Europäischen Solidaritätskorps nicht bereits mit Vorbereitungsseminar im Inland Leitsatz 1. Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit
Kindes im Ausland im Rahmen
Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld. (Rn.29) (Rn.39)
Europäischen Solidaritätskorps ist - wie die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres - grundsätzlich keine Berufsausbildung. Auch das Warten auf eine Stelle für die Ableistung
freiwilligen Dienstes ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begünstigt. (Rn.38) (Rn.39) 2. Dass das volljährige Kind kein Verschulden daran trifft, dass sich der Beginn
Freiwilligendienstes verzögert hat, begründet keine Berücksichtigungsfähigkeit beim Kindergeld für die Zeit der Verzögerung. (Rn.39) Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A (...), geboren am ... 2003, für den Zeitraum von August 2021 bis Februar 2022 hat. Randnummer 2 A beendete seine Schulausbildung mit dem Abitur am 18. Juni 2021. Im Juli 2021 bewarb er sich für eine Freiwilligentätigkeit bei der Aufnahmeorganisation B UK, die junge Obdachlose unterstützt, in Großbritannien im Rahmen
Europäischen Solidaritätskorps (ESK). Die Entsendeorganisation C Verein für internationalen und interkulturellen Austausch (C e.V.) bestätigte mit Schreiben vom
C e.V. in Hamburg (über den Umgang mit der eigenen Motivation, Erwartungen, Ängsten oder Überforderung in Bezug auf den Freiwilligendienst, Methoden für den Umgang mit Konflikten und Krisen, Rahmenbedingungen eines geförderten Freiwilligendienstes, Versicherungsmodalitäten, Stadtrundgang zum Thema Obdachlosigkeit), - am 17. September 2021 an einem Online-Treffen
C e.V. zur Vorbereitung und Begleitung
neuen Visumverfahrens für Großbritannien und - am
weiteren Inhalts wird auf den Vertrag Bezug genommen (...). Randnummer 6 Vom
ESK in London, wie der C e.V. mit Schreiben vom
Klägers weiterhin an die getrennt lebende Mutter
Kindes ausgezahlt. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
ESK aufgenommen. Zwischen den Ausbildungsabschnitten lägen demzufolge sieben Monate, sodass eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht möglich sei. Die Suche nach einem Freiwilligendienst bzw. die Wartezeit könne nicht berücksichtigt werden, da ein Freiwilligendienst keine Ausbildung sei. Auch die vorbereitenden Schulungen und Videokonferenzen ab September 2021 führten zu keiner kindergeldrechtlichen Berücksichtigung. Es sei nicht ersichtlich, was A in den Schulungen vermittelt worden sei, und die angegebenen Maßnahmen seien nicht von der entsprechenden Organisation bestätigt worden. Um eine Ausbildungsmaßnahme im fraglichen Zeitraum habe A sich nicht bemüht. Randnummer 11 Der Kläger hat am Montag, dem 13. Juli 2023, Klage erhoben. Er trägt vor, dass mit den Schulungen, welche obligatorisch für alle Freiwilligen seien, seitens der zuständigen Organisationen für den Freiwilligendienst auch bereits der Freiwilligendienst begonnen habe, und zwar unabhängig davon, ob A sich zu diesem Zeitpunkt noch im Bundesgebiet oder bereits an seinem Einsatzort in Großbritannien aufgehalten habe. Im Übrigen habe A im Hinblick auf die Zusage
Veranstalters C e.V. vom
Europäischen Parlaments und
Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung
Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/201 (-VO (EU) 2021/888-; ABl. EU Nr. L 202 S. 32) enthielten die Freiwilligentätigkeiten im Rahmen
ESK auch eine Lern- und Ausbildungskomponente unter Einbeziehung hochqualifizierter Betreuer, Mentoren und Sachverständiger. Das von A besuchte, viertägige Vorbereitungsseminar vom 23. bis zum 26. August 2021 sei für alle Freiwilligen obligatorisch gewesen und es handele sich um einen Teil
Freiwilligendienstes nach der VO (EU) 2021/888, wie der C e.V. ausdrücklich bestätigt habe (...). Die Schulungsverpflichtungen im Entsendestaat vor der Abreise seien zudem Bestandteil
zwischen den Organisationen und A geschlossenen Vertrages gewesen. Randnummer 13 Ähnlich wie bei einem Hochschulstudium, welches mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen beginne, sei hier von einem Beginn
Freiwilligendienstes mit dem erstmaligen Beginn der Schulung auszugehen. Selbst wenn man die in jedem Fall dem Freiwilligendienst zurechenbaren Schulungen jeweils wieder als beendet bzw. die Zwischenzeit als Unterbrechung
Freiwilligendienstes bewerte, handele es sich um Übergangszeiten von weniger als vier Monaten i.S.
