1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, findet im Hinblick auf die Klagefrist
GO im Falle einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung § 58 Abs. 2 VwGO und nicht § 7 WBO Anwendung. (Rn.23)
Vorschriften der NATO internationale Vorgesetzte zuständig sind, kommt es für das Vorliegen einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit
V nicht auf eine Dokumentation von Arbeitszeit durch nationale Vorgesetzte an. (Rn.39) (Rn.41) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Vergütung von Mehrarbeit. Randnummer 2 Der Kläger steht als Soldat mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Im Zeitraum vom
4 SG, ungeplanter und unaufschiebbarer Zusatzaufträge, des Mangels an vollständig ausgebildetem Personal und Abwesenheiten innerhalb der Einheit nicht gewährt werden können. Des Weiteren habe die kurzfristig angekündigte und vollzogene Versetzung zum DDO/DtA HQ AIRCOM die erforderliche Dienstbefreiung verhindert. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
vollziehen, welche Zeiten grundsätzlich als angeordnete Mehrarbeit geltend gemacht würden. Für die Annahme einer angeordneten Mehrarbeit fehlten darüber hinaus Unterlagen, die die Anordnung entsprechend den Vorgaben der Soldatenarbeitszeitverordnung eindeutig belegen würden oder Auskunft darüber gäben, welcher zuständige Vorgesetzte aus welchem Grund die Mehrarbeit angeordnet habe. Für die integriert eingesetzten Soldaten der Dienststelle DDO/DtA NAEW&CF werde die Diensteinteilung und Beauftragung durch internationale Vorgesetzte bzw. in einem internationalen Vorgesetztenverhältnis stehende Vorgesetzte (Force Commander, Component Commander, Wing Commander, Squadron Commander, Division Head etc.) der NAEW&CF unter besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der NATO vorgenommen. Dementsprechend seien die zuständigen internationalen Vorgesetzten im Zusammenwirken mit den nationalen Vorgesetzten für eine Genehmigung des Freizeitausgleichs zuständig. Inwiefern aufgrund der Auftragslast es möglich oder nicht möglich gewesen sei, die kontinuierlich aufgebauten Überstunden zeitnah bzw. über einen Zeitraum von 1,5 Jahren bis zur Versetzung wieder abzubauen, könne aus heutiger Sicht nicht beurteilt werden. In diesem Zusammenhang sei auch nicht mehr prüfbar, inwieweit die Teilnahme des Klägers an jeder der im Betrachtungszeitraum absolvierten Übungen, TDY und Operationen zwingend zur Abwendung einer Beeinträchtigung des Dienstbetriebes erforderlich gewesen seien oder ob andere Verbandsangehörige diese Aufgaben hätten übernehmen können und der Kläger in diesen Zeiträumen grundsätzlich hätte Überstunden durch Freistellung abbauen können. Entsprechende Unterlagen lägen nicht vor. Auch seien keine Vorgänge oder Anträge des Klägers auf Freistellung oder Überstundenabbau für den Betrachtungszeitraum in den Unterlagen ausfindig zu machen gewesen, die durch die internationalen Vorgesetzten oder den damaligen Kommandeur DDO/Dta NAEW&CF abgelehnt worden seien. Es lägen auch keine Unterlagen vor, dass die damaligen Disziplinarvorgesetzten sich zusammen mit dem Kläger über Möglichkeiten und Maßnahmen des Überstundenabbaus und der Freistellung vom Dienst auseinandergesetzt hätten bzw. welche Maßnahmen zusammen mit den damaligen internationalen und nationalen Vorgesetzten diesbezüglich vereinbart worden seien. Randnummer 5 Am
A NAEW&CF eingesetzten Soldaten erfasst. Etwaige im Jahr 2016 bestehende Handlungsunsicherheiten seien spätestens mit Schreiben BMVg – FüSK III 1, Az … ausgeräumt worden, wonach für die im internationalen Bereich tätigen Soldaten allein das internationale Arbeitszeitregime gültig sei. Hieraus folge die Nichtanwendbarkeit der Soldatenarbeitszeitverordnung und ihrer Folgebestimmungen. Selbst ein pauschaler Verweis der einschlägigen internationalen Regeln sei nicht geeignet, einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der geleisteten Dienststunden zu ermöglichen. Auch die statusbedingte „Restbindung“ der im internationalen Bereich eingesetzten Soldaten an die nationalen Vorgesetzten ändere an dieser arbeitszeitrechtlichen Bewertung