erhebung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Online-Verkäufen drittländischer Anbieter Leitsatz 1. Die
erhebung von Einfuhrabgaben findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK. (Rn.41) (Rn.46) 2. Auf ein rein drittländisches Kaufgeschäft kann zur Bestimmung des Transaktionswerts
1 UZK nur abgestellt werden, wenn der Anmelder im Besitz aller erforderlichen Unterlagen ist, die der Zollbehörde eine zollwertrechtliche Prüfung des Gesamtvorgangs ermöglichen. Hierzu gehören auch die Buchhaltungsunterlagen des drittländlichen Käufers und späteren Marketplace-Verkäufers, den der Anmelder indirekt vertreten hat. (Rn.49) (Rn.51)
einer der
rangigen Methoden gemäß Art. 74 UZK zu bestimmen sein (Rn.53) , wobei wohl in den meisten Fällen - so auch vorliegend - die Schlussmethode
3 UZK (Rn.59) Anwendung finden wird. (Rn.47) 5. Dabei sind bei der Ermittlung des Zollwertes vom Online-Verkaufspreis die inländische Umsatzsteuer und die enthaltenen Zollabgaben (Rn.62) , nicht aber die entstandene Einfuhrumsatzsteuer (Rn.68) abzuziehen. Weitere Abzugsposten können vom Anmelder
gewiesen werden (Rn.65) (Rn.66) (Rn.67) . Orientierungssatz 1. (Zu LS 4 und 5) Im Streitfall war der Zollwert einerseits --soweit möglich-- über Marketplace-Verkaufspreise bestimmt worden, also über Verkaufspreise auf der Stufe des ersten Käufers in der EU; dabei waren Korrekturen vorgenommen worden (Rn.62) . Soweit keine entsprechenden Verkaufspreise für die Waren festgestellt werden konnten, war der Wert anhand von Richtwerten ermittelt worden, auf Basis von Durchschnittszollwerten pro Kilogramm
den ATLAS-Zollanmelde-Datenbanken bezüglich des maßgeblichen Landes (hier: Volksrepublik China) (Rn.63) und soweit auch das nicht möglich war, auf Basis von Durchschnittszollwerten pro Kilogramm ohne Differenzierung
Ursprungsländern (Rn.64) . (Rn.59) (Rn.70) 2. (Zu LS 5) Ist die Wirtschaftsteilnehmerin, gegen welche ein
erhebungsbescheid bezüglich Einfuhrabgaben erlassen wird, als indirekte Vertreterin für drittländische (hier: chinesische) Handelsfirmen im Rahmen von Fulfillmentgeschäften (hier: insbesondere Verzollungsdienstleistungen oder Beförderungsdienstleistungen) nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so ist die Festsetzung von EUSt im Rahmen einer
erhebung rechtmäßig. (Rn.69) Tatbestand I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids. Randnummer 2 Die Antragstellerin befasst sich mit dem Import und Handel von Waren und ist darüber hinaus als indirekter Vertreter für chinesische Handelsfirmen im Rahmen sog. Fulfillmentgeschäfte tätig. Randnummer 3 Im September 2021 begann der Antragsgegner mit einer Zollprüfung bei der Antragstellerin und prüfte die Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr während des Zeitraums vom
weisunterlagen beigebracht habe. Weder die Warenrechnung
UZK-DVO noch weitere notwendige Unterlagen zur Zollwertermittlung
Auch Buchführungsunterlagen der Fulfillment-Kunden
Damit scheide eine Ermittlung der Zollwerte
der vorrangigen Transaktionswertmethode
Randnummer 6 In solchen Fällen sei der Zollwert
einer der
rangigen Methoden des Art. 74 Abs. 2 und 3 UZK in der vorgeschriebenen Reihenfolge auf der Stufe des ersten Käufers in der EU zu bestimmen. In den vorliegenden Fällen seien die Zollwerte
der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK grundsätzlich auf der Grundlage der (voraussichtlichen) X-Verkaufspreise zu ermitteln (Art. 144 UZK-DVO). Im Rahmen der Prüfung seien auch keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, welche die Anwendung einer der vorherigen in Art. 74 Abs. 2 UZK aufgeführten Methoden der Zollwertermittlung erlaubt hätten. In manchen Fällen hätten die chinesischen Fulfillment-Kunden bereits auf den betreffenden Proformarechnungen neben der Warenbezeichnung zugehörige Internet-Links angegeben. Zudem seien durch die Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung auf Anforderung für eine Reihe weiterer Fälle X-Preise mit den zugehörigen Links mitgeteilt worden. Bei der Ermittlung des Zollwertes auf der Grundlage des X-Preises sei vom Nettopreis der Waren auszugehen. Deshalb sei die tatsächlich ausgewiesene, enthaltende und an die Finanzbehörden abgeführte oder abzuführende Mehrwertsteuer unberücksichtigt geblieben. Des Weiteren seien die in den Preisen enthaltenen Zollabgaben herausgerechnet worden, jedoch nicht die EUSt. Randnummer 7 Die Antragstellerin sei bezüglich der im eigenen Namen und für eigene Rechnung importierten Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Sofern sie als indirekter Vertreter für chinesische Handelsfirmen Waren angemeldet habe, sei sie hierzu nicht berechtigt. Bei in jedem Einzelfall zu erbringenden
weisen könnten unter analoger Anwendung von Art. 86 Abs. 1 UZK darüber hinaus bestimmte in der EU angefallene Kosten (z. B. Liefer- oder Fulfillmentkosten) in Abzug gebracht werden. Sofern kein X-Verkaufspreis vorgelegen habe oder habe beigebracht werden können, seien unter Beachtung der Grundsätze des Art. 144 UZK-DVO im Rahmen der Anwendung der Schlussmethode andere zweckmäßige Methoden zur Bewertung der Ware wie die Zugrundelegung sog. Durchschnitts- bzw. Richtwerte zu verwenden. Im Rahmen der Einfuhrabfertigung seien bei einigen Zollanmeldungen die Zollwerte wegen begründeter Zweifel an der Höhe der angemeldeten Rechnungspreise
74 Abs. 3 UZK unter Berücksichtigung statistischer Durchschnitts- bzw. Richtwerte