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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Strafsenat 3 St 2/21 Urteil Begehung von Kriegsverbrechen durch Eingliederung von Kindersoldaten durch Nich

Begehung von Kriegsverbrechen durch Eingliederung von Kindersoldaten durch Nicht-Rekrutierungsverantwortliche Orientierungssatz

  1. Der Kriegsverbrechenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB (Eingliederung von Kindersoldaten) kann auch von Zivilpersonen begangen werden. Seine täterschaftliche Verwirklichung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Täter eine Position innerhalb der bewaffneten Strukturen der Konfliktpartei innehat, kraft derer er mit Wirkung für diese positiv über die Aufnahme eines Rekruten entscheiden kann („Rekrutierungsverantwortlicher“). (Rn.277)
  2. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB kann dementsprechend auch von den - außerhalb der bewaffneten Gruppierung stehenden - Erziehungsberechtigten eines Kindes verwirklicht werden, wenn diese das Kind der bewaffneten Gruppierung zuführen und das Kind infolgedessen von den Rekrutierungsverantwortlichen in die bewaffnete Gruppierung aufgenommen wird. (Rn.282) Tenor Die Angeklagte wird wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in Gestalt der Eingliederung von Kindersoldaten sowie mit fahrlässiger Tötung und mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen. Soweit die Angeklagte verurteilt wurde, trägt sie die Kosten des Verfahrens. Soweit sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 171, 222, 52, 53 StGB Gründe Randnummer 1 I. Feststellungen zur Person Randnummer 2 Die Angeklagte wurde am in O. als älteste Tochter ihrer Eltern geboren. Sie wuchs im elterlichen Haushalt gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Schwestern auf. Ihr Vater war von Beruf Maurer, ihre Mutter war als Küchenhilfe tätig. Der Vater der Angeklagten war Alkoholiker. Gleichwohl hatte die Angeklagte ein gutes Verhältnis zu ihm. Randnummer 3 Die Angeklagte besuchte die Grund- und die Hauptschule, die sie mit dem Hauptschulabschluss abschloss. Über eine Berufsausbildung verfügt die Angeklagte nicht. Randnummer 4 Im Alter von 15 Jahren lernte die Angeklagte ihren späteren Ehemann, den am in R./Palästina geborenen Z.A. kennen. Sie führte mit ihm eine glückliche Beziehung, wobei Z. A. für die Angeklagte aufgrund des Altersunterschieds auch eine Art Vaterersatz darstellte. Über ihn und auch über ihre türkischstämmigen Freundinnen kam die Angeklagte mit dem Islam in Kontakt, den sie nachfolgend als ihre Religion annahm. Randnummer 5 Am
  3. Oktober 1996 gebar die Angeklagte ihren ersten Sohn, J. . Nachdem die Angeklagte und Z.A. 1998 geheiratet hatten, wurde am
  4. August 2002 der zweite gemeinsame Sohn des Paares, M., geboren. Zusammen mit ihrem Ehemann betrieb die Angeklagte einen Falafelimbiss in O., der jedoch 2013 in die Insolvenz geriet. Randnummer 6 Der zweite Sohn der Angeklagten, M. , verstarb am
  5. Februar 2018 bei Hajin/Syrien infolge eines Bombenangriffs. Randnummer 7 Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland am
  6. März 2021 wurde die Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom
  7. Juli 2020 - 4 BGs 115/20 - auf dem Flughafen BER festgenommen. Sie befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Randnummer 8 Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Randnummer 9 II. Feststellungen zur Sache Randnummer 10 Der Ehemann der Angeklagten reiste im Sommer 2015 von O. nach Raqqa/Syrien aus, wo er sich der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ (IS) anschloss. Die Angeklagte folgte ihm im August 2016 gemeinsam mit ihrem gerade 14 Jahre alt gewordenen Sohn M. . Beide kamen nach einem mehrmonatigen Zwischenaufenthalt in der Region Idlib Ende 2016 bzw. Anfang 2017 in Raqqa an. Dort schloss sich die Angeklagte - getragen von einer radikalislamischen Überzeugung - ebenfalls dem IS an. Die Angeklagte und ihr Ehemann veranlassten, dass ihr zu diesem Zeitpunkt 14-jähriger Sohn M. die Rekrutenausbildung des IS absolvierte. Anschließend - nicht ausschließbar nach Vollendung des
  8. Lebensjahres - wurde M. vom IS in Kenntnis und mit Billigung der Angeklagten und ihres Ehemannes in bewaffneten Auseinandersetzungen als Kämpfer eingesetzt. Die Angeklagte führte derweil für ihren Mann und ihren Sohn den Haushalt. Zudem versuchten die Angeklagte und ihr Ehemann, ihren älteren, wegen Verbüßung einer Jugendstrafe zunächst in Deutschland zurückgebliebenen Sohn J. dazu zu veranlassen, ebenfalls nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschließen, wozu es jedoch letztlich nicht kam. Als der IS zunehmend unter militärischen Druck geriet und die Kämpfer sich mit ihren Familien aus der Region Raqqa zurückzogen, folgte die Angeklagte mit ihrer Familie den flüchtenden IS-Kämpfern entlang des Euphrattales in Richtung der syrisch-irakischen Grenze. Im Zuge dieser Fluchtbewegung wurde M. im Februar 2018 in Hajin infolge eines Luftangriffs getötet. Im Februar 2019 stellten sich die Angeklagte und ihr Ehemann in Bāghūz den kurdischen Einheiten. Der Ehemann der Angeklagten wurde in einem Gefängnis in Al-Hasaka inhaftiert, während die Angeklagte in dem unter kurdischer Verwaltung stehenden Lager Al-Hol in Gewahrsam genommen wurde. Im Einzelnen: Randnummer 11
  9. Die Vereinigung „Islamischer Staat“ Randnummer 12 Die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist eine terroristische Vereinigung im Ausland, die sich von radikal-religiösen Anschauungen geleitet zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien mit militärischen Mitteln zu stürzen und als Nahziel einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ (Syrien, Libanon, Jordanien und Palästina) umfassenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Fernziel der Vereinigung ist die Errichtung eines weltweiten Gottesstaats. Randnummer 13 a. Entstehung und Entwicklung Randnummer 14 Der „Islamische Staat“ ist kein Staat, sondern eine terroristische Organisation, die seit Juni 2014 unter diesem Namen auftritt, und identisch ist mit ihren Vorgängerorganisationen „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) bzw. „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG), „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und „al-Qaida in Mesopotamien“. Randnummer 15 Als sich die irakische al-Qaida zum wiederholten Male umbenannte und den Anspruch erhob, im Zweistromland einen eigenen sunnitischen Staat aufzubauen, entstand im Oktober 2006 der „Islamische Staat im Irak“ (ISI). Beim ISI handelte es sich um eine der führenden Gruppierungen im Aufstand gegen die amerikanische Besatzungsmacht, der im Irak nach der Invasion im Frühjahr 2003 ausbrach. Trotz zwischenzeitlicher Rückschläge gelang es den US-Truppen und ihren irakischen Verbündeten, den ISI stark zu schwächen, so dass sich die Sicherheitslage bis zum Abzug der Amerikaner Ende 2011 deutlich verbesserte. Der Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 ermöglichte es dem ISI jedoch, erneut zu erstarken. Schon kurz nach dem amerikanischen Rückzug zeigte sich, dass die irakischen Sicherheitskräfte vollkommen überfordert waren. Koordinierte Anschläge mit Autobomben nahmen 2012/2013 schnell zu. Bereits im Sommer 2011 hatte der neue Führer des ISI, Abu Bakr al-Baghdadi, Gefolgsleute nach Syrien gesandt, um die Möglichkeit einer Beteiligung am Kampf in Syrien auszuloten. In der Folgezeit gründeten syrische Mitglieder des ISI unter der Führung von Abu Muhammad al-Jaulani die „Hilfsfront für die Menschen Syriens“ (im Folgenden: Nusra-Front) als syrische Teilgruppe des ISI. Im Laufe des Jahres 2012 wurde die Nusra-Front zu der mit Abstand wichtigsten dschihadistischen und auch zu einer der stärksten regierungsfeindlichen Gruppierungen in Syrien. Randnummer 16 Um die Nusra-Front besser kontrollieren zu können, entschied der ISI-Führer Abu Bakr al-Baghdadi (im Folgenden: Baghdadi) im Frühjahr 2013, den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) - der oftmals auch als „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) übersetzt wird - auszurufen und damit eine neue irakisch-syrische Organisation zu begründen. In einer Audiobotschaft vom April 2013 erklärte Baghdadi, dass die Nusra-Front aus dem ISI hervorgegangen sei, beide Organisationen fortan jedoch unter seinem Kommando den Islamischen Staat im Irak und Syrien bilden würden. Jaulani reagierte wenige Tage später, indem er die bis dahin nicht öffentlich bekannte Herkunft seiner Gruppierung zwar bestätigte, sich aber weigerte, die Nusra-Front Baghdadi zu unterstellen. Vielmehr suchte er Unterstützung bei Al-Qaida-Führer Aiman az-Zawahiri, indem er ihm öffentlich Gefolgschaft schwor. Randnummer 17 Zawahiri wiederum sah sich genötigt, in den Konflikt zwischen den beiden al-Qaida-„Filialen“ einzugreifen. In einer Botschaft vom Mai 2013 stützte er die Position Jaulanis, indem er dekretierte, dass beide Organisationen unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Heimatland operieren sollten. Baghdadi weigerte sich jedoch, den Anweisungen Zawahiris Folge zu leisten und beharrte darauf, dass der ISIS im Irak und Syrien fortbestehe. Daraufhin erklärte Zawahiri im Januar 2014 den Ausschluss des ISIS aus der al-Qaida. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits heftige Kämpfe zwischen dem ISIS einerseits und der Nusra-Front und anderen islamistischen Organisationen andererseits eingesetzt, die zunächst mit der Verdrängung der lSIS-Einheiten Richtung Osten endeten. Im Sommer 2014 kehrte sich die Situation um, als die Organisation zunächst im Irak Geländegewinne verzeichnen und Anfang Juni die zweitgrößte irakische Stadt Mossul im Sturm nehmen konnte. Randnummer 18 Anschließend ging der IS auch in Syrien wieder in die Offensive, vertrieb die Nusra-Front aus ihren letzten Basen im Osten des Landes und konzentrierte sich auf die verbliebenen Stützpunkte des syrischen Regimes in diesem Gebiet sowie den Kampf gegen die Einheiten der syrischen Kurden. Seit Juni/Juli 2014 kontrollierte der IS die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks und bemühte sich, dort eine Art Staat aufzubauen. Randnummer 19 Die Phase von Juni 2014 bis Herbst 2015 stellte in gewisser Weise die „Blütephase“ des IS dar. Sie wurde am
  10. Juni 2014 durch die Ausrufung des „Kalifats“ und der damit einhergehenden Umbenennung der Organisation in „Islamischer Staat“ eingeleitet. Die Phase war gekennzeichnet von einem massiven Zustrom von ausländischen Kämpfern, wobei diese nunmehr auch häufig von ihren Familien begleitet wurden, was für den IS eine wichtige symbolische Bedeutung für seine Außenwahrnehmung als „staatliches“ Gebilde hatte. Parallel dazu organisierte der IS seine Kampfverbände neu, erzielte mit der Einnahme von Städten und Militärbasen wichtige militärische Erfolge und versuchte, durch den Aufbau neuer bzw. Überformung bestehender Verwaltungsstrukturen eine eigene Staatlichkeit zu gewährleisten. Randnummer 20 Der IS warb in dieser Phase insbesondere über die sozialen Medien auch aktiv für den Nachzug der Frauen und Kinder derjenigen Kämpfer, die zunächst ohne ihre Familien in das IS-Territorium gereist waren und sich dort der Vereinigung angeschlossen hatten. Er versprach ein Leben im weltweit einzigen Kalifat und propagierte darüber hinaus, dass die Auswanderung ins Kalifat („Hijra“) Pflicht eines jeden gläubigen Moslems sei, so dass es keine Option darstellte, zuhause im Land der „Ungläubigen“ zu verbleiben. Die Rolle der Frauen bestand aus Sicht des IS dabei in erster Linie darin, dem kämpfenden Ehemann den Haushalt zu führen, Kinder zu gebären und diese im Sinne des IS zu erziehen, was vornehmlich beinhaltete, sie auf ihre künftige - nach Geschlechtern differenzierte - Rolle im Dschihad vorzubereiten. Zudem war es akzeptiert, dass Frauen sich werbend für den IS einsetzen, etwa über Kanäle der sozialen Medien. Erst später, als der militärische Druck auf den IS wuchs, kam die Möglichkeit weiterer Verwendungen für Frauen hinzu, wie etwa in der IS-Religionspolizei „Hisba“ oder in der Frauen-Kampfeinheit „Katiba Nuseiba“. Von Männern wurde erwartet, dass sie die Rekrutenausbildung des IS absolvieren und sich nachfolgend unter Einordnung in eine der bewaffneten Kampfgruppen des IS an militärischen Einsätzen beteiligen. Randnummer 21 Ab August 2014 geriet der IS zunehmend unter Druck, weil die USA gemeinsam mit Verbündeten Luftangriffe gegen Ziele im Irak und ab September 2014 auch gegen Ziele in Syrien flogen. Kampfhandlungen fanden dabei zunächst vor allem in den Grenzgebieten statt, insbesondere im Rahmen der von September 2014 bis November 2015 andauernden Schlacht um Kobane, bei der der IS letztlich gegen das Bündnis zwischen der amerikanischen Luftwaffe und der kurdischen YPG unterlag. Die größeren Städte im Inneren, namentlich Mossul und Raqqa, blieben zunächst von Kampfhandlungen im Wesentlichen verschont, wenngleich Raqqa auch im Jahre 2014 bereits Ziel von Luftangriffen der syrischen Luftwaffe war. Ab Juni 2015 flog die US-amerikanische Luftwaffe zunehmend Angriffe, hinzu kamen seit Juli 2015 Angriffe der russischen Luftstreitkräfte, die sich ab September 2015 auch auf Raqqa bezogen, sowie ab November 2015 - als Reaktion auf die Anschläge von Paris - Luftangriffe der französischen Streitkräfte. Die Folge war eine massenhafte Flucht der überlebenden Rekruten und ihrer Familien aus dem Kampfgebiet. In der Folgezeit mehrten sich die militärischen Niederlagen, bei denen der IS eine Stadt nach der anderen verlor. So wurde Mossul im Juli 2017 zurückerobert. Die Stadt Raqqa wurde trotz massiver Verteidigungsbemühungen im Oktober 2017 im Bodenkampf durch die kurdischen YPG-Kräfte eingenommen, was für den IS mit einem hohen Verlust an Kämpfern einherging. Praktisch alle vom IS aufgebauten quasi-staatlichen Strukturen gingen hierdurch verloren. Randnummer 22 In der sich anschließenden Phase von Herbst 2017 bis März 2019 stand der IS unter starkem Druck, zumal er ohne staatliche oder staatsähnliche Strukturen agierte. Es ging für den IS insoweit lediglich noch darum, die Niederlage hinauszuzögern. In dieser Phase zogen sich die verbliebenen Reste der IS-Kampfverbände nach Osten entlang des Euphrattales in Richtung der syrisch-irakischen Grenze zurück. Die Evakuierung der Stadt Raqqa verlief dabei zunächst weitgehend ungeordnet. Ziel der Flüchtenden war zunächst die Stadt Mayadin, die dem IS als Ersatzhauptstadt diente. Auch Mayadin konnte aber nur kurz gehalten werden. Da die Stadt am Südufer des Euphrat liegt und dort dem - weitgehend ungezielten und damit besonders gefährlichen - Beschuss durch russische Luftangriffe ausgesetzt war, setzte eine Fluchtbewegung über den Euphrat in die nördlich des Flusses gelegenen Dörfer ein, die zwar von US-amerikanischen und kurdischen Einheiten angegriffen wurden, als Zufluchtsort aber gleichwohl größere Überlebenschancen boten. Die Männer standen dabei stets unter dem Druck, einerseits den IS verteidigen