Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG für Eingangsleistungen, die auch zur Ausführung von Umsätzen im übrigen Gemeinschaftsgebiet verwendet wurden - "Fiktive Option" für in Deutschland nicht steuerbare Auslandsumsätze unter gleichzeitiger Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens im Mitgliedstaat
Leistungsempfängers Leitsatz 1. Der (fiktive) Verzicht auf die Steuerbefreiung für die Vermittlung von Umsätzen im Einlagengeschäft (§ 4 Nr. 8 Buchst. d i.V.m. § 9 Abs. 1 UStG) im übrigen Gemeinschaftsgebiet führt zur Nichtanwendung
Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Dabei ist zu prüfen, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen
G für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (BFH, Urteil vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856; sog. "fiktive doppelte Steuerpflicht"). Dies entspricht der Rechtsprechung
EuGH (Urteil vom
Reverse-Charge-Verfahrens, dass der Steuerpflichtige eine nach dem ausländischen Recht mögliche Option zur Steuerpflicht ausübt. (Rn.48) 3. Die Option ist jedenfalls dann wirksam ausgeübt, wenn der inländische Leistende in den Ausgangsrechnungen gegenüber dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger auf die Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens hinweist, die fraglichen Umsätze in die Zusammenfassende Meldung nach § 18a Abs. 2 UStG aufnimmt und sie in der Umsatzsteuererklärung gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG angibt. (Rn.61) Ob Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht außerdem die - formlose - Zustimmung
Leistungsempfängers ist, konnte im Streitfall offenbleiben. (Rn.62) 4. Eines darüberhinausgehenden Nachweises dafür, dass der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfänger die ihm gegenüber erbrachten Umsätze tatsächlich versteuert hat, bedarf es nicht. Jedenfalls besteht keine Verpflichtung, die Versteuerung der Umsätze im Ausland durch eine Bestätigung der dort zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen. (Rn.65) (Rn.68) Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, inwieweit der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die auch zur Ausführung von Umsätzen im übrigen Gemeinschaftsgebiet verwendet wurden, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeschlossen ist. Randnummer 2 Die am ... 2011 mit Sitz in Hamburg gegründete A GmbH (HRB xxx, im Folgenden: A-GmbH) betrieb im Streitjahr 2017 die Website "XX" - eine Open Banking Plattform -, auf der Einlagenprodukte (u.A. Tages- und Festgeldanlagen) verschiedener Banken mit Sitz im Inland und in anderen EU-Mitgliedstaaten (sog. Produktbanken) den Endkunden unmittelbar angeboten wurden. Daneben vermittelte die Klägerin die Einlagen über sog. Point-of-Sale (PoS)-Partner wie z.B. YY oder Kundenbanken wie die ZZ. Für die erfolgreiche Vermittlung der Einlagengeschäfte erhielt die Klägerin Provisionen von den Produktbanken, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Anlagebetrag richtete. Randnummer 3 Die Ausgangsrechnungen der A-GmbH gegenüber den Leistungsempfängern im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthielten folgenden Hinweis: "Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) greift. Die Umsatzsteuer ist gegebenenfalls vom Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen." bzw. "Reverse Charge is applied, tax liability is incumbent on the recipient." Randnummer 4 In dem zwischen der A-GmbH und der B Bank S.A. (einer EU-Produktbank) geschlossenen Vertrag vom ... Februar/... März 2017 war die Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens bzgl. der von der A-GmbH erbrachten Leistungen vereinbart (...). Auf den weiteren Vertragsinhalt wird Bezug genommen. Randnummer 5 In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2017 behandelte die A-GmbH ihre im Inland erbrachten Leistungen teilweise als nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei und im Übrigen aufgrund eines Verzichts auf die Steuerfreiheit als steuerpflichtig und die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Leistungen als nicht steuerbar. Die Vorsteuerbeträge - im Wesentlichen aus Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Online-Plattform und aus Online-Marketingmaßnahmen - machte die A-GmbH in voller Höhe geltend. Randnummer 6 Aufgrund der Prüfungsanordnung vom
Rechnungsempfängers in den monatlichen Zusammenfassenden Meldungen und die Angabe der Umsatzerlöse in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ausreichend dokumentiert. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) komme es darauf an, ob gemessen am Maßstab
