SGB VIII (juris: SGB 8) ausgewählten Einrichtung ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen. (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 4 ME 221/14, juris Rn. 8, OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2023, 12 B 683/23, juris Rn. 35). (Rn.40)
richt wegen des Betreuungsplatzes für den Antragsteller, bestätigte den vorgeschlagenen Termin am
richt auf deren Mailbox, in der sie sich entschuldigte und um Rückruf oder ein kurzes Gespräch im Büro bat. Mit E-Mail an Frau F. vom selben Tag teilte die Mutter des Antragstellers mit, dass sie davon ausgehe, dass sie den Betreuungsplatz für den Antragsteller wie besprochen ab Oktober 2023 erhalte. Da bei den älteren Geschwistern jeweils eine zeitnahe Unterzeichnung der Verträge gewünscht gewesen sei, werde um Mitteilung bis zum
richt der Beigeladenen bat sie unter Fristsetzung bis zum
Rücksprache mit Herrn S. der Mutter des Antragstellers, dass sie für dessen Betreuung ab Oktober 2023 in der Kita ... -kamp einen Vertrag erhalten werde. Gleichzeitig bestehe der Wunsch, ein Gespräch zu führen. Dadurch solle das verunglückte Gespräch im Oktober 2022 aus der Welt geschafft werden. Die Durchführung eines Gesprächs vor der Neuaufnahme von Geschwisterkindern sei üblich. Frau H. bat die Mutter des Antragstellers ein oder zwei Terminvorschläge, die in den nächsten 6 Wochen liegen sollten, an Herrn S. und Frau F. zu schicken. Die Mutter des Antragstellers reagierte hierauf mit E-Mail vom 16. Januar 2023, in der sie insbesondere fragte, wie Frau F. zu der Aussage komme, dass es ohne ein weiteres Gespräch keinen Vertrag gebe, und wie sichergestellt werde, dass sich solch ein Verhalten nicht wiederhole. Weiterhin fragte sie, woher Frau F. die Information habe, dass der Kita-Platz nicht an sie bzw. den Antragsteller vergeben werde. Im
gang zu einem weiteren Telefonat am
dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ verpflichtet, jeden Leistungsberechtigten und so auch den Antragsteller aufzunehmen. Sollte die getroffene Vereinbarung nicht unverzüglich bestätigt werden, würden gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dieses Schreiben beantwortete Frau H. am 25. April 2023 und betonte, dass
1 des Landesrahmenvertrages die Aufnahmepflicht der Tageseinrichtungen im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität bestehe. Dieser Rahmen umfasse auch ein Aufnahmegespräch zwischen Kitaleitung und Sorgeberechtigten, was trägerüblich sei. Auf die Notwendigkeit des Aufnahmegesprächs sei die Mutter des Antragstellers mehrfach ohne Ergebnis hingewiesen worden. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da die Zusage an ein Gespräch mit der zuständigen Kita-Leitung gebunden sei. Für die Beigeladene sei die Angelegenheit vor diesem Hintergrund erledigt. Randnummer 8 Am
fragen der Mutter des Antragstellers teilte Frau Sch. mit weiterer E-Mail vom selben Tag mit, dass bei der Platzvergabe keine Bescheide erlassen würden und die Antragsgegnerin keine Plätze vergebe. Der Austausch weiterer E-Mails, in denen die Mutter des Antragstellers unter anderem darauf beharrte, dass ein Anspruch auf Betreuung des Antragstellers in der Kita ... -kamp bestehe, endete damit, dass Frau Sch. am
den Grundlagen des Hamburger Governance Codex führe, überwache und prüfe. Dies umfasse jedoch keine Befugnis, auf einzelne Entscheidungen einzuwirken und in das operative Tagesgeschäft einzugreifen. Randnummer 19 Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, zwar hätten in der Kita ... -kamp freie Plätze zur Verfügung gestanden. Das Verhältnis zur Mutter des Antragstellers sei jedoch derart belastet, dass eine Aufnahme des Antragstellers und eine an seinem Wohl orientierte Betreuung nicht möglich erscheine. Diese habe etwa gegenüber Frau H. im Telefonat am
GO sei unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei.