zu müssen, andererseits aber auch die eigenen Familien zu retten. Dies führte vielfach zu einer Trennung der Familien. Teilweise gelang es aber auch, gemeinsam zu fliehen oder sich einer Festnahme durch kurdische Einheiten zu stellen. Die Fluchtbewegung setzte sich in der Folgezeit bis an die syrisch-irakische Grenze fort, wo mit Bāghūz im März 2019 der letzte vom IS gehaltene Standort an die Kräfte der YPG verloren ging. Auch wenn die Fluchtbewegung weitgehend ungeordnet verlief, blieb der IS als Gesamtstruktur bis zur Aufgabe in Bāghūz handlungsfähig, was sich daran zeigte, dass der IS noch aus Bāghūz heraus kommunizierte und z.B. Personal oder Teile der externen Operationen verlegte. Randnummer 23 Seit seiner Niederlage in Bāghūz agiert der IS nur noch im Untergrund. Er ist aber vor allem im Irak nach wie vor gut organisiert, wo er praktisch täglich Anschläge vor allem auf Einzelpersonen - insbesondere auf Polizisten und Sicherheitskräfte - sowie auf US-amerikanische Einrichtungen verübt. Auch in Syrien ist der IS seit kurzem wieder in der Lage, Anschläge zu verüben. Schätzungen gehen davon aus, dass der IS nach wie vor über eine Mitgliederzahl im zumindest vierstelligen Bereich verfügt. Randnummer 24 b. Organisations- und Führungsstruktur Randnummer 25 An der Spitze der Vereinigung stand seit 2010 und auch zur Tatzeit als „Emir der Gläubigen“ unangefochten Abu Bakr al-Baghdadi, der die Organisation strikt autoritär führte und auf Widerstand mit brutaler Gewalt reagierte. Seit seinem Amtsantritt im Jahr 2010 ließ er Säuberungsaktionen durchführen, denen zahlreiche interne Gegner zum Opfer fielen. Bei der Führung der Organisation stützte sich Baghdadi auf einen kleinen Kreis loyaler Gefolgsleute, die bis 2015 nahezu ausschließlich irakischer Herkunft waren. Zum innersten Zirkel der Macht gehörten neben Baghdadi der IS-Kommandeur für Syrien und der IS-Kommandeur für den Irak. Baghdadi wurde im Oktober 2019 durch eine US-amerikanische Militäroperation getötet. Randnummer 26 Das formal höchste Entscheidungsorgan des IS war der Schura- oder Konsultationsrat, in dem bis zu einem Dutzend Granden der Organisation vertreten waren, und der über die Nachfolge des Emir-Kalifen und andere besonders wichtige Fragen zu entscheiden hatte. Randnummer 27 Unterhalb der Ebene des Schura-Rates gab es mindestens sechs Komitees, die sich u.a. mit Religionsangelegenheiten, Militär, Innerer Sicherheit, der Aufsicht über die Provinzverwaltung und Medienarbeit befassten. Parallel zu dem militärischen und administrativen Aufbau des IS existierte mit der „Abteilung Innere Sicherheit und Nachrichtengewinnung“ eine Art Geheimdienst, dessen Tätigkeit nicht nur gegen die Feinde des IS gerichtet war, sondern der auch die anderen Abteilungen des IS und ihre Mitglieder überwachte. Randnummer 28 Das Territorium des IS war in Provinzen unterteilt, für die Baghdadi Gouverneure bestimmte. Die meisten der Gouverneure waren zugleich wichtige Feldkommandeure. Randnummer 29 Auf der untersten Stufe der Hierarchie standen die Kämpfer des IS, die als „Soldaten“ bezeichnet wurden und jeweils einer Kampfgruppe angehörten, der wiederum ein lokal zuständiger Führer vorstand. Randnummer 30 c. Verwaltung der Gebiete Randnummer 31 In den Gebieten des IS und seiner Vorgängerorganisationen richtete die Organisation in jeder Provinz und Stadt eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein „Scharia-Verantwortlicher“ oder ein „Scharia-Komitee“, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS wachte. Zu diesem Zweck richtete der IS auch „Scharia-Gerichte“ ein, an denen „Religionswissenschaftler“ des IS Recht sprachen. Parallel wurde in den eroberten Städten eine Religionspolizei („Hisba“) eingerichtet, die mit harten Strafen Verstöße gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndete. Darüber hinaus bemühte sich der IS, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Elektrizität und Wasser zu gewährleisten und übernahm zu diesem Zweck gewisse Verwaltungsaufgaben, was allerdings nur mäßig gelang. Randnummer 32 In vielen Orten errichteten die Dschihadisten ein Schreckensregiment; politische Gegner wurden verhaftet, gefoltert und getötet. Willkürliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung, verletzte oder gefangene Kämpfer der Gegenseite wurden hingerichtet, in einigen Fällen auch die Kehle durchgeschnitten und bei lebendigem Leib die Köpfe abgetrennt. In mehreren Fällen präsentierten ISIS-Kämpfer diese Köpfe auf Bildern und Videos im Internet. Randnummer 33 d. Finanzierung Randnummer 34 In den Jahren 2013 bis 2015 finanzierte sich der IS aus dem Verkauf von Öl sowie aus lokalen Steuern und Schutzgeldern, Zöllen, Kriegsbeute, Lösegeldern und Spenden aus dem Ausland, und erwirtschaftete so grob geschätzte 1 Million bis 5 Millionen Dollar pro Tag, also zwischen 350 Millionen und 1,8 Milliarden Dollar pro Jahr. Diese Einnahmequellen haben den IS zu der reichsten Terrororganisation gemacht, die es je gegeben hat. Sie ermöglichten es ihm, seinen Mitgliedern einen Sold zu zahlen, der für einfache Kämpfer zeitweise über hundert Dollar pro Monat betrug. Randnummer 35 e. Personal und Ausbildung der Kämpfer Randnummer 36 Die Zahl der IS-Kämpfer wuchs von ca. 10.000 bis 20.000 im Jahr 2013 auf ca. 20.000 bis 30.000 Anfang 2016, wobei die Personenzahl starken Schwankungen unterlag. Randnummer 37 Seit 2011 sind über 30.000 ausländische Kämpfer nach Syrien gegangen. Die meisten von ihnen kamen aus Saudi-Arabien, Marokko und Tunesien. Die Zahl der europäischen Kämpfer in Syrien betrug zwischen 2011 und 2016 zirka 3.
  11. Die ausländischen Kämpfer schlossen sich bis Sommer 2013 zunächst überwiegend der Nusra-Front an, entschieden sich aber seitdem zunehmend für den IS und gegen die Nusra-Front, weil für viele Rekruten der dschihadistische Charakter der Nusra-Front aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit anderen Islamisten und Salafisten und ihrer Konzentration auf den Sturz des Assad-Regimes nicht mehr deutlich war. Zudem war für viele Rekruten die besonders kompromisslose ideologische und strategische Ausrichtung des IS prinzipiell attraktiver. Der IS steht seit Jahren für besonders brutale terroristische Attentate, einen ausgeprägten Schiitenhass, der auch die syrischen Alawiten umfasst, ein drakonisches Regiment in den von ihm kontrollierten Gebieten und für die Vision eines baldigen Kampfes gegen Israel. Hinzu kommt, dass die Freiwilligen nach der Propaganda des IS in einem „islamischen Staat“ salafistischer Prägung unter der Scharia leben konnten - also genau so, wie sich die Salafisten das Leben in Mekka und Medina des
  12. Jahrhunderts vorstellen. Die Organisation betreibt seit längerem mit diesem Motiv und ihren terroristischen Aktivitäten erfolgreich Werbung für die Rekrutierung neuer Freiwilliger. Diesen werden insbesondere die Vorzüge des Paradieses und der Weg dorthin kraft des Märtyrertodes angepriesen. Randnummer 38 Die Rekruten wurden obligatorisch in Trainingslagern geschult. Die Ausbildung war zweiteilig und begann regelmäßig mit einem religiös-ideologischen Teil, dem ein militärischer Teil folgte. Zur militärischen Ausbildung gehörten Sport, Waffenkunde und Schießübungen mit der Kalaschnikow, aber auch der Umgang mit der RPG und mit Handgranaten. Nach dem Ende der Grundausbildung erhielten die IS-Kämpfer ein eigenes Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“, mehrere Magazine Munition, und in einigen Fällen auch Handgranaten und militärische Kleidung. Zudem wurden sie einer Kampfgruppe („Katiba“) zugeteilt, die für den Kämpfer zuständig war und auch die Soldzahlungen übernahm. Die Mitglieder erhielten einen Sold und - wenn sie Frau und Kinder hatten - entsprechende Zulagen. Randnummer 39 f. Militärische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen Randnummer 40 Der IS beschränkte sich nicht darauf, erwachsene Rekruten auszubilden, sondern verfolgte auch das Ziel, (männliche) Kinder und Jugendliche auf ihre Zukunft als Gotteskrieger der Vereinigung vorzubereiten. Zu diesem Zweck schuf der IS in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 nach irakischem Vorbild eine paramilitärische Kinder- und Jugendorganisation namens „Ashbal al-Khilafa“ (Löwenjunge des Kalifats). Die Einrichtung, die organisatorisch dem Diwan at-Ta’lim (Ausbildungsministerium) unterstand, unterhielt mehrere Ausbildungscamps für Jungen, die dort - neben der allgemeinen Schulausbildung und in der Regel in Form von jeweils mehrwöchigen Ausbildungslageraufenthalten - religiös-ideologisch und militärisch geschult wurden. Entsprechend den Zielen der Vereinigung bestand der Zweck der Ausbildung zum einen in der Vorbereitung der Kinder und Jugendlichen auf den bewaffneten Kampf in den Reihen der Organisation, zum anderen aber auch in der Schaffung einer ideologisch absolut linientreuen und militärisch starken neuen Generation von Kämpfern, die das Überleben der Organisation sichern sollte. Randnummer 41 Es gab keine allgemeine Pflicht, die Ausbildungslager der Ashbal al-Khilafa zu besuchen. Zwar sind Fälle von Zwangsrekrutierungen bekannt geworden, was z.B. Jungen aus dem vom IS im August 2014 überfallenen Jesiden-Siedlungsgebiet im Sindschar-Gebirge betraf, die in den Ausbildungslagern religiös-ideologisch umerzogen werden sollten. Darüber hinaus - und insbesondere mit Blick auf die Kinder aus dem Ausland zugereister IS-Anhänger - war die Teilnahme an den Trainingslagern der Ashbal al-Khilafa aber freiwillig und beruhte somit auf einer entsprechenden Entscheidung der Eltern. Der IS warb bei den Eltern dementsprechend für die Teilnahme ihrer Kinder an Trainingscamps mit entsprechenden Flyern und Plakaten. Randnummer 42 Auch als der IS militärisch zunehmend unter Druck geriet und aus der Region Raqqa schrittweise entlang des Euphrattals in Richtung der syrisch-irakischen Grenze abzog, verzichtete er nicht auf die Ausbildung der „Ashbal“, sondern organisierte die Ausbildung lediglich dergestalt um, dass sie nicht mehr in festen, leicht angreifbaren Lagern, sondern mobil an wechselnden Orten stattfand. Randnummer 43 Die bei den Ashbal al-Khilafa ausgebildeten Kindersoldaten wurden vom IS auch tatsächlich für militärische Zwecke eingesetzt. Sie nahmen - etwa als Reserve hinter der Front oder zur Versorgung der älteren Kämpfer mit Munition und Nahrungsmitteln - an bewaffneten Kämpfen teil, leisteten Wachdienste zur Sicherung von Checkpoints oder Gebäuden, führten öffentlichkeitswirksam Hinrichtungen von Kriegsgefangenen durch oder wurden vom IS für Selbstmordattentate eingesetzt. Allein durch den Einsatz als Selbstmordattentäter des IS verloren schätzungsweise 350 Kinder ihr Leben, wobei die jüngeren Kinder in der Regel nicht wussten, dass das von ihnen gefahrene Auto mit Sprengstoff präpariert war. Randnummer 44 Ab einem Alter von etwa 15 Jahren betrachtete der IS Jugendliche unter Rekrutierungsgesichtspunkten als Erwachsene, so dass die Ausbildung ab diesem Alter zusammen mit den erwachsenen Rekruten im regulären Trainingsbetrieb erfolgte bzw. fortgesetzt wurde. Allerdings wurde die Altersgrenze von 15 Jahren in der Praxis nicht strikt eingehalten. Es sind - unabhängig vom vorliegenden Fall - einige Fälle bekannt, in denen auch sehr viel jüngere Kinder zusammen mit den Erwachsenen trainierten oder im bewaffneten Kampf eingesetzt wurden. Randnummer 45 g. Ziele Randnummer 46 Die Ziele des IS entsprechen denen des ISIS (ISIG) und des ISI in leicht abgewandelter Form. Stand ab 2003 der Irak im Vordergrund, hatte Syrien spätestens seit 2013 eine ähnlich hohe Priorität. Seitdem ging es nicht mehr nur um die Etablierung eines islamischen Staates im Irak, sondern um die eines islamischen Staates im Irak und den angrenzenden Teilen des syrischen Ostens und Nordens. Das Ziel, die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten zu überwinden, machte die Organisation im Juni 2014 mit der erfolgten Ausrufung des Kalifats und der Umbenennung in „Islamischer Staat“ - ohne die „einschränkende“ Nennung des Iraks und Syriens im Organisationsnamen - erneut deutlich. Das „Kalifat“ sollte für sämtliche vom IS kontrollierten Gebiete gelten. Allen anderen Organisationen, Gruppierungen, Emiraten und Provinzen in den Gebieten wurde die Legitimation abgesprochen. Randnummer 47 Bei der Errichtung eines islamischen Staates auf dem Gebiet des Irak, Syriens und des Libanon handelte es sich um das Nahziel. Als weitere Ziele gelten die Eroberung Palästinas, die „Befreiung“ Jerusalems, die Rückeroberung Andalusiens, teilweise aber auch die Einnahme von Rom und Istanbul, und schließlich die Schaffung eines weltumspannenden Kalifats. Der IS erhebt dabei den Anspruch, sämtliche Muslime zu repräsentieren, und insoweit auch zu bestimmen, wer Muslim ist oder aber - gegebenenfalls kraft vom IS und seinen Mitgliedern angemaßter Exkommunizierung („Takfir“) - Ungläubiger („Kuffar“). Randnummer 48 Neben diesen Zielen und der stark anti-israelischen und anti-jüdischen Ausrichtung erstrebt der IS die Vernichtung der vom IS verhassten Schiiten. In der Ideologie des IS gilt diese Abneigung vor allem der schiitischen Bevölkerungsmehrheit im Irak, deren Vertreter ab 2005 die irakischen Regierungen dominierten und die in seinen Publikationen abwertend als „abtrünnig“ (rafida) bezeichnet wird. Der IS bezieht diesen Hass aber auch auf die syrischen Alawiten. Da Präsident Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten sind und die weiterhin loyalen Teile der Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestehen, sind diese das wichtigste syrische Zielobjekt des Schiitenhasses des IS. Dieser Hass auf die Schiiten und Alawiten ist so prinzipieller Natur und so stark ausgeprägt, dass der IS auf eine physische Vernichtung der gesamten alawitischen Minderheit in Syrien abzielt. Ähnliches gilt für andere religiöse Minderheiten im „Kalifat“, insbesondere die Jesiden (siehe unten, lit. j). Darüber hinaus gelten dem IS aber auch seine sunnitischen Gegner als Abtrünnige und Ungläubige, die es zu töten gilt. Randnummer 49 Im Kontext des globalen Dschihad werden vom IS auch alle westlichen Einrichtungen und Angehörige westlicher Institutionen bzw. die westliche Lebensweise überhaupt als legitimes Angriffsziel angesehen. Hierunter fallen unter anderem diplomatische Vertretungen, internationale Hotelketten, Firmen sowie Nichtregierungsorganisationen. Angriffe und Anschläge gegen diese Ziele dienten und dienen dem IS dazu, die Autorität der Regierung zu untergraben, die eigene Schlagkraft zu beweisen und die Gegner des IS aufgrund des großen medialen Echos einzuschüchtern. Randnummer 50 h. Strategie Randnummer 51 Das Ziel der Schaffung eines islamischen „Kalifats“ versuchte und versucht der IS dadurch umzusetzen, dass er zunächst durch terroristische Anschläge und militärische Operationen den irakischen und syrischen Staat zu schwächen versuchte und selbst personell anwachsen wollte, um schließlich mit Waffengewalt die Macht in beiden Staaten an sich zu