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LG Hamburg 17. Große Strafkammer 617 KLs 35/18 jug, 617 KLs 40/18 jug Urteil Landfriedensbruch in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung; Verhängun

Landfriedensbruch in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung; Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei Bemessung der Strafhöhe Orientierungssatz 1. Wer die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen "Symbole" des Kapitalismus und der Staatsgewalt als Teil des sog. "Schwarzen Blocks" ausdrücklich unterstützen wollte, ohne deren Begehung als eigene gewollt zu haben, jedenfalls aber die Bevölkerung einschüchtern und Gewalttätigkeiten unterstützen wollte, macht sich des Landfriedensbruchs in den Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB - Gewalttätigkeiten gegen Sachen - und des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit - schuldig. (Rn.772) 2. Der Umstand, dass die jugendlichen Angeklagten mit der tatsächlichen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen nicht gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, steht der Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch sie insofern nicht entgegen, als dafür bereits die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen ausreicht und der Androhende die Verwirklichung der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nicht ernstlich wollen muss; vielmehr genügt es, wenn der Androhende den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugen will. (Rn.773) 3. Auch wenn sich für den, der den Tatbestand des Landfriedensbruchs nur als Teilnehmer, nicht aber auch als Täter verwirklicht, dies zwar - wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 Abs. 1 StGB - nicht auf den Schuldspruch auswirkt, kann es aber für die Strafzumessung von Bedeutung sein. (Rn.774) (Rn.778) 4. Ist im Rahmen der Festsetzung der Rechtsfolgen gegen die zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe dann nicht in Betracht, wenn in der Tat weder schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) hervorgetreten sind noch die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Dies gilt insbesondere, wenn eine solche erzieherisch nicht geboten ist. (Rn.887) (Rn.892) Verfahrensgang nachgehend BGH, 9. November 2021, 5 StR 115/21, Beschluss nachgehend BGH, 25. November 2021, 5 StR 115/21, Beschluss nachgehend BGH, 9. Dezember 2021, 5 StR 115/21, Beschluss nachgehend BGH, 13. Dezember 2021, 5 StR 115/21, Urteil nachgehend LG Hamburg Jugendkammer, 21. Dezember 2022, 610 KLs 4/22 jug, Urteil nachgehend BGH, 16. August 2023, 5 StR 205/23, Beschluss nachgehend BGH, 21. Mai 2024, 5 StR 205/23, Beschluss nachgehend BGH, 4. Juni 2024, 5 StR 205/23, Urteil nachgehend LG Hamburg, 15. Januar 2025, 627 KLs 16/24 jug, Urteil Tenor Der Angeklagte S1 ist des Landfriedensbruchs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte K. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte N. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig. Ihnen wird jeweils die Auflage erteilt, 20 (zwanzig) Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe und binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils zu erbringen. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils für die vom 27.6.2018 bis 29.6.2018 verbüßte Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Angeklagten S1, K. und N. tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten S. und H. wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für die Angeklagten K. und N. : §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB Für die Angeklagten S. und H. : §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG Für den Angeklagten S1 : §§ 113 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Var. 3, 125a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Var. 2, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe Randnummer 1 Einleitung Randnummer 2 Am frühen Morgen des 7.7.2017 zog in H. im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel ein als „schwarzer Block“ formierter Aufmarsch von ca. 200 dunkel uniformierten und vermummten Personen vom D. Park über die E.chaussee bis zur N. G. B.str., wobei aus dem Aufmarsch heraus von einigen Teilnehmern schwere Gewalttätigkeiten - insbesondere die Inbrandsetzung von PKWs und Straßenbarrikaden sowie die Entglasung mehrerer Bankfilialen und Ladengeschäfte, was zu hohen Sachschäden führte, und auch Angriffe gegen einzelne Zivilpersonen - begangen wurden, was in der Öffentlichen national und international große Aufmerksamkeit erregte. Der äußerst bedrohlich wirkende Aufmarsch löste bei den Anwohnern Angst und Schrecken aus. Randnummer 3 Die Staatsanwaltschaft H. wirft den Angeklagten gemäß den Anklagen unter Beschränkung der Strafverfolgung im Übrigen jeweils die Begehung eines Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz vor. Die Anklage geht im Wesentlichen davon aus, dass hinsichtlich aller Angeklagten (bzw. in logischer Konsequenz hinsichtlich aller Teilnehmer des Aufmarsches) und hinsichtlich aller angeklagten Delikte eine Tatbegehung als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB (bzw. als „Täter“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB) feststellbar sei und rechnet allen Angeklagten objektiv und subjektiv in vollem Umfang sämtliche aus dem Aufmarsch heraus begangene Gewalttätigkeiten - also etwa auch solche, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches begangen wurden, sowie die Angriffe gegen Zivilpersonen - zu. Die eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten unterstellt die Staatsanwaltschaft H. den Angeklagten - mit Ausnahme des Angeklagten S1, der gegen Ende des Aufmarsches einen Böller in einen Hausausgang geworfen haben soll - dabei nicht. Die Staatsanwaltschaft, die die Anklage nach der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt sah, forderte in diesem Strafverfahren nicht bewährungsfähige Haftstrafen für alle Angeklagten. Randnummer 4 Die Angeklagten K., N., S. und H. - die in der Hauptverhandlung ihre Teilnahme an dem Aufmarsch eingeräumt haben und die unstreitig den Aufmarsch deutlich vor dessen Ende verließen - nehmen im Wesentlichen für sich in Anspruch, dass ihr Mitlaufen in dem von ihnen stets als „Demonstration“ bezeichneten Aufmarsch straflos sei. Sie hätten rechtmäßig von ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht, indem sie selbst während des Aufmarsches friedlich gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten protestiert hätten. Mit der Begehung von Gewalttätigkeiten hätten sie nichts zu tun gehabt und diese auch nicht gutgeheißen. Jedenfalls seien ihnen nicht sämtliche Gewalttätigkeiten zurechenbar, insbesondere die Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen würden sie strikt ablehnen. Der Angeklagte S1 - der sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht eingelassen hat - stellt bereits in Frage, dass man ihn aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel überhaupt als Teilnehmer des Aufmarsches identifizieren könne. Randnummer 5 Die Beweisaufnahme hat keine der beiden vertretenen Positionen bestätigt. So war bei sachlicher Würdigung weder eine Mittäterschaft aller Teilnehmer des Aufmarsches oder Zurechnung sämtlicher Gewalttätigkeiten zu bejahen noch kann nach Abschluss der Beweisaufnahme von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Grundrechten seitens der Angeklagten oder einem gänzlich fehlenden Vorsatz hinsichtlich der durch andere Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen die Rede sein. Randnummer 6 Schlussendlich war allen Angeklagten nachzuweisen, dass sie sämtlich aus Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten am verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahmen, dass sie mit einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und bereits vor Beginn des Aufmarsches in gewissem Umfang mit der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aus dem Aufmarsch heraus rechneten und dies auch billigend in Kauf nahmen, nämlich u.a. mit der Errichtung von brennenden Straßenbarrikaden, mit Angriffen gegen Symbole des Staates und des Kapitalismus, wie etwa Bankfilialen und Polizeibeamte, und entsprechenden Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen Taten. Weiter war allen Angeklagten nachzuweisen, dass sie im Verlauf des Aufmarsches bemerkten, dass andere Teilnehmer des Aufmarsches PKWs in Brand setzten, womit sie zuvor nicht gerechnet hatten, und sich trotzdem nicht sogleich aus dem Aufmarsch entfernten, sondern sich stattdessen zu einer weiteren Beteiligung an dem Aufmarsch entschlossen. Zudem erkannten alle Angeklagten von Beginn an, dass sie durch ihre dunkle Uniformierung und Vermummung sowie die Eingliederung in den „schwarzen Block“ die aktiven Gewalttäter bei der Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkten und ihnen Schutz und Anonymität in der dunkel uniformierten Menge boten, was sie auch billigend in Kauf nahmen. Randnummer 7 Den unbestraften Angeklagten K., N., S. und H. war ein Landfriedensbruch sowie in Tateinheit eine - indes subjektiv erst im Laufe des Aufmarsches einsetzende - Beihilfe zur Brandstiftung an einigen der in Brand gesetzten PKWs nachweisbar. Randnummer 8 Dem in F. vorbestraften Angeklagten S1 war zudem nachzuweisen, dass er kurz vor seinem Verlassen des Aufmarsches eigenhändig einen Böller in einen Hauseingang warf sowie dass er auch noch am Aufmarsch teilnahm, als Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus am Bahnhof A. vier Bundespolizisten angriffen. Ihm war damit ein Landfriedensbruch in Tateinheit mit einer - ebenfalls erst subjektiv im Laufe des Aufmarsches einsetzende - Beihilfe zur Brandstiftung an einigen der in Brand gesetzten PKWs sowie zusätzlich in Tateinheit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen nachweisbar. Randnummer 9 Dagegen sind keinem der Angeklagten solche Gewalttätigkeiten zurechenbar, mit denen sie (ebenso wenig wie im Übrigen die Polizei bei der allgemeinen vorherigen Lagebeurteilung) zuvor nicht gerechnet und die sie auch nicht billigend in Kauf genommen hatten - dies betrifft insbesondere die Angriffe auf Privatpersonen oder öffentliche Verkehrsmittel. Auch war den Angeklagten nicht nachweisbar, dass sie von Anfang an mit der Inbrandsetzung von PKWs durch andere Teilnehmer rechneten; indes erkannten sie dies im Laufe des Aufmarsches, nahmen es billigend in Kauf und unterstützten fortan - was sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen - auch jene Gewalttäter, die PKWs in Brand setzten. Weder objektiv noch subjektiv zurechenbar sind den Angeklagten in dem hiesigen Fall Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches (sämtliche Angeklagte verließen den Aufmarsch vor dessen endgültiger Auflösung) von anderen Teilnehmern begangen wurden, insbesondere die schweren Beschädigungen an Bankfilialen und Ladengeschäften in der N. G. B.str., die teilweise durch Bewurf mit Molotowcocktails begangen wurden. Randnummer 10 Dem Angeklagten S1 wirft die Staatsanwaltschaft H. zudem noch drei weitere Gewalttaten (im Wesentlichen Flaschen- und Steinwürfe auf Polizeibeamte) im Rahmen der G20-Proteste am Abend des 7.7.2017 in der H.er S. vor. Die Begehung dieser Taten konnte dem Angeklagten S1 - hinsichtlich derer sich der Angeklagte S1 teilweise geständig eingelassen hat - jedenfalls ganz weitgehend nachgewiesen werden. I. Randnummer 11 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 12 1. Der Angeklagte K. Randnummer 13 Der Angeklagte K. wurde ...1994 in B. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 14 Der Angeklagte wuchs bis zum Jahr 2006 zunächst in F. a. M. mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf. Der Angeklagte hat eine jüngere im Jahr 1996 geborene Schwester sowie mütterlicherseits einen älteren im Jahr 1987 geborenen Halbbruder, der aus einer ersten Ehe der Mutter stammt. Die Eltern des Angeklagten sind Kurden und wanderten noch vor der Geburt der Kinder aus der T. nach Deutschland ein. Die Mutter des Angeklagten studierte in A1 Musik und Theater und kam nach Deutschland, um hier Arbeit zu finden. Der Vater hatte in der T. ein Studium der Elektrotechnik begonnen. Der Vater des Angeklagten litt in der T. unter politischer Verfolgung und war während seiner Studienzeit für acht Jahre in einem Militärgefängnis in D. inhaftiert, wo er auch gefoltert wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis suchte der Vater des Angeklagten im Exil in Deutschland politisches Asyl. Unter den Erfahrungen während der Gefangenschaft im Militärgefängnis, die er nie mit ärztlicher Hilfe oder psychologischer Therapie aufarbeiten konnte, leidet der Vater des Angeklagten bis heute. Der Angeklagte wuchs während seiner Kindheit und Jugend mit den Geschichten des Vaters über die grausamen Erlebnisse im türkischen Militärgefängnis auf, was den Angeklagten stark prägte und belastete. Randnummer 15 In F. a. M. lebte die Familie des Angeklagten während seiner frühen Kindheit zunächst von Sozialleistungen und war in einem Flüchtlingsheim untergebracht, wo sie zeitweise zu fünft auf 27 m² lebten. Später fand die Familie eine eigene Wohnung, musste jedoch mehrfach umziehen, weil das Geld nicht für die Miete reichte. Die Abschlüsse der Eltern wurden in Deutschland nicht anerkannt, so dass diese die Familie mit schlecht bezahlter Lohnarbeit über Wasser halten mussten. Auch wenn die wirtschaftlichen Umstände der Familie aus Sicht des Angeklagten „prekär“ waren, fanden der Angeklagte und seine Geschwister bei den Eltern stets ein gutes und liebevolles Zuhause vor. Randnummer 16 Von 1999-2003 besuchte der Angeklagte die Grundschule im F.er Stadtteil S1, wo die Familie bis 2006 wohnte. In dieser Zeit verbesserte sich die finanzielle Situation der Familie, die Mutter fand eine feste Anstellung bei der D. P. und der Vater war als freiberuflicher Journalist bei einer Tageszeitung tätig. Die Mutter engagierte sich im Betriebsrat und in der Gewerkschaft V.. Regelmäßig besuchte die Familie des Angeklagten mit anderen Familien Veranstaltungen in einem kurdischen Kulturverein, in dem sich die Eltern engagierten; der Angeklagte und seine Geschwister besuchten dort u.a. Folklore-, Theater- und Sprachkurse. Regelmäßig nahm die Familie an Demonstrationen teil, um auf das Schicksal der kurdischen Minderheit in der T. und deren politische Verfolgung aufmerksam zu machen. Randnummer 17 2006 zog die Familie nach F1, einem Vorort von F. a. M.. Die Eltern des Angeklagten machten sich dort als Frisöre beruflich selbstständig. Die Eltern versprachen sich durch den Umzug eine bessere Zukunftsperspektive für die Kinder. Der Angeklagte wechselte 2006 auf das Gymnasium in F1, das er bis zum Jahr 2011 besuchte. Der Angeklagte fühlte sich auf der neuen Schule indes nicht wohl und ausgegrenzt. Anders als in F. erlebte er in der Schule in F1 Diskriminierung durch Lehrkräfte und Schüler, die sich etwa rassistisch über den Namen des Angeklagten und seine Herkunft belustigten. In dieser Zeit trennten sich auch die Eltern des Angeklagten. Nach der Trennung der Eltern war das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater zunächst nicht gut. Der Angeklagte lebte mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter, die sich nun weitgehend alleine um die Kinder kümmerte. Der ältere Bruder des Angeklagten gab sein Studium auf, um zu arbeiten und die Familie wirtschaftlich zu unterstützten. Randnummer 18 Im Jahr 2011 wechselte der Angeklagte auf eine Privatschule in W., wo er 2014 die Fachhochschulreife erlangte. Auf der Privatschule fühlte sich der Angeklagte sehr viel wohler als auf dem Gymnasium; Diskriminierung erfuhr er dort nie. Er ging wieder gerne zu Schule, seine akademischen Stärken lagen vor allem in den Naturwissenschaften. Während dieser Zeit begann der Angeklagte sich eigenständig gesellschaftspolitisch zu engagieren: Er organisierte beim D. Seminare in migrantischen Kulturvereinen und beteiligte sich an Projekten der interkulturellen Zusammenarbeit, etwa als pädagogischer Lern- und Sprachhelfer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Randnummer 19 Nach der Fachhochschulreife befand sich der Angeklagte nach eigenen Worten in einer „Selbstfindungsphase“ und flog u.a. nach Lateinamerika, um dort herumzureisen und sich in verschiedenen sozialen Projekten zu engagieren. 