 18.12.1946 sich seither teilweise auf dem Grundstück B… …, befindet und er diese Feststellungen in seiner dortigen Berufungsbegründung (Anlage BB 19) an das Oberverwaltungsgericht wiederum nicht in Abrede genommen hat. Dieses prozessual unterschiedliche Verhalten (Bestreiten im Zivilverfahren (wenn auch unsubstantiiert), kein Bestreiten der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) ist jedenfalls inkonsistent und vertieft die Bedenken hinsichtlich der Beachtlichkeit des Bestreitens eher weiter, als dass es sie beseitigt. Randnummer 127 Hinzu kommt bezüglich Anlage B 5 weiter, dass das Original dieser Bauzeichnung für einen Bauantrag vom Landgericht in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2013 in Augenschein genommen und dabei festgestellt wurde, dass die Anlage keinen offiziellen Genehmigungstempel trägt, dass die Unterlage auf einer Art Pergament gedruckt ist, eine bräunliche Färbung hat und als Aufschrift unten links die Zeile „ Hamburg im Sept. 1921“ enthält. Hinsichtlich dieser Anlage bestreitet der Kläger insoweit nur noch, dass sie von dem Architekten für den Eigentümer O… E… ausgestellt wurde. Randnummer 128 Damit steht zur Überzeugung des Gerichts (unabhängig von der Frage des hinreichenden Bestreitens des Klägers im Übrigen) aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in erster Instanz fest, dass es eine Bauzeichnung für die Errichtung eines Anbaus samt Kellertreppe für das Gebäude B… … genauso, wie sie auch tatsächlich ausgeführt wurde, gibt, die aus dem September 1921 stammt. Wer anders als der Eigentümer der damalige Eigentümer in Interesse an einer Bauzeichnung für den Umbau seines Hauses gehabt haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Umstand, dass zur Überzeugung des Gerichts im September 1921 eine Bauzeichnung angefertigt wurde, die dem tatsächlich ausgeführten Bauvorhaben entspricht, spricht als erstes Indiz dafür, dass dieses Bauvorhaben auch in der Folgezeit und nicht erst Jahrzehnte später (ohne dass neue Bauzeichnungen mit einem Datum, dass der späteren Errichtung entsprechen würde, vorgetragen oder ersichtlich wären) realisiert wurde. Randnummer 129 Angesichts der weiteren als unstreitig zu behandelnden (s.o.) Anlagen des Beklagten ist das Gericht davon überzeugt, dass der Anbau 1921/1922 erfolgte. Insbesondere spricht für diesen Errichtungszeitpunkt das Gutachten der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24.08.1956 über die angemessene Höhe einer Überbaurente, (B 4, vollständig vorgelegt als Anlage B 14). Dort wird zum einen auf Seite 1 festgestellt, dass von dem auf dem Grundstück B… … errichteten Wohngebäude etwa 14,5 qm bebauter Fläche auf dem Nachbargrundstück B… … liegen. Diese Quadratmeterangabe deckt sich mit allen weiteren Anlagen, die der Kläger und der Beklagte in diesem Zusammenhang eingereicht haben und mit der Klagschrift, in der der Kläger ausführt: „Ein Teil des Gebäudes des Beklagten steht auf dem Grundstück des Klägers. Es handelt sich um einen unterkellerten Vorbau aus dem Jahr 1922 mit offener Veranda und Außentreppe, der im Jahr 1954 umgebaut wurde und mit ca. 14,5 qm auf dem Grundstück des Klägers liegt“ (Klagschrift vom 02.04.2012, S. 2/3). Da der Umfang des Überbaus von 14,5 qm inklusive Kellertreppe zwischen den Parteien unstreitig ist, bezieht sich die Ausführung in dem Gutachten über die angemessene Höhe einer Überbaurente (Anlage B 4, B 14) mithin auf den Anbau einschließlich der Kellertreppe. Weiter heißt es in dem Gutachten auf Seite 1, 2: „Ursprünglich standen die Grundstücke B… …, …, …im gemeinsamen Eigentum eines Eigentümers. Das Wohnhaus Nr. … wurde um 1900 erbaut und 1921 erweitert. Diese Erweiterung wurde ohne Beachtung der grundbuchlichen Grenzen vorgenommen, da die Grundstücke in einer Hand blieben und noch 1946 steuerlich gemeinsam als ein Besitz betrachtet wurden. 1946 veräußerte der damalige Eigentümer die 3 Grundstücke einzeln, nachdem der Versuch, durch eine Grundstücksregulierung den Zustand der Überbauung zu beseitigen, infolge des Versagens der hierfür erforderlichen Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz fehlgeschlagen war.“ Randnummer 130 Damit wird in dem Gutachten ausgeführt, dass der Überbau, mit dem eine Fläche von 14,5 qm des Grundstücks B… … überbaut wurden 1921 ausgeführt wurde. Aus der dort festgestellten Größe der überbauten Fläche ergibt sich, dass die Kelleraußentreppe damals schon mit ausgeführt wurde, da es sich dabei um die unstreitig inklusive der Kellertreppe überbaute Fläche handelt. Randnummer 131 Diese (öffentliche, § 415 Abs. 1 ZPO) Urkunde, die gerade den Überbau betrifft und konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt der Errichtung trifft, ist neben der o.g. Anlage B 5 ein starkes und sehr gewichtiges Indiz dafür, dass der Anbau samt Kelleraußentreppe bereits im Jahr 1921 errichtet wurde. Randnummer 132 Der gescheiterte Versuch, vor der Veräußerung die Überbausituation durch Änderung der Zuschnitte der Grundstücke zu beseitigen, wird zudem durch Anlagen BB 1 § 15, BB 5 und BB 6 (Kaufvertragsklausel, Mitteilung des Maklers vom Scheitern des Zukaufs wegen Versagung durch die Siedlungsbehörde, entsprechender Bescheid) belegt, die sich mit der Feststellung in Anlage B 4 decken und somit zum einen indiziell für die Richtigkeit der Feststellungen in Anlage B 4 sprechen und zum anderen aus sich heraus dafür, dass der Überbau bereits im Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen über die Grundstücksverkäufe vorhanden war. Gerade vor dem Hintergrund eines als Problem erkannten Überbaus im Fall der Veräußerung an verschiedene Käufer erklärt sich die Bemühung, dem Grundstück B… … einen drei Meter breiten Streifen vom Grundstück B… … zuzuschlagen. Randnummer 133 Auch das amtsgerichtliche Urteil aus dem Jahre 1955 (Anlage BB 7, dort insbesondere Seite 2) ist ein starkes Indiz dafür, dass, dass der Überbau samt Kellertreppe jedenfalls aus einer Zeit stammt, in der die Grundstücke noch in einer Hand waren und jedenfalls nicht, wie der Kläger zuletzt mit der Berufungsbegründung vom 06.02.2015 (S. 7) und dem Schriftsatz vom 15.08.2016, (S. 4) vorgetragen hatte, ganz oder zumindest bezüglich der Kelleraußentreppe erst im Jahr
