Landfriedensbruch in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung; Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld; Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei Bemessung der Strafhöhe Orientierungssatz 1. Wer die Androhung von Gewalttätigkeiten gegen "Symbole" des Kapitalismus und der Staatsgewalt als Teil des sog. "Schwarzen Blocks" ausdrücklich unterstützen wollte, ohne deren Begehung als eigene gewollt zu haben, jedenfalls aber die Bevölkerung einschüchtern und Gewalttätigkeiten unterstützen wollte, macht sich des Landfriedensbruchs in den Tatbestandsvarianten des § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB - Gewalttätigkeiten gegen Sachen - und des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit - schuldig. (Rn.772) 2. Der Umstand, dass die jugendlichen Angeklagten mit der tatsächlichen Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Privatpersonen nicht gerechnet und dies auch nicht billigend in Kauf genommen hatten, steht der Verwirklichung des § 125 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch sie insofern nicht entgegen, als dafür bereits die Bedrohung von Menschen mit Gewalttätigkeiten gegen Sachen ausreicht und der Androhende die Verwirklichung der Bedrohung mit Gewalttätigkeiten nicht ernstlich wollen muss; vielmehr genügt es, wenn der Androhende den Eindruck der Ernstlichkeit erzeugen will. (Rn.773) 3. Auch wenn sich für den, der den Tatbestand des Landfriedensbruchs nur als Teilnehmer, nicht aber auch als Täter verwirklicht, dies zwar - wegen des Einheitstäterbegriffs in § 125 Abs. 1 StGB - nicht auf den Schuldspruch auswirkt, kann es aber für die Strafzumessung von Bedeutung sein. (Rn.774) (Rn.778) 4. Ist im Rahmen der Festsetzung der Rechtsfolgen gegen die zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden, kommt die Verhängung einer Jugendstrafe dann nicht in Betracht, wenn in der Tat weder schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) hervorgetreten sind noch die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Dies gilt insbesondere, wenn eine solche erzieherisch nicht geboten ist. (Rn.887) (Rn.892) Verfahrensgang nachgehend BGH, 9. November 2021, 5 StR 115/21, Beschluss nachgehend BGH, 25. November 2021, 5 StR 115/21, Beschluss nachgehend BGH, 9. Dezember 2021, 5 StR 115/21, Beschluss nachgehend BGH, 13. Dezember 2021, 5 StR 115/21, Urteil nachgehend LG Hamburg Jugendkammer, 21. Dezember 2022, 610 KLs 4/22 jug, Urteil nachgehend BGH, 16. August 2023, 5 StR 205/23, Beschluss nachgehend BGH, 21. Mai 2024, 5 StR 205/23, Beschluss nachgehend BGH, 4. Juni 2024, 5 StR 205/23, Urteil nachgehend LG Hamburg, 15. Januar 2025, 627 KLs 16/24 jug, Urteil Tenor Der Angeklagte S1 ist des Landfriedensbruchs in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung und Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen sowie in drei Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte K. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte N. ist des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig und wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur Brandstiftung schuldig. Ihnen wird jeweils die Auflage erteilt, 20 (zwanzig) Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe und binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils zu erbringen. Die Angeklagten S. und H. sind jeweils für die vom 27.6.2018 bis 29.6.2018 verbüßte Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Angeklagten S1, K. und N. tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich der Angeklagten S. und H. wird davon abgesehen, ihnen Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Angewendete Vorschriften: Für die Angeklagten K. und N. : §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB Für die Angeklagten S. und H. : §§ 125 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 2, 125a Satz 1, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB; 1, 3, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG Für den Angeklagten S1 : §§ 113 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Var. 2 und Nr. 3, 114 Abs. 1 und Abs. 2, 125 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Var. 3, 125a Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Var. 2, 223 Abs. 1 und Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 4 sowie Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB Gründe Randnummer 1 Einleitung Randnummer 2 Am frühen Morgen des 7.7.2017 zog in H. im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel ein als „schwarzer Block“ formierter Aufmarsch von ca. 200 dunkel uniformierten und vermummten Personen vom D. Park über die E.chaussee bis zur N. G. B.str., wobei aus dem Aufmarsch heraus von einigen Teilnehmern schwere Gewalttätigkeiten - insbesondere die Inbrandsetzung von PKWs und Straßenbarrikaden sowie die Entglasung mehrerer Bankfilialen und Ladengeschäfte, was zu hohen Sachschäden führte, und auch Angriffe gegen einzelne Zivilpersonen - begangen wurden, was in der Öffentlichen national und international große Aufmerksamkeit erregte. Der äußerst bedrohlich wirkende Aufmarsch löste bei den Anwohnern Angst und Schrecken aus. Randnummer 3 Die Staatsanwaltschaft H. wirft den Angeklagten gemäß den Anklagen unter Beschränkung der Strafverfolgung im Übrigen jeweils die Begehung eines Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz vor. Die Anklage geht im Wesentlichen davon aus, dass hinsichtlich aller Angeklagten (bzw. in logischer Konsequenz hinsichtlich aller Teilnehmer des Aufmarsches) und hinsichtlich aller angeklagten Delikte eine Tatbegehung als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB (bzw. als „Täter“ im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB) feststellbar sei und rechnet allen Angeklagten objektiv und subjektiv in vollem Umfang sämtliche aus dem Aufmarsch heraus begangene Gewalttätigkeiten - also etwa auch solche, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches begangen wurden, sowie die Angriffe gegen Zivilpersonen - zu. Die eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten unterstellt die Staatsanwaltschaft H. den Angeklagten - mit Ausnahme des Angeklagten S1, der gegen Ende des Aufmarsches einen Böller in einen Hausausgang geworfen haben soll - dabei nicht. Die Staatsanwaltschaft, die die Anklage nach der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt sah, forderte in diesem Strafverfahren nicht bewährungsfähige Haftstrafen für alle Angeklagten. Randnummer 4 Die Angeklagten K., N., S. und H. - die in der Hauptverhandlung ihre Teilnahme an dem Aufmarsch eingeräumt haben und die unstreitig den Aufmarsch deutlich vor dessen Ende verließen - nehmen im Wesentlichen für sich in Anspruch, dass ihr Mitlaufen in dem von ihnen stets als „Demonstration“ bezeichneten Aufmarsch straflos sei. Sie hätten rechtmäßig von ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht, indem sie selbst während des Aufmarsches friedlich gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten protestiert hätten. Mit der Begehung von Gewalttätigkeiten hätten sie nichts zu tun gehabt und diese auch nicht gutgeheißen. Jedenfalls seien ihnen nicht sämtliche Gewalttätigkeiten