2 Satz 1 SGB VIII habe ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet habe, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ähnlich sei § 6 Abs. 1 Satz 1 KibeG formuliert. Daraus folge, dass der Antragsteller, der das erste Lebensjahr vollendet habe, grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung habe. Dieser Anspruch richte sich jedoch nur auf die Betreuung in irgendeiner und nicht in einer bestimmten Einrichtung. Zwar sei es möglich, dass sich der allgemeine Anspruch dahingehend verdichte, dass er nur durch die Betreuung in einer bestimmten Einrichtung erfüllt werden könne. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Randnummer 21 Dies folge zunächst nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht
1 Satz 1 SGB VIII. Danach hätten Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Seien bedarfsgerechte Plätze für die in einer bestimmten Einrichtung gewünschte Betreuung vorhanden und die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, so sei der Jugendhilfeträger
2 Satz 1 SGB VIII, wonach den Wünschen entsprochen werden solle, gehalten, der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliege. Daher könne sich der Anspruch auf Förderung
SGB VIII mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung verdichten, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden sei und atypische Umstände nicht vorlägen. Letzteres sei hier jedoch der Fall. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Leitung der Kita ... -kamp und der Mutter des Antragstellers sei
haltig zerrüttet. Es sei
den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten im Zuge der Anmeldung des Antragstellers in der Kita zu Unstimmigkeiten gekommen. Der zunächst zugesagte Platz sei von der Beigeladenen von der Durchführung eines Gesprächs abhängig gemacht worden. Ein solches sei seit über einem Jahr nicht zustande gekommen. Die Mutter des Antragstellers habe mehrfach geäußert, dass aus ihrer Sicht alles geklärt sei und, zeitweise unter Beteiligung einer Rechtsanwältin, auf der Übergabe eines Betreuungsvertrags bestanden. Darüber hinaus habe die Mutter des Antragstellers eine Eingabe bei der Bürgerschaft getätigt, welche für nicht abhilfefähig erklärt worden sei. Die Beigeladene habe auf der Durchführung eines Gesprächs bestehen dürfen, da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Sorgeberechtigten und Einrichtung zur Durchsetzung des Anspruchs
2 SGB VIII erforderlich sei. Für eine solche fehle es an einer Grundlage, wenn ein bloßes Gespräch zwischen dem Elternteil des anspruchsberechtigten Kindes und der örtlichen Leitung der Einrichtung über mehrere Monate nicht zustande komme. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass die ältere Schwester des Antragstellers bereits in der gewünschten Einrichtung betreut werde. Ein Anspruch darauf, dass Geschwisterkinder in der gleichen Einrichtung betreut würden, ergebe sich nicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Außerdem habe die Beigeladene angeboten, beide Kinder in einer anderen, ebenfalls in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Familie liegenden Einrichtung zu betreuen. Randnummer 22 Ein Anspruch des Antragstellers auf Betreuung in der konkret gewünschten Kita ergebe sich auch nicht aus dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“. Zwar seien
1 Satz 1 des Landesrahmenvertrags die Tageseinrichtungen verpflichtet, grundsätzlich jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzunehmen. Diese Pflicht der Beigeladenen bestehe jedoch zunächst nur im Verhältnis zur Antragsgegnerin und begünstige den Antragsteller nicht unmittelbar. Außerdem bestehe sie nur grundsätzlich, stehe also ebenfalls unter dem Vorbehalt des Vorliegens atypischer Umstände. Randnummer 23 Auch der Umstand, dass die Beigeladene im Eigentum der Antragsgegnerin stehe, führe nicht zu einem Anspruch. Zwar könne sich die Antragsgegnerin ihrer gesetzlichen Verpflichtungen als Träger der Kinder- und Jugendhilfe nicht durch die Übertragung der Aufgabe, Kindertageseinrichtungen zu betreiben, auf die Beigeladene als Einrichtung in Form einer juristischen Person des Privatrechts entziehen. Da sich das Rechtsschutzbegehren jedoch allein gegen die Antragsgegnerin richte, seien Rechtsform und Eigentumsverhältnisse bezüglich der Beigeladenen für den Rechtsstreit irrelevant. Randnummer 24 Gegen den ihm am
GO eingelegt und
GO begründet. Randnummer 33 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar erschüttern die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (hierzu unter a.).