  4. In dem Urteil heißt es auf Seite 2 im ersten Absatz: „Die Parteien sind Grundstücksnachbarn Sie haben ihre Grundstücke zu gleicher Zeit von dem Voreigentümer A… käuflich erworben. Das Haus welches sich zur Zeit des Kaufs auf dem Grundstück des Klägers bereits befand, überschreitet die Grundstücksgrenze und steht mit einem Teil zur Grundstücksfläche von rund 14,5 qm auf dem Grundstück des Beklagten. Dies war dem Beklagten beim Erwerb bekannt. Randnummer 134 Vor mehreren Jahren hat der Beklagte auf dem hinter dem hause liegenden Grundstücksanteil einen Zaun gezogen und entlang dem Zaune Pappeln gepflanzt.“ Randnummer 135 Damit sind nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 08.07.1955 die 14,5 qm Fläche des Grundstücks B… … bereits überbaut gewesen, als der dortige Beklagte (W. K…) es erwarb. Aufgrund der auch dort genannten Gesamtfläche von 14,5 qm handelt es sich um die Fläche des gesamten streitgegenständlichen Überbaus inklusive Kellertreppe. Mit diesen Ausführungen ist die Behauptung des Klägers in der Berufungsinstanz nicht in Einklang zu bringen, dass die Kellertreppe erst durch Umbaumaßnahmen im Jahr 1954 errichtet wurde. Die Feststellungen im unstreitigen Tatbestand hätten im Fall eines Überbaus oder einer Erweiterung des Überbaus durch Schaffung einer Kellertreppe erst im Jahr 1954, also ganz kurz vor Urteilsabfassung, nicht so gelautet, wie sie abgefasst wurden. Wenn dem dortigen Beklagten beim Erwerb des Grundstücks der Überbau von rund 14,5 qm bekannt war und er „vor mehreren Jahren“ (gemessen an dem Zeitpunkt des Urteils 1955) den Zaun errichtet und die Pappeln angepflanzt hat, schließt dies aus, dass der Überbau 1954 erfolgt ist, sondern spricht eindeutig für einen Überbau zu dem Zeitpunkt, in dem die Grundstücke noch in einer Hand waren. Auch diese Anlage spricht damit für die Richtigkeit der Anlage B 4 und damit dafür, dass der Überbau insgesamt bereits 1921 erfolgt ist. Sie schließt jedenfalls die Behauptung des Klägers in der Berufungsinstanz aus. Randnummer 136 Das Versicherungsgutachten aus dem Jahre 1948 (Anlage BB 8) ist von eingeschränktem Beweiswert, da der Beklagte insoweit nur Kopien der ersten drei Seiten des Gutachtens eingereicht hat und insoweit vorgetragen hat, dass ihm die vierte Seite nicht vorliege. Ausweislich Seite 2 des Gutachtens ist die Grenzüberschreitung auf Seite 4 erläutert, die aber gerade fehlt. Ausweislich Seite 3 des Gutachtens in der ganz linken Spalte handelt es sich bei dem begutachteten Haus aber um ein 47 Jahre altes Haus, das „1921 erneuert u. umgebaut“ wurde. Auf der Skizze auf Seite 1 des Gutachtens ist das Haus einschließlich des Anbaus mit seiner Lage im Grundstück, die den Überbau bereits deutlich macht, abgebildet. Auch diese Anlage spricht (wegen der fehlenden Seite 4 indes mit eingeschränktem Beweiswert) daher ebenfalls dafür, dass der Anbau 1921 erfolgt ist. Randnummer 137 Den Anwaltsschreiben gem. Anlagen BB 9 und 10 und dem Schreiben gem. Anlage BB 11 kommt hingegen nur geringer Beweiswert zu. Das Anwaltsschreiben vom 01.07.1955 (Anlage BB 10) spricht dafür, dass der Anbau jedenfalls vor der Veräußerung an Frau v… S… und Herrn K… erfolgte, da dort davon die Rede ist, dass Frau v… S… sich bald nach Abschluss der Kaufabschlüsse bemüht habe, einen Pachtvertrag zu bekommen, damit sie den überbauten Geländeanteil und dazu noch einen Streifen um das Gebäude zur Vornahme von Reparaturen nutzen zu können. Dies spricht wiederum für einen Überbau noch vor dem Zeitpunkt, in dem die Grundstücke nicht mehr derselben Person gehörten (Anlage BB 10 S. 2 unter 3.). Der Anwaltsschriftsatz gem. Anlage BB 9 ist von so schlechter Druckqualität, dass er nur in Bruchstücken lesbar ist. Er soll nach dem Vortrag des Beklagten indes wiederum lediglich belegen, dass der Überbau schon vor Kauf des Grundstücks durch Herrn K… erfolgt sei. Ihm käme daher ohnehin kein über Anlage BB 10 hinausgehender Beweiswert zu. Anlage BB 11 kommt kein weitergehender Beweiswert für die Behauptung des Beklagten zu, da er das Schreiben des Vermessungsamtes Altona in Bezug nimmt (fehlende Anlage BB 12, indes als Anlagenkonvolut K 14 Aktenbestandteil), das gerade nicht von einem Zeitpunkt des Anbaus 1921 ausgeht. Randnummer 138 Der Lageplan vom
  5. 1948 (Anlage BB 13) stellt das Haus in der B… … (dort „Flurstück … v. S…) bereits mit dem Anbau, der sich zum Teil auf dem Nachbargrundstück befindet, dar. Auch dies schließt jedenfalls einen Zeitpunkt der Errichtung nach dem 24.04.1948 aus und stützt damit den beklagtenseitigen Vortrag. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass damit Frau R… v… S…, die am
  6. 1947 als erste Eigentümerin der B… … eingetragen worden sei, die nicht zugleich Eigentümerin der B… … war, rein theoretisch zwischen dem