zurechenbar, insbesondere die Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen würden sie strikt ablehnen. Der Angeklagte S1 - der sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nicht eingelassen hat - stellt bereits in Frage, dass man ihn aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel überhaupt als Teilnehmer des Aufmarsches identifizieren könne. Randnummer 5 Die Beweisaufnahme hat keine der beiden vertretenen Positionen bestätigt. So war bei sachlicher Würdigung weder eine Mittäterschaft aller Teilnehmer des Aufmarsches oder Zurechnung sämtlicher Gewalttätigkeiten zu bejahen noch kann nach Abschluss der Beweisaufnahme von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Grundrechten seitens der Angeklagten oder einem gänzlich fehlenden Vorsatz hinsichtlich der durch andere Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten und Bedrohungen die Rede sein. Randnummer 6 Schlussendlich war allen Angeklagten nachzuweisen, dass sie sämtlich aus Protest gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten am verfahrensgegenständlichen Aufmarsch teilnahmen, dass sie mit einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und bereits vor Beginn des Aufmarsches in gewissem Umfang mit der Begehung von Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aus dem Aufmarsch heraus rechneten und dies auch billigend in Kauf nahmen, nämlich u.a. mit der Errichtung von brennenden Straßenbarrikaden, mit Angriffen gegen Symbole des Staates und des Kapitalismus, wie etwa Bankfilialen und Polizeibeamte, und entsprechenden Bedrohungen der Bevölkerung mit solchen Taten. Weiter war allen Angeklagten nachzuweisen, dass sie im Verlauf des Aufmarsches bemerkten, dass andere Teilnehmer des Aufmarsches PKWs in Brand setzten, womit sie zuvor nicht gerechnet hatten, und sich trotzdem nicht sogleich aus dem Aufmarsch entfernten, sondern sich stattdessen zu einer weiteren Beteiligung an dem Aufmarsch entschlossen. Zudem erkannten alle Angeklagten von Beginn an, dass sie durch ihre dunkle Uniformierung und Vermummung sowie die Eingliederung in den „schwarzen Block“ die aktiven Gewalttäter bei der Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkten und ihnen Schutz und Anonymität in der dunkel uniformierten Menge boten, was sie auch billigend in Kauf nahmen. Randnummer 7 Den unbestraften Angeklagten K., N., S. und H. war ein Landfriedensbruch sowie in Tateinheit eine - indes subjektiv erst im Laufe des Aufmarsches einsetzende - Beihilfe zur Brandstiftung an einigen der in Brand gesetzten PKWs nachweisbar. Randnummer 8 Dem in F. vorbestraften Angeklagten S1 war zudem nachzuweisen, dass er kurz vor seinem Verlassen des Aufmarsches eigenhändig einen Böller in einen Hauseingang warf sowie dass er auch noch am Aufmarsch teilnahm, als Gewalttäter aus dem Aufmarsch heraus am Bahnhof A. vier Bundespolizisten angriffen. Ihm war damit ein Landfriedensbruch in Tateinheit mit einer - ebenfalls erst subjektiv im Laufe des Aufmarsches einsetzende - Beihilfe zur Brandstiftung an einigen der in Brand gesetzten PKWs sowie zusätzlich in Tateinheit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen nachweisbar. Randnummer 9 Dagegen sind keinem der Angeklagten solche Gewalttätigkeiten zurechenbar, mit denen sie (ebenso wenig wie im Übrigen die Polizei bei der allgemeinen vorherigen Lagebeurteilung) zuvor nicht gerechnet und die sie auch nicht billigend in Kauf genommen hatten - dies betrifft insbesondere die Angriffe auf Privatpersonen oder öffentliche Verkehrsmittel. Auch war den Angeklagten nicht nachweisbar, dass sie von Anfang an mit der Inbrandsetzung von PKWs durch andere Teilnehmer rechneten; indes erkannten sie dies im Laufe des Aufmarsches, nahmen es billigend in Kauf und unterstützten fortan - was sie auch erkannten und billigend in Kauf nahmen - auch jene Gewalttäter, die PKWs in Brand setzten. Weder objektiv noch subjektiv zurechenbar sind den Angeklagten in dem hiesigen Fall Gewalttätigkeiten und Bedrohungen, die nach ihrem Verlassen des Aufmarsches (sämtliche Angeklagte verließen den Aufmarsch vor dessen endgültiger Auflösung) von anderen Teilnehmern begangen wurden, insbesondere die schweren Beschädigungen an Bankfilialen und Ladengeschäften in der N. G. B.str., die teilweise durch Bewurf mit Molotowcocktails begangen wurden. Randnummer 10 Dem Angeklagten S1 wirft die Staatsanwaltschaft H. zudem noch drei weitere Gewalttaten (im Wesentlichen Flaschen- und Steinwürfe auf Polizeibeamte) im Rahmen der G20-Proteste am Abend des 7.7.2017 in der H.er S. vor. Die Begehung dieser Taten konnte dem Angeklagten S1 - hinsichtlich derer sich der Angeklagte S1 teilweise geständig eingelassen hat - jedenfalls ganz weitgehend nachgewiesen werden. I. Randnummer 11 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 12 1. Der Angeklagte K. Randnummer 13 Der Angeklagte K. wurde ...1994 in B. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 14 Der Angeklagte wuchs bis zum Jahr 2006 zunächst in F. a. M. mit seinen Eltern und zwei Geschwistern auf. Der Angeklagte hat eine jüngere im Jahr 1996 geborene Schwester sowie mütterlicherseits einen älteren im Jahr 1987 geborenen Halbbruder, der aus einer ersten Ehe der Mutter stammt. Die Eltern des Angeklagten sind Kurden und wanderten noch vor der Geburt der Kinder aus der T. nach Deutschland ein. Die Mutter des Angeklagten studierte in A1 Musik und Theater und kam nach Deutschland, um hier Arbeit zu finden. Der Vater hatte in der T. ein Studium der Elektrotechnik begonnen. Der Vater des Angeklagten litt in der T. unter politischer Verfolgung und war während seiner Studienzeit für acht Jahre in einem Militärgefängnis in D. inhaftiert, wo er auch gefoltert wurde. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis suchte der Vater des Angeklagten im Exil in Deutschland politisches Asyl. Unter den Erfahrungen während der Gefangenschaft im Militärgefängnis, die er nie mit ärztlicher Hilfe oder psychologischer Therapie aufarbeiten konnte, leidet der Vater des Angeklagten bis heute. Der Angeklagte wuchs während seiner Kindheit und Jugend mit den Geschichten des Vaters über die grausamen Erlebnisse im türkischen Militärgefängnis auf, was den Angeklagten stark prägte und belastete. Randnummer 15 In F. a. M. lebte die Familie des Angeklagten während seiner frühen Kindheit zunächst von Sozialleistungen und war in einem Flüchtlingsheim untergebracht, wo sie zeitweise zu fünft auf 27 m² lebten. Später fand die Familie eine eigene Wohnung, musste jedoch mehrfach umziehen, weil das Geld nicht für die Miete reichte. Die Abschlüsse der Eltern wurden in Deutschland nicht anerkannt, so dass diese die Familie mit schlecht bezahlter Lohnarbeit über Wasser halten mussten. Auch wenn die wirtschaftlichen Umstände der Familie aus Sicht des Angeklagten „prekär“ waren, fanden der Angeklagte und seine Geschwister bei den Eltern stets ein gutes und liebevolles Zuhause vor. Randnummer 16 Von 1999-2003 besuchte der Angeklagte die Grundschule im F.er Stadtteil S1, wo die Familie bis 2006 wohnte. In dieser Zeit verbesserte sich die finanzielle Situation der Familie, die Mutter fand eine feste Anstellung bei der D. P. und