der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht ist die Entscheidung jedoch im Ergebnis nicht zu ändern (hierzu unter b.). Randnummer 34 a) Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass ein atypischer Fall vorliege, da das Vertrauensverhältnis zwischen seiner Mutter und der Leitung der Kita ... -kamp
haltig zerrüttet sei, mit ihrem Vortrag erschüttert, eine Basis für eine Zusammenarbeit bestehe weiterhin, da jedenfalls seine ältere Schwester noch bis zur ihrer im Sommer 2025 anstehenden Einschulung in dieser Kita betreut werden solle. Die Tatsache, dass die Beigeladene die weitere Betreuung der Schwester des Antragstellers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat und dass hierfür im Grundsatz ebenso eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Mutter des Antragstellers notwendig ist, wurde in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Randnummer 35 b) Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO, mit der die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, ihm einen Betreuungsplatz in der Kita ... -kamp zuzuweisen, ist unbegründet. Randnummer 36
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dafür müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein in der Hauptsache zu schützendes Recht (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) ergeben. Randnummer 37 Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ein in der Hauptsache zu schützendes Recht, ein Anspruch auf Betreuung in der von der Beigeladenen betriebenen Kita ... -kamp, ergeben könnte. Randnummer 38 aa) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der von ihm gewünschten Kita aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
dieser Vorschrift hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Diese Norm verleiht dem Kind ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung und einen Rechtsanspruch auf
weis eines bedarfsgerechten Platzes (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19.16, BVerwGE 160, 212, juris Rn. 26 f.). Randnummer 39
zuweisen, der von diesem dann auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Es obliegt ihr, die Durchsetzbarkeit gegenüber eigenen Unternehmen, wie hier der Beklagten, oder freien Trägern der Jugendhilfe, die im Gebiet der Antragsgegnerin ebenfalls eine Vielzahl von Betreuungsplätzen vorhalten, sicherzustellen (vgl. zur Problematik der fehlenden gesetzlichen Aufnahmepflicht der freien Träger Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 Rn. 23). Wie die Durchsetzung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Beigeladenen konkret erfolgen würde, kann hier jedoch dahinstehen, da bereits ein Anspruch des Antragstellers auf den
weis des allein streitgegenständlichen Platzes in der Kita ... -kamp nicht besteht. Randnummer 40
weis eines Platzes für die Förderung in einer beliebigen Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle, die dem Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19.16, BVerwGE 160, 212, juris Rn. 34 ff.). Bei der Erfüllung des Anspruchs ist das Wunsch- und Wahlrecht
SGB VIII zu berücksichtigen.
1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.
2 Satz 2 SGB VIII soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Daraus folgt, dass sich der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zu einem Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Einrichtung verdichten kann, wenn in der von den Erziehungsberechtigten in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts
SGB VIII ausgewählten Einrichtung ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 4 ME 221/14, NordÖR 2015, 349, juris Rn. 5, bestätigt durch Beschl. v. 3.9.2010, 10 ME 174/20, NJW 2020, 3264, juris Rn. 3; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 28.9.2023, 12 B 683/23, juris Rn. 35; Etzold, in: Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK SGB VIII, Stand Juni 2023, § 24 Rn. 35). Randnummer 41
weis eines Platzes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Dieser allgemeine Anspruch hat sich jedoch nicht dahingehend verdichtet, dass er allein durch
weis eines Platzes in der im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Kita ….... -kamp erfüllt werden könnte. Zwar hat die Mutter des Antragstellers ihr Wunsch- und Wahlrecht entsprechend ausgeübt. Dahinstehen kann, ob ein bedarfsgerechter Platz mit einem Betreuungsumfang von 10 Stunden dort momentan noch zur Verfügung steht. Denn jedenfalls liegt ein atypischer Fall vor, sodass ein Anspruch auf Zuweisung eines Platzes in der gewünschten Kita nicht besteht. Randnummer 42 (a) Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Anspruch des berechtigten Kindes in der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Kindertageseinrichtung aus Gründen, die in der Person des Kindes, der Erziehungsberechtigten oder in der Einrichtung selbst liegen können, nicht in einer mit den Zielen der Jugendhilfe im Einklang stehenden Art und Weise erfüllt werden kann. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Besuch der gewünschten Einrichtung dem Wohl des Kindes, das stets vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom, 20.11.1989, BGBl. II 1992, 121), nicht dienlich ist. Dies kann dann gegeben sein, wenn die Ziele der Förderung des Kindes in einer Tageseinrichtung
