(1455)– Sohn von Franz Beckenbauer). Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst dabei sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen (Kröner/HHKomm/MedienR,
- Aufl. 2021,
- Abschnitt Rn. 57, m.w.N.). Randnummer 44 Hiernach ist der besondere Schutz der minderjährigen Kläger mit einem erheblichen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Fotografie und der Veröffentlichung sechs Jahre alt. Sie haben sich, als sie vor dem Wahlkampfstand der A. fotografiert wurden, zwar im öffentlichen Raum bewegt, haben sich dabei aber nicht der Öffentlichkeit zugewandt. Sie haben insbesondere nicht an einer (Wahlkampf-)Veranstaltung oder Demonstration teilgenommen, sondern befanden sich lediglich auf dem Weg zu einer Aufführung. Sie mussten daher nicht damit rechnen, dass sie allein deswegen, weil sie auf der Straße einen Wahlkampfstand passieren, Bestandteil einer medialen Berichterstattung werden. Hier liegt auch der wesentliche Unterschied zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Veröffentlichung von Fotos eines Mieterfestes. Im dortigen Fall haben Großmutter, Tochter und Enkelin an einer Veranstaltung, nämlich einem Mieterfest, teilgenommen, wodurch die Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen dort gemindert war (BGH NJW-RR 2014, 1193 Rn. 12). Zudem war im dortigen Fall die Verbreitung der dortigen Veröffentlichung auf die Mieter einer Genossenschaft beschränkt, wohingegen im vorliegenden Fall durch die erhebliche Reichweite der Veröffentlichungen der Beklagten eine ungleich größere Beeinträchtigung der Rechte der Kläger vorliegt. Randnummer 45 cc) Der Umstand, dass die Erkennbarkeit der Kläger auf dem streitgegenständlichen Bildnis eingeschränkt ist, ändert an dem Ergebnis der Abwägung nichts, auch wenn der Grad der Identifizierbarkeit fraglos in die Abwägung einzustellen ist (BGH, Urt. v.
- November 2022 – VI ZR 22/21 –, Rn. 33; BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18 –, BGHZ 222, 196-225, Rn. 36). Dabei ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schutz der minderjährigen Kläger in besonderem Maße ihre Entwicklung in ihrem persönlichen Umfeld betrifft, so dass dieser Schutz gerade in dem Umfeld zum Tragen kommt, in dem die Kläger auf den Bildnissen von Personen aus ihrem Umfeld erkannt werden. Dabei greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, dass Personen aus dem Umfeld der Kläger wüssten, dass die Kläger in keiner Verbindung zum Wahlkampf der A. stünden. Der Anspruch der Kläger auf Unterlassung einer Veröffentlichung eines ohne Einwilligung verbreiteten Bildnisses beruht nämlich nicht darauf, dass durch diese Veröffentlichung (auch noch) ein bestimmter unwahrer Eindruck erweckt würde. Randnummer 46
- Den Klägern steht aus § 823 BGB auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von jeweils 887,80 € zu. Die anwaltlichen Abmahnungen stellen sich als erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung dar. Randnummer 47 Die Berechnung ist auch der Höhe nach zutreffend. Der hierbei zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000 € je Kläger ist nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Gegenstandswert sodann, als einheitliche Angelegenheit, addiert und der für jeden Kläger bestehende Erstattungsanspruch sodann auf die Hälfte der sich aus dem addierten Gesamtstreitwerts ergebenden Gebühren berechnet worden. Randnummer 48 II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.