nichts. Auch im Wege des Vertrauensschutzes unter Zugrundelegung der Wertungen der Soldatenarbeitszeitverordnung zumindest bis zum Zeitpunkt der Klarstellung ergebe sich keine andere Bewertung. § 15 Abs. 2 SAZV lege fest, dass die Anordnung, der Befehl oder die Genehmigung von Mehrarbeit in der Verantwortung der Disziplinarvorgesetzten und der Dienststelle liege. Auch in Bezug auf die finanzielle Vergütung stelle sich die Regelungslage nichts anders dar. Die Zentrale Dienstvorschrift A-1454/20 „Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten“ führe unter der Nr. 204 in Bezug auf § 1 Abs. 2 und 3 SMVergV aus, dass die schriftliche Anordnung oder Genehmigung zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung sei. Durch die vorgelegten AZE-Blätter werde lediglich
gewiesen, zu welchen Stunden der Kläger Dienst geleistet habe. Eine Anordnung der Mehrarbeit oder eine Genehmigung liege darin nicht begründet. Zwar sei die Gewährung von Freizeitausgleich von Amts wegen zu prüfen. Dies setze aber voraus, dass angeordnete bzw. genehmigte Mehrarbeit vorliege. Dies sei nicht der Fall. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger belehrt, dass er gegen den Bescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Truppendienstgericht stellen könne. Randnummer 9 Am
teil der betroffenen Soldaten erfolgende Änderung eines geltenden Befehls erfolgen dürfen. Das Schreiben sei zum
dem
weisführung obliege dem Disziplinarvorgesetzten, der aus Fürsorgepflicht bereits von Amts wegen den entsprechenden Ausgleich der Mehrarbeit (Dienstbefreiung oder finanzielle Vergütung) anzuordnen habe. Obwohl der damalige Disziplinarvorgesetzte im Detail von der geleisteten Mehrarbeit gewusst habe, sei keine entsprechende Anordnung erfolgt. Die bereits bei DDO/DtA NAEW&CF E-3A C angefallene Mehrarbeit habe auch
seiner Versetzung zu DDO/DtA NATO HQ AIRCOM nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden können. Im Gegenteil habe DDO/DtA NATO HQ AIRCOM zwingende dienstliche Gründe gesehen, die einer Dienstbefreiung entgegengestanden hätten und habe die finanzielle Vergütung der dort angefallenen Mehrarbeit angeordnet. Da eine Dienstbefreiung zum Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit nicht innerhalb eines Jahres gewährt worden sei und gewährt haben können, habe
den Regelungen des Besoldungsrechts eine finanzielle Vergütung zu erfolgen. Der überwiegende Teil der Mehrarbeit sei durch Flugaufträge und Aufgaben bei NATO-Dienstreisen erfolgt. Flugaufträge seien in Form einer sogenannten „Flight Order“ schriftlich durch den Staffelchef oder einen festgelegten Vertreter angeordnet worden. Im Rahmen des Flugauftrages werde durch die NATO-Dienstvorschrift E-3A Order 3.2-17 „Flight Manual“ eine ausführliche Flugvorbereitung, welche i.d.R. am Vortrag erfolge, eine finale Flugvorbereitung (ab 2,5 Stunden vor dem Flug) und eine Flugnachbereitung (direkt im Anschluss des Fluges) angewiesen. Üblicherweise dauere die Flugnachbereitung zwischen 1 und 2,5 Stunden. Eine Aufstellung sämtlicher im streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführten Flüge sei der monatlich beim Kommandeur eingereichten Arbeitszeiterfassung und auch den Flugstundennachweisen zu entnehmen. Hervorzuheben seien die angeordneten Flugdienste an Wochenenden und Feiertagen. NATO-Dienstreisen seien durch sogenannte „NATO Travel Orders“ schriftlich angewiesen worden. Die während der NATO-Dienstreisen durchgeführten notwendigen Tätigkeiten hingegen seien entweder mündlich durch den Kommandoführer vor Ort im Rahmen seiner Verantwortung als jeweiliger Crewführer oder im Rahmen der NATO-Dienstvorschrift E-3A Manual 5.2-4 „Deployment Commander Manual“, wenn er selbst als Kommandoführer eingeteilt worden sei. Bis auf die vorbezeichneten Flugaufträge und NATO-Dienstreisen sei eine Dokumentation der Anordnung von Überstunden durch internationale Vorgesetzte des NATO E-3A Verbandes nicht üblich. Begründet sei diese – nicht schriftlich