G mit der Folge, dass Kindergeld im gesamten Streitzeitraum zu bewilligen sei. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom
Dienstes zu erbringen sei. Die vorliegende Bestätigung vom 6. Oktober 2022 der Entsendeorganisation C e.V. erbringe diesen Nachweis über die Leistung und die Dauer
Dienstes lediglich für die Zeit vom
C e.V. vom 13. Dezember 2023 bestätigte Teilnahme
A an dem obligatorischen Vorbereitungsseminar vom
Klägers nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (letzterer in der Fassung
7 Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb
Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, BGBl I 1999, 2552, zuletzt geändert durch Art. 9 Nr. 4
Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019, BGBl I 2019, 1066) bestand nicht. Randnummer 22 aa)
ESK i.S. der VO (EU) 2018/1475
Europäischen Parlaments und
Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung
rechtlichen Rahmens
Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie
Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (-VO (EU) 2018/1475-; ABl. L 250 vom 4. Oktober 2018, S. 1; -VO (EU) 2018/1475-) leistet. Dabei muss sichergestellt sein, dass der Dienst die Voraussetzungen
G i.V.m. der Verordnung erfüllt, insbesondere, dass keine gelegentlichen, unstrukturierten und in Teilzeit ausgeübten Freiwilligentätigkeiten, Praktika in einem Unternehmen, bezahlte Tätigkeiten, Aktivitäten zu Erholungszwecken und touristischen Zwecken, Sprachkurse oder Maßnahmen zur Ausnutzung billiger Arbeitskräfte vorliegen. Diese Aktivitäten stellen auch dann keinen Freiwilligendienst dar, wenn sie bei einer akkreditierten Organisation erbracht werden (BFH, Urteil vom 1. Juli 2020, III R 51/19, BStBl II 2021, 23, für "Erasmus+"). Randnummer 23
Gestaltungsspielraums
Gesetzgebers, nur anerkannte, bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen genügende Dienste zu fördern, bei denen die mit der Förderung verfolgten Ziele gewährleistet werden (BFH, Urteil vom 1. Juli 2020, III R 51/19, BStBl II 2021, 23). Randnummer 24
mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 weiterhin am ESK teil, auch wenn diese nach Ende 2020 durchgeführt werden (vgl. youth.europa.eu/solidarity/countries-covered_en; durch das Gericht zuletzt abgerufen am 23. Februar 2024). Da die Regelungen der VO (EU) 2018/1475 inhaltlich weitgehend denen der VO (EU) 2021/888 entsprechen, kann diese Frage im Ergebnis aber offenbleiben. Randnummer 25 (c) Das Ziel
ESK-Programms besteht gemäß Art. 3 und 4 VO (EU) 2018/1475 (jetzt Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2021/888) darin, Solidarität als Wert hauptsächlich durch Freiwilligenaktivität zu fördern, die Einbeziehung von jungen Menschen und Einrichtungen in leicht zugängliche solidarische Aktivitäten von hoher Qualität zu fördern, um zur Stärkung
Zusammenhalts, der Solidarität, der Demokratie und
Bürgersinns in Europa beizutragen und gleichzeitig auf gesellschaftliche Herausforderungen zu reagieren und Gemeinschaften mit einem besonderem Schwerpunkt auf der Förderung der sozialen Inklusion zu stärken. Ebenso leistet es einen Beitrag zu der europäischen Zusammenarbeit, die für junge Menschen von Bedeutung ist. Nach Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2018/1475 ist eine "solidarische Aktivität" (nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 2021/888: solidarische Tätigkeit) eine hochwertige befristete Aktivität, die das Funktionieren
Arbeitsmarktes nicht beeinträchtigt, zum Nutzen einer Gemeinschaft oder der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit große gesellschaftliche Herausforderungen annimmt und auf diese Weise dazu beiträgt, dass die Ziele
ESK verwirklicht werden. Randnummer 26 Eine Freiwilligenaktivität ist nach Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2018/1475 (Freiwilligentätigkeit nach Art. 2 Nr. 6 VO (EU) 2021/888) eine solidarische Aktivität, die in Form einer unbezahlten ehrenamtlichen Aktivität während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten ausgeübt wird, die jungen Menschen die Möglichkeit gibt, einen Beitrag zur täglichen Arbeit von Einrichtungen an deren solidarischen Aktivitäten zu leisten, die letztlich den Gemeinschaften zugutekommen, in denen die Aktivitäten ausgeführt werden, die entweder in einem anderen Land als dem Wohnsitzland
Mitglieds (grenzüberschreitend) oder in dem Wohnsitzland
Mitglieds (inländisch) erfolgt. Sie darf nicht an die Stelle von Praktika oder Arbeitsstellen treten und beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung über die Freiwilligenaktivität. Randnummer 27 Die Freiwilligenaktivitäten werden durch die dem Programm von der EU zur Verfügung gestellten Mittel finanziell unterstützt (Art. 9 f. VO (EU) 2018/1475 bzw. Art. 11 f. VO (EU) 2021/888). Ein Teilnehmer ist gemäß Art. 2 Nr. 3 VO (EU) 2018/1475 (bzw. Art. 2 Nr. 3 VO (EU) 2021/888) eine Person im Alter von 18 bis 30 Jahren, die sich auf dem Portal
ESK registriert hat und an einer solidarischen Aktivität teilnimmt. Die Tätigkeit wird grundsätzlich in Vollzeit (zwischen 30 und 38 Stunden pro Woche) ausgeübt und leistet einen Beitrag zur täglichen Arbeit einer Organisation, die aktiv zum Wohle der lokalen Gemeinschaft beiträgt. Die Grundkosten
Teilnehmers (An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung) werden übernommen und er erhält einen kleinen Zuschuss für persönliche Ausgaben von 3 bis 6 € am Tag (...). Randnummer 28 bb) Zwar hat A eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen
ESK geleistet, jedoch erst ab März 2022. Die Freiwilligentätigkeit begann entgegen der Auffassung
Klägers nicht bereits mit einer der Schulungen und Videokonferenzen im August, September oder November 2021. Diese fallen nicht unter den Begriff
Freiwilligendienstes i.S.