der Vater war als freiberuflicher Journalist bei einer Tageszeitung tätig. Die Mutter engagierte sich im Betriebsrat und in der Gewerkschaft V.. Regelmäßig besuchte die Familie des Angeklagten mit anderen Familien Veranstaltungen in einem kurdischen Kulturverein, in dem sich die Eltern engagierten; der Angeklagte und seine Geschwister besuchten dort u.a. Folklore-, Theater- und Sprachkurse. Regelmäßig nahm die Familie an Demonstrationen teil, um auf das Schicksal der kurdischen Minderheit in der T. und deren politische Verfolgung aufmerksam zu machen. Randnummer 17 2006 zog die Familie nach F1, einem Vorort von F. a. M.. Die Eltern des Angeklagten machten sich dort als Frisöre beruflich selbstständig. Die Eltern versprachen sich durch den Umzug eine bessere Zukunftsperspektive für die Kinder. Der Angeklagte wechselte 2006 auf das Gymnasium in F1, das er bis zum Jahr 2011 besuchte. Der Angeklagte fühlte sich auf der neuen Schule indes nicht wohl und ausgegrenzt. Anders als in F. erlebte er in der Schule in F1 Diskriminierung durch Lehrkräfte und Schüler, die sich etwa rassistisch über den Namen des Angeklagten und seine Herkunft belustigten. In dieser Zeit trennten sich auch die Eltern des Angeklagten. Nach der Trennung der Eltern war das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater zunächst nicht gut. Der Angeklagte lebte mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter, die sich nun weitgehend alleine um die Kinder kümmerte. Der ältere Bruder des Angeklagten gab sein Studium auf, um zu arbeiten und die Familie wirtschaftlich zu unterstützten. Randnummer 18 Im Jahr 2011 wechselte der Angeklagte auf eine Privatschule in W., wo er 2014 die Fachhochschulreife erlangte. Auf der Privatschule fühlte sich der Angeklagte sehr viel wohler als auf dem Gymnasium; Diskriminierung erfuhr er dort nie. Er ging wieder gerne zu Schule, seine akademischen Stärken lagen vor allem in den Naturwissenschaften. Während dieser Zeit begann der Angeklagte sich eigenständig gesellschaftspolitisch zu engagieren: Er organisierte beim D. Seminare in migrantischen Kulturvereinen und beteiligte sich an Projekten der interkulturellen Zusammenarbeit, etwa als pädagogischer Lern- und Sprachhelfer für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Randnummer 19 Nach der Fachhochschulreife befand sich der Angeklagte nach eigenen Worten in einer „Selbstfindungsphase“ und flog u.a. nach Lateinamerika, um dort herumzureisen und sich in verschiedenen sozialen Projekten zu engagieren. 2016 lernte er dort seine spätere Frau Y., die aus K. stammt und Pädagogin/Sozialwissenschaftlerin ist, kennen. Randnummer 20 Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Angeklagte Bioverfahrenstechnik an der F. U. o. A. S.. Der Angeklagte war in der Hochschule bis etwa Sommer 2018 im Studierendenparlament sowie im „ B. Programm“ des I. O., das ausländische Austauschstudenten dabei unterstützt, im deutschen Alltag Fuß zu fassen, engagiert. Außerdem arbeitete er gemeinsam mit dem Angeklagten N. ehrenamtlich in einem Studentencafé der Hochschule. Der Angeklagte erhält ein akademisches Stipendium der H.-B.-Stiftung i.H.v. € 800,00 monatlich, über das er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Angeklagte spricht Deutsch, Türkisch, Englisch und Spanisch. Randnummer 21 Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 22 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 27.6.2018 bis zum 14.2.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit war für den noch recht jungen Angeklagten außerordentlich belastend. Der bis dahin unbestrafte Angeklagte, der „behütet“ aufgewachsen war und eine ganz überwiegend stringente schulische und akademische Entwicklung durchlaufen hatte, wurde unerwartet aus seinem Alltag und seiner universitären Ausbildung gerissen und befand sich nun allein in einer für ihn fremden Stadt. Der Angeklagte verpasste die für ihn seinerzeit gerade anstehenden Prüfungen an der Universität und verlor zwischenzeitlich sein Stipendium bei der H.-B.-Stiftung. Die Kammer setzte zwar den Haftbefehl kurz nach Begründung ihrer Zuständigkeit am 9.11.2018 außer Vollzug. Das Hanseatische Oberlandesgericht H. beschloss jedoch noch am selben Tag die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls, wobei sich der Angeklagte wenige Stunden nach seiner Entlassung umgehend freiwillig zum Haftantritt stellte. Diese erneute Inhaftierung nach wenigen Stunden Freiheit erlebte der Angeklagte als besonders traumatisierend. Randnummer 23 Am 14.2.2019 hob die Kammer den Haftbefehl dann schließlich ganz auf und die Staatsanwaltschaft H. erhob dagegen keine Beschwerde. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Der Angeklagte fühlte sich während der Haftzeit oft alleine und ohnmächtig, er geriet in eine depressive Stimmung und erlitt mehrere Panikattacken; aufgrund der Geschichten über die Haft des Vaters hatte er Angst, nicht lebend aus dem Gefängnis herauszukommen. Von anderen Gefangenen und auch vom Personal der Haftanstalt bekam er immer wieder zu hören, dass er nicht ins Gefängnis bzw. nicht „dazugehöre“. Auch mehrere Suizidversuche von Mitgefangenen, von denen zwei mit deren Tod endeten, belasteten ihn sehr. Der Angeklagte befindet sich u.a. zur Aufarbeitung der Erlebnisse während der Untersuchungshaft in psychotherapeutischer Behandlung; der Angeklagte leidet bis heute u.a. an Angstattacken und Schlafstörungen. Randnummer 24 Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm der Angeklagte sein Studium wieder auf. Durch umfangreiche Bemühungen erhielt er unter engen Vorgaben sein Stipendium bei der H.- B.-Stiftung zurück. Der Angeklagte möchte in etwa 2-2,5 Jahren sein Studium mit dem Master abschließen und sich auf den Bereich nachhaltige Entwicklung spezialisieren. Randnummer 25 Der Angeklagte heiratete noch im Jahr 2019 seine Freundin Y., die zwischenzeitlich nach Deutschland gezogen war. Sie wohnen zusammen in F. a. M.. Die Frau des Angeklagten besucht derzeit einen Deutschkurs und möchte evtl. weiter studieren, Arbeit hat sie derzeit nicht. Den Lebensunterhalt bestreitet das Paar hauptsächlich über das Stipendium des Angeklagten, das Geld ist daher derzeit sehr knapp. Schulden hat der Angeklagte aber nicht. Randnummer 26 Der Angeklagte K. ist bereits seit einigen Jahren mit dem Angeklagten N. befreundet, den er über dessen Cousin kennenlernte, mit dem der Angeklagte K. wiederum sehr eng befreundet ist. Die Angeklagten K. und N. studieren an derselben Universität, arbeiteten dort vor der hiesigen Tat zusammen ehrenamtlich im selben Studentencafé und lernten sich vor allem so besser kennen. Die Angeklagten S. und H. kennt der Angeklagte K. über den Angeklagter N., die wiederum zu dritt (also die Angeklagten N., S. und H.) sehr eng untereinander befreundet sind. Randnummer 27 Die Kammer hat den Angeklagten K. im Verlauf der Hauptverhandlung als höflichen, sozialen und engagierten jungen Mann kennengelernt. Wie sehr der Angeklagte v.a. psychisch unter dem Vollzug der Untersuchungshaft litt, war für die Kammer in den ersten Wochen der Hauptverhandlung geradezu evident: Er wirkte niedergeschlagen, verzweifelt und antriebslos. