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LG Hamburg 34. Große Strafkammer 634 KLs 5/23 Urteil Strafrahmenwahl und Strafzumessung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

Strafrahmenwahl und Strafzumessung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Eigennützigkeit bei beabsichtigter Tilgung von Schulden; Wertung als minder schwerer Fall; bewaffnetes Handeltreiben Orientierungssatz

  1. Die Tilgung von Schulden im Zuge des Umgangs mit Betäubungsmitteln stellt eine Eigennützigkeit dar. (Rn.251)
  2. Von einem minder schweren Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG ist auszugehen, wenn das Gesamtbild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Falle der Erfüllung eines einen besonders schweren Fall indizierenden Regelbeispiels sind Umstände erforderlich, welche dieses Merkmal insoweit aufwiegen, dass die Vermutung eines besonders schweren Falles als entkräftet anzusehen ist. (Rn.286)
  3. Die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 29 Abs. 3 BtMG ist zu verneinen, wenn der Besitz von Gegenständen, die dem Waffengesetz unterfallen, in keinem Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten stehen und der Täter nicht gewerbsmäßig gehandelt. (Rn.261) Verfahrensgang nachgehend BGH,
  4. Mai 2024, 5 StR 68/24, Beschluss nachgehend BGH,
  5. Mai 2024, 5 StR 68/24, Beschluss Tenor
  6. Der Angeklagte B. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie weiter wegen Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe, eines einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstandes und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen.
  7. Der Angeklagte C. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.
  8. Der Angeklagte K. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 02.09.2021 (Az.: ...) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte K. wird zudem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen.
  9. Der Angeklagte K1 wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
  10. Der Angeklagte Ö. wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
  11. Gegen den Angeklagten B. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 3.255,00 EUR angeordnet, wovon er hinsichtlich eines Betrages von 2.000,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet.
  12. Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 174.350,00 EUR angeordnet, wovon er in voller Höhe gemeinsam mit dem Angeklagten Ö., hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR auch gemeinsam mit den Angeklagten B., hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 3.200,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K. und hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 25.300,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K1 als Gesamtschuldner haftet.
  13. Gegen den Angeklagten K. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 18.700,00 EUR angeordnet, wovon er in Höhe von 3.200,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet.
  14. Gegen den Angeklagten K1 wird die Einziehung des von der Polizei H. – LKA 62 – unter dem Barcode... sichergestellten Asservates „Verkaufsnotizen“ sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.500,00 EUR angeordnet, wovon er in Höhe von 25.300,00 EUR gemeinsam mit den Angeklagten C. und Ö. als Gesamtschuldner haftet.
  15. Gegen den Angeklagten Ö. wird die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 296.850,00 EUR angeordnet, wovon er hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 174.350,00 EUR gemeinsam mit dem Angeklagten C. und hiervon hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR auch gemeinsam mit den Angeklagten B., hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 3.200,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K. und hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 25.300,00 EUR auch gemeinsam mit dem Angeklagten K1 als Gesamtschuldner haftet.
  16. Die Angeklagten C., K1 und Ö. haben die Kosten des Verfahren zu tragen. Der Angeklagte K. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Der Angeklagte B. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, wobei hinsichtlich der Wertersatzeinziehung von den notwendigen Auslagen dieses Angeklagten die Staatskasse denjenigen Anteil zu tragen hat, hinsichtlich dessen die Einziehung von Wertersatz nicht angeordnet worden ist. Soweit die Angeklagten K. und B. freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: - hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 4 BtMG, 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a, b WaffG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten C.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten K.: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3, Abs. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 53, 55, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten K1: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 9, 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 4 BtMG, 27, 52, 53, 73, 73c StGB - hinsichtlich des Angeklagten Ö.: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB Gründe I. Randnummer 1 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 2
  17. Angeklagter B. Randnummer 3 Der Angeklagte B. wurde ...1976 in K. geboren. Er wuchs dort gemeinsam mit seiner Schwester bei seinen Eltern auf. Im Alter von zwölf Jahren zog er zu seiner Mutter und Schwester nach H., nachdem die Eltern sich getrennt und der Angeklagte B. zunächst ein Jahr bei seinem Vater gelebt hatte. Hier besuchte er die Schule, die er mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Nach einer Ausbildung als Fahrzeuglackierer arbeitete er – unterbrochen von zwei mehrmonatigen Phasen der Neuorientierung – zunächst als Auto- und später als Flugzeuglackierer; für die zuletzt genannte Tätigkeit erzielte er monatlichen Nettoverdienst von wenigstens 2.200,00 EUR. Der kinderlose Angeklagte B. ist t. Staatsangehöriger. Seine zweijährige Ehe mit einer in der T. lebenden Frau ist geschieden. Einen wegen der Hochzeit aufgenommenen Kredit in Höhe von 45.000,00 EUR hat der Angeklagte durch monatliche Zahlungen von 300,00 EUR inzwischen ganz überwiegend getilgt. Weitere Schulden hat der Angeklagte B. nicht. Er konsumierte gelegentlich Marihuana; stellte dies aber ein. Strafrechtlich ist der Angeklagte B. bislang nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 4 Der Angeklagte B. wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 19.12.2022 (Az.: 163 Gs 21966/22) am 20.12.2022 fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft wurden über mehrere Monate Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr dieses Angeklagten überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Aufgrund einer Trennungsanordnung verfügte er nur über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten und er wurde zum Infektionsschutz während der ersten Woche der Untersuchungshaft isoliert untergebracht. Randnummer 5 Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten B. beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert und Fragen hierzu beantwortet hat. Die Feststellung des Nichtvorliegens von strafrechtlichen Vorbelastungen beruht bestätigend auf dem Inhalt der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.
  18. Seine Angaben betreffend seine Festnahme finden Bestätigung in dem Inhalt des Festnahmeberichts des Polizeibeamten und Zeugen B1 vom 20.12.
  19. Randnummer 6
  20. Angeklagter C. Randnummer 7 Der Angeklagte C. wurde ...1982 in B. in der T. geboren. Er zog bereits kurz nach der Geburt mit seinen Eltern nach H., wo er als ältester von insgesamt vier Söhnen und einer Tochter aufwuchs. Die Mutter des Angeklagten C. verstarb, als dieser zwölf Jahre alt war. Die Schulzeit beendete der Angeklagte C. ohne einen Schulabschluss, im Jahr 2005 gelang es ihm jedoch, an einer Volkshochschule den Hauptschulabschluss zu erlangen. Zwei handwerkliche Ausbildungen brach der Angeklagte C. ab. Er arbeitete zeitweise als ungelernter Arbeiter, davon etwa zweieinhalb Jahre als Gebäudereiniger und ähnlich lange als Bauhelfer im Trockenbau. Überwiegend lebte er von staatlichen Transferleistungen; zuletzt arbeitete er als Küchenhelfer in einer Bäckereifiliale, wofür er ein monatliches Gehalt von etwa 1.000,00 EUR ausgezahlt erhielt. Der Angeklagte C. ist seit dem Jahr 2016 verheiratet und Vater dreier Töchter, die in den Jahren 2016, 2019 und im September 2022 geboren wurden. Er ist t. Staatsangehöriger. Wegen einer im Jahr 2021 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung hat er Schulden bei der Justiz der F. und H. H. von über 11.500,00 EUR, diese bediente er zuletzt mit 10,00 EUR monatlich. Eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit besteht nicht. Randnummer 8 Strafrechtlich ist der Angeklagte C. wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 9 Am 13.12.1996 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ...) hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 10 Betreffend den Vorwurf eines am 20.03.1997 begangenen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ...) am 10.04.1997 gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 11 Am 05.08.1999 stellte das Amtsgericht H. (Az.: ...) ein wegen gemeinschaftlichen Raubes geführtes Verfahren gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 12 Das Amtsgericht H. (Az.: ...)) stellte am 16.08.1999 ein Verfahren wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 13 Am 12.12.2000, rechtskräftig seit dem 13.12.2000, verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: ...) ihn wegen Hehlerei, Kennzeichenmissbrauchs und Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Erbringung von Arbeitsleistungen. Randnummer 14 Am 09.05.2003 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: ...) hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 15 Das Amtsgericht H.- B. (Az.: ...) verurteilte ihn am 10.10.2005, rechtskräftig seit dem 01.08.2006, wegen einer am 18.03.2005 begangenen gefährlichen Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzschusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen dieser Waffe und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die ursprüngliche Bewährungszeit wurde um ein Jahr bis zum 31.07.2010 verlängert; am 28.09.2010 wurde die Strafe erlassen. Randnummer 16 Wegen Urkundenfälschung in drei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ...) am 12.08.2009, rechtskräftig seit demselben Tage, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Die ursprüngliche Bewährungszeit wurde um ein Jahr bis zum 11.08.2012 verlängert; am 23.10.2013 wurde die Strafe erlassen. Randnummer 17 Das Amtsgericht H.- A. (Az.: ...) verurteilte ihn am 28.10.2011, rechtskräftig seit dem 05.11.2011, wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde bestimmt bis zum 04.11.
  21. Randnummer 18 Am 14.06.2013, rechtskräftig seit dem 22.06.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht H. (Az.: ...) wegen Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte. In diese Entscheidung wurde die Entscheidung des Amtsgericht H. vom 28.10.2011 (Az.: ...) einbezogen. Dem Angeklagten wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit lief bis zum 21.06.2016 und die Strafe wurde am 26.06.2018 erlassen. Randnummer 19 Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte ihn am 13.03.2017, rechtskräftig seit dem 03.11.2018, das Amtsgericht H.- A. (Az.: ...) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Randnummer 20 Das Amtsgericht H.- A. (Az.: ...) verurteilte ihn am 26.10.2018, rechtskräftig seit dem 03.11.2018, wegen eines am 27.08.2014 begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die es zur Bewährung aussetzte; die Aussetzung zur Bewährung widerrief es mit seit dem 21.06.2023 rechtskräftigen Beschluss. Randnummer 21 Am 04.10.2021, rechtskräftig seit dem 06.07.2022 (Az.: ...), verurteilte das Landgericht H. (Az.: ...) ihn wegen zuletzt am 03.06.2020 begangener Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Diese Strafe wird, unter Anrechnung von 252 Tagen der Untersuchungshaft in jenem Verfahren, vollstreckt seit dem 25.10.
  22. Randnummer 22 Gegen den Angeklagten C. wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 19.12.2022 (Az.: 163 Gs 2196/22) die Untersuchungshaft angeordnet. Aufgrunddessen wurden über mehrere Monate Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten während der Untersuchungshaft überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte aufgrund einer Trennungsanordnung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten. Randnummer 23 Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten C. beruhen auf den schlüssigen Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 27.03.2023, die mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurden. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Inhalten des Urteils des Amtsgerichts H.- A. vom 26.10.2018 (Az.: ...) sowie des Landgerichts H. vom 04.10.2021 (Az.: ...) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2022 (Az.: ...) sowie des Vollstreckungsblattes der Untersuchungshaftanstalt H. vom 11.07.
  23. Randnummer 24