G eine wirksame Option vorliegen könne (BFH, Urteil vom
G für nicht steuerbare Umsätze komme hingegen nicht in Betracht. Die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG setzten die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vielmehr voraus. Das BFH-Urteil vom
Verzichts auf eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG sei nicht formgebunden. Zur Ausübung der Option habe die A-GmbH die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rechnungsempfängers überprüft, in den Rechnungen auf das Reverse-Charge-Verfahren verwiesen, die Umsatzerlöse mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Rechnungsempfängers in den monatlichen Zusammenfassenden Meldungen angegeben und die Umsatzerlöse in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung erklärt. Randnummer 17 Die Voraussetzungen
G für die Ausübung der Option zur Umsatzsteuerpflicht seien damit erfüllt. Bei unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift könne ein Unternehmer zwar nur optieren, wenn die von ihm erbrachten Leistungen im Inland steuerbar seien. Aber auch bei grenzüberschreitenden, in Deutschland nicht steuerbaren Umsätzen sei eine Option möglich. Es komme dann darauf an, ob gemessen am Maßstab dieser Vorschrift eine wirksame Option vorläge, was nach der zu § 9 Abs. 2 UStG ergangenen, aber auf § 9 Abs. 1 UStG übertragbaren Rechtsprechung
BFH ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen sei (BFH, Urteil vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856). Auch Abschnitt 15.14 Abs. 1 Satz 2
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) stelle klar, dass es unerheblich sei, ob der fragliche Umsatz nach dem Umsatzsteuerrecht
Staates, in dem er bewirkt werde, steuerpflichtig sei oder als steuerfreier Umsatz zum Vorsteuerabzug berechtige. Schließlich sei es möglich, die Option zur Umsatzsteuerpflicht auf Umsätze an bestimmte Unternehmer zu beschränken, weshalb es unschädlich wäre, wenn die A-GmbH nicht bzgl. der Umsätze gegenüber allen Produktbanken optiert hätte. Randnummer 18 Entgegen der Auffassung
Beklagten müsse der leistende Unternehmer nicht nachweisen, dass der Leistungsempfänger die Umsätze im jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen habe; dies ergebe sich weder aus § 9 Abs. 1 UStG noch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG. Eine Auslegung anhand der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei vorliegend nicht möglich. Maßgeblich sei das deutsche Recht, das über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden müsste, um einen Gleichlauf mit der Auslegung
EuGH herzustellen. Randnummer 19 Nichtsdestotrotz hätten insbesondere folgende Banken als ausländische Leistungsempfängerinnen die Leistungen der A-GmbH als steuerpflichtig behandelt und im Rahmen
Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer im jeweiligen europäischen Mitgliedstaat abgeführt: die C Bank (Lettland), die D Bank ... (Rumänien), die E Bank ... (Malta) und die B Bank S.A. (Frankreich). Entsprechende Bestätigungen der Banken lägen vor (...). Mit der letztgenannten Erklärung vom 19. Dezember 2023 hat die B Bank S.A. bestätigt, in 2017 Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt ... € an die A-GmbH gezahlt und hierauf nach dem Reverse-Charge-Verfahren als Leistungsempfängerin Umsatzsteuer an das französische Finanzamt abgeführt zu haben. Randnummer 20 Die Klägerin trägt weiter vor, dass sich die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht für Frankreich daraus ergebe, dass die streitgegenständlichen Vermittlungsleistungen in dem Negativkatalog
C
französischen Umsatzsteuergesetzes nicht enthalten seien, sodass die Option nach Art. 260 B eröffnet sei (...). Wegen der wirksam ausgeübten Option zur Umsatzsteuerpflicht sei die B Bank S.A. als Leistungsempfängerin Schuldnerin der Umsatzsteuer nach französischem Recht. Randnummer 21 Der Umstand, dass es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handele, dürfe ihr, der Klägerin, nicht zum Nachteil gereichen. Der umsatzsteuerrechtliche Neutralitätsgrundsatz müsse auch insoweit gewährleistet werden. Randnummer 22 Im Ergebnis wirkten sich nur die unstreitigen inländischen steuerfreien Ausgangsumsätze negativ auf den Vorsteuerabzug aus. Hieraus ergebe sich eine Vorsteuerquote von 88 % ((steuerpflichtige Umsätze + nicht steuerbare Umsätze) / Gesamtumsatz x 100). Randnummer 23 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 30. November 2022 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ... € niedriger festgesetzt wird. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass die Option nach § 9 Abs. 1 UStG nur für steuerfreie Umsätze zulässig sei. Die Steuerfreiheit setze nach dem Wortlaut
