gehend BFH,
der Entwicklung der Verhältnisse in diesem Land richten. Die Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds wurden während der Tätigkeit der ausländischen Arbeitnehmer in Deutschland weiterhin durch die jeweiligen Basisgesellschaften entrichtet und der Klägerin konzernintern weiterbelastet. Zu einer Auszahlung an die Arbeitnehmer kam es nicht. Randnummer 7 Die Klägerin zahlte die vereinbarten Löhne an die ausländischen Arbeitnehmer aus (bei den Impats in Form von Nettolöhnen und bei den YY-Arbeitnehmern als Bruttolöhne). Die Lohnsteuer auf sämtliche Bezügebestandteile mit Ausnahme der Aufwendungen für die ausländischen Pensionsfonds wurde einbehalten, angemeldet und abgeführt. Randnummer 8 Unter Mitwirkung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) führte der Beklagte bei der Klägerin ab dem 30. Juni 2015 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von den Basisgesellschaften gezahlten und von der Klägerin erstatteten Beträgen an die ausländischen Pensionsfonds um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Zukunftssicherungsbeiträge stellten, da der Arbeitnehmer wirtschaftlich betrachtet Mittel zum Zweck der Zukunftssicherung erhalte, Barlohn dar mit der Folge, dass § 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 37b EStG nicht anwendbar seien. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 63 EStG lägen hingegen vor. Da die Klägerin von dem Arbeitslohn der ausländischen Arbeitnehmer in Form der Beiträge zu den Pensionsfonds keine Lohnsteuer einbehalten habe, hafte sie hierfür. Die Klägerin habe gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen verzichtet und sich mit ihrer Inanspruchnahme an deren Stelle einverstanden erklärt. Die
versteuerung werde daher im Wege der Nettoeinzelberechnung vorgenommen. Wegen der Einzelheiten der Prüfungsergebnisse wird auf den Teilbericht vom
G vor, weil es sich bei den Pensionsfondsbeiträgen um Sachlohn handele. Randnummer 12 Mit Entscheidung vom
rechtmäßig ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 30. Mai 2022 (VI B 58/21) als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 15 Die Klägerin trägt daraufhin vor, dass die von ihr zugunsten der Impats und der YY-Arbeitnehmer wirtschaftlich über die konzerninterne Verrechnung getragenen Arbeitgeberbeiträge zu den Pensionsfonds gemäß § 37b EStG pauschal versteuert werden könnten. Es liege ein Sachbezug vor, weil die ausländischen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gegen die Pensionsfonds und damit ein Recht und somit keinen Anspruch auf einen Barlohn erworben hätten. Dabei sei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung und nicht auf die Versorgungsphase abzustellen. Randnummer 16 Die betrieblichen Altersversorgungen seien von den jeweiligen Basisgesellschaften in den ursprünglichen Arbeitsverträgen zugesagt worden. Diese Gesellschaften schuldeten demgemäß die Beiträge zu den Pensionsfonds. Die Arbeitsverträge mit den Basisgesellschaften würden jedenfalls insoweit fortgelten. Dies ergebe sich aus den ZZ- und den YY-Verträgen bzw. den Entsendevereinbarungen, in denen jeweils bestimmt sei, dass die betriebliche Altersversorgung weiter gelte und sich
den Bedingungen im Basisland richte. Die Arbeitnehmer hätten keinen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen sie, die Klägerin, auf Zahlung der Beiträge zu den Pensionsfonds an sich oder an die Pensionsfonds, sondern nur auf eine konzerninterne Erstattung an die Basisgesellschaften durch sie, die Klägerin. Könne der Arbeitnehmer lediglich eine Sache beanspruchen, sei es unerheblich, ob er diese Sache unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten, hier dem Pensionsfonds, auf Kosten des Arbeitgebers beziehe und ob er selbst oder der Arbeitgeber Vertragspartner des Pensionsfonds sei. Randnummer 17 Aus § 19 Abs. 1 Satz 3 Satz 1 EStG, wonach laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für ein Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten und damit Arbeitslohn seien, ergebe sich nichts Anderes. Diese Norm stelle lediglich eine spezialgesetzliche Bewertungsvorschrift dar, sage aber nichts über den Bar- oder Sachlohncharakter aus. Dieser ergebe sich daraus, was der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich beanspruchen könne. In den streitgegenständlichen Fällen sei dies eine Sache in Form der betrieblichen Altersversorgung. Randnummer 18 Die
G erforderliche Voraussetzung, dass die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen seien, sei vorliegend erfüllt. Die arbeitsvertraglichen Regelungen erfüllten die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 EStG. § 8 Abs. 4 EStG gelte zudem erst ab dem Jahr 2020, für Fälle bis einschließlich 2019 finde das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom
G könne nicht vorgenommen werden. Dies liege schon daran, dass die streitgegenständlichen Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds keinen Sachbezug darstellten oder vermittelten. Ein Sachbezug unterscheide sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Was für ein Anspruch den Impats und YY-Arbeitnehmern im vorliegenden Fall zustehe, sei durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu ermitteln. Auf Grundlage der entsprechenden Auslegung der vorgelegten Beispielsverträge stehe den Arbeitnehmern Barlohn und kein Sachlohn zu. Das arbeitsvertragliche Versprechen der Klägerin bestehe nicht darin, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Gewährung von Altersvorsorgeschutz gegen die Klägerin zustehe, es bestehe lediglich der Anspruch auf Zahlung der Pensionsfondsbeiträge. Dies stelle in der Ansparphase einen Barlohn dar. In der Auszahlphase bestehe ebenfalls kein Anspruch auf einen Sachbezug, sondern auf eine Geldzahlung in Form einer betrieblichen Altersversorgung. Es liege somit, anders als in einem vom BFH entschiedenen Fall zu einem arbeitsvertraglich zugesagten zusätzlichen Krankenversicherungsschutz (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, BStBl. II 2019, 371) kein Anspruch auf eine Sach- oder Dienstleistung vor. Dies ergebe sich auch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG, worin Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds ausdrücklich als Arbeitslohn definiert würden. Randnummer 24 Unschädlich sei, dass der Arbeitnehmer keine Zahlung an sich selbst, sondern nur Zahlung an den Pensionsfonds beanspruchen könne. Insoweit handele es sich nur um eine Abkürzung des Leistungs- bzw. Zahlungsweges. Randnummer 25 Der Sachlohnbegriff des § 37b EStG sei teleologisch zu reduzieren. Die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG führe bei gleichzeitiger Pauschalierung eines Teils der Einkommensteuer