reißen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten zu werden. Ein Unterschied zwischen der Irak- und der Syrien-Strategie bestand dabei darin, dass die Organisation im Irak bereits die wichtigste aufständische Gruppierung war. Dagegen musste sich der ISIS in Syrien zunächst noch bemühen, seine Konkurrenten unter den regierungsfeindlichen Gruppen auszuschalten. Dies gilt neben der Nusra-Front insbesondere für die Freie Syrische Armee (FSA), die vom IS als Verbündete des Westens betrachtet und spätestens seit Juli 2013 militärisch bekämpft wurde. Teils wurden die Strategien öffentlich bekannt gegeben, wie etwa die Kampagnen „Mauern-einreißen“ und „Soldatenernte“. Randnummer 52 i. Terroristische Aktionen Randnummer 53 Im Irak hatten der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen zunächst durch eine Vielzahl von kleineren Anschlägen mit geringen Opferzahlen die Stabilität des Staates zu erschüttern versucht. Dabei war seit 2003 der typische Anschlag der Autobombenanschlag, bei dem ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen PKW oder LKW möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel fährt und die Bombe dort zur Detonation bringt. In vielen Fällen handelte es sich um koordinierte Anschläge mit mehreren Fahrzeugen zur selben Zeit. Randnummer 54 Der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen sind seit 2003 für Hunderte dieser Anschläge, die primär der irakischen Regierung, den Sicherheitskräften und der schiitischen Bevölkerung galten, verantwortlich. Seit 2009 gelang es der Organisation, solche Anschläge zunehmend komplexer und mit aufwändigeren Mitteln durchzuführen. Entsprechend hoch sind seitdem die Opferzahlen und schwer die Sachschäden. Während der ausgerufenen „Mauern-einreißen-Kampagne“ des ISI bzw. ISIS in den Jahren 2012 bis 2013 wurden hunderte Anschläge mit Autobomben und acht teils spektakuläre Angriffe auf irakische Gefängnisse verübt. Allein von Januar 2013 bis Mitte Februar 2014 verübten ISIS-Mitglieder mehr als 50 Anschläge in Bagdad, Kirkuk und anderen Städten des Irak. Der ausgerufenen Kampagne „Soldatenernte“ fielen 2013/2014 hunderte, wenn nicht tausende Polizisten und Soldaten vor allem im Raum Mossul zum Opfer. Randnummer 55 Daneben richteten sich die Gewalttaten des IS und seiner Vorgängerorganisationen auch gegen Angehörige anderer religiöser und ethnischer Minderheiten. Betroffen waren Schiiten und Alawiten, etwa durch den Überfall auf zehn alawitische Dörfer in Latakia in Syrien, bei dem eine Vielzahl von Zivilisten getötet und gefangen genommen wurde. Aber auch Sunniten, die sich dem IS widersetzten oder die bezichtigt wurden, mit den irakischen Sicherheitskräften zu kooperieren, wurden Opfer des gewaltsamen Vorgehens des IS. Besonders intensiv wurde daneben die im Norden des Irak ansässige Minderheit der Jesiden verfolgt. Auch in Syrien verübten der IS und seine Vorgängerorganisationen zunehmend Selbstmord- und Sprengstoffanschläge, wobei die Anzahl der Anschläge in Syrien hinter denen im Irak deutlich zurückblieb. In Syrien zeichnete sich der IS dagegen auch durch gezielte Mordkomplotte auf prominente Angehörige der FSA, der Islamischen Front und der Nusra-Front aus. Auch diese Gewalt- und Gräueltaten festigten den Ruf des IS, die mit Abstand gewalttätigste und brutalste Gruppierung unter den syrischen Kampfverbänden zu sein. Randnummer 56 Sowohl im Irak als auch in Syrien gingen der IS bzw. seine Vorgängerorganisationen in den von ihm kontrollierten Gebieten mit äußerster Brutalität gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung vor. Seit Herbst 2013 fanden immer wieder öffentliche Erschießungen, Kreuzigungen und Enthauptungen statt. Die Köpfe der Enthaupteten wurden dabei häufig auf Nägel oder Stangen aufgespießt und öffentlich - zum Teil auch an Fahrzeugen des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen - zur Schau gestellt. Verstöße gegen das islamische Recht in der Auslegung des IS wurden mit drakonischen Strafen wie Abtrennen von Extremitäten oder Auspeitschen geahndet. Hinrichtungen und Misshandlungen wurden durch Video- und Fotoaufnahmen dokumentiert und im Internet verbreitet. Randnummer 57 Der IS ging im Verlauf des Jahres 2014 zudem zunehmend gegen Abtrünnige aus den eigenen Reihen vor. Allein im Jahr 2014 wurden aus diesem Grund in Syrien zwischen 120 und 200 Mitglieder der Vereinigung getötet. Zu diesem Zweck hatte der IS eine Art Sicherheitsabteilung gebildet. Zu der Sicherheitsabteilung gehörte auch ein sogenannter Sturmtrupp, dessen Aufgabe es war, IS-Mitglieder, die gegen die Regeln des IS verstießen, sowie Aussteiger und vermeintliche „Spione“ festzunehmen und dem Gefängnis zuzuführen, wo ihnen vom IS - meist nach vorheriger Folterung - der „Prozess“ gemacht wurde, was in vielen Fällen mit der Hinrichtung der Festgenommenen endete. Randnummer 58 Politische Gegner wurden in den vom IS beherrschten Gebieten verhaftet, gefoltert und getötet; willkürliche Hinrichtungen waren an der Tagesordnung, verletzte oder gefangene Kämpfer der Gegenseite wurden hingerichtet. Randnummer 59 Der bewaffnete Kampf wurde auch über die Grenzen der beherrschten Gebiete getragen, so etwa durch Anschläge ab Juni 2015 auf Ziele in der Türkei. Beginnend mit dem Anschlag auf das jüdische Museum in Brüssel im Mai 2014 und den Anschlägen von Paris am
  13. November 2015 wurden dann auch Anschläge in Europa durchgeführt. Randnummer 60 j. Angriff auf die Jesiden Randnummer 61 Zu den vom IS verfolgten Minderheiten gehört auch die Volksgruppe der Jesiden. Die Jesiden sind eine religiöse Minderheit, deren Anhänger Monotheisten sind und Elemente des Zoroastrismus, des Christentums und des Islam übernommen haben. Sie besiedeln zusammenhängende Gebiete im irakischen Sindjar und im weiter östlich gelegenen Scheichān. Ihre Verfolgung durch den IS beruht darauf, dass dieser die jesidische Religion als „Vielgötterei“ und „Teufelsanbetung“ betrachtet. Randnummer 62 Am
  14. und
  15. August 2014 - kurz nach der Einnahme Raqqas und Mossuls durch den IS - startete der IS eine groß angelegte militärische Offensive auf die in der Sindjar-Region im Irak siedelnden Jesiden. Der IS stieß bei seinem militärischen Vorstoß auf wenig Gegenwehr, die jesidische Bevölkerung war dem Angriff des IS praktisch schutzlos ausgesetzt. In der Folge flüchteten hunderttausende Jesiden vor den herannahenden IS-Kämpfern, die meisten nach irakisch-Kurdistan, mehrere Tausend aber auch in das Sindjar-Gebirge. Tausende Jesiden gerieten dabei in die Gewalt des IS. Männer und männliche Jugendliche, die nicht zur Konversion bereit waren, wurden - z.T. in Massenerschießungen - sofort getötet, ebenso ältere Frauen, die für den IS nicht von Nutzen waren. Die übrige weibliche Bevölkerung der Jesiden wurde vom IS dagegen systematisch versklavt. Die Frauen und Mädchen wurden hierzu auf Sklavenmärkten in der Regel an IS-Mitglieder verkauft, die diese als Haushalts- und Sexsklaven missbrauchten. Randnummer 63 In seinem Online-Magazin „Dabiq“ veröffentlichte der IS im Oktober 2014 unter der Überschrift „Revival of Slavery Before the Hour“ einen Artikel, in dem er den Feldzug gegen die Jesiden und die massenhafte Versklavung der Frauen religiös rechtfertigte. Danach hätten die Nachforschungen seiner Scharia-Gelehrten ergeben, dass die Jesiden - anders als Schiiten - nicht bloß abtrünnige Muslime (Apostaten) seien, sondern originär „Ungläubige“ (Mushrikin). In den Folgemonaten veröffentlichte der IS weitere Texte, in denen die Behandlung der Jesidinnen gerechtfertigt und erläutert wurde. Randnummer 64 k. Propagandatätigkeit Randnummer 65 Die für den IS besonders wichtigen Bereiche der Medienarbeit und der Propaganda unterstanden dem „Informationsministerium“ des IS. Grundsätzliche Entscheidungen und Bekenntnisse zu Anschlägen wurden mit beachtlicher Schnelligkeit und teils professionell aufgearbeitet im Internet zur Verfügung gestellt. Dabei bediente sich der IS - wie bereits seine Vorgängerorganisationen - unterschiedlicher Medien. Die Herstellung und Verbreitung der Propaganda erfolgte hauptsächlich über die organisationseigene Produktionsstelle „al Furqan“, daneben aber auch - neben einer Vielzahl weiterer Medienstellen und Magazine - über die Medienstellen „all'tisam“ und „Al-Hayat Media Center“. Als äußeres Kennzeichen der Zugehörigkeit zum IS verwendeten die Medienstellen des IS in ihren Produktionen zumeist das Symbol des IS. Dabei handelt es sich um das sogenannte Prophetensiegel - ein weißes Oval auf schwarzem Grund mit dem Text des islamischen Glaubensbekenntnisses. Das Logo wird dabei sowohl mit dem Zusatz „Islamischer Staat“ - vor der Umbenennung in den Jahren 2013 und 2014 mit dem Zusatz „Islamischer Staat Irak“ bzw. „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ - als auch ohne einen solchen Namenszusatz verwendet. Randnummer 66 Bei seinen Medienproduktionen ging es der Organisation vor allem darum, die eigene Macht zu demonstrieren, um so ihre Gegner einzuschüchtern, neue Anhänger zu rekrutieren und die Behauptung zu untermauern, dass sie tatsächlich einen islamischen Staat begründet habe. Dabei war den IS-Propagandisten jedes Mittel recht, um eine möglichst große Aufmerksamkeit zu erzielen. Besonders „erfolgreich“ war der IS mit Videos von brutalen Hinrichtungen, bei denen den Opfern vor laufender Kamera mit einem Messer bei lebendigem Leib die Kehle durchgeschnitten und der Kopf abgetrennt wurde, oder die Opfer bei lebendigem Leib verbrannt wurden. Randnummer 67 Zu den propagandistischen Mitteln des IS gehörte daneben auch die Verbreitung von Kampfgesängen („Nasheed“), in denen die Gewalttätigkeit des IS, sein Absolutheitsanspruch, die Pflicht zum Dschihad und der Märtyrertod gepriesen und verherrlicht und die Feinde des IS als Ungläubige abgewertet wurden. Randnummer 68 Um seine Macht zu demonstrieren und zu beweisen, dass er tatsächlich ein islamischer Staat mit allen Insignien der Souveränität - der Kontrolle über Territorium, entsprechende finanzielle Mittel und schwere Waffen - ist, veröffentlichte der IS zudem Tätigkeitsberichte aus den einzelnen Provinzen sowie Bilder und Videos „staatlicher“ Einrichtungen, wie Gerichtshöfen und der Religionspolizei. Seit Juli 2014 gab der IS ein anspruchsvoll gestaltetes englischsprachiges Online-Magazin namens „Dabiq“ heraus, von dem einige Ausgaben auch auf Deutsch und in anderen Sprachen erschienen. Randnummer 69
  16. Die Vereinigungen „Jund al-Aqsa“ und „Liwa al-Aqsa“ Randnummer 70 a. Entstehung und Entwicklung Randnummer 71 Bei der Jund al-Aqsa (al-Aqsa-Armee) handelte es sich um eine im syrischen Bürgerkrieg operierende dschihadistische Vereinigung, die dadurch gekennzeichnet war, dass sie sich in dem oben unter II.
  17. a. beschriebenen Konflikt zwischen der Al-Qaida und dem IS nach außen hin neutral gab und es ablehnte, offensiv gegen den IS vorzugehen. Sie galt vor diesem Hintergrund auch als „Organisation des dritten Wegs“. Randnummer 72 Keimzelle der späteren Jund al-Aqsa war eine Teileinheit der Nusra-Front namens „Saraya al-Quds“, die von Abu Abdalaziz al-Qatari angeführt wurde. Aus ihr wurde vor dem Hintergrund der steigenden Spannungen zwischen der Nusra-Front und dem IS im September 2013 eine eigenständige Organisation gegründet, die fortan - vor allem in den syrischen Provinzen Hama und Idlib - unter dem Namen „Jund al-Aqsa“ operierte. Hintergrund für die Ausgründung der Jund al-Aqsa war vermutlich, dass die Nusra-Front eine Organisation benötigte, die diejenigen Dschihadisten aus ihren Reihen aufnahm, die dem IS weltanschaulich so nahe standen, dass sie es ablehnten, gegen ihn zu kämpfen. Randnummer 73 Die enge Verbindung zur Nusra-Front blieb jedoch zunächst bestehen. Die Organisation kämpfte fortan als Juniorpartner an der Seite der Nusra-Front, ohne sich jedoch an den 2014 beginnenden Angriffen auf den IS zu beteiligen. Unter anderem nahm die Jund al-Aqsa an einer größeren, später als „Massaker von Ma’an“ genannten Operation teil, bei der die Organisation das mehrheitlich alawitisch bewohnte Dorf Ma’an im Norden der Provinz Hama angriff und mindestens 40 Personen - davon die Hälfte Zivilisten - tötete. In anderen Fällen operierte die Jund al-Aqsa gemeinsam mit der Islamischen Front, einem Bündnis islamistischer und salafistischer Gruppierungen unter Führung der Ahrar ash-Sham, das damals der wichtigste Partner der Nusra-Front im Bürgerkrieg war. Randnummer 74 Im Frühjahr 2015 war die Jund al-Aqsa ein wichtiger der Teil des Bündnisses Jaish al-Fath (Armee der Eroberung), das für eine Offensive auf die Stadt Idlib gebildet und von der Nusra-Front und der Ahrar ash-Sham angeführt wurde. Dem Bündnis gelang es, in schneller Folge die Städte Idlib, Jisr ash-Shugur und Ariha einzunehmen. Nach dem erfolgreichen Ende der Offensive kam es innerhalb der Jund al-Aqsa zu Auseinandersetzungen, die vor allem das Bündnis mit nicht-dschihadistischen Organisationen betrafen. Dies hatte zur Folge, dass die Jund al-Aqsa im Oktober 2015 das Bündnis Jaish al-Fath verließ, wobei sie als Grund nannte, dass einige der Bündnispartner für Ziele einträten, die mit der Scharia nicht vereinbar seien; zudem kritisierte sie, dass Teile der von Ahrar ash-Sham geführten Allianz Druck auf sie ausübten, den Kampf gegen den IS aufzunehmen. Randnummer 75 Nach verschiedenen - vielfach erfolgreichen - militärischen Operationen, die darauf abzielten, das von der Jund al-Aqsa kontrollierte Territorium im Süden der Provinz Idlib und im Norden der Provinz Hama auszubauen und zu sichern, kam es ab Anfang 2016 zu inneren Konflikten innerhalb der Organisation, die z.T. auch mit personellen Abspaltungen einhergingen. Hintergrund hierfür war erneut die von einem Teil der Mitglieder missbilligte Annäherung der Organisation an den IS; die Organisation stand im Verdacht, für gezielte Mordanschläge und Entführungen verantwortlich zu sein und Zellen des IS-Geheimdienstes unter ihrem Schutz operieren zu lassen, um konkurrierende Gruppierungen zu schwächen. Randnummer 76 Auch die äußeren Beziehungen der Jund al-Aqsa zu den anderen im Raum Idlib vertretenen Gruppierungen verschlechterten sich im Verlauf des Jahres 2016 zunehmend. Dies galt insbesondere für die Beziehungen zur Ahrar ash-Sham. Nachdem der Jund al-Aqsa Anfang September 2016 der Versuch vorgeworfen worden war, ein führendes Mitglied der Ahrar ash-Sham durch ein Selbstmordattentat zu töten, kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den Gruppierungen. Am