  7. 1947 und dem 24.4.1948 den Überbau hätte errichten können, dass dafür aber jeglicher Anhaltspunkt fehle und – hätte sie dies getan – es zudem zu einem „riesigen Eklat“ gekommen wäre. Die Vornahme eines Überbaus unmittelbar nach Erwerb eines Grundstücks und gescheiterten Versuchen, einen Streifen vom Nachbargrundstück hinzuzukaufen, hätte unweigerlich zu erheblichen Auseinandersetzungen mit dem (ebenfalls) neuen Eigentümer des Nachbargrundstücks führen müssen – für die aber in sämtlichen Unterlagen nichts ersichtlich ist. Randnummer 139 Auch die Luftbildaufnahmen aus dem Staatsarchiv (Anlagen B 14, BB 27, 28) vom 22.09.1926 mit der Bezeichnung … lassen den Überbau erkennen (Anlage BB 14; Luftbildaufnahme nebst einer Gegenüberstellung mit einer heutigen Luftbildaufnahme, erneut und mit eingezeichneten Flurgrenzen versehen samt Kostenrechnung des Staatsarchivs eingereicht als Anlagen BB 27, 28), was wiederum ein starkes Indiz für die Errichtung des Überbaus in 1921 ist, jedenfalls aber eine solche nach dem 22.09.1926 ausschließt. Auch insoweit ist das pauschale Bestreiten des Klägers bezüglich dieser Luftbilder (kein Original, kein Datum) angesichts der konkret eingereichten Anlagen (Konvolut BB 27), das sowohl das Datum der Aufnahme (22.09.1926, Konvolut BB 27 S. 2) ausweist, als auch den Mailverkehr mit dem Staatsarchiv und die Rechnung des Staatsarchivs (Anlagenkonvolut B 28) nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger trägt weder vor, woraus sich ergeben solle, dass das Bild im Original nicht existieren solle, noch aus welchem anderen Zeitpunkt es stammen solle. Hinsichtlich der Rechnung des Staatsarchivs für das Foto trägt der Kläger nicht vor, dass es sich hierbei um eine Fälschung handeln würde. Daher nimmt er die Nachforschung des Beklagten beim Staatsarchiv und ihr Ergebnis nicht hinreichend substantiiert in Abrede, so dass die Anlage BB 27 samt des Datums der Erstellung des Luftbildes hier prozessual als unstreitig zugrunde zu lege ist. Randnummer 140 Die Kellertreppe ist auf diesem Foto zwar nicht erkennbar. Indes stützt das Foto wiederum die weiteren o. g. Anlagen, insbesondere Anlagen B 4, B 5, BB 8 und den von dem Beklagten behaupteten Zeitpunkt des Überbaus im Jahr 1921, der aufgrund der Quadratmeterangaben bezüglich des Überbaus (s.o.) einheitlich einschließlich Kellertreppe erfolgt sein muss. Randnummer 141 Zudem ergibt sich aus dem Anschreiben des Architekten B… zum Bauantrag vom 12.05.1954, sowie der Genehmigung des Bauantrags zu Umbaumaßnahmen im Jahr 1954, dass es bei diesen es nicht um die Kelleraußentreppe ging, sondern um den Einbau eines Zimmers in der geschlossenen Veranda (Anlagenkonvolut BB 20). Randnummer 142 Dafür, dass im Jahre 1921 nicht lediglich der Anbau, sondern auch die Kellertreppe errichtet wurde, spricht zudem nicht nur die überbaute Quadratmeterzahl (vgl. dazu bereits oben), sondern ein weiterer gewichtiger Umstand. Die beiden Kellergeschossräume (in Anlage B 5 als „Mädchenzimmer“ und „Waschküche“ bezeichnet waren mit einem Fenster (Mädchenzimmer) bzw. einer bodentiefen Glastür (Waschküche) ausgestattet. Auch der Kläger hat insoweit zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Waschküche ohne eine bodentiefe Glastür errichtet worden wäre, sondern nur, dass die Türöffnung später (wegen der von ihm behaupteten Vertiefung) vergrößert worden sei. Bereits mit der Klage hat er selbst vorgetragen, dass die „Waschküchentür“ durch eine „Klarglastür mit schmalem Holzrahmen“ eingetauscht worden sei und die zuvor mit Ornamentglas versehenen Fenster nunmehr durch Klarglasfenster ersetzt worden seien. Er hat also bereits mit der Klage selbst vorgetragen, dass der Anbau mit einem Ornamentglasfenster und speziell die Waschküche mit einer Tür versehen war, die der Beklagte lediglich durch eine andere Art von Tür und ein anderes Glas im Fenster ausgetauscht habe. Bei einem Anbau im Jahr 1921 mit einer Tür in der Waschküche und Ornamentglasfenster muss eine Ausschachtung vor dem Grundstück bei Errichtung bereits vorhanden gewesen sein, da ansonsten Fensterflächen mit Ornamentglas gegen das Erdreich gedrückt hätten, was bautechnisch und nach jeder Lebenswahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Bei einer Tür zum Waschkeller, die ihrer Funktion nach das Hinaustreten aus dem Gebäude ermöglicht, erscheint es zudem vollkommen lebensfremd und mit jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit nicht in Einklang zu bringen, dass diese Tür in einen knappen Bereich, in dem lediglich Erdreich ausgehoben wurde, führen sollte und eine Treppenanlage, die den Zutritt zu diesem Bereich („Dienstmädcheneingang“) auch ermöglicht, nicht errichtet worden wäre. Bauwerk „Anbau mit bodentiefer Glastür nach außen“ ist nach Verkehrsanschauung erst fertiggestellt, wenn auch eine Treppe diese Glastür als Tür zum Außenbereich nutzbar macht. In der Bauzeichnung Anlage B 5 ist eine solche Außentreppe auch vorhanden. Vor diesem Hintergrund spricht – neben der Quadratmeterzahl des Überbaus – auch jede Lebenswahrscheinlichkeit dagegen, dass der Anbau zunächst ohne Kellertreppe errichtet wurde und diese dann später nachträglich eingefügt wurde. Das Luftbild gem. Anlage BB 27 vom 22.09.1926 schließt eine Erstellung des Anbaus nach diesem Zeitpunkt aus und nach dem oben dargestellten spricht damit auch jede Lebenswahrscheinlichkeit dagegen, dass die Kellertreppe isoliert erst später entstanden ist, auch wenn sie auf diesem Luftbild nicht erkennbar ist. Randnummer 143 Das Gericht ist angesichts dieser Vielzahl von historischen Dokumenten, die aus verschiedenen Blickwinkeln (Behörden, Gericht, Privatpersonen, Versicherung, Fotodokument) belegen, dass der Anbau 1921, jedenfalls aber vor der Veräußerung der Grundstücke in den Jahren 1946, 