beiden gesetzlichen Vorschriften ist die Hilfebedürftigkeit des Nothilfeempfängers. Für deren Vorliegen trägt der Nothelfer die Beweislast. (Rn.51)
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Randnummer 3 Am Samstag, dem
Deutschland eingereist zu sein, beigefügt waren. Als Adresse des Patienten wurde die Anschrift ... in H. genannt. Im Pflegebogen der Krankenakte gab der Patient unter „Angehörige“ die Frau M. (nebst Telefonnummer) an, die er als seine Freundin bezeichnete. Randnummer 4 Bereits am
weises, dass im Heimatland kein Krankenversicherungsschutz besteht sowie einer Erklärung des Patienten, wo er derzeit wohne, wo er sich in den letzten zwei Monaten aufgehalten und wovon er zuletzt gelebt habe. Mit Schreiben vom
eigenen Angaben seit mehreren Jahren mit einem nicht geklärten Zuwanderungsstatus in Deutschland aufhalte. Er lebe bei seiner Bekannten und bestreite seinen Lebensunterhalt vermutlich durch Betteln. Zudem habe die Klägerin über die Auslandsabteilung der AOK erfolglos versucht, eine Bescheinigung über ein Versicherungsverhältnis in S. zu erlangen. Die Klägerin verwies auf ein beigefügtes Schreiben der serbischen Krankenkasse vom
weis dafür, dass für einen Herrn R. im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialhilfe vorgelegen hätten, habe die Klägerin damit nicht erbracht. Randnummer 16 Die Klägerin hat am
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
Zwar dürfte die Klägerin in einem Eilfall Leistungen erbracht haben. Einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Behandlungskosten stehe jedoch entgegen, dass es an der erforderlichen hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten gefehlt habe. Das Gericht habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Patient hilfebedürftig gewesen sei. Über den Patienten und seine Lebensumstände im Zeitpunkt der Behandlung sei nichts bekannt. Es stehe noch nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass es sich bei dem Patienten um jene Person gehandelt habe, für die er sich ausgegeben habe. Ausweisdokumente seien nicht vorgelegt worden. Allein anhand der vorgelegten Fotodokumentation aus einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 2016 lasse sich die Identität des Patienten nicht feststellen.Selbst wenn man aber die Identität des Patienten als geklärt ansehen wollte, bleibe die Frage der Hilfebedürftigkeit offen. Über die von ihm unterschriebene Mittellosigkeitserklärung hinaus lägen kaum Informationen über den Patienten vor. Eine Meldeadresse sei nicht bekannt. Er habe gegenüber der Klägerin zwar angegeben, sich zuletzt bei einer Bekannten am ... in H. aufzuhalten. Unter der angegebenen Anschrift sei der Patient für die Beklagte jedoch nicht erreichbar. Es sei nicht hinreichend bekannt, wovon der Patient vor Aufnahme in das Krankenhaus seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Im Aufnahmebogen des Voraufenthaltes aus dem Jahr 2016 habe es noch geheißen, der Patient habe von Geld gelebt, dass er in S. verdient habe und dass ihm Freunde geholfen hätten. Im Aufnahmebogen vom
gegangen, dass der Patient offenbar heroinabhängig gewesen sei. Es hätte insoweit der Beklagten aufgeben müssen aufzuklären, ob der Patient aus den städtischen Hilfsprogrammen für Heroinsüchtige („D.“ oder D1) bekannt sei. Auch überzeuge die Annahme des Sozialgerichts nicht, dass der Patient über Einkommen verfügt habe. Der Patient habe das „klassische Bild“ eines nicht arbeitsfähigen, mittellosen, nicht versicherten und drogenabhängigen Menschen geboten, der offenkundig nicht in der Lage gewesen wäre, Behandlungskosten von über 6.000 Euro selbst zu bezahlen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
S. ausgereist ist. Das „D.“, eine Kontakt- und Beratungsstelle für drogenabhängige Menschen in H., hat telefonisch gegenüber dem Senat erklärt, dass man über einen Herrn R. keine Auskunft geben könne, da personenbezogenen Daten der dortigen Hilfesuchenden nicht erfasst würden. Frau M. war für den Senat unter der in den Akten der Klägerin enthaltenen Telefonnummer nicht zu erreichen. Sie ist deshalb unter ihrer aktuellen Meldeadresse in D2 zur schriftlichen Zeugenaussage angeschrieben worden, hat darauf aber nicht reagiert. Das Bezirksamt H.-Mitte der Beklagten hat dem Senat telefonisch mitgeteilt, dass Frau M. zunächst im Bezug von Leistungen
dem AsylbLG gestanden und
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Juni 2014 Leistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen habe. Der Senat hat deshalb die SGB II-Akte der Frau M. beigezogen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
beiden Vorschriften hat eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe – bzw.