  18. Oktober 2016 begann eine groß angelegte Offensive der Ahrar ash-Sham gegen Jund-al-Aqsa-Stellungen, wobei die Kämpfe in der Gegend um Khan Scheichun besonders heftig ausfielen. Zahlreiche in der Region vertretene kleinere Gruppierungen stellten sich in der Folgezeit auf die Seite der Ahrar ash-Sham, weil sie in der Jund al-Aqsa einen verlängerten Arm des IS in Idlib sahen, der diesem den Weg in ihre Operationsgebiete bereitete. Die Jund al-Aqsa erhielt zwar noch vorübergehend Schutz bei der Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgeorganisation Jabhat Fath ash-Sham (im Folgenden: JFS), nachdem ihr Kommandeur der JFS die Gefolgschaft geschworen hatte. Im Januar 2017 kam es jedoch auch zum Bruch mit dieser Organisation, zumal die JFS zu diesem Zeitpunkt versuchte, unter dem Namen Hai’at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) ein großes Bündnis aufständischer Gruppen unter ihrer Führung zu schmieden, für das sie auch zahlreiche Kämpfer der Ahrar ash-Sham und weiterer, weltanschaulich noch moderaterer Gruppierungen aufnahm. Die JFS sagte sich daher in einer Erklärung vom
  19. Januar 2017 von der Jund al-Aqsa los. Randnummer 77 Mit dem Ende der Verbindungen zur JFS konnte sich die Jund al-Aqsa gegen die Übermacht ihrer Gegner in der Region nicht mehr behaupten. Ab Ende Januar 2017 zerfiel die Organisation in mehrere Teile. Einige schlossen sich der JFS bzw. der HTS oder anderen, kleineren Gruppierungen an oder gründeten solche neu. Der größte Teil der Organisation jedoch nannte sich ab dem
  20. Februar 2017 „Liwa al-Aqsa“ und trat als eigenständige Gruppierung auf. Randnummer 78 In den Tagen nach der Gründung der Liwa al-Aqsa brachen heftige Kämpfe zwischen ihr und den konkurrierenden, von der HTS angeführten Gruppierungen aus. In diesem Zusammenhang exekutierte die Liwa al-Aqsa am
  21. Februar 2017 mindestens 128 Kämpfer rivalisierender Gruppierungen in dem Militärlager al-Khizanat östlich von Khan Schaichun, das vermutlich als ihr Hauptquartier diente. In der Folge kam es zu Verhandlungen zwischen der Liwa al-Aqsa und HTS, die zum Ergebnis hatten, dass der Liwa al-Aqsa ein freier Abzug nach Osten in Richtung des IS-Territoriums gewährt werden sollte. In Umsetzung dieser Vereinbarung zogen am
  22. Februar 2017 zumindest mehrere Hundert Kämpfer der Liwa al-Aqsa von Khan Schaichun und Morek in Richtung des IS-Gebiets ab. Nach Ankunft im IS-Gebiet schlossen sich die Kämpfer der Liwa al-Aqsa dem IS an; da der IS keine eigenständigen militanten Gruppierungen auf seinem Territorium duldete, ist davon auszugehen, dass die Liwa al-Aqsa spätestens Ende Februar 2017 in den IS-Strukturen aufging. Randnummer 79 b. Organisations- und Führungsstruktur Randnummer 80 Gründer und erster Anführer der Jund al-Aqsa war ein Jordanier palästinensischer Abstammung namens Abu Abd al-Aziz al-Qatari. Sein Bruder Abdalhakim Yusuf-al-Uthman war bis zu seinem Tod im Jahr 2013 ein Anführer beim IS, was mit dazu beigetragen haben dürfte, dass die Jund al-Aqsa nicht bereit war, gegen den IS zu kämpfen. Nachdem al-Qatari 2014 unter ungeklärten Umständen getötet worden war, übernahm der aus Saudi-Arabien stammende Abu Dharran an-Najdi die Führung der Organisation. Im Januar 2017 wurde sie von Abu Abdalwakil angeführt. Randnummer 81 Unterhalb der Ebene des Anführers verfügte die Jund al-Aqsa, wie für dschihadistische Organisationen üblich, hochwahrscheinlich über einen Schura-Rat (Majilis ash-Shura) als Führungsgremium. Randnummer 82 c. Verwaltung des Gebiets Randnummer 83 Ähnlich wie der IS versuchte die Jund al-Aqsa, im südlichen Teil der Region Idlib und im Norden von Hama ein kleines Territorium einzunehmen und ihrer ausschließlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Organisation verfügte dabei mit Khan Schaichun und Sarmin über zwei Hochburgen. In diesen Städten richtete sie neben militärischen Trainingslagern jeweils auch Gerichte und religiös-ideologische Schulungsstätten („Institute“) ein, was zeigt, dass die Jund al-Aqsa auch um den Aufbau ziviler Verwaltungsstrukturen bemüht war. Ähnlich wie die Nusra-Front versuchte die Jund al-Aqsa nur zurückhaltend, in den von ihr kontrollierten Hochburgen salafistische Kleider- und Verhaltensvorschriften durchzusetzen. Vielmehr bemühte sie sich, die Bevölkerung durch Disziplin, Weiterleitung humanitärer Hilfe und Missionsarbeit für sich zu gewinnen. Randnummer 84 d. Personal und Ausbildung der Kämpfer Randnummer 85 Die Jund al-Aqsa verfügte nach Schätzungen über 800 bis 2.000 Kämpfer. Gleiches gilt für die spätere Liwa al-Aqsa. Neben Syrern waren in der Organisation auch viele Ausländer vertreten, und zwar vielfach auch solche, die bereits Kampferfahrungen in Afghanistan oder Tschetschenien gesammelt hatten. Unter den Rekruten waren zudem Golfaraber und Nordafrikaner stark vertreten. Auch aus dem europäischen Raum rekrutierte die Organisation Kämpfer, wobei hierunter marokkanisch- und tunesischstämmige Kämpfer besonders stark vertreten waren. Randnummer 86 Zur Ausbildung ihrer Kämpfer verfügte die Vereinigung über eigene Trainingslager in der Nähe ihrer Hochburgen in Khan Schaichun und Sarmin, sowie im Norden von Hama. Randnummer 87 e. Ziele Randnummer 88 Das wichtigste Ziel der Jund al-Aqsa bestand im Sturz des Assad-Regimes und die Errichtung eines islamischen Staates auf der Grundlage einer salafistischen Interpretation der Scharia. Besonders ausgeprägt war bei Jund al-Aqsa der Hass auf die Alawiten, die sie mit dem Schimpfwort „Nusairier“ belegten. Die Jund al Aqsa zielte dabei letztlich auf eine Vernichtung der Alawiten in Syrien ab, wie sich an dem Massaker an gefangenen Milizionären und Zivilisten in Ma’an im Februar 2014 zeigte. Auch andere Minderheiten wie Kurden, Schiiten und Christen sind ausweislich eines Berichts des UN-Sicherheitsrates Opfer von Gräueltaten von Mitgliedern der Jund al-Aqsa gewesen. Randnummer 89 Ob die Gruppierung darüber hinaus das langfristige Ziel verfolgte, den bewaffneten Kampf über die Grenzen Syriens hinaus auszuweiten und insbesondere auf Israel auszudehnen, konnte der Senat nicht abschließend feststellen, wenngleich der auf die Al-Aqsa-Moschee in Jerusalem verweisenden Namenszusatz „al-Aqsa“ dies nahelegt. Randnummer 90 f. Strategie Randnummer 91 Die Jund bzw. Liwa al-Aqsa versuchte ihre politischen Ziele mit militärischer Gewalt zu erreichen. Sie nahm hierzu - oft an der Seite der Nusra-Front oder der Ahrar ash-Sham - an zahlreichen bewaffneten Kämpfen gegen das Assad-Regime teil. Im Herbst 2014 wandte sich die Jund al-Aqsa zudem gemeinsam mit der Nusra-Front gegen FSA-Gruppierungen wie die „Front der Revolutionäre Syriens“, die gute Beziehungen zu den USA unterhielten und deshalb als bedrohlich angesehen wurden. Randnummer 92 Die Organisation verfügte dabei über die für dschihadistische Rebellenorganisationen typischen Waffen wie Sturmgewehre, RPGs, schwere Maschinengewehre, Artilleriegeschütze, kleinere Luftabwehrgeschütze, selbstgebaute Raketenwerfer und sogar einige wenige Kampfpanzer. Eine besondere Durchschlagskraft entwickelte die Jund al-Aqsa durch den häufigen Einsatz von Autobomben, die zumindest teilweise von Selbstmordattentätern gezündet wurden. Zudem nutzte die Organisation improvisierte Sprengfallen und andere unkonventionelle Sprengmittel, die sie in eigenen Werkstätten produzierte. Randnummer 93 g. Finanzierung und Öffentlichkeitsarbeit Randnummer 94 Die Jund al-Aqsa finanzierte sich hochwahrscheinlich vor allem über Spender aus den arabischen Golfstaaten. Randnummer 95 Die Öffentlichkeitsarbeit der Jund al-Aqsa war vor allem auf ihre Unterstützerszene in den arabischen Golfstaaten ausgerichtet, der sie in unregelmäßigen Abständen Arbeitsnachweise in Form von Videos lieferte, in denen über die Kampfhandlungen der Vereinigung berichtet wurde. Außerdem wurden Selbstmordattentäter vor ihrer Tat und die Anschläge selbst gezeigt. Zur Produktion der Videos, die von guter Qualität waren und auch von Drohnen aus gefilmte Sequenzen enthielten, verfügte die Jund al-Aqsa über eine eigene Medienstelle. Randnummer 96 h. Verbindungen zu anderen Organisationen, insbesondere zum IS Randnummer 97 Wichtigste Verbündete der Jund al-Aqsa war von September 2013 bis Januar 2017 die Nusra-Front, was in zahlreichen gemeinsamen Operationen gegen Truppen des Assad-Regimes und konkurrierende Rebellengruppen zum Ausdruck kam. Als zunehmend problematisch erwies sich allerdings der Umstand, dass die Nusra-Front bereit war, auch mit nicht-dschihadistischen Organisationen wie etwa der Ahrar ash-Sham zu kooperieren, die die Jund al-Aqsa wegen ihrer Nähe zum IS als kritisch ansahen. Dies sorgte nicht nur für Spannungen innerhalb der Jund al-Aqsa, die darin mündeten, dass sich Mitglieder abspalteten und zu anderen Organisationen überliefen, sondern letztendlich auch zum Bruch der Jund al-Aqsa mit der Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgeorganisation JFS und dem von ihr angeführten Bündnis HTS im Januar
  23. Randnummer 98 Entsprechend ihrer Nähe zur Nusra-Front stand die Jund al-Aqsa anfänglich der Al-Qaida als deren (ursprünglicher) Mutterorganisation nahe, was gleichzeitig auch eine Distanzierung vom IS beinhaltete. So äußerte sich die Führung in der Erklärung zum Ausscheiden aus der Jaish al-Fath vom Oktober 2015 dahingehend, dass sie nicht nur das IS-Kalifat, sondern auch die Exkommunizierung von sunnitischen Muslimen („Takfir“) und die Gewalttaten der Organisation ablehne. Randnummer 99 Trotz dieser offiziellen Distanz gab es jedoch spätestens ab 2015 zahlreiche Hinweise auf nähere Verbindungen der Jund al-Aqsa zum IS. So kam es in einigen Fällen dazu, dass Jund-al-Aqsa-Personal seine Positionen verließ und zum IS überlief. Zum anderen gab es zahlreiche Berichte darüber, dass IS-Anhänger aus unterschiedlichen Landesteilen Syriens zur Jund al-Aqsa reisten, weil es von dort aus möglich war, ungehindert in das IS-Territorium zu gelangen. Zudem führte die Jund al-Aqsa dem IS in vielen Fällen auch ausländische Freiwillige als Rekruten zu. Aus diesem Grunde galt die Jund al-Aqsa vielfach als „Taxi nach Raqqa“. Randnummer 100 Im Laufe der Jahre 2015 und 2016 wurden die Verbindungen zwischen der Jund al-Aqsa und dem IS noch enger. Je deutlicher wurde, dass die Ahrar ash-Sham entschlossen war, gegen die Präsenz der Jund al-Aqsa in den Regionen Idlib und Hama vorzugehen, desto naheliegender wurde ein Anschluss an den IS für diese, zumal die Gruppierung zu klein war, als dass sie sich in der Region ohne den Schutz durch eine größere Organisation hätte halten können. Die Gründung der Liwa al-Aqsa, der Rückzug nach Osten und der Anschluss an den IS erscheinen vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen nur konsequent. Randnummer 101
  24. Einbindung der Angeklagten Randnummer 102 a. Vorgeschehen Randnummer 103 Im Jahre 2013 geriet der von der Angeklagten und ihrem Ehemann in O. betriebene Falafel-Imbiss in die Insolvenz. In der Folgezeit befasste sich Z.A. intensiver mit dem Islam. Über einen Bekannten namens E. , der ein salafistisches Islamverständnis vertrat und mit dem IS sympathisierte, kam er mit entsprechenden Auslegungen des Islams in Kontakt. Gemeinsam mit E. besuchte Z. A. nunmehr regelmäßig eine Moschee in Lübeck, in der ein entsprechendes Islamverständnis gepredigt wurde. Zudem richtete er sich in den Räumen des ehemaligen Imbissbetriebs zusammen mit E. einen Gebetsraum ein. Auch der häusliche Alltag der Familie A. war zunehmend von einem veränderten und intensivierten Islamverständnis geprägt. Der Islam war - auch mit den Söhnen M. J. - häufiges Gesprächsthema im Familienkreis. Die Gebetszeiten wurden streng eingehalten, an den Wänden durften keine Bilder mehr hängen und auf einen Fernseher wurde verzichtet. Randnummer 104 Zeitgleich wurde auch der Syrienkonflikt immer häufiger zum Thema im Rahmen der Familiengespräche. Z. A. sprach immer häufiger davon, dass er - mit E. , aber ohne die Familie - nach Syrien reisen wolle, um den Muslimen dort zu „helfen“. Die Angeklagte stand dem zunächst ablehnend gegenüber, weil sie Angst vor den Bürgerkriegsgefahren hatte. Auch dem IS stand sie zu diesem Zeitpunkt noch eher ablehnend gegenüber. Z.A. war hingegen mehrfach kurz davor, seinen Ausreisewunsch in die Tat umzusetzen, konnte aber von der Angeklagten zunächst noch davon abgehalten werden. Nachdem das Thema für mehrere Monate nicht mehr zur Sprache kam, glaubte die Angeklagte, dass es sich für ihren Mann erledigt hätte. Randnummer 105 Gegen Ende des Ramadans 2015 zog Z.A. sich gemeinsam mit E. zu einer mehrtägigen Einkehr („Itikaf“) in die Moschee zurück, wie er es bereits in den Jahren zuvor getan hatte. Diesen Moscheeaufenthalt nutzte er dazu, Mitte Juli 2015 zusammen mit E. und weiteren Mitreisenden nach Syrien auszureisen. Gegenüber seiner Familie hielt Z.A. seine Ausreise geheim. Erst als er am
  25. Juli 2015 im IS-Territorium angekommen war, rief er die Angeklagte an und informierte sie darüber, dass er nunmehr „drinnen“ bzw. in der „Hauptstadt“ sei, was die Angeklagte zutreffend dahingehend verstand, dass ihr Ehemann sich in Raqqa, der syrischen Hauptstadt des IS aufhielt. Die Angeklagte, die am Abend zuvor bereits gemerkt hatte, dass ihr Ehemann sich nicht mehr in der Moschee aufhielt und in einem Telefonat mit ihrem Sohn J. darüber rätselte, wo er sich befinden könnte - dabei hoffend, dass er nicht auf den dummen Gedanken gekommen ist, nach Syrien zu den „Blödmännern“ zu gehen - war von dieser Nachricht überrascht und zeigte sich schwer enttäuscht. Sie machte ihrem Ehemann heftige Vorwürfe, die sich allerdings vor allem darauf bezogen, dass er sie nicht mitgenommen, sondern alleine zuhause zurückgelassen hatte. Von ihrem Ehemann erhielt die Angeklagte in diesem Telefonat die Anweisung, sich zum Schutz vor Telefonüberwachung eine neue SIM-Karte zu beschaffen. Außerdem sollte sie am Telefon nicht über Dinge reden, die einen Rückschluss über seinen Aufenthaltsort oder ihre eigenen Absichten zur Nachreise dorthin erlaubten. Randnummer 106 Z.A. schloss sich in Raqqa dem IS an. Er absolvierte den religiös-ideologischen Teil der IS-Rekrutenausbildung und begann anschließend auch mit dem militärischen Teil, wobei nicht auszuschließen ist, dass er diesen wegen einer Knieverletzung vorzeitig abbrechen musste. Jedenfalls absolvierte er den militärischen Ausbildungsteil so weit, dass er vom IS anschließend mit einem Sturmgewehr des Typs „Kalaschnikow“ und einer kleinen Pistole ausgestattet wurde. Welcher genauen Tätigkeit Z.A. im Anschluss für den IS nachgegangen ist, konnte der Senat nicht abschließend feststellen. Möglich erscheint dabei neben einem Einsatz im bewaffneten Kampf auch, dass er wegen einer Verletzung nicht als Kämpfer eingesetzt werden konnte und daher stattdessen einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgung verletzter IS-Kämpfer nachging. Randnummer 107 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2015 wurde Z.A. bei einem Bombenangriff im Bereich der Hüfte verletzt. Er wurde daraufhin ca. einen Monat lang im Krankhaus behandelt und versorgt. Als er der Angeklagten hiervon in einem Telefonat vom