1947, errichtet wurde, auch angesichts der dem widersprechenden Anlage K 14 davon überzeugt, dass der Anbau samt Kellertreppe bereits 1921 erfolgte. Randnummer 144 Zwar ist das Bestreiten des Beklagten bezüglich dieser Anlage aus denselben Gründen unbeachtlich, wie das Bestreiten des Klägers hinsichtlich der Anlagen des Beklagten. Der Beklagte trägt zu Anlage K 14 lediglich vor, dass es sich hier „augenscheinlich um eine fehlerhafte oder manipulierte Darstellung“ handele. Augenscheinlich sei im Zusammenhang mit dem Neubauvorhaben auf dem Grundstück B… … die Darstellung eines Überbaus „störend“ gewesen. Randnummer 145 Auch dieses Bestreiten der Anlage K 14 als „manipuliert“ ist eine bloße Vermutung und Unterstellung des Beklagten ins Blaue hinein allein unter Benennung einer denkbaren Motivlage, was nicht für ein hinreichend substantiiertes Bestreiten ausreicht. Randnummer 146 Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich insoweit in der Tat um eine fehlerhafte inhaltliche Feststellung handeln muss. Die Anlage steht in diametralem Widerspruch zu den zahlreichen Anlagen, auf die sich der Beklagte beruft und die in ihrer Gesamtschau insgesamt – wie dargestellt – aus den verschiedensten Blickwinkeln einen Anbau im Jahr 1921, jedenfalls aber vor der Veräußerung der Grundstücke in den Jahren 1946, 1947 belegen. Der Beweiswert dieser Anlage ist nicht so gewichtig, als dass er die Überzeugung, die sich aus der Vielzahl von oben dargestellten Anlagen erschüttern würde. Randnummer 147 Es handelt sich bei dem Anlagenkonvolut nach eigenem Vortrag des Klägers lediglich um die Abzeichnung einer Flurkarte der Vermessungsverwaltung vom 24.01.1948, so dass bei dem Abzeichnen, tatsächlich versehentlich auf eine veraltete Flurkarte zurückgegriffen worden sein könnte. In der Bescheinigung der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona vom 01.08.1955 werden zudem keine Feststellungen aufgrund eigener Wahrnehmung getroffen, sondern lediglich erklärt, was bei früheren Anlässen festgestellt worden sei, also lediglich Informationen vom Hörensagen weitergegeben. So heißt es dort: Randnummer 148 „Bei der Einmessung des auf dem Flurstück … befindlichen Wohngebäudes, B… … im September 1940, wurden keine Grenzüberbauten festgestellt. Randnummer 149 Am 12.10.1951 erfolgte eine Grenzangabe zwischen den Flurstücken … und …. Dabei wurde folgendes festgestellt: Randnummer 150 Das auf dem Flurstück … befindliche Wohngebäude, B… … überschreitet mit seinem Anbau die Grenze gegen das Flurstück … um 14,5 qm.“ Randnummer 151 Die Feststellung bezüglich des Datums 12.10.1951 steht einer früheren Entstehung des Überbaus als 1940 als solcher nicht entgegen. Allein die Feststellung „ Bei der Einmessung des auf dem Flurstück … befindlichen Wohngebäudes, B… … im September 1940, wurden keine Grenzüberbauten festgestellt“ steht dem entgegen. Insoweit nimmt das Dokument allerdings bloß Bezug auf eine „Einmessung im September 1940“, ohne dass diese vorliegen würde. In dem Dokument selbst bescheinigt niemand aus eigener Wahrnehmung, dass im September 1940 kein Überbau vorhanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist Anlagenkonvolut K 14 nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Errichtung des Überbaus im Jahr 1921 zu erschüttern. Randnummer 152 Schließlich kommt hinzu (worauf es aber bereits nicht mehr entscheidend ankommt), dass der Kläger, anders als der Beklagte, der konsistent die Errichtung des Überbaus im Jahr 1921 behauptet hat, erstinstanzlich drei unterschiedliche Zeitpunkte bzw. Zeiträume und im Berufungsverfahren sodann einen vierten Zeitpunkt behauptet hat, in denen der Überbau bzw. die Außentreppe errichtet worden sein soll (unterkellerter Vorbau aus dem Jahr 1922 mit offener Veranda und Außentreppe, der im Jahr 1954 umgebaut worden sei; Überbau sei in den Jahren zwischen 1948 und 1951 gebaut worden; Außentreppe sei zwischen 1940 und 1951 errichtet worden, Überbauung und Erstellung der Kelleraußentreppe sei erst im Rahmen des Umbaus 1954 erfolgt). Dabei hat der Kläger nicht klargestellt, wieso jeweils abweichende Behauptungen aufgestellt werden und wieso an der vorangegangenen Behauptung nicht mehr festgehalten werde. Randnummer 153 Auf das Zeugnis von Frau K… N…, der Tochter des Voreigentümers, Tochter des Eigentümers, der Grundstücke von 1939-1947, die der Beklagte dafür benannt hatte, dass ihr Vater das Haus 1939 bereits so kaufte, wie der Beklagte es erwarb und nichts mehr angebaut hat, kommt es vor diesem Hintergrund bereits nicht mehr an. Randnummer 154 Aufgrund der (wie oben dargelegt) als unstreitig zu behandelnden Anlagen BB 1, BB 2 und B 4 (= B 14) ist damit der Überbau zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Grundstücke noch einem Eigentümer gehörten. Randnummer 155 In dem Gutachten zur angemessenen Höhe einer Überbaurente der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24.08.1956 heißt es auf S. 1, 2: „Ursprünglich standen die Grundstücke B… …, …, … im gemeinsamen Eigentum eines Eigentümers. Das Wohnhaus Nr. … wurde um 1900 erbaut und 1921 erweitert. Diese Erweiterung wurde ohne Beachtung der grundbuchlichen Grenzen vorgenommen, da die Grundstücke in einer Hand blieben und noch 1946 steuerlich gemeinsam als ein Besitz betrachtet wurden. Randnummer 156 1946 veräußerte der damalige Eigentümer die 3 Grundstücke einzeln, nachdem der Versuch, durch eine Grundstücksregulierung den Zustand der Überbauung zu beseitigen, infolge des Versagens der hierfür erforderlichen Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz, fehlgeschlagen war.“ Randnummer 157 Aus diesem Gutachten ergibt sich damit zum einen, dass 1946 erstmalig die Situation eingetreten war, dass die Grundstücke nicht in einer Hand waren. Aus den Kaufverträgen gem. Anlagen BB 1 und BB 2 ergibt sich, dass die Grundstücke B… … und …1946 (Anlage BB 1, B… …) und 1947 (Anlage BB 2, B… … – zur Überzeugung des Gerichts ist die Korrektur der Jahreszahl im Dokument Anlage BB 2 lesbar und lautet 1947, was sich auch mit den Ausführungen in Anlage B 14 deckt) vom gleichen Eigentümer (J… P… L… A…) verkauft wurden. Hinsichtlich des Grundstücks B… … ergibt sich die Eigentümerstellung auch aus dem Grundbuchauszug Anlage BB