  24. Angeklagter K. Randnummer 25 Der Angeklagte K. wurde ...1997 in H.- U. geboren, wo er bei seiner getrennt von seinem Vater lebenden Mutter aufwuchs. Regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater hat der Angeklagte K. erst, seit er volljährig ist. Er hat drei Halbgeschwister väterlicherseits – einen älteren Bruder und zwei jüngere Schwestern. Der Angeklagte K. erlangte nach neunjährigem Schulbesuch im Jahr 2012 den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA, entsprechend dem Hauptschulabschluss). In den Jahren von 2015 bis 2018 begann er mehrfach handwerkliche Ausbildungen, die er allesamt abbrach. Er arbeitete einige Monate als Bauhelfer, bevor er im Jahr 2020 eine Ausbildung zum Friseur begann. Diese brach er im April 2021 ab. Als Auszubildender erhielt er monatliche Vergütungen von bis zu 500,00 EUR ausgezahlt. Im Übrigen lebte der Angeklagte K. von staatlichen Transferleistungen. Der kinderlose und ledige Angeklagte K. ist d. Staatsangehöriger. Er hat Schulden in Höhe 4.000,00 bis 5.000,00 EUR bei seinem Krankenversicherer. Der Angeklagte K. konsumierte im Jugend- und Heranwachsendenalter Marihuana und Alkohol. Seit dem Jahre 2022 konsumiert der Angeklagte K. keine Rauschmittel mehr. Randnummer 26 Strafrechtlich ist der Angeklagte K. wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 27 Am 11.05.2013 sah die Staatsanwaltschaft beim dem Landgericht K2 (Az.: ...) hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 28 Wegen einer am 07.09.2013 begangenen Sachbeschädigung verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ... am 17.02.2014, rechtskräftig seit demselben Tag, zu einer Verwarnung, der Erbringung von Arbeitsleistungen und erteilte eine richterliche Weisung. Randnummer 29 Im Hinblick auf den Vorwurf einer am 21.01.2014 begangenen Beleidigung verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ... am 21.07.2014, rechtskräftig seit dem 29.07.2014, zu einer Verwarnung, der Erbringung von Arbeitsleistungen und einer Geldauflage. Die Entscheidung des Amtsgericht N. (Az.: ... vom 17.02.2014 wurde einbezogen. Randnummer 30 Am 08.12.2014, rechtskräftig an demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht N. (Az.: ...) ihn wegen einer am 19.05.2014 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren, einer richterlichen Weisung, der Erbringung von Arbeitsleistungen und Jugendarrest von einer Woche. Einbezogen wurden zwei nicht zentralregisterpflichtige Entscheidungen. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Randnummer 31 Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erschleichens von Leistungen verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ... am 05.09.2016, rechtskräftig seit dem 13.09.2016, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren und einer richterlichen Weisung. Es wurde die Entscheidung des Amtsgericht H. (Az.: ...)) vom 08.12.2014 einbezogen. Randnummer 32 Das Amtsgericht N. verurteilte ihn am 24.04.2017, rechtskräftig seit dem 28.07.2017, wegen einer am 26.11.2016 begangenen Bedrohung sowie wegen Beleidigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Es wurden die Entscheidung des Amtsgerichts N. (Az.: ... vom 05.09.2016 und die Entscheidung des Amtsgerichts N. (Az.: ...)) vom 08.12.2014 einbezogen. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 27.01.2021 verlängert und die Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 19.11.2021 erlassen. Randnummer 33 Am 08.08.2018, rechtskräftig am selben Tage, verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ....) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Verwarnung, einer Geldauflage und zu Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen von zwei Wochen. Randnummer 34 Wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte ihn das Amtsgericht N. (Az.: ...) am 02.09.2021, rechtskräftig am selben Tage, zu einer – noch nicht verbüßten – Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre bemessen und es wurde ein Bewährungshelfer bestellt. In dem Urteil vom 02.09.2021 traf das Amtsgericht N. folgende tatsächliche Feststellungen und Zumessungserwägungen: Randnummer 35 Etwa seit Mai/Juni 2019 oder davor, wurden im Kellerraum des gesondert Verurteilten T. und seiner damaligen Lebensgefährtin der Zeugin S. in der Straße l. d. g. H. ... in N. insgesamt über 300 Gramm Marihuana gebunkert, um diese in der Folgezeit gewinnbringend durch den Angeklagten, den gesondert Verfolgten W. und möglicherweise einer weiteren Person und teilweise dem Verurteilten T., zu verkaufen, Dabei haben dem Angeklagten anteilig an der Gesamtmenge ca. 175 gr. gehört. Die drei namentlich benannten Personen wohnten alle in räumlicher Nähe von wenigen 100 m zueinander. Dabei hatte der Angeklagte K. zeitweise einen eigenen Schlüssel um eigenständigen Zugang zum Keller zu haben. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit über kein eigenes Einkommen verfügte, wollte sich dadurch auch den Eigenkonsum finanzieren. Er verkaufte in der Folgezeit selbst mindestens zweimal 25 gr. Marihuana zu einem Preis von 7,00 €/Gramm und 10 - 15 gr. einzeln zu einem Preis von jeweils 10,00 €/Gramm an unbekannte Abnehmer. Dabei wusste der Angeklagte, dass weder er, noch die anderen Beteiligten im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für den Besitz von Betäubungsmitteln waren. Randnummer 36 Die Zeugin S. bekam die Lagerung des Marihuanas mehrfach mit und hat den Angeklagten aufgefordert, die Drogen weg zu schaffen, was auch immer wieder passiert. Als dies aber am 28.07.2019 nicht passiert ist, rief die Zeugin die Polizei. ln dem Kellerraum wurde zum Teil lose aber hauptsächlich in mehreren großen Plastiktüten insgesamt exakt 156,88 Gramm Marihuana gefunden, ferner leere Tütchen und Tränchen als Verpackungsmaterial, sowie 0,1 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Amphetamin in der Kleidung des Verurteilten T.. Randnummer 37 Die 156,88 Gramm Marihuana hatten einen durchschnittlich verfügbaren THC-Gehalt von 14,9 %. Es errechneten sich 23,4 Gramm reiner Wirkstoff THC. Die ab 7,5 Gramm anzusetzende nicht geringe Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes war um das 3,12-fach (sic) überschritten. Randnummer 38 Das Amtsgericht N. wertete die Tat als solche nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB, ging jedoch vom Vorliegen eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG aus. Hierzu kam es aufgrund folgender Erwägungen: Randnummer 39 Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich nunmehr geständig eingelassen hat. Dabei hat das Geständnis eine besonders starke Wirkung, da der Angeklagte damit eine weitere umfangreiche Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang obsolet gemacht hat. Die Tat liegt auch bereits zwei Jahre zurück und der Angeklagte dealte mit Marihuana, einer weichen Droge. Randnummer 40 Strafschärfend waren jedoch die erheblichen und teils einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Der Angeklagte stand unter laufender Bewährung, die zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen schlecht lief. Er hat zudem gerade erst bis zum 14.04.2019 einen zweiwöchigen Warnschussarrest in der Jugendarrestanstalt M. abgesessen, nachdem gegen ihn dieser am 10.01.2019 bei der Bewährungsanhörung auferlegt wurde. Randnummer 41 Der Angeklagte K. wurde in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16.12.2022 (Az.: 164 Gs 2496/22) am 19.12.2022 fest- und in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft wurden Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte aufgrund einer Trennungsanordnung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten und befand sich aufgrund der – später als unzutreffend eingeordneten – Feststellung einer Covid-Erkrankung für neun Tage in Isolation. Seit Januar 2023 arbeitet der Angeklagte K. in der Küche der Untersuchungshaftanstalt. Randnummer 42 Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten K. beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2023, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurde. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt des Urteils N. vom 08.08.2018 (Az.: ....) sowie vom 02.09.2021 (Az.: ...). Randnummer 43
  25. Angeklagter K1 Randnummer 44 Der Angeklagte K1 wurde ...1997 in K1 geboren, wo er das erste Lebensjahr bei seinen Eltern verbrachte, bevor er nach deren Trennung mit seinem Vater nach P. und im Alter von fünf Jahren nach H. zog. Er wuchs dort gemeinsam mit seiner Schwester auf. Der Angeklagte K1 hat noch einen jüngeren Halbbruder mütterlicherseits. Nach dreizehnjährigem Schulbesuch erlangte er nach der zwölften Klasse das Abitur in H.. Im Anschluss begann der Angeklagte K1 ein Teilzeitstudium an der Fachhochschule für Ökonomie und Management in H. im Studienfach International Management und arbeitete in der Gastronomie. Während des Studiums zog der Angeklagte K1 nach F. a. M., dort arbeitete er an der Rezeption eines Hotels und erlangte schließlich eine Anstellung bei der Spielbank B. H., wo er Verwaltungs- und Buchhaltungstätigkeiten ausführte, bevor er im Jahre 2020 das Studium abbrach und im Folgejahr nach H. zurückzog, um sich einen Ausbildungsplatz zu suchen, wozu es aber nicht kam. Der Angeklagte K1 war auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters angewiesen. Nachdem er bereits in früheren Jahren gelegentlich Marihuana konsumiert hatte, fand der Angeklagte K1 nach mehrjähriger Abstinenz nach dem Suizid seiner Schwester im Jahre 2019 wieder zum gelegentlichen Marihuanakonsum zurück. Mit seiner Inhaftierung beendete der Angeklagte K1 seinen Marihuanakonsum, ohne dass ihm dies schwerfiel. Der kinderlose und ledige Angeklagte K1 ist d. Staatsangehöriger. Er hat Schulden in Höhe 1.000,00 bis 2.000,00 EUR bei seinem Krankenversicherer. Strafrechtlich ist dieser Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 45 Der Angeklagte K1 wurde in der vorliegenden Sache am 20.12.2022 fest- und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 21.12.2022 (Az.: 164 Gs 2496/22) an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen. Während der mehrmonatigen Untersuchungshaft wurden Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte aufgrund einer Trennungsanordnung über eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten. Die Möglichkeit, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, bestand für den Angeklagten nicht. Randnummer 46 Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten K1 beruhen auf den insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellung des Nichtvorliegens von strafrechtlichen Vorbelastungen beruht bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.
  26. Randnummer 47
  27. Angeklagter Ö. Randnummer 48 Der Angeklagte Ö. wurde ...1998 in H. geboren. Er wuchs die ersten Jahre bei seinen Eltern auf, bevor der Vater sich trennte und der Angeklagte Ö. seit dem siebten Lebensjahr bei seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie mit einer Stiefschwester lebte. Der Angeklagte Ö. hat noch zwei weitere jüngere Stiefbrüder. Er erlangte nach zehnjährigem Schulbesuch im Jahr 2016 den Hauptschulabschluss und begann eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur. Diese brach er nach etwa eineinhalb Jahren ab, um eine Bar auf der R. in H. zu leiten. Diese Tätigkeit endete nach etwa einem Jahr wegen eines – letztlich eingestellten – Strafverfahrens gegen den Angeklagten Ö., während welchem er sich für zwei Monate in Untersuchungshaft befand. In der Folge verließ der Angeklagte Ö. H. und lebte nach einem zweimonatigen Aufenthalt in der T. fortan in W. a. R., wo er in einem Shisha-Café im Servicebereich arbeitete. Im Jahr 2019 zog der Angeklagte Ö. in das K4reich S., wo er in B1 und A. lebte. Dort arbeitete er für einige Monate als Telefonist in einem Callcenter. Für diese Tätigkeit erhielt er ein monatliches Gehalt von 1.400,00 EUR (netto). Im Sommer des Jahres 2022 kehrte er nach H. zurück. Er lebte von seinen Ersparnissen. Der kinderlose und ledige Angeklagte Ö. ist d. Staatsangehöriger. Er konsumierte phasenweise Marihuana, hat den Konsum jedoch jeweils wieder – zuletzt im Jahre 2022 – eingestellt. Randnummer 49 Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 50 Wegen einer am 06.11.2020 erfolgten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht L. mit Strafbefehl vom 09.12.2020, rechtskräftig – nach Zustellung und Verstreichen der Einspruchsfrist – seit dem 06.09.2022, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte Ö. bei einem Grenzübertritt in die Bundesrepublik eine geringe Menge Marihuana zum Eigenkonsum mit sich geführt hatte. Randnummer 51 Der Angeklagte Ö. wurde am 20.12.2022 aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts H. vom 19.12.2022 (Az.: 163 Gs 2196/22) in der vorliegenden Sache sowie eines in einem weiteren Verfahren erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 16.12.2022 (Az.: 167 Gs 1408/22) fest- und in der anderen Sache in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft, welche durchgehend als Einzelhaft vollzogen wurde, wurden aufgrund des im vorliegenden Verfahren angeordneten Haftstatuts über mehrere Monate Besuche, die Telekommunikation und der Schrift- und Paketverkehr des Angeklagten Ö. überwacht; der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation bedurften zudem der Erlaubnis. Er verfügte über stark eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten. Die Möglichkeit, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, bestand für den Angeklagten Ö. nicht. Randnummer 52 Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Angeklagten Ö. beruhen auf den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben dieses Angeklagten, der seinen Werdegang in der Hauptverhandlung umfassend und nachvollziehbar geschildert hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen bestätigend und ergänzend auf dem Inhalt der diesen Angeklagten betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.03.2023, der mit dem Angeklagten erörtert und von ihm für zutreffend befunden wurde. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf dem Inhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts L. vom 09.12.2020, zu welchem der Angeklagte plausible ergänzende Angaben gemacht hat. Seine Angaben betreffend seine Festnahme finden Bestätigung in dem nachvollziehbaren und schlüssigen Inhalt des Festnahmeberichts des Kriminalbeamten und Zeugen B2 vom 20.