  26. November 2015 erstmals berichtete, war er gesundheitlich bereits so weit wiederhergestellt, dass er selbständig gehen konnte. Wegen der Verletzung erhielt er vom IS einen Verletztenausweis, der ihn als Angehörigen der Vereinigung auswies und zudem zur kostenlosen Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen berechtigte. Randnummer 108 Auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war Z.A. weiterhin für den IS tätig. Abschließende Feststellungen zu der Art der Tätigkeit konnte der Senat nicht treffen. Möglich und wahrscheinlich erscheint dem Senat, dass er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Kämpfer eingesetzt wurde, sondern eher organisatorische oder logistische Aufgaben wahrgenommen hat; daneben erscheint dem Senat möglich, dass Z.A. nunmehr eine Tätigkeit im Bereich der Versorgung verletzter IS-Kämpfer begonnen oder gegebenenfalls fortgesetzt hat. Randnummer 109 b. Tatgeschehen Randnummer 110 aa. Entschluss zur Ausreise und Vorbereitungen Randnummer 111 Unmittelbar nach dem Telefonat vom
  27. Juli 2015, in dem Z.A. der Angeklagten mitteilte, dass er jetzt „drinnen“ sei, fasste die Angeklagte den Entschluss, ihrem Mann nach Syrien zu folgen. In den folgenden Wochen und Monaten begann die Angeklagte damit, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen. Sie beantragte - unter Fälschung der Unterschrift ihres Ehemannes - einen Reisepass für ihren Sohn M. , unterrichtete diesen in Korankunde und begann damit, nach und nach den Haushalt aufzulösen, indem sie die Wohnungseinrichtung und das Auto verkaufte. Zudem sparte sie die finanziellen Mittel für die Flugtickets an. Randnummer 112 Ihre Ausreisemotivation bestand zunächst vorrangig in dem Wunsch, ihrem Ehemann zu folgen, ohne den sie sich in O. alleingelassen und überfordert fühlte. Insbesondere die ablehnende Reaktion ihres Umfelds auf die nunmehr kursierenden Vermutungen und Gerüchte, dass ihr Ehemann nach Syrien zum IS ausgereist sein könnte, sowie die nun einsetzenden Befragungen der Angeklagten durch Mitarbeiter des Verfassungsschutzes lösten bei der Angeklagten ein Gefühl von Hilflosigkeit und Überforderung aus. Gleichzeitig setzte eine Nachradikalisierung der Angeklagten ein, indem sie sich insbesondere über Internetvideos mit radikal-islamischen Inhalten vertraut machte, die sie zunehmend auch selbst vertrat. Zudem informierte sie sich verstärkt über den Bürgerkrieg in Syrien und die daran beteiligten Rebellengruppierungen, insbesondere den IS und die Nusra-Front. Infolgedessen war ihr Ausreisewunsch zunehmend auch von einer eigenen radikal-islamischen Überzeugung und dem Willen getragen, der vom IS propagierten Pflicht zur Ausreise in das „Kalifat“ zu folgen, in dem sie ihren Glauben gemeinsam mit ihrem Ehemann ungehindert würde ausleben können. Randnummer 113 Die Angeklagte plante dabei zunächst, gemeinsam mit ihren beiden Söhnen J. und M. nach Syrien auszureisen. Da J. sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befand - er verbüßte seit Ende 2014 eine mehrjährige Jugendstrafe wegen schweren Raubes - wollte sie mit der Ausreise bis zur Entlassung J.s warten, wobei sie damit rechnete, dass J. im August 2016 vorzeitig aus der Haft entlassen würde. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich die erwartete Entlassung J.s deutlich verzögern würde, änderte die Angeklagte ihre Pläne dahingehend, dass sie nur mit ihrem Sohn M. ausreisen wollte, wobei J. der Familie nach Syrien folgen sollte, sobald er aus der Haft entlassen wird. Gegenüber ihrer Schwester Me und ihrer Mutter verschleierte die Angeklagte ihren Plan, nach Syrien auszureisen, indem sie behauptete, zu ihrer Schwiegerfamilie nach R. /Palästina reisen zu wollen, wo sich angeblich bereits ihr Mann befinde. Ebenso stellte die Angeklagte ihre Absicht auch in zwei Abschiedsbriefen dar, die sie ihrer Schwester Me. und ihrer Mutter hinterließ, und in denen sie außerdem darum bat, mit anderen nicht über ihre Ausreise zu sprechen. Randnummer 114 Da sich die Angeklagte mit der Situation in Syrien über die Medien vertraut gemacht und zudem Kontakt mit ihrem Ehemann in Syrien hatte, war ihr bewusst, dass es sich bei dem syrischen Staatsgebiet und insbesondere dem vom IS beherrschten Territorium um ein Bürgerkriegsgebiet handelte, so dass sie bei einer Ausreise dorthin nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Sohn M. den damit einhergehenden Gefahren aussetzen würde, namentlich der Gefahr einer Verletzung oder des Todes durch militärische Kampfhandlungen der Bürgerkriegsparteien. Zudem war ihr bekannt, dass männliche Jugendliche und Erwachsene, die in das IS-Gebiet einreisen, nach den Regeln des IS verpflichtet sind, sich in einer zweistufigen Rekrutenausbildung religiös-ideologisch und militärisch unterweisen zu lassen und sich anschließend unter Einordnung in die IS-Kampfverbände aktiv an bewaffneten Kampfeinsätzen der Organisation zu beteiligen. Sie hielt es daher zumindest für möglich, dass auch M. und gegebenenfalls J. entsprechend herangezogen werden würden, nahm dies jedoch - auch vor dem Hintergrund ihrer mittlerweile vorhandenen radikal-islamischen Überzeugung - zumindest billigend in Kauf. Randnummer 115 Von ihrem Sohn J. wurde die Angeklagte in ihrem Wunsch bestärkt, gemeinsam mit M. nach Syrien auszureisen. M. , der zu diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt war, war mit den Ausreiseplänen der Angeklagten einverstanden, weil er sich auf ein Wiedersehen mit seinem Vater freute. Aufgrund seines kindlichen Alters war er jedoch nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu verstehen und insbesondere das Ausmaß der damit verbundenen Gefährdung von Leib und Leben zutreffend einzuschätzen. Randnummer 116 bb. Ausreise und Schleusung über die türkisch-syrische Grenze Randnummer 117 Mitte August 2016 setzte die Angeklagte ihren Ausreiseplan in die Tat um. Der Reiseweg und die Schleusung über die türkisch-syrische Grenze wurden dabei von ihrem Ehemann geplant und in die Wege geleitet, wobei die Angeklagte von ihrem Ehemann immer nur über den jeweils nächsten Schritt in Kenntnis gesetzt wurde. Nicht ausschließbar ging die Angeklagte dabei aufgrund der Angaben ihres Ehemanns davon aus, dass die Schleusung bis nach Raqqa insgesamt nur 3-4 Tage dauern würde. Ihr war möglicherweise nicht bewusst, dass sie und M. nach Überquerung der türkisch-syrischen Grenze nicht direkt in einem vom IS, sondern von anderen Gruppierungen kontrollierten Gebiet ankommen würden. Randnummer 118 Am
  28. August 2016 flog die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Sohn M. nach Adana/Türkei. Von dort aus fuhren sie mit dem Bus nach Antakya, wo sie eine Nacht im Hotel verbrachten. Am nächsten Tag wurden sie von Schleusern zu einem Haus auf der türkischen Seite der Grenze zu Syrien gebracht, in dem sie sich fünf Tage lang bei einer türkischen Familie aufhielten. Während dieses Aufenthalts trafen in dem Haus weitere Schleusungswillige ein - eine russische Familie sowie zwei Araber, die die Kunyas „Abu O. “ und „Abu H. “ verwendeten. Die gesamte Gruppe wurde von den Schleusern sodann zu einer Stelle verbracht, von der aus sie - nach einer Übernachtung im Freien - die „grüne Grenze“ nach Syrien passieren konnten. Auf syrischer Seite wurden die Angeklagte und ihr Sohn von Personen ungeklärter Organisationszugehörigkeit abgeholt. Nach kurzem Zwischenaufenthalt in der Stadt Idlib sollte die Angeklagte sodann in ein Frauengästehaus in der Region Idlib gebracht werden. Randnummer 119 cc. Zwischenaufenthalt in der Region Idlib Randnummer 120 Auf dem Weg zum Frauengästehaus hielt der Fahrer bei einem an der Wegstrecke gelegenen Haus an und forderte M. auf, auszusteigen und in dem Haus Quartier zu nehmen. Dem widersprach die Angeklagte, weil sie nicht von ihrem Sohn getrennt werden wollte. Sie fuhren daraufhin zunächst gemeinsam weiter zu dem Frauengästehaus. Dort angekommen wurde der Angeklagten verdeutlicht, dass ihr Sohn M. nach den islamischen Regeln angesichts seines Alters nicht gemeinsam mit anderen Frauen im Frauengästehaus untergebracht werden könne und deshalb in einer anderen, für Männer vorgesehenen Unterkunft Quartier zu nehmen habe. Nachdem der Angeklagten von Abu H. versichert worden war, dass er dort auf M. aufpassen werde, willigte die Angeklagte ein. Die Angeklagte verblieb daraufhin in dem Frauengästehaus, während M. in das Männerquartier mitgenommen wurde, an dem der Fahrer bereits zuvor angehalten hatte. Randnummer 121 Das Frauengästehaus befand sich nicht innerhalb des vom IS beherrschten Territoriums, sondern hochwahrscheinlich in Khan Schaichun, das zu diesem Zeitpunkt von der Jund al-Aqsa kontrolliert wurde. Die Angeklagte hatte zum Zeitpunkt ihrer Trennung von M. keine klaren Anhaltspunkte dafür, von welcher Gruppierung das Gebiet kontrolliert wurde, in dem sich das Frauengästehaus befand. Aufgrund der - nicht ausschließbar lückenhaften - Informationen, die sie von ihrem Ehemann erhalten hatte, hatte sie einerseits die Erwartung, direkt in einem vom IS kontrollierten Gebiet anzukommen. Andererseits zweifelte sie daran, auch weil ihr während der Schleusung über die Grenze die Anweisung gegeben worden war, im Falle einer Nachfrage anzugeben, dass sie „zur Jabhat al-Nusra“ wolle. Allerdings ging die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Trennung von M. zutreffend davon aus, dass sie noch nicht am eigentlichen Ziel ihrer Reise war, zumal bis zu ihrer Ankunft in Raqqa - dem Wohnort ihres Ehemannes - noch mehrere hundert Kilometer zurückzulegen waren. Nicht ausschließbar ging die Angeklagte davon aus, dass es sich nur um einen kurzen Zwischenaufenthalt auf der Weiterreise nach Raqqa handelte, die spätestens am nächsten Tag fortgesetzt werden würde. Randnummer 122 Die Weiterreise nach Raqqa verzögerte sich jedoch um mehrere Monate, was seinen Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit darin hatte, dass die Auseinandersetzungen der Jund al-Aqsa mit feindlichen Rebellengruppierungen es nicht zuließen, die auf dem Weg nach Raqqa liegenden Gebiete gefahrenfrei zu durchqueren. Die Angeklagte verblieb daher vorerst in dem Frauengästehaus, in dem sie zusammen mit einer Vielzahl weiterer Frauen und Kinder untergebracht war. Kontakt zu ihrem Sohn oder zu ihrem Ehemann hatte sie von dort aus nicht. Auch durfte sie das Frauengästehaus nicht verlassen. Nach ca. zwei Monaten wechselte die Angeklagte in ein anderes Frauengästehaus, in dem sie über eine Internetanbindung verfügte. Dort erfuhr sie von M. , dass er sich in der Nähe befand und dass er - anders als sie - das Quartier verlassen durfte. Zudem hatte sie telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann, dem sie Vorhaltungen wegen der langen Wartezeit für die Weiterreise machte. Randnummer 123 Das Quartier, in dem M. untergebracht war, diente der Unterbringung von kampfwilligen Männern unterschiedlicher Herkunft, wobei der Senat nicht feststellen konnte, ob die Männer einer bestimmten örtlich vertretenen Gruppierung - etwa der Jund al-Aqsa - angehörten, oder ob die Männer lediglich das Ziel verfolgten, über das Gebiet der Jund al-Aqsa in das IS-Territorium zu gelangen, um sich dort dem IS anzuschließen. M. wechselte in der Folgezeit mehrfach das Quartier. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Winter 2016/2017 geriet M. zusammen mit den übrigen Bewohnern seines Quartiers in Gefangenschaft einer rivalisierenden Rebellengruppierung und wurde über einen Zeitraum von etwa einem Monat im Keller eines Hauses eingesperrt. Nachdem M. und die übrigen Gefangenen von Angehörigen einer befreundeten Gruppierung befreit wurden, wurde M. in das militärische Ausbildungslager der Jund al-Aqsa bzw. der Liwa al-Aqsa in Khan Scheichun verbracht, wo er eine Waffenausbildung begann. Ohne die Waffenausbildung beendet zu haben, wurde M. von dieser Gruppierung in der Folgezeit in bewaffneten Kämpfen gegen die Nusra-Front oder die Ahrar ash-Sham eingesetzt, u.a. als bewaffneter Wachposten an einem Checkpoint der Vereinigung sowie auf nächtlichen Patroullienfahrten. In zumindest zwei Fällen war M. dabei direktem Beschuss durch gegnerische Rebellengruppierungen ausgesetzt. In einem weiteren Fall wurde der Stützpunkt, auf dem M. sich befand, von einem Kampfhubschrauber aus beschossen. Infolgedessen war M. während der Zeit in der Region Idlib mehrfach unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Randnummer 124 dd. Weiterreise in die Region Raqqa und Anschluss an den IS Randnummer 125 Am
  29. Dezember 2016 wurde die Angeklagte - ohne ihren Sohn M. , aber zusammen mit weiteren Bewohnerinnen des Frauengästehauses und ihren Kindern - in einem offenen LKW in das IS-Territorium geschleust. Die Schleusung, die hochwahrscheinlich von Mitgliedern der Jund al-Aqsa durchgeführt wurde, erfolgte nachts, da auf dem Weg in das IS-Territorium Gebiete und Checkpoints feindlicher Gruppierungen durchquert werden mussten. In Raqqa wurde die Angeklagte von ihrem Ehemann abgeholt, mit dem sie in der Folgezeit in einem nicht näher feststellbaren Ort in der Region Raqqa wohnte und den gemeinsamen Haushalt führte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt verwendete die Angeklagte die Kunya „Umm M. “ für sich. Randnummer 126 Nachdem es Ende Februar 2017 zu einer Vereinbarung zwischen der Liwa al-Aqsa und der Nusra-Front bzw. ihrer Nachfolgerin HTS gekommen war, nach der den Mitgliedern der Liwa al-Aqsa die ungehinderte Durchreise in das IS-Territorium gewährt werden sollte (vgl. oben unter II.2.a.), wurde M. gemeinsam mit einer Vielzahl weiterer Kämpfer der Liwa al-Aqsa nach Raqqa gebracht. Bei seinem Eintreffen in einem Militärstützpunkt des IS bei Raqqa wurden er und die weiteren Kämpfer vom Amir des Stützpunkts in Empfang genommen. Obwohl M. nach dem Willen der IS-Verantwortlichen dort sogleich seine Rekrutenausbildung beginnen sollte, gelang es der Angeklagten und ihrem Ehemann, die IS-Verantwortlichen davon zu überzeugen, dass M. zunächst einige Tage bei seinen Eltern verbringen durfte. Nach einigen Tagen wurden die Angeklagte und ihr Ehemann von den IS-Verantwortlichen dazu aufgefordert, ihren Sohn zurück in das Ausbildungslager zu bringen, damit dieser seine Rekrutenausbildung beginnen konnte. Die Angeklagte und ihr Ehemann beschlossen - nicht ausschließbar unter Zurückstellung gewisser Bedenken wegen des jugendlichen Alters ihres Sohnes - der Aufforderung Folge zu leisten, woraufhin der Ehemann der Angeklagten M. in das IS-Trainingslager verbrachte. M. absolvierte daraufhin den religiös-ideologischen Teil seiner IS-Rekrutenausbildung, den er spätestens am
  30. August 2017 abschloss. Dabei gestaltete sich die Durchführung des religiös-ideologischen Teils der Rekrutenausbildung zunächst als schwierig, weil M. nicht über ausreichende Arabischkenntnisse verfügte, um den Unterweisungen folgen zu können. Die IS-Verantwortlichen des Trainingslagers verbrachten M. daher an verschiedene Orte des IS-Territoriums - u.a. nach Hama und Mayadin - in der Hoffnung, dort die Ausbildung mit Hilfe eines Übersetzers durchführen zu können. Nachdem dies nicht gelang, wohl weil die jeweils als Übersetzer in Frage kommenden Personen „shahid“, also verstorben waren, wurde der religiös-ideologische Teil der IS-Rekrutenausbildung M.s auf Veranlassung der IS-Verantwortlichen in einer Moschee in Boqrus durchgeführt, wobei der Ehemann der Angeklagten oder E. bei der Abschlussprüfung als Übersetzer tätig wurden. Randnummer 127 Spätestens nach Abschluss dieser Ausbildung war M. fest von der IS-Ideologie überzeugt. So schrieb er an seinen Bruder J. in einer Chatnachricht vom
