PO stellte sie unter Hinweis darauf, dass kein Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins eingelegt worden sei, nicht. Randnummer 4 Der Vorsitzende Richter am Amtsgericht wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich aus der Akte weder eine Belehrung über das Widerspruchsrecht des Angeschuldigten nach § 98 Abs. 2 StPO ergebe noch eine qualifizierte Belehrung zur möglichen Strafbarkeit gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG, falls der Angeschuldigte ein Kraftfahrzeug fahre. Den beantragten Strafbefehl erließ der Vorsitzende unter Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts zu lang bemessene Sperrfrist nicht. Randnummer 5 Die Staatsanwaltschaft Hamburg erwiderte, dass die Wirksamkeit der Beschlagnahme auch ohne eine Belehrung nach § 98 Abs. 2 StPO nicht entfalle. Eine nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte Belehrung könne allenfalls dann die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme bewirken, wenn sie zu einer Vereitelung oder zumindest Beeinträchtigung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der ermittlungsbehördlichen Maßnahmen geführt hat. Dies sei nicht der Fall. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 16. November 2023 ordnete das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf von Amts wegen die Herausgabe des Führerscheins an den Angeschuldigten an. In den Beschlussgründen heißt es, dass es einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstelle, wenn die Polizei den Angeschuldigten zwar auf eine mögliche vorläufige
PO hinweise, ein entsprechender Antrag durch die Staatsanwaltschaft aber nicht gestellt werde. Eine Anordnung der Maßnahme nach § 111a StPO sei auch dann nicht entbehrlich, wenn der Berechtigte den Führerschein freiwillig herausgegeben habe. Der Richtervorbehalt des § 111a StPO liefe leer, wenn allein darauf abgestellt würde, ob ein alkoholisierter bzw. intoxikierter und in einer Ausnahmesituation befindlicher Beschuldigter, verbracht zu einem Polizeikommissariat, Widerspruch gegen eine unter polizeilicher Eilkompetenz angeordnete Führerscheinbeschlagnahme einlegt oder nicht, und die Frage dahingestellt bleibe, ob der Beschuldigte ausreichend über seine Rechte mindestens nach § 98 Abs. 2 StPO belehrt wurde. Dem Angeschuldigten, der noch dazu auf die Praxis der vorläufigen
PO hingewiesen worden sei, sei der Rechtsweg über § 98 StPO wenn nicht gar verwehrt, so doch jedenfalls erheblich erschwert worden, was hier die Unwirksamkeit der Beschlagnahme zur Folge habe. Randnummer 7 Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg. Die Staatsanwaltschaft trägt darin vor, dass entgegen dem polizeilichen Vermerk keine Beschlagnahme, sondern eine Sicherstellung des Führerscheins erfolgt sei, weil der Angeschuldigte den Führerschein freiwillig herausgegeben habe. Eine Belehrung über die nicht bestehende Pflicht zur Herausgabe sei nicht erforderlich. Eine freiwillige Herausgabe liege auch vor, wenn der Gewahrsamsinhaber durch die Ermittlungsbehörde zur Herausgabe aufgefordert werde. Anders verhalte es sich lediglich, wenn der Angeschuldigte durch die Androhung von Zwang zur Herausgabe veranlasst worden sei. Selbst wenn eine freiwillige Herausgabe nicht vorläge, führe eine fehlende Belehrung nicht zur Rechtswidrigkeit der Sicherstellung. Es sei zu keiner Vereitelung oder Beeinträchtigung der effektiven gerichtlichen Kontrolle gekommen. Dem Angeschuldigten sei mitgeteilt worden, dass sein Führerschein an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Da der Führerschein freiwillig herausgegeben worden sei, bedürfe es keines Beschlusses nach § 111a SPO. II. Randnummer 8 Die statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 296 Abs. 1, 306 StPO) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat die Herausgabe des Führerscheins zu Unrecht angeordnet. Randnummer 9 1. Die Herausgabe eines Führerscheins durch das Gericht ist in § 111a Abs. 5 StPO ausdrücklich geregelt. Demgemäß ist ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen werden kann, an den Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in § 111a Absatz 1 StPO bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er die vorläufige Entziehung aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Randnummer 10 Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Der Vorsitzende Richter hat den Erlass einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gerade nicht abgelehnt, sondern bemängelt vielmehr, dass kein entsprechender Antrag von der Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Das Amtsgericht hätte indes auch ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft eine vorläufige Entziehung anordnen können. Randnummer 11 Insoweit liegen auch die im Sinne des § 111a Abs. 1 StPO dringenden Gründe für die Annahme vor, dass dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen werden wird. Der Angeschuldigte hat sich nach Aktenlage wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB sowie wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 1 StGB dringend verdächtig gemacht, indem er nach vorangegangenem Konsum von Alkohol und Marihuana im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (AAK um 21:29 Uhr 1,75 Promille; BAK um 02:14 Uhr am 09.07.2023 von 1,26 Promille) ein Kraftfahrzeug geführt und alkoholbedingt einen Unfall verursacht hat. Angesichts der ganz erheblichen Alkoholisierung liegt auch eine vorsätzliche Tatbegehung nahe. Damit liegt ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor, bei dem von der Ungeeignetheit des Angeschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Dieser Regelwirkung entgegenstehende Gesichtspunkte liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht aufgrund Zeitablaufs unverhältnismäßig, da die Tat weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Randnummer 12 2. Auch das in Art. 6 EMRK verbürgte Recht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, den Führerschein etwa deshalb herauszugeben, weil seine „Beschlagnahme“ bzw. seine „Sicherstellung“ aufgrund mangelnder Belehrung rechtsfehlerhaft war und unter Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Richtervorbehaltes erfolgte. Randnummer 13
sich zieht. In § 98 Abs. 2 StPO heißt es vielmehr, dass der „Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, (...) binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (soll), wenn (...) der Betroffene (...) gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Weiter heißt es: „Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.“ In § 111a Abs. 3 StPO heißt es: „Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.“ Daraus folgt, dass nicht jede Beschlagnahme (oder Sicherstellung) einer richterlichen Entscheidung bedarf. Vielmehr stehen die Maßnahmen der Beschlagnahme und der Sicherstellung des Führerscheins (also des Legitimationspapieres) nach §§ 94, 98 StPO und die Maßnahme der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (also des Rechts, ein Kfz zu führen) nach § 111a StPO als Maßnahmen der Sicherstellung der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB nebeneinander (vgl. auch Park , Durchsuchung und Beschlagnahme, 5. Auflage 2022, § 3, Rn. 795). Randnummer 20 In diesem Sinne heißt es auch im Gesetzentwurf aus dem Jahre 1962, wenn „keine richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung getroffen ist, kann wie bisher selbständig aus § 94 StPO vorgegangen werden; es ist also vor allem möglich, den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein am Tatort in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen. Wenn im Einzelfall diese vorläufige Maßnahme nach dem geltenden Recht keiner richterlichen Nachprüfung bedarf, braucht eine Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht herbeigeführt zu werden; sie ist allerdings auch nicht ausgeschlossen und kann in gewissen Fällen durchaus sinnvoll sein“. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, es sei „bewusst“ darauf verzichtet worden, zu einer richterlichen Entscheidung in Fällen zu zwingen, in denen kein gesetzlicher Grund zur Nachprüfung der Maßnahme nach § 94 StPO besteht; „das würde nur zu einer zusätzlichen und wegen der großen Zahl der einschlägigen Verfahren auch schwerwiegenden Belastung der Gerichte führen, die weder mit Gründen der Verbesserung der Strafrechtspflege noch des Schutzes der Rechtsstellung des Beschuldigten ausreichend gerechtfertigt werden könnte. Wird jedoch eine richterliche Entscheidung über die vorläufige Maßnahme entweder nach § 98 StPO oder im Beschwerdeverfahren erforderlich, so tritt an deren Stelle unmittelbar die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Absatz 4). Diese hat dann, wenn sie die vorläufige Entziehung anordnet, zugleich die Wirkung einer Bestätigung der vorausgegangenen Beschlagnahme; andernfalls ist dem Beschuldigten sein Führerschein zurückzugeben“ (BT-Drs., IV/651, S. 30 f.). Randnummer 21 Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Sicherstellung des Führerscheins auch nicht allein deshalb rechtsfehlerhaft war, weil die Staatsanwaltschaft in der Folge keinen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gestellt hat. Randnummer 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.