G aber die Steuerbarkeit der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, die im Streitfall nicht vorliege, weil die Leistungen der Klägerin nach § 3a Abs. 2 UStG im EU-Ausland erbracht worden seien. Damit fehle es an der in der Rechtsprechung
EuGH (Urteil vom 24. Januar 2019, C-165/17, DStR 2019, 275) genannten Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass nämlich der Umsatz steuerpflichtig wäre, wenn er im Inland bewirkt worden wäre. Ein fiktiver Verzicht nach § 9 UStG sei nicht möglich. Randnummer 26 Falls es dennoch auf den Nachweis der Steuerpflicht der von der Klägerin gegenüber den ausländischen Leistungsempfängern erbrachten Leistungen ankäme, wäre dieser Beweis durch die Klägerin jedenfalls nicht erbracht worden. Insoweit genüge keine bloße E-Mail oder nicht unterzeichnete Erklärung der ausländischen Bank, vielmehr seien Erklärungen der dortigen Steuerbehörden erforderlich, dass die jeweiligen Leistungsempfänger die Leistungen tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hätten. Davon abgesehen sei die - ohnehin nicht unterzeichnete - Erklärung der C Bank unvollständig, weil die Bestätigung fehle, dass die empfangenen Leistungen tatsächlich steuerpflichtig gewesen seien bzw. eine Optionsmöglichkeit bestanden habe und die Option wirksam ausgeübt worden sei. Entsprechendes gelte für die Erklärung der E Bank ... Randnummer 27 Die grundsätzliche Optionsmöglichkeit und die Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens nach französischem Recht werde nicht bestritten. Dagegen bestehe in Malta, Rumänien und Lettland keine Möglichkeit, bei steuerfreien Finanzumsätzen zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Dies mache deutlich, dass den vorgelegten Eigenerklärungen der Banken kein Beweiswert zukomme. Randnummer 28 Zur Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens bzgl. der Umsätze mit der B Bank S.A. hätte es zumindest einer entsprechenden Vereinbarung mit der A-GmbH bedurft. Schließlich sei dem Erwägungsgrund Nr. 42 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu entnehmen, dass das Reverse-Charge-Verfahren der Vereinfachung und der Bekämpfung
Umsatzsteuerbetruges dienen solle. Dies würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn man der Klägerin im Streitfall den Vorsteuerabzug zubilligte. Denn den nationalen Steuerbehörden sei es kaum möglich herauszufinden, ob die Umsatzsteuer im EU-Ausland tatsächlich abgeführt worden sei. Randnummer 29 Auf die Sitzungsniederschriften der Erörterungstermine vom
Verfahrens geworden ist, ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Umsätze der A-GmbH mit der in Frankreich ansässigen B Bank S.A. zu Unrecht nicht in die Berechnung
für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umsatzschlüssels einbezogen und den Vorsteuerabzug entsprechend zu niedrig angesetzt. Nicht zu beanstanden ist dagegen, dass der Beklagte die Umsätze der A-GmbH mit den in Lettland, Malta und Rumänien ansässigen Banken im Zähler
für die Berechnung anzuwendenden Umsatzschlüssels nicht berücksichtigt hat. Randnummer 33 1. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind vorliegend unstreitig erfüllt. Randnummer 34 Danach kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuerbeträge abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach Satz 2 der Vorschrift setzt die Ausübung
Vorsteuerabzugs den Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung voraus. Randnummer 35 Die A-GmbH hat v.a. für den Betrieb der Online-Plattform von anderen Unternehmen umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezogen und ist im Besitz ordnungsgemäßer Rechnungen. Die hierin ausgewiesene Umsatzsteuer beläuft sich auf insgesamt ... €. Randnummer 36 2. Der Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen, als die A-GmbH die Eingangsleistungen zur Verwendung von Umsätzen gegenüber inländischen Banken verwendet und nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Randnummer 37 a) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft. Einen Umsatz, der nach dieser Vorschrift steuerfrei ist, kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG aber als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für
sen Unternehmen ausgeführt wird. Randnummer 38
G verzichtet worden. Randnummer 43 aa) Die Vorschrift
G beruht unionsrechtlich auf Art. 137 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich u.a. bei Vermittlungsumsätzen im Einlagengeschäft i.S.