gewiesene – und ergänzend zu seiner fliegerischen Verwendung als Ausbilder und Prüfer erbrachte Mehrarbeit u.a. durch Rufbereitschaftsdienste als Emergency Duty Officer (EDO) in der Staffel, Vorbereitung von NATO-Dienstreisen und seine Funktion als Director of Flying Operations. Diese Funktion habe die tägliche und wöchentliche Einsatzplanung der Staffel, Verlegeplanungen der Staffel, Ausbildungssteuerung und taktische Weiterbildungen des Einsatzpersonals beinhaltet. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er, sofern dienstlich abkömmlich, Freizeitausgleich beantragt und wahrgenommen. Dies sei ebenfalls in der Arbeitszeiterfassung dokumentiert. Weitere Dienstbefreiungen seien aufgrund von mehrfachen Teilnahmen an Maßnahmen
4 SG, ungeplanter und unaufschiebbarer Zusatzaufträge, des Mangels an vollständig ausgebildetem Personal und Abwesenheiten innerhalb der Einheit nicht angeordnet worden. Des Weiteren habe seine kurzfristig angeordnete und vollzogene Versetzung zum DDO/DtA HQ AIRCOM die erforderliche Dienstbefreiung verhindert. Eine Beanstandung der Ableistung der Überstunden sei nicht erfolgt, da er es als seine Pflicht gesehen habe, in der angespannten Phase dienstlichen Belangen Vorrang zu geben. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom
der aktuellen Fassung von § 1 Abs. 2 SAZV die Verordnung nicht für Soldatinnen und Soldaten gelte, die zur Wahrnehmung internationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Stellen versetzt oder kommandiert seien. Dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger sei zu der Nr. 24 der Anlage benannten Stelle – NATO Airborne Early Warning and Control Force – kommandiert bzw. versetzt. Auch vor Novellierung des § 1 Abs. 2 SAZV sei der Anwendungsbereich der Soldatenarbeitszeitverordnung nicht eröffnet gewesen.
SAZV gelte die Verordnung, soweit nicht besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen gälten. Die integriert als Deutscher Anteil in der NAEW&CF eingesetzten Soldatinnen und Soldaten seien aus den Befehlsstrukturen deutscher Streitkräfte herausgelöst und bezüglich der Auftragserfüllung vollständig in die Strukturen und Befehlsketten der NAEW&CF integriert. Sie empfingen ihre Befehle, Weisungen, Arbeitsaufträge etc. von internationalen Vorgesetzten. Etwas Anderes lasse sich nicht aus der Geschäftsordnung DtA/E-3A C entnehmen. Gemäß Abschnitt 4.6 gälten die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung allein auch für die Soldatinnen und Soldaten des Deutschen Anteils. Die besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, die für die deutschen Soldatinnen und Soldaten gälten, die – wie der Kläger – aus der Befehlsstruktur deutscher Streitkräfte herausgelöst seien, sähen keine finanzielle Vergütung für Überstunden bzw. geleistete Mehrarbeit vor. Aus 4.6.5 der Geschäftsordnung DtA/E-3A ergebe sich kein Anspruch auf Vergütung einer Mehrarbeit. Aus dem ersten Absatz werde ersichtlich, dass die Mehrarbeit lediglich durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden könne. Die Vorschrift sei eine Ermessensvorschrift, ein Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeit bestehe nicht. Eine etwaige finanzielle Vergütung sei von dem Wortlaut der Norm nicht umfasst und demnach explizit ausgeschlossen. Dies entspreche zudem der für den Kläger anwendbaren NATO E-3A Order 1.2-26. In Section 1d heiße es: „Individual Compensatory Time Off (Individual CTO). An authorized absence from duty in order to compensate for overtime, based on individual’s request, recommended by individual’s international supervisor and granted, controlled and administered by CTO approving authority in accordance with national regulations“. Daraus folge, dass die mehrgeleistete Arbeit nur durch Freizeit ausgeglichen werden könne und ein finanzieller Ausgleich gerade nicht vorgesehen sei. Selbst wenn die Soldatenarbeitszeitverordnung Anwendung finden würde, lägen die Voraussetzungen für die Vergütung von Mehrarbeit