2 SGB VIII nicht erreicht werden können.
2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Hierzu sollen sie
Satz 2 der Vorschrift unter anderem die Erziehungsberechtigten einbeziehen. Danach ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung und Erziehungsberechtigten unabdingbar, um eine Förderung des Kindes in seiner Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 22 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 SGB VIII) zu ermöglichen. Randnummer 43 (b) Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Kommunikationsbasis zwischen der Leitung der Kita ... -kamp und der erziehungsberechtigten Mutter des Antragstellers, die unabdingbare Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist. Dabei kann offen bleiben, ob diese Beziehung schon vor Oktober 2022 problembelastet war, was die Ausführungen der Beigeladenen zu implizieren scheinen, oder ob, wie die Mutter des Antragstellers vorträgt, Probleme erstmals im Zusammenhang mit der Mitteilung durch Frau F. am 14. Oktober 2022, dass der Antragsteller den Platz in der Kita ab Oktober 2023 nicht erhalten werde, angesprochen wurden. Denn der Anspruch des Antragstellers auf Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Beigeladenen ist zukunftsgerichtet, sodass es allein darauf ankommt, ob zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine ausreichende Basis für eine Zusammenarbeit besteht.
dem Eindruck, den sich das Beschwerdegericht aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten bilden konnte, ist dies nicht der Fall. Vielmehr scheint es jedenfalls jetzt keine gemeinsame Kommunikationsebene zwischen der sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers und Frau F. mehr zu geben. Das Zerwürfnis scheint seinen Ursprung in dem Gespräch am
frage, wozu dieses Gespräch dienen sollte, sondern mit E-Mail vom
dem Frau F. am
, sondern es folgte im März und April 2023 weitere Kommunikation zwischen einer von ihr beauftragten Rechtsanwältin und der Rechtsabteilung der Beigeladenen, die unter anderem zum Inhalt hatte, ob dem Antragsteller ein Betreuungsplatz zustehe und ein entsprechender Vertrag bereits geschlossen worden sei.
dem weder die Rechtsanwältin noch die Mutter des Antragstellers bis zum
vollziehbar, warum sie diesem Anliegen der Beigeladen, jedenfalls
dem ein solches Gespräch in dem Schriftwechsel zwischen der Rechtsanwältin des Antragstellers und der Rechtsabteilung der Beigeladenen eindeutig und unmissverständlich als Bedingung für die Aufnahme der Betreuung des Antragstellers benannt worden war, in keiner Weise entgegenkam. Die Argumente der Antragstellerseite, in der gesetzten Frist bis Ende April 2023 sei Frau F. urlaubsbedingt abwesend und ein Gespräch vor Ort wegen der Corona-Fälle in der Kita ihr nicht zuzumuten gewesen, wurden erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Ob diese Einwände in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind, kann hier dahinstehen, denn ein Eingehen auf diese Einwände und eine Berücksichtigung dieser Belange bei der Terminvereinbarung war der Beigeladenen nicht möglich, da die Mutter des Antragstellers sie ihr gegenüber nicht geäußert hat. Dies zeigt erneut, dass sich die Mutter des Antragstellers nicht um eine gemeinsame Lösung und einen echten Austausch über Möglichkeiten, zu einer solchen zu finden, bemüht hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Durchführung eines Aufnahmegesprächs auch bei Geschwisterkindern trägerüblich ist, wie die Beigeladene vorträgt, oder ob ein solches in diesen Fällen, wie die Antragstellerseite ebenfalls erstmals im gerichtlichen Verfahren vorträgt, normalerweise nicht erfolgt. Denn jedenfalls gab es im vorliegenden Fall wegen der wohl durch das Verhalten von Frau F. im Oktober 2022 ausgelösten, aus Sicht der Beigeladenen aber wohl bereits zuvor bestehenden Spannungen zwischen Frau F. und der Mutter des Antragstellers Gesprächsbedarf. Die Forderung