StSystRL für eine Besteuerung zu entscheiden. Dabei sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 137 Abs. 2 MwStSystRL berechtigt, die Einzelheiten für die Inanspruchnahme
Wahlrechts festzulegen, wobei ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2022, C-56/21, ARVI ir ko, BB 2022, 2205). Randnummer 44 Ob für in Deutschland nicht steuerbare Auslandsumsätze, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, die Möglichkeit
Verzichts auf die Steuerbefreiung in entsprechender Anwendung
G zu berücksichtigen. Dabei sei zu prüfen, ob der Unternehmer die fraglichen Umsätze im Ausland tatsächlich als steuerpflichtig behandelt hat und die Voraussetzungen
G für den Verzicht auf die Steuerbefreiung vorlagen (BFH, Urteil vom
Umsatzes als steuerpflichtig im Ausland, als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Leistungen, die für Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet verwendet werden, ist durch den EuGH, der die MwStSystRL und damit die Regelung
StSystRL verbindlich auslegt, bestätigt worden (EuGH, Urteil vom
EuGH hängt das in Art. 169 Satz 1 Buchst. a MwStSystRL vorgesehene Recht auf Vorsteuerabzug von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass die Umsätze, die ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen bewirkt, in dem die Mehrwertsteuer für die zur Bewirkung dieser Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, in diesem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und zum anderen davon, dass diese Umsätze auch steuerpflichtig wären, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt worden wären (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2019, C-165/17, Morgan Stanley & Co. International, Rn. 32, BB 2019, 277). Die letztgenannte Voraussetzung richtet sich nach dem Recht
Staates
Leistungsbezuges (BFH, Urteil vom
BFH, der der erkennende Senat folgt, dass der Steuerpflichtige die Umsätze nach dem dort geltenden Recht als steuerpflichtig behandelt, indem er auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet (BFH, Urteil vom 6. Mai 2004, V R 73/03, BStBl II 2004, 856). Nach Auffassung
Senats kann nichts Anderes gelten, wenn nicht der inländische Steuerpflichtige, sondern der dort ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren schuldet (Art. 137 MwStSystRL). Randnummer 49
G möglich. So kann ein im Ausland ansässiger Unternehmer zur Steuerpflicht bzgl. an sich steuerfreier Finanzdienstleitungen i.S.
G optieren, was zu einer im Inland steuerpflichtigen Leistung führt, für die nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (Wäger in Wäger, UStG, 3. Aufl., 2024, § 9 Rn. 55, 113). Ebenso unterliegt im umgekehrten Fall, wenn der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger nach dem dort geltenden Recht die Umsatzsteuer schuldet, das Recht dieses Staates die Möglichkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung vorsieht und der im Inland ansässige Leistende davon Gebrauch macht, der fragliche Umsatz der Umsatzsteuer. Randnummer 50
BFH als auch nach der
EuGH (s. oben aa.