  28. II. Randnummer 53 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 54 Die Angeklagten beteiligten sich – teilweise in Kooperation mit anderen Personen – in den Jahren 2020 bis 2022 an verschiedenen Drogengeschäften: Randnummer 55 Der Angeklagte Ö. handelte im Zeitraum vom 25.08.2022 bis 11.11.2022 in sechs verschiedenen Fällen mit Cannabisprodukten und Kokain, zumeist alleine, teilweise aber auch mit andere Personen zusammen. Der Angeklagte C. unternahm – gemeinsam mit dem Angeklagten Ö. als dessen Partner – in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 11.11.2022 zwei Drogengeschäfte mit Cannabisprodukten, wobei es in einem Fall bei ernsthaften Verhandlungen über den Ankauf von Marihuana blieb, aber nicht zu Drogenlieferungen kam. Der Angeklagte B. wirkte in der Zeit vom 15.09.2022 bis zum 20.12.2022 an Drogengeschäften mit, indem er aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Angeklagten Ö. Marihuana gegen eine Entlohnung verwahrte, indem er selbst ein Geschäft mit einer solchen Droge durchführte und indem er für andere Personen Marihuana und unter das Waffengesetz fallende Gegenstände – eine nicht bauartzugelassene Schreckschuss-Maschinenpistole mit der nur eine Einzelschussabgabe möglich war, einen Schreckschussrevolver, der wegen eines Umbaus den Abschuss von scharfer Patronenmunition ermöglichte sowie entsprechende Patronen – für diese Personen verwahrte. Der Angeklagte K. führte im Zeitraum vom 03.04.2020 bis zum 20.12.2022 in acht Fällen Drogenhandelsgeschäfte mit Marihuana und Kokain alleine durch, wobei er in vier Fällen im Jahr 2022 Marihuana aus dem Drogenvorrat der Angeklagten Ö. und C. ankaufte und an seine Kunden weiterverkaufte. Der Angeklagte K1 tätigte im Zeitraum vom 21.11.2021 bis zum 20.12.2022 in sechs Fällen Drogengeschäfte, indem er in vier Fällen allein Drogenhandelsgeschäfte vereinbarte – in einem Fall hiervon betreffend Cannabisprodukte der Angeklagten Ö. und C. – oder hierüber verhandelte und in zwei weiteren Fällen andere Personen, in einem Fall den Angeklagten Ö. und in einem Fall den Angeklagten K., bei der Durchführung von Drogenhandelsgeschäften unterstützte. Randnummer 56 Dabei hatten der Angeklagte K. spätestens ab dem 13.05.2020, der Angeklagte K1 spätestens ab dem 17.02.2022, der Angeklagte Ö. ab dem 19.08.2022 und der Angeklagte C. ab dem 15.09.2022 jeweils den Willen, ihre jeweilige finanzielle Situation künftig dauerhaft und erheblich durch den gewinnbringenden Verkauf oder die vergütete Vermittlung von Drogen aufzubessern, um eine Einnahmequelle zur Deckung ihres jeweiligen täglichen Geldbedarfs zu erlangen. Randnummer 57 Bei allen Taten kannten die jeweils beteiligten Angeklagten die sie betreffenden Tatumstände und wollten deren Verwirklichung. Sie rechneten jeweils mit der festgestellten Wirkstoffqualität der Betäubungsmittel und nahmen diese jedenfalls billigend in Kauf. In Bezug auf für den Verkauf bestimmte Betäubungsmittel kam es ihnen auf die gewinnbringende Veräußerung an. Ihnen war auch bekannt, dass der Umgang mit den jeweiligen Drogen für sie verboten und strafbar war. Über eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit den betreffenden Stoffen verfügten die Angeklagten nicht, was sie auch wussten. Randnummer 58 Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Randnummer 59
  29. Fall 1 Randnummer 60 Am 03.04.2020 erhielt der Angeklagte K. gegen 23:00 Uhr den Hinweis, dass ein unbekannter Drogendealer in einer Gartenlaube im Kleingartenverein ... in der R.- R.-Allee in H. Drogen lagert. Er entschloss sich, diese Drogen an sich zu bringen, um sie zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen und hierfür – zumindest teilweise – zu verkaufen. Daraufhin brach er am 04.04.2020 gegen 2:00 Uhr in die ihm benannte Gartenlaube ein, nahm die dort gelagerte Menge von 5.000 g CBD-Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,3 % Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC) an sich und entfernte sich sodann. Von dieser Drogenmenge reichte er umgehend als Gegenleistung für den erhaltenen Tipp 2.500 g Marihuana an den Tippgeber und als weitere Gegenleistung weitere 500 g an eine andere, ebenfalls nicht ermittelte Person, welche ihm bei dem Einbruch durch Absichern der Tat behilflich gewesen war, weiter. Die übrigen 2.000 g Marihuana händigte er nach einer entsprechenden Verkaufsvereinbarung an den gesondert verfolgten M. B3 im Gegenzug für die Übergabe von Bargeld im Wert von 9.000,00 EUR aus. Randnummer 61
  30. Fall 2 Randnummer 62 Der Angeklagte K. verfügte am 13.05.2020 über eine Menge von 250 g CBD-Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,3 % THC, welche er in der Folge für insgesamt 1.125,00 EUR gewinnbringend verkaufte, wobei er diesen Geldbetrag in bar entgegennahm. 100 g verkaufte er an den gesondert Verfolgten M. B3, den Rest an nicht festgestellte Kunden. Randnummer 63
  31. Fall 3 Randnummer 64 Der Angeklagte K. verfügte am 26.05.2020 über eine Menge von 250 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC, welche er dem gesondert Verfolgten M. B3 anbot und in der Folge an einen oder mehrere nicht festgestellte Abnehmer verkaufte. Hierfür erhielt er in der Folge Bargeld im Wert von insgesamt 1.375,00 EUR. Randnummer 65
  32. Fall 4 Randnummer 66 Spätestens am 21.11.2021 fasste der Angeklagte K1 den Plan, zwei Kilogramm Marihuana preisgünstig einzukaufen und gewinnbringend an zwei namentlich nicht ermittelte Kaufinteressenten jeweils ein Kilogramm des Marihuanas weiter zu verkaufen. In Umsetzung dieses Vorhabens vereinbarte er an diesem Tage mit dem nicht ermittelten Drogenlieferanten mit der Mobilfunknummer... verbindlich den Ankauf von 2.000 g Marihuana mindestens mittlerer Qualität – nämlich mindestens 8 % THC – wobei er mit dem Lieferanten und einem der beiden Abnehmer jeweils vereinbarte, dass der Letztgenannte das Marihuana am 21.11.2021 selbst von dem Lieferanten abholt und den Kaufpreis in Höhe von 4.400,00 EUR bei dem Lieferanten abgibt und der Lieferant sodann den Gewinnanteil des Angeklagten K1 später aushändigt. Das zweite Kilogramm Marihuana sollte nach der Vereinbarung des Angeklagten K1 mit dem Lieferanten am 22.11.2021 zwischen 22:00 Uhr und 22:30 Uhr von dem Angeklagten K1 selbst abgeholt und bezahlt werden; danach sollte es an den anderen Abnehmer übergeben werden. Das gesamte Geschäft wurde letztlich nicht abgewickelt, da der eine Abnehmer nicht wie vereinbart bei dem Lieferanten erschien, um das Geld zu bezahlen und die Drogen entgegenzunehmen und weil der Lieferant den Übergabezeitpunkt des zweiten Kilogramms Marihuana auf die Anfrage des Angeklagten K1 am 22.11.2021 nicht bestätigte, sodass der Angeklagte K1 das gesamte Geschäft absagte. Randnummer 67
  33. Fall 5 Randnummer 68 Der Angeklagte K1 bot am 17.02.2022 dem Drogeninteressenten mit dem Decknamen „r.“ auf dessen Anfrage Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC verbindlich in einer Menge von 350 g in 100 Verkaufseinheiten an, wobei er zwei verfügbare Sorten zu einem Preis von 3.450,00 EUR bzw. 3.650,00 EUR für diese Menge nannte, da er um eine Einkaufsmöglichkeit dieser Sorten für einen geringeren Preis von 31,50 EUR bzw. 33,25 EUR je Verkaufseinheit (sogenannte „Cali-Bag“ mit 3,5 g Inhalt; 9,00 EUR / 9,50 EUR je Gramm) bei einem Lieferanten hätte ankaufen können. Der Angeklagte K1 beabsichtigte, an diesem Geschäft einen Gewinn in Höhe von 3,00 EUR bzw. 3,25 EUR je Verkaufseinheit zu verdienen. Letztlich nahm der Drogeninteressent vom dem Kauf Abstand, so dass auch der K1 seinerseits von dem Erwerb der Cali-Bags absah. Gleichzeitig lagerte er zu diesem Zeitpunkt bei sich einen Marihuana-Vorrat von 50 g mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zum Eigenkonsum, welches er kurz zuvor – gegen Übergabe von 750,00 EUR als Gegenleistung – von einem nicht ermittelten Betäubungsmittelhändler zu seiner freien Verwendung entgegengenommen hatte. Randnummer 69
  34. Fall 6 Randnummer 70 Am 19.02.2022 bot der Angeklagte K1 seinen Wickr.me-Kontakten „l.“, „r.“, „b.“ und „m.“ den Ankauf von zwei unterschiedlichen Sorten Marihuana – bis zu 5.000 g „Critical Bilbow Kush“ (Marihuana von dunklerer Farbe) und 1.000 g „Lemon Kush“ (Marihuana von hellerer Farbe) – in mittlerer Qualität, nämlich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC, zu einem Preis von 3.100,00 EUR bzw. 3.500,00 EUR je Kilogramm – gegenüber dem Kontakt „b.“ abweichend zu 3.600,00 EUR je Kilogramm für die Sorte „Lemon Kush“ und gegenüber dem Kontakt „m.“ abweichend zu 3.000,00 EUR je Kilogramm bei Abnahme von drei Kilogramm und von 2.800,00 EUR je Kilogramm bei Abnahme von fünf Kilogramm für die Sorte „Critical Bilbow Kush“ – an, um mit der Durchführung eines entsprechenden Geschäftes einen Gewinn zu erzielen. Gleichzeitig bot er den Kontakten „m.“ und „r.“ ernsthaft und verbindlich an, im gleichen Geschäft von diesen noch am selben Tage 5.000 g Marihuana der Sorte „Haze“ in jedenfalls mittlerer Wirkstoffqualität von mindestens 8 % THC anzukaufen, um es in der Folge mit Gewinnaufschlag weiter zu verkaufen. Aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen kam es jedoch nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Ankaufsgeschäftes. Hinsichtlich eines Verkaufsgeschäft gelang dem Angeklagten K1 ein erfolgreicher Geschäftsabschluss lediglich mit dem Kontakt „b.“ über eine Marihuanamenge von 1.000 g. Dieses Geschäft wurde anschließend vollständig durchgeführt, wobei der Kontakt „b.“ das Marihuana bei dem Lieferanten des Angeklagten K1 selbst abholte und diesem den Kaufpreis aushändigte, wovon der Angeklagte K1 in der Folge seinen Gewinn in Höhe von 200,00 EUR entgegennahm. Randnummer 71
  35. Fall 7 Randnummer 72 Der Angeklagte K1 wollte am 22.02.2022 durch weiteren Drogenhandel Geld verdienen. An diesem Tage bot der Angeklagte K1 deshalb auf die Anfrage des Nutzers des Wickr.me Accounts „r.“ diesem verbindlich den Kauf von 700 g Marihuana mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC in 200 Verkaufseinheiten (wiederum als „Cali-Bags“ bezeichnete Plastikbeutel mit jeweils 3,5 g Marihuana) zu einem Preis von mindestens 6.400,00 EUR an, da er dieses für einen geringeren Preis – 8,50 EUR pro Gramm – selber hätte ankaufen und so mit Gewinn weiterverkaufen können. Letztlich nahm der Drogeninteressent von dem Kauf Abstand, so dass der auch der Angeklagte K1 seinerseits von dem Erwerb der Cali-Bags absah. Randnummer 73
  36. Fall 8 Randnummer 74 Der Angeklagte Ö. vereinbarte spätestens am 19.08.2022 den Ankauf von 50.000 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC von einem nicht ermittelten Lieferanten. Am 19.08.2022 erhielt der Angeklagte Ö. sodann die vereinbarte Lieferung des betreffenden Marihuanas, welches einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC aufwies, dessen Gesamtgewicht jedoch nur 40.000 g betrug, da jedem 1.000-g-Beutel eine Menge von 140 g fehlte, so dass lediglich 860 g Marihuana je Beutel enthalten waren und darüber hinaus das Marihuana feucht war und durch die Trocknung weitere 60 g Gewicht je Beutel verlorengingen. Diese Menge von 40.000 g Marihuana verkaufte der Angeklagte Ö. in der Folge an nicht ermittelte Abnehmer, wofür er Bargeld im Wert von mindestens 120.000,00 EUR entgegennahm. Randnummer 75
  37. Fall 9 Randnummer 76 Spätestens am 25.08.2022 vereinbarte der Angeklagte Ö. mit einem nicht festgestellten Drogenhändler, dass der Angeklagte Ö. Marihuana aus dessen Drogenvorräten verkaufen und sich so eine Provision von 250,00 EUR je erfolgreich verkauftem Kilogramm des Marihuanas verdienen konnte. Ab dem 30.08.2022 bot der Angeklagte Ö. insgesamt 80.000 g des Marihuanas mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC aus diesem Vorrat zu einem Preis von 3.500,00 EUR je kg an mehrere nicht festgestellte Kontakte verbindlich an, um die potentiellen Abnehmer zur Abwicklung des Geschäfts in Kontakt mit dem Lieferanten zu bringen. Hinsichtlich einer Menge von 10.000 g Marihuana kam es auf diese Weise zur Durchführung von Verkaufsgeschäften. Der Angeklagte Ö. nahm für diese vermittelten Mengen Provisionen im Wert von insgesamt 2.500,00 EUR in bar entgegen. Randnummer 77
  38. Fall 10 Randnummer 78 Zudem entschloss sich der Angeklagte Ö. spätestens am 25.08.2022, Kokain in einer Menge von 220.000 g mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid eines nicht ermittelten Kokainhändlers zur Erlangung von Verkaufsprovisionen an Abnehmer zu vermitteln. Dazu kontaktierte er mehrere Kaufinteressenten und bot die Betäubungsmittelmenge zum Kauf an. Unter anderem schrieb er am 25.08.2022 um 14:18 Uhr per Signal-Chat den Kontakt „K2“ an und bot den Erwerb der Kokainmenge von bis zu 220 kg an, wobei er klarstellte, dass der Preis für die Abnahme von einem Kilogramm 25.000,00 EUR betrage, bei einer höheren Abnahmemenge jedoch ein niedrigerer Kilogrammpreis möglich sei. Zu einem Verkauf der Drogen durch Vermittlung des Angeklagten Ö. kam es letztlich nicht. Randnummer 79
  39. Fall 11 Randnummer 80 Am 22.09.2022 entschloss sich der Angeklagte Ö., Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 65 % Kokainhydrochlorid in einer Menge von 100 g eines nicht ermittelten Kokainhändlers zur Erlangung einer Verkaufsprovision an Abnehmer zu vermitteln. Dazu kontaktierte er per Messenger-Dienst seinen Kontakt „T. E.“ und bot ihm den Kauf der Menge für 29,00 EUR je Gramm an. Auf dessen Absage per Kurzmitteilung bot ihm der Angeklagte Ö. dieselben Drogen einige Tage später – am 05.10.2022 – erneut für denselben Kilopreis an. Zu einem Verkauf der Drogen durch Vermittlung des Angeklagten Ö. kam es letztlich nicht. Randnummer 81
  40. Fall 12 Randnummer 82 Die Angeklagten Ö. und C. fassten spätestens am 15.09.2022 den Entschluss, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans im Wege arbeitsteiligen Handelns zusammen Geschäfte mit Marihuana und Haschisch zu tätigen und hiermit Gewinne zu erzielen. Der Weiterverkauf der Drogen sollte nach dem Plan der beiden Angeklagten Ö. und C. derart arbeitsteilig erfolgen, dass der Angeklagte Ö. vorrangig die Weiterveräußerung der Drogen organisiert, während der Angeklagte C. vorrangig für das Einsammeln und Verwalten des Geldes zuständig sein sollte. Die Abrede sah außerdem vor, dass beide Angeklagten über die eingenommenen Gelder nur gemeinschaftlich verfügen. Randnummer 83 In Umsetzung ihres Entschlusses verfügten die Angeklagten Ö. und C. am 15.09.2022 über mindestens 73.900 g Marihuana sowie mindestens 2.000 g Haschisch. Die Marihuanamenge setzte sich aus zwei Teilmengen von 59,9 kg Marihuana mit mindestens 8 % THC und 14,0 kg Marihuana mit mindestens 4 % THC zusammen. Das Haschisch wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 20 % THC auf. Randnummer 84 Das Marihuana übergab der Angeklagte Ö. zur Aufbewahrung dem Angeklagten B., welchen er aus anderem Zusammenhang kannte und welcher sich gegenüber dem Angeklagten Ö. auf dessen Bitte hin bereit erklärt hatte, gegen Zahlung eines Festbetrages von 1.000,00 EUR vorübergehend in der von ihm bewohnten Wohnung in der B. Chaussee ... in H. Betäubungsmittel im größeren Umfang für den Angeklagten Ö. aufzubewahren, was dieser – unter Erkennen der Möglichkeit, um welche Art von Droge und um welche Drogenmenge es sich handelt und unter mindestens billigender Inkaufnahme dieser Umstände – sodann auch tat. Von dem gelagerten Marihuana übergab der Angeklagte B. auf jeweilige Bitte des Angeklagten Ö. als sein Ansprechpartner verschiedene Drogenteilmengen an die verschiedenen Abnehmer hinaus. Da sich der Abverkauf der gelagerten Drogenmenge planwidrig verzögerte, vereinbarte der Angeklagte Ö. mit dem Angeklagten B., die Tätigkeit des Angeklagten B. nunmehr mit 2.000,00 EUR zu vergüten. Diesen Geldbetrag erhielt der Angeklagte B. in bar. Randnummer 85 Der Angeklagte B. verfügte am 16.09.2022, während sich die Drogenmenge der Angeklagten Ö. und B. in seiner Wohnung befand, auch über einen eigenen Vorrat von wenigstens 199 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zum gewinnbringenden Verkauf. Hinsichtlich dieser Menge vereinbarte der Angeklagte B. den Verkauf in mehreren Geschäften: Mit dem Kontakt „K3“ vereinbarte er am 16.09.2022, 19.10.2022 und 14.11.2022 jeweils den Verkauf von 33 g Marihuana für 200,00 EUR. Am 28.11.2022 vereinbarte er mit dem Kontakt „K3“ den Verkauf von mindestens 26 g Marihuana für mindestens 195,00 EUR sowie mit dem Kontakt „I.“ den Verkauf von 8 g Marihuana für 60,00 EUR. Weiter vereinbarte er am 05.12.2022 und 08.12.2022 den Verkauf von jeweils 33 g Marihuana für 200,00 EUR an nicht festgestellte Abnehmer. Sämtliche vereinbarten Lieferungen führte der Angeklagte B. vereinbarungsgemäß aus. Er nahm hierfür im Gegenzug Bargeld im Wert von insgesamt 1.255,00 EUR von seinen Kunden entgegen. Randnummer 86 Gemäß der zwischen den Angeklagten Ö. und C. getroffenen Vereinbarung sorgte der Angeklagte Ö. für den gewinnbringenden Weiterverkauf der Drogenmengen dieser beiden Angeklagten und übernahm die Buchhaltung. Als Gegenleistung für ausgehändigte Drogenmengen nahmen der Angeklagte C. sowie der Angeklagte Ö. insgesamt Bargeld im Wert von insgesamt mindestens 174.350,00 EUR entgegen, wobei der Angeklagte Ö. dieses Geld entweder persönlich entgegennahm und dem Angeklagten C. zur Verwahrung brachte oder indem er dies durch Dritte dorthin bringen ließ. Randnummer 87