einem Gespräch erscheint dabei
vollziehbar und, wie dargestellt, war sie für die Mutter des Antragstellers allenfalls mit überschaubarem Aufwand verbunden und damit zumutbar. Randnummer 47 Dennoch trat die Mutter des Antragstellers erstmals am 2. Mai 2023 und damit
Ablauf der von der Beigeladenen gesetzten Frist mit der Bitte um einen Gesprächstermin an die Kita-Leitung heran. Da Frau F. an diesem Tag nicht anwesend war, sprach sie mit Frau L. Der genaue Inhalt des in der Kita geführten Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig, kann hier aber auch dahinstehen. Deutlich wird daraus jedenfalls, dass die Mutter des Antragstellers erstmals im Mai 2023 und damit (deutlich)
Ablauf der von der Beigeladenen gesetzten Frist aktiv versucht hat, einen Gesprächstermin zu vereinbaren und damit ihre Bereitschaft, ein solches Gespräch zu führen, signalisiert hat. Sie erschien unangemeldet am 2. Mai und erneut am 8. Mai 2023 in der Kita und brachte bei dem letztgenannten Termin unaufgefordert den Impfpass sowie das
weisheft über die Vorsorgeuntersuchungen des Antragstellers mit. In diesem Verhalten kommt zum Ausdruck, dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, die Wünsche und Bedürfnisse der Beigeladenen, konkret der Kita-Leitung zu berücksichtigen. Insbesondere trifft dies für das unangekündigte Erscheinen in der Kita am 8. Mai 2023 zu, da zu diesem Zeitpunkt eine Brandschutzbegehung stattfand und die Mitarbeiterinnen der Kita entsprechend eingebunden waren. Die Mutter des Antragstellers erweckt den Eindruck, sich nur an ihre eigenen Spielregeln halten zu wollen, indem sie mögliche Verpflichtungen der Beschäftigten nicht berücksichtigt, unaufgefordert Unterlagen vorlegt, selbst (kurze) Fristen setzt, aber Fristen der Gegenseite ignoriert. Randnummer 48 Auch die weitere Kommunikation unter Einschaltung der Antragsgegnerin im Juni 2023 bestätigt diese Verhaltensweise. Vorschläge zu alternativen Betreuungsplätzen, die unter Vermittlung der Antragsgegnerin von der Beigeladenen gemacht wurden, lehnte die Mutter des Antragstellers ab und auch gegenüber der Antragsgegnerin beharrte sie auf ihrem Standpunkt, alle erforderlichen Gespräche seien geführt und alle Informationen gegeben worden. Ebenso zeigt das weitere Verhalten, namentlich das Einschalten der Senatskanzlei sowie das Einreichen einer parlamentarischen Eingabe, dass die Mutter des Antragstellers es vorzieht, sich an übergeordnete Stellen zu wenden, statt im direkten Kontakt Lösungen oder Kompromissmöglichkeiten zu suchen. Randnummer 49 Vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Kommunikation zwischen den Beteiligte kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier künftig eine ausreichende Kommunikationsbasis geschaffen werden kann, um eine dem Wohl des Antragstellers dienende Betreuung in der Kita ...-kamp sicherzustellen. Insbesondere dann, wenn in der Betreuung Schwierigkeiten auftreten sollten, etwa Auffälligkeiten im Verhalten des Antragstellers, eine besonders angespannte Personalsituation auf Seiten der Kita oder Probleme in der Familie, die sich auf den Kita-Alltag auswirken, scheint nicht gewährleistet, dass ein echter Austausch zwischen Kita-Leitung und Erziehungsberechtigter stattfinden kann, um derartige Schwierigkeiten, die über den vergleichsweise langen Zeitraum einer Kita-Betreuung bis voraussichtlich mindestens Sommer 2028 nie ausgeschlossen werden können, gemeinsam zu lösen. Randnummer 50 Eine andere Wertung folgt auch nicht daraus, dass die Beigeladene
wie vor bereit ist und sich in der Lage dazu sieht, die ältere Schwester des Antragstellers bis zu deren voraussichtlichem Schuleintritt im Sommer 2025 in der Kita ... -kamp zu betreuen. Zwar ist auch hierfür eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erforderlich. Wie die Beigeladene und die Antragsgegnerin