mit B UK geschlossenen Vertrages nach Großbritannien gereist und hat seinen Dienst bei B UK begonnen. Der Vertrag ist, ausgehend von der Datierung in der vorliegenden, nicht unterzeichneten Fassung, ebenfalls erst im März 2022 abgeschlossen worden. Auch nach den Bestätigungen
C e.V. vom
EU-Programms sowie freie Unterkunft und Verpflegung durch die Aufnahmeorganisation. Randnummer 30
Gemeinwohls, die, wenn es sich um eine grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit handelt, in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat
Teilnehmers ausgeübt wird, ist nur die eigentliche Tätigkeit vor Ort erfasst, hier die Betreuung junger Obdachloser in London, die in Vollzeit auszuüben ist, und nicht die Vorbereitung dieser Tätigkeit durch einzelne Seminare im Wohnsitzstaat. Dementsprechend hat A auch nur während
Dienstes in London die finanzielle Unterstützung erhalten und nicht bereits vorher. Randnummer 31
Brexits) geänderte Visa-Verfahren für Großbritannien erläutert. Ein thematischer Bezug zu dem konkreten Freiwilligendienst bestand nicht. Das von B UK veranstaltete Online-Seminar am 8. November 2021 befasste sich inhaltlich zwar offenbar mit der zukünftigen Tätigkeit der Teilnehmenden vor Ort. Aber auch dies war nur eine Vorbereitung auf den Freiwilligendienst und nicht der Freiwilligendienst selbst oder eine damit vergleichbare, "einschlägige" Aktivität. Randnummer 34
C e.V. vom
Freiwilligendienstes gemäß der VO (EU) 2021/888 handele. Diese Beurteilung ist für das Gericht, das selbst prüfen muss, ob ein Freiwilligendienst die Voraussetzungen der jeweils geltenden EU-Verordnung erfüllt (vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2020, III R 51/19, BStBl II 2021, 23), nicht bindend. Randnummer 36
G liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Randnummer 38 aa) Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich keine Berufsausbildung, denn es dient in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung
Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl (BFH, Urteil vom
freiwilligen Dienstes nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begünstigt. Eine analoge Anwendung
G auf Fälle, in denen ein freiwilliges soziales Jahr aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen nicht begonnen werden kann, ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 9. September 2020, III R 15/20, BFH/NV 2021, 544). Randnummer 39 bb) Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Freiwilligendienst im Rahmen
ESK. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit von A in London ausnahmsweise Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen konkret angestrebten Beruf vermitteln sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner ist unstreitig, dass A sich in dieser Zeit nicht um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat. Dass A kein Verschulden daran trifft, dass sich der Beginn
Freiwilligendienstes verzögert hat, begründet keine Berücksichtigungsfähigkeit für die Zeit der Verzögerung. Randnummer 40
G liegt. Wird die Übergangszeit überschritten, entfällt eine Begünstigung vollständig (BFH, Urteil vom 16. April 2015, III R 54/13, BStBl II 2016, 2522). Selbst wenn das Kind es nicht zu vertreten hat, dass die Wartezeit mehr als vier Monate beträgt, ist es nicht zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 2. April 2004, VIII B 175/03, juris). Die Norm kann bei längeren Übergangszeiten auch nicht analog angewandt werden (BFH, Urteil vom 24. Mai 2012, III R 59/10, BFH/NV 2012, 1951). Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, das Existenzminimum eines Kindes, das auf einen Freiwilligendienst wartet oder einen solchen aufgrund von Krankheit beenden muss, bei den Eltern durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freizustellen (BFH, Urteil vom 9. September 2020, III R 15/20, BFH/NV 2021, 544; Beschluss vom 18. Juni 2014, III B 19/14, BFH/NV 2014, 1541). Randnummer 42
sen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung
gezahlten Betrags. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Randnummer 45 bb) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ist Leistungsempfänger i.S.
2 AO derjenige, dem gegenüber die Finanzbehörde oder Familienkasse ihre - vermeintlich oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Demnach ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S.
2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung
Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten einem Dritten zahlt. Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S.
Bl II 2021, 700; vom 10. März 2016, III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278). Randnummer 46 b) Da die Beklagte das Kindergeld für den Streitzeitraum auf Anweisung
- vermeintlich - kindergeldberechtigten Klägers an die Kindesmutter ausgezahlt hat, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. II. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.