den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG – nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Sozialhilfeträger – bzw. dem Träger des AsylbLG – beantragt wird. Randnummer 40 Die Vorschriften unterscheiden sich also lediglich hinsichtlich der Leistungsberechtigung des Hilfebedürftigen, die in dem einen Fall aus dem SGB XII, im anderen aus dem AsylbLG folgen muss. Es muss demnach nicht entschieden werden, ob der Patient in den Behandlungszeiträumen leistungsberechtigt
dem AsylbLG war. Es liegen allerdings
Auswertung der Ausländerakte Anhaltspunkte dafür vor, dass er während beider Behandlungen vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG). Randnummer 41 Voranzustellen ist dabei, dass der Senat
Auswertung aller vorliegenden Akten keine durchgreifenden Zweifel hat, dass bei den hier streitigen zwei Krankenhausaufenthalten ein und dieselbe Person behandelt wurde und dass es sich dabei um den Herrn R. handelte. Dafür spricht zunächst ein Vergleich der Fotos aus der Krankenakte einerseits und der beigezogenen Ausländerakte andererseits. Überdies gleichen sich sowohl die Angaben, die der Patient bei allen bekannten Krankenhausaufenthalten über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat, als auch die jeweils erhobenen Befunde, die im Übrigen, wie der Spritzenabszess, einen Bezug zu der zugrunde liegenden Heroinabhängigkeit haben, wie sie sich auch aus der Ausländerakte ergibt. Auch hat das Krankenhauspersonal den Patienten
einem vorherigen Aufenthalt im Jahr 2016 offenbar wiedererkannt, weshalb die Klägerin das seinerzeit gefertigte Foto mit den weiteren Unterlagen bei der Meldung des Erstattungsanspruchs im Januar 2017 an die Beklagte übersandte. Dass der Patient zu keiner Zeit ein Ausweisdokument vorgelegt hat, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Randnummer 42 Da der Patient
einer bereits im Jahr 2003 erfolgten Abschiebung, der eine Ablehnung seines Asyl- und Folgeasylantrags vorausgegangen war, trotz einer bis zum
1, § 58 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise vor. Randnummer 43 Eine andere gesetzliche Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt neben § 25 SGB XII und § 6a AsylbLG nicht in Betracht (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 28.4.2022 – L 4 SO 18/21 ). Randnummer 44
SGB XII als auch
LG zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst voraus (BSG, Urteil vom 13.7.2023 – B 8 SO 11/22 R –, m.w.N.). Beim Nothilfeempfänger muss ein unabwendbarer Bedarf bestehen, der ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht. Randnummer 46 Diese Voraussetzung ist in Bezug auf beide in Streit stehenden Behandlungen erfüllt. Aus den Informationen über die Aufnahme des Patienten ergibt sich, dass hier eine medizinische Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses umgehend nötig war. Es lag bei der ersten Behandlung ein akuter Defekt der Magenschleimhaut mit Übelkeit, Erbrechen und Fieber bei Heroinabusus vor; es erfolgte deshalb eine notfallmäßige Operation. Bei der zweiten Behandlung wurde der Patient mit einem Leistenabszess beidseits bei Selbstinjektion aufgenommen; es fanden sich Abszesse in beiden Leisten, die große Vene im Bereich des rechten Oberschenkels dabei teilthrombosiert. Es erfolgte ein operativer Einschnitt an beiden Leisten. Randnummer 47 Der Erstattungsanspruch des Nothelfers setzt zudem als sozialhilferechtliches Moment voraus, dass bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers Leistungen erbracht worden wären (BSG, Urteil vom 23.8.2013 – B 8 SO 19/12 R – und vom 13.7.2023, a.a.O.). § 25 Satz 1 SGB XII setzt die Unkenntnis des Sozialhilfeträgers tatbestandlich voraus. Zwischen dem Anspruch des Nothelfers und dem des Hilfebedürftigen besteht ein Exklusivitätsverhältnis: Sobald der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit hat, setzt