der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung nicht vor. Eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit sei in den vorgelegten AZE-Blättern nicht zu sehen. Auch in der Änderung 1 der Anlage 10 zur Geschäftsordnung liege keine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne der Soldatenarbeitszeitverordnung, da sie nicht den Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit genüge gemäß der Zentralen Dienstvorschrift 1-1420/34. Ein Anspruch scheitere an der Dokumentation der geltend gemachten Zeiten. Zum andere könne die fehlende Möglichkeit vorrangigen Ausgleichs in Freizeit auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers nicht mit der erforderlichen Sicherheit
vollzogen werden. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse sich nicht ableiten, dass der Betroffene von der Pflicht der ordnungsgemäßen Vorlage der AZE-Blätter bei den jeweiligen Vorgesetzten oder der Kontrolle der Zeichnung durch diese befreit wäre. Bei den betreffenden Nato-Dienststellen sei für den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend den Kläger keine Dokumentation von Überstunden oder deren Anordnung vorhanden. Randnummer 15 Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 17 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
GO, 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Rechtsweg zu den Truppendienstgerichten ist
1 WBO nicht eröffnet, wenn die Beschwerde des Soldaten die Verletzung seiner Rechte aus § 30 SG zum Gegenstand hat. Dazu gehören auch – die vorliegend geltend gemachten – Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung, die
1 SG als Geldbezüge
Maßgabe besonderer Gesetze gewährt werden. Dementsprechend hat das Truppendienstgericht Nord die Klage bindend mit Beschluss vom
GO ist das Verwaltungsgericht für Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Maßgebend für die Bestimmung des Begriffs dienstlicher Wohnsitz ist § 15 BBesG.
G ist dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten sein Standort (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.2009, 1 WB 77/08, juris Rn. 25). Bei Klageerhebung war Standort des Klägers die Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.
GO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird die örtliche Zuständigkeit durch den späteren Wechsel des Standorts des Klägers nicht berührt. Randnummer 20 b) Statthafte Klageart für den Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist
GO die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (vgl. VG Köln, Urt. v. 7.4.2021, 23 K 5149/18, juris Rn. 25 ff.). Randnummer 21 c) Die Klage ist nicht verfristet. Randnummer 22 Zwar wäre grundsätzlich die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits am
1 WBO tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist;
3 WBO ist eine weitere Beschwerde jedoch nicht zulässig. Die Einlegung der weiteren Beschwerde
Schoch/Schneider/Meissner/Schenk,
GO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Der Beschwerdebescheid vom
der Verweisung an das zuständige Gericht
GO i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG erhalten. Randnummer 25 Demgegenüber sind nicht die Regelungen zum Fristversäumnis in § 7 WBO anzuwenden, da diese Vorschrift nur auf Verfahren
der Wehrbeschwerdeordnung Anwendung findet. Die Klage zum Verwaltungsgericht ist jedoch kein Rechtsbehelf
der Wehrbeschwerdeordnung. Auch aus §§ 23, 82 SG ergibt sich nicht die Anwendbarkeit von § 7 WBO auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. Dau/Scheuren, Wehrbeschwerdeordnung, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 4). Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Anwendbarkeit von § 7 WBO auf das verwaltungsgerichtliche Klagverfahren vorliegend kein anderes Ergebnis, da auch insoweit eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung den Ablauf einer Frist hindert und die Rechtsbehelfsbelehrung nicht berichtigt wurde, mithin das Hindernis an der Fristeinhaltung nicht gemäß § 7 Abs. 1 WBO beseitigt worden ist. Randnummer 26 3. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 27 Ein Anspruch auf Vergütung der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Überstunden folgt weder aus der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung [hierzu a)] noch aus einem Ausgleichsanspruch für rechtswidrige Zuvielarbeit [hierzu b)]. Randnummer 28