2016 lernte er dort seine spätere Frau Y., die aus K. stammt und Pädagogin/Sozialwissenschaftlerin ist, kennen. Randnummer 20 Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Angeklagte Bioverfahrenstechnik an der F. U. o. A. S.. Der Angeklagte war in der Hochschule bis etwa Sommer 2018 im Studierendenparlament sowie im „ B. Programm“ des I. O., das ausländische Austauschstudenten dabei unterstützt, im deutschen Alltag Fuß zu fassen, engagiert. Außerdem arbeitete er gemeinsam mit dem Angeklagten N. ehrenamtlich in einem Studentencafé der Hochschule. Der Angeklagte erhält ein akademisches Stipendium der H.-B.-Stiftung i.H.v. € 800,00 monatlich, über das er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Angeklagte spricht Deutsch, Türkisch, Englisch und Spanisch. Randnummer 21 Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 22 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 27.6.2018 bis zum 14.2.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit war für den noch recht jungen Angeklagten außerordentlich belastend. Der bis dahin unbestrafte Angeklagte, der „behütet“ aufgewachsen war und eine ganz überwiegend stringente schulische und akademische Entwicklung durchlaufen hatte, wurde unerwartet aus seinem Alltag und seiner universitären Ausbildung gerissen und befand sich nun allein in einer für ihn fremden Stadt. Der Angeklagte verpasste die für ihn seinerzeit gerade anstehenden Prüfungen an der Universität und verlor zwischenzeitlich sein Stipendium bei der H.-B.-Stiftung. Die Kammer setzte zwar den Haftbefehl kurz nach Begründung ihrer Zuständigkeit am 9.11.2018 außer Vollzug. Das Hanseatische Oberlandesgericht H. beschloss jedoch noch am selben Tag die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls, wobei sich der Angeklagte wenige Stunden nach seiner Entlassung umgehend freiwillig zum Haftantritt stellte. Diese erneute Inhaftierung nach wenigen Stunden Freiheit erlebte der Angeklagte als besonders traumatisierend. Randnummer 23 Am 14.2.2019 hob die Kammer den Haftbefehl dann schließlich ganz auf und die Staatsanwaltschaft H. erhob dagegen keine Beschwerde. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Der Angeklagte fühlte sich während der Haftzeit oft alleine und ohnmächtig, er geriet in eine depressive Stimmung und erlitt mehrere Panikattacken; aufgrund der Geschichten über die Haft des Vaters hatte er Angst, nicht lebend aus dem Gefängnis herauszukommen. Von anderen Gefangenen und auch vom Personal der Haftanstalt bekam er immer wieder zu hören, dass er nicht ins Gefängnis bzw. nicht „dazugehöre“. Auch mehrere Suizidversuche von Mitgefangenen, von denen zwei mit deren Tod endeten, belasteten ihn sehr. Der Angeklagte befindet sich u.a. zur Aufarbeitung der Erlebnisse während der Untersuchungshaft in psychotherapeutischer Behandlung; der Angeklagte leidet bis heute u.a. an Angstattacken und Schlafstörungen. Randnummer 24 Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte sein Studium wieder auf. Durch umfangreiche Bemühungen erhielt er unter engen Vorgaben sein Stipendium bei der H.- B.-Stiftung zurück. Der Angeklagte möchte in etwa 2-2,5 Jahren sein Studium mit dem Master abschließen und sich auf den Bereich nachhaltige Entwicklung spezialisieren. Randnummer 25 Der Angeklagte heiratete noch im Jahr 2019 seine Freundin Y., die zwischenzeitlich nach Deutschland gezogen war. Sie wohnen zusammen in F. a. M.. Die Frau des Angeklagten besucht derzeit einen Deutschkurs und möchte evtl. weiter studieren, Arbeit hat sie derzeit nicht. Den Lebensunterhalt bestreitet das Paar hauptsächlich über das Stipendium des Angeklagten, das Geld ist daher derzeit sehr knapp. Schulden hat der Angeklagte aber nicht. Randnummer 26 Der Angeklagte K. ist bereits seit einigen Jahren mit dem Angeklagten N. befreundet, den er über dessen Cousin kennenlernte, mit dem der Angeklagte K. wiederum sehr eng befreundet ist. Die Angeklagten K. und N. studieren an derselben Universität, arbeiteten dort vor der hiesigen Tat zusammen ehrenamtlich im selben Studentencafé und lernten sich vor allem so besser kennen. Die Angeklagten S. und H. kennt der Angeklagte K. über den Angeklagter N., die wiederum zu dritt (also die Angeklagten N., S. und H.) sehr eng untereinander befreundet sind. Randnummer 27 Die Kammer hat den Angeklagten K. im Verlauf der Hauptverhandlung als höflichen, sozialen und engagierten jungen Mann kennengelernt. Wie sehr der Angeklagte v.a. psychisch unter dem Vollzug der Untersuchungshaft litt, war für die Kammer in den ersten Wochen der Hauptverhandlung geradezu evident: Er wirkte niedergeschlagen, verzweifelt und antriebslos. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie und auch von seiner Frau, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahmen. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war vor allem nach der Haftentlassung spürbar, wie der Angeklagte wieder positiv im Alltag Fuß fasste und sichtbar an Lebensfreude gewann. Randnummer 28 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen des Gerichts beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten K. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten K. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen Einlassungen der Angeklagten N., S. und H.. Randnummer 29 2. Der Angeklagte N. Randnummer 30 Der Angeklagte N. wurde am 5.7.1996 in I. (Ş.) in der T. geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger. Seine t. Staatsbürgerschaft gab er von sich aus während der hiesigen Hauptverhandlung auf, was er auch als Kritik an dem derzeitigen türkischen Präsidenten Erdogan verstanden wissen wollte. Randnummer 31 Der Angeklagte wuchs zunächst bis 2002 in I. auf, wo er zusammen mit seinen beiden Eltern lebte. Der Vater war in I. beruflich selbstständig und betrieb ein Elektronikgeschäft. Die Eltern des Angeklagten sind Kurden. Der Vater des Angeklagten wurde in der T. politisch verfolgt, einmal wurde der Vater in I. für vier Tage von der Polizei festgehalten und gefoltert. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte in I. in die Vorschule. Er erinnert sich vor allem daran, dort schon als kurdisches Kleinkind diskriminiert worden zu sein: Etwa, wenn er beim Morgenappell die türkische Nationalhymne nicht mitsang und deswegen von Lehrkräften auf die Finger geschlagen und von Mitschülern beschimpft wurde. Randnummer 32 Im Jahr 2002 wanderte die Familie aus der T. nach Deutschland ein und erhielt hier Asyl. In Deutschland lebte der Angeklagte mit seinen Eltern zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in D1 in Niedersachsen. Der Angeklagte kam bald darauf in einen kirchlichen Kindergarten, wo er die deutsche Sprache erlernte. Mit sieben Jahren kam der Angeklagte in D1 in die Grundschule. Randnummer 33 Nach dem ersten Halbjahr in der Grundschule zog die Familie des Angeklagten nach O., weil eine Verwandte dort lebte. Der Angeklagte besuchte in O. weiter die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Die Eltern des Angeklagten hatten in O. zunächst Schwierigkeiten, wirtschaftlich über die Runden zu kommen. Die Mutter des Angeklagten war damals erkrankt und arbeitsunfähig, der Vater des Angeklagten hatte zeitweise bis zu drei verschiedene Jobs. Inzwischen arbeiten die Eltern aber beide an der F.er Messe. In O. wurde die kleine Schwester des Angeklagten geboren, die heute elf Jahre alt ist und zu der der Angeklagte ein sehr enges Verhältnis hat. Randnummer 34 2016 legte der Angeklagte am Gymnasium in O. mit Erfolg das Abitur ab. Der Angeklagte war während seiner Gymnasialzeit sozial und gesellschaftlich sehr engagiert. Er war etwa Schulsprecher und besuchte den Theaterkurs, an dem auch die Angeklagten und jüngeren Mitschüler S. und H. teilnahmen, mit denen der Angeklagte N. sehr eng befreundet ist. Randnummer 35 Theater ist ein wichtiges Hobby und Leidenschaft für den Angeklagten. Auch nach dem Abitur besuchte er weiter den Theaterkurs an der Schule. Mit dem Kurs führte er etwa ein Stück „Eskalationsrisiko“ über die Entstehung und Verhinderung von Gewalt im Gallustheater im F. am M. auf, wobei der Regisseur dem Angeklagten nach der Aufführung anbot, Mitglied seiner Theatergruppe zu werden und eine Schauspielschule zu besuchen. Der Angeklagte, der sich ebenso für Informatik und Computertechnik interessiert, entschied sich jedoch, dieses Hobby nicht zum Beruf zu machen. Randnummer 36 Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Angeklagte Informatik an der F. U. o. A. S.. Auch während seiner Hochschulzeit war der Angeklagte sozial und gesellschaftlich engagiert. Er betrieb ehrenamtlich eine Fahrradwerkstatt auf dem Gelände der Hochschule, er interessiert sich allgemein sehr für das Radfahren. Außerdem arbeitete er gemeinsam mit dem Angeklagten K. ehrenamtlich in einem Studentencafé. Ab dem Sommersemester 2018 jobbte der Angeklagte N. zudem als Tutor im Selbstlernzentrum der Hochschule. Randnummer 37 Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 38 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 27.6.2018 bis zum 14.2.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit war für den noch recht jungen Angeklagten v.a. psychisch außerordentlich belastend und er erlitt mehrere Nervenzusammenbrüche. Der bis dahin unbestrafte Angeklagte, der „behütet“ aufgewachsen war und bis dahin eine stringente schulische und akademische Entwicklung genommen hatte, wurde unerwartet aus seinem Alltag und seiner universitären Ausbildung gerissen und befand sich nun allein in einer für ihn fremden Stadt. Die kleine Schwester des Angeklagten litt sehr unter der Trennung von ihrem Bruder, was auch den Angeklagten belastete. Der Angeklagte verpasste die seinerzeit für ihn anstehenden Hochschulprüfungen im Sommersemester 2018 und musste - um kein weiteres Semester zu verlieren - das Wintersemester 2018/2019 als „Urlaubssemester“ nehmen. Die Kammer setzte zwar den Haftbefehl kurz nach Begründung ihrer Zuständigkeit am 9.11.2018 außer Vollzug, das Hanseatische Oberlandesgericht H. beschloss jedoch noch am gleichen Tag die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls, wobei sich der Angeklagte wenige Stunden nach seiner Entlassung umgehend freiwillig zum Haftantritt stellte. Auch für den Angeklagten N. war seine erneute Inhaftierung nach nur wenigen Stunden in Freiheit eine besonders traumatisierende Erfahrung. Randnummer 39 Am 14.2.2019 hob die Kammer den Haftbefehl dann schließlich ganz auf und die Staatsanwaltschaft H. erhob dagegen keine Beschwerde. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Der Angeklagte begab sich zur Aufarbeitung der Erlebnisse während der Untersuchungshaft für ein halbes Jahr in psychotherapeutische Behandlung und nahm Antidepressiva; der Angeklagte leidet bis heute u.a. an Depression, Konzentrationsstörungen und Albträumen. Dem Angeklagten hilft unter anderem das Fahrradfahren sehr gegen seine psychische Belastung, diesen Sommer möchte er gerne mit dem Fahrrad bis nach B1 fahren. Randnummer 40 Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte sein Studium der Informatik wieder auf, konnte jedoch bislang aufgrund der terminlichen und emotionalen Belastung durch das hiesige Verfahren kaum Veranstaltungen besuchen. Er engagiert sich aber wieder ehrenamtlich in der Fahrradwerkstatt der Hochschule. Der Angeklagte will sein Studium mit dem Master abschließen und würde später gerne als Lehrer an der Universität arbeiten, weil er gerne Anderen (v.a. Jüngeren) etwas beibringt. Randnummer 41 Der Angeklagte ist bereits seit einigen Jahren mit seiner Freundin C. zusammen, die gerade ihren Bachelor im Tourismusmanagement abschloss. Seit ca. April 2020 lebt der Angeklagte mit einem Arbeitskollegen in einer WG in F. a. M., wo sich auch seine Freundin oft aufhält. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, arbeitet der Angeklagte seit Juni 2019 als Honorarkraft in einer Förderschule f. K. m. L. sowie als Fahrradkurier. Schulden hat der Angeklagte nicht. Randnummer 42 Der Angeklagte N. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten S. und H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Der Angeklagte N. lernte über seinen Cousin den Angeklagten K. kennen; der Cousin des Angeklagten N. und der Angeklagte K. sind wiederum eng befreundet. Die Angeklagten N. und K. studieren an der selben Universität, arbeiteten dort vor der hiesigen Tat zusammen ehrenamtlich im selben Studentencafé, lernten sich vor allem so besser kennen und freundeten sich an. Randnummer 43 Die Kammer hat den Angeklagten N. im Verlauf der Hauptverhandlung als höflichen, empfindsamen, eher emotionalen und sehr umgänglichen jungen Mann kennengelernt. Wie sehr der Angeklagte v.a. psychisch unter dem Vollzug der Untersuchungshaft litt, war für die Kammer in den ersten Wochen der Hauptverhandlung geradezu evident: Er wirkte tieftraurig und verzweifelt, sein Gesicht war fahl. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie und von seiner Freundin, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahmen. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war nach der Haftentlassung spürbar, wie der Angeklagte langsam wieder positiv im Alltag Fuß fasste und kontinuierlich an Energie hinzugewann, auch wenn ihn das Verfahren weiter sichtlich emotional schwer belastete. Randnummer 44 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten N. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen des Gerichts beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten N. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten N. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen Einlassungen der Angeklagten K., S. und H.. Randnummer 45 3. Der Angeklagte S. Randnummer 46 Der Angeklagte S. wurde am 12.4.2000 in F. a. M. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 47 Der Angeklagte wuchs mit seinem zwei Jahre älteren Bruder A. bei seinen beiden Eltern in einer Dreizimmerwohnung in O. auf. Die Eltern des Angeklagten sind alevitische Kurden und noch vor der Geburt ihrer Kinder aus der T. nach Deutschland eingewandert. In der T. waren die Eltern als Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt. Der Vater des Angeklagten, der als Kriegsdienstverweigerer in der T. nach Deutschland kam, sollte gleichwohl im Jahr 1997 - als die Mutter des Angeklagten mit dem älteren Bruder schwanger war - in die T. abgeschoben werden, wurde aber nach einem Asylverfahren schließlich als Flüchtling anerkannt. Die Eltern des Angeklagten studierten in Deutschland, sein Vater ist Betriebswirt, seine Mutter ist Sozialpädagogin. Der große Bruder des Angeklagten studiert derzeit Wirtschaftswissenschaft in K.. Randnummer 48 Die Eltern legten bei der Erziehung ihrer Kinder großen Wert auf die Vermittlung freiheitlicher Werte, auf Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen in schwierigen Situationen und auf Interesse am Weltgeschehen. So erinnert sich der Angeklagte daran, als Kind Spenden für Erdbebenopfer gesammelt und seit der Grundschule regelmäßig um 20:00 Uhr mit der Familie die Tagesschau geschaut zu haben. Randnummer 49 Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.-K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,0 ablegte. In der Schule interessierte sich der Angeklagte vor allem für die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer wie Ethik, Politik, Wirtschaft und Geschichte - auch außerhalb des Unterrichts vertiefte er gerne seine Kenntnisse und sein Verständnis auf diesen Gebieten. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Englisch und Geschichte. Während des ersten Halbjahrs der zehnten Klasse nahm der Angeklagte an einem halbjährigen Schüleraustauschprogramm in England teil, er lebte dort in einer Gastfamilie und besuchte die Schule. Durch den Austausch entdeckte er sein großes Interesse für andere Kulturen, er hinterfragte den eigenen vertrauten Alltag und verbesserte sein Englisch. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, u.a. in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten H. tätig), in der Hausaufgabenhilfe für jüngere Schüler, als Betreuer des Pausenhofs, als Streitschlichter und als Ansprechpartner für Auslandsaufenthalte. Randnummer 50 Seit dem Wintersemester 2018/2019 studiert der Angeklagte Jura mit dem Berufsziel Rechtsanwalt. Bereits während der Schulzeit absolvierte er ein Praktikum in einer auf Ausländer- und Asylrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, deren Mandanten häufig Flüchtlinge (auch unbegleitete Kinder) aus Syrien, Afghanistan und afrikanischen Ländern waren. Die Schicksale der Flüchtlinge und die gegenüber deren Anträgen oft ablehnende Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BaMF), die der Angeklagte miterlebte und den Akten entnahm, machten ihn emotional betroffen und wühlten ihn auf. Der Angeklagte kann sich vorstellen, als Anwalt in diesem Rechtsgebiet tätig zu werden. Der Angeklagte begann sein Studium im Oktober 2018 zunächst an der Universität H1, aufgrund der hohen Termindichte in diesem Verfahren konnte er jedoch kaum an Veranstaltungen teilnehmen und entschied sich, das Studium bis zum Abschluss des Prozesses zurückzustellen. Der Angeklagte kehrte daraufhin bis zuletzt in den elterlichen Haushalt und sein altes soziales Umfeld nach O. zurück, wo er derzeit - soweit die Termine in diesem Verfahren es zuließen - regelmäßig über einen Bekannten auf dem Bau jobbte und ca. € 600,00 monatlich verdiente. Mittlerweile wurde er als Stipendiat in die R.- L.-Stiftung aufgenommen, durch die er neben immaterieller Förderung auch ein Stipendium in Höhe des BAföGs zuzüglich eines „Büchergelds“ in Höhe von € 320,00 erhalten wird, und wird nun so schnell wie möglich sein Jurastudium in F. a. M. fortsetzen. Randnummer 51 In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, vor allem der Selbstverteidigungssport ist seine Leidenschaft. Im Alter von sechs Jahren fing er im Sportverein mit Taekwondo an, wo er den Angeklagten N. erstmals kennenlernte. Mit 16 Jahren fing der Angeklagte mit Karate an, seit zwei Jahren trainiert er mehrfach wöchentlich die Sportart Muay Thai. Der Angeklagte hat derzeit eine Freundin. Randnummer 52 Der Angeklagte ist unbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug für ihn enthält aber folgende Eintragung: Randnummer 53 • Am 4.6.2018 sah die Staatsanwaltschaft D2 (Az. ...) in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 54 Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht H. am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte seine ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an einem einjährigen journalistischen Auslandsprogramm in K1 - für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte - absagen und schrieb sich stattdessen als Student an der Universität H1 ein (s.o.). Für den Angeklagten platzte mit der Absage des Auslandsaufenthalts in K1 ein lang gehegter Traum. Randnummer 55 Der Angeklagte S. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten N. und H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten H. war der Angeklagte S. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den gleichen Schulprojekten. Den Angeklagten K. lernte der Angeklagte S. über den Angeklagten N. kennen. Randnummer 56 Die Kammer hat den Angeklagten S. im Verlauf der Hauptverhandlung als aufmerksamen, aufgeweckten und zuvorkommenden jungen Mann kennengelernt. Es war zumeist der Angeklagte S., der in der Hauptverhandlung unaufgefordert (ohne sich dabei jemals aufzudrängen oder gefällig zu wirken) als Erster geradezu aufsprang, um das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten im täglichen Betrieb zu unterstützen - sei es etwa um Ausfertigungen von Beschlüssen zu verteilen oder Fenster bzw. Gardinen zu öffnen und zu schließen. Der Hauptverhandlung folgte der Angeklagte äußerst aufmerksam und er schlug mehrfach während der Sitzungen selbst engagiert im juristischen Handkommentar nach, wenn sich rechtliche Fragen auftaten. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Randnummer 57 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten S. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen, Einlassungen der Angeklagten K., N. und H.. Randnummer 58 4. Der Angeklagte H. Randnummer 59 Der Angeklagte H. wurde am 26.7.2000 in O. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 60 Der Angeklagte wuchs mit seiner ca. ein Jahr jüngeren Schwester und mit seinen beiden Eltern in O. im sozial eher schwachen und „berüchtigten“ Stadtteil N1 auf. Die Eltern des Angeklagten stammen aus dem Iran und wanderten noch vor der Geburt des Angeklagten nach Deutschland ein, der Vater bereits Anfang der 1980ger Jahre, die Mutter im Jahr 1999. Der Angeklagte spricht deswegen u.a. fließend Farsi. Der Vater lernte den Beruf des Elektrikers, wobei sein Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde; der Vater des Angeklagten ist beruflich als LKW- und Busfahrer tätig. Die Mutter arbeitet als Schneiderin. Im Jahr 2017 trennten sich die Eltern, sie sind inzwischen geschieden. Für den Angeklagten war die Trennungszeit bedrückend, auch wenn er die Trennung für die richtige Entscheidung hält; er hat weiter guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die jüngere Schwester des Angeklagten studiert inzwischen Informatik in F. a. M.. Randnummer 61 Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.-K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,3 ablegte. In der Schule hatte der Angeklagte eine starke Begabung im Fach Mathematik, wofür sich der Angeklagte leidenschaftlich interessiert und in der Schule von den Lehrern viel Förderung erhielt. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Mathematik und Geschichte. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, etwa als Mittelstufensprecher, in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten S. tätig) und in der Hausaufgabenbetreuung. Außerdem war er im Schulsanitätsdienst, hierfür absolvierte er u.a. einen Erste-Hilfe-Kurs sowie eine einwöchige Ausbildung zum Gesundheitsbotschafter. In der 8. Klasse wurde der Angeklagte von einer Lehrerin für ein Stipendium der R.- B.-Stiftung nominiert, das er nach einer aufwändigen Bewerbung auch erhielt. Fortan wurde der Angeklagte ideell und finanziell durch die R.-B.-Stiftung gefördert, u.a. erhielt er einen Mentor. Randnummer 62 Das Jahr 2015, in dem viele Flüchtlinge nach Deutschland kamen, davon mehrere Tausend auch nach O., beeindruckte den jungen Angeklagten nachhaltig. In seiner Schule engagierte er sich in einem Deutschkurs für Flüchtlinge. Da der Angeklagte fließend Farsi spricht, war er für viele Flüchtlinge eine Hilfe. Der Angeklagte begann sich ab dieser Zeit intensiv mit dem Thema Flucht und den Lebensgeschichten der Geflüchteten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang fragte er auch seinen Vater nach seiner Vergangenheit im Iran aus und erkannte erstmals so richtig, warum dieser die Mühe einer Flucht nach Deutschland auf sich genommen hatte. Während eines Urlaubs in Iran bei seiner Familie versuchte er mit Verwandten über deren Lebensumstände und das Thema Flucht zu sprechen, wobei diese aus Angst vor der iranischen Regierung das Gespräch weitgehend abblockten. Das, was der Angeklagte im Urlaub an Einschränkung der Freiheit und Unterdrückung im Iran erlebte, schockierte ihn. Der Angeklagte begann sich mit dem Leid zu beschäftigen, das in vielen Teilen dieser Welt besteht - es stört ihn erheblich und er will auf diese Probleme in der Welt aufmerksam machen und etwas an der Weltpolitik ändern. Randnummer 63 Nach dem Abitur wollte der Angeklagte nicht sofort studieren, sondern zunächst einen Auslandsaufenthalt in T1 verbringen, der ein von der R.-B.-Stiftung gefördertes „Pilotprojekt“ sein sollte und wozu einzig der Angeklagte H. ausgewählt worden war. Aufgrund dieses Verfahrens konnte der Angeklagte den Auslandsaufenthalt indes nicht antreten (s.u.). Mittelfristig will der Angeklagte - nach Abschluss seiner Kochausbildung (s.u.) - gerne studieren, derzeit schwebt ihm der Studiengang Mathematik oder aber Psychologie vor. Randnummer 64 In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, seit dem sechsten bis zum 18. Lebensjahr war er in einem Karate-Verein aktiv. Karate war für den Angeklagten sehr prägend, weil diesem Sport für ihn eine Lebensphilosophie aus respektvollem Benehmen und Mitgefühl für andere Menschen zugrunde liegt. Der Angeklagte engagierte sich auch sozial im Karateverein und leitete eine eigene Gruppe für jüngere Schüler. Randnummer 65 Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 66 Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht H. am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte die ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an dem einjährigen Auslandsaufenthalt in einem sozialen Projekt in T1 - für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte - absagen. Der Auslandsaufenthalt, der speziell auf den Angeklagten als „Pionier“ zugeschnitten war und ideell und finanziell von der R.-B.-Stiftung gefördert werden sollte, war ein lang gehegter und umfangreich geplanter Traum des Angeklagten, der nun nicht in Erfüllung ging. Da aufgrund seiner Absage des Auslandsaufenthalts finanzielle Mittel in erheblichem Umfang vergebens investiert wurden, ist das Verhältnis des Angeklagten zur R.-B.-Stiftung schwer beschädigt, was den Angeklagten sehr belastet. Randnummer 67 Der Angeklagte musste sich nach Kenntnis von diesem Verfahren und seiner Inhaftierung neu orientieren und begann eine Ausbildung zum Koch, er befindet sich inzwischen im zweiten Lehrjahr. Für diese Ausbildung entschied sich der Angeklagte, da er schon immer gerne und viel kochte. Die Ausbildung durchläuft der Angeklagte bei einer Unternehmensgruppe mit fünf Küchen und einer Konditorei, wobei die Azubis nach Plan alle sechs Monate rotieren und so „von Sterneküche bis Schnitzelbude“ alle Tätigkeitsbereiche der Gastronomie kennenlernen. Der Angeklagte besucht während der Ausbildung im Wechsel eine Woche die Berufsschule und arbeitet dann zwei Wochen im Betrieb. Die Ausbildung gefällt dem Angeklagten, den Berufsalltag in der Gastronomie erlebt der Angeklagte jedoch als anstrengend und stressig. Er will später nicht in der Gastronomie arbeiten und stattdessen mittelfristig studieren (s.o.). Der Angeklagte verdient während der Ausbildung ca. € 670,00 netto zzgl. Kindergeld. Im Herbst 2019 zog der Angeklagte von zu Hause aus in ein Azubi-Wohnheim, wo er sich ebenfalls sozial engagiert und derzeit eine Hausvertretung aufbaut. Randnummer 68 Der Angeklagte H. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten N. und S. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten S. war der Angeklagte H. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den selben Schulprojekten. Den Angeklagten K. lernte der Angeklagte H. über den Angeklagten N. kennen. Randnummer 69 Die Kammer hat den Angeklagten H. im Verlauf der Hauptverhandlung als humorvollen, nach außen stets entspannt bzw. resilient wirkenden und höflichen jungen Mann kennengelernt, der der Hauptverhandlung sehr aufmerksam folgte. Dabei war die Teilnahme an der langwierigen Hauptverhandlung für den Angeklagten wegen der parallelen Ausbildung teilweise belastend und (ohne, dass er sich dies jemals anmerken ließ) äußerst kräftezehrend - etwa fuhr er teilweise nach der Spätschicht im Restaurant mit dem Nachtzug nach H., um am Morgen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Randnummer 70 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung - wobei der Angeklagte zur Person zunächst frei mündlich vortrug, anschließend eine schriftliche Ausarbeitung zu seinem politischen Interesse verlas und sodann mündlich Fragen beantwortete -, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten H. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten H. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen, Einlassungen der Angeklagten K., N. und S.. Randnummer 71 5. Der Angeklagte S1 Randnummer 72 Der Angeklagte S1 wurde am 12.8.1995 in N. in F. geboren und ist f. Staatsangehöriger. Randnummer 73 Der Angeklagte wuchs zusammen mit einem Bruder und zwei Schwestern bei seinen Eltern in einem Haus in L. bei N. auf. Der Angeklagte besuchte in F. die Schule, die er mit dem französischen Äquivalent zum Abitur abschloss. Anschließend begann der Angeklagte in F. zunächst ein Jurastudium, um Rechtsanwalt im Bereich des Umweltrechts zu werden. In Folge einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. deren Eintragung ins Strafregister, die die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts bzw. die Ausbildung hierzu verhinderte (s.u.), brach der Angeklagte das Jurastudium ab und wandte sich beruflich Gelegenheitsarbeiten etwa als Saisonarbeiter bei der Ernte und in einer Mitfahrzentrale zu. Der Angeklagte schloss bislang weder ein Studium noch eine Ausbildung ab. Zuletzt war der Angeklagte beruflich als Helfer im Bereich Gärtnerei tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Randnummer 74 In seiner Freizeit interessiert sich der Angeklagte für Literatur. Der Angeklagte ist zudem journalistisch aktiv, er veröffentlicht Texte, Comics und Filme. Er unternahm in der Vergangenheit in seiner Freizeit zudem lange Reisen alleine auf dem Fahrrad. Randnummer 75 Der Angeklagte ist spätestens seit 2012 politisch v.a. im Bereich des Umweltschutzes aktiv. Er engagierte sich in F. u.a. gegen ein Atommülllager in B2 und ein Staudammprojekt in S3. Er schloss sich deswegen in F. der Gruppierung „ A.“ an, wobei er u.a. im Internet von ihm erstellte Texte und Videos einstellte, um gegen aus seiner Sicht unnütze und umweltzerstörerische Projekte großer Wirtschaftsunternehmen oder des französischen Staates vorzugehen. Im Oktober 2014 nahm der Angeklagte an einer Demonstration gegen das Staudammprojekt in S3 teil, bei der ein Aktivist getötet wurde, was den Angeklagten nachhaltig verstörte; er beschuldigt die Polizei, für den Tod des jungen Mannes verantwortlich zu sein und dies zu verschleiern. Dem Angeklagten schweben als politische Ziele u.a. die Erreichung einer direktdemokratischen Gesellschaftsordnung, ein Ende der Umweltzerstörung und die Abschaffung des Kapitalismus vor. Randnummer 76 Der Angeklagte trat in Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung. In F. trat der Angeklagte indes bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: Randnummer 77 • Am 29.5.2017 (rechtskräftig seit 5.6.2017) bestätigte das Appelationsgericht in N. (Az. ...) in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Strafgerichts in N. vom 23.11.2015 gegen den Angeklagten wegen „unerlaubten Systemeingriffs“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung zurückgestellt wurde. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er als Mitglied der Gruppierung „ A.“ mit anderen Mittätern gemeinschaftlich im Dezember 2014 Hackerangriffe auf die Server der Websites des C. R. d. L. bzw. des C. G. d. l. M. durchführte. Dabei war Ziel der mehrfachen Hackerangriffe, die Server bzw. die darauf gehosteten Websites dieser lokalen bzw. regionalen staatlichen Räte durch eine künstlich generierte Überflutung mit Anfragen zum Erliegen zu bringen oder jedenfalls eine Störung der Website zu erreichen. Politischer Hintergrund der Hackerangriffe war Protest gegen „große nutzlose und aufgezwungene Projekte“ in der Region wie das Atommülllager in B2. Aufgrund der Eintragung dieser Verurteilung im Strafregister brach der Angeklagte sein Jurastudium ab, da ihm damit der Zugang bzw. die Ausbildung zu bestimmten Berufen (u.a. dem Beruf des Rechtsanwalts) für fünf Jahre versperrt war. Randnummer 78 • Am 10.4.2018 (rechtskräftig seit 1.5.2018) verurteilte das Strafgericht in B.- L.-D. (Az. ...) den Angeklagten wegen Diffamierung einer Amtsperson zu einer Geldstrafe von € 400,00. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er am 3.6.2017 den Polizeibeamten B. D. in einem öffentlich zugänglichen Artikel auf der Website https:// b..fr bewusst wahrheitswidrig beschuldigt hatte, ihn bei einer Ingewahrsamnahme durch die Polizei anlässlich einer gewalttätigen Protestaktion am 18.2.2017, aus der heraus es zu Angriffen von Aktivisten gegen den Zaun um das Atommülllager in B2 kam, ohne rechtfertigenden Grund kräftig mehrere Sekunden am Hals gewürgt zu haben, um ihn so zum Schweigen zu bringen. In dem Verfahren berief sich der Angeklagte zu seiner Verteidigung u.a. auf sein Grundrecht der Pressefreiheit, was das Strafgericht als unzutreffend zurückwies. Randnummer 79 • Am 18.5.2018 (rechtskräftig seit 25.5.2018) bestätigte das Appelationsgericht in P. (Az. ...) in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Strafgerichts in P. vom 21.3.2017 gegen den Angeklagten wegen gewaltsamen Widerstands gegen Polizeibeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 20,00. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er im Rahmen von Protesten am 15.9.2016 in P. gegen das Arbeitsgesetz zunächst durch Schreie und Provokationen zur Aufruhr anstiftete und deswegen rechtmäßig in polizeilichen Gewahrsam genommen werden sollte. Um sich der rechtmäßigen Ingewahrsamnahme zu widersetzen, gestikulierte der Angeklagte zunächst aggressiv gegenüber den Polizeibeamten. Daraufhin musste er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht werden, wogegen sich der Angeklagte weiter körperlich wehrte, indem er die Arme hob und so lange um sich schlug, bis ihm von den Polizeibeamten Handschellen angelegt werden konnten. Randnummer 80 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 17.8.2018 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 18.12.2019 zunächst in Auslieferungshaft in F. und sodann in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit in Haft war für den noch recht jungen Angeklagten sehr belastend. Der Angeklagte sprach kaum Deutsch und befand sich seit Beginn der Untersuchungshaft in H. allein in einer für ihn fremden Stadt. Auch psychisch litt der Angeklagte während der Haft; v.a. das Alleinsein, die Trennung von seiner Familie und eine emotionale Abstumpfung im Haftalltag machten ihm zu schaffen. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft jedenfalls ganz weitgehend beanstandungsfrei. Randnummer 81 Die Kammer hat den Angeklagten S1 im Verlauf der Hauptverhandlung als jungen Mann mit wechselnden Gesichtern kennengelernt. Einerseits war der Angeklagte gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung durchgehend höflich, nach außen hin zumeist gelassen und immer wieder durchaus humorvoll. Andererseits erlebte die Kammer den Angeklagten auch mehrmals als emotional und aufbrausend, etwa wenn er sich über aus seiner Sicht „ungerechte“ Vorfälle in der Untersuchungshaft beschwerte oder während seiner Einlassung, die sich hauptsächlich mit seiner politischen Motivation und seinem Engagement befasste. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung und seinem letzten Wort den Eindruck eines ideologisch recht verbohrten jungen Mannes hinterlassen, der eine tiefe Abneigung gegen den Staat - insbesondere die Polizei und die Justiz, dies wiederum vor allem in F. - sowie das kapitalistische Wirtschaftssystem entwickelt hat, wobei er sich konstant in einer Opferrolle wahrnimmt, was es ihm letztlich unmöglich macht, eigene Beiträge zu Konflikten und eigene Verantwortlichkeiten zu erkennen und zu reflektieren. Der Angeklagte schmückte sich bei Darlegung seiner politischen Motivation zwar gerne mit Zitaten von Philosophen und Schriftstellern - die Kammer hatte insgesamt jedoch den Eindruck, einen eher unreifen und orientierungslosen jungen Mann vor sich zu haben, der in seinem ideologisch aufgeladenen Engagement letztlich vor allem charakterliche und soziale Orientierung sucht. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig aus F. anreiste und an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, dass der Angeklagte sozial und emotional in sein familiäres Umfeld eng integriert ist. Randnummer 82 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S1 beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte eine lange schriftliche Ausarbeitung zur Person und zur Sache vorlas und danach - bis auf die Beantwortung einer Frage und entgegen der ausdrücklichen Ankündigung seiner Verteidiger - nicht mehr bereit war, weitere Fragen zur Person zu beantworten, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S1 in der Hauptverhandlung, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem f. Strafregister vom 22.4.2020, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Appelationsgerichts N. vom 29.5.2017, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Strafgerichts B.- L.- D. vom 10.4.2018 und auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Appelationsgerichts P. vom 18.5.2018. II. Randnummer 83 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 84 Am 7.7.-8.7.2017 fand in H. der sog. „G20-Gipfel“, ein Treffen der Vertreter der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, statt. Neben zahlreichen Delegationen aus Politik und Wirtschaft aus der ganzen Welt fanden sich in H. auch zehntausende Gipfelgegner ein, um gegen den Gipfel und die Politik der G20-Staaten zu protestieren. Während die überwiegende Anzahl der angereisten Gipfelgegner friedlich protestieren wollte, begab sich auch eine Vielzahl von vornherein gewaltbereiten Gipfelgegnern aus aller Welt nach H., um durch gewalttätige Aktionen ihren Protest kundzutun. Die gewaltbereiten Gipfelgegner rekrutierten sich vornehmlich aus der linksextremistischen Szene in Deutschland und ganz Europa. Die Proteste gegen den G20-Gipfel, die seit Monaten angekündigt waren, fanden in zahlreichen Aktionen statt, die oftmals friedlich, teilweise aber auch gewalttätig verliefen. Bereits im Vorfeld des Gipfels war es zu mehreren gewalttätigen Aktionen durch Einzeltäter oder kleinere Gruppen gekommen. Es wurde allseits während des Gipfels auch mit gewalttätigen Protesten in der Stadt gerechnet. Zur Gewährleistung der Sicherheit befand sich ein Großaufgebot von über 30.000 Polizeikräften in der Stadt. Randnummer 85 Die Angeklagten S1, K., N., S. und H. waren sämtlich nach H. angereist, um an den Protesten gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten teilzunehmen. Ob die Angeklagten vor der Anreise planten, auch an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 86 1. Tat am Morgen des 7.7.2017 (Komplex „E.chaussee“) Randnummer 87 (Anklage vom 28.8.2018 gegen die Angeklagten K., N., S. und H. bzw. Fall 1 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1): Randnummer 88 Am frühen Morgen des 7.7.2017 kam es in H.-A. ab ca. 7:30 Uhr bis ca. 7:50 Uhr zu einer gewalttätigen Protestaktion gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, bei dem ca. 200 Gipfelgegner als „schwarzer Block“ vom D. Park aus über die Fahrbahn der Straßen E.chaussee, K.str., M.-B.-Allee bis in die N. G. B.str. stadteinwärts auf einer Strecke von insgesamt ca. zwei Kilometern marschierten. Während des gesamten Aufmarsches kam es zu einer Vielzahl von teils schweren Gewalttätigkeiten, zu einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu einer erheblichen Einschüchterung und Verängstigung der Anwohner. Im Einzelnen: Randnummer 89

  1. a)Planung des Aufmarsches und Eintreffen der Teilnehmer im D. Park Randnummer 90 Zur Tatplanung und -organisation konnte die Kammer - trotz umfangreicher Beweisaufnahme (dazu näher unter III.) - letztlich nur wenige verlässliche Feststellungen treffen. Insbesondere ließ sich nicht beweisen, dass alle Teilnehmer des Aufmarsches am Morgen des 7.7.2017 aufgrund eines einheitlichen, gemeinsamen Tatplans handelten, der die Unrechtsdimension aller später begangenen Gewalttätigkeiten umfasste, und insoweit arbeitsteilig vorgingen. Randnummer 91 Wer den gewalttätigen Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 plante und organisierte, ließ sich nicht sicher feststellen. Es ist aber davon auszugehen, dass eine kleine Gruppe von ca. 15 bis 30 Gipfelgegnern auch aus der mutmaßlich deutschen linksextremistischen Szene den hier in Rede stehenden gewalttätigen Protestmarsch gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten konkret geplant und zu dessen Beteiligung durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ (sowie möglicherweise auch in sozialen Netzwerken) unter den sich in H. befindlichen Gipfelgegnern aufgerufen hatte. Wie dieser Aufruf konkret gestaltet war und/oder unter welchen Personengruppen dieser gestreut wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte weiter weder feststellen, wer zur Gruppe der Organisatoren gehörte, noch dass die Angeklagten wussten, wer zur Gruppe der Organisatoren gehörte, oder ob sie gar Teil der Organisatorengruppe waren. Randnummer 92 Sicher ist indes, dass der Aufmarsch gemäß der Planung der Organisatoren als sog. „schwarzer Block“ gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten stattfinden sollte und dass dies entsprechend auch so an diejenigen verbreitet wurde, die sich zur Teilnahme an dem Aufmarsch am Morgen des 7.7.2017 im D. Park versammelten. Entsprechend dem in der linken und linksextremistischen Szene allgemein bekannten „Aktionskonsens“, der innerhalb eines „schwarzen Blocks“ gilt und der allen späteren Teilnehmern des Aufmarsches bekannt war, erfasste der ursprüngliche Tatplan der Gruppe der Organisatoren des hiesigen Protestmarsches jedenfalls, dass als Ausdruck ihres Protests gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird, indem aus einer großen Gruppe dunkel vermummter Personen heraus und in dessen Schutz Symbole des Staates und des Kapitalismus auf der Wegstrecke zerstört bzw. beschädigt, insbesondere Fenster und Türen staatlich und gewerblich genutzter Immobilien (etwa Bankfilialen, Maklerbüros, Behörden, Konsulate, Ladengeschäfte, etc.) entglast und deren Wände beschmiert bzw. derartige Gewalttätigkeiten jederzeit während des Stattfindens des „schwarzen Blocks“ gegenüber der dortigen Bevölkerung angedroht werden sollten mit der Folge einer erheblichen Einschüchterung der Anwohner. Darüber hinaus rechnete die Gruppe der Organisatoren nach ihrem Tatplan während der Protestaktion auf der Straße jederzeit mit einem Eingreifen der Polizei. Deswegen war von vornherein die Errichtung von - teilweise auch brennenden - Straßenbarrikaden geplant, um so die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Polizei zu verhindern, aber auch um die Fahrbahn allgemein für Autos zu versperren. Bei dem vorausgesehenen Aufeinandertreffen mit der Polizei sollte es in der Folge zu einer „Straßenschlacht“, nämlich zum Bewurf der Polizeikräfte und -fahrzeuge insbesondere mit Steinen, Flaschen und Pyrotechnik seitens der Gipfelgegner mit dem Ziel, die Polizei als Vertreter des Staates einzuschüchtern, und unter billigender Inkaufnahme der Verletzung von Polizeikräften, kommen. Im Übrigen ging die Tatplanung der Organisatoren davon aus, dass die E.chaussee als Zufahrtstraße von Delegationen von Gipfelteilnehmern genutzt werden würde. Auch deswegen sollte die Zufahrt von Fahrzeugen durch (auch brennende) Straßenbarrieren verhindert werden, um die Teilnahme von Delegationen an dem Gipfel in der H.er Innenstadt zu verhindern. Randnummer 93 Dass von dem ursprünglichen Tatplan der Organisatoren des „schwarzen Blocks“ darüber hinaus auch die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen von unbeteiligten Dritten (etwa Entglasung von Wohnungen und Inbrandsetzen von PKW der Anwohner) oder gar die Verletzung von Privatpersonen erfasst war, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 94 Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass es gemäß der Planung der Organisatoren von vornherein einen örtlichen Zielpunkt des Aufmarsches gab und/oder dass sämtlichen Teilnehmern des Aufmarsches ein Zielpunkt (oder auch nur die genaue Wegstrecke) bekannt war. Fest steht allein, dass zu Beginn des Aufmarsches alle Teilnehmer wussten, dass sich der Aufmarsch stadteinwärts auf der E.chaussee bewegen würde. Ob es sich - wie die Staatsanwaltschaft ausführte - bei dem Angriff auf I. in der N. G. B.str. um ein zuvor ausgewähltes Ziel bzw. das zuvor geplante „große Finale“ des Aufmarsches gehandelt haben könnte, ließ sich nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen und blieb eine bloß mögliche Hypothese. Die Kammer hält es nach Abschluss der Beweisaufnahme ebenso für möglich und sogar für wahrscheinlich, dass es lediglich einen Treffpunkt und eine Startzeit für die Teilnehmer im D. Park sowie eine grobe Marschrichtung in Richtung Innenstadt, darüber hinaus jedoch kein festes Ziel des Aufmarsches gab und die Teilnehmer des Aufmarsches - weil sie jederzeit mit einem Aufeinandertreffen mit der Polizei rechneten - spontan über die weitere Wegstrecke entschieden. Schon gar nicht konnte die Kammer - selbst wenn die Organisatoren des Aufmarsches ein festes Ziel oder eine genaue Wegstrecke vor Augen hatten - feststellen, dass sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches (insbesondere die Angeklagten) hiervon Kenntnis hatten oder dies auch nur erahnen konnten. Randnummer 95 Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass die vorliegende Protestaktion mit anderen zeitgleichen stattfindenden Protestaktionen in H. abgestimmt war und es sich bei dem Aufmarsch um einen „Finger“ einer mehrere Protestaktionen umfassenden orchestrierten „Fingertaktik“ handelte, um möglichst viele polizeiliche Einsatzkräfte dezentral zu binden und so Raum für gewalttätigen Protestaktionen im Bereich der Wegstrecke oder in der besonders geschützten „roten Zone“, dem ausgewiesenen Sicherheitsbereich rund um den offiziellen Austragungsort des G20-Gipfels in den Messehallen, zu schaffen. Schon gar nicht konnte die Kammer feststellen, dass einer der Angeklagten Kenntnis von einer solch konzertierten „Fingertaktik“ hatte oder damit rechnete. Randnummer 96 Über die von der Gruppe der Organisatoren verbreitete Ankündigung des hiesigen Protestmarsches erfuhren hunderte Gipfelgegner (u.a. die Angeklagten) verschiedener „Couleur“, nämlich Personen unterschiedlichen Alters, Geschlechts, unterschiedlicher Nationalität, mit unterschiedlicher Motivation, politischer Überzeugung, Gewaltintention und Gewalttoleranz von der geplanten Protestaktion eines „schwarzen Blocks“ und entschlossen sich dazu, als Protest gegen den G20-Gipfel bzw. die Politik der G20-Staaten an dem Aufmarsch teilzunehmen. Insgesamt versammelten sich daher in der Zeit von ca. 6:30 Uhr bis 7:30 Uhr ca. 200 Gipfelgegner in kleineren Gruppen, zunächst noch bekleidet in unauffälliger unterschiedlicher Freizeitkleidung und durchaus konspirativ im D. Park. Eine gemeinsame Anreise der Teilnehmer gab es nicht. Randnummer 97 Alle sich dort Versammelnden gingen entsprechend der Ankündigung der Organisatoren davon aus, dass ab 7:30 Uhr ein für die Anwohner und mögliche Polizeikräfte äußerst bedrohlich wirkender Aufmarsch in der Protestform des „schwarzen Blocks“ stattfinden würde, aus dem heraus auch Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei begangen werden würden, mit der Folge einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit. Dagegen fand eine - und sei es konkludente - „Vereinbarung“ auf eine bestimmte Gewaltdimension oder ein Vereinbaren arbeitsteiligen Zusammenwirkens bei der Begehung von Gewalttätigkeiten und einzelnen Bedrohungen unter der gesamten Gruppe der eingetroffenen Gipfelgegner weder vor deren Eintreffen noch während des Sich-Versammelns im D. Park noch im Folgenden während des Aufmarsches statt. Die Kammer geht indes davon aus, dass sich kleinere Personengruppen über das arbeitsteilige Begehen konkreter Gewalttätigkeiten mit unterschiedlicher Unrechtsdimension im Park verständigten oder sich bereits zuvor verständigt hatten. Randnummer 98 So geht die Kammer davon aus, dass insgesamt ca. 50 Gipfelgegner bereits vor ihrer Ankunft im D. Park zur Begehung eigenhändiger Gewalttätigkeiten entschlossen waren und daher bereits mit Hämmern, Beuteln voller Steine, Pyrotechnik (Böller, Bengalos und Rauchtöpfe), Farb- und Teerbomben und Molotowcocktails bewaffnet im D. Park eintrafen. Viele dieser gewaltbereiten Gipfelgegner trugen zudem Handschuhe, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Randnummer 99 Dabei gab es unter diesen aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern solche, die „lediglich“ entsprechend dem in der deutschen linken und linksextremistischen Szene herrschenden „Aktionskonsens“ arbeitsteilig und mit vereinten Kräften aus der Gruppe der Teilnehmer des Aufmarsches heraus „symbolische“ Gewalttätigkeiten gegen Sachen begehen bzw. diese selbst androhen und bei einem etwaigen Aufeinandertreffen eine gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei wollten. Randnummer 100 Daneben war aber jedenfalls eine kleine Untergruppe der aktiv gewaltbereiten Gipfelgegner - eventuell Gipfelgegner aus dem Ausland, die möglicherweise erheblich militanter und gewaltbereiter waren als sonst in der linken Szene in Deutschland üblich - darüber hinaus entschlossen, nicht nur Angst vor Gewalttätigkeiten bei der Bevölkerung hervorzurufen, sondern im Rahmen des Aufmarsches arbeitsteilig sogar Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Privat personen zu begehen, insbesondere PKW in Brand zu setzen und Privatwohnungen durch Entglasung der Fenster zu beschädigen. Dabei ging diese möglicherweise nur kleine Untergruppe von aktiv gewaltbereiten Gipfelgegnern (möglicherweise aufgrund ihnen bekannt gewordener Clichés) davon aus, dass es sich bei der Gegend um die E.chaussee um ein „Nobelviertel“ handele, in welchem ausschließlich wohlhabende Menschen lebten, deren Sachen ihnen als Symbol des Kapitalismus und einer sozial ungerechten Wirtschaftsordnung erschienen. Deswegen beschloss diese möglicherweise nur kleine Untergruppe von Teilnehmern, sogar Sachen privater Anwohner zum Protest hiergegen zu zerstören oder zu beschädigen. Randnummer 101 Ob außerhalb dieser möglicherweise nur kleinen und eventuell ausländischen Untergruppe aktiv gewaltbereiter Gipfelgegner weitere Personen, die sich zur Teilnahme an der Protestaktion am Morgen des 7.7.2017 im D. Park einfanden, vor Beginn des Aufmarsches von der geplanten Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Privat personen (insbesondere von der geplanten Inbrandsetzung von PKW) wussten oder hiermit auch nur rechneten, konnte die Kammer dagegen nicht feststellen. Vielmehr hält es die Kammer für wahrscheinlich, dass es - wie bei einem „schwarzen Block“ üblich - unter den Teilnehmern (möglicherweise je nach Prägung durch die jeweilige regionale oder nationale linksextremistische Szene) verschiedene Untergruppen mit einem unterschiedlichen Verständnis von aus ihrer Sicht zulässiger Militanz gab, das möglicherweise andere Teilnehmer mit anderer Prägung nicht teilten und auch nicht für möglich hielten, weswegen möglicherweise einige Teilnehmer des Aufmarsches die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen von (vermeintlich) wohlhabenden Privatpersonen wollten, während wiederum andere damit gerade nicht rechneten und dies auch ablehnten. Die Kammer konnte - siehe oben - noch nicht einmal mit Sicherheit feststellen, dass die Gruppe der Organisatoren wusste oder damit rechnete, dass einige aktiv gewaltbereite Teilnehmer entgegen dem jedenfalls in der deutschen linken und linksextremistischen Szene herrschenden „Aktionskonsens“ planten, Sachen von Privat personen zu zerstören oder zu beschädigen (insbesondere PKW in Brand zu setzen) und dass sogar Privat personen im Einzelfall körperlich angegriffen werden sollten. Randnummer 102 Dementsprechend konnte die Kammer nach Abschluss der Beweisaufnahme nicht feststellen, wie es etwa die Anklage annimmt und wie es die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag weiter unterstellte, dass es einen - und sei es konkludent im D. Park abgestimmten - gemeinsamen Tatplan aller Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten zur Begehung einiger oder gar sämtlicher der später stattgefundenen Gewalttätigkeiten - also insbesondere einschließlich des Inbrandsetzens von PKW oder der Verletzung von Privatpersonen und der Beschädigung von deren Sachen und Gewalttätigkeiten gegen den öffentlichen Personennahverkehr - gab und alle Teilnehmer arbeitsteilig zur Erreichung dieses Tatplans bewusst und gewollt zusammenwirkten. Es konnte vielmehr überhaupt nicht festgestellt werden, dass es einen gemeinsamen Tatplan aller Teilnehmer des Aufmarsches (schon gar nicht unter Einbeziehung der Angeklagten) gab, gemäß dem auch alle Teilnehmer arbeitsteilig bei der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen in bewussten und gewollten Zusammenwirken vorgehen wollten. Randnummer 103 Die Polizei erfuhr von der Planung einer Protestaktion oder gar von der geplanten Begehung von Gewalttätigkeiten nichts und hatte daher vor Beginn des Aufmarsches von einem Treffpunkt im D. Park keine Kenntnis, so dass das dortige Sichversammeln von ca. 200 Gipfelgegnern bis ca. 7:30 Uhr von der Polizei unbemerkt blieb. Auch nach Bekanntwerden des gewalttätigen Aufmarsches durch zahlreiche Anrufe von Anwohnern bei der Polizeieinsatzzentrale ab 7:30 Uhr gelang es der Polizei nicht, Polizeikräfte zu dem Aufmarsch zu schicken und den Aufmarsch und die daraus begangenen Gewalttätigkeiten zu beenden. Vielmehr erschienen die ersten Wasserwerfer und Polizei-Hundertschaften erst, als der Aufmarsch kurz vor 8:00 Uhr bereits beendet war. Randnummer 104
  2. b)Vortatgeschehen hinsichtlich der Angeklagten Randnummer 105 Alle Angeklagten erfuhren von der Ankündigung der Organisatoren des Aufmarsches, dass am frühen Morgen des 7.7.2017 im Bereich der E.chaussee in H. eine Protestaktion stattfinden würde. Alle Angeklagten erfuhren mindestens, dass Treffpunkt für die Protestaktion der D. Park war, die Protestaktion um 7:30 Uhr beginnen und sie als „schwarzer Block“ stattfinden würde, der in Richtung Innenstadt zieht. Bereits aufgrund der Ankündigung eines „schwarzen Blocks“ wussten alle Angeklagten, dass mit dem geplanten Aufmarsch des „schwarzen Blocks“ die Bevölkerung und etwaige Polizeikräfte erheblich eingeschüchtert und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt würde sowie dass jedenfalls einige Teilnehmer der Protestaktion aktiv gewaltbereit sein würden und es als Mittel des Protests gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten aus dem Aufmarsch heraus auch zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen und gegen die Polizei kommen könnte. Die Angeklagten K., N., S. und H. erfuhren am Abend des 6.7.2017 von der Ankündigung. Randnummer 106 Die Angeklagten K., N., S. und H., die untereinander befreundet sind und gemeinsam als Vierergruppe an den Protesten gegen den G20-Gipfel in H. teilnahmen, hatten am Nachmittag des 6.7.2017 an der „Welcome to hell“-Demonstration gegen den G20-Gipfel teilgenommen und das aus ihrer Sicht ungerechtfertigte gewalttätige Einschreiten der Polizei und die polizeiliche Auflösung der Demonstration erlebt, was sie sehr wütend gemacht hatte. Dieses „Erleben“ und die damit verbundene Wut motivierten sie zusätzlich neben ihrem generellen Willen zum politischen Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, sich am frühen Morgen des 7.7.2017 gemeinsam zum Treffpunkt im D. Park zu begeben. Sie erreichten per S-Bahn gegen 6:45 Uhr den Bahnhof A.. Zu dieser Zeit trugen die vier Angeklagten unauffällige Freizeitkleidung. Der Angeklagte K. trug eine knielange dunkle Hose, die ihn - da lediglich drei der Teilnehmer des hier in Rede stehenden Aufmarsches kurze Hosen trugen - im Folgenden leicht identifizierbar machte, zumal der Angeklagte K. als einziger längere Strümpfe zur kurzen Hose trug. Die Angeklagten K., N., S. und H. begaben sich vom Bahnhof A. über den Ausgang M.str. zu Fuß in den D. Park, wo sie spätestens kurz vor 7:30 Uhr eintrafen. Randnummer 107 Wie und wann der Angeklagte S1 sich in den D. Park begab und was ihn konkret dazu motiviert hatte, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls traf der Angeklagte S1 dort ebenfalls bis spätestens kurz vor 7:30 Uhr ein. Der ca. 1,90 Meter große Angeklagte S1, der einen schmalen leptomorphen Körperbau hatte und deswegen einen „schlaksigen“ Eindruck machte, reiste ebenfalls in unauffälliger Freizeitkleidung an: Er trug einen roten Pullover mit V-Ausschnitt, eine graue Jeanshose, gräuliche Trekkingschuhe sowie einen markanten lila-grau marmorierten Eastpak-Rucksack. Spätestens im D. Park lernte der Angeklagte S1 eine unbekannt gebliebene männliche Person (im Folgenden „UT3“ genannt) kennen, die etwa einen Kopf kleiner und vom Körperbau her kräftiger als er war. Der „UT3“ trug u.a. schwarze Adidas-Schuhe mit weißen Streifen und eine enganliegende Bluejeans. Der Angeklagte S1 entschied, in unmittelbarer Begleitung des „UT3“ als „Pärchen“ an dem Aufmarsch teilzunehmen. Ob der Angeklagte S1 und der „UT3“ vor dem Aufmarsch bekannt waren oder danach weiter bekannt sind, ließ sich nicht aufklären. Randnummer 108 Alle Angeklagten führten bei ihrer Anreise bereits dunkle Kleidung und Utensilien bei sich, um sich während der Protestaktion wie die anderen Teilnehmer des „Schwarzen Blocks“ zu uniformieren und zu vermummen. Die Angeklagten K., N., S. und H. führten in Rucksäcken schwarze Regenjacken sowie schwarze Kleidungsstücke (u.a. Mützen) zur Vermummung des Kopfes mit. Der Angeklagte S1 führte in seinem Eastpak-Rucksack ebenfalls eine schwarze Regenjacke (deren Kapuze einen abstehenden Schirm hatte), eine schwarze weite Regenhose sowie eine schwarze Mütze und ein schwarzes Tuch zur Vermummung des Kopfes mit. Der „UT3“ führte jedenfalls eine schwarze Regenjacke, eine Sonnenbrille sowie weiß-lila Arbeitshandschuhe zur Vermummung bei sich. Randnummer 109