  8. Zwar ergibt sich aus Anlage BB 4, dass Herr A… erst durch Auflassung vom
  9. September und Eintragung am
  10. Oktober 1939 Eigentümer des Grundstücks B… … wurde und das Grundstück sich zuvor im Eigentum anderer Personen befunden hatten. Ausweislich Anlage B 14 hatten sich aber zuvor die Grundstücke in einer Hand befunden (wogegen Anlage BB 4 nicht spricht, da die Grundstücke zuvor jeweils gemeinsam veräußert sein können). Diese Feststellung in Anlage BB 14 deckt sich auch mit dem „Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid“ vom 08.01.1948 (Anlage BB 3), wo es heißt: „Die Wertfortschreibung ist erforderlich geworden, weil durch den Erwerb des Einfamilienhauses mit Grund u. Boden eine neue wirtschaftliche Einheit entstanden ist. Die Berichtigung erfolgte, da der Erwerb bereits 1946 erfolgte.“ Randnummer 158 Damit ist prozessual zugrunde zu legen, dass sich die Grundstücke erstmals 1946/1947 nicht mehr in einer Hand befunden hatten, so dass bei Errichtung des Anbaus nebst Kellertreppe 1921 die Voraussetzungen eines Eigengrenzüberbaus vorlagen. Randnummer 159 Die damit hinsichtlich der ursprünglichen Kellertreppe bestehende Duldungspflicht ist auch nicht durch Abriss der alten Kellertreppe und Errichtung einer neuen Kellertreppe erloschen. Randnummer 160 Zwar endet die Duldungspflicht gem. § 912 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich, wenn der Überbau (aus welchem Grund auch immer) beseitigt ist oder noch vorhandene Gebäudereste keine selbständige wirtschaftliche Funktion mehr haben (BeckOnline Großkommentar zum BGB-Vollkommer, Stand 01.06.2023, § 912 Rn. 43). Randnummer 161 So liegt es hier aber gerade nicht. Der Überbau selbst (Anbau) wurde nicht beseitigt, sondern nur die Kellertreppe, mithin ein wesentlicher Bestandteil des Überbaus (vgl. dazu bereits oben). Damit liegt nicht der Fall vor, dass der Überbau insgesamt beseitigt wurde und damit die Duldungspflicht erloschen wäre. Aber auch im Hinblick auf den Abriss der Kellertreppe als wesentlicher Bestandteil des Überbaus ist die Duldungspflicht durch den Abriss nicht erloschen. Randnummer 162 Ein Wiederaufbau des Überbaus ist vom Nachbarn nur zu dulden, wenn noch Baureste von wirtschaftlicher Bedeutung stehengeblieben sind (BeckOnline Großkommentar zum BGB-Vollkommer, aaO § 912 Rn. 44). Vorliegend ist der eigentliche Überbau vollständig stehen geblieben, lediglich die Treppe als wesentlicher Bestandteil des Überbaus ist abgerissen worden. Randnummer 163 Zweck des § 912 BGB ist zudem, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, der Erhalt vorhandener wirtschaftlicher Werte, konkret des grenzüberschreitend errichteten Gebäudes. Da die Duldungspflicht die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern soll, greift sie nur ein, wenn sich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, sondern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile führt (BGH, Urteil vom 08.02, 2013, V ZR 56/12, zitiert nach beck-online, dort Rn. 17; Münchener Kommentar zum BGB-Brückner aaO § 912 Rn. 6). Randnummer 164 Auch einen Anspruch auf Wiederaufbau eines zerstörten Überbaus, bei dem nur noch Fundamente, Umfassungsmauern des Kellergeschosses und teilweise Mauerreste bis zum zweiten Stock vorhanden waren, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich unter Verweis auf den Zweck des § 912 BGB, wirtschaftliche Werte zu erhalten, bejaht, wenn sonst wirtschaftliche Werte zerstört würden (BGH Urteil v. 30.11.1960, V ZR 117/59, LM Nr. 8 (BGB §§ 912,922) = Anlage B 8). Randnummer 165 Im vorliegenden Fall würde, im Fall dass eine Duldungspflicht für die Neuerrichtung der Kellertreppe nicht bestünde, zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäudeteile im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eintreten, da der Gebäudeteil, der in der ursprünglichen Planung als „Waschküche“ und „Mädchenzimmer“ ausgewiesen war, zwar noch über eine eigene Eingangstür verfügen würde (bodentiefe Tür zur „Waschküche“), aber diese nicht mehr als Eingang nutzbar wäre, da sie im Kellerbereich ohne Treppe nach außen führen würde, so dass der Eingang seine ihm eigene Funktion verlieren würde. Bereits aus diesem Grund ist die Duldungspflicht nicht deshalb erloschen, weil die Treppe abgerissen und wiederaufgebaut wurde. Randnummer 166 Die Duldungspflicht ist, worauf das Landgericht maßgeblich abgestellt hat, aber auch vor dem Hintergrund nicht erloschen, dass kein Abriss im eigentlichen Sinne, als endgültige Beseitigung der Kellertreppe erfolgt ist. Vielmehr ist lediglich eine vorübergehende Entfernung erfolgt, die nach dem Ergebnis der vom Landgericht erfolgten Beweisaufnahme zur Erhaltung des Anbaus selbst erforderlich war. Randnummer 167 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der Anbau, insbesondere im überbauten Teil im Zeitpunkt der Entfernung der Kelleraußentreppe im März/ April 2011 feucht war, was aus den Aussagen der Zeugen D…, B… und H… folge. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht lässt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vom 20.10.2014, dort Seiten 7 bis 8 wird Bezug genommen. Randnummer 168 Die Entfernung der Außentreppe war, wie das Landgericht festgestellt hat, zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und ihrer Ursachen auch erforderlich. Auch insoweit lässt die Beweiswürdigung durch das Landgericht keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil vom 20.10.2014, Seite 8 wird Bezug genommen. Randnummer 169 Der Sachverständige S… hat in seinem Gutachten vom 15.07.2014 insbesondere festgestellt, dass im Bereich der Kellerwände eine aufsteigende Feuchte existiert, der Feuchtigkeitsgehalt der Fundamente und der Sohle als hoch anzunehmen ist und es zur Beseitigung erforderlich ist, die Außenwände abschnittsweise freizulegen. Weiter hat er festgestellt, dass es, um diese Maßnahmen fachgerecht durchzuführen, erforderlich ist, auch die Kellertreppe vorübergehend zu entfernen (Gutachten Schmidt vom 15.07.2014 S. 22, 23 unter 2) d), 3), 4)). Randnummer 170 Die zur Sanierung erforderliche Entfernung einer Kelleraußentreppe eines Anbaus im Zuge der Sanierung von hoher Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden aufgrund von aufsteigender Feuchte, kann nicht einem aus anderweitigen Gründen erfolgten (Teil-)Abriss eines Überbaus gleichgestellt werden, da sie nicht bestimmungsgemäß der endgültigen Beseitigung dieses Teils des Anbaus dient, sondern nur eine vorübergehende Maßnahme zum Erhalt des Anbaus darstellt. Insoweit vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts München zu berufen, wonach eine Duldungspflicht entfällt, wenn die Nutzung mit der Zerstörung aufgegeben wurde. Das Oberlandesgericht München lediglich ausgeführt, dass die Duldungspflicht bezüglich eines Überbaus durch einen Öltank entfällt, wenn die Nutzung des Tanks zur Ölversorgung der Heizung des Gebäudes endgültig aufgegeben wurde. Aus dem objektiven Zweck des durch die Grundstücksteilung entstandenen Überbaus (Ölversorgung der Zentralheizungsanlage des Nachbargebäudes) ergibt sich auch die Begrenzung der Duldungspflicht für den Eigentümer des abgeteilten Grundstücks (vgl. OLG München, Urteil v. 24.11.2011, 14 U 565/11, BeckRS 2011, 27541, amtlicher Leitsatz zu 3.). So liegt es aber gerade nicht bei der vorübergehenden Beseitigung einer Kellertreppe zu Sanierungszwecken. Randnummer 171 Die Duldungspflicht hinsichtlich der Kelleraußentreppe ist auch nicht aufgrund Wegfalls des Bestandsschutzes wegen einer Nutzungsänderung der Kellerräume im Überbaubereich entfallen. Randnummer 172 Zum einen ist eine Nutzungsänderung bereits vom Ansatz her nicht geeignet, einen Bestandsschutz entfallen zu lassen, weshalb ein Wegfall des Bestandsschutzes wegen Nutzungsänderung ohnehin ausscheidet. Zum anderen hat eine Nutzungsänderung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz auch nicht stattgefunden. Randnummer 173 Eine Nutzungsänderung ist in der Sache von vornherein nicht geeignet, einen Bestandsschutz entfallen zu lassen. Randnummer 174 Der Eigentümer eines Überbaus, darf diesen nach Belieben nutzen (§ 903 BGB) (Staudinger-Roth BGB-Kommentar
(2020), § 912 Rn. 42). Nutzungsänderungen sind ebenfalls gestattet, auch wenn sie zu größeren Beeinträchtigungen führen (Staudinger-Roth aaO). Der Bundesgerichtshof hat bereits 1975 entschieden, dass die Art der Benutzung des Überbaus nicht auf den status quo beschränkt ist, sondern dem Eigentümer Benutzungsänderungen frei stehen. Der Bundesgerichtshof hatte für eine solche Benutzungsbeschränkung weder im Grundstückseigentum des Nachbarn (§§ 1004,905 BGB) noch sonst wo eine Rechtsgrundlage gesehen (BGH LM 1975 § 912 Nr. 28 Mattern (dort Bl. 501)). Dem hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil angeschlossen und ausgeführt: „Nutzungsänderungen, auch wenn sie größere Beeinträchtigungen des Bekl. beinhalten sollten, sind den Kl. jedoch im Rahmen ihres Eigentumsrechts gestattet ( vgl. Mattern LM § 912 BGB Nr. 28 letzter Absatz, insoweit in den anderen Fundstellen BGHZ 64, 273 = NJW 1975, 1313 nicht oder nicht vollständig mitgeteilt)“ . (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.1987, 9 U 302/85, NJW-RR 1988, 524
(524), zitiert nach beck-online). Damit kommt es bereits vom rechtlichen Ansatz her nicht auf eine eventuelle Nutzungsänderung an, da diese keine Auswirkung auf die Duldungspflicht gem. § 912 Abs. 1 BGB hat. Randnummer 175 Zum anderen hat auch in tatsächlicher Hinsicht keine Nutzungsänderung stattgefunden. Nach Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz durch Vernehmung der Zeugin B… ist das Landgericht davon überzeugt gewesen, dass der Anbau von ihr und ihrer Familie über Jahre zu Wohnzwecken genutzt wurde. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung sind für den Senat nicht ersichtlich. Ausweislich der Aussage der vom Landgericht für glaubhaft erkannten Zeugin B… in der Beweisaufnahme vom 20.11.2013 hat sie dort von 1983 bis 2010 gewohnt. Damit hat als Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, in der jüngeren Vergangenheit eine Wohnnutzung über 27 Jahre stattgefunden. Auch wenn das frühere Mädchenzimmer nach der Aussage der Zeugin B… wegen ihres schlechten Zustands (Feuchtigkeitserscheinungen, muffiger Geruch, Vermutung von Schimmel) von ihr nach Auszug ihrer Söhne leer stehen gelassen wurden, waren diese Räume doch als Wohnraum vermietet. Der schlechte Zustand spricht nicht gegen die Wohnraumnutzung, sondern vielmehr für eine dringend erforderliche Sanierung/ Renovierung, um den Wohnraum zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist in der Renovierung der Kellerräume auch in der Sache keine Nutzungsänderung zu sehen. Randnummer 176 Zudem teilt der Senat nicht die Ansicht des Klägers, dass die Räumlichkeiten nach ursprünglich beabsichtigter Nutzung entsprechend der Planung gem. Anlage B 5 als „Mädchenzimmer“ und „Waschküche“ keine Nutzung als Wohnraum dargestellt hätten. Randnummer 177 Eine Wohnnutzung war vielmehr bereits von vornherein beabsichtigt. Soweit der Kläger ausführt, ein „Mädchenzimmer“ sei zwar für das Hausmädchen vorgesehen gewesen und von diesem genutzt worden, es habe jedoch dort nicht „gewohnt“, sondern dort lediglich geschlafen, vermag der Senat diese Sichtweise nicht nachzuvollziehen. Ein Schlafzimmer stellt zweifelsfrei einen Raum dar, der als Wohnraum genutzt wird. Aber auch Arbeitszimmer, Küche und Hauswirtschaftsraum werden ganz allgemein der Wohnfläche und damit der Wohnraumnutzung zugeordnet – anders etwa als bloße Nutzflächen wie Keller- oder Dachbodenräume, die bloß als Stauraum dienen, aber nicht dem dauerhaften Aufenthalt durch Menschen. Auch in einer Waschküche hielt sich das „Hausmädchen“ regelhaft auf und verrichtete Arbeiten. Ein solcher Raum ist in gleicher Weise der Wohnraumnutzung zuzuordnen, wie eine Küche oder ein Bad im Haus, in der sich auch eine Waschmaschine befindet oder wie ein sonstiges Arbeitszimmer. Auch ursprünglich war der Anbau damit bereits für Wohnraumnutzung vorgesehen, so dass eine Nutzungsänderung auch aus diesem Grund in tatsächlicher Hinsicht ausscheidet. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass sowohl die „Waschküche“, als auch die „Mädchenkammer“ für eine Wohnnutzung stünden (Urteil des VG Hamburg, Anlage BB 18, S. 12 unter
  1. bb)aaa)). Randnummer 178 Schließlich ist die Duldungspflicht gem. § 912 BGB auch nicht deswegen erloschen, weil der Kläger anstelle der bestehenden Kellertreppe eine Kellertreppe errichtet hätte, die von der Duldungspflicht nicht erfasst wäre (Aliud). Randnummer 179 Insoweit kann die generelle Frage dahinstehen, ob bei Abriss eines wesentlichen Bestandteils eines Überbaus und Errichtung eines Aliud anstelle dieses wesentlichen Bestandteils der Anspruch des Eigentümers des überbauten Grundstücks Entfernung des wesentlichen Bestandteils des Überbaus (vollständiger, endgültiger Rückbau des wesentlichen Bestandteils des Überbaus) geht, oder nur auf Rückbau des wesentlichen Bestandteils in der Weise, dass die zu duldenden Form des wesentlichen Bestandteils des Überbaus wieder hergestellt wird. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nämlich kein Aliud errichtet. Randnummer 180 Dabei kann hier dahinstehen, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die Treppe habe bei ursprünglicher Ausführung des Anbaus bereits über acht Stufen von je 15 cm verfügt, die im Zuge einer Sanierung im Jahre 1960 durch sechs Stufen von jeweils 20 cm ausgetauscht wurden, so dass er die Kellertreppe nach der Sanierung mit acht Kellerstufen in exakt dem Zustand wiederhergestellt habe, wie sie 1921 genehmigt und errichtet worden sei, oder ob die Treppe ursprünglich fünf Stufen gehabt hatte und nunmehr (neu) über acht Stufen verfüge, wie der Kläger behauptet. Randnummer 181 In jedem Fall, auch unter Zugrundelegung des Klägervortrags hat der Beklagte die bestehende Treppe durch eine Treppe ersetzt, die im Vergleich zu der zuvor bestehenden Treppe kein Aliud darstellt, sondern weiter gem. § 912 Abs. 1 BGB als wesentlicher Bestandteil des Anbaus zu dulden ist. Randnummer 182 Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte hier nicht den gesamten Überbau abgerissen und neu errichtet hat, sondern der Überbau selbst vollständig erhalten geblieben ist und nur ein wesentlicher Bestandteil des Überbaus abgerissen und neu errichtet wurde. Die Gesamtveränderung im Überbau ist damit erheblich geringer, als wenn der eigentliche Überbau, der Anbau selbst, betroffen wäre. In der Gesamtbetrachtung liegt damit kein Aliud vor, sondern nur eine ganz geringfügige Veränderung. Randnummer 183 Aber auch isoliert betrachtet stellt die neue Treppe im Vergleich zu der vorherigen Treppe kein Aliud dar. Entscheidend dafür ist insbesondere, dass der Kläger die neue Treppe an der gleichen Stelle wie die alte Treppe errichtet hat und sie von der Flächenausdehnung her keine größere Fläche des Grundstücks des Klägers in Anspruch nimmt, als die vorherige Treppe (vgl. dazu sogleich ausführlich). Zudem hat die Treppe dieselbe Anmutung und äußere Erscheinung wie die vorherige Treppe, auch sie führt geschwungen, um den halbkreisförmigen Anbau herum, auf dem Grundstück des Beklagten beginnend über das Grundstück des Klägers bis hinunter zu der Eingangstür des Kellergeschosses. Damit befindet sich die neue Treppe an exakt demselben Ort und hat die gleiche generelle Erscheinung wie die alte Treppe. Randnummer 184 Soweit die Behauptung des Klägers, dass das Maß der abgerissenen Treppe durch die neu und unerlaubt errichtete Treppe samt Stützmauer um ca. 40 bis 50 cm überschritten wurde, so zu verstehen sein sollte, dass eine weitere Ausdehnung der Kellertreppe in die Breite (horizontale Erweiterung) auf dem Grundstück des Klägers erfolgt sein soll, ist der Kläger beweisfällig geblieben und es ist prozessual zugrunde zu legen, dass eine derartige Ausweitung nicht erfolgt ist. Der Kläger hat für die so verstandene Behauptung erstinstanzlich keinen Beweis angetreten, obwohl das Landgericht ihn wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (mündliche Verhandlung vom 06.02.2013, Protokoll S. 3, Beschluss vom 