folgend: SMVergV). Diese Verordnung wurde auf Grundlage von § 50 BBesG (in der Fassung vom 3.12.2015) erlassen, um in den in § 30c Abs. 2 SG genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Randnummer 31 cc) Die Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung ist vorliegend auch anwendbar. Randnummer 32 Die Regelungen des § 30c Abs. 1 bis 3 SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung beanspruchen für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Geltung, soweit nicht ausnahmsweise eine „lex specialis“ sie einschränkt. Besondere arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Sinne des § 1 Halbsatz 2 SAZV können sich auch aus internationalen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen der NATO ergeben, sofern die Mitgliedsstaaten sie völkerrechtlich als verbindlich anerkannt haben. Hinsichtlich der Festlegung von Arbeitszeiten schließt § 30c Abs. 1 Satz 1 SG eine derartige Verdrängung seines Geltungsbereichs nicht aus, weil darin die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (nur) „grundsätzlich“ bestimmt ist und deshalb Ausnahmen zulässig bleiben. Sofern diese völkerrechtlichen Vereinbarungen keine vorrangigen Spezialvorschriften wie z.B. zur Arbeitszeiterfassung, zur Anordnung von Mehrarbeit und zu deren zeitlicher oder finanzieller Kompensation enthalten, bleibt es jedoch bei der Anwendbarkeit von § 30c SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 31.1.2018, 1 WB 12/17, juris Rn. 43 ff.). Randnummer 33
des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II, S. 2000, 2002) werden die Rechte und Pflichten, die einem Entsendestaat über seine Truppen im Hinblick auf das Abkommen erwachsen, grundsätzlich auf das zuständige Oberste Hauptquartier und die ihm unterstellten Behörden übertragen. Auf dieser Grundlage haben die NATO Hauptquartiere arbeitsrechtliche Vorschriften geschaffen, zu denen auch die E-3A Order 1.2-5, E-3A Order 1.2-26 und E-3A Order 1.2-10 gehören. Dabei kann vorliegend dahinstehen, in welchem Verhältnis die drei genannten NATO-Regelwerke untereinander stehen, die in zeitlicher Hinsicht allesamt Geltung beanspruchen und teilweise überlappende Regelungen zur Arbeitszeit treffen; denn die Vorschriften widersprechen sich in den streitgegenständlich erheblichen Fragen jedenfalls nicht. Die genannten NATO E-3A Orders enthalten besondere arbeitszeitliche Bestimmungen i.S.v. § 1 Halbsatz 2 SAZV, die jedoch weder eigene Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung beinhalten noch die Anwendung der deutschen Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung ausschließen. In der dem Gericht vorliegenden deutschsprachigen Fassung der E-3A Order 1.2-5 vom
nationalen Vorschriften. Überdies verweist die E-3A Order 1.2-10 – wie eben dargestellt – aus 2015 ausdrücklich auf nationale Vorschriften zur Mehrarbeitsvergütung. Die NATO Vorschriften selbst sahen für den Ausgleich von Überstunden nur Zeitausgleich bzw. „Compensatory Time Off“ vor (Abschnitt 1 Nr. 6 E-3A Order 1.2-5; Section 1 Nr. c und d E-3A Order 1.2-26; Annex F Nr. 1 Buchstabe e und f E-3A Order 1.2-10). Dass die NATO-Arbeitszeitbestimmungen gegenüber nationalen Vorschriften keine abschließende Regelung beanspruchen, zeigt auch die Regelung, wonach die Anerkennung von Rufbereitschaft als Überstunden (Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe c E-3A Order 1.2-5; Annex F Nr. 1 Buchstabe d E-3A Order 1.2-10) und die Ausgleichsgewährung für Reisezeit bei Dienstreisen (TDY; Abschnitt 1 Nr. 4 Buchstabe d E-3A Order 1.2-5) jeweils von den nationalen Vorschriften abhängig ist. Randnummer 34
6 SG i.V.m. § 1 Abs. 2 SAZV (Anlage Nr. 27: NATO Airborne Early Warning and Control Force) in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar, da diese Vorschriften erst mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft getreten sind und ihnen keine Rückwirkung zukommt (vgl. Art. 34 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz v. 4.8.2019, BGBl. I S. 1147). Randnummer 36 dd) Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine Mehrarbeitsvergütung
V nicht vor. Randnummer 37
V kann Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines Dienstes im Truppendienst geleistet wird.