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie und auch von seiner Frau, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahmen. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war vor allem nach der Haftentlassung spürbar, wie der Angeklagte wieder positiv im Alltag Fuß fasste und sichtbar an Lebensfreude gewann. Randnummer 28 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen des Gerichts beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten K. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten K. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen Einlassungen der Angeklagten N., S. und H.. Randnummer 29 2. Der Angeklagte N. Randnummer 30 Der Angeklagte N. wurde am 5.7.1996 in I. (Ş.) in der T. geboren, er ist deutscher Staatsangehöriger. Seine t. Staatsbürgerschaft gab er von sich aus während der hiesigen Hauptverhandlung auf, was er auch als Kritik an dem derzeitigen türkischen Präsidenten Erdogan verstanden wissen wollte. Randnummer 31 Der Angeklagte wuchs zunächst bis 2002 in I. auf, wo er zusammen mit seinen beiden Eltern lebte. Der Vater war in I. beruflich selbstständig und betrieb ein Elektronikgeschäft. Die Eltern des Angeklagten sind Kurden. Der Vater des Angeklagten wurde in der T. politisch verfolgt, einmal wurde der Vater in I. für vier Tage von der Polizei festgehalten und gefoltert. Im Jahr 2000 kam der Angeklagte in I. in die Vorschule. Er erinnert sich vor allem daran, dort schon als kurdisches Kleinkind diskriminiert worden zu sein: Etwa, wenn er beim Morgenappell die türkische Nationalhymne nicht mitsang und deswegen von Lehrkräften auf die Finger geschlagen und von Mitschülern beschimpft wurde. Randnummer 32 Im Jahr 2002 wanderte die Familie aus der T. nach Deutschland ein und erhielt hier Asyl. In Deutschland lebte der Angeklagte mit seinen Eltern zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft in D1 in Niedersachsen. Der Angeklagte kam bald darauf in einen kirchlichen Kindergarten, wo er die deutsche Sprache erlernte. Mit sieben Jahren kam der Angeklagte in D1 in die Grundschule. Randnummer 33 Nach dem ersten Halbjahr in der Grundschule zog die Familie des Angeklagten nach O., weil eine Verwandte dort lebte. Der Angeklagte besuchte in O. weiter die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Die Eltern des Angeklagten hatten in O. zunächst Schwierigkeiten, wirtschaftlich über die Runden zu kommen. Die Mutter des Angeklagten war damals erkrankt und arbeitsunfähig, der Vater des Angeklagten hatte zeitweise bis zu drei verschiedene Jobs. Inzwischen arbeiten die Eltern aber beide an der F.er Messe. In O. wurde die kleine Schwester des Angeklagten geboren, die heute elf Jahre alt ist und zu der der Angeklagte ein sehr enges Verhältnis hat. Randnummer 34 2016 legte der Angeklagte am Gymnasium in O. mit Erfolg das Abitur ab. Der Angeklagte war während seiner Gymnasialzeit sozial und gesellschaftlich sehr engagiert. Er war etwa Schulsprecher und besuchte den Theaterkurs, an dem auch die Angeklagten und jüngeren Mitschüler S. und H. teilnahmen, mit denen der Angeklagte N. sehr eng befreundet ist. Randnummer 35 Theater ist ein wichtiges Hobby und Leidenschaft für den Angeklagten. Auch nach dem Abitur besuchte er weiter den Theaterkurs an der Schule. Mit dem Kurs führte er etwa ein Stück „Eskalationsrisiko“ über die Entstehung und Verhinderung von Gewalt im Gallustheater im F. am M. auf, wobei der Regisseur dem Angeklagten nach der Aufführung anbot, Mitglied seiner Theatergruppe zu werden und eine Schauspielschule zu besuchen. Der Angeklagte, der sich ebenso für Informatik und Computertechnik interessiert, entschied sich jedoch, dieses Hobby nicht zum Beruf zu machen. Randnummer 36 Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert der Angeklagte Informatik an der F. U. o. A. S.. Auch während seiner Hochschulzeit war der Angeklagte sozial und gesellschaftlich engagiert. Er betrieb ehrenamtlich eine Fahrradwerkstatt auf dem Gelände der Hochschule, er interessiert sich allgemein sehr für das Radfahren. Außerdem arbeitete er gemeinsam mit dem Angeklagten K. ehrenamtlich in einem Studentencafé. Ab dem Sommersemester 2018 jobbte der Angeklagte N. zudem als Tutor im Selbstlernzentrum der Hochschule. Randnummer 37 Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 38 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 27.6.2018 bis zum 14.2.2019 in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit war für den noch recht jungen Angeklagten v.a. psychisch außerordentlich belastend und er erlitt mehrere Nervenzusammenbrüche. Der bis dahin unbestrafte Angeklagte, der „behütet“ aufgewachsen war und bis dahin eine stringente schulische und akademische Entwicklung genommen hatte, wurde unerwartet aus seinem Alltag und seiner universitären Ausbildung gerissen und befand sich nun allein in einer für ihn fremden Stadt. Die kleine Schwester des Angeklagten litt sehr unter der Trennung von ihrem Bruder, was auch den Angeklagten belastete. Der Angeklagte verpasste die seinerzeit für ihn anstehenden Hochschulprüfungen im Sommersemester 2018 und musste - um kein weiteres Semester zu verlieren - das Wintersemester 2018/2019 als „Urlaubssemester“ nehmen. Die Kammer setzte zwar den Haftbefehl kurz nach Begründung ihrer Zuständigkeit am 9.11.2018 außer Vollzug, das Hanseatische Oberlandesgericht H. beschloss jedoch noch am gleichen Tag die erneute Invollzugsetzung des Haftbefehls, wobei sich der Angeklagte wenige Stunden nach seiner Entlassung umgehend freiwillig zum Haftantritt stellte. Auch für den Angeklagten N. war seine erneute Inhaftierung nach nur wenigen Stunden in Freiheit eine besonders traumatisierende Erfahrung. Randnummer 39 Am 14.2.2019 hob die Kammer den Haftbefehl dann schließlich ganz auf und die Staatsanwaltschaft H. erhob dagegen keine Beschwerde. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft beanstandungsfrei. Der Angeklagte begab sich zur Aufarbeitung der Erlebnisse während der Untersuchungshaft für ein halbes Jahr in psychotherapeutische Behandlung und nahm Antidepressiva; der Angeklagte leidet bis heute u.a. an Depression, Konzentrationsstörungen und Albträumen. Dem Angeklagten hilft unter anderem das Fahrradfahren sehr gegen seine psychische Belastung, diesen Sommer möchte er gerne mit dem Fahrrad bis nach B1 fahren. Randnummer 40 Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte sein Studium der Informatik wieder auf, konnte jedoch bislang aufgrund der terminlichen und emotionalen Belastung durch das hiesige Verfahren kaum Veranstaltungen besuchen. Er engagiert sich aber wieder ehrenamtlich in der Fahrradwerkstatt der Hochschule. Der Angeklagte will sein Studium mit dem Master abschließen und würde später gerne als Lehrer an der Universität arbeiten, weil er gerne Anderen (v.a. Jüngeren) etwas beibringt. Randnummer 41 Der Angeklagte ist bereits seit einigen Jahren mit seiner Freundin C. zusammen, die gerade ihren Bachelor im Tourismusmanagement abschloss. Seit ca. April 2020 lebt der Angeklagte mit einem Arbeitskollegen in einer WG in F. a. M., wo sich auch seine Freundin oft aufhält. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, arbeitet der Angeklagte seit Juni 2019 als Honorarkraft in einer Förderschule f. K. m. L. sowie als Fahrradkurier. Schulden hat der Angeklagte nicht. Randnummer 42 Der Angeklagte N. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten S. und H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Der Angeklagte N. lernte über seinen Cousin den Angeklagten K. kennen; der Cousin des Angeklagten N. und der Angeklagte K. sind wiederum eng befreundet. Die Angeklagten N. und K. studieren an der selben Universität, arbeiteten dort vor der hiesigen Tat zusammen ehrenamtlich im selben Studentencafé, lernten sich vor allem so besser kennen und freundeten sich an. Randnummer 43 Die Kammer hat den Angeklagten N. im Verlauf der Hauptverhandlung als höflichen, empfindsamen, eher emotionalen und sehr umgänglichen jungen Mann kennengelernt. Wie sehr der Angeklagte v.a. psychisch unter dem Vollzug der Untersuchungshaft litt, war für die Kammer in den ersten Wochen der Hauptverhandlung geradezu evident: Er wirkte tieftraurig und verzweifelt, sein Gesicht war fahl. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie und von seiner Freundin, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahmen. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Im Verlauf der Hauptverhandlung war nach der Haftentlassung spürbar, wie der Angeklagte langsam wieder positiv im Alltag Fuß fasste und kontinuierlich an Energie hinzugewann, auch wenn ihn das Verfahren weiter sichtlich emotional schwer belastete. Randnummer 44 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten N. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen des Gerichts beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten N. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten N. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen Einlassungen der Angeklagten K., S. und H.. Randnummer 45 3. Der Angeklagte S. Randnummer 46 Der Angeklagte S. wurde am 12.4.2000 in F. a. M. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 47 Der Angeklagte wuchs mit seinem zwei Jahre älteren Bruder A. bei seinen beiden Eltern in einer Dreizimmerwohnung in O. auf. Die Eltern des Angeklagten sind alevitische Kurden und noch vor der Geburt ihrer Kinder aus der T. nach Deutschland eingewandert. In der T. waren die Eltern als Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt. Der Vater des Angeklagten, der als Kriegsdienstverweigerer in der T. nach Deutschland kam, sollte gleichwohl im Jahr 1997 - als die Mutter des Angeklagten mit dem älteren Bruder schwanger war - in die T. abgeschoben werden, wurde aber nach einem Asylverfahren schließlich als Flüchtling anerkannt. Die Eltern des Angeklagten studierten in Deutschland, sein Vater ist Betriebswirt, seine Mutter ist Sozialpädagogin. Der große Bruder des Angeklagten studiert derzeit Wirtschaftswissenschaft in K.. Randnummer 48 Die Eltern legten bei der Erziehung ihrer Kinder großen Wert auf die Vermittlung freiheitlicher Werte, auf Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen in schwierigen Situationen und auf Interesse am Weltgeschehen. So erinnert sich der Angeklagte daran, als Kind Spenden für Erdbebenopfer gesammelt und seit der Grundschule regelmäßig um 20:00 Uhr mit der Familie die Tagesschau geschaut zu haben. Randnummer 49 Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.-K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,0 ablegte. In der Schule interessierte sich der Angeklagte vor allem für die gesellschaftswissenschaftlichen Fächer wie Ethik, Politik, Wirtschaft und Geschichte - auch außerhalb des Unterrichts vertiefte er gerne seine Kenntnisse und sein Verständnis auf diesen Gebieten. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Englisch und Geschichte. Während des ersten Halbjahrs der zehnten Klasse nahm der Angeklagte an einem halbjährigen Schüleraustauschprogramm in England teil, er lebte dort in einer Gastfamilie und besuchte die Schule. Durch den Austausch entdeckte er sein großes Interesse für andere Kulturen, er hinterfragte den eigenen vertrauten Alltag und verbesserte sein Englisch. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, u.a. in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten H. tätig), in der Hausaufgabenhilfe für jüngere Schüler, als Betreuer des Pausenhofs, als Streitschlichter und als Ansprechpartner für Auslandsaufenthalte. Randnummer 50 Seit dem Wintersemester 2018/2019 studiert der Angeklagte Jura mit dem Berufsziel Rechtsanwalt. Bereits während der Schulzeit absolvierte er ein Praktikum in einer auf Ausländer- und Asylrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, deren Mandanten häufig Flüchtlinge (auch unbegleitete Kinder) aus Syrien, Afghanistan und afrikanischen Ländern waren. Die Schicksale der Flüchtlinge und die gegenüber deren Anträgen oft ablehnende Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BaMF), die der Angeklagte miterlebte und den Akten entnahm, machten ihn emotional betroffen und wühlten ihn auf. Der Angeklagte kann sich vorstellen, als Anwalt in diesem Rechtsgebiet tätig zu werden. Der Angeklagte begann sein Studium im Oktober 2018 zunächst an der Universität H1, aufgrund der hohen Termindichte in diesem Verfahren konnte er jedoch kaum an Veranstaltungen teilnehmen und entschied sich, das Studium bis zum Abschluss des Prozesses zurückzustellen. Der Angeklagte kehrte daraufhin bis zuletzt in den elterlichen Haushalt und sein altes soziales Umfeld nach O. zurück, wo er derzeit - soweit die Termine in diesem Verfahren es zuließen - regelmäßig über einen Bekannten auf dem Bau jobbte und ca. € 600,00 monatlich verdiente. Mittlerweile wurde er als Stipendiat in die R.- L.-Stiftung aufgenommen, durch die er neben immaterieller Förderung auch ein Stipendium in Höhe des BAföGs zuzüglich eines „Büchergelds“ in Höhe von € 320,00 erhalten wird, und wird nun so schnell wie möglich sein Jurastudium in F. a. M. fortsetzen. Randnummer 51 In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, vor allem der Selbstverteidigungssport ist seine Leidenschaft. Im Alter von sechs Jahren fing er im Sportverein mit Taekwondo an, wo er den Angeklagten N. erstmals kennenlernte. Mit 16 Jahren fing der Angeklagte mit Karate an, seit zwei Jahren trainiert er mehrfach wöchentlich die Sportart Muay Thai. Der Angeklagte hat derzeit eine Freundin. Randnummer 52 Der Angeklagte ist unbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug für ihn enthält aber folgende Eintragung: Randnummer 53 • Am 4.6.2018 sah die Staatsanwaltschaft D2 (Az. ...) in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 54 Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht H. am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte seine ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an einem einjährigen journalistischen Auslandsprogramm in K1 - für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte - absagen und schrieb sich stattdessen als Student an der Universität H1 ein (s.o.). Für den Angeklagten platzte mit der Absage des Auslandsaufenthalts in K1 ein lang gehegter Traum. Randnummer 55 Der Angeklagte S. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten N. und H. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten H. war der Angeklagte S. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den gleichen Schulprojekten. Den Angeklagten K. lernte der Angeklagte S. über den Angeklagten N. kennen. Randnummer 56 Die Kammer hat den Angeklagten S. im Verlauf der Hauptverhandlung als aufmerksamen, aufgeweckten und zuvorkommenden jungen Mann kennengelernt. Es war zumeist der Angeklagte S., der in der Hauptverhandlung unaufgefordert (ohne sich dabei jemals aufzudrängen oder gefällig zu wirken) als Erster geradezu aufsprang, um das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten im täglichen Betrieb zu unterstützen - sei es etwa um Ausfertigungen von Beschlüssen zu verteilen oder Fenster bzw. Gardinen zu öffnen und zu schließen. Der Hauptverhandlung folgte der Angeklagte äußerst aufmerksam und er schlug mehrfach während der Sitzungen selbst engagiert im juristischen Handkommentar nach, wenn sich rechtliche Fragen auftaten. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Randnummer 57 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte zur Person zunächst eine schriftliche Ausarbeitung vortrug und anschließend mündlich Fragen beantwortete, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten S. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen, Einlassungen der Angeklagten K., N. und H.. Randnummer 58 4. Der Angeklagte H. Randnummer 59 Der Angeklagte H. wurde am 26.7.2000 in O. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 60 Der Angeklagte wuchs mit seiner ca. ein Jahr jüngeren Schwester und mit seinen beiden Eltern in O. im sozial eher schwachen und „berüchtigten“ Stadtteil N1 auf. Die Eltern des Angeklagten stammen aus dem Iran und wanderten noch vor der Geburt des Angeklagten nach Deutschland ein, der Vater bereits Anfang der 1980ger Jahre, die Mutter im Jahr 1999. Der Angeklagte spricht deswegen u.a. fließend Farsi. Der Vater lernte den Beruf des Elektrikers, wobei sein Abschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde; der Vater des Angeklagten ist beruflich als LKW- und Busfahrer tätig. Die Mutter arbeitet als Schneiderin. Im Jahr 2017 trennten sich die Eltern, sie sind inzwischen geschieden. Für den Angeklagten war die Trennungszeit bedrückend, auch wenn er die Trennung für die richtige Entscheidung hält; er hat weiter guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die jüngere Schwester des Angeklagten studiert inzwischen Informatik in F. a. M.. Randnummer 61 Der Angeklagte besuchte altersgemäß ab 2006 in O. die Grundschule und anschließend für acht Jahre das dortige R.-K.-Gymnasium, wo er im Sommer 2018 das Abitur mit der Abschlussnote 1,3 ablegte. In der Schule hatte der Angeklagte eine starke Begabung im Fach Mathematik, wofür sich der Angeklagte leidenschaftlich interessiert und in der Schule von den Lehrern viel Förderung erhielt. Die Leistungskurse des Angeklagten waren Mathematik und Geschichte. Der Angeklagte war in der Schule sozial sehr engagiert, etwa als Mittelstufensprecher, in der pädagogischen Mittagsbetreuung (hier war er gemeinsam mit dem Mitschüler und Mitangeklagten S. tätig) und in der Hausaufgabenbetreuung. Außerdem war er im Schulsanitätsdienst, hierfür absolvierte er u.a. einen Erste-Hilfe-Kurs sowie eine einwöchige Ausbildung zum Gesundheitsbotschafter. In der 8. Klasse wurde der Angeklagte von einer Lehrerin für ein Stipendium der R.- B.-Stiftung nominiert, das er nach einer aufwändigen Bewerbung auch erhielt. Fortan wurde der Angeklagte ideell und finanziell durch die R.-B.-Stiftung gefördert, u.a. erhielt er einen Mentor. Randnummer 62 Das Jahr 2015, in dem viele Flüchtlinge nach Deutschland kamen, davon mehrere Tausend auch nach O., beeindruckte den jungen Angeklagten nachhaltig. In seiner Schule engagierte er sich in einem Deutschkurs für Flüchtlinge. Da der Angeklagte fließend Farsi spricht, war er für viele Flüchtlinge eine Hilfe. Der Angeklagte begann sich ab dieser Zeit intensiv mit dem Thema Flucht und den Lebensgeschichten der Geflüchteten auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang fragte er auch seinen Vater nach seiner Vergangenheit im Iran aus und erkannte erstmals so richtig, warum dieser die Mühe einer Flucht nach Deutschland auf sich genommen hatte. Während eines Urlaubs in Iran bei seiner Familie versuchte er mit Verwandten über deren Lebensumstände und das Thema Flucht zu sprechen, wobei diese aus Angst vor der iranischen Regierung das Gespräch weitgehend abblockten. Das, was der Angeklagte im Urlaub an Einschränkung der Freiheit und Unterdrückung im Iran erlebte, schockierte ihn. Der Angeklagte begann sich mit dem Leid zu beschäftigen, das in vielen Teilen dieser Welt besteht - es stört ihn erheblich und er will auf diese Probleme in der Welt aufmerksam machen und etwas an der Weltpolitik ändern. Randnummer 63 Nach dem Abitur wollte der Angeklagte nicht sofort studieren, sondern zunächst einen Auslandsaufenthalt in T1 verbringen, der ein von der R.-B.-Stiftung gefördertes „Pilotprojekt“ sein sollte und wozu einzig der Angeklagte H. ausgewählt worden war. Aufgrund dieses Verfahrens konnte der Angeklagte den Auslandsaufenthalt indes nicht antreten (s.u.). Mittelfristig will der Angeklagte - nach Abschluss seiner Kochausbildung (s.u.) - gerne studieren, derzeit schwebt ihm der Studiengang Mathematik oder aber Psychologie vor. Randnummer 64 In seiner Freizeit treibt der Angeklagte gerne Sport, seit dem sechsten bis zum 18. Lebensjahr war er in einem Karate-Verein aktiv. Karate war für den Angeklagten sehr prägend, weil diesem Sport für ihn eine Lebensphilosophie aus respektvollem Benehmen und Mitgefühl für andere Menschen zugrunde liegt. Der Angeklagte engagierte sich auch sozial im Karateverein und leitete eine eigene Gruppe für jüngere Schüler. Randnummer 65 Der Angeklagte trat bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung. Randnummer 66 Vom 27.6.2018 bis zu seiner Verschonung durch das Amtsgericht H. am 29.6.2018 befand sich der Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Verhaftung und die kurze, erstmalige Untersuchungshaft beeindruckten den Angeklagten nachhaltig. Aufgrund des hiesigen Prozesses und der im Rahmen der Verschonung erteilten Auflagen musste der Angeklagte die ab Sommer 2018 geplante Teilnahme an dem einjährigen Auslandsaufenthalt in einem sozialen Projekt in T1 - für das er bereits vor Kenntnis vom hiesigen Verfahren eine Zusage hatte - absagen. Der Auslandsaufenthalt, der speziell auf den Angeklagten als „Pionier“ zugeschnitten war und ideell und finanziell von der R.-B.-Stiftung gefördert werden sollte, war ein lang gehegter und umfangreich geplanter Traum des Angeklagten, der nun nicht in Erfüllung ging. Da aufgrund seiner Absage des Auslandsaufenthalts finanzielle Mittel in erheblichem Umfang vergebens investiert wurden, ist das Verhältnis des Angeklagten zur R.-B.