11.04.2013 S. 2, erster Absatz). Das Landgericht hat sodann im Urteil ausgeführt, dass eine die Duldungspflicht des Klägers überschreitende Eigentumsverletzung auch nicht darin liege, dass die neu errichtete Außenkellertreppe in ihren Maßen über die alte Außenkellertreppe hinausgehe. Dass die neu errichtete Außenkellertreppe die alte in den Maßen – wie vom Kläger ursprünglich behauptet – um 40-50 cm überschreite, habe der Kläger – trotz entsprechender wiederholter Hinweise des Gerichts – nicht unter Beweis gestellt, da es seiner Auffassung nach hierauf nicht ankomme. Randnummer 185 Auch mit der Berufung und allen weiteren Schriftsätzen in zweiter Instanz hat der Kläger keinen Beweis dafür angetreten, dass die neue Außenkellertreppe die alte Treppe in der Flächenausdehnung um 40 bis 50 cm überschreite und ist der Feststellung im landgerichtlichen Urteil, dass er trotz wiederholten Hinweises insoweit keinen Beweis angetreten habe auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat in der Berufungsbegründung lediglich ausgeführt: „Durch den Vortag nebst Anführung der Beweisangebote, hat der Kläger ausreichend substantiiert dargelegt, dass die wieder errichtete Außentreppe in ihren Maßen die ursprüngliche Außentreppe übersteigt“ . Beweisangebote waren für diese Behauptung indes in erster Instanz (trotz wiederholten Hinweisen) gerade nicht erfolgt. Im Sinne der Behauptung einer flächenmäßigen Erweiterung (horizontal) der Kelleraußentreppe, wäre der Kläger damit beweisfällig geblieben. Randnummer 186 Soweit die Behauptung der Ausweitung der Kelleraußentreppe um 40 bis 50 cm so gemeint sein sollte, dass die Treppe sich um dieses Maß weiter auf dem Grundstück des Klägers in die Höhe ausdehnt, da eine Vertiefung innerhalb des Anbaus um 50 cm erfolgt sei (Klagantrag und Berufungsantrag zu 2), der auf Erhöhung des Bodens im überbauten Teil des Anbaus gerichtet ist) und die Treppe daher nunmehr 50 cm tiefer führen müsse, um den nunmehr tieferliegenden Anbau zu erreichen so dass sie um dieses Maß vertikal stärker in das Grundstück des Klägers hineinrage, hat der Kläger zwar für diese Behauptung Beweis angetreten, indem er für die Vertiefung des Anbaus Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten hat. Insoweit hat der Kläger indes nicht den Beweis erbracht, dass eine Vertiefung um 50 cm stattgefunden hat. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Vertiefung im Innenbereich des Anbaus lediglich um 12-19 cm stattgefunden hat (vgl. dazu ausführlich unten unter b), beim Berufungsantrag zu 2)). Randnummer 187 Eine bloß vertikale Veränderung einer Treppe in der Weise, dass sie um 12-19 cm tiefer führt und insgesamt statt fünf, nunmehr acht Stufen hat (den Klägervortrag als zutreffend unterstelle) führt indes nicht dazu, dass nach allem oben Ausgeführten von einem Aliud auszugehen wäre, hinsichtlich dessen die Duldungspflicht insgesamt erloschen wäre. Sie könnte sich allenfalls als eine Erweiterung der Kelleraußentreppe darstellen, hinsichtlich derer ein Rückbau im Sinne einer Beseitigung der Vertiefung der Kellertreppe geschuldet ist, darstellen. Randnummer 188 Einen solchen Antrag hat der Kläger aber mit dem Berufungsantrag zu 1) nicht gestellt. Sein Antrag ist lediglich auf die vollständige Beseitigung der Kelleraußentreppe gerichtet. Einen Rückbau einer Vertiefung bei der Kellertreppe hat der Kläger nicht (auch nicht hilfsweise) beantragt. Ein derartiger Antrag ist auch nicht als Minus in dem Berufungsantrag zu 1) enthalten. Zum einen hat der Kläger mit seinem Antrag und der Begründung stets deutlich gemacht, dass es ihm gerade um die vollständige Beseitigung der Kelleraußentreppe geht und nicht um eine Veränderung der Treppe. Zum anderen kann der Antrag auf Rückbau nicht als Minus in dem Antrag auf vollständige Beseitigung gesehen werden, da insoweit unklar bliebe, welcher genaue Umfang an Rückbau vom Kläger begehrt würde. Insoweit müsste in vollstreckungsfähiger Weise beschrieben werden, was genau mit welchem Endergebnis zurückgebaut werden sollte. Insoweit hat der Kläger aber kein Petitum formuliert. Er begehrt gerade die vollständige Beseitigung der Kelleraußentreppe. Das Gericht könnte nicht eine konkrete in vollstreckbarer Weise beschriebene Rückbauverpflichtung formulieren, bei der nicht klar ist, ob sie vom Willen des Klägers überhaupt gedeckt ist. Damit kann der Berufungsantrag zu 1) nicht in der Weise ausgelegt werden, dass er als Minus dem beantragten vollständigen Rückbau (Entfernung) der Kelleraußentreppe enthält. Eine Verurteilung zu einem teilweisen Rückbau (in wie auch immer genau gearteter Weise) kommt daher bereits mangels entsprechenden Antrags nicht in Betracht. Randnummer 189 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass ein teilweiser Rückbau der Kelleraußentreppe zwecks Reduzierung der Stufenzahl und Verringerung des am Fuß der Kelleraußentreppe erreichten Niveaus, als Minus in dem Antrag auf vollständige Beseitigung angenommen und in vollstreckungsfähiger Weise ausgeurteilt werden könnte, wäre ein solcher Anspruch nicht gegeben, denn er würde auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht bestehen. Einem solchen Anspruch stünde, ebenso wie dem Anspruch auf Rückbau der Vertiefung im überbauten Innenbereich der Kellerräume (Berufungsantrag zu 2)) § 242 BGB bzw. der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB entgegen (vgl. insoweit ausführlich unter b)). Randnummer 190
  2. bb)Ein Anspruch auf Rückbau der Treppe steht dem Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB

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