SGB XII der Anspruch des Hilfebedürftigen ein, der dann den Anspruch des Nothelfers ausschließt. Die Kenntnis bildet somit die Zäsur für die unterschiedlichen Ansprüche. Der Nothelferanspruch ist in seiner Dauer begrenzt auf die Zeit, in der der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Hilfefall erlangen kann, weil er nicht dienstbereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 30.3.2017 – L 4 SO 38/15 – und vom 30.8.2018 – L 4 SO 41/17; BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.). Hat der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Leistungsfall, so kann ein Anspruch des Nothelfers nicht mehr bestehen (vgl. Urteil des Senats vom 24.6.2016 – L 4 SO 12/15 – und vom 30.8.2018, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O., Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R – und Urteil vom 30.10.2013 – B 7 AY 2/12 R). Die Voraussetzung eines sozialhilferechtlichen Eilfalles liegt insoweit unproblematisch vor, wenn der Leistungsträger wegen fehlender Dienstbereitschaft nicht erreichbar ist, also am Wochenende, an Feiertagen, in den Abend- und
tstunden oder generell außerhalb der Öffnungszeiten (vgl. Waldhorst-Kahnau, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 6.12.2023, § 25 Rn. 30). Randnummer 48 Diese Grundsätze zur Abgrenzung des Anspruchs des Nothelfers von dem des Hilfebedürftigen gelten auch im Rahmen von § 6a AsylbLG. Dies verdeutlicht § 6b AsylbLG, der zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen
den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG die entsprechende Geltung von § 18 SGB XII anordnet. Auch hier begrenzt die Kenntniserlangung des Leistungsträgers vom Hilfefall damit den Nothelferanspruch
LG und markiert zugleich das Einsetzen der Leistungspflicht des Leistungsträgers
dem AsylbLG. Der Mangel der Kenntnis des Leistungsträgers wird tatbestandlich von § 6a AsylbLG vorausgesetzt, weil mit der Kenntnis im Sinne der §§ 6b AsylbLG i.V.m. 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch der in Not geratenen Person selbst
dem AsylbLG einsetzt (Urteil des Senats vom 28.4.2022 – L 4 AY 8/20 ), Randnummer 49 Vorliegend beansprucht die Klägerin im Berufungsverfahren nur noch eine Kostenerstattung für die vom
SGB XII als auch
LG setzt das Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Betroffenen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. AsylbLG, voraus. Diese sog. hypothetische Leistungspflicht der Beklagten lag hier vor. Randnummer 52 aa) Ein Anspruch des Patienten gegen die Beklagte wäre nicht am
rang der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII; für das AsylbLG gilt der Grundsatz auch ohne ausdrückliche Nennung im Gesetz ebenfalls, s. Coseriu/Filges, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 20.12.2022, § 2 Rn. 3) gescheitert. Randnummer 53 Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Patient über einen Krankenversicherungsschutz verfügte. Die Klägerin hat einen ausreichenden
weis erbracht, dass der Patient keine Leistungen aus der serbischen Krankenversicherung erhielt. Und auch über die deutsche gesetzliche Krankenversicherung war der Patient nicht krankenversichert. Da keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung zu der hier maßgeblichen Zeit vorliegen, scheidet eine Pflichtversicherung
1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V – hier i.d.F. v. 21.12.2015) und damit auch ein
gehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder eine Fortsetzung als freiwillige Versicherung
4 Satz 1 SGB V aus. Auch stand der Patient nicht im SGB II-Bezug (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Und schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die (gegenüber § 188 Abs. 4 SGB V