  41. Fall 13 Randnummer 88 Am 15.09.2022 oder kurze Zeit später vereinbarte der Angeklagte K. mit einem Drogeninteressenten aus N. den Verkauf von 4.000 g Marihuana für 16.000,00 EUR. Um diese Drogenmenge selbst zu erlangen und gewinnbringend weiterveräußern zu können, vereinbarte der Angeklagte K. mit dem Angeklagten Ö., eine entsprechende Menge für einen Preis von 14.400,00 EUR bei diesem anzukaufen. Dies sagte der Angeklagte Ö. zu. Daraufhin teilte der Angeklagte K. seinem Abnehmer aus N. mit, wo dieser die Drogen abholen konnte; dabei handelte es sich um einen von dem Angeklagten Ö. festgelegten Ort nahe der Wohnung des Angeklagten B., welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat übergab. Der Angeklagte Ö. nahm für sich und den Angeklagten C. – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – Bargeld im Wert von 14.400,00 EUR von dem Kunden des Angeklagten K. entgegen. Der Angeklagte K. nahm von diesem Kunden Bargeld im Wert von 1.600,00 EUR als seinen Gewinn aus diesem Geschäft entgegen. Randnummer 89
  42. Fall 14 Randnummer 90 Um den 22.09.2022 vereinbarte der Angeklagte K. den Verkauf von 2.000 g Marihuana für 8.000,00 EUR an einen nicht ermittelten Abnehmer aus N.. Um diese Drogenmenge selbst zu erlangen und gewinnbringend weiterveräußern zu können, vereinbarte der Angeklagte K. mit dem Angeklagten Ö., eine entsprechende Menge für einen Preis von 7.200,00 EUR bei diesem anzukaufen. Dies sagte der Angeklagte Ö. zu. Daraufhin teilte der Angeklagte K. seinem Abnehmer aus N. mit, wo dieser die Drogen abholen konnte; dabei handelte es sich um einen von dem Angeklagten Ö. festgelegten Ort nahe der Wohnung des Angeklagten B., welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat an den nicht ermittelten Abnehmer aus N. übergab. Der Angeklagte Ö. nahm für sich und den Angeklagten C. – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – Bargeld im Wert von 7.200,00 EUR von dem Kunden des Angeklagten K. entgegen, der Angeklagte K. von diesem Kunden Bargeld im Wert von 800,00 EUR. Randnummer 91
  43. Fall 15 Randnummer 92 Am 06.10.2022 vereinbarte der Angeklagte K. den Verkauf von 5.000 g Marihuana für 15.000,00 EUR an seinen Kontakt „D.“. Eine entsprechende Drogenmenge bestellte er wiederum bei dem Angeklagten Ö. für einen Preis von 14.000,00 EUR. Der Angeklagte K. teilte seinem Abnehmer „D.“ den von dem Angeklagten Ö. festgelegten Ort nahe der Wohnung des Angeklagten B. mit, welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat an den Abnehmer „D.“ übergab. Der Angeklagte C. nahm für sich und den Angeklagten Ö. – ebenfalls als Teil der in Fall 12 genannten Summe – Bargeld im Wert von 14.000,00 EUR entgegen; der Angeklagte K. erhielt aufgrund dieses Geschäfts im Oktober 2022 von seinem Kunden 1.000,00 EUR, welches ihm per Western-Union überwiesen wurde. Randnummer 93
  44. Fall 16 Randnummer 94 Am 09.10.2022 vereinbarte der Angeklagte K. mit einem nicht ermittelten Abnehmer aus N. den Verkauf von 2.000 g Marihuana für 8.000,00 EUR. Die dafür benötigte Drogenmenge bestellte er bei dem Angeklagten Ö. für einen Preis von 7.200,00 EUR. Der Angeklagte K. teilte seinem Abnehmer den von dem Angeklagten Ö. festgelegten Übergabeort nahe der Wohnung des Angeklagten B. mit, welcher das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC auf Bitten des Angeklagten Ö. aus dem dort gelagerten Marihuanavorrat an den N.er Abnehmer übergab. Die Zahlung der jeweiligen Kaufpreise wurde – zumindest teilweise – gestundet. Alsbald nach der Entgegennahme der Drogen beklagte sich der Kunde des Angeklagten K. aus N. bei diesem darüber, dass die Pflanzenknollen des Marihuanas recht klein seien. Der Angeklagte K. gewährte seinem Abnehmer daraufhin einen Preisnachlass von 1.000,00 EUR. Der Angeklagte Ö. erklärte sich seinerseits gegenüber dem Angeklagten K. zu einer Reduzierung des Ankaufpreises um 800,00 EUR bereit. Im November 2022 nahm der Angeklagte K. betreffend dieses Geschäft von dem nicht ermittelten Abnehmer aus N. Kaufgeld in Form von Bargeld in Höhe von 3.200,00 EUR als Teil-Gegenleistung in bar entgegen und bezahlte hiermit in der Folge einen Teil des von ihm geschuldeten Kaufpreises in dieser Höhe an den Angeklagten Ö., welcher das Geld – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – für sich und den Angeklagten C. entgegennahm. Der Angeklagte K. erhielt aufgrund dieses Geschäfts im Oktober 2022 einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR von seinem Kunden, welches ihm per Western-Union überwiesen wurde. Weitere Geldflüsse oder Drogenübergaben hat die Kammer nicht feststellen können. Randnummer 95
  45. Fall 17 Randnummer 96 Der Angeklagte K1 fasste am 15.09.2022 den Entschluss, Marihuana und Haschisch von dem Angeklagten Ö. anzukaufen und sodann gewinnbringende Verkaufsvereinbarungen mit ihm bekannten Drogeninteressenten zu treffen. Daraufhin vereinbarte er mit dem Angeklagten Ö. die Lieferung einer Menge von 7.000 g Marihuana für 25.200,00 EUR und von 2.000 g Haschisch für einen nicht bekannten, jedoch einen Gewinn für die Angeklagten Ö. und C. bedeutenden Preis. Vereinbart war, dass der Kaufpreis von dem Angeklagten K1 erst nach erfolgreichem Weiterverkauf gezahlt werden muss. Das Marihuana nahm der Angeklagte K1 noch am 15.09.2022 von dem ihm unbekannten Angeklagten B., welcher von dem Angeklagten Ö. um Herausgabe gebeten worden war, entgegen; dabei handelte es sich um die Teilmenge von 7.000 g des Marihuanas durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % (vgl. die in Fall 12 genannte Menge von 59,9 kg). Dass das Haschisch übergeben wurde, hat die Kammer nicht feststellen können. Randnummer 97 In der Folge verkaufte und übergab der Angeklagte K1 die Menge von 7.000 g Marihuana zu einem vereinbarten Kaufpreis von 27.300,00 EUR an einen nicht ermittelten Abnehmer. Hierfür nahm der Angeklagte K1 sofort 15.600,00 EUR und zu einem späteren Zeitpunkt weitere 11.700,00 EUR in bar entgegen. Randnummer 98 Nach dem 14.10.2022 überreichte der Angeklagte K1 dem Angeklagten Ö. – als Teil der in Fall 12 genannten Summe – den vereinbarten Ankaufpreis in Höhe von 25.200,00 EUR sowie wegen eines eingetretenen Zahlungsverzuges weitere 100,00 EUR, insgesamt also eine Summe von 25.300,00 EUR, in bar. Diese Summe nahm der Angeklagte für sich und für den Angeklagten C. entgegen und übergab das Bargeld zur Verwahrung an den Angeklagten C.. Randnummer 99
  46. Fall 18 Randnummer 100 Spätestens am 23.09.2022 vereinbarten die Angeklagten Ö. und C. den gemeinsamen Ankauf von wenigstens 50 kg Marihuana im K4reich S. zum gewinnbringenden Weiterverkauf in H.. Diese beiden Angeklagten wollten dabei aufgrund eines gemeinsamen Tatplans dergestalt arbeitsteilig vorgehen, dass der Angeklagte C. den Kontakt zu ihm bekannten Drogenhändler in S. herstellt, während der Angeklagte Ö. diese persönlich in S. aufsucht, vorhandenes Marihuana vor Ort auf seine Qualität hin prüft und sodann den Ankauf von mindestens 50 kg dieser Droge mit mindestens mittlerem Wirkstoffgehalt von mindestens 8 % THC zu einem Preis von höchstens 2.000,00 EUR je Kilogramm vereinbart; eine Reise nach S. kam für den Angeklagten C. selbst nicht in Betracht, da er in H. einer gerichtlichen Meldeauflage nachzukommen hatte und außerdem die Geburt seines dritten Kindes erwartete. Die Vereinbarung zwischen den Angeklagten Ö. und C. sah dabei vor, dass der Angeklagte C. eine Summe von 1.000,00 EUR je Kilogramm als Kaufpreis anzahlt und der Angeklagte Ö. für die Differenz bis zu dem tatsächlichen Kaufpreis von höchstens 2.000,00 EUR/kg sowie für eine Vermittlungsgebühr für den Kontakt des Angeklagten C. in Höhe von 10 % des Ankaufspreises – höchstens 200,00 EUR/kg – haftet und das Marihuana insoweit auf Kredit erhält. Randnummer 101 In Umsetzung dieses Tatplans fuhr der Angeklagte Ö. am 23.09.2022 mit einem Mietwagen nach T. in S., wobei der Angeklagte K. – womöglich auch der gesondert Verfolgte Y. – ihn begleitete, um in S. Urlaub zu machen und dem Angeklagten Ö., mit welchem er befreundet war, Gesellschaft zu leisten. In S. traf der Angeklagte Ö. nach Vermittlung und Anleitung des Angeklagten C. am 25.09.2022 gegen 17:30 Uhr in der Nähe des Lokals Café-Bar „D. D. G.“ in A. erstmals eine Kontaktperson des Angeklagten C.; diese und weitere Personen des spanischen Drogenmilieus waren nur bereit, sich mit dem Angeklagten Ö. zu treffen, obwohl sie diesen nicht kannten und die auch deshalb besonders vorsichtig waren, weil ihrerseits ein Vertrauensverhältnis mit dem Angeklagten C. bestand. Spätestens ab dem 07.10.2022 sichtete der Angeklagte Ö. sodann unter Mithilfe eines von dem Kontakt des Angeklagten C. vermittelten weiteren Kontaktes an verschiedenen Orten in S., Marihuanamengen von mindestens 50 kg und verhandelte über den Ankaufspreis. Dabei hielten die Angeklagten Ö. und C. unter Mithilfe der Kontakte des Angeklagten C. in S. Bargeld in – oder in der Nähe von –B1 vorrätig, um es im Falle eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses sogleich übergeben zu können. Unter anderem sahen sich der Angeklagte Ö. und eine Kontaktperson am 08.10.2022 an einem nicht bekannten Ort Drogenmengen an, weiter fuhr er gemeinsam mit dieser Person in der Zeit vom 10.10.2022 bis 11.10.2023 nach M. und an einen nicht festgestellten Ort in der Region C., wo sie sich weitere Marihuanamengen ansahen. Am 13.10.2022 verhandelte der Angeklagte Ö. – ohne die Kontaktperson – an einem nicht bekannten Ort mit einem nicht ermittelten Drogenhändler über den Ankauf von Marihuana, wobei er den Preis durch Verhandeln nicht senken konnte. Am 14.10.2022 fuhr der Angeklagte Ö. sodann an einen nicht ermittelten Ort in der Nähe von M1 und sah sich Marihuana an und verhandelte auch über dessen Ankauf. Über den Fortgang der Ankaufsbemühungen und das weitere Vorgehen stimmten der Angeklagte Ö. und der Angeklagte C. sich fortlaufend ab. Eine Vereinbarung über einen Drogenankauf schloss der Angeklagte Ö. aufgrund der ihn nicht zufriedenstellenden angebotenen Qualität oder zu hoher Preise nicht ab. Am 15.10.2022 kehrte der Angeklagte Ö. nach H. zurück. Randnummer 102
  47. Fall 19 Randnummer 103 Am 11.11.2022 nahm der Angeklagte K1 auf Bitten des Angeklagten Ö. von dessen nicht ermittelten Abnehmer, welcher aufgrund einer entsprechenden Handelsvereinbarung in der Zeit nach dem 15.09.2023 eine Teilmenge von 1.000 g Marihuana aus der in Fall 12 betroffenen Gesamtmenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 4 % THC von dem Angeklagten Ö. geliefert bekommen hatte und nunmehr die hierfür vereinbarte Gegenleistung erbringen wollte, Bargeld in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR entgegen und überbrachte es umgehend und entsprechend der Bitte des Angeklagten Ö. zu einem nicht festgestellten Ort. Dem Angeklagten K1 war dabei bewusst, dass es sich hierbei um Bargeld zur Begleichung von Schulden aus einem Drogenhandelsgeschäft handelt und sein Verhalten dieses Drogengeschäft förderte; dennoch wollte er diese Unterstützung leisten. Randnummer 104
  48. Fall 20 Randnummer 105 Am 19.12.2022 verfügte der Angeklagte K. zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs über 629,92 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 564,6 g Kokainhydrochlorid. Eine Teilmenge von 129,35 g führte er bei seiner Festnahme gegen 20:45 Uhr in H. in der O. Hauptstraße in der Nähe der Hausnummer... bei sich, das Kokain wurde sichergestellt. Die weitere Teilmenge von 500,57 g Kokain verwahrte der Angeklagte K. bei dem Angeklagte K1 in einem Schuhkarton in dessen Wohnung in der Rstr. ... in H., nachdem der Angeklagte K. den Angeklagten K1 aus Angst vor einer Entdeckung hierum gebeten und dem Angeklagten K1 den Kokainblock an diesem Tage, dem 19.12.2022, gebracht hatte. Das Kokain in der Wohnung des Angeklagten K1 wurde am 20.12.2022 polizeilich sichergestellt. Dem Angeklagten K1 war bewusst, dass er durch sein Verhalten den Drogenhandel des Angeklagten K. förderte; dennoch wollte er diesen hierbei unterstützen. Das Vorliegen der Umstände hinsichtlich Drogenart, Drogenmenge und Wirkstoffgehalt hatte der Angeklagte K1 als möglich erkannt und nahm diese zumindest billigend in Kauf. Randnummer 106