  31. Juni 2017: Randnummer 128 „(...) Lasst uns [die Kuffar] erniedrigen, wie es sich eigentlich gehört. (...). Wir müssen sie abgrundtief hassen, auf sie spucken, treten, auf den Müll werfen. Das ist die Stellung eines Kafirs! “ Randnummer 129 Zudem war M. fest entschlossen und drängte darauf, sich von der Vereinigung auch an der Waffe ausbilden zu lassen, um im Anschluss für den IS in den bewaffneten Dschihad ziehen zu können. Dementsprechend bat M. seinen Vater darum, möglichst bald mit dem militärischen Teil der IS-Rekrutenausbildung beginnen zu dürfen, der Voraussetzung für seinen Einsatz in Kampfhandlungen war. Zudem forderte er seinen Bruder J. in Chats mehrfach dazu auf, ihm nach Syrien zu folgen, um gemeinsam mit ihm das Waffentraining zu absolvieren und anschließend in Kampfeinsätze zu gehen. So heißt es in einer Sprachnachricht M.s an seinen Bruder J. vom
  32. Juli 2017: Randnummer 130 „lnshallah kommst du so schnell, dass du mich mit der Mu'askar [Trainigslager] mit Waffe da bei mir bist. Und dann gehen wir beide in den Kampf. Machen wir Action. Und auf jeden Fall, ich weiß nicht, wo ich dann hingehe. Vielleicht kämpf‘ ich in Raqqa oder Hama oder Palmyra. Oder Irak vielleicht, inshallah. Auf jeden Fall, ich hoffe Du kommst schnell.“ Randnummer 131 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem
  33. August 2017 begann M. schließlich den militärischen Teil seiner IS-Rekrutenausbildung, und schloss diesen spätestens Mitte Dezember 2017 ab. Ab diesem Zeitpunkt wurde M. vom IS für Kampfeinsätze der Vereinigung eingesetzt. Randnummer 132 Die Angeklagte führte derweil den Haushalt für M. und ihren Ehemann. Sie wusste dabei um die Ausbildung und die Verwendung ihres Sohnes durch den IS und billigte diesen Werdegang. Nachdem J. im Februar 2017 aus der Haft auf Bewährung entlassen worden war, bestärkten sie und ihr Ehemann J. in seinem Vorhaben, der Familie nach Syrien zu folgen. Dabei ging es ihnen zum einen um eine Familienzusammenführung, zum anderen aber auch darum, dass J. möglichst viel Geld mitbringen sollte, um den weiteren Lebensunterhalt der Familie im IS-Gebiet zu sichern, was sich angesichts der kriegsbedingten Teuerung als zunehmend problematisch erwies. Die Angeklagte und ihr Ehemann wussten dabei und nahmen billigend in Kauf, dass J. nach seiner Ankunft im IS-Territorium ebenso wie M. die Rekrutenausbildung des IS zu durchlaufen hätte und von der Vereinigung für Kampfeinsätze herangezogen worden wäre. Randnummer 133 Zu einer Ausreise J.s in das IS-Territoriums kam es letztlich nicht. Zunächst fehlte ihm sein Reisepass, weil ihm dieser zuvor von den Sicherheitsbehörden - gerade im Hinblick auf den dort vorhandenen Verdacht einer anstehenden Ausreise J.s in das IS-Territorium - abgenommen worden war. Nachdem er seinen Reisepass zurückerhalten hatte, unternahm er zwar am
  34. Juni 2017 einen Versuch, über Griechenland in das IS-Gebiet zu reisen. Diesen Versuch brach er jedoch ab, nachdem er in Frankfurt am Main bereits in das Flugzeug nach Athen eingestiegen war. Der Grund hierfür waren gesundheitliche Bedenken J.s , der an Asthma litt und befürchtete, in Syrien keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vorzufinden. Randnummer 134 Den Lebensunterhalt der Familie bestritt die Angeklagte in Syrien zum Teil aus Ersparnissen, die sie aus Deutschland mitgebracht hatte. Zudem wurden der Familie der Angeklagten von der IS-Verwaltung kostenlos Strom und Wasser sowie bestimmte Grundnahrungsmittel wie Zucker und Mehl zur Verfügung gestellt. Der Ehemann der Angeklagten erhielt zudem eine Besoldung durch den IS, dies jedenfalls bis zur Flucht der Familie aus der Region Raqqa. Als Inhaber eines Verletztenausweises des IS erhielt er zudem kostenlose medizinische Versorgung. Da die Ersparnisse der Angeklagten und die Bezahlung durch den IS den Bedarf der Familie angesichts der bürgerkriegsbedingten Teuerung nicht mehr deckten, forderten die Angeklagte und ihr Ehemann in Deutschland verbliebene Angehörige - insbesondere ihren Sohn J. und die Schwester der Angeklagten, Mi. - wiederholt dazu auf, ihnen über Transferdienstleister Geld zukommen zu lassen oder andere Angehörige dazu zu veranlassen, dies zu tun. Randnummer 135 ee. Flucht aus der Region Raqqa und Tod M.s Randnummer 136 Als sich die Lage in der Region Raqqa im Verlaufe des Jahres 2017 wegen der Luftangriffe und der herannahenden kurdischen Bodentruppen zunehmend verschlechterte, floh die Familie zusammen mit den Truppen des IS entlang des Euphrattals schrittweise in Richtung der syrisch-irakischen Grenze. Über kürzere Zwischenaufenthalte in den Orten Boqrus, Al-Ashara, Al-Bukamal, Abu Hamam, Gharan‘ij und Al-Burham erreichten sie im Dezember 2017 Hajin, wo sie sich für ca. ein Jahr aufhielten. Dort verstarb M. am frühen Morgen des
  35. Februar 2018 durch einen Bombenabwurf im Rahmen eines Luftangriffs. Dem ging voraus, dass ein benachbartes Haus bombardiert wurde. Da die Angeklagte vermutete, dass sich in dem Haus Kinder befanden, rief sie, dass doch jemand die Kinder retten müsse. M. lief daraufhin in das Haus, worauf das Haus ein zweites Mal getroffen und M. getötet wurde. Randnummer 137 Durch die Detonation wurde auch der Ehemann der Angeklagten am Bein unterhalb des Knies schwer verletzt. Die Verletzung wurde im Krankenhaus durch Einsatz externer Fixierstangen versorgt. Spätestens infolge dieser Verletzung war der Ehemann der Angeklagten bis auf weiteres kampfunfähig, was er in einem Telegram-Chat mit seinem Sohn J. vom
  36. Dezember 2018 bedauerte: Randnummer 138 Z.A.: „Schade das ich verletzt bin kann nicht kämpfen“ Randnummer 139 J.: „ach Papa ja ist schade aber auch gut dann ist Mama nicht alleine“ Randnummer 140 Als die Angeklagte ihrem Sohn J. am
  37. März 2018 in einem Telegram-Chat die Nachricht vom Tod seines Bruders übermittelte, stufte sie diesen als „Märtyrertod“ ein: M. sei „shahid inshaallah“ und sei „nur vorausgegangen“. Dies sei „sein Traum“ gewesen - selbst sie freue sich. Auch in späteren Chats und Telefonaten, etwa gegenüber ihrer Schwester Mi. oder deren Sohn L. , stellte sie den Tod M.s als „Märtyrertod“ dar, über den man sich „doll freuen“ solle, weil M. es „einfach geschafft“ bzw. jetzt eine „Extraposition bei Allah“ habe. Ihrer Schwester Mi. berichtete die Angeklagte in einem Telefonat vom
  38. April 2020 zudem stolz, dass sie M.s abgetrennte Hand in den Trümmern gefunden habe, die noch den „Shahada-Finger“ - also einen erhobenen Zeigefinger - gezeigt habe, was bedeute, dass M. noch im Moment des Todes das Glaubensbekenntnis gesprochen und an Allah gedacht habe. Randnummer 141 Nach dem Tode M.s flohen die Angeklagte und ihr nunmehr schwer verletzter Ehemann über die Orte Ash-Shafa und Al-Marashida weiter in Richtung der syrisch-irakischen Grenze, dabei weiterhin den IS-Kämpfern und ihren Angehörigen folgend. In Al-Marashida erlitten die Angeklagte und ihr Ehemann Verletzungen durch Granatsplitter. Der Ehemann der Angeklagten wurde dabei erneut an dem bereits verletzten Bein getroffen und erlitt einen Oberschenkelbruch. Im Januar oder Februar 2019 begaben sie sich schließlich nach Bāghūz, wo sie sich der Festnahme durch kurdische Einheiten stellten. Randnummer 142 c. Nachtatgeschehen Randnummer 143 aa. Lagergewahrsam im Camp Al-Hol Randnummer 144 Nach ihrer Festnahme in Bāghūz wurden die Eheleute von den kurdischen Einheiten getrennt. Während der Ehemann der Angeklagten in ein Gefängnis in Al-Hasaka verbracht wurde, wurde die Angeklagte ab März 2019 im sogenannten „Annex“ des Flüchtlingslagers Al-Hol inhaftiert, in dem die ausländischen Frauen mit ihren Kinder untergebracht waren. Die Unterbringung erfolgte dabei unter schwierigsten humanitären Bedingungen. Die Insassen waren in Zelten untergebracht, in denen sie nahezu schutzlos den Witterungsbedingungen ausgesetzt waren. In den Sommermonaten boten die Zelte kaum Schutz vor Hitze. Im Winter war die Angeklagte praktisch schutzlos der Kälte ausgesetzt, da Heizstrahler nur für die Zelte ausgegeben wurden, in denen auch Kinder untergebracht waren. Auch fehlte es in den Zelten an einem Schutz vor Bodenfeuchtigkeit, was insbesondere im Winter dazu führte, dass Matratzen durchnässten. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und Lebensmitteln war für die Anzahl der Insassen nicht ausreichend. Da es an Toiletten und Waschgelegenheiten - und dort an fließendem Wasser - fehlte, kam es im Laufe des Jahres 2019 zu einer weiten Verbreitung von Haut- und Durchfallkrankheiten. Auch die medizinische Versorgung der Lagerinsassen war defizitär. Randnummer 145 Der sogenannte „Annex“ des Lagers Al-Hol war dabei für die aus dem Ausland stammenden Frauen vorgesehen, bei denen die kurdische Lagerverwaltung von einer erhöhten IS-Affinität und dementsprechend auch von einer erhöhten Gefahr von Befreiungsversuchen von außerhalb ausging. Tatsächlich befanden sich im „Annex“ zahlreiche weiterhin IS-loyale Frauen, die ihr Festhalten an der IS-Ideologie und ihre Treue zum Anführer Al-Baghdadi auch nach außen demonstrativ zur Schau trugen. Die linientreuen Frauen versuchten dabei, die Kontrolle über das Innere des „Annex“ zu bewahren, und stellten hierzu eine lagerinterne Religionspolizei nach dem Vorbild der „Hisba“ auf, die über die Einhaltung der Kleider- und Verhaltensvorschriften des IS wachte und gegen Abweichlerinnen mit Gewalt vorging - bis hin zur Tötung der Betroffenen. Randnummer 146 Die Angeklagte blieb der IS-Ideologie während ihrer zweijährigen Zeit im Lager Al-Hol im Wesentlichen treu. Die Linientreue beschränkte sich dabei auch nicht bloß auf die äußerliche Einhaltung der durch die Lager-Hisba überwachten Kleider- und Verhaltensvorschriften. Vielmehr identifizierte sich die Angeklagte, möglicherweise bestärkt durch den Einfluss anderer Lagerinsassinnen, auch innerlich nach wie vor mit zentralen Bestandteilen der IS-Ideologie, wie z.B. der Doktrin, dass es Pflicht eines Rechtgläubigen ist, nur vorgeblich gläubige Moslems als in Wahrheit Ungläubige zu identifizieren und aktiv aus dem Glauben auszustoßen („Takfir“). Randnummer 147 bb. Flucht in die Türkei und Abschiebung nach Deutschland Randnummer 148 Während ihrer Inhaftierung im Lager Al-Hol nahm die Angeklagte über ihren Sohn J. Kontakt zu einem Anwaltsbüro in Hannover und zu verschiedenen Hilfsorganisationen auf, um ihre Rückholung nach Deutschland zu erreichen. Als dies über längere Zeit ohne erkennbare Fortschritte blieb, versuchte sie, über Verwandte in Deutschland und über ihre Schwiegerfamilie in Schweden und in den Palästinensergebieten Geld zu beschaffen, um ihre Schleusung aus dem Lager zu finanzieren. Infolgedessen gelang es ihr im Oktober 2020, sich aus dem Lager Al-Hol schleusen zu lassen. Noch auf syrischem Staatsgebiet geriet sie zunächst in Gefangenschaft von Angehörigen der FSA. Schließlich gelangte sie in die Türkei, wo sie im Abschiebezentrum Gaziantep für eine Woche in Gewahrsam genommen wurde. Am
  39. März 2021 wurde die Angeklagte dort von Beamten des BKA übernommen. Nach ihrer Überführung nach Deutschland am
  40. März 2021 und anschließender Festnahme auf dem Flughafen BER wurde ihr am
  41. März 2021 in Karlsruhe der Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom
  42. Juli 2020 verkündet. Seitdem befindet sich die Angeklagte in Untersuchungshaft. Randnummer 149 III. Beweiswürdigung Randnummer 150
  43. Einlassung der Angeklagten Randnummer 151 a. Teilgeständige Einlassung Randnummer 152 Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe teilweise eingeräumt. Dies umfasst insbesondere die - zunächst ohne ihre Kenntnis erfolgte - Ausreise ihres Ehemannes in das vom IS beherrschte Territorium in Syrien im Sommer 2015, seinen Anschluss an den IS durch das Absolvieren des religiös-ideologischen Teils und den Beginn des militärischen Teils der Rekrutenausbildung, seine Tätigkeit für die Organisation im Bereich der Versorgung verletzter IS-Kämpfer sowie seine fortlaufende Zugehörigkeit zur Organisation, die sich in der Ausstellung eines Verletztenausweises dokumentiert hat. Randnummer 153 Zudem hat die Angeklagte eingeräumt, ihrem Mann im Sommer 2016 hinterhergereist zu sein und hierbei ihren damals gerade 14 Jahre alt gewordenen Sohn mitgenommen zu haben, wobei sie um das Bürgerkriegsgeschehen in Syrien wusste. Sie habe nach dem Zwischenaufenthalt in der Region Idlib zunächst in der Region Raqqa gewohnt, sei mit ihrer Familie nach kurzer Zeit geflohen und dabei den aus Raqqa zurückweichenden Truppen des IS und deren Angehörigen in Richtung der syrisch-irakischen Grenze gefolgt. Hierbei sei ihr Sohn M. im Februar 2018 infolge eines Bombenangriffs ums Leben gekommen. Schließlich umfasst der geständige Teil ihrer Angaben, dass sie und ihr Ehemann sich im Frühjahr 2019 ebenso wie zahlreiche weitere IS-Angehörige in Bāghūz den kurdischen Einheiten ergeben haben und anschließend im Lager bzw. im Gefängnis der kurdischen Gebietsverwaltung in Gewahrsam genommen wurden. Randnummer 154 Diese Angaben sind glaubhaft. Die Angaben zu den Umständen der Ausreise Z.A.s nach Syrien und zu seiner anschließenden Einbindung in den IS werden in wesentlichen Teilen bestätigt durch das im Wege einer G10-Maßnahme mitgeschnittene Telefonat der Angeklagten mit ihrem Ehemann vom
  44. Juli 2015, in dem dieser der - offenkundig ahnungslosen - Angeklagten seine Ankunft im IS-Gebiet konspirativ mitteilte, sowie mit den im Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom
  45. März 2019 mitgeteilten Erkenntnissen zu Z.A. , denen zufolge er am
  46. Juli 2015 in Syrien angekommen ist, sich in Raqqa dem IS angeschlossen hat und später als Koch der IS-Kampfeinheit „Gurabah Bataillon“ bzw. als Leiter des Gästehauses dieses Bataillons tätig gewesen ist. Randnummer 155 Die Angaben der Angeklagten zum äußeren Ablauf ihrer eigenen Ausreise mit ihrem Sohn M. und ihren weiteren Reisebewegungen in Syrien stehen im Einklang mit dem umfangreichen, im Wege des Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehr, den die Angeklagte und ihr Ehemann jeweils mit ihrem in Deutschland verbliebenen Sohn J. geführt haben. Über den Tod M.s und die Umstände, die dazu führten, berichtete die Angeklagte ihrem Sohn J. zudem in einer Vielzahl von Chatnachrichten vom
  47. und
  48. März 2018; ihre Einlassung steht auch hiermit in Einklang. Randnummer 156 Zudem wird der geständige Teil der Einlassung der Angeklagten in mehrfacher Hinsicht durch die Angaben des Zeugen J. aus einer richterlichen Vernehmung vom