G zu einer (teilweisen) doppelten und somit systemwidrigen Steuerfreistellung. Randnummer 26 Auf den Inhalt der Protokolle über den Erörterungstermin am
rechtmäßig ist. Die Höhe der im Bescheid ausgesprochenen Haftung ist zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt unstreitig. Die Berechnung der dem Bescheid zu Grunde liegenden Lohnsteuerbeträge durch den Beklagten wird von der Klägerin nicht angegriffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie fehlerhaft sein könnte. Die Beteiligten streiten allerdings darüber, ob die Haftungssumme deshalb zu vermindern ist, weil die Voraussetzungen für eine Pauschalierung
G vorliegen. Randnummer 30 2. a)
G können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (Nr. 1), und Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Nr. 2), die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich
G ergebende Wert (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG).
G ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr (Nr. 1) oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung (Nr. 2) den Betrag von 10.000 € übersteigen. Randnummer 31 § 37b Abs. 1 EStG gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG). Randnummer 32
G gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Das Gericht tendiert eher dazu, diese Bestimmung lediglich als spezielle und klarstellende Regelung des Arbeitslohncharakters solcher Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers einzustufen (so offenbar auch Eisgruber in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 2023, § 19 EStG Rn. 77). Randnummer 34 d) Unabhängig davon ergibt sich der Barlohncharakter der streitgegenständlichen Beiträge zu den ausländischen Pensionsfonds schon aus allgemeinen Grundsätzen. Randnummer 35 aa)
der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend BFH, Urteile vom
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände verstehen musste (BFH, Urteil vom 4. Juli 2018, VI R 16/17, BStBl. II 201[9], 386, Rn. 19). Randnummer 38 bb) Daran gemessen liegt in den streitgegenständlichen Beiträgen zu den ausländischen Pensionsfonds Barlohn. Vorliegend war in den Arbeitsverträgen der Impats (ZZ-Verträge), den Entsendevereinbarungen und in den Arbeitsverträgen mit den YY-Arbeitnehmern geregelt, dass die betrieblichen Altersversorgungen in Form der Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die ausländischen Pensionsfonds bestehen bleiben sollten. Ferner war dort bestimmt, dass sich die Weiterentwicklung der der Altersversorgung zu Grunde liegenden Löhne
den Bedingungen im Basisland richten sollten. In den ZZ-Verträgen war zusätzlich der an den jeweiligen Pensionsfond zu zahlende Betrag ("Pensionsfonds Deduction") als Lohnbestandteil angegeben. Eine Auszahlung an den jeweiligen Arbeitnehmer erfolgte - unstreitig - bei den Impats ebenso wenig wie bei YY-Arbeitnehmern. Die Beiträge zu den Pensionsfonds wurden - wie es zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - vielmehr weiter von den jeweiligen Basisgesellschaften unmittelbar an die Pensionsfonds geleistet und konzernintern der Klägerin weiterbelastet. In den Arbeitsverträgen und den Entsendevereinbarungen ist nicht geregelt, dass die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung der Beiträge an sich selbst hatten. Diese Verträge konnten deshalb bei verständiger Würdigung von den Arbeitnehmern nur so verstanden werden, dass ihre betriebliche Altersversorgung über die Basisgesellschaft Bestand haben sollte und sie einen Anspruch gegen die Klägerin hatten, dies zu gewährleisten in dem sie, die Klägerin, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung durch eine konzerninterne Übernahme wirtschaftlich trug. Randnummer 39 Auch wenn die Zielrichtung dieses Anspruchs auf der Beibehaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit auf der Verschaffung einer Zukunftssicherungsleistung liegt, die ursprünglich von den jeweiligen Basisgesellschaften zugesagt wurde, liegt kein Sachbezug vor. Es wird den jeweiligen Arbeitnehmern bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken (Alter, Invalidität, Tod) zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht ist aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder gegebenenfalls Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen. Darin unterscheidet sich der Fall etwa von den Zukunftssicherungsleistungen in Form eines zusätzlichen Krankenversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, der Ansprüche auf ärztliche Heilbehandlungen, Medikamente, medizinischen Hilfsmittel oder etwa Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten vermittelt (so auch im Ergebnis auch BMF-Schreiben vom 5. Januar 2022, BStBl. I 2022, 61; a.A. Briese, BB 2018, 1307, 1308). Randnummer 40 e) Es kann
alledem dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen des § 37b Abs. 1 und 2 EStG vorliegen. II. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 42 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.