vollziehbar ausführen, ist jedoch gerade in der Eingewöhnungsphase, mit welcher die Betreuung des Kindes in der Krippe beginnt, in gesteigertem Ausmaß eine funktionierende Kommunikation zwischen Erziehungsberechtigten und Kita erforderlich. In den ersten Tagen begleiten die Erziehungsberechtigten das Kind in die Einrichtung, auch danach ist eine enge Abstimmung über den weiteren Verlauf erforderlich. Darüber hinaus bleibt es bei Krippenkindern, die regelmäßig noch nicht sprechen können beziehungsweise zumindest noch nicht in der Lage sind, Informationen weiterzugeben oder über Erlebtes zu berichten, in weitaus größerem Maße als bei älteren Kindern im Vorschulalter relevant, dass der Austausch zwischen Kita und Erziehungsberechtigten reibungslos funktioniert. Hinzu kommt, dass für die Bereitschaft der Beigeladenen, die weitere Betreuung der älteren Schwester des Antragstellers zu gewährleisten, mit ausschlaggebend war, dass diese bereits gut eingewöhnt ist. Auch müsste sie ansonsten für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum die Betreuungseinrichtung wechseln, was für sie wegen der damit verbundenen Trennung von Freundinnen und Freunden sowie Erzieherinnern und Erziehern mit besonderen Belastungen verbunden wäre. Unter diesen Umständen ist es
vollziehbar, dass die Beigeladene trotz des schwierigen Verhältnisses zwischen der Leitung der Kita und der Mutter des Antragstellers davon absieht, das bereits seit mehreren Jahren bestehende Betreuungsverhältnis für die Schwester des Antragstellers (vorzeitig) zu beenden. Aus diesem Umstand, der sich wiederum an dem Maßstab des Kindeswohls orientiert und die für die Schwester andernfalls entstehenden Belastungen in den Blick nimmt, kann jedoch nicht darauf geschlossen, dass auch für die dann wiederum über mehrere Jahre andauernde Betreuung des Antragstellers eine ausreichende Grundlage bestehen würde. Die Bedeutung der Eingewöhnung und damit die Differenzierung zwischen dem Antragsteller einerseits und seiner älteren Schwester andererseits wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene seit dem Jahr 2024 Schließzeiten eingeführt hat und für diese Zeiträume (bis zu 17 Tage im Jahr) nur eine Notbetreuung in anderen trägereigenen Kitas anbietet. Denn dies betrifft nicht den regulären Betrieb der Kita und es steht den Eltern im Grundsatz frei, ob sie eine derartige Notbetreuung in Anspruch nehmen oder die Betreuung ihrer Kinder während der Schließzeiten selbst übernehmen, was bei mindestens 24 Urlaubstagen im Jahr (vgl. § 3 Abs. 1 BUrlG) regelmäßig möglich sein dürfte, oder anderweitig durch Dritte (Großeltern, Babysitter,
barn) sicherstellen. Randnummer 51 bb) Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kita ... -kamp auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen herleiten. Randnummer 52
KiBeG hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Satz 2 der Norm wird der Anspruch durch jede Tageseinrichtung erfüllt, in der Kinder durch pädagogische Fachkräfte unter näheren Voraussetzungen betreut, erzogen und gebildet werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der landesrechtlich ausformulierte Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung
KiBeG inhaltlich über den bundesrechtlich garantierten Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII hinausgehen könnte. Insbesondere gewährt auch § 6 HmbKiBeG keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Betreuungsplatzes in einer bestimmten Kita. Vielmehr gilt § 5 SGB VIII auch hier, sodass für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten bezüglich der Auswahl einer bestimmten Tageseinrichtung die oben dargestellten Maßstäbe gelten. Randnummer 53