  49. Fall 21 Randnummer 107 Am 20.12.2022 lagerte der Angeklagte B. in zwei Plastikbeuteln eine Marihuanamenge von insgesamt 2.019,1 g CBD-Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 6,3 g THC in dem Bettkasten des von ihm genutztes Bettes in der Wohnung B. Chaussee ... in H. für einen nicht festgestellten Drogendealer, welcher dieses Marihuana – wie der Angeklagte B. wusste – gewinnbringend verkaufen wollte und der den Angeklagten B. gebeten hatte, das Marihuana für ihn zu verwahren, damit dies nicht von den Strafverfolgungsbehörden bei ihm gefunden werde. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass er durch sein Verhalten das Drogengeschäft des nicht festgestellten Drogendealers förderte; dennoch wollte er diesen hierbei unterstützen. Das Vorliegen der Umstände hinsichtlich Drogenart, Drogenmenge und Wirkstoffgehalt hatte der Angeklagte B. als möglich erkannt und nahm diese zumindest billigend in Kauf. Randnummer 108 In der obersten Schublade des neben seinem Bett stehenden Nachtschränkchens verwahrte der Angeklagte B. am 20.12.2022 zudem eine schwarze, nicht bauartzugelassene Schreckschuss-Maschinenpistole Ekol Asi mit entfernten Kennzeichnungen und einer durch Veränderungen von Waffenteilen derart gestörten Funktionsweise, dass mit der Waffe abgeschossene, leere Kartuschen nicht selbsttätig ausgeworfen wurden, sondern händisch entfernt werden mussten, wodurch nur eine Einzelschussabgabe möglich war sowie weiter einen Revolver Weihrauch HW 37 mit entfernter Waffennummer, welcher ursprünglich ausschließlich zur Verwendung als Schreckschusswaffe mit entsprechender Munition des Kalibers 9mm R Knall hergestellt, jedoch so verändert worden war, dass scharfe Patronenmunition des Kalibers .38 Special damit verschossen werden konnte; in dem Revolver befanden sich fünf Patronen dieses Kalibers und in der Schublade verwahrte der Angeklagte B. weitere 15 Patronen dieses Typs. Dem Angeklagten B. war bewusst, dass es sich bei allen genannten Gegenständen um solche handelt, mit denen der Umgang unter Strafe steht. Einen Waffenschein besaß der Angeklagte B. nicht, wie er auch wusste. Die Waffen gehörten einem Freund des Angeklagten B., der sich auf der Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden in das Ausland abgesetzt und der den B. gebeten hatte, diese aufzubewahren. Der Angeklagte B. nahm hierbei billigend in Kauf, dass es sich um scharfe oder scharf gemachte Waffen handelte. Im Kleiderschrank in einem nicht von ihm, sondern von seiner Mutter bewohnten Zimmer befand sich zudem in der oberen rechten Schublade ein Butterflymesser mit einer spitzen und einseitig scharf geschliffenen Klinge mit der Aufschrift „BALI-SONG BLACK MAGIC – FES ROSTFREI“ und einer Klingenlänge von 13 cm Länge. Die Existenz und den Lagerungsort dieses Messers hatte der Angeklagte B., der dieses Messer vor über 20 Jahren erhalten hatte, aufgrund des Zeitablaufs vergessen. Randnummer 109
  50. Weiteres Geschehen Randnummer 110 Im Rahmen der am 20.12.2022 erfolgten Festnahme des Angeklagten B. wurde – neben den in Fall 21 bezeichneten Betäubungsmitteln und Gegenständen – als werthaltiger Gegenstand auch ein Mobiltelefon I-Phone 14 sichergestellt. Der Angeklagte B. hat auf die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verzichtet. Randnummer 111 Der Angeklagte C. hat – vorsorglich – auf alle Gegenstände in diesem Verfahren verzichtet. Randnummer 112 Im Rahmen der am 19.12.2022 erfolgten Festnahme des Angeklagten K. wurden – neben den in Fall 15 bezeichneten Betäubungsmitteln, welche dieser Angeklagte bei sich führte – außerdem ein weißes Mobiltelefon Google Pixel 6 (asserviert unter dem Barcode...) sowie 90,00 EUR Bargeld aus Drogengeschäften sichergestellt. Der Angeklagte K. hat – mit Ausnahme des Mobiltelefons Google Pixel 6 – auf die Herausgabe sämtlicher Gegenstände verzichtet. Randnummer 113 Im Rahmen der am 20.12.2020 erfolgten Festnahme des Angeklagten K1 wurden – neben dem in Fall 20 bezeichneten Betäubungsmittel – als werthaltige Gegenstände ein I-Phone 8 (asserviert unter dem Barcode...), ein schwarzes Honor Smartphone und ein Smartphone Huawei Honor 20 (asserviert unter dem Barcode...) sichergestellt. Des Weiteren als „Verkaufsnotizen“ bezeichnete, beschriebene Papierblätter (asserviert unter dem Barcode...). Der Angeklagte K1 hat – mit Ausnahme des Mobiltelefons I-Phone 8 sowie der beschriebenen Papierseiten – auf alle Gegenstände verzichtet. Randnummer 114 Bei dem Angeklagten Ö. wurde aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts H. vom 28.10.2022 (Az.: 160 Gs 1528/22) am 03.11.2022 eine Durchsuchung durchgeführt, in deren Rahmen ein dunkles Apple I-Phone 7 mit beschädigter Kameralinse und beschädigtem Display (asserviert unter dem Barcode...) sichergestellt. Bei der weiteren, im Rahmen seiner Festnahme am 19.12.2022 erfolgten Durchsuchung wurde als werthaltiger Gegenstand ein Smartphone Samsung Galaxy sichergestellt. Der Angeklagte Ö. hat auf die Herausgabe aller Gegenstände verzichtet. Randnummer 115
  51. Verfahrenseinstellungen und -beschränkungen Randnummer 116 Soweit sich aus den Feststellungen hinsichtlich des Falls 1 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines von dem Angeklagten K. begangenen Diebstahls durch das Mitnehmen des Marihuanas aus der Gartenlaube ergeben, war die Verfolgung insoweit bereits durch die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 20.04.2023 auf den verbleibenden Verfahrensteil beschränkt worden, § 154a StPO. Randnummer 117 Soweit mit der zugelassenen Anklageschrift dem Angeklagten K1 im Fall 18 (Fall D.2 der Anklageschrift) bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden war, ist das Verfahren im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt worden. Randnummer 118 Hinsichtlich des Falls 20 (Fall F der Anklageschrift) ist die Verfolgung der Angeklagten K. und K1 hinsichtlich des mit der zugelassenen Anklageschrift gemachte Vorwurfs, am 19.12.2020 eine Menge von 13,1 g Kokain in einem Mikroreaktionsgefäß und mehreren Tütchen sowie weiter 57,4 g Marihuana für den gewinnbringenden Verkauf vorrätig gehalten zu haben, gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO auf die jeweils verbleibenden Verfahrensteile beschränkt worden. Randnummer 119 Betreffend den Angeklagten B. ist, soweit ihm mit der zugelassenen Anklageschrift im Fall 21 (Fall E der Anklageschrift) das nicht nur ganz vorübergehende Verfügen über eine halbautomatische Pistole „FN Browning High Power“ des Kalibers 9 mm des belgischen Herstellers Fabrique Nationale Herstal mit silbernem Lauf und goldfarbenen Bauteilen vorgeworfen war, die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO auf die jeweils verbleibenden Verfahrensteile beschränkt worden. III. Randnummer 120 Die Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf den folgenden Erwägungen. Randnummer 121
  52. Geständnisse der Angeklagten Randnummer 122 Soweit sie ihr Erleben betreffen, beruhen die vorstehenden Feststellungen zur Sache auf den umfassenden, widerspruchsfreien und zueinander inhaltlich in Einklang stehenden Geständnissen der Angeklagten. Randnummer 123 Der Angeklagte B. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte B. hat sich dabei zunächst über eine von seinem Verteidiger vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Er hat aber Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Randnummer 124 Der Angeklagte C. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert, jedoch hinsichtlich des Falles 12 erklärt, dem Angeklagten Ö. die Kontakte der Lieferanten des Marihuanas vermittelt, mit der konkreten Abwicklung indes nichts mehr zu tun gehabt zu haben. Sein Gewinn an diesem Geschäft habe 12.400,00 EUR betragen, welche er zur Schuldentilgung aus einem früheren Drogengeschäft benötigt habe. Er habe während der Abwesenheit des Angeklagten Ö. aufgrund von dessen Spanienreise bei etwa vier Gelegenheiten Bargeld für diesen entgegengenommen und später weitergeleitet, insgesamt könne es sich um etwa 30.000,00 EUR gehandelt haben. Hinsichtlich des Falles 18 habe er dem Angeklagten Ö. den Kontakt zu einer Familie vermittelt, bei welcher ein Kauf von Marihuana möglich gewesen sei, und dabei geholfen, dass der Angeklagte Ö. Drogenlieferanten in S. findet. Es sei nach seiner Kenntnis allerdings nicht zu einem konkreten Geschäftsabschluss gekommen. Der Angeklagte C. hat sich zunächst über eine von seinem Verteidiger vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Er hat aber Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Randnummer 125 Der Angeklagte K. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte K. hat sich dabei zunächst über eine von seinen Verteidigern vorbereitete, vom ihm selbst handschriftlich ergänzte, verlesene Erklärung eingelassen. Er hat Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Randnummer 126 Der Angeklagte K1 hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte K1 hat sich dabei zunächst über eine von ihm selbst vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Sodann hat er Nachfragen der Kammer spontan und frei beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Randnummer 127 Der Angeklagte Ö. hat die Taten im Hinblick auf sein Handeln und Erleben wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte Ö. hat sich dabei zunächst über eine von seiner Verteidigerin vorbereitete und verlesene Erklärung eingelassen. Er hat aber Nachfragen der Kammer – neben ergänzenden Erklärungen seiner Verteidigerin im jeweils nächsten Fortsetzungstermin – auch spontan und frei selbst beantwortet, sodass der Beweiswert seiner Einlassung insgesamt deutlich größer ist, als bei einer schriftlichen Einlassung ohne Nachfragemöglichkeiten. Randnummer 128 Nach einer umfassenden Gesamtwürdigung ist die Kammer von der Richtigkeit der Geständnisse aller Angeklagter überzeugt. Dafür, dass die Angeklagten sich selbst zu Unrecht belastet haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Die Geständnisse der Angeklagten sind – wie im Folgenden aufgezeigt wird – auch mit dem Ermittlungsergebnis im Übrigen zu vereinbaren. Randnummer 129 Im Einzelnen: Randnummer 130
  53. Fälle 1 bis 3 Randnummer 131 Das Geständnis des Angeklagten K. hinsichtlich der Fälle 1, 2 und 3 bezüglich der Umstände der Erlangung des Marihuanas in Fall 1 sowie hinsichtlich der Verwendung des Marihuanas und dem Erhalt der Gegenleistungen wird gestützt durch die in dem ausführlichen und plausiblen Vermerk über die Mobiltelefonauswertung des gesondert verfolgten M. B3 enthaltenen Angaben des Polizeibeamten und Zeugen J., wonach dieser in dem Sofortnachrichtendienst „Signal“ Nachrichteninhalte des Nutzers des Mobiltelefons des gesondert verfolgten M. B3 mit dem Kontakt „A. N. N.“ festgestellt hat. Die Nachrichteninhalte sind dabei unmittelbar vom Bildschirm des Mobiltelefons abfotografiert, sodass sie aus den 17 Lichtbildern, welche allesamt ein auf einer hellen Oberfläche liegendes Smartphone mit eingeschaltetem, rechtsseitig gesprungenem Display mit fortlaufend zusammenhängenden Nachrichten zeigen. Randnummer 132 Das Geständnis des Angeklagten K., dass er derjenige gewesen sei, der unter der in dem dem gesondert verfolgten B3 zugeordneten Mobiltelefon gewählten Bezeichnung „A. N. N.“ handelte, wird gestützt und bestätigt durch den benannten Vermerk des Polizeibeamten J., in welchem dieser mitteilte, dass die Anschlussinhaberfeststellung zu der in dem Mobiltelefon des Beschuldigten B3 als „A. N. N.“ gespeicherten Telefonnummer Frau B. K., geboren im Jahr 1973, wohnhaft in N. ergeben habe und eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes sodann den – einschlägig vorbestraften – Angeklagten K. als Sohn der Frau K. zum Inhalt gehabt habe. Randnummer 133 Passend hierzu ist der Umstand, dass es sich bei „A.“ um eine Kurzform des Vornamens des Angeklagten K. „A.“ handelt. Dabei wird der Angeklagte K. ausweislich des schlüssigen Vermerks über die Zuordnung des Spitznamens „A.“ zu A.- M. K. K., geb. 09.04.1997 des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 14.12.2022 auch so genannt, etwa in einem Telefongespräch vom 04.10.2022, 20:28:02 Uhr, in welchem der Angeklagte Ö. auf die Nachfrage des Anrufers, in wessen Gesellschaft er sich gerade befinde („Mit wem bist du gerade?“) antwortet, dass „A.“ da sei („Mit A., wir chillen hier in der Villa“) – wobei die Angeklagten Ö. und K. sich zu diesem Zeitpunkt in einem Haus in S. befanden (dazu unten 8.). Weiter seien auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Ö. Flugtickets für den 15.10.2022 für einen Flug von A. nach K3 und sodann weiter nach H. gefunden worden, welche auf den Namen des Angeklagten K. lauteten. Hierzu in Übereinstimmung ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Telefongespräch vom 15.10.2022, 13:44:49 Uhr, dass der Angeklagte Ö. zu diesem Zeitpunkt seinem Kommunikationspartner mitteilte, aktuell mit „A.“ in K3 zu sein; der Flieger gehe um 14:30 Uhr und er wolle eine Stunde später abgeholt werden. a) Randnummer 134 Hinsichtlich des Falls 1 findet das Geständnis des Angeklagten K. sodann konkret Stütze in den folgenden Nachrichten: Am 05.04.2020 teilte der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt mit, dass er 5 kg Marihuana erlangt habe („Degga ich hab gestern 5 kilo hochgenommen einfach“), wovon er die Hälfte dem Tippgeber ausgehändigt habe („Kann davon 2,5 behalten Rest kriegt Tipp Geber“). Die Tat sei nachts erfolgt, nachdem er kurzfristig an die Information über den Lagerort gelangt sei („Hab das nachts gemacht“, „Um 2 bin ich los gefahren“, „Hab den Tipp“ „Kurz vor 11 bekommen“, „Also war schon auf Hals und bein Bruch“). Der Nutzer des dem gesondert verfolgten B3 zugeordneten Mobiltelefons zeigte sich sogleich als möglicher Käufer des Marihuanas und forderte seinen Gesprächspartner auf, mit den Drogen zu ihm zu kommen, da er selbst Kenntnis über mögliche weitere Kunden habe („Bro brauchst du cash willst das direkt los werden dann sag ich haso hab jmd ganzes Hase 4.9 5“, „komm einfach her“). Der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt erklärte sodann, mit einem Taxi zu erscheinen („Ok“, „Ich schwäre ich komm“, „Bin im Taxi“). Angesichts dieser Nachrichteninhalte hat die Kammer dem Angeklagten K. seine Einlassung geglaubt, dass er das Marihuana schließlich an den gesondert verfolgten B3 verkauft und hierfür Bargeld im Wert von 9.000,00 EUR erhalten habe. b) Randnummer 135 Das Geständnis betreffend Fall 2 wird gestützt durch die Mitteilungen vom 13.05.2020: Zunächst erklärte der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt, über 250 g Marihuana zu verfügen („Kann dir noch ein viertel“), was er auf Nachfrage („250 meinst du“) als ein Viertel einer Menge von 1.000 g konkretisierte („Ja)“. Der Abnehmer, der Nutzer des dem gesondert verfolgten B3 zugeordneten Mobiltelefons, zeigte sich nur hinsichtlich einer Teilmenge von 100 g kaufbereit und im Übrigen unsicher („könnte bis dahin safe nochmal 100 wenn gut läuft auch 250 Weg hauen“). Angesichts dieser Nachrichteninhalte hat die Kammer dem Angeklagten K. sein Geständnis geglaubt, dass er das Marihuana wie festgestellt verkauft und hierfür Bargeld in Höhe von 1.125,00 EUR entgegengenommen habe. c) Randnummer 136 Kurzmitteilungen vom 26.05.2020 stützen und bestätigen das Geständnis des Angeklagten K. hinsichtlich des Falls