Umsatzes im Empfängermitgliedstaat an. Nicht entscheidend kann dabei sein, wer diese Umsatzsteuer für den grundsätzlich der Besteuerung unterliegenden Umsatz schuldet. Art. 168 MwStSystRL sieht den Vorsteuerabzug generell bei Verwendung der Eingangsleistung für die "besteuerten Umsätze" vor. Besteuert sind die Umsätze aber auch dann (und berechtigen zum Vorsteuerabzug), wenn der Leistungsempfänger die für den Umsatz anfallende Steuer schuldet. Randnummer 51 cc) Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist auch bei Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens durch den leistenden Unternehmer zu erklären (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 2. Juli 2021, XI R 22/19, BFH/NV 2021, 1624). Streitig ist, ob für einen wirksamen Verzicht zusätzlich die Zustimmung
Leistungsempfängers vorliegen muss. Randnummer 52 Zum Teil wird vertreten, dass der Leistende den Verzicht nur mit Zustimmung
Leistungsempfängers erklären könne, damit nicht ohne
sen Beteiligung eine für ihn entstehende Steuerschuldnerschaft begründet werde. Die Zustimmung sei - anders als in § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG vorgesehen - nicht formgebunden (Wäger in Wäger, UStG, 3. Aufl. 2024, § 9 Rn. 22, 55, 113 f.), müsse aber dem für den leistenden Unternehmer zuständigen Finanzamt nachgewiesen werden. Ein einseitiger Verzicht
Leistenden sei unwirksam, weshalb ein bloßer Hinweis in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers nicht als Verzicht wirke (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 1646, Stand Januar 2022). Randnummer 53 Nach anderer Auffassung soll es für einen wirksamen Verzicht
Leistenden auf die Steuerbefreiung ohne Belang sein, inwieweit er hierzu gegenüber dem Leistungsempfänger zivilrechtlich berechtigt sei. Der Verzicht könne durch den leistenden Unternehmer nur durch eine entsprechende Rechnungstellung nach § 13b Abs. 2, § 14a Abs. 5 UStG mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers" erklärt werden; die bloße Mitteilung der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung sei nicht ausreichend (Schüler-Täsch in Sölch-Ringleb, UStG, § 9 Rn. 78, Stand Juni 2023). Randnummer 54
Umsatzsteuergesetzes der Republik Lettland (https://likumi.lv/doc.php?id=253451, zuletzt abgerufen am 24. Mai 2024) unterliegen die dort genannten Finanztransaktionen, u.a. die Vermittlungen im Zusammenhang mit Einlagen (Buchst. c), nicht der Umsatzsteuer. Nach Abs. 4 Nr. 5 der Vorschrift legt das Kabinett die Modalitäten fest, nach denen die Steuerbefreiung auf Finanztransaktionen anzuwenden ist. Eine Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren, ist jedoch nicht vorgesehen. Randnummer 56
Reverse-Charge-Verfahrens auf sonstige Leistungen, die von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt werden, ist auch in Frankreich umgesetzt worden. Nach Buch I Erster Teil Titel II Kapitel I Abschnitt VI Art. 283 Abs. 2 i.V.m. Art. 259 Abs. 1 Code général
impôts (https://www.legifrance.gouv.fr/codes/texte_lc/LEGITEXT000006069577/2023-01-01, zuletzt abgerufen am 24. Mai 2024) ist die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger zu entrichten, wenn die Dienstleistung von einem nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen - hier der A-GmbH - an einen in Frankreich niedergelassenen Steuerpflichtigen - hier die B Bank S.A. - erbracht wird. Randnummer 60
impôts sind die dort genannten Bank- und Finanzumsätze umsatzsteuerfrei, wozu auch Vermittlungen im Zusammenhang mit Geldeinlagen gehören (Buchst. c). Nach Unterabschnitt II Art. 260 B in der im Streitjahr gültigen Fassung kann der Steuerpflichtige bzgl. Umsätzen im Zusammenhang mit Bankgeschäften und Finanztätigkeiten - abgesehen von den hier nicht vorliegenden, in Art. 260 C genannten Transaktionen - zur Steuerpflicht optieren. Die Option wird im jeweiligen Folgemonat der Ausübung gegenüber dem Finanzamt wirksam und kann nach fünf Jahren beendet werden. Randnummer 61