rangige) Auffangpflichtversicherung
1 Nr. 13 SGB V vorgelegen hätten. Gemäß § 5 Abs. 11 SGB V werden Ausländer, die – wie vorliegend der Patient – nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht
Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate
dem AufenthG besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts
G besteht. Diese Voraussetzungen erfüllte der Patient hier nicht; Anhaltspunkte für eine seinerzeitige Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) liegen nicht vor. Randnummer 54 bb) Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, darunter die hier in Rede stehende Hilfe bei Krankheit
1 Satz 1 i.V.m. § 48 Satz 1 SGB XII, geleistet, soweit den Leistungsberechtigten oder ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist. Hilfe bei Krankheit setzt demzufolge die Hilfebedürftigkeit der zu behandelnden Person voraus. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit
LG.
LG sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen
diesem Gesetz aufzubrauchen. Randnummer 55 Insoweit gilt grundsätzlich, dass der Nothelfer die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt (BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.) und zwar selbst dann, wenn der Sozialhilfeträger den Sachverhalt nicht in hinreichender Weise aufklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1996 – 5 B 202/95). Denn dem Krankenhaus obliegt es schon
den Vorschriften des SGB V, sich bei Aufnahme eines Patienten auch über den Krankenversicherungsstatus des Patienten, kurz über die Finanzierung der Behandlung, Sicherheit zu verschaffen. Kommt es zu dem Schluss, dass die Kostentragung durch eine Krankenversicherung zweifelhaft ist, obliegt es ihm, den Sozialhilfeträger entsprechend zu informieren (BSG, Urteil vom 23.8.2013, a.a.O.). Verschafft aber das Krankenhaus dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt dem Sozialhilfeträger – nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst – die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (BSG, Urteil vom 18.11.2014 und vom 23.8.2013, jeweils a.a.O.). Kommt der Sozialhilfeträger seiner Ermittlungspflicht nur unzureichend
, muss er dies im Rahmen der Beweiswürdigung gegen sich gelten lassen. Es bleibt dem Tatsachengericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung überlassen, je
den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen, im Extremfall ein Indiz für die Feststellung einer Tatsache ausreichen zu lassen (Urteile des Senats vom 28.4.2022 – L 4 SO 18/21 , L 4 SO 30/21 , L 4 SO 40/21 ; jeweils unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.5.1997 – 2 RU 38/96). Randnummer 56 Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Maßstäbe hier zu der Überzeugung, dass der Patient hilfebedürftig war. Randnummer 57 Der Patient hat gegenüber dem Krankenhauspersonal angegeben, er sei mittelos und lebe vom Betteln. Er hatte auch bereits im Strafverfahren (Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1.11.2017 – 623 Ds 311/17 – und Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.2.2018 – 704 Ns 141/17) erklärt, keine Einkünfte zu haben. Angesichts der aktenkundigen Heroinabhängigkeit mit einhergehenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint eine einigermaßen regelmäßige, den Lebensunterhalt auch nur teilweise sichernde Beschäftigung nicht vorstellbar. Der Patient hat seinen Heroinkonsum vielmehr durch Beschaffungskriminalität – u.a. betrifft dies Straftaten im Zeitraum zwischen den hier gegenständlichen zwei Krankenhausaufenthalten –, finanziert (vgl. die Feststellungen des Landgerichts Hamburg, Strafvollstreckungskammer, zu den persönlichen Verhältnissen des Patienten und seiner Suchterkrankung im Jahr 2017 im Beschluss vom 2.3.2021 – 607 StVK 392/19). Überdies hat der Patient die mobile Krankenhilfe der Caritas in Anspruch genommen, sich demnach im Bereich von Treffpunkten und Einrichtungen der Obdachlosenhilfe aufgehalten, was ebenfalls für seine Hilfebedürftigkeit spricht. Dass der Patient offenbar bei Frau M. wohnen konnte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