V wird die Vergütung gewährt, wenn die Mehrarbeit schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (Nr. 1), aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (Nr. 2) und die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt (Nr. 3). Randnummer 38
Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob
dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten oder Soldaten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 2 C 40/17, juris Rn. 13). Für einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung wegen Mehrarbeit kommt es aber nicht darauf an, ob sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (BVerwG, Urt. v. 17.11. 2016, 2 C 23/15, juris Rn. 12; vgl. auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 7/2017 Anm. 1). Auch ist nicht erforderlich, dass der Dienstherr bei einer
den dienstlichen Notwendigkeiten gegebenenfalls von einer Mehrzahl von Beamten oder Soldaten zu leistenden Mehrarbeit dies gegenüber jedem Beamten oder Soldaten einzeln entscheidet und anordnet. Er darf die Mehrarbeit auch in einer Weisung – etwa einem Einsatzbefehl – anordnen, die eine Gruppe von Beamten oder Soldaten oder gar alle der bei einem bestimmten Anlass einzusetzenden Beamten oder Soldaten erfasst. Die schlichte Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen reicht dagegen nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18.20 juris Rn. 33 ff. m.w.N.). Randnummer 39
V. Randnummer 40 Bei den vorliegenden monatlichen Arbeitszeiterfassungsblättern, die überwiegend von den Dienstvorgesetzten des deutschen Anteils abgezeichnet wurden, handelt es sich nicht um eine
trägliche konstitutive Genehmigung von Mehrarbeit, sondern nur um eine Dokumentation von Überstunden. Dies folgt daraus, dass die nationalen Dienstvorgesetzten
den vorrangig anwendbaren Vorschriften der NATO nicht für die Genehmigung von Überstunden zuständig waren. Die nationalen Dienstvorgesetzten sind zwar
den NATO-Vorschriften für die Gewährung von Freizeitausgleich und, soweit in nationalen Vorschriften vorgesehen, die finanzielle Abgeltung von Überstunden zuständig. Insoweit verbleibt es bei der Anwendung von Soldatenarbeitszeitverordnung und Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung. Eine Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung sah entsprechend auch die Geschäftsordnung des Deutschen Anteils bei NAEW&CF E-3A C vor. Aber es folgt aus E-3A Order 1.2-5 Abschnitt 1, Nr. 4 Buchstabe b, dass Überstunden durch den zuständigen Wing Commander/HQ Division Head oder dessen ernannten Vertreter, d.h. internationale Vorgesetzte, im Voraus und, soweit wie möglich, schriftlich genehmigt werden. Dieselbe Zuständigkeitszuweisung findet sich in den E-3A Order 1.2-10, Annex F, Nr. 1 Buchstabe c und E-3A Order 1.2-26, Abschnitt 1 Buchstabe c. Demgegenüber verbleibt für die Zuständigkeitsregelung zur Anordnung von Mehrarbeit in § 15 Abs. 2 Satz 1 SAZV kein Anwendungsbereich. Randnummer 41 Bei dem NAEW&CF E-3A Component liegen dagegen weder schriftliche Anordnungen von Mehrarbeit durch internationale Vorgesetzte noch eine Dokumentation von Überstunden des Klägers vor. Der Kläger hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass die internationalen Vorgesetzten Flug- und Reiseaufträge (Flight Orders, Travel Orders) schriftlich erteilt haben und dass im Übrigen eine Dokumentation der Anordnung von Überstunden durch internationale Vorgesetze nicht üblich gewesen sei. Soweit der Kläger vorträgt, dass bei den Flight Orders aufgrund des ersichtlichen und notwendigen Umfangs offensichtlich gewesen sei, dass es bei Befolgung zu Mehrarbeit komme, gibt das einen zusätzlichen Hinweis darauf, dass die Flug- und Reiseaufträge grundsätzlich eben keine ausdrückliche Anordnung von Überstunden enthielten. Hinzu kommt, dass nicht mit jeder Flight Order oder Travel Order zwangsläufig eine Ableistung von Überstunden verbunden gewesen sein wird; dies hing vielmehr von den jeweils im Übrigen geleisteten Wochenstunden des betroffenen Soldaten und der Dauer des Einsatzes ab, d.h. von den Umständen des Einzelfalls. Eine mit einer Flight Order oder Travel Order einhergehende Erbringung von Überstunden führt jedoch nicht schon allein zur Annahme einer konkludenten Anordnung von Mehrarbeit (vgl. zu Einsatzbefehlen im Rahmen von Polizeieinsätzen: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18/20, juris Rn. 36). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten NATO-Vorschriften zur Anordnung von Überstunden. Sofern der Kläger ohne ausdrückliche Anordnung Überstunden geleistet hat, führt dies – wie im Falle schlichter Festlegung von Arbeitszeiten in Dienstplänen oder Schichtplänen – nicht zu Mehrarbeit, sondern lediglich zu regelmäßiger Arbeitszeit oder – bei rechtswidriger Höhe – zu Zuvielarbeit (vgl. zu den aus dem Beamtenrecht übertragbaren Maßstäben: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 29.4.2021, 2 C 18/20, juris Rn. 34). Randnummer 42
der Soldatenarbeitszeitverordnung besteht kein Erfordernis zur ausnahmslos schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit; erforderlich ist
6 SAZV lediglich eine Dokumentation der Mehrarbeit. Eine schriftliche Anordnung ist
V allerdings Voraussetzung für die Vergütung anstelle eines Freizeitausgleichs. Es gibt
den NATO-Vorschriften vergleichbare Anforderungen an die Anordnung von Überstunden. So sind diese, soweit wie möglich, schriftlich zu genehmigen. Dass im Verband des Klägers möglicherweise – entgegen der gültigen Vorschriften – eine schriftliche Anordnung in der gelebten Praxis nicht üblich gewesen ist, ist dagegen unerheblich. Randnummer 43 b) Der Kläger hat weder aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit einen Vergütungsanspruch. Randnummer 44 Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch
dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzen eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten oder Soldaten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus. Er kommt aber nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 25). Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzen voraus, dass der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn schriftlich geltend macht (Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung). Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Für den Beamten oder Soldaten folgt aus der Treuepflicht die Obliegenheit, seinen Dienstherrn mit einem auf eine solche Behauptung gestützten Anspruch alsbald zu konfrontieren, um ihm die Möglichkeit zu geben zu reagieren. Dadurch ist zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit – etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne – vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht
träglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 27 f.). Der Beamte oder Soldat wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat mit der jeweiligen Situation – hier dem Umfang der Arbeitszeit – nicht einverstanden ist. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden. Der Beamte oder Soldat kann dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in jeder beliebigen Textform gerecht werden, etwa auch per E-Mail (BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 29). Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ist primär auf angemessenen Ausgleich in Freizeit gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 31 m.w.N.). Randnummer 45 Vorliegend scheiden der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch und der unionsrechtliche Haftungsanspruch aus, da eine Beanstandung der Überstunden erst
träglich erfolgte. Der Kläger hat die geleisteten Überstunden erstmals mit seinem Antrag auf Mehrarbeitsvergütung im Januar 2019 geltend gemacht. Für den Zeitraum, in welchem der Kläger die streitgegenständlichen Überstunden geleistet hat, fehlt es an einer Beanstandung von Zuvielarbeit oder einer Geltendmachung von Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung in Schrift- oder Textform. In den vom Kläger abgezeichneten AZE-Blättern ist keine Beanstandung zu erkennen, da diesen nicht die Erklärung des Klägers zu entnehmen ist, dass er mit dem Umfang der Überstunden nicht einverstanden ist. Randnummer 46 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.