  49. November 2019 gestützt, die der Senat - nachdem sich der Zeuge J. in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen hatte - durch Vernehmung der Zeugin H. in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Aussage J.s bestätigt insbesondere die Einlassung der Angeklagten zur Radikalisierung und zur anschließenden Ausreise ihres Ehemannes nach Syrien, sowie zu der Rolle, die dessen Freund E. in diesem Zusammenhang eingenommen hat. Gleiches gilt für die Einlassung der Angeklagten, der zufolge sie zunächst mit beiden Söhnen nach Syrien ausreisen wollte, aber später - nachdem sich die Hoffnung auf eine vorzeitige Entlassung J.s zum August 2016 zerschlagen hatte - von J. darin bestärkt wurde, alleine mit M. auszureisen, wobei J. der Familie später nachfolgen sollte. Des Weiteren stützen die Angaben J.s , dass M. mit der geplanten Ausreise nach Syrien zwar einverstanden war, aber altersbedingt nicht verstanden hatte, was damit auf ihn zukam. Gleiches gilt für die Einlassung der Angeklagten zu der Art und Weise, in der sie die Ausreise nach Syrien gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester Me. verheimlicht bzw. mit einer Legende verdeckt hat. Auch die Feststellungen des Senats zu dem - im letzten Moment abgebrochenen - Ausreiseversuch J.s gehen auf die Aussage der Zeugin H. über die Vernehmungsergebnisse vom
  50. November 2019 zurück. Randnummer 157 b. Bestreitende Einlassung Randnummer 158 Im Übrigen hat sich die Angeklagte - soweit abweichend von den obigen Feststellungen des Senats - wie nachfolgend dargestellt eingelassen. Die Darstellung ihrer Einlassung zu den Tatvorwürfen gemäß Fall 1 der Anklage (Anschluss an die Vereinigung Jund al-Aqsa unter Eingliederung M.s als Kindersoldat) und Fall 4 der Anklage (Führen einer Schusswaffe) soll dabei an späterer Stelle erfolgen (siehe unter VI.): Randnummer 159 Ziel ihrer Ausreise nach Syrien sei es gewesen, ihrem schwer verletzten Mann zu helfen und diesen nach Deutschland zurück zu bringen. Ihr Mann sei kurz nach seiner Einreise in das IS-Gebiet - Ende August oder Anfang September 2015 - durch einen Bombenangriff schwer verletzt worden, als er gerade beim Dattelnpflücken gewesen sei. Er sei von hinten im Bereich der Hüfte getroffen worden. Seine gesamte linke Körperhälfte sei aufgerissen gewesen, seine Milz sei entfernt worden, und der Arm habe kurz vor der Abtrennung gestanden. Er habe drei Monate lang im Krankenhaus im Koma gelegen. Als er sich im November 2015 vom Krankenhaus aus erstmals wieder telefonisch bei ihr gemeldet habe, sei er noch auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Er habe dringend Hilfe benötigt und habe sie daher angefleht, zu ihm nach Syrien zu kommen. Später habe er noch ein weiteres Mal operiert werden müssen, dabei sei in größerem Umfang Haut transplantiert worden. Vor diesem Hintergrund sei es ihr ausschließlich darum gegangen, ihrem Mann in seiner Not zu helfen und ihn zurück nach Deutschland zu holen. Randnummer 160 Grund für die Ausreise sei dagegen nicht gewesen, dass sie eine radikal-islamische Überzeugung gehabt hätte oder sich dem IS hätte anschließen wollen. Über eine solche Einstellung habe sie zu keinem Zeitpunkt verfügt - weder vor ihrer Ausreise nach Syrien, noch während ihres dortigen Aufenthaltes, noch anschließend im Flüchtlingslager Al-Hol. Vor ihrer Ausreise nach Syrien habe sie den IS abgelehnt, weil sie aufgrund der hierzulande verbreiteten Darstellungen davon ausgegangen sei, dass der IS Gräueltaten begehe und Leute zum Glauben zwänge. Nachdem sie in das IS-Gebiet eingereist sei, habe sie allerdings den Eindruck gewonnen, dass der IS gar nicht so brutal sei wie angenommen. Dort, wo sie gewohnt habe, habe sie die Leute als freundlich und warmherzig wahrgenommen; man habe sich über die Befreiung von Assad gefreut. Mit hochradikalisierten Personen sei sie dabei nicht in Kontakt gekommen. Deswegen habe sie gedacht, der IS sei gar nicht so schlimm, sondern „in Ordnung“. Im Übrigen habe sie sich für die Vereinigung aber auch gar nicht so interessiert; sie habe dort in erster Linie muslimisch leben wollen, was ihr auch sehr gefallen habe. Es habe sich für sie gar nicht so angefühlt, als wäre sie in einer Gruppe. Später auf der Flucht vor den Bombardements hätten ihr die Leute leidgetan, was zur Folge gehabt habe, dass sie sich der Redeweise von den Gegnern als den „Kuffar“, die man zurückschlagen müsse, äußerlich angeschlossen habe. Nach M.s Tod habe sie dann gedacht, dass alle immer nur schlecht vom IS redeten, aber gar nicht sähen, was die anderen Schlimmes machten. Von radikalen Ansichten habe sie erst über die Frauen im Flüchtlingscamp Al-Hol etwas mitbekommen. Das habe sie als beängstigend empfunden. Randnummer 161 Die Ausreise nach Syrien habe sie als sicher eingeschätzt, weil ihr Ehemann die Situation an seinem Wohnort bei Raqqa als sicher geschildert habe und sie ihrem Mann bislang immer habe vertrauen können. Der Wohnort ihres Mannes, an dem sie nach ihrer Ankunft im IS-Gebiet auch selbst gelebt habe, dessen Namen sie aber nicht mehr erinnern könne, habe ca. 20-40 km bzw. zwei Autostunden von Raqqa entfernt gelegen, zwischen Raqqa und Al-Tabqa. Dort hätten sich Berge befunden, es sei ruhig und idyllisch gewesen. Vom IS - jedenfalls von etwaigen Gräueltaten des IS - habe man dort nichts mitbekommen. Auch Kriegshandlungen oder Bombardements habe man höchstens aus der Ferne wahrnehmen können. Insofern habe sich die Einschätzung ihres Mannes, dort sei es im Grunde friedlich, durchaus bestätigt. Randnummer 162 Nachdem M. im IS-Gebiet angekommen sei, habe er von seiner begonnenen Waffenausbildung bei der Jund bzw. Liwa al-Aqsa nichts berichtet. Er habe auch nicht erwähnt, dass er dort als bewaffneter Wachposten oder auf Patrouillenfahrten eingesetzt worden sei - all das und auch den Namen dieser Vereinigung habe sie erst später im Rahmen des Strafverfahrens erfahren. Als es von Seiten der IS-Verantwortlichen geheißen habe, dass M. zwecks Ausbildung zurück in den Stützpunkt müsse, habe ihr Mann ihm die Haare geschnitten, damit er jünger aussieht und nicht ins Training muss. Tatsächlich habe M. das Islamtraining nicht absolviert, weil kein Übersetzer verfügbar war; M. sei daher wieder nachhause zurückgekommen. Stattdessen habe M. dann später in Boqrus an einem freiwilligen Koranunterricht in der Moschee teilgenommen. Problematische Inhalte seien dort nicht gelehrt worden. Diesen Unterricht habe er zunächst nicht abschließen können, weil für die Abschlussprüfung der Übersetzer fehlte; in diesem Zusammenhang habe dann in Rede gestanden, dass er in eine andere Schule müsse. Die Übersetzung habe schließlich E. übernommen, nachdem ihr Ehemann als Übersetzer nicht akzeptiert worden sei. Auch das Waffentraining habe M. nicht absolviert. Daran, dass M. so etwas machen könne, habe sie noch nicht einmal gedacht. M. habe sich zwar immer ein Training gewünscht, habe damit aber nur gemeint, dass ein Muslim Schwimmen, Reiten und Bogenschießen können müsse; das habe ihm E. wohl erzählt. Auch zu Kampfeinsätzen des IS sei M. nicht herangezogen worden. Es gebe zwar ein Foto von M. , auf dem er mit Waffen zu sehen sei. Dieses Foto sei aber entstanden, als M. zusammen mit einem Nachbarjungen zum Spaß auf Dosen geschossen habe. Randnummer 163 Eine Bezahlung vom IS hätten sie und ihr Mann nicht erhalten. Ihr Mann habe es als „haram“ abgelehnt, vom IS Geld anzunehmen, zumal er als Verletzter für den IS nichts Nützliches habe tun können und sie selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätten. Sie habe bei Einreise in das IS-Gebiet noch € 3.500 dabei gehabt. Außerdem habe ihr Mann durch den Betrieb eines Falafelstandes vor Ort noch Geld verdient. Ihr Ehemann habe auch nicht über Waffen verfügt. Randnummer 164 Den Tod M.s glorifiziere sie nicht. Im Gegenteil - sie bereue ihr Tun sehr; sie habe ihren Sohn in ein Kriegsgebiet mitgenommen, der dadurch ums Leben gekommen sei. Mit dieser Schuld werde sie ein Leben lang leben müssen. Soweit sie seinen Tod bei verschiedenen Gelegenheiten als „shahid“ - bezeichnet habe, beziehe sich das nicht darauf, dass er im Kampf zu Tode gekommen ist, sondern darauf, dass er bei dem Versuch gestorben ist, Zivilisten zu retten. Dieser Gedanke helfe ihr. Auch als sie J. von M.s Tod berichtet habe, habe ihr die Redeweise von „shahid“ bzw. vom Paradies geholfen, weil dies nicht so hart klinge wie „tot“. Wenn in christlichen Kreisen über den Tod in der Weise gesprochen werde, dass der Verstorbene jetzt „im Himmel“ oder „an einem besseren Ort“ sei, sei dies vergleichbar. Randnummer 165 Im Übrigen hätten sie und ihr Ehemann die ganze Zeit über versucht, mit der gesamten Familie aus dem IS-Gebiet herauszukommen, was aber nicht geklappt habe. In Ghar’ij habe es dann geheißen, dass alle Frauen das IS-Gebiet verlassen müssten, dies habe sie aber nicht gewollt, weil sie bei ihrer Familie habe bleiben wollen. Es habe sie im Übrigen auch keiner mitnehmen wollen, weil sie kein Arabisch gekonnt habe. Für eine Schleusung aus dem IS-Gebiet habe man z.T. 8.000 US-Dollar zahlen müssen, über so viel Geld hätten sie nicht verfügt. Randnummer 166
  51. Beweiswürdigung Randnummer 167 a. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten Randnummer 168 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihrer Einlassung, sowie auf der - insoweit übereinstimmenden - Aussage der Zeugin Me. . Die Erkenntnisse zur strafrechtlichen Vorbelastung der Angeklagten finden ihre Grundlage in dem die Angeklagte betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom
  52. August
  53. Randnummer 169 b. Die Vereinigungen Islamischer Staat, Jund al-Aqsa und Liwa al-Aqsa Randnummer 170 Grundlage für die Feststellungen des Senats zur Struktur der Organisation IS ist das „Gutachten zur terroristischen Organisation ‚Islamischer Staat‘ (IS)“ des islamwissenschaftlichen Sachverständigen Dr. St. mit Stand vom Februar 2016 sowie die Addenda zu diesem Gutachten mit Stand vom April
  54. Ergänzt wurde dieses Gutachten durch ein weiteres Gutachten des genannten Sachverständigen zu den „Kindersoldaten des Islamischen Staates (IS) im Irak und Syrien“ mit Stand vom
  55. Juli
  56. Die genannten Gutachten wurden im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen des Senats zu den Organisationen Jund bzw. Liwa al-Aqsa beruhen auf dem mündlich im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten, überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. St. , der dem Senat im Übrigen aus einer Vielzahl vorangegangener Staatsschutzverfahren als besonders sachkundig bekannt ist. Randnummer 171 c. Einbindung der Angeklagten Randnummer 172 Soweit die Einlassung der Angeklagten den Feststellungen widerspricht, sind ihre Angaben zur Überzeugung des Senats unglaubhaft und durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Randnummer 173 aa. Motivation zur Ausreise Randnummer 174 Die Einlassung der Angeklagten, sie sei nur deswegen nach Syrien ausgereist, weil ihr Mann schwer verletzt gewesen sei und sie ihm habe helfen bzw. ihn nach Deutschland zurückholen wollen, ist nicht glaubhaft. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Ehemann der Angeklagten Verletzungen in dem von ihr beschriebenen Ausmaß erlitten hat

(1), und hält es für widerlegt, dass die Verletzung bei der Entscheidung zur Ausreise eine Rolle gespielt hat
(2). Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass die Angeklagte deswegen nach Syrien ausreisen wollte, weil sie sich, nachdem sie von ihrem Mann allein in Deutschland zurückgelassen wurde, hilflos und überfordert fühlte und deswegen zu ihrem Mann nach Syrien wollte, um dort an seiner Seite nach islamischen Regeln, so wie der IS sie versteht, dauerhaft zu leben (3.). Randnummer 175
(1)Aufgrund des im Wege der G10-Maßnahme mitgeschnittenen Telefonats der Angeklagten mit ihrem Ehemann vom
  1. November 2015 ist zunächst davon auszugehen, dass Z.A. tatsächlich eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen erlitten hat. Hiervon berichtete der Ehemann der Angeklagten in dem genannten Telefonat: „Ich war unterwegs aus Krankenhaus, … und mir hat eine Rakete plötzlich getroffen. Ich bin an meine Rücken ...“. Allerdings stellte sich das Ausmaß der Verletzung bei weitem nicht so gravierend dar, wie die Angeklagte es in ihrer Einlassung geschildert hat. Nach den Angaben Z.A.s in dem genannten Telefonat hatte er sich zur Behandlung nicht drei Monate, sondern lediglich 33 Tage im Krankenhaus befunden. Auch lag er nicht im Koma, sondern war dort - in seinen Worten - „nicht richtig intensiv, ... aber unter Kontrolle“. Auch von nennenswerten Folgen, die ggf. eine Hilfsbedürftigkeit auslösen könnten, wie z.B. ein Angewiesensein auf einen Rollstuhl, ist nicht die Rede. Im Gegenteil heißt es in seiner Schilderung: „Mir geht’s gut, al hamdulillah. Ist alles Okay.“ Und später: „Ich bin an meine Rücken, äh, aber hamdallah, alles, ich kann gehen, alles normal“. Auch auf die nochmalige Nachfrage der Angeklagten, ob er denn keine Probleme hätte und ob es ihm sonst gut gehe, antwortete er: „Nee, alles gut, alhamdulillah.“ Randnummer 176 Soweit die Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass ihr Ehemann später noch ein weiteres Mal operiert worden sei, wobei in größerem Umfang Haut habe transplantiert werden müssen, finden sich dafür außerhalb der Einlassung der Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte. Gegen die Annahme, dass Z.A. gravierende Verletzungs- oder Operationsfolgen davongetragen hätte, die ihn dringend hilfsbedürftig erscheinen ließen, spricht im Übrigen auch, dass hiervon in der weiteren Kommunikation der Angeklagten bis zu ihrer Ausreise und auch während ihres Zwischenaufenthalts in der Region Idlib nicht ansatzweise die Rede war. So spielte die Verletzung ihres Ehemannes in dem Telefonat, das die Angeklagte am
  2. November 2015, und damit nur fünf Tage später mit ihrer Schwester Me. geführt hat, keine Rolle. Dort kündigte die Angeklagte zwar an, dass sie „definitiv abhaut“, und zwar „spätestens wenn J. rauskommt, und das ist im August“. Von einer Verletzung ihres Ehemannes war jedoch keine Rede. Auch der angekündigte Zeitpunkt - August 2016 - spricht gegen eine dringende Hilfsbedürftigkeit ihres Ehemannes, zumal die geplante Ausreise zum Zeitpunkt des Telefonats noch ungefähr acht Monate in der Zukunft lag. Ernsthaft eilig war es demnach offenbar nicht. Auch in dem Telefonat der Angeklagten mit J. vom
  3. Dezember 2015 fand die Verletzung ihres Ehemannes noch nicht einmal Erwähnung - und dies, obwohl J. in den Aufenthaltsort seines Vaters und seine Einbindung in den IS vollen Umfangs eingeweiht war. Auch hier findet sich zur Zeitplanung stattdessen nur die Auskunft der Angeklagten, dass man mit der Nachreise zumindest warten wolle, bis J. aus der Haft entlassen wird, wobei beide mit einer Entlassung J.s zum August 2016 rechneten. Im Übrigen seien „die Grenzen ohnehin noch nicht geöffnet“, sie und Z. hätten auch „noch keinen Plan“. Der Zustand ihres Ehemannes wird von der Angeklagten in dem Telefonat nur insoweit thematisiert, als sie sich über sein „schlimmes Aussehen“ belustigt - er sehe angesichts eines lange unterbliebenen Haarschnitts aus „wie der Weihnachtsmann“. Randnummer 177