allen dem Senat vorliegenden Akten, insbesondere der Ausländerakte über den Patienten und der SGB II-Akte über Frau M., geht der Senat nicht davon aus, dass eine von Frau M. gewährte Unterstützung bedarfsdeckend war. Denn Frau M. stand seinerzeit im Bezug von Leistungen
dem SGB II und ging keiner Beschäftigung
, aus der sie zusätzliches Einkommen hätte erzielen können. Ein Beschäftigungsverhältnis, ggf. auch ein dem Jobcenter nicht gemeldetes, dürfte angesichts dessen, dass Frau M. zu der hier maßgeblichen Zeit alleinerziehend mit drei Kindern war, auch fernliegen. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der Patient bei Frau M. lediglich Obdach erhielt und dort ggf. teilweise mitverpflegt wurde. Soweit es eine etwaige familiäre Unterstützung betrifft, hatte sich zwar der Vater des Patienten, der in S. eine Autowerkstatt betrieb, im Jahr 2018 bereit erklärt, Therapiekosten in S. zu zahlen (siehe dazu das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.2.2018, a.a.O.). Für eine (laufende) Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhaltes in Deutschland ist aber nichts ersichtlich. Randnummer 58
allem ergibt sich für den Senat das Bild eines Patienten, der nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen (§ 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82, 85 ff, 90 SGB XII bzw. § 7 AsylbLG) verfügte, um die bei der Klägerin entstandenen Behandlungskosten zu decken. Randnummer 59 b) Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB XII (i.d.F. v. 22.12.2016 – a.F.) stünde einer Leistungspflicht der Beklagten nicht entgegen. Randnummer 60 Anhaltspunkte dafür, dass der Patient
Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (was
3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII a.F. zum Leistungsausschluss führen würde), liegen nicht vor. Dem steht schon entgegen, dass er beim Leistungsträger des SGB II sowie der Beklagten als Sozialhilfeträgerin unbekannt ist, also offenbar keine Leistungen beantragt hat.
3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII a.F. erhalten Ausländer keine Leistungen
Absatz 1 (Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit …), wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Ob der Patient hier ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche hat oder ob er über gar kein Aufenthaltsrecht verfügt, kann dahingestellt bleiben. Denn bei Notwendigkeit einer – wie hier – unaufschiebbaren Krankenbehandlung war Hilfe bei Krankheit
3 Satz 6 SGB XII a.F. unter Härtefallgesichtspunkten zu gewähren. Randnummer 61
LG anteilig für die Behandlung am
Fallpauschalen ist die Vergütung tagesbezogen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2014, a.a.O.). Eine kleinteiligere Differenzierung als tagesbezogen kommt nicht Betracht (Urteil des Senats vom 28.4.2022, a.a.O.). Randnummer 63 Bei der ersten Behandlung ist der Patient am 7. Januar 2017 aufgenommen und am 15. Januar 2017 wieder entlassen worden.
7 der Fallpauschalenvereinbarung 2017 zählt bei der Berechnung der Verweildauer zwar der Aufnahmetag, nicht aber der Entlassungstag mit. Diese Berechnung der Behandlungsdauer legt der Senat auch im Rahmen des Anspruchs
LG zugrunde, so dass hier insgesamt von acht Tagen Behandlung auszugehen ist, von denen zwei dem Nothelfer zuzuordnen sind. Daraus folgt ein Anspruch von 1.193,68 Euro (1/4 von 4.774,70 Euro) für die erste Krankenhausbehandlung. Für die zweite Behandlung vom
2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.