-Stiftung schwer beschädigt, was den Angeklagten sehr belastet. Randnummer 67 Der Angeklagte musste sich nach Kenntnis von diesem Verfahren und seiner Inhaftierung neu orientieren und begann eine Ausbildung zum Koch, er befindet sich inzwischen im zweiten Lehrjahr. Für diese Ausbildung entschied sich der Angeklagte, da er schon immer gerne und viel kochte. Die Ausbildung durchläuft der Angeklagte bei einer Unternehmensgruppe mit fünf Küchen und einer Konditorei, wobei die Azubis nach Plan alle sechs Monate rotieren und so „von Sterneküche bis Schnitzelbude“ alle Tätigkeitsbereiche der Gastronomie kennenlernen. Der Angeklagte besucht während der Ausbildung im Wechsel eine Woche die Berufsschule und arbeitet dann zwei Wochen im Betrieb. Die Ausbildung gefällt dem Angeklagten, den Berufsalltag in der Gastronomie erlebt der Angeklagte jedoch als anstrengend und stressig. Er will später nicht in der Gastronomie arbeiten und stattdessen mittelfristig studieren (s.o.). Der Angeklagte verdient während der Ausbildung ca. € 670,00 netto zzgl. Kindergeld. Im Herbst 2019 zog der Angeklagte von zu Hause aus in ein Azubi-Wohnheim, wo er sich ebenfalls sozial engagiert und derzeit eine Hausvertretung aufbaut. Randnummer 68 Der Angeklagte H. ist seit der Schulzeit sehr eng mit den Angeklagten N. und S. befreundet, die drei bezeichnen sich als unzertrennlich und (ohne dieses Wort inflationär zu benutzen) als „Brüder“. Mit dem Angeklagten S. war der Angeklagte H. sogar in einer Stufe auf dem Gymnasium, sie machten im selben Jahr Abitur und engagierten sich teilweise in den selben Schulprojekten. Den Angeklagten K. lernte der Angeklagte H. über den Angeklagten N. kennen. Randnummer 69 Die Kammer hat den Angeklagten H. im Verlauf der Hauptverhandlung als humorvollen, nach außen stets entspannt bzw. resilient wirkenden und höflichen jungen Mann kennengelernt, der der Hauptverhandlung sehr aufmerksam folgte. Dabei war die Teilnahme an der langwierigen Hauptverhandlung für den Angeklagten wegen der parallelen Ausbildung teilweise belastend und (ohne, dass er sich dies jemals anmerken ließ) äußerst kräftezehrend - etwa fuhr er teilweise nach der Spätschicht im Restaurant mit dem Nachtzug nach H., um am Morgen an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, wie stark der Angeklagte sozial und emotional in sein engstes Umfeld integriert ist und dort Halt findet. Randnummer 70 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung - wobei der Angeklagte zur Person zunächst frei mündlich vortrug, anschließend eine schriftliche Ausarbeitung zu seinem politischen Interesse verlas und sodann mündlich Fragen beantwortete -, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten H. in der Hauptverhandlung sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020. Die Feststellungen zur Bekanntschaft der Angeklagten K., N., S. und H. untereinander beruhen ergänzend auch auf den glaubhaften, insbesondere untereinander und mit den Angaben des Angeklagten H. übereinstimmenden und insgesamt plausiblen, Einlassungen der Angeklagten K., N. und S.. Randnummer 71 5. Der Angeklagte S1 Randnummer 72 Der Angeklagte S1 wurde am 12.8.1995 in N. in F. geboren und ist f. Staatsangehöriger. Randnummer 73 Der Angeklagte wuchs zusammen mit einem Bruder und zwei Schwestern bei seinen Eltern in einem Haus in L. bei N. auf. Der Angeklagte besuchte in F. die Schule, die er mit dem französischen Äquivalent zum Abitur abschloss. Anschließend begann der Angeklagte in F. zunächst ein Jurastudium, um Rechtsanwalt im Bereich des Umweltrechts zu werden. In Folge einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. deren Eintragung ins Strafregister, die die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts bzw. die Ausbildung hierzu verhinderte (s.u.), brach der Angeklagte das Jurastudium ab und wandte sich beruflich Gelegenheitsarbeiten etwa als Saisonarbeiter bei der Ernte und in einer Mitfahrzentrale zu. Der Angeklagte schloss bislang weder ein Studium noch eine Ausbildung ab. Zuletzt war der Angeklagte beruflich als Helfer im Bereich Gärtnerei tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Randnummer 74 In seiner Freizeit interessiert sich der Angeklagte für Literatur. Der Angeklagte ist zudem journalistisch aktiv, er veröffentlicht Texte, Comics und Filme. Er unternahm in der Vergangenheit in seiner Freizeit zudem lange Reisen alleine auf dem Fahrrad. Randnummer 75 Der Angeklagte ist spätestens seit 2012 politisch v.a. im Bereich des Umweltschutzes aktiv. Er engagierte sich in F. u.a. gegen ein Atommülllager in B2 und ein Staudammprojekt in S3. Er schloss sich deswegen in F. der Gruppierung „ A.“ an, wobei er u.a. im Internet von ihm erstellte Texte und Videos einstellte, um gegen aus seiner Sicht unnütze und umweltzerstörerische Projekte großer Wirtschaftsunternehmen oder des französischen Staates vorzugehen. Im Oktober 2014 nahm der Angeklagte an einer Demonstration gegen das Staudammprojekt in S3 teil, bei der ein Aktivist getötet wurde, was den Angeklagten nachhaltig verstörte; er beschuldigt die Polizei, für den Tod des jungen Mannes verantwortlich zu sein und dies zu verschleiern. Dem Angeklagten schweben als politische Ziele u.a. die Erreichung einer direktdemokratischen Gesellschaftsordnung, ein Ende der Umweltzerstörung und die Abschaffung des Kapitalismus vor. Randnummer 76 Der Angeklagte trat in Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung. In F. trat der Angeklagte indes bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: Randnummer 77 • Am 29.5.2017 (rechtskräftig seit 5.6.2017) bestätigte das Appelationsgericht in N. (Az. ...) in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Strafgerichts in N. vom 23.11.2015 gegen den Angeklagten wegen „unerlaubten Systemeingriffs“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung zurückgestellt wurde. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er als Mitglied der Gruppierung „ A.“ mit anderen Mittätern gemeinschaftlich im Dezember 2014 Hackerangriffe auf die Server der Websites des C. R. d. L. bzw. des C. G. d. l. M. durchführte. Dabei war Ziel der mehrfachen Hackerangriffe, die Server bzw. die darauf gehosteten Websites dieser lokalen bzw. regionalen staatlichen Räte durch eine künstlich generierte Überflutung mit Anfragen zum Erliegen zu bringen oder jedenfalls eine Störung der Website zu erreichen. Politischer Hintergrund der Hackerangriffe war Protest gegen „große nutzlose und aufgezwungene Projekte“ in der Region wie das Atommülllager in B2. Aufgrund der Eintragung dieser Verurteilung im Strafregister brach der Angeklagte sein Jurastudium ab, da ihm damit der Zugang bzw. die Ausbildung zu bestimmten Berufen (u.a. dem Beruf des Rechtsanwalts) für fünf Jahre versperrt war. Randnummer 78 • Am 10.4.2018 (rechtskräftig seit 1.5.2018) verurteilte das Strafgericht in B.- L.-D. (Az. ...) den Angeklagten wegen Diffamierung einer Amtsperson zu einer Geldstrafe von € 400,00. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er am 3.6.2017 den Polizeibeamten B. D. in einem öffentlich zugänglichen Artikel auf der Website https:// b..fr bewusst wahrheitswidrig beschuldigt hatte, ihn bei einer Ingewahrsamnahme durch die Polizei anlässlich einer gewalttätigen Protestaktion am 18.2.2017, aus der heraus es zu Angriffen von Aktivisten gegen den Zaun um das Atommülllager in B2 kam, ohne rechtfertigenden Grund kräftig mehrere Sekunden am Hals gewürgt zu haben, um ihn so zum Schweigen zu bringen. In dem Verfahren berief sich der Angeklagte zu seiner Verteidigung u.a. auf sein Grundrecht der Pressefreiheit, was das Strafgericht als unzutreffend zurückwies. Randnummer 79 • Am 18.5.2018 (rechtskräftig seit 25.5.2018) bestätigte das Appelationsgericht in P. (Az. ...) in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Strafgerichts in P. vom 21.3.2017 gegen den Angeklagten wegen gewaltsamen Widerstands gegen Polizeibeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à € 20,00. Der Verurteilung lag als Tat des Angeklagten zu Grunde, dass er im Rahmen von Protesten am 15.9.2016 in P. gegen das Arbeitsgesetz zunächst durch Schreie und Provokationen zur Aufruhr anstiftete und deswegen rechtmäßig in polizeilichen Gewahrsam genommen werden sollte. Um sich der rechtmäßigen Ingewahrsamnahme zu widersetzen, gestikulierte der Angeklagte zunächst aggressiv gegenüber den Polizeibeamten. Daraufhin musste er von den Polizeibeamten zu Boden gebracht werden, wogegen sich der Angeklagte weiter körperlich wehrte, indem er die Arme hob und so lange um sich schlug, bis ihm von den Polizeibeamten Handschellen angelegt werden konnten. Randnummer 80 Der Angeklagte befand sich in dieser Sache vom 17.8.2018 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 18.12.2019 zunächst in Auslieferungshaft in F. und sodann in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Diese Zeit in Haft war für den noch recht jungen Angeklagten sehr belastend. Der Angeklagte sprach kaum Deutsch und befand sich seit Beginn der Untersuchungshaft in H. allein in einer für ihn fremden Stadt. Auch psychisch litt der Angeklagte während der Haft; v.a. das Alleinsein, die Trennung von seiner Familie und eine emotionale Abstumpfung im Haftalltag machten ihm zu schaffen. Der Angeklagte führte sich während der Untersuchungshaft jedenfalls ganz weitgehend beanstandungsfrei. Randnummer 81 Die Kammer hat den Angeklagten S1 im Verlauf der Hauptverhandlung als jungen Mann mit wechselnden Gesichtern kennengelernt. Einerseits war der Angeklagte gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung durchgehend höflich, nach außen hin zumeist gelassen und immer wieder durchaus humorvoll. Andererseits erlebte die Kammer den Angeklagten auch mehrmals als emotional und aufbrausend, etwa wenn er sich über aus seiner Sicht „ungerechte“ Vorfälle in der Untersuchungshaft beschwerte oder während seiner Einlassung, die sich hauptsächlich mit seiner politischen Motivation und seinem Engagement befasste. Der Angeklagte hat bei seiner Einlassung und seinem letzten Wort den Eindruck eines ideologisch recht verbohrten jungen Mannes hinterlassen, der eine tiefe Abneigung gegen den Staat - insbesondere die Polizei und die Justiz, dies wiederum vor allem in F. - sowie das kapitalistische Wirtschaftssystem entwickelt hat, wobei er sich konstant in einer Opferrolle wahrnimmt, was es ihm letztlich unmöglich macht, eigene Beiträge zu Konflikten und eigene Verantwortlichkeiten zu erkennen und zu reflektieren. Der Angeklagte schmückte sich bei Darlegung seiner politischen Motivation zwar gerne mit Zitaten von Philosophen und Schriftstellern - die Kammer hatte insgesamt jedoch den Eindruck, einen eher unreifen und orientierungslosen jungen Mann vor sich zu haben, der in seinem ideologisch aufgeladenen Engagement letztlich vor allem charakterliche und soziale Orientierung sucht. Der Angeklagte erhielt, wie auch die übrigen Angeklagten, viel Unterstützung von seiner Familie, die regelmäßig aus F. anreiste und an den Hauptverhandlungsterminen teilnahm. Es war jederzeit in der Hauptverhandlung offensichtlich, dass der Angeklagte sozial und emotional in sein familiäres Umfeld eng integriert ist. Randnummer 82 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S1 beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei der Angeklagte eine lange schriftliche Ausarbeitung zur Person und zur Sache vorlas und danach - bis auf die Beantwortung einer Frage und entgegen der ausdrücklichen Ankündigung seiner Verteidiger - nicht mehr bereit war, weitere Fragen zur Person zu beantworten, auf dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Angeklagten S1 in der Hauptverhandlung, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauskunft vom 10.6.2020, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem f. Strafregister vom 22.4.2020, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Appelationsgerichts N. vom 29.5.2017, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Strafgerichts B.- L.- D. vom 10.4.2018 und auf der in der Hauptverhandlung verlesenen deutschen Übersetzung des Urteils des Appelationsgerichts P. vom 18.5.2018. II. Randnummer 83 Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 84 Am 7.7.-8.7.2017 fand in H. der sog. „G20-Gipfel“, ein Treffen der Vertreter der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, statt. Neben zahlreichen Delegationen aus Politik und Wirtschaft aus der ganzen Welt fanden sich in H. auch zehntausende Gipfelgegner ein, um gegen den Gipfel und die Politik der G20-Staaten zu protestieren. Während die überwiegende Anzahl der angereisten Gipfelgegner friedlich protestieren wollte, begab sich auch eine Vielzahl von vornherein gewaltbereiten Gipfelgegnern aus aller Welt nach H., um durch gewalttätige Aktionen ihren Protest kundzutun. Die gewaltbereiten Gipfelgegner rekrutierten sich vornehmlich aus der linksextremistischen Szene in Deutschland und ganz Europa. Die Proteste gegen den G20-Gipfel, die seit Monaten angekündigt waren, fanden in zahlreichen Aktionen statt, die oftmals friedlich, teilweise aber auch gewalttätig verliefen. Bereits im Vorfeld des Gipfels war es zu mehreren gewalttätigen Aktionen durch Einzeltäter oder kleinere Gruppen gekommen. Es wurde allseits während des Gipfels auch mit gewalttätigen Protesten in der Stadt gerechnet. Zur Gewährleistung der Sicherheit befand sich ein Großaufgebot von über 30.000 Polizeikräften in der Stadt. Randnummer 85 Die Angeklagten S1, K., N., S. und H. waren sämtlich nach H. angereist, um an den Protesten gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten teilzunehmen. Ob die Angeklagten vor der Anreise planten, auch an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 86 1. Tat am Morgen des 7.7.2017 (Komplex „E.chaussee“) Randnummer 87 (Anklage vom 28.8.2018 gegen die Angeklagten K., N., S. und H. bzw. Fall 1 der Anklage vom 30.10.2018 gegen den Angeklagten S1): Randnummer 88 Am frühen Morgen des 7.7.2017 kam es in H.-A. ab ca. 7:30 Uhr bis ca. 7:50 Uhr zu einer gewalttätigen Protestaktion gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten, bei dem ca. 200 Gipfelgegner als „schwarzer Block“ vom D. Park aus über die Fahrbahn der Straßen E.chaussee, K.str., M.-B.-Allee bis in die N. G. B.str. stadteinwärts auf einer Strecke von insgesamt ca. zwei Kilometern marschierten. Während des gesamten Aufmarsches kam es zu einer Vielzahl von teils schweren Gewalttätigkeiten, zu einer massiven Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zu einer erheblichen Einschüchterung und Verängstigung der Anwohner. Im Einzelnen: Randnummer 89
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.