  3. c)Vorsatz der Angeklagten bei Beginn des Aufmarsches Randnummer 110 Die ca. 200 im D. Park eintreffenden Gipfelgegner einschließlich aller Angeklagten wussten (siehe oben), dass nach dem Tatplan der Organisatoren eine Protestaktion in der Aktionsform des „schwarzen Blocks“ stattfinden würde, und rechneten damit, dass nicht nur Militanz aus dem schwarzen Block heraus angedroht und die Bevölkerung durch die Androhung von Gewalttätigkeiten erheblich eingeschüchtert werden würde, sondern dass einige Teilnehmer auch die Begehung von Gewalttätigkeiten jedenfalls in gewissem Umfang planten und aus dem „schwarzen Block“ heraus unter Bündelung der Kräfte der Teilnehmer Gewalttätigkeiten begangen werden würden, und nahmen dies billigend in Kauf. Randnummer 111 Im Einzelnen rechneten alle Angeklagten damit, dass es während des Aufmarsches durch andere Teilnehmer wenigstens zur absichtlichen Entglasung der Fenster und Türen von Büro- und Geschäftsräumen staatlich oder gewerblich genutzter Immobilien (insbesondere von Bankfilialen, Maklerbüros, Behörden und Ladengeschäften) mit erheblichen Sachschäden sowie zum absichtlichen Beschmieren von Fassaden der Büro- und Geschäftsgebäude durch andere Teilnehmer kommen würde und nahmen dies billigend in Kauf. Alle Angeklagten wollten jedenfalls die Androhung solcher Gewalttätigkeiten gegen staatlich und gewerblich genutztes Eigentum unterstützen. Sie rechneten freilich auch damit und nahmen es billigend in Kauf, dass sich die (privaten) Anwohner durch den insgesamt martialisch und militant wirkenden „schwarzen Block“ in ihrem Sicherheitsgefühl hinsichtlich ihres Eigentums und sogar ihrer körperlichen Integrität bedroht fühlen würden, wobei sie Letzteres zwar nicht begrüßten, aber gewissermaßen als „Nebenwirkung“ der Protestform des „Schwarzen Blocks“ hinnahmen. Zugleich rechneten alle Angeklagten damit, dass sie auch die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen (bzw. solcher Gewalttätigkeiten, die in ihrer Unrechtsdimension vergleichbar sind, etwa die Zerstörung von Werbetafeln) durch die eigenhändig handelnden Gewalttäter aus dem schwarzen Block heraus durch ihre Uniformierung und Vermummung und ihr Mitmarschieren und das Bieten von Rückzugsräumen in der vermummten dunkel uniformierten Menge wenigstens fördern würden und nahmen dies billigend in Kauf. Randnummer 112 Alle Angeklagten hielten weiter die absichtliche Errichtung von brennenden Straßenbarrikaden (etwa durch Inbrandsetzung von Mülltonnen) durch andere Teilnehmer, die den Verkehrsfluss behindern und den Straßenkörper beschädigen würden, jeweils für möglich und nahmen dies billigend in Kauf. Auch rechneten die Angeklagten insoweit damit, durch ihr dunkel vermummtes uniformiertes Mitmarschieren das absichtliche Errichten brennender Straßenbarrieren durch andere Teilnehmer des „schwarzen Blocks“ zu fördern und nahmen es billigend in Kauf. Dabei gingen die Angeklagten davon aus, durch die brennenden Straßenbarrikaden einerseits ein Eingreifen der Polizei zu erschweren und andererseits den Verkehrsfluss der Gipfelteilnehmer in Richtung Innenstadt zu behindern. Randnummer 113 Außerdem hielten alle bei einem - sei es auch zufälligen - Aufeinandertreffen eine gewalttätige Auseinandersetzung des „schwarzen Blocks“ mit der Polizei für möglich und nahmen eine solche billigend in Kauf, auch wenn es dabei (was alle für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen) durch Bewurf etwa mit Steinen und Flaschen zu erheblichen Verletzungen bei den Polizeibeamten kommen würde; auch rechneten alle Angeklagten damit, eine solche gewalttätige Auseinandersetzung mit der Polizei und etwaige Verletzung von Polizeibeamten durch ihre Vermummung/Uniformierung und ihre Eingliederung in den Aufmarsch zu unterstützen und nahmen auch dies billigend in Kauf. Auch erkannten alle Angeklagten und nahmen es billigend in Kauf, dass diejenigen Teilnehmer, die im Rahmen einer gewalttätigen Auseinandersetzung Flaschen und Steine auf Polizisten werfen würden, mit einer Verletzung von Polizeibeamten rechneten und dies billigend in Kauf nahmen. Randnummer 114 Die Angeklagten nahmen solche Gewalttätigkeiten gegen Sachen und die Polizei bzw. deren Androhung hin, weil sie diese als Symbole desjenigen ansahen, wogegen sich ihr Protest richtete: Nämlich gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, insbesondere die von ihnen wahrgenommene „Repression“, sowie gegen den Kapitalismus als aus ihrer Sicht ungerechte und ausbeuterische Wirtschaftsordnung. Randnummer 115 Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass sämtliche Teilnehmer (insbesondere auch die Angeklagten) spätestens bei Beginn des Aufmarsches bereits mit der Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Privat personen (etwa Wohnungen und Kraftfahrzeuge) oder gegen den öffentlichen Personennahverkehr (etwa Haltestellen und Verkehrsmittel), mit dem Inbrandsetzen von Kraftfahrzeugen oder gar mit körperlichen Angriffen gegen Privatpersonen (etwa Anwohner, Passanten, Fahrgäste und Personal in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie sonstige unbeteiligte Dritte) rechneten. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hält die Kammer es im Gegenteil eher für unwahrscheinlich, dass alle Teilnehmer (insbesondere die Angeklagten) mit solchen Gewalttätigkeiten, die einer anderen Unrechtsdimension als etwa das Entglasen von staatlich oder gewerblich genutzten Büro- und Geschäftsräumen, das Errichten von brennenden Straßenbarrikaden oder die Auseinandersetzung mit Polizeibeamten (die erfahren und geschult mit Hinblick auf derartige Einsätze sind und zudem in der Regel wegen getragener Schutzkleidung einer geringeren Verletzungsanfälligkeit unterliegen) angehören, rechneten oder dies gebilligt haben könnten. Randnummer 116 Die Angeklagten K., N., S. und H. nahmen zwar die von ihnen vorausgesehenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen aus dem schwarzen Block heraus billigend in Kauf, hatten aber kein eigenes Interesse an deren Begehung und wollten sie daher nicht als eigene, sie hatten sich auch keine Werkzeuge oder gefährliche Gegenstände mitgenommen, da sie sich nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten und Bedrohungen beteiligen wollten, und sie beteiligten sich im Folgenden bis zu ihrem Verlassen des Aufmarsches auch nicht eigenhändig an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen. Auch an der vom „Schwarzen Block“ ausgehenden generell bedrohlichen und einschüchternden Wirkung auf die privaten Anwohner hatten die deutschen Angeklagten kein eigenes Interesse, nahmen diese aber - siehe oben - als Nebeneffekt ihres möglichst lauten und „grellen“ Protestes hin. Ob der Angeklagte S1 bereits bei Beginn des Aufmarsches um 7:30 Uhr zu eigenhändigen Gewalttätigkeiten bereit war und/oder von ihm vorausgesehene Gewalttätigkeiten von Anderen oder Bedrohungen der Bevölkerung mit Gewalttätigkeiten als eigene wollte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Jedenfalls trug er - anders als viele Andere - keine entsprechenden Werkzeuge zur Begehung von Gewalttätigkeiten offen bei sich. Randnummer 117 Weil sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten an dem „schwarzen Block“ teilnehmen wollten, uniformierten sich alle einheitlich kurz vor 7:30 Uhr mit dunkler Kleidung. Dabei zogen alle Angeklagten schwarze Regenjacken über ihre bisherige Alltagskleidung, der Angeklagte S1 bekleidete sich zusätzlich mit seiner schwarzen Regenhose. Der Angeklagte S1 trug dabei unter der schwarzen Regenjacke seinen Eastpak-Rucksack auf dem Rücken. Alle Angeklagten vermummten zudem mit Mützen und Tüchern den Kopf. Randnummer 118 Alle ca. 200 Personen, die sich im D. Park versammelt hatten, einschließlich der Angeklagten, nahmen wahr, dass zahlreiche Gipfelgegner im D. Park aktiv gewaltbereit und offen mit Werkzeugen zur Begehung und Androhung von Gewalttätigkeiten (etwa Hämmern, Taschen voller Steine und Pyrotechnik) ausgestattet waren. Dies bestätigte die Angeklagten in ihrer Annahme und in ihrem Verständnis eines „schwarzen Blocks“, dass es aus dem Aufmarsch heraus auch zu Gewalttätigkeiten jedenfalls in gewissem Umfang kommen könnte und die Bevölkerung hiermit bedroht werden sollte. Gleichwohl nahmen sie dies nicht zum Anlass, im Folgenden doch nicht an dem Aufmarsch teilzunehmen. Zudem sahen alle, dass sie sich in unmittelbarer Nähe zu den nach außen hin erkennbaren Gewalttätern dunkel vermummten und uniformierten, dadurch offen erkennbar ihre Bereitschaft zum Mitmarschieren in einem „schwarzen Block“ mit den aktiven Gewalttätern zeigten, was diese auch so verstanden, und so ihre Unterstützung der geplanten Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung manifestierten und sie nahmen dies auch billigend in Kauf. Ob indes alle Teilnehmer des Aufmarsches - insbesondere auch die fünf Angeklagten - im D. Park und/oder im Verlauf des Aufmarsches erkannten, dass einige Teilnehmer Molotowcocktails zur Begehung von Gewalttätigkeiten mit sich führten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Randnummer 119 Durch das Anlegen der dunklen Vermummung und Uniformierung und durch das Marschieren in gleicher Geschwindigkeit als geschlossener „schwarzer Block“ wollten alle Teilnehmer des Aufmarsches - einschließlich der Angeklagten - den aktiven Gewalttätern jedenfalls für die Dauer ihrer Anwesenheit im Aufmarsch als „schwarzer Block“ das Gefühl der Geschlossenheit vermitteln und ihnen Rückzugsräume in einer einheitlichen, anonymen Menschenmasse geben, um so ihr Identifizierungsrisiko zu reduzieren. Dabei rechneten die Angeklagten damit und nahmen es zumindest billigend in Kauf, dass sie die eigenhändig handelnden Gewalttäter bei der Begehung von Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung gegenüber der Bevölkerung unter Bündelung ihrer Kräfte aus dem Aufmarsch heraus gegen Sachen und ggf. gegen die Polizei bestärkten. Alle Teilnehmer (auch die Angeklagten) verstanden das Auftreten als geschlossener und dunkel uniformierter „schwarzer Block“ als öffentliche Demonstration ihrer gemeinsamen Militanz und als Signal an den Staat und die Bevölkerung, dass sie sich von der wahrgenommenen gewalttätigen „Repression“ der G20-Staaten und der Polizei - wie sie nach ihrer Auffassung etwa während der am 6.7.2017 stattgefundenen „Welcome to Hell“-Demonstration gegen den G20-Gipfel stattgefunden hatte - nicht einschüchtern ließen und ihnen mit Gewalttätigkeit begegnen würden. Dabei erkannten alle Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten, dass diese äußere Manifestation von Militanz als „schwarzer Block“ die Bevölkerung entlang der Wegstrecke massiv einschüchtern und insoweit zu einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde, weil sie - wenn auch nur kurzzeitig - als Mittel des Protests und zur Erzielung von Aufmerksamkeit das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellten und damit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschütterten. Die Angeklagten erkannten, dass es sich bei dem Gebiet um den D. Park und die E.chaussee jedenfalls auch um ein Wohngebiet handelte, in dem sich - neben einzelnen Büros und Geschäften - vornehmlich Mehrfamilienwohnhäuser befanden. Mit direkten, unmittelbaren Androhungen körperlicher Gewalt gegen einzelne Anwohner oder Passanten durch Teilnehmer des Aufmarsches rechneten sie dagegen nicht. Randnummer 120
  4. d)Tatgeschehen Randnummer 121 Im weiteren Verlauf ereignete sich dann das Folgende: Randnummer 122