  54. An jenem Tag erklärte der als „A. N. N.“ gespeicherte Kontakt, über 250 g Marihuana zu verfügen, welche zum Verkauf stünden („Ja hab 250 Dinger“). Das hiermit Drogen, mit welchen der Umgang verboten war, gemeint waren, wird gestützt durch die sogleich folgenden Nachrichten, in welchen der Kontakt „A. N. N.“ eine Telefonnummer mitteilte und zum Vernichten von Spuren hinsichtlich vergangener Geschäfte aufforderte...“, „Alte löschen WhatsApp auch bla bla“), wobei er sich auf eine bekannte Vorgehensweise bezog, da sein Kommunikationspartner dies sogleich verstand („Ja normal chats sowieso immer bro“). Angesichts dieser Nachrichteninhalte hat die Kammer dem Angeklagten K. sein Geständnis geglaubt, dass er das Marihuana tatsächlich verkauft und hierfür als Gegenleistung Bargeld in Höhe von 1.375,00 EUR entgegengenommen habe. d) Randnummer 137 Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. Indes hat der Angeklagte K. angegeben, dass ihm – betreffend die Fälle 1 und 2 – im Nachhinein Reklamationen von Konsumenten des betroffenen Marihuanas zu Ohren gekommen seien, wonach das Marihuana zwar geschmacklich eine annehmbare Qualität aufweise, jedoch keine „richtige“ Rauschwirkung entfalte („knallt nicht“). Randnummer 138
  55. Fälle 4 bis 7 Randnummer 139 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich der Fälle 4, 5, 6 und 7 betreffend die Umstände des ernsthaften Anbietens und Anfragens von Geschäftsvereinbarungen betreffend Marihuana wird gestützt durch die Auswertung des Mobiltelefons Huawei Honor 20 (asserviert unter dem Barcode...), welches bei dem Angeklagten K1 ausweislich des Vermerks Durchsuchungsbericht vom 20.12.2022 des Polizeibeamten und Zeugen K4 im Rahmen der Durchsuchung am 20.12.2022 sichergestellt wurde und auf welchem Nachrichtenverläufe festgestellt wurden, welche die entsprechenden Verhandlungen mit den Handelspartnern belegen. So legte der Polizeibeamte und Zeuge K4 in seinem detaillierten und nachvollziehbaren Vermerk dar, dass das Mobiltelefon Huawei Honor 20 (asserviert unter dem Barcode...) in der dritten Schublade des Schubladenschranks in dem Nebenraum des dem Angeklagten K1 zugeordneten Zimmers aufgefunden und sichergestellt wurde. Aus dem umfassenden, sorgfältigen und verständlichen Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen B2 vom 05.03.2023 ergibt sich sodann, dass dieses Mobiltelefon ausgewertet und Nachrichteninhalte unter anderem aus den Sofortnachrichtendiensten „WhatsApp“ und „WickrMe“ festgestellt werden konnte. Dass der Angeklagte K1 der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons war, hat die Kammer dem Angeklagten K1 insbesondere angesichts des Fundes des Telefons bei den persönlichen Gegenständen dieses Angeklagten geglaubt. a) Randnummer 140 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falles 4 findet Bestätigung in dem verlesenen Whatsapp-Nachrichtenverlauf wie folgt: Der Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons teilte dem unter der Kennung „...@s. w..net“ handelnden, nicht festgestellten Nutzer (nachfolgend: Lieferant) bezugnehmend auf frühere Inhalte mit, dass sein Abnehmer Marihuana benötige und heute zur Geschäftsdurchführung erscheinen werde (16:36:26 Uhr: „Er wird heute kommen“, sodann „Die brauchen“ und „Muss er nur aufstehen jetzt endlich“). Der Angeklagte K1 versicherte dem Lieferanten seinen Abnehmer-Kontakt als zuverlässig (16:37:46 Uhr: „Also das man ihn um die Uhrzeit nicht erreicht wenn er unterwegs war ist schon vorgekommen aber das die komplett nicht kommen noch nie“ und „Keine Sorge“). Der Verkäufer stellte klar, dass er das Geschäft nur wegen seiner guten Beziehung zu dem Nutzer des sichergestellten Mobiltelefons ermöglichte (16:37:55 Uhr: „Du hattest immer ein Wort ich vertraue drauf bro kann so eine Kelle gar nicht gebrauchen“ – wobei mit dem Wort „bro“ jugend- und szenetypisch der Angesprochene als „Kumpel“ oder „Bruder“ und mit dem jugend- und szenetypischen Wort „Kelle“ unangenehme Umstände oder Ärgernisse bezeichnet werden). Der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons bot daraufhin eine Erweiterung des Geschäfts um eine weitere Drogenmenge von 1,0 kg Gewicht an (16:38:57 Uhr: „Ich sag bescheid wenn er schreibt und mach zwischendurch paar anrufe“ und 16:41:22 Uhr: „Und morgen 22/22:30uhr würde ich auch kurz rumkommen wenn dann eins ready ist“), was der Lieferant sogleich bestätigte (16:41:30 Uhr: „Ja das kein Problem mein bruder“ und sodann „Wenn ich dir was sage dann mache ich das auch“). Der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons bestätigte wiederum seinerseits die getroffene Vereinbarung (16:41:47 Uhr: „Tmm bruder“ – wobei mit der jugend- und szenetypischen Abkürzung „Tmm“ die Abkürzung des aus der türkischen Sprache entlehnten Wortes „tamam“ für „in Ordnung“ oder „Okay“ eine Bestätigung ausgedrückt wird). Randnummer 141 Dass es um ein Geschäft betreffend Marihuana geht, wird bestätigt durch die Rückfrage des Lieferanten, welchen Preis der Nutzer des Huawei-Mobiltelefons mit dem Abnehmer vereinbart hatte, um das Geschäft vereinbarungsgemäß abwickeln zu können, woraufhin dieser einen für eine Menge von einem Kilogramm Marihuana realistische Preisvereinbarung von 4.400,00 EUR nannte (Nachricht des Huawei-Nutzers um 16:43:05 Uhr: „Preis meinst du?“; Antwort des Lieferanten um 16:43:09 Uhr: „Richtig“; Nachricht des Huawei-Nutzers 16:43:27 Uhr: „4,4“; Antwort des Lieferanten um 16:43:31 Uhr „Tmm OK“ und sodann „Wollte nur wissen falls ich was falsches sage“). Randnummer 142 Dass letztlich das gesamte Geschäft scheiterte, findet Bestätigung in dem weiteren Nachrichtenverlauf: Hinsichtlich der Geschäftsabwicklung noch am 21.11.2022 äußerte sich der Lieferant zunehmend ungeduldig über das weitere Ausbleiben des Abnehmers (18:04:31 Uhr: „Guck ma bitte wie weit er ist“; 18:10:45 Uhr: „Sag ihn das ich ganze zeit warte bitte“; 18:34:35 Uhr: „Sitze und warte wie so ein Idiot“; 19:37:50 Uhr: „Ey bro ich will dich gar nicht nerven na Ber ich fühle mich langsam verarscht ohne Spaß ich warte mich tot hier“; 19:38:12 Uhr: „Krieg echt ein knaxx“; 20:02:48 Uhr „Digga diggi ich warte hier seit über 3 Stunden“; 20:03:05 Uhr: „Wollen die Mich verarschen was das“) und versuchte sodann mehrfach erfolglos den Nutzer des Huawei-Mobiltelefones zu erreichen. Angesichts dieser lang andauernden Versuche hat die Kammer die Angaben den Angeklagten K1s, dass das Geschäft gescheitert sei, als glaubhaft bewertet. Hinsichtlich der weiteren Menge von einem Kilogramm Marihuana folgt die Bestätigung des Abstandnehmens von dem Geschäft aus der ablehnenden Nachricht des Lieferanten auf die Bitte des Nutzers des Huawei-Telefons um Bestätigung des Übergabezeitpunktes (22.11.2022, 17:44:04 Uhr: „Sehen wir uns heute 22:30/45“; 18:03:57 Uhr: „Ja bis 7 müsste ich wissen sonst muss ich anders organisieren“; Antwort des Lieferanten um 19:30:13 Uhr: „Nich nix bro leider“), woraufhin der Nutzer des Huawei-Telefons mitteilte, dass das Geschäft nunmehr nicht stattfinden könne (19:37:09 Uhr: „OK hab jetzt anders gemacht“), was der Lieferant bestätigte (19:38:41 Uhr: „Tmm bro“). b) Randnummer 143 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falls 5 findet Bestätigung in den folgenden über den Chatdienst „WickrMe“ ausgetauschten Nachrichten: Der unter dem Namen „m1“ handelnde Nutzer des Huawei-Telefons antwortete auf die Anfrage des unter dem Namen „r.“ handelnden Interessenten nach 100 Verkaufseinheiten Marihuana (Nachricht vom 17.02.2022, 17:42:11 Uhr: „Bro hast du 100 knights gerade da ?“), dass er eine entsprechende Menge verkaufen könne und trat sogleich in Preisverhandlungen ein (18:37:01 Uhr: „Ja“ und sodann „Wenn du das meinst was ich denke“ und weiter „Was brauchst du für ein preis“). Auf die Gegenfrage des „r.“ nach dem Verkaufspreis (18:43:08 Uhr: „Was kannst du geben Bro ?“) teilte „m1“ mit, dass der Preis von der gewünschten Qualität abhänge, wobei er zwei gute Sorten verkaufen könne (18:45:07 Uhr: „Gerade 2 sorten eine 34,5 die andere 36,5“; 18:48:09 Uhr: „Also das für 34,5 ist in der hood a ware“ – gemeint: in dieser Nachbarschaft A-Ware; 18:48:25 Uhr: „9Dieses 36,5 ist was besonderes davon kommt nur ganz wenig“). Der Nutzer „r.“ bestätigte seine Abnehmer entsprechen zu informieren (19:01:51 Uhr: „OK Bro ich kläre ab“), ohne dass das Geschäft letztlich zustandekam. Auf das Aufgreifen des besprochenen Geschäftes durch den „m1“ (21:59:03 Uhr: „Was wollen ie zahlen bei 100“), teilte „r.“ lediglich mit, noch keine Angaben machen zu können (22:03:35 Uhr: „Er klärt noch Bro“), ohne, dass es zu weiteren Nachrichten zu diesem Thema kam. Randnummer 144 Gleichzeitig zu diesen Nachrichten teilte der „m1“ auf die Anfrage des Nutzers „cäsar183“ nach der Verfügbarkeit von Marihuana der Sorte „Haze“ (Nachricht vom 17.02.2022, 18:55:56 Uhr: „Du hattest mir doch gestern ne Kostprobe von dem einen Hahn gegeben kann man den irgend wo kaufen?“ – wobei mit „Hahn“ die Marihuanasorte „Haze“ gemeint ist) mit, dass dies zwar möglich sei, er selbst aber einen höheren Preis von 15,00 EUR je Gramm gezahlt habe, was damit zu erklären sei, dass die Verfügbarkeit gering sei (Antworten ab 19:18:58 Uhr: „Ja bro aber der ist echt teue“ (gemeint: teuer), „Und gibt nixht viel“ (gemeint: nicht viel) und sodann „Also bro ich hav selber 15eu bezahlt“ (gemein: hab … 15 EUR) sowie „Aber es gibt auch günstigeres das kommt dann halt nixht, direkt von da aber ist selbe genetik“). Er habe zuvor 50 Gramm zum Preis von 750,00 EUR gekauft (Nachricht vom 17.02.2022, 19:27:11 Uhr: „Bro ich hatte 50 stk für 750 geholt“). Randnummer 145 Die Einlassungen des Angeklagten K1, dass es sich bei „100 knights“ um 350 g Marihuana, nämlich 100 Plastikbeutel mit jeweils 3,5 g und nicht etwa um 100 g Kokain handelte und die 50 g Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien hat die Kammer vor dem Hintergrund dieser Nachrichteninhalte als plausibel bewertet. Die Einlassung des Angeklagten K1, dass er bereit gewesen sei, für Marihuana aus Kalifornien übliche, nämlich gegenüber demjenigen für „normales“ Marihuana deutlich höhere, Preise zu bezahlen, ist mit der Nennung eines Preises von 15,00 EUR für ein Gramm Marihuana in Einklang zu bringen. Zudem unterscheidet der Nachrichtenverfasser ausdrücklich zwischen einer bestimmten Sorte („genetik“) und sieht zusätzlich die Herkunft („kommt nicht direkt von da“) als preisbildendes Kriterium an. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist auch die Größe einer Verkaufseinheit von 3,5 g nachvollziehbar, da diese Menge etwa ein Achtel der angloamerikanischen Maßeinheit „Unze“ darstellt und die Verwendung dieser Größeneinheit beim Verkauf eine Nähe zu dem hochpreisigen Produkt suggeriert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung nachvollziehbar, dass die Preise von 34,50 EUR und 36,50 EUR solche für Verkaufseinheiten von 3,5 g Marihuana sind. Preise von 9,00 EUR und 9,50 EUR nebst einem Gewinnaufschlag von 3,00 EUR bzw. 3,25 EUR etwa für eine übereinstimmende Sorte ohne die besondere kalifornische Herkunft hält die Kammer für plausibel und nachvollziehbar. c) Randnummer 146 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falles 6 findet Bestätigung in den Nachrichten des Chatdienstes „WickrMe“ wie folgt: Der Nutzer „m1“ übersendete dem Nutzer „m.“ am 19.02.2022 um 15:46:32 Uhr ein Lichtbild, auf welchem zwei getrocknete knollenartig spitz zulaufende und deutlich als Marihuana zu erkennende Pflanzendolden zu sehen sind, welche auf einem Tisch oder einer ähnlichen neutralen Oberfläche liegen, wobei die vordere Dolde eine leicht hellere grün-braun-gelbliche Färbung und die hintere Dolde eine dunklere grün-braune Färbung aufwies. Hierzu erklärte er, dass es sich um Marihuana der Sorte „Kush“ handele, wobei für die dunklere Sorte ein Preis von 3.100,00 EUR bei Abnahme einer Menge von einem Kilogramm, ein Preis von 3.000,00 EUR bei Abnahme einer Menge von drei Kilogramm und ein Preis von 2.800,00 EUR bei Abnahme einer Menge von fünf Kilogramm zu zahlen sei, während von der anderen Sorte ein Kilogramm zum Preis von 3.500,00 EUR verfügbar sei (Nachricht vom 19.02.2022, 15:48:15 Uhr: „Gerade ku da, Das dunkle 1 – 3,1 3 – 3 5 – 2,8 Das helle ist nur noch 1 da für 3,5“). Gleichzeitig fragte er den Ankauf von fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „Haze“ an (16:30:20 Uhr: „Hase da?“ und sodann: „Brauche 5 heute“). Randnummer 147 Das gleiche Lichtbild übersendete der „m1“ am 19.02.2022 um 15:51:56 Uhr ohne weiteren Kommentar auch an den Nutzer „luckyluciano361“ und teilte Preise von 2.800,00 EUR bzw. 3.500,00 EUR für das dunkle bzw. hellere Marihuana mit, wobei „luckyluciano361“bezugnehmend auf einen früheren Kommunikationsvorgang sogleich verstand, dass das auf dem Lichtbild abgebildete Marihuana damit zum Kauf angeboten wurde (Nachricht „luckyluciano361“ von 15:53:00 Uhr: „Ist das diese was du meinst“, Antwort von 15:55:56 Uhr: „,Bro das dunkle ist 2,8 und das helle ist 3,5“). Randnummer 148 Auch an den Kontakt „b.“ übermittelte der „m1“, nach Mitteilung, dass er Marihuana für 3.600,00 EUR anbieten könne, das beschriebene Lichtbild, wobei er hierzu auch die Marihuanasorten „Critical Bilbow Kush“ und „Lemon Kush“ für das dunkle bzw. helle Marihuana benannte (Nachricht vom 19.02.2022, 14:54:12 Uhr: „Geeade top top kusxh da 3,6“, sodann Übermittlung des Lichtbildes am 19.02.2022 um 15:59:15 Uhr, sodann Nachricht um 15:59:48 Uhr: „Zwei sorten bro vlt idt das dunkle morgen noch da 3,1“ und „*Critical bilbow kush und lemon kush (hell)“). Woraufhin er sich mit dem Nutzer „b.“ handelseinig wurde (Antwort um 18:33:18 Uhr: „Dann leg das doch zur Seite für mich?“, „Das helle“, „Bitte“, worauf der „m1“ um 19:22:41 Uhr antwortete „Ok“). Randnummer 149 Den Kontakt „r.“ fragte der „m1“ am 19.02.2022 um 14:53:50 Uhr, ob dieser Interesse an einem Ankauf des Marihuanas der Sorte „Kush“ habe („Was geht bro gerae top top kusxh da 3,5“), bevor er auf die Bitte um Übermittelung eines Lichtbildes (14:55:15 Uhr: „Hast du ein Bild Bro ?