Reverse-Charge-Verfahrens hingewiesen, die fraglichen Umsätze in die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 2 UStG aufgenommen und sie in der Umsatzsteuererklärung gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG angegeben hat. Hierdurch hat sie ihren Willen, die Umsätze gegenüber der B Bank S.A. als steuerpflichtig zu behandeln, ausreichend deutlich gemacht. Randnummer 62
Reverse-Charge-Verfahrens auf die Umsatzsteuer bzgl. der von der A-GmbH erbrachten Leistungen vor. Eine zur Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens führende Umsatzsteuerpflicht setzt die Ausübung der Option wegen der anderenfalls geltenden Umsatzsteuerfreiheit aber voraus. Randnummer 64 Das Einverständnis der B Bank S.A. mit der Steuerpflicht ergibt sich ferner aus ihrer Erklärung vom 19. Dezember 2023 (...). Die B Bank S.A. hat hierin bestätigt, Leistungen der A-GmbH auf dem Gebiet der Vermittlung von Einlagegeschäften bezogen, dafür an die A-GmbH im Streitjahr insgesamt ... € entrichtet, insoweit zur Umsatzsteuer optiert und auf diese Vergütung als Leistungsempfängerin nach dem Reverse-Charge-Verfahren in Frankreich Umsatzsteuer abgeführt zu haben. Randnummer 65
Beklagten nicht. Randnummer 66 (a) Zum einen setzt der Vorsteuerabzug, von Missbrauchsfällen abgesehen, im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 UStG nur die (rechtliche) Steuerpflicht der Ausgangsumsätze voraus, nicht deren tatsächliche Versteuerung. Zum anderen kann von der A-GmbH in einem Optionsfall nicht mehr verlangt werden als bei einer originären Steuerpflicht der Ausgangsumsätze. Bei einer originären Steuerpflicht von im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachten sonstigen Leistungen und einer Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers kommt der leistende Unternehmer seinen Erklärungspflichten aber - wie hier geschehen - mit einer entsprechenden Angabe in den Rechnungen, in der Zusammenfassenden Meldung und in der Umsatzsteuererklärung nach. Randnummer 67 (b) Auch wenn es
halb nicht auf den Nachweis der Versteuerung der Umsätze durch die B Bank S.A. ankommt, wäre ein entsprechender Nachweis zur hinreichenden Überzeugung
Gerichts erbracht. Der Senat hat keinen Grund, an der Wahrheit der Erklärung der B Bank S.A. vom 19. Dezember 2023 (...) zu zweifeln. Dass die anderen Vertragspartner der Klägerin vergleichbare Erklärungen abgegeben haben, obwohl in den jeweiligen Mitgliedstaaten keine Optionsmöglichkeit besteht (s. oben aa. bis cc.), vermag die Glaubwürdigkeit
Chief Accountant der B Bank S.A., der die Erklärung unterzeichnet hat und in keiner erkennbaren Verbindung zu den anderen Banken steht, nicht zu mindern. Randnummer 68 (
Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder vertraglich einräumen lassen können (FG München, Urteil vom 26. Oktober 2015, 7 K 3069/13, juris). Die Erfüllung der Pflichten zur Aufklärung
Sachverhaltes sowie zur Vorsorge und Beschaffung von Beweismitteln muss allerdings erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein (BFH, Beschluss vom
halb keine Pflicht der Klägerin zur Beschaffung einer Bescheinigung der für die B Bank S.A. zuständigen Steuerbehörde über die Versteuerung der von der A-GmbH erbrachten Umsätze durch die B Bank S.A., weil davon auszugehen ist, dass eine derartige Bescheinigung nicht existiert, sondern erst erstellt werden müsste. Davon abgesehen ist es der Klägerin nicht möglich, eine derartige Bescheinigung der französischen Steuerbehörde zu beschaffen, da diese eine entsprechende Auskunft einem fremden Dritten nicht erteilen darf und wird. Randnummer 71 Ebenso ist der Senat, auch wenn die Klägerin dies nicht ausdrücklich dargelegt hat, davon überzeugt, dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, die B Bank S.A. zur Beschaffung der vom Beklagten verlangten Steuerbescheinigung zu bewegen, und die A-GmbH eine derartige Verpflichtung auch nicht in den mit der B Bank S.A. geschlossenen Vertrag hätte aufnehmen können. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine Bank bereit wäre, ihre steuerlichen Verhältnisse gegenüber einem Vermittler von Kapitalanlagen zu offenbaren oder in seinem Interesse steuerliche Bescheinigungen zu beantragen. Abgesehen davon müsste die französische Steuerbehörde, um die Versteuerung speziell der Umsätze mit der A-GmbH durch die B Bank S.A. bestätigen zu können, die Buchhaltung der B Bank S.A. überprüfen, um feststellen zu können, ob die Umsätze mit der A-GmbH in den angemeldeten Umsätzen enthalten waren, sofern es sich hierbei nicht um die einzigen steuerpflichtigen Umsätze der B Bank S.A. handelte. Randnummer 72 Demgegenüber hätte der Beklagte die Möglichkeit, der französischen Steuerbehörde eine entsprechende Kontrollmitteilung zu senden oder im Wege der Amtshilfe um eine Überprüfung der Versteuerung der streitgegenständlichen Umsätze zu ersuchen, wenn er Zweifel an der Erklärung der B Bank S.A. hat (vgl. Art. 22 Abs. 1
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959, BGBl II 1961, 397). Randnummer 73 (cc) Dieses Ergebnis entspricht letztlich auch der Rechtsprechung
EuGH zur Bedeutung
Vorsteuerabzuges. Danach kann das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil
Mechanismus der Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und die Steuerverwaltung darf, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung
Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich
Rechts
Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (EuGH, Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, DStR 2016, 2216, Rn. 42). Die Pflicht, als Nachweis für die Optionsausübung für Leistungen an einen im EU-Ausland ansässigen Leistungsempfänger über
sen Bestätigung hinaus eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen, würde die Ausübung
Rechts auf Vorsteuerabzug aber unzumutbar erschweren und könnte es letztlich vereiteln. Randnummer 74 (
nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 UStG). Randnummer 77 Die Vorschrift beruht auf Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL und ist richtlinienkonform auszulegen (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2019, XI R 18/17, BFHE 267, 146). Danach darf, soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Hierfür ist gemäß Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 174 und 175 MwStSystRL für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze grundsätzlich ein umsatzbezogener Pro-rata-Satz
Vorsteuerabzugs festzulegen. Jedoch können nach Art. 173 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen, wenn diese Methode eine präzisere Bestimmung
Pro-rata-Satzes
Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gewährleistet (EuGH, Urteil vom
im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigten Vorsteuerabzugs von ... € ergibt sich ein zusätzlicher Vorsteuerabzug in Höhe von ... €. Randnummer 79 5. Der Beklagte hat den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 14. Mai 2020 während
Klageverfahrens am 30. November 2022 zulässigerweise gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert und die Umsatzsteuer dabei höher festgesetzt als zuvor. Denn die Festsetzungsverjährung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten und der Vorbehalt der Nachprüfung daher noch wirksam (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) begann nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf
Kalenderjahres 2019, in dem die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2017 eingereicht hat, und endete demzufolge mit Ablauf
Kalenderjahres
bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BFH, Urteil vom
Rechts zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen es bei einer "fiktiven doppelten Option" unter gleichzeitiger Anwendung
Reverse-Charge-Verfahrens im Mitgliedstaat
Leistungsempfängers nicht zu einem Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.