  5. aa)Tatgeschehen bis R. (ca. 500 Meter) Randnummer 123 Gegen 7:30 Uhr begaben sich auf Höhe des D. Park, nachdem sich dort alle Teilnehmer des Aufmarsches dunkel uniformiert und vermummt hatten, zunächst etwa 3-4 unbekannt gebliebene Teilnehmer des Aufmarsches auf die Fahrbahn der E.chaussee. Sie zogen jeweils auf Höhe der S2.str. und der G. B1.str. eine Mülltonne auf die Fahrbahn der E.chaussee und entzündeten diese absichtlich durch Einlegen von brennender Pyrotechnik, um so jeweils eine brennende Straßenbarrikade zu errichten. Das Feuer der Straßenbarrikaden loderte schnell mehrere Meter hoch. Der Straßenverkehr auf der E.chaussee konnte nun aufgrund der Straßenbarrikaden nicht mehr passieren. Auf der stadteinwärts führenden Fahrbahn kam als erstes Fahrzeug hinter der brennenden Mülltonne auf Höhe der S2.str. der vom Zeugen V. geführte HVV-Bus zum Stehen. Auf der stadtauswärts führenden Fahrbahn kam, neben anderen vor ihm haltenden Fahrzeugen, u.a. der vom Zeugen R. geführte HVV-Bus auf Höhe der E.chaussee ... (etwa 100 Meter vor der Einmündung zur G. B1.str.) zum Stehen. Randnummer 124 Unmittelbar nach dem Errichten der brennenden Straßenbarrikaden begaben sich auf das Entzünden der Straßenbarrieren als Signal, das alle Teilnehmer wahrnahmen, alle ca. 200 Teilnehmer des Aufmarsches, darunter auch die fünf Angeklagten, auf die Fahrbahn der E.chaussee. Vorneweg trugen einige Teilnehmer des Aufmarsches ein weißes Transparent mit schwarzer Aufschrift „Whoever they meet with Freedom is Ungovernable“ (Übersetzung: Mit wem auch immer sie sich treffen, die Freiheit ist unregierbar). Hinter diesem Transparent marschierten - wenn auch nicht in Reihen, so aber doch in unmittelbarer Nähe zueinander und geballt auf einer Strecke von ca. 70 Metern, was nach innen und außen den Eindruck der Geschlossenheit vermittelte - alle Teilnehmer des Aufmarsches sämtlich dunkel vermummt als einheitlicher „schwarzer Block“ hinter dem Transparent zügigen Schrittes stadteinwärts. Einige Teilnehmer begannen Parolen zu skandieren, etwa „Anti-, Anti-, Antikapitalista!“. Einige Teilnehmer zündeten sogleich Böller, die laut knallten und rauchten, sowie Bengalos und Rauchtöpfe, die teils bunten Nebel abgaben. Viele Anwohner entlang der gesamten Wegstrecke wurden durch den plötzlichen Lärm sofort auf den Aufmarsch aufmerksam, schauten aus den Fenstern ihrer Wohnungen und riefen bei der Polizei an, um den Aufmarsch zu melden. Viele der Anwohner, die auf den Aufmarsch aufmerksam wurden, bekamen Angst, dass sie und ihr Eigentum Opfer von Gewalttätigkeiten werden könnten, weil der Aufmarsch - wie von allen Teilnehmern einschließlich der Angeklagten beabsichtigt (wobei sie nicht davon ausgingen, dass Anwohner, Passanten und sonstige unbeteiligte Dritte direkt mit der Begehung von körperlichen Gewalttätigkeiten bedroht werden könnten, s.o.) - nach außen den Eindruck aktiver, angsteinflößender Militanz und willkürlicher Gewalttätigkeit erweckte, der sich die Anwohner aufgrund des überraschenden Auftretens und in Abwesenheit der Polizei ungeschützt ausgesetzt sahen. Randnummer 125 Die Angeklagten K., N., S. und H. reihten sich in das erste Drittel der Gruppe ungefähr 20 Meter hinter dem Transparent ein. In dieser Position verblieben sie weitgehend bis zu ihrem Verlassen des Aufmarsches. Dabei gingen sie fast durchgehend eng nebeneinander, um sich nicht zu verlieren. Der Angeklagte S1 befand sich zunächst ungefähr in der Mitte der Gruppe und damit ca. 10-20 Meter hinter den übrigen Angeklagten, fiel indes im Laufe des Aufmarsches immer weiter in dessen hinteren Teil zurück. In seiner unmittelbaren Umgebung hielt sich stets auch der sog. „UT3“ während seiner Teilnahme an dem Aufmarsch auf. Randnummer 126 Nachdem von unbekannten Teilnehmern des Aufmarsches bereits zwei brennende Straßenbarrikaden auf Höhe des D. Park errichtet wurden (s.o.), begannen zahlreiche unbekannt gebliebene Teilnehmer des Aufmarsches nunmehr gemäß dem von ihnen zuvor gefassten Tatplan aktiv aus dem Aufmarsch heraus mit der Begehung von Gewalttätigkeiten, womit - siehe oben - alle Angeklagten sowie die weiteren nicht aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligten Teilnehmer des Aufmarsches gerechnet und was sie auch billigend in Kauf genommen hatten, wobei sie auch damit rechneten und es billigend in Kauf nahmen, dass sie die von ihnen vorhergesehenen Gewalttätigkeiten durch ihre Vermummung und Uniformierung sowie das demonstrative Mitmarschieren als geschlossener „schwarzer Block“ unterstützten (siehe oben). Dabei scherten unbekannt gebliebene Gewalttäter immer wieder als Kleingruppe von etwa 2-5 Personen oder auch als Einzelpersonen an unterschiedlichen Stellen nach links und rechts zur Begehung von Gewalttätigkeiten (etwa zur Entglasung von Fenstern) aus, um sich anschließend zügig wieder in den Aufmarsch einzugliedern, wobei sie sich durch das einheitliche Auftreten als „schwarzer Block“ von den übrigen Teilnehmern (also auch von den Angeklagten) zur Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt fühlten. Durch die Dynamik des „schwarzen Blocks“, die die aktiv gewaltbereiten Täter in ihrem Tatentschluss zur Begehung von Gewalttätigkeiten und zur Androhung solcher bestärkte, aber auch eine Identifizierung der aktiven Gewalttäter erschwerte und die Gefahr eines Eingreifens Dritter verringerte, war es so, dass gerade mit gebündelter Anstrengung aller Teilnehmer des Aufmarsches zügig und an unterschiedlichen Stellen die Gewalttätigkeiten begangen und ein besonders martialischer und angsteinflößender Eindruck der Protestaktion erzielt werden konnten, was alle Teilnehmer des Aufmarsches erkannten und auch billigend in Kauf nahmen. Randnummer 127 Im Einzelnen kam es so bis zur Höhe R. auf und in der Nähe der Fahrbahn der E.chaussee aus dem Aufmarsch heraus und mit vereinten Kräften unter anderem zu folgenden von unbekannten Teilnehmern begangenen Gewalttätigkeiten, mit denen die Angeklagten rechneten und die sie auch billigend in Kauf nahmen: Randnummer 128 • Mehrere unbekannte Täter zogen Mülltonnen auf die Fahrbahn und entzündeten diese absichtlich, was durch den Einwurf von Bengalos oder anderen Brandsätzen geschah, um so brennende Straßenbarrikaden zu errichten. Die Mülltonnen wurden - womit die unbekannten Täter ebenso wie sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten rechneten und was sie auch billigend in Kauf nahmen - vollständig zerstört und es entstanden schwarze, dauerhafte Brandflecken auf der Fahrbahnoberfläche. Im Einzelnen: Randnummer 129 ◦ Auf Höhe des D. Park wurde jeweils an der Einmündung zur S1str. und zur G. B1.str. eine Mülltonne als Straßenbarrikade in Brand gesetzt (s.o.) Randnummer 130 ◦ Auf Höhe der E.chaussee ... (neben dem „PKW 1“, der ebenfalls entzündet wurde, dazu sogleich mehr) zogen mehrere unbekannte Täter aus den in der Nähe befindlichen Hauseingängen etwa 6-7 Mülltonnen und entzündeten diese. Die unbekannten Täter stellten diese 6-7 Mülltonnen aneinander auf die Fahrbahn der E.chaussee, um so eine große, mehrere Meter breite brennende Straßenbarrikade zu errichten. Das Feuer dieser Straßenbarrikade loderte bald mehrere Meter hoch und es kam zu einer starken Rauchentwicklung sowie zu einem großflächigen Brandfleck auf der Fahrbahnoberfläche. Randnummer 131 ◦ Etwa auf Höhe der E.chaussee ... und E.chaussee ... wurde jeweils eine Mülltonne als Straßenbarrikade in Brand gesetzt. Randnummer 132 • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude E.chaussee ...- ... - einem zur Tatzeit erst seit etwa neun Monaten fertiggestellten Neubau, in dem sich im Erdgeschoss eine Ladenzeile befindet, in der sich u.a. ein Showroom für hochwertige Fußböden befand - mit Steinen und schlugen Glasscheiben in Fenstern und Türen ein, so dass diese - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere wurden mindestens zehn großflächige Fensterelemente der Schaufenster im Erdgeschoss sowie die Glasscheiben der Haustür beschädigt oder zerstört. Zudem bewarf ein unbekannter Täter aus dem Aufmarsch heraus absichtlich einen Farbbeutel auf die Natursteinfassade, so dass diese - wie von diesem unbekannten Täter beabsichtigt - besudelt wurde und saniert werden musste. Es entstand durch die Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, insbesondere wegen des Ersatzes zahlreicher Glasscheiben, ein Schaden in Höhe von mindestens € 70.000,00 . Randnummer 133 • Ein unbekannter Täter warf absichtlich einen Stein auf das Haus des weißrussischen Konsulats in der E.chaussee ..., wobei dieser Täter damit rechnete, das Gebäude zu beschädigen und dies auch billigend in Kauf nahm. Ob durch den Wurf ein Schaden entstand, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 134 Neben diesen Gewalttätigkeiten kam es - was die Angeklagten ebenfalls erkannten und was sie auch billigend in Kauf nahmen - durch die begangenen Gewalttätigkeiten und das offene Tragen von Werkzeugen wie Hämmern, Beuteln voller Steine, Pyrotechnik, etc. durch die aktiven Gewalttäter entlang der gesamten Wegstrecke (auch über die R. hinaus) zur konkludenten Bedrohung der dort anwesenden Bevölkerung (die aufgrund des Lärms sofort auf den „schwarzen Block“ aufmerksam wurde) mit weiteren vergleichbaren Gewalttätigkeiten, nämlich mit der Errichtung weiterer brennender Straßenbarrikaden (etwa durch Entzünden der Mülltonnen der Anwohner) sowie der Entglasung und Beschädigung staatlich und gewerblich genutzter Immobilien. Dies führte, was alle Angeklagten voraussahen und billigend in Kauf nahmen, zu großer Angst bei der Bevölkerung während des Vorbeiziehens des Aufmarsches; nicht zuletzt, weil die Bevölkerung auch die Begehung von Gewalttätigkeiten gegen ihre eigene körperliche Unversehrtheit und ihr eigenes Eigentum befürchtete. Diese Bedrohungen durch die aktiven Gewalttäter unterstützten die Angeklagten - wie sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen, indes ohne diese als eigene zu wollen - durch ihr uniformiertes und vermummtes Mitmarschieren im „schwarzen Block“, weil dies den Bedrohungen der aktiven Gewalttäter aufgrund des martialischen Eindrucks des Aufmarsches Nachdruck verlieh und die aktiven Gewalttäter zur Begehung weiterer Gewalttätigkeiten und Bedrohungen bestärkte. Randnummer 135 Neben der Begehung dieser Gewalttätigkeiten wurde auf der E.chaussee, Höhe R.str., von unbekannt gebliebenen Teilnehmer des Aufmarsches von einer dort befindlichen Baustelle unbefugt ein Bauzaun als Barriere auf die Fahrbahn gezogen. Unbekannt gebliebene Teilnehmer zündeten zudem mehrere Bengalos und Rauchtöpfe und legten diese auf die Straße, sodass es zu einer starken Rauchentwicklung kam, die die Entdeckung der Begehung von Gewalttätigkeiten behinderte. Randnummer 136 Der Angeklagte K. zog auf der E.chaussee nach der Einmündung zur R.str. über mindestens 30 Meter eine fremde Mülltonne hinter sich her und legte sie in der Mitte der Straßeneinmündung zur R. ab. Ob der Angeklagte K. dabei die Entzündung der Mülltonne als eigene Tat wollte, konnte die Kammer nicht feststellen; indes wusste er, dass er mit dem Mitziehen und Ablegen der Mülltonne deren Inbrandsetzung durch andere Täter aus dem Aufmarsch heraus, womit er rechnete und was er billigend in Kauf nahm, wenigstens fördern würde. Wenige Sekunden später legte ein unbekannt gebliebener Täter ein Bengalo in diese Mülltonne, die Mülltonne geriet jedoch nicht in Brand. Randnummer 137 Ferner kam es auf der Wegstrecke bis zur Höhe R. - entgegen dem, womit die Angeklagten bis dahin gerechnet und was sie billigend in Kauf genommen hatten - auf und am Rande der E.chaussee zu einer Reihe weiterer, teilweise schwerer Gewalttätigkeiten durch unbekannte Teilnehmer des Aufmarsches: Randnummer 138 • Mehrere unbekannt gebliebene Täter entzündeten aus dem Aufzug heraus auf oder am Rande der Wegstrecke absichtlich insgesamt acht PKW, indem arbeitsteilig ein Täter die Fensterscheiben einschlug und ein anderer Täter Pyrotechnik oder einen anderen Brandsatz in das Fahrzeug einwarf. Die Fahrzeuge brannten jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - aus und wurden zerstört. Ob die Angeklagten, die - wie oben ausgeführt - mit der Inbrandsetzung von PKW nicht gerechnet hatten, die Inbrandsetzung dieser PKW während des Aufmarsches bis zur Höhe R. bemerkten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Randnummer 139 Im Einzelnen wurden folgende acht PKW in Brand gesetzt und dadurch so zerstört, dass jeweils ein Totalschaden verursacht wurde: Randnummer 140 Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Bürgersteig der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte schwarze VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 1“). Randnummer 141 Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Bürgersteig der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte schwarze Saab 900 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 2“). Randnummer 142 In der R.str. an der Ecke zur E.chaussee der auf der Straße geparkte weiße Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 3“). Randnummer 143 Auf Höhe der E.chaussee ... der schwarze Mercedes B 180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 4“). Randnummer 144 Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte graue Mercedes C 200 d mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 5“). Randnummer 145 Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadtauswärts führenden Fahrspur geparkte blaue Mercedes Citan mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 6“). Randnummer 146 Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadteinwärts führenden Fahrspur geparkte weiße Nissan Qashqai mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 7“). Randnummer 147 Auf Höhe der E.chaussee ... der auf dem Parkstreifen der stadtauswärts führenden Fahrspur geparkte schwarze VW Touran mit dem amtlichen schwedischen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 8“). Randnummer 148 • Auf der E.chaussee, Höhe Hausnummer ... (zwischen G. B1.str. und R.str.), kam es kurz nach dem Beginn des Aufmarsches durch einen Einzeltäter des „Schwarzen Blocks“ zu einem Angriff auf den stadtauswärts in Richtung T. fahrenden HVV-Gelenkbus der Linie E86, den der Zeuge R. führte: Randnummer 149 Der Zeuge R. brachte den Bus gegen 7:30 Uhr aufgrund der brennenden Straßenbarrikaden sowie des etwa 200 Meter vor ihm entgegenkommenden Aufmarsches auf der Fahrbahn zum Stehen, wobei er zunächst ruhig blieb und abwartete. Der Zeuge R. hatte indes, wie die Fahrgäste, Angst vor dem Aufmarsch und vor der Begehung von Gewalttätigkeiten aus dem Aufmarsch heraus (etwa vor der Entzündung weiterer Mülltonnen und dem Entglasen von Gebäuden); sie gingen jedoch davon aus, dass für sie selbst „alles gut gehen“ würde. Randnummer 150 Etwa die Hälfte der Teilnehmer aus dem vorderen Bereich des Aufmarsches, unter diesen auch die Angeklagten, passierte den HVV-Bus, ohne diesen zu beschädigen oder sonst anzugreifen; ein unbekannt gebliebener Teilnehmer des Aufmarsches winkte den Fahrgästen sogar zu, um zu signalisieren, dass nach seiner Auffassung aus dem Aufmarsch heraus keine Angriffe auf den Bus und seine Insassen zu erwarten seien. So verstand es auch zunächst der Zeuge R. und war etwas beruhigt. Randnummer 151 Nachdem etwa die Hälfte der Teilnehmer des Aufmarsches den Bus bereits passiert hatte, lief aus dem hinteren Teil des Aufmarsches an der rechten Seite des Busses indes plötzlich ein unbekannt gebliebener Täter heran und schlug absichtlich mit einem Kuhfuß die Fahrertür des Buses sowie den