“) das beschriebene Lichtbild übersendete (14:37:28 Uhr). Hierzu erklärte er wiederum, dass es sich um zwei Sorten handele, wobei die hellere Sorte „Lemon Kush“ für 3.500,00 EUR je Kilogramm und die dunklere Sorte „Critical Bilbow Kush“ zum Preis von 3.100,00 EUR sei (15:37:41 Uhr: „Gibt zwei sorten bro“, „Das Helle ist lemon kush für 3,5“, „Das dunklere ist critical bilbow kush 3,1“). Auch hinsichtlich dieses Nutzers erkundigte er sich sodann um Ankaufsmöglichkeiten für 5,00 kg Marihuana der Sorte „Haze“ (16:08:50 Uhr: „5 hänchen da?“ (gemeint: Hähnchen, als Codewort für „Haze“), lehnte die Preisvorstellungen des „r.“ indes aber ab (16:30:19 Uhr: „4,5 Bro weiß nicht ob du damit arbeiten kannst“, Antwort um 16:31:34 Uhr: „Ah sxhwer bro“ (gemeint: schwer). Randnummer 150 Angesichts dieser Nachrichten hat die Kammer dem Angeklagten K1 auch dessen Geständnis geglaubt, dass es hinsichtlich des Kontaktes „b.“ zu der erfolgreichen Durchführung des Handelsgeschäftes gekommen ist und der Angeklagte K1 hierfür eine Vermittlungsprovision von 200,00 EUR in bar entgegengenommen hat. d) Randnummer 151 Das Geständnis des Angeklagten K1 hinsichtlich des Falles 7 findet sodann Bestätigung in den Nachrichten wie folgt: Auf die Anfrage des Kontaktes „r.“ nach 200 Verkaufseinheiten Marihuana – also 700 g Marihuana insgesamt bei einer Menge von 3,5 g Marihuana je Verpackungseinheit (Nachricht vom 22.02.2022 – 16:21:25 Uhr „Bruder hab anfrage auf 2 Kisten knights“, „Wie ist aktuell preislich ?“) teilte der „m1“ seine Lieferfähigkeit zu einem Preis von 32,00 EUR bis 33,00 EUR mit (16:39:46 Uhr: „32/33“). Angesichts dieser Nachrichten sowie den soeben (unter b)) dargestellten Inhalten hat die Kammer dem Angeklagten K1 auch dessen Einlassung geglaubt, dass es sich bei „2 Kisten“ um zwei mal 100 Cali-Bags mit je 3,5 g Marihuana handelte. e) Randnummer 152 Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche hinsichtlich der Fälle 4 und 6 auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. Bei den Fällen 5 und 7 deuten die überdurchschnittlich hohen Handelspreise sowie die geäußerten Qualitätseinschätzungen („a ware“, „was ganz besonderes“) auch gegenüber dem Umstand, dass die Herkunft als preisbildender Faktor ohne unmittelbare Auswirkung auf den THC-Gehalt zu sehen ist, auf eine hohe Qualität und einen entsprechend hohen Wirkstoffgehalt hin. Randnummer 153
  56. Fälle 8 bis 11 Randnummer 154 Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich der Fälle 8, 9, 10 und 11 hinsichtlich der Handlungen dieses Angeklagten in den betreffenden Fällen wird gestützt durch die Auswertung des am 03.11.2022 im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Angeklagten Ö. sichergestellten Apple I-Phone 7 (asserviert unter dem Barcode...), auf welchem Nachrichtenverläufe – insbesondere in den Sofortnachrichtenanwendungen „WhatsApp“ und „Signal“ – festgestellt wurden, welche diese Taten belegen. Randnummer 155 Aus dem Verzeichnis über sichergestellte Gegenstände zur Durchsuchung vom 03.11.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen G. sowie dessen dieses nachvollziehbar unter Darlegung zahlreicher Einzelheiten näher erläuternden Durchsuchungsberichts zur Durchsuchung in der P.- R.-Straße..., ... H. vom 03.11.2022 ergibt sich, dass das genannte I-Phone 7 auf der Wohnzimmercouch neben dem Angeklagten Ö. gefunden wurde, wo dieser zum Zeitpunkt des Durchsuchungsbeginns geschlafen hatte. Das Mobiltelefon befand sich auch schon am 26.08.2022 in der Wohnung des Angeklagten Ö., was aus dem Vermerk über Messungen im Mobilfunknetz an der P.- R.-Straße ..., ... H. des Polizeibeamten und Zeugen R1 folgt, da das Mobiltelefon mit der Gerätekennung (IMEI) ... dort lokalisiert werden konnte. Diese Kennung entspricht derjenigen des neben dem Angeklagten Ö. sichergestellten I-Phone 7: Aus dem Behördengutachten über die Untersuchung mobiler Kleingeräte vom 03.11.2022 der Sachverständigen E1 vom Fachkommissariat Cybercrime des LKA... H. folgt, dass das genannte Gerät die IMEI... und damit die übereinstimmende Gerätekennung (IMEI) hat. Weiter gestützt wird die Identifizierung aus den Inhalten des nachvollziehbaren Vermerks zur Identifizierung des O. Ö. als Nutzer der IMEI... des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 15.12.2022, aus welchem sich ergibt, dass zu einem Zeitpunkt – dem 20.08.2022 – als der Angeklagte Ö. nach einer Verkehrskontrolle auf eine Polizeiwache gebracht worden war, der Nutzer der mit dem Mobiltelefon mit der IMEI... genutzten Rufnummer... bei der Mutter des Angeklagten Ö. anrief, um über Inhalte der Verkehrskontrolle sowie ein Abholen und die Stellung einer Sicherheitsleistung zu sprechen. Aus dem Vermerk ergibt sich weiter, dass das Mobiltelefon mit der IMEI... unter anderem auch mit den weiteren Rufnummern: ... verwendet wurde. Dass die letzte Ziffer der IMEI unterschiedlich mit „x“, „7“ oder „5“ angegeben wird, erklärt sich aus dem Umstand, dass es sich dabei um eine veränderliche Prüfziffer handelt, was aus dem Vermerk über die Ergänzung zur Identifizierung des O. Ö. als Nutzer der IMEI... des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 16.12.2022 in Zusammenschau mit dem Behördengutachten über die Untersuchung mobiler Kleingeräte vom 03.11.2022 der Sachverständigen E1 vom Fachkommissariat Cybercrime des LKA... H. und dem Vermerk über Messungen im Mobilfunknetz an der P.- R.-Straße..., ... H., des Polizeibeamten und Zeugen R1 folgt. Dies bestätigt das Geständnis des Angeklagten Ö., dass das Mobiltelefon ihm zuzuordnen ist und er der Nutzer war. Randnummer 156 Hinsichtlich der Auswertung der auf dem Mobiltelefon enthaltenen Inhalte werden die Angaben des Angeklagten Ö. bestätigt und ergänzt durch den ausführlichen, verständlichen und überzeugenden Vermerk zur Auswertung des Smartphones mit dem BC (Barcode) ... des Kriminalbeamten und Zeugen N. vom 25.11.
  57. Demnach sind auf dem beschädigten I-Phone 7 umfangreiche Nachrichtenverläufe in Sofortnachrichtendiensten wie Whatsapp und Signal mit zahlreichen Kontakten enthalten. a) Randnummer 157 Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falles 8 findet Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 19.08.2022 ab 9:51 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „K2“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Gegenüber diesem beschwerte sich der Nutzer des I-Phones darüber, dass bei einer von ihm empfangenen Drogenlieferung von 50,0 kg Marihuana („50 Bits“) Probleme aufgetreten seien. In allen Marihuana-Tüten habe eine Menge von 140 g gefehlt („all tüten 140 übrig“, gemeint: alle tüten…) und das Marihuana sei feucht gewesen („der ganze scheiß schlecht kraut muss trocknen damit ich es verkaufen kann“). b) Randnummer 158 Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falles 9 findet Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 25.08.2022 ab 14:15 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „K2“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Diesem teilte der Nutzer des I-Phones mit, dass die Menge von 80,0 kg Marihuana („80 bits“) der Sorte „Amnesia“ („Amo“) zeitnah eintreffen werde („Treffe morgen ein“, gemeint: treffen morgen ein). Dass der Angeklagte Ö. hinsichtlich einer Teilmenge dieser Ausgangsmenge auch erfolgreich hinsichtlich des Abschlusses von Verkaufsvereinbarungen war, findet beispielhaft Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 30.08.2022 ab 21:11 Uhr ausgetauschten Nachrichten. Auf die Anfrage des Kontaktes „W.“ nach 2,0 kg Marihuana der Sorte Haze („Bro morgen 2hz“) bestätigte der Nutzer des I-Phones sogleich („machen wir“). Den von dem Angeklagten Ö. genannten Verkaufspreis von 3.500,00 EUR je Kilogramm Marihuana hat die Kammer als realistischen Preis für Marihuana in diesem Mengenbereich nachvollzogen und angesichts dessen den eigenen Gewinn des Angeklagten Ö. von 250,00 EUR je erfolgreich verkauftem Kilogramm dem Angeklagten geglaubt. c) Randnummer 159 Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falles 10 findet beispielhaft Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 25.08.2022 ab 14:18 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „K2“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Diesem teilte der Nutzer der Nummer... mit, über Kokain kolumbianischer Herkunft in guter Qualität zu verfügen („voll von weiß“, „top qualität colo“), und nannte auf Nachfrage nach dem Preis („Preis?“) einen Preis von 25.000,00 EUR je Kilogramm („25“) und eine verfügbare Menge von 220,0 kg (,da ist 220“), wobei dieser sinke bei größerer Abnahmemenge („bei mehr quantität kann ich etwas machen“). Den von dem Angeklagten Ö. angegebenen Umstand, dass er lediglich als Vermittler tätig geworden sei, sieht die Kammer beispielhaft bestätigt in einer über den Nachrichtendienst „Signal“ am 30.08.2022 ab 21:32 Uhr versendeten Nachricht an den Kontakt „W.“, in welcher der Nutzer der Nummer... entsprechendes mitteilte („Bro ich hab selber keine packete ich schieb nur“). d) Randnummer 160 Das Geständnis des Angeklagten Ö. hinsichtlich des Falls 11 findet Bestätigung in über den Nachrichtendienst „Signal“ am 22.09.2022 ab 13:28 Uhr ausgetauschten Nachrichten mit dem unter dem Namen „T. E.“ gespeicherten Nutzer der Nummer.... Diesem bot der Nutzer der Nummer... 100 g Kokain („soll ich dir 100 geben“) zum Preis von 29,00 EUR je Gramm an („29“), was dieser jedoch ablehnte („grade ich hab“). Am 05.10.2022 wiederholte der Nutzer der Nummer... das Angebot („Hab gerade wieder top top da Bro gebe von 29 raus“). e) Randnummer 161 Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Marihuanamengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche hinsichtlich der Fälle 8 und 9 auf eine mindestens durchschnittliche und hinsichtlich des in den Fällen 10 und 11 betroffenen Kokains auf eine hohe Qualität hindeuten. Bei den Fällen 10 und 11 deuten ergänzend auch die beim Anbieten des Kokains genutzten Qualitätsbeschreibungen auf eine entsprechende Qualität hin („top qualität“, „top top“), auch wenn der Beweiswert dieser Bewertung beim Anpreisen und Bewerben der Ware als etwas weniger groß einzuschätzen ist. Randnummer 162
  58. Fall 12 Randnummer 163 Die Geständnisse der Angeklagten betreffend diesen Fall werden aus nachfolgenden Erwägungen gestützt und bestätigt: a) Randnummer 164 Die Geständnisse der Angeklagten betreffend die Identifizierung als jeweils handelnde Personen werden durch folgende Erwägungen bestätigt: Randnummer 165 Hinsichtlich des Angeklagten Ö. findet die Identifizierung eine Bestätigung zunächst in dem bereits dargestellten Umstand des Auffindens und der Zuordnung des sichergestellten Apple I-Phone 7 am 03.11.2022 neben bzw. zu dem Angeklagten Ö. an seinem Schlafplatz. Randnummer 166 Hinsichtlich des Angeklagten B. wird dessen Geständnis betreffend seine Identifizierung aus folgenden Erwägungen bestätigt: Zunächst folgt aus dem detaillierten Observationsbericht des LKA... vom 14.10.2022 betreffend eine Observation vom 13.10.2022 in der Zeit von 17:07 Uhr bis 19:30 Uhr, dass gegen 17:15 Uhr eine Person – auf dem zugehörigen Lichtbild ist eine gehende, mit Turnschuhen und einer Daunenweste bekleidete, mittelgroße schlanke männliche Person mittleren Alters mit kurzen, seitlich nahezu vollständig gekürzten, dunklen Haaren und mit kurzem Vollbart, welche sich, wie beim Telefonieren, einen kleinen, verdeckten Gegenstand an das Ohr hält, und welche mit dem äußerlichen Erscheinungsbild des Angeklagten B. während der Hauptverhandlung übereinstimmt, zu erkennen – telefonierend aus Richtung der Anschrift B. Chaussee ... kommend, eine andere Person aus dem Parkplatz B. Steindamm... getroffen und mit dieser einen etwa zwanzigminütigen Kontakt gehabt habe. Dies passt zu dem Angeklagten B. insofern, als dass er die Anschrift B. Chaussee... in der Hauptverhandlung als seinen Wohnort angegeben hat, dort nach der Darlegung des Kriminalbeamten und Zeugen G. in dem Ermittlungsbericht vom 15.10.2022 über das Ergebnis einer entsprechenden Auskunft des Einwohnermeldeamtes auch gemeldet war und nach dem Festnahmebericht des Polizeibeamten und Zeugen B1 vom 19.12.2022 dort im Rahmen der Festnahme auch angetroffen wurde. Mit dem observierten Geschehen zwanglos zu vereinbaren sind die von dem Nutzer der auf den Inhaber „S. S.“ registrierten Rufnummer... am 13.10.2022 geführten Gespräche mit dem Nutzer der dem Angeklagten Ö. zugeordneten Rufnummer.... Gemäß den Protokollvermerken des Kriminalbeamten und Zeugen R. über diese Gespräche teilte der Angeklagte Ö. dem Nutzer der Rufnummer... um 16:55 Uhr mit, dass um „viertel nach“ jemand da sein werde und sodann um 17:08 Uhr, dass der Kontakt schon auf dem Parkplatz sei, dieser das Codewort „Manchester“ nennen werde und ihm „14“ (gemeint: 14,0 kg Marihuana) auszuhändigen seien. Um 17:15 Uhr teilte der Nutzer der Rufnummer... mit, dass er eine passende Person nicht sehe und nach weiterer Beschreibung, dass die Person doch da sei. Sodann erfolgte die Nennung des Wortes „Manchester“ durch eine Person. Diese Inhalte passen stimmig mit der Angabe des Angeklagten B., dass er der Nutzer der Rufnummer... gewesen sei und das Aushändigen von in seiner Wohnung gelagerten Marihuanamengen übernommen habe, überein. Randnummer 167 Hinsichtlich des Angeklagten C. wird dessen Geständnis betreffend seine Identifizierung durch folgende Erwägungen bestätigt: Der Angeklagte Ö. telefonierte spätestens ab dem 14.09.2022 bis zum 20.10.2022 zahlreich mit dem Nutzer des Mobiltelefons mit der auf die Person „M. M.“ registrierten Rufnummer.... Dass der Angeklagte C. der Nutzer des Mobiltelefons mit dieser Rufnummer war, wird bestätigt zunächst aus den Angaben des Kriminalbeamten und Zeugen B