(2)Unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Verletzungen Z.A.s bzw. etwa verbliebener Folgen kann ausgeschlossen werden, dass diese für die Angeklagte bei der Entscheidung zur Ausreise eine tragende Rolle gespielt haben. Denn die Angeklagte hat von der Verletzung ihres Ehemannes erstmals in dem Telefonat vom 25. November 2015 erfahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte aber bereits fest entschlossen, ihrem Ehemann hinterher zu reisen. Dies ergibt sich zwingend aus ebendiesem Telefonat, da die Angeklagte ihrem Ehemann hier berichtete, dass sie bereits umfangreiche Ausreisevorbereitungen getroffen habe - so sei die Wohnung gekündigt, sie habe einen Reisepass für M. beschafft, habe angefangen, nach und nach „Sachen zu verkaufen“ und habe das Geld für die Tickets zusammengespart. Zudem habe sie versucht, sämtliche Schulden der Familie zu begleichen, weil sie es nach islamischen Regeln für unzulässig hielt, Schulden zu hinterlassen. Randnummer 178 Erst Recht kann ausgeschlossen werden, dass es die Absicht der Angeklagten war, ihren Ehemann zurück nach Deutschland zu holen. Bereits die Art der Reisevorbereitungen - insbesondere die Wohnungsauflösung - lassen erkennen, dass die Angeklagte davon ausging, das Land auf Dauer zu verlassen, und nicht nur für einen überschaubaren Zeitraum. Auch die Abschiedsbriefe, die die Angeklagte ihrer Schwester Me. und ihrer Mutter hinterlassen hatte, sprechen entscheidend gegen eine beabsichtigte Rückkehr. So heißt es etwa in dem Abschiedsbrief an ihre Mutter: Randnummer 179 „Oh Mama, ich bin wirklich dankbar, Dich als Mama zu haben, (...) Vergib mir, wenn ich dir Unrecht getan hab. Mach dir keine Sorgen, für mich fängt ein neuer Lebensweg an auf den ich mich freue und M. auch. (...)“. Randnummer 180 Ähnlich heißt es in dem an ihre Schwester Me. gerichteten Abschiedsbrief: Randnummer 181 „Me. , stell dir keine Fragen wieso, weshalb, warum. Denk einfach daran das ich es so wollte und mich riesig auf den neuen Lebensweg freue (...). Behalte mich in guter Erinnerung und vergib mir falls ich Dir Unrecht getan hab.“ Randnummer 182 Insbesondere der Hinweis auf den „neuen Lebensweg“ und die vorsorglich ausgesprochene Bitte um Vergebung etwaigen Unrechts („Haq helal“) lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Angeklagte mit einem baldigen Wiedersehen gerechnet hat, und sprechen im Gegenteil eher dafür, dass die Angeklagte es für möglich und wahrscheinlich hielt, dass es sich um einen Abschied für immer handelt. Randnummer 183
(3)Die tatsächliche Ausreisemotivation ergibt sich demgegenüber in aus den Telefonaten der Angeklagten mit ihrem Ehemann vom
  1. Juli und
  2. November 2015: Randnummer 184 In dem erstgenannten Telefonat berichtete der Ehemann der Angeklagten erstmals, dass er nunmehr „drinnen“ sei, also im syrischen Raqqa. Diese Nachricht veranlasste die Angeklagte zu tränenreichen Vorwürfen - aber nicht etwa wegen der Ausreise als solcher, sondern ausschließlich deswegen, weil er ohne sie dorthin gereist war („Ja Gott, warum machst Du das, Z. , warum? - Du kannst mich nicht alleine lassen ... Z. - nicht ohne mich, nicht ohne mich, mann!“). Ohne ihren Mann fühlte sich die Angeklagte allein und im Stich gelassen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie wegen der Ausreise ihres Ehemannes nach Syrien verstärkt ins Visier der Sicherheitsbehörden geriet („Das Innenministerium war schon hier, Schatz. Die machen mich fertig, Z. (...). Die drohen mir mit Polizei und sowas.“). Randnummer 185 Dies bestätigt sich in dem Telefonat vom
  3. November
  4. Auch dort dominiert bei der Angeklagten das Gefühl der Überforderung und der Hilfslosigkeit. Sie habe „nur Ärger“ wegen der Ausreise Z.s nach Syrien. Sie werde seinetwegen von Fremden auf der Straße beschimpft, es gebe Gerüchte um ihn, und das Innenministerium sei „auch fast jeden Tag hier“, weil die wissen wollten, wo er sei; sie habe auch schon die Kündigung der Wohnung hier, sie wisse gar nicht mehr, was sie machen solle, es helfe ihr auch keiner. Sie könne nicht mehr. Wiederholt und unter Tränen flehte die Angeklagte ihren Mann daher an, sie zu sich zu holen („Schatz, hilf mir, ich will hier weg man. ... Ich will hier nicht mehr bleiben. Ich will zu dir, ich will zu dir. ... Hol mich, Schatz, bitte. ... Ich möchte zu dir, Du hast mir das versprochen. Lass mich bitte nicht hier“). Zudem berichtete die Angeklagte ihrem Ehemann, wie oben ausgeführt, von den bereits getroffenen Ausreisevorbereitungen. Randnummer 186 Ergänzt wurde die Ausreisemotivation zudem durch eine „Nachradikalisierung“, die - wie sogleich näher auszuführen sein wird - mit der Ausreise ihres Ehemannes einsetzte und beinhaltete, dass die Angeklagte sich nicht nur mit den Verhältnissen im syrischen Bürgerkrieg und den dort beteiligten Gruppierungen, sondern auch mit der radikal-islamischen Ideologie des IS befasste, die sie sich nach und nach zu eigen machte. Randnummer 187 bb. Radikal-islamische Überzeugung Randnummer 188 Soweit die Angeklagte geltend gemacht hat, zu keinem Zeitpunkt einer radikal-islamischen Ideologie angehangen zu haben, ist dies nicht glaubhaft. Zutreffend scheint dem Senat allein, dass die Angeklagte dem IS vor der Ausreise ihres Ehemanns im Sommer 2015 ablehnend gegenübergestanden hat. Dies ergibt sich aus dem im Wege der G10-Maßnahme mitgeschnittenen Telefonat der Angeklagten mit ihrem Sohn J. vom
  5. Juli
  6. In diesem Telefonat, dem die eher zufällige Feststellung der Angeklagten vorausgegangen war, dass ihr Mann sich entgegen seiner Ankündigung nicht mehr zur „Einkehr“ in der Moschee aufhielt, stellte die Angeklagte gemeinsam mit J. Überlegungen dazu an, wo ihr Ehemann sich jetzt befinden könne. Dabei äußerte die Angeklagte auch die Angst, dass er heimlich nach Syrien zum IS ausgereist sein könnte, verwarf diesen Gedanken aber wieder, weil sie sich nicht vorstellen könne, dass Z. zu den „Blödmännern“ gefahren ist - schon gar nicht ohne dies vorher anzukündigen. Randnummer 189 Allerdings änderte sich die Sicht der Angeklagten auf den IS, nachdem sie am folgenden Tag den bereits oben erwähnten Anruf ihres Ehemanns mit der Mitteilung erhalten hatte, dass er sich nunmehr „drinnen“, also in Raqqa, befände. Wie oben bereits ausgeführt, beschloss die Angeklagte auf diese Mitteilung umgehend, ihrem Mann nach Syrien zu folgen und sich auf die Ausreise vorzubereiten. Dabei gehörte zu ihren „Reisevorbereitungen“ auch der Erwerb des ideologischen Rüstzeugs in Gestalt eines der IS-Ideologie entsprechenden radikalen Islamverständnisses. Die Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass sie sich nunmehr verstärkt mit dem Islam, mit den syrischen Bürgerkriegsverhältnissen und den involvierten Akteuren einschließlich des IS befasst habe, wobei sie auch Internetvideos mit radikal-islamischen Inhalten z.B. von P. V. konsumiert habe. In einem Telefonat vom
  7. November 2015, das im Wege einer G10-Maßnahme mitgeschnittene und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, berichtete sie ihrem Mann u.a., dass sie in Vorbereitung der Ausreise auch bereits viele Koranverse auswendig gelernt habe. Randnummer 190 Der Senat ist davon überzeugt, dass zu den Überzeugungen, die sich die Angeklagte zu Vorbereitungszwecken angeeignet hat, auch solche gehörten, die zum terroristischen Kerngehalt der IS-Ideologie zu rechnen sind. So kam es ausweislich der Aussage der Zeugin Me. etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise der Angeklagten nach Syrien zu einem Gespräch mit der Zeugin, in dem die Angeklagte die Anschläge von Paris rechtfertigte. Dort entgegnete die Angeklagte auf die Äußerung der Zeugin Me. , es sei furchtbar, dass durch die Anschläge Unschuldige getötet wurden, dass dies nicht stimme: Die Opfer seien keine Unschuldigen, sondern „Ungläubige“, die es „verdient“ hätten; demgegenüber würden die Attentäter für ihre Taten mit dem Paradies belohnt. Dass es ein Gespräch mit diesem Inhalt gegeben hat, hat die Zeugin Me. auch gegenüber der für den Verfassungsschutz Schleswig-Holstein tätigen Zeugin P. berichtet, die der Senat vernommen hat, nachdem sich die Zeugin Me. anlässlich der Fortsetzung ihrer Vernehmung durch den Senat auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen hatte, verbunden mit dem ausdrücklich erklärten Einverständnis, ihre Aussagen vor der Polizei und dem Verfassungsschutz zu verwerten. Ausweislich der Aussage der Zeugin P. hat die Zeugin Me. ihr zudem davon berichtet, dass die Angeklagte ihrer Mutter Hinrichtungsvideos gezeigt habe, wobei die Angeklagte diese positiv bewertet habe; dies sei der Zeugin Me. von ihrer Mutter berichtet worden. Die Zeugin Me. sei aufgrund dessen insgesamt zu der Einschätzung gelangt, dass die Angeklagte einer „Gehirnwäsche“ unterzogen worden sei. Randnummer 191 Der Senat hält die Aussage der Zeugin Me. für glaubhaft, auch soweit sie lediglich durch die Aussage der Zeugin P. vermittelt wurde. Sie fügt sich inhaltlich zwanglos ein in die Motivlage der Angeklagten, die ihrem Ehemann unbedingt in das IS-Gebiet folgen und sich auf die Ausreise dorthin vorbereiten wollte. Für den Senat ist zudem nicht erkennbar, welches Motiv die Zeugin Me. gehabt haben sollte, ihre Schwester zu Unrecht zu belasten. Zwar mag das Verhältnis der Zeugin zur Angeklagten heute belastet sein, insbesondere im Hinblick auf den Tod M.s . Zu berücksichtigen ist insoweit aber, dass sich die Zeugin Me. bereits bei ihrer Befragung durch den schleswig-holsteinischen Verfassungsschutz im März 2017 entsprechend über die Radikalisierung der Angeklagten geäußert hatte, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Verhältnis zur Angeklagten noch vergleichsweise unbelastet war, zumal die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch von einer Ausreise der Angeklagten nach Rafah/Palästina ausgegangen war und M. noch lebte. Randnummer 192 Hatte sich die Angeklagte damit bereits vor ihrer Ausreise nach Syrien eine radikal-islamische Überzeugung angeeignet, so traf dies auch für die Zeit während ihres Aufenthalts in Syrien zu. Die Angeklagte selbst hat insbesondere nicht davon berichtet, dass sie vor Ort Erfahrungen gemacht hätte, die Veranlassung zu einer Abkehr oder einem Umdenken gegeben hätten. Im Gegenteil sei sie aufgrund der Erfahrungen mit den Menschen vor Ort zu der Auffassung gelangt, dass der IS „in Ordnung“ sei. Soweit die Angeklagte dies damit zu entschärfen suchte, dass sie vor Ort nichts von etwaigen Gräueltaten des IS mitbekommen haben will, weil sie auf einem Dorf gelebt habe, in dem der IS kaum präsent gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dass die Angeklagte über die terroristische Vorgehensweise des IS zur Durchsetzung seiner religiös-ideologischen Ziele gut informiert war, zeigt sich bereits daran, dass ihr die Anschläge von Paris und die Hinrichtungsvideos des IS bereits vor ihrer Ausreise bekannt waren und dass sie diese auch nicht für „Anti-IS-Propaganda“ hielt, zumal sie die in Rede stehenden Vorgehensweisen des IS guthieß. Weiterer Erfahrungen vor Ort bedurfte es dazu nicht. Sie konnte diese Kenntnis auch nicht etwa deswegen als widerlegt ansehen, weil sie sich (nicht ausschließlich, aber möglicherweise überwiegend) außerhalb der größeren Orte des IS-Gebiets aufgehalten hat; denn auch wenn der IS dort weniger präsent gewesen sein mag, so dass dort möglicherweise auch ein geringeres Aufkommen an öffentlichkeitswirksamen terroristischen Taten zu verzeichnen war, konnte daraus offenkundig nicht geschlossen werden, dass sich der IS seiner terroristischen Vorgehensweise insgesamt begeben hat. Davon abgesehen hält der Senat es nicht für glaubhaft, dass die Angeklagte, die vor Ort mit ihrem Ehemann immerhin einen vom IS ausgebildeten und des Arabischen mächtigen ständigen Begleiter hatte, keinerlei Kenntnisse davon erlangt haben will, wie der IS in seiner täglichen Praxis mit angeblich „Ungläubigen“ umgegangen ist - sei es im Inneren oder gegenüber äußeren „Feinden“ der Organisation. Randnummer 193 Dass die Verbundenheit der Angeklagten mit dem IS und seiner Ideologie auch während ihrer Flucht aus der Region Raqqa noch weiterhin Bestand hatte, zeigt sich im Übrigen auch deutlich an ihrer Chatkommunikation mit ihrem in Deutschland zurückgebliebenen Sohn J. . Dort identifizierte sie sich klar mit dem IS als Bürgerkriegspartei, wenn sie die von Rückzug gekennzeichnete militärische Situation des IS am
  8. Dezember 2018 mit den Worten beschrieb: „Jetzt heißt es Sieg oder ... [gemeint: shahid]“, oder wenn sie die auf der Gegenseite kämpfenden Kurden und US-Amerikaner in einer Nachricht vom
  9. Januar 2019 als „Kuffar“ bezeichnet und darauf hofft, dass „wir“ sie zurückschlagen werden. Selbst den Moment der Aufgabe beschreibt die Angeklagte gegenüber ihrem Sohn J. in einer Chatnachricht vom
  10. Februar 2019 noch dahingehend, dass man sich den „Kuffar“ ergeben habe. Randnummer 194 Auch während ihres Lagergewahrsams im Flüchtlingslager Al-Hol hielt die Angeklagte ihre radikal-islamische Überzeugung aufrecht. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass sie am
  11. März und
  12. April 2020 aus dem Lager heraus in langen Telefonaten versuchte, ihren Sohn J. entsprechend zu missionieren. So versuchte sie nicht nur eindringlich, J. zur Einhaltung salafistischer Vorgaben zur Hosen- und Barttracht zu bewegen (anderenfalls ihm das „Höllenfeuer“ drohe), sondern hielt ihm auch lange Vorträge darüber, dass es unabdingbare Pflicht eines Rechtgläubigen sei, nur vorgeblich gläubige Moslems als „Ungläubige“ zu identifizieren und aktiv aus dem Glauben auszustoßen („Takfir“) - anderenfalls er selbst „aus dem Glauben herauszufallen“ drohe. Hierbei handelt es sich ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St. um die Doktrin der „Loyalität und Lossagung“ (arabisch: al-wala‘ wa-l-bara‘), und damit um einen zentralen Baustein der IS-Ideologie, der im Übrigen nicht nur die religiös-ideologische Ausgangsbasis für den Alleinvertretungsanspruch des IS darstellt, sondern darüber hinaus - in Verbindung mit dem radikalislamischen Verständnis der sog. Schwert-Sure des Koran - die Anwendung von Gewalt gegen tatsächlich oder vermeintlich Andersgläubige legitimieren soll. Einwände J.s , der in den Telefonaten Zweifel an den Unterweisungen seiner Mutter äußerte und insgesamt zu einer toleranteren Sichtweise neigte, wies die Angeklagte schroff zurück und veranlassten sie sinngemäß zu der Bemerkung, J.s Antworten würden nur zeigen, dass er noch weit von wahrer Rechtgläubigkeit entfernt sei. In Telefonaten mit ihrer Schwester Mi vom
  13. und
  14. Juli 2020 relativierte die Angeklagte zudem den Terrorismus des IS: Der IS habe „mit Morden nichts zu tun“; die eigentlichen Mörder seien die Kurden und die PKK. Randnummer 195 Auch die Art und Weise, wie die Angeklagte den Tod ihres Sohnes M. einordnete und dies gegenüber Dritten kommunizierte, zeugt aus Sicht des Senats von einem radikalisierten Islamverständnis der Angeklagten. Wie bereits in den Feststellungen zur Sache im Einzel

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