lässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 2 I. Die Antragstellerin hat ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister als „eGbR B.“ beantragt. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die Antragstellerin um Änderung ihres Namens gebeten. Der Rechtsformzusatz müsse dem Namen der Gesellschaft nachgestellt sein, wie sich aus der Verwendung des Begriffes „Namenszusatz“ in § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ergebe, die insoweit von § 19 Abs. 1 HGB abweiche. Randnummer 3 II. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an. Randnummer 4 Gemäß § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ist die Gesellschaft mit der Eintragung verpflichtet, „als Namenszusatz die Bezeichnungen 'eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts' oder 'eGbR'
führen“. Randnummer 5 Diesen Anforderungen ist grundsätzlich auch mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern der Gesellschaft genügt. Randnummer 6 1. Dabei kann offenbleiben, ob der Wortlaut dieser Regelung - Namenszusatz - überhaupt dafür spricht, dass der Rechtsformzusatz dem Namen der Gesellschaft anzufügen ist und diesen abzuschließen hat, wie das Registergericht meint (so auch BeckOGK/ Krafka , BGB n.F. 2024, § 707a Rn. 9), oder ob diese Formulierung nicht lediglich zeigt, dass dieser
satz vom Namenskern deutlich abgesetzt werden soll (so Servatius in GbR,
satz" nicht verwenden. Randnummer 8 a) Dort ist es allgemein anerkannt, dass die Stellung des Rechtsformzusatzes innerhalb der Firma beliebig ist, solange die Rechtsform eindeutig erkennbar ist (vgl.
ObLG, Beschluss vom
G BeckOGK/ Drescher , Stand 1.10.2023, § 4 Rn. 5, m.w.N.;
HG BeckOK/ Jaeger , GmbHG, 58. Edition, Stand 1.11.2023, § 4 Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 9 b) Für einen Gleichlauf spricht
nächst die Formulierung in § 707a Abs. 2 S. 2 BGB. Dort ist für eine GbR ohne haftende natürliche Person geregelt, dass der Name eine Bezeichnung enthalten muss, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „§ 707a Absatz 2 Satz 2 verpflichtet die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, orientiert am Regelungsvorbild des § 19 Absatz 2 HGB, einen erweiterten Namenszusatz
führen, wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet.“ (Begr. RegE, BT-Drs. 19/27635, S. 133). Hieran wird deutlich, dass der Gesetzgeber in § 707a Abs. 2 BGB den Begriffen „Name“ und „Namenszusatz“ keine unterschiedliche Bedeutung beimisst. Randnummer 10 c) Auch Sinn und Zweck der Regelung des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB gebieten nicht die vom Registergericht für richtig gehaltene Einschränkung. Randnummer 11 Der verpflichtende Namenszusatz zielt auf den Schutz des Rechtsverkehrs ab, der hierdurch darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine eingetragene GbR handelt, deren Gesellschaftsverhältnisse aus dem Gesellschaftsregister ersichtlich sind und deren Vertretungsverhältnisse vom gesetzlichen Regelfall der Gesamtvertretungsbefugnis abweichen können; außerdem soll die Prüfung der Firmenunterscheidbarkeit zwischen einer eingetragenen und einer nicht eingetragenen GbR erleichtert werden (Begr. RegE, a.a.O., S. 132). Alle diese Zwecke werden grundsätzlich aber auch dann gewährleistet, wenn sich der
satz vor dem Namen befindet. Randnummer 12 d) Hinzu kommt, dass nach der Erfahrung des Senats die häufig auftretenden BGB-Gesellschaften, die nur ein einzelnes Grundstück halten, oft nach der Adresse des Grundstücks benannt sind, der das „GbR“ vorangestellt ist. Auch insoweit findet der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber solche Gesellschaften vor der Eintragung
r Namensänderung zwingen wollte. Randnummer 13 e) Durch das vorangestellte "eGbR" wird auch die Bedeutung dieses Rechtsformzusatzes nicht verändert (vgl.
HG BeckOGK/ Lindow , GmbHG, Stand 15.11.2023, § 4 Rn. 65). Randnummer 14 f) Die von der Antragstellerin gewählte Reihenfolge wirkt schließlich auch nicht irreführend (vgl.
e.K. Group“.). Randnummer 15 III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Registergericht (vgl. MüKoFamFG/ Schindler , 3. Aufl. 2018, FamFG § 84 Rn. 8).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.