  59. Dieser hat plausibel dargetan, dass der als „A1“ bezeichnete Nutzer des Telefons dem Angeklagten Ö. mitgeteilt habe, dass er „rein müsse“ oder „Haftantritt“ habe. Dies habe der Nutzer der Rufnummer... übereinstimmend zu dem Ablauf des tatsächlichen Haftantrittes des Angeklagten C. am 25.10.2022 sowie dessen einige Tage zuvor versuchten Haftantrittes – dort habe der Angeklagte C. die Haftanstalt persönlich aufgesucht, sei jedoch abgewiesen worden – erklärt. Diesen Zusammenhang belegt – insofern das Geständnis des Angeklagten C. ebenfalls stützend – auch der Vermerk des Polizeibeamten und Zeugen B1 über ein Telefongespräch vom 20.10.2022, 00:17:34 Uhr zwischen dem der Stimme nach zugeordneten Angeklagten Ö. als Nutzer der Rufnummer... mit dem Nutzer der Rufnummer..., in welchem letzterer ausführte „morgen Haftantritt machen“ zu müssen. Weiter stützt auch der Identifizierungsvermerk zur Identifizierung des I. H. C.; geb. 13.11.1982 / B., T. vom 13.10.2022 des Kriminalbeamten und Zeugen G. die Erkennung des Angeklagten C. als Nutzer der Rufnummer.... In diesem Vermerk hat der genannte Zeuge ausführlich und nachvollziehbar dargetan, dass sich etwa die Standortdaten des Mobiltelefons mit den Bewegungen des Angeklagten C. in der Stadt in Einklang bringen ließen. Etwa sei das Mobiltelefon zur Nachtzeit über einen Sendemast in das Mobilfunknetz eingewählt gewesen, welcher die Wohnanschrift des Angeklagten C. abdecke; auch habe sich das Mobiltelefon in jeweils entsprechende Sendemasten eingewählt, als der Angeklagte C. sich zur Erfüllung einer ihm auferlegten Meldeauflage in einem Polizeikommissariat in der Nstr. gemeldet habe. Auch hinsichtlich der Kneipe „Borsel-Eck“ in der Bstr. in H. sei dieser Zusammenhang nachvollziehbar, ergänzend komme hinzu, dass das Mobiltelefon mit der Rufnummer... auch durch Kriminalbeamte des LKA H. in dem genannten Lokal lokalisiert worden sei. Auch sei der Angeklagte C. sowohl vor dem „B. E.“, als auch an seiner Wohnanschrift kurzfristig observiert worden. Diese Zuordnungen sind auch angesichts der Inhalte der Telefongespräche und angesichts der persönlichen Umstände und Merkmale betreffend den Angeklagten C. belastbar. So sprechen sowohl der Nutzer der Rufnummer..., als auch der Angeklagte C. die türkische Sprache. Die Gespräche des Nutzers der Rufnummer... sind dabei auch durchgehend thematisch konstant und weisen einen gleichbleibenden Sprachstil auf. Irritationen über die Identität des Nutzers oder entsprechende Nachfragen zu Beginn von Gesprächen, wie sie bei einem Nutzerwechsel zu erwarten gewesen wären, finden sich keine. Der Rückschluss der Kammer wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der Nutzer der Rufnummer... häufig mit dem türkischen Wort „Abi“ angesprochen wird; zwar stellt nach den Bekundungen des Kriminalbeamten und Zeugen G. in dem Ermittlungsbericht vom 15.10.2022 das Wort „Abi“ eine respektvolle Bezeichnung für einen älteren Bruder dar, während die Kammer geschwisterliche Verhältnisse zwischen dem Angeklagten C. und den anderen Angeklagten oder sonst Beteiligten nicht hat feststellen können. Auch verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei „Abi“ – wie etwa auch bei vergleichbaren Wörtern wie „Bruder“ oder „Bro“ – um eine auf eine Vielzahl von Personen anwendbare Bezeichnung handelt. Allerdings hat die Kammer auch bedacht, dass die Bezeichnung des Angeklagten C. als „A1“ angesichts dessen Lebenssituation, insbesondere seines bereits mittleren Lebensalters und des Umstandes, dass er bereits Vater ist, keineswegs fernliegt. b) Randnummer 168 Hinsichtlich der von den Angeklagten Ö., C. und B. – letzterer, soweit sie bei ihm gelagert wurden – eingeräumten Drogenmengen folgt zunächst aus der Auswertung des am 03.11.2022 bei dem Angeklagten Ö. sichergestellten Apple I-Phone 7 (asserviert unter dem Barcode...), das Bestehen einer Verkaufsliste über eine Menge von 59 kg Marihuana. Es handelt sich um eine über die Notiz-Funktion des Mobilgerätes am 16.09.2022 erstellte Datei mit dem Titel „59 kg 14.400+3000“. Sodann folgen Eintragungen auf dieser Liste mit Zahlenwerten von eins bis sieben, in einem Fall von 0,5 („1/2“). Jeweils neben diesen Zahlen folgt die Bezeichnung „x mal“ oder „mal“ und sodann ein einer Person zuzuordnender Name, eine mit einem Euro-Symbol versehene Zahl sowie eine Statusangabe (beispielhaft: „4x mal w.“ – „3.60€.“ – „Bezahlt“). Dabei sind die jeweils zuerst genannten Zahlen als Gewichtsangabe zu verstehen, der Name bedeutet den Käufer, die weitere Zahl den Preis und die letzte Angabe den Zahlungsstatus. Insgesamt enthält die Liste Mengenangaben von 58,5 kg; es lassen sich Preise für diese Mengen in Höhe von insgesamt 174.350,00 EUR ableiten. Ergänzt wird die festgestellte Menge durch den Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen B1 über ein Telefongespräch vom 12.10.2022, 18:57 Uhr, in welchem der Angeklagte B. dem Angeklagten Ö. auf dessen Nachfrage mitteilte, dass noch 1,4 kg Marihuana der einen Marihuanamenge („Eins und 400“) sowie noch 14,0 kg („14 Stück“) der anderen Marihuanamenge („von diesem Albaner-Standard“) vorhanden sei. Hieraus hat die Kammer die Angaben, dass insgesamt eine Marihuanamenge von 73,9 kg betroffen gewesen ist, bestätigt gesehen und dabei insbesondere nachvollzogen, dass eine Menge von 500 g angesichts des fehlenden Vermerks in der Liste als Teil der 1,4 kg bei dem Angeklagten B. noch vorhanden gewesen ist, sodass insgesamt aufgrund der Teilmengen von 59,9 kg und von 14,0 kg von der genannten Gesamtmengen auszugehen war. Randnummer 169 Hinsichtlich des Angeklagten K. sind vier Eintragungen unter der Bezeichnung „A.“ (insgesamt 13,0 kg) und hinsichtlich des Angeklagten K1 vier Eintragungen unter der Bezeichnung „w.“ (insgesamt 7,0 kg) enthalten (siehe dazu auch unten). Randnummer 170 Hinsichtlich der weiteren Drogenmenge von 2,0 kg Haschisch werden die Geständigen Angaben der Angeklagten Ö., C. und K1 bestätigt durch den Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen O. zur Wohnraumüberwachung vom 15.09.2022 ab 18:00 Uhr, nach welchem um 23:28 Uhr eine Person – der Angeklagte K1 – fragte, ob jemand „Schokolade“ (szenetypisches Wort für Haschisch) klarmachen könne und auf Nachfrage einer anderen Person – des Angeklagten Ö. – („Wie viele?“) um zwei Kilogramm bat („Mach erstmal zwei“), was die andere Person bestätigte („zwei Stück sind safe, nachmittags“), sowie den Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen O. über ein abgehörtes Telefongespräch vom 15.09.2022, 18:43:46 Uhr. In diesem fragte der Angeklagte Ö. den Angeklagten C. nach dem Haschisch („was ist mit der Schokoladensache“) und fügte hinzu, dass die Menge von 2,0 kg zeitnah übergeben werden solle („weil der Kollege schon … zwei Stück wollte er direkt mitnehmen.“). Der Angeklagte C. bestätigte die Verfügbarkeit der Droge („In Ordnung, alles gut.“). c) Randnummer 171 Die Feststellungen betreffend die Art der Beteiligung der jeweiligen Angeklagten folgt hinsichtlich des Angeklagten B. aus den sein Geständnis insoweit ebenfalls stützenden oben stehenden Erwägungen zu den betroffenen Mengen sowie zur Identifizierung dieses Angeklagten. Demgemäß teilte der Angeklagte B. dem Angeklagten Ö. gemäß dessen Nachfrage am 12.10.2022 die noch vorhandenen Mengen mit und führte die Anweisungen des Angeklagten Ö. zur Kontaktaufnahme mit einer dem Angeklagten B. nicht bekannten Person auf einem Parkplatz in der B. Chaussee... wie von dem Angeklagten Ö. gewünscht aus, leistete mithin bewusst tatfördernde Beiträge, indem er sich den Anweisungen dieses Angeklagten fügte und ohne dass er das Hauptgeschehen in den Händen hielt oder die Tat als eigene wollte. Randnummer 172 Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten Ö. und C. werden die Feststellungen aus den zahlreichen, eine enge Abstimmung belegenden Kontakten dieser Angeklagten bestätigt: Zunächst folgt aus dem genannten Vermerk des Kriminalbeamten und Zeugen G. vom 15.12.2022 (Vermerk zur Identifizierung des O. Ö., als Nutzer der IMEI...) auch, dass das Mobiltelefon I-Phone 7 mit dieser Gerätekennung neben der Rufnummer... auch mit der Rufnummer... genutzt wurde. Auf Grundlage der Identifizierung des Angeklagten Ö. als Nutzer dieser Rufnummern und des Angeklagten C. als Nutzer der Rufnummer... lassen sich aus der Vielzahl von Kommunikationsvorgängen folgende Inhalte nachvollziehen: So tauschten sich am 15.09.2022 die beiden Angeklagten gleichberechtigt über die 2,0 kg Haschisch aus, indem der Angeklagte Ö. sich nach der „Schokoladensache“ erkundigte, da ein „Kollege“ von ihm „2 Stück“ mitnehmen wolle; dies ergibt sich dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen O. zu einem Gespräch vom 15.09.2022, 18:43:46 Uhr. Am 16.09.2022 besprachen die Angeklagten sodann die Durchführung einer Drogenlieferung an einen Kontakt des Angeklagten C., indem der Angeklagte Ö. auf den Wunsch des Angeklagten C., dass der Angeklagte Ö. einmal vorbeikomme, nachfragte, ob es wegen des Freundes und dem was der Angeklagte C. am Vortag gemeint habe sei und ob er eine Fahrerin „klarmachen“ solle, woraufhin der Angeklagte C. erwiderte, man könne dies bei einem Treffen besprechen, deshalb solle der Angeklagte Ö. demnächst kommen; dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen N. zu einem Gespräch vom 16.09.2022, 13:55:07 Uhr. Aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 19.09.2022, 19:26:21 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. mitteilte, Drogengelder anzunehmen und zu sammeln, um diese demnächst bei dem Angeklagten C. abzugeben, indem der Angeklagte Ö. ausführte noch „ein bisschen was“ „ein[zu]sammel[n]“ und dann „gleich“ zu kommen, wobei der Angeklagte C. mitteilte „noch in der Kneipe“ zu sein. Am 27.09.2022 – zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Angeklagte Ö. im Königreich S. auf – kündigte der Angeklagte Ö. die bevorstehende Übergabe von Bargeld durch einen Drogenkäufer oder Kurier an, indem er ankündigte, dass „Ero“ „es morgen bringt“, woraufhin der Angeklagte C. erklärte, einverstanden zu sein („alles gut“) und den Angeklagten Ö. aufforderte, die Übergabe sicherzustellen, indem dieser „es klären“ und „sie“ „morgen kommen“ sollten; dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen N. zu einem Gespräch vom 27.09.2022, 21:04:40 Uhr. Weitere bevorstehende Geldübergaben kündigte der Angeklagte Ö. dem Angeklagten C. am 29.09.2022 an, indem er mitteilte, dass er noch an diesem Tage die Lieferung von mehr als 5.000,00 EUR Bargeld („also 5 irgendwas bringe ich dir heute nochmal vorbei“) durch Kuriere oder Drogenkäufer („ein Kollege von mir… kommt noch ein Kollege“) bewirken werde; dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch vom 29.09.2022, 15:28:13 Uhr. Am 07.10.20220 vereinbarten die Angeklagten C. und Ö. die Übergabe weiteren Drogengeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR, indem der Angeklagte Ö. mitteilte „gleich noch einmal 15 vorbei“ zu bringen und der Angeklagte C. mitteilte, dass er die Übergabe in dem Lokal „B. E.“ erwarte („In Ordnung“, „Ich bin in der Kneipe“); dies ergibt sich aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen R. zu einem Gespräch vom 07.10.2022, 16:19:39 Uhr. d) Randnummer 173 Das Geständnis des Angeklagten B. hinsichtlich des Verkaufens von wenigstens 199 g Marihuana an die Kontakte „K3“ und „I.“ hat die Kammer durch die Inhalte aus dem Vermerk zur Auswertung Mobiltelefon I-Phone 14 BC: ..., M. B. der Kriminalbeamtin und Zeugin B4 bestätigt gesehen, aus welchem sich entsprechende Chatinhalte aus der Anwendung Whatsapp ergeben. So vereinbarten der Angeklagte B. und der „K3“ am 16.09.2022 auf den Hinweis des Angeklagten B., dass er Marihuana zum Verkauf anbiete (10:04:08 Uhr: „richtig gute grüne Farbe“, 11 Sekunden später: „Lecker Haze“), dass der „K3“ Marihuana für 200,00 EUR (10:09:25 Uhr: „Oder mach für 200 mein Freund“, „Dann hab ich erstmal Ruhe“) erhält („geht klar“), wobei der Preis je Gramm 6,00 EUR betrug („6“, „für dich“). Auch am 19.10.2022 bestellte der „K3“ diese Marihuanamengen zu diesem Preis (17:50:48 Uhr: „Mach meine 33 schon schön fertig“). Dass der Angeklagte B. am 28.11.2022 die Lieferung zu einem höheren Preis von 7,50 EUR je Gramm anstelle von 6,00 EUR je Gramm vereinbarte, ergibt sich aus Nachrichten von diesem Tage (16:02:17 Uhr: „für 200“, 25 Sekunden später: „so wie letztes Mal? 33?“ und sodann „Wenn für 7,50“ „nur 200“ – Antwort des Angeklagten B.: „Ok“). e) Randnummer 174 Soweit die Kammer über das Geständnis des Angeklagten C., wonach dieser lediglich etwa viermal Bargeld, insgesamt etwa 30.000,00 EUR, für den Angeklagten Ö. in dessen reisebedingter Abwesenheit entgegengenommen und weitergeleitet habe, festgestellt hat, dass der Angeklagte C. insgesamt 174.350,00 EUR entgegengenommen hat, ergab sich diese Feststellung aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse der Hauptverhandlung. Insbesondere aus dem bereits wiedergegebenen Gespräch vom 19.09.2022, 19:26:21 Uhr (aus dem Protokollvermerk des Polizeibeamten und Zeugen M. zu einem Gespräch an diesem Datum) ergibt sich, dass die Angeklagten Ö. und C. über die Entgegennahme und Weitergabe von Bargeld sprachen und dass dieses letztlich bei dem Angeklagten C. bleiben sollte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte Ö. noch nicht auf seiner Reise in das Königreich S., sondern war weiter in H. verblieben, was darauf hindeutet, dass der Angeklagte C. nicht nur während der Abwesenheit des Angeklagten Ö. für die Entgegennahme der Drogengelder verantwortlich zeichnete. Auch ist die Einlassung des Angeklagten C., lediglich Bargeld zur Weiterleitung für den Angeklagten Ö. entgegengenommen zu haben, schwerlich mit dem Gesprächsinhalt in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte Ö. das Bargeld einsammele und sodann an den Angeklagten C. zu überbringen beabsichtige. f) Randnummer 175 Hinsichtlich der Qualität der nicht sichergestellten Drogenmengen stützt die Kammer die Feststellungen zunächst insbesondere auf die Handelspreise, welche in der Verkaufsliste notiert wurden und welche auf eine mindestens durchschnittliche Qualität hindeuten. Insoweit war es den Angeklagten K1 und K. auch möglich, das Marihuana mit einem weiteren Gewinnaufschlag selbst zu verkaufen (vgl. Fälle 13 bis 17) Da der Angeklagte Ö. zwischen diesem Marihuana und dem Marihuana, von welchem der Angeklagte B. am 12.10.2022 weitere 1,4 kg lagerte, keine Unterscheidung vornahm, hat die Kammer die Qualität als übereinstimmend bewertet. Betreffend die weitere Menge von 14 kg Marihuana erfolgte eine solche Unterscheidung dahingehend, dass das Marihuana von dem Angeklagten Ö. als von geringerer Qualität („Albaner-Standard“), aber gleichwohl als handelbar eingeordnet wurde, weshalb die Kammer insoweit eine niedrige Qualität angenommen hat. Betreffend das Haschisch ist die Kammer zu einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls mittlerer Qualität gelangt, da eine eventuelle niedrigere Qualität nicht thematisiert worden ist und auch keine entsprechenden Beschwerden vorkamen. g) Randnummer 176 Soweit die Kammer üb

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