Außenspiegel ein, woraufhin die Scheibe der Fahrertür zersplitterte. Jedenfalls einige wenige Teilnehmer des Aufmarsches trommelten sodann mit den Händen gegen die Seiten des Busses. Randnummer 152 Mehrere Fahrgäste entwickelten nunmehr massive Angst aufgrund des militant und gewalttätig wirkenden Aufmarsches. Zwei Fahrgäste fingen vor Angst an zu weinen, der Zeuge R. begab sich zu ihnen und tröstete sie. Der Zeuge R. selbst erlitt durch das Einschlagen der Fahrertür und die plötzlich aus seiner Sicht gegen den Bus gewalttätig werdende Gruppe Vermummter einen Schock und in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung. Er war mehrere Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben, da er nach dem Einschlagen der Fahrertür sich und die Fahrgäste, für die er sich als Busfahrer verantwortlich fühlte, ohnmächtig einem Angriff zahlreicher gewaltbereiter Teilnehmer des Aufmarsches ausgesetzt wähnte und nach der Tat diese angsteinflößende Situation immer und immer wieder mental durchlebte. Der Zeuge R. musste sich in mehrmonatige, teilweise stationäre, psychotherapeutische Behandlung begeben. Der Zeuge R. leidet bis heute unter den Folgen dieses Vorfalls. Er ist inzwischen wieder beruflich als Busfahrer tätig, auch wenn er sich in Verkehrssituationen, in denen er den Bus aufgrund von Hindernissen (etwa im Stau) nicht sofort wegfahren kann, unwohl fühlt. Randnummer 153 Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten mit einem Angriff auf den HVV-Bus und dessen Insassen rechneten und/oder einen solchen billigend in Kauf genommen hätten; vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagten (sowie ein Großteil der Teilnehmer des Aufmarsches) das Einschlagen der Fahrertür des Busses gerade nicht billigten und diesen Exzess eines Einzeltäters und auch die damit einhergehende direkte Bedrohung der Busfahrgäste ablehnten. Da die beim Zeugen R. eingetretene Gesundheitsschädigung auf dem Einschlagen der Fahrertür beruhte, womit die Angeklagten nicht gerechnet und was sie auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, kann ihnen diese nicht zugerechnet werden. Zugerechnet werden kann den Angeklagten indes die Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten, die die Fahrgäste und der Zeuge R. während des Vorbeigehen des militanten Aufmarsches verspürten, auch wenn diese Angst bei keinem die Schwelle zur Gesundheitsschädigung überschritt. Randnummer 154 Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten den Angriff des Einzeltäters auf den HVV-Bus bemerkten. Randnummer 155 • Des Weiteren kam es zu einem Angriff eines Einzeltäters aus dem „schwarzen Block“ auf die Zeugin S.-K.: Randnummer 156 Die Zeugin S.-K. wollte gegen 7:30 Uhr mit ihrem PKW stadtauswärts aus der Ausfahrt des Grundstücks E.chaussee ... fahren, als sie den entgegenkommenden Aufmarsch auf der Straße entdeckte. Die Zeugin S.-K. stieg aus dem Auto aus, stellte sich in die Einfahrt und begann mit ihrem Handy den vorbeziehenden Aufmarsch zu filmen. Ein Teilnehmer aus dem Aufmarsch rannte deswegen auf die Zeugin S.-K. zu und forderte sie lautstark durch Rufen auf, das Filmen zu unterlassen und das Handy herauszugeben, was die Zeugin ablehnte. Daraufhin trat ihr der unbekannt gebliebene Täter absichtlich kräftig mit dem beschuhten Fuß gegen das Schienbein und schubste sie. Die Zeugin erlitt durch den Tritt - womit der unbekannte Täter auch rechnete und was er billigend in Kauf nahm - Schmerzen im Schienbein. Der unbekannte Täter unternahm indes nichts, um der Zeugin S.- K. das Handy wegzunehmen. Randnummer 157 Der Tritt zum Nachteil der Zeugin S.-K. ist den Angeklagten nicht zurechenbar, da es sich um den Exzess eines Einzeltäters handelte. Die Angeklagten rechneten nicht mit Angriffen auf Zivilpersonen wie die Zeugin S.-K.. Sie nahmen zudem weder solche körperlichen Angriffe auf Zivilpersonen noch derartige direkte körperliche Bedrohungen gegenüber Zivilpersonen billigend in Kauf, sondern lehnten sie vielmehr selbst dann ab, wenn diese den Aufmarsch filmten und damit zur möglichen Entdeckung von Tätern beitragen konnten. Die Kammer konnte ferner nicht feststellen, dass die Angeklagten den Tritt gegen das Schienbein der Zeugin S.-K. während des Aufmarsches bemerkten. Zurechenbar ist den Angeklagten indes, dass die Zeugin während des militanten Auftritts des Aufmarsches an ihrem Wohnort starke Angst vor möglichen Gewalttätigkeiten verspürte und eingeschüchtert war, auch wenn dies allein nicht nachhaltig war und nicht das Ausmaß einer Gesundheitsschädigung erreichte. Randnummer 158
  6. bb)Inbrandsetzung von drei PKW in der R. Randnummer 159 Auf der E.chaussee auf Höhe zur Einmündung der R. lösten sich kurz nach 7:30 Uhr aus dem vorderen Teil des Aufmarsches hinter dem Transparent eine Untergruppe unbekannt gebliebener Täter und rannte auf dort parkende PKW zu. Bei drei unmittelbar am Beginn der Einmündung parkenden Fahrzeugen schlugen jeweils absichtlich einige Täter die Fensterscheiben ein, während dahinter weitere Täter aufgrund eines gemeinsames Tatplans mit den übrigen Tätern dieser Untergruppe jeweils brennende Bengalos in die PKW warfen. Die Fahrzeuge brannten jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - aus und wurden zerstört. Konkret wurden die folgenden drei in der R. im Bereich der Einmündung zur E.chaussee parkenden PKW in Brand gesetzt und dadurch so zerstört, dass jeweils ein Totalschaden verursacht wurde: Randnummer 160 • Der auf der stadteinwärts gelegenen Straßenseite parkende graue Volvo XC60 mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 9“). Randnummer 161 • Der auf der stadtauswärts gelegenen Straßenseite parkende fliederfarbene Daihatsu Cuore mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 10“). Randnummer 162 • Der auf der stadtauswärts gelegenen Straßenseite vor dem o.g. Daihatsu Cuore parkende graue VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen ... (im Folgenden: „PKW 11“). Randnummer 163 Spätestens beim Vorbeigehen an der Einmündung R. erkannten nun alle Angeklagten, dass einige Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus absichtlich am Rande der Wegstrecke parkende PKW einschlugen und diese in Brand setzten. Die Angeklagten K., N., S. und H. befanden sich zum Zeitpunkt des Loslösens der Untergruppe von unbekannten Teilnehmern, die in der Einmündung der R. sogleich den o.g. „PKW 9“ einschlug und in Brand setzte, etwa 20 Meter hinter dem Transparent auf der E.chaussee und der Angeklagte S1 sowie der „UT3“ befanden sich wiederum ca. 15 Meter hinter den übrigen Angeklagten. Die Angeklagten nahmen im Vorbeilaufen an der Einmündung R. jeweils wenigstens wahr, wie die Untergruppe unbekannt gebliebener Täter dort auf Beifahrerseite die Fensterscheibe des „PKW 9“ einschlug und zwei grell-brennende Bengalos in das Fahrzeug einwarf. Eines der Bengalos, der in den „PKW 9“ geworfen wurde, entzündete einer der unbekannten Täter in kurzer Entfernung vor dem Gesicht des Angeklagten H., weswegen sich der Angeklagte H. schnell wegdrehen und sich das Gesicht zum Schutz vor Verbrennungen mit dem Arm bedecken musste; gleichwohl bemerkte auch der Angeklagte H. beim Passieren der Einmündung R., dass einige Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus am Rande der Wegstrecke den parkenden „PKW 9“ einschlugen und diesen in Brand setzten. Randnummer 164 Die Kammer konnte nicht feststellen (siehe oben), dass die Angeklagten zum Zeitpunkt des Einschlagens und der Entzündung der o.g. drei Fahrzeuge bereits mit der Inbrandsetzung von PKW während des Aufmarsches gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hatten. Dass die Angeklagten bereits auf der vorherigen Wegstrecke das Einschlagen und Inbrandsetzen von zumindest einiger PKW durch unbekannt gebliebene Teilnehmer des Aufmarsches erkannt hatten, hält die Kammer zwar ebenso für möglich wie dass sie bereits vor der Einmündung zur R. hinter ihnen die durch brennende PKW entstandenen Rauchsäulen sahen - mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte die Kammer dies indes nicht. Vielmehr hält es die Kammer für möglich, und hat dies zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie erstmals an der Einmündung zur R. erkannten, dass unbekannte Teilnehmer aus dem Aufmarsch heraus absichtlich PKW einschlugen und diese mit Pyrotechnik in Brand setzten. Randnummer 165 Alle Angeklagten rechneten indes ab Höhe R. nunmehr damit, dass auf der weiteren Wegstrecke auf gleiche Weise durch unbekannte Teilnehmer des Aufmarsches absichtlich weitere PKW in Brand gesetzt werden und dass die Anwohner entsprechend, was auch der Fall war, um ihre auf der Straße geparkten PKW „bangen“ würden, und nahmen es billigend in Kauf, ohne diese Inbrandsetzungen indes selbst als eigene zu wollen. Die Angeklagten erkannten und nahmen es jedoch billigend in Kauf, dass sie jedenfalls für die Dauer ihres vermummten und uniformierten Mitmarschierens als einheitlicher „schwarzer Block“ die unbekannten Täter zur weiteren Begehung von Brandstiftungen an KFZ und Androhung von solchen entlang der Wegstrecke psychisch bestärkten und ihnen zudem in der dunklen anonymen Menschenmasse eine Rückzugsmöglichkeit und Schutz vor Entdeckung boten, was die Täter auch so verstanden. Den Angeklagten war sämtlich bewusst, dass sie sich ohne Weiteres auch aus dem Aufmarsch hätten entfernen können. Jedoch entschieden sie sich, die gewalttätige Protestaktion auch dann weiter zu unterstützen, wenn aus ihr heraus - neben Gewalttätigkeiten gegen andere Sachen, mit deren Eintritt sie bereits zuvor gerechnet hatten - auch Brandstiftungen an PKW von anderen Teilnehmern begangen würden, womit sie ab jetzt jederzeit rechneten. Die Angeklagten wollten - auch wenn sie mit der Inbrandsetzung von KFZ zuvor nicht gerechnet und dies ursprünglich auch nicht billigend in Kauf genommen hatten - jenen Tätern innerhalb des Aufmarsches, die Brandstiftungen an KFZ begingen, ihre Solidarität im Rahmen des gemeinsamen Protests gegen den G20-Gipfel nicht entziehen und den Eindruck der Geschlossenheit aller Protestierenden nicht gefährden. Vielmehr wollten die Angeklagten sich mit allen Gipfelgegnern - auch solchen, die als Zeichen ihres Protests absichtlich PKW entzündeten - solidarisch zeigen und entschieden sich jedenfalls zunächst deswegen dafür, weitere aus dem „schwarzen Block“ heraus mit vereinten Kräften begangenen Inbrandsetzungen von PKW zu unterstützen, indem sie weiter in dem Aufmarsch vermummt und uniformiert und mit unvermindertem Tempo mitmarschierten. Randnummer 166
  7. cc)Tatgeschehen bis S.str. (weitere ca. 700 Meter) Randnummer 167 Der Aufmarsch bewegte sich mit den Angeklagten auf der E.chaussee/Höhe R. im zügigen Laufschritt weiter über die K.str., bog hinter dem Rathaus A. links in die M.-B.-Allee ein und bewegte sich nördlich in Richtung des Bahnhofs A.. Im Einzelnen begingen unbekannte Täter aus dem Aufmarsch heraus mit vereinten Kräften bis zur M.- B.-Allee / Höhe S.str. auf und in der Nähe der Wegstrecke unter anderem folgende Gewalttätigkeiten, mit denen alle Angeklagten rechneten und die sie billigend in Kauf nahmen: Randnummer 168 • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude E.chaussee ...- Randnummer 169 ... (Ecke R.), in dem sich im Erdgeschoss das Maklerbüro „ v. W.“ befindet, aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen oder schlugen Glasscheiben ein, so dass mehrere Glasscheiben in Fenstern und Türen jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - beschädigt oder zerstört wurden und ersetzt werden mussten. Insbesondere wurden im Erdgeschoss zwei großflächige Schaufenster des Maklerbüros „v. W.“ sowie die Eingangstür durch unbekannte Täter eingeschlagen. Aber auch weitere Glasscheiben im Gebäude wurden beschädigt oder zerstört. Es entstand dort durch die erforderliche Notverglasung und die anschließende Sanierung des Gebäudes ein Schaden i.H.v. mindestens € 18.491,42 . Randnummer 170 Am Gebäude E.chaussee ...- ... entstand zudem in Folge des Brandes am „PKW 9“, der zur Tatzeit direkt vor dem Gebäude parkte, ein großflächiger Rußschaden an der Fassade des frisch sanierten Gebäudes, dessen Beseitigung weitere Kosten nach sich zog, was den Angeklagten indes nicht zugerechnet werden kann und in die Schadensberechnung nicht eingeflossen ist. Randnummer 171 • Etwa auf Höhe der E.chaussee ...- ... zogen unbekannte Täter drei Mülltonnen auf die Fahrbahn und entzündeten diese absichtlich, um so weitere brennende Straßenbarrikaden zu errichten. Die Mülltonnen wurden - womit die unbekannten Täter ebenso wie sämtliche Teilnehmer des Aufmarsches einschließlich der Angeklagten rechneten und was sie auch billigend in Kauf nahmen - vollständig zerstört und es entstanden schwarze, dauerhafte Brandflecken auf der Fahrbahnoberfläche. Randnummer 172 • Mehrere unbekannte Täter bewarfen absichtlich das Gebäude Rathaus A., P. d. R. ..., aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen und Farbbeuteln und schlugen Glasscheiben ein, so dass mindestens 60 kleinere Glasscheiben in Fenstern und Türen jeweils - wie von den unbekannten Tätern beabsichtigt - zerstört oder beschädigt und die Außenfassade beschmutzt wurde. Unbekannte Täter beschädigten zudem einen Schrankenbaum, so dass er repariert werden musste. Es entstand für die erforderliche Notverglasung und Sanierung des Gebäudes, vor allem vor den Ersatz von Glasscheiben, ein Schaden i.H.v. mindestens € 33.932,52 . Obwohl sich zur Tatzeit bereits mehrere Mitarbeiter im Gebäude des A.er Rathauses befanden, wurde niemand verletzt. Randnummer 173 Zahlreiche Fensterscheiben wurden durch den Bewurf mit Steinen zwar beschädigt, hielten jedoch den Würfen stand und die Steine drangen nicht in das Gebäudeinnere ein. Im Erdgeschoss warf jedoch einer der unbekannt gebliebenen Werfer einen Stein gegen das Fenster des Standesamtes, so dass der Stein die Fensterscheibe auch durchdrang und im Büro niederfiel. Ob sich während dieses Wurfs jemand im Büro aufhielt, steht nicht fest. Die Kammer konnte jedenfalls nicht feststellen, dass die unbekannt gebliebenen Werfer von Steinen konkret sahen oder damit rechneten, dass sich in den Büros des A.er Rathauses zu dieser Zeit Menschen aufhielten, die verletzt werden könnten. Die Kammer hat zugunsten aller Angeklagten unterstellt, dass die unbekannt gebliebenen Täter - ebenso wie die Angeklagten selbst - beim Zerstören der Fensterscheiben darauf vertrauten, dass si

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