1 Satz LRV sind die Tageseinrichtungen verpflichtet, grundsätzlich jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Leistungsangebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzunehmen und zu fördern. Randnummer 54 Die Verpflichtung besteht jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur zwischen den Vertragsparteien, also den Trägern der Tageseinrichtungen und der Antragsgegnerin. Ansprüche Dritter, die über die gesetzlichen Ansprüche aus § 24 SGB VIII und § 6 HmbKiBeG hinausgehen, lassen sich hieraus nicht ableiten. Vielmehr werden diese in der Norm vorausgesetzt, indem auf die Leistungsberechtigten abgestellt wird. § 12 LRV dürfte daher vor allem dazu dienen, dass die Antragsgegnerin als öffentlicher Träger der Jugendhilfe den ihr gegenüber bestehenden Anspruch der Betreuung
suchenden Kinder aus § 24 SGB VIII und § 6 HmbKiBeG auf
weis eines Kita-Platzes auch umsetzen kann, indem sie sich insbesondere den freien Trägern gegenüber auf deren Aufnahmepflicht aus dem Landesrahmenvertrag berufen kann (vgl. zur Problematik der fehlenden gesetzlichen Aufnahmepflicht der freien Träger Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 24 Rn. 23). Randnummer 55 Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, besteht darüber hinaus die Verpflichtung zur Aufnahme
1 Satz 1 LRV ebenfalls nur „grundsätzlich“, sodass ebenso wie bei der Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts
2 Satz 1 SGB VIII atypische Fälle zu berücksichtigen sind und den Anspruch ausschließen können. Ein atypischer Fall liegt, wie oben ausführlich dargelegt, wegen der fehlenden Kommunikationsbasis zwischen der Leitung der Kita ... -kamp und der erziehungsberechtigten Mutter des Antragstellers vor. Randnummer 56
Denn in der zitierten Entscheidung richtete sich der Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gegen eine Gemeinde, die nicht zugleich öffentlicher Träger der Jugendhilfe und damit Anspruchsgegnerin des Anspruchs aus § 24 SGB VIII war, während im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin beide Funktionen übernimmt. Auch kann dahinstehen, ob es sich bei der Beigeladenen um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin handelt. Denn jedenfalls steht der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Falle der Kapazitätserschöpfung im Auswahlermessen der Behörde (vgl. VGH München, Urt. v. 11.11.2013, 4 B 13.1135, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 18.12.1992, 15 B 4474/92, NVwZ-RR 1993, 318, juris Rn. 17). Bei einer solchen Auswahlentscheidung wären die oben dargestellten Umstände, die dazu führen, dass eine Betreuung des Antragstellers in der Kita ... -kamp nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, ebenfalls zu berücksichtigen, sodass ein Anspruch auch insoweit ausscheidet. Randnummer 57 c) Die vom Antragsteller erstmals in der Beschwerdebegründung ausdrücklich gestellten Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2002, 4 Bs 257/02, NordÖR 2003, 241, juris Rn. 10; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.6.2014, 5 B 570/13, juris Rn. 12) handelt oder um Anträge, die bereits vom ursprünglichen Begehren des Antragstellers (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) umfasst waren. Randnummer 58 Denn jedenfalls betreffen beide Hilfsanträge ebenfalls die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller in der Kita ... -kamp. Sie unterscheiden sich nur hinsichtlich der Modalitäten (Anweisung der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin statt Zuweisung des Betreuungsplatzes durch die Antragsgegnerin) beziehungsweise hinsichtlich des Zeitpunktes (spätestens Januar 2024 statt Oktober 2023) von dem Hauptantrag. Da dem Antragsteller ein Anspruch auf
weis eines Betreuungsplatzes in der Kita ... -kamp jedoch, wie unter 2. aufgeführt, schon dem Grunde
nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene – unabhängig davon, ob und auf welcher Grundlage dies rechtlich möglich wäre – dahingehend anweist und es besteht auch kein Anspruch auf die Zuweisung eines Platzes zu einem späteren Zeitpunkt. III. Randnummer 59 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.