Flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen Beleidigung des Propheten in Iran Leitsatz Zur Flüchtlingsrelevanz einer "Beleidigung des Propheten" in Iran. (Rn.24) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juni 2023, soweit dieser entgegensteht, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein 46-jähriger iranischer Staatsangehöriger lurischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Höchst hilfsweise möchte er die Feststellung von Abschiebungsverboten erreichen. Randnummer 2 Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 9. November 2021 in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und stellte am 14. Dezember 2021 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte am 2. Januar 2023 gab der Kläger im Wesentlichen an, in Iran als Bauunternehmer tätig gewesen zu sein und als „Sub-Unternehmer“ mit verschiedenen staatlichen Stellen zusammengearbeitet zu haben. Hierzu legte er auch Unterlagen vor. Für die Elektrizitätswerke der Stadt A. habe er zwischen 2015 bis 2020 Bauleistungen im Bereich Stromnetzaufbau und Beleuchtung von öffentlichen Plätzen erbracht. Da Rechnungen nicht bezahlt worden seien, habe sich der Kläger am 4. September 2021 bei dem Leiter der Elektrizitätswerke beschwert und in diesem Zusammenhang den Propheten Mohammed sowie Ali Chamenei beleidigt. Daraufhin habe er erfahren, dass er vom Geheimdienst gesucht werde und sich entschieden, das Land zu verlassen. Auf die Anhörungsniederschrift, Nr. 50, sowie die erwähnten Unterlagen, Nr. 59 ff. der Asylakte, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 13. Juni 2023, zugestellt am 21. Juni 2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung der Asylberechtigung (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem entschied sie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Iran an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung der Ablehnung bezog sich die Beklagte im Wesentlichen darauf, dass der Kläger seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar seien die Angaben zu den ausstehenden Rechnungen glaubhaft, allerdings habe sich die Beklagte nicht davon überzeugen können, dass es tatsächlich zu der Beleidigung gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid, Nr. 87 der Asylakte, Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger hat am 21. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf den bisherigen Vortrag Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 7 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und Randnummer 8 höchst hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Randnummer 9 Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juni 2023 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Randnummer 11 Mit Erklärungen vom 21. und vom 26. Juni 2023 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Randnummer 12 Der Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Für die Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Randnummer 13 Die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Asylakte des Klägers, seine Ausländerakte sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, Randnummer 15 §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Dieser konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Randnummer 17 Der Bescheid vom 13. Juni 2023 erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.). Infolgedessen waren auch die Nummern 3 bis 6 des Bescheids aufzuheben (2.). Randnummer 18 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 19 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, grundsätzlich – vorbehaltlich § 60 Abs. 8 Satz 1 und 3 AufenthG – die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559; sog. Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 20 Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung liegt vor, wenn dem Ausländer entsprechende Gefahren bzw. Handlungen im Sinne von § 3a AsylG angesichts der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019, 1 Bf 284/17.A , juris Rn. 38 ). Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen und zu bewerten, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Randnummer 21 Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Randnummer 22 Dies berücksichtigend obliegt es dem um Asyl bzw. Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländer, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört eine Schilderung zu den in die Sphäre des Ausländers fallenden Ereignissen, insbesondere zu dessen persönlichen Erlebnissen, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24.01, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A , juris Rn. 37 ; OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35 und auch bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, juris Rn. 5). Randnummer 23 Schließlich kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nur festgestellt werden, wenn das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vorgetragenen individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 242/98.A, juris Rn. 29). Randnummer 24 Hiervon ausgehend steht zur gerichtlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger aufgrund der öffentlichen Beleidigungen des Propheten Mohammeds und des Revolutionsführers Ali Chamenei im Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG droht. Dabei kann er sich auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Randnummer 25 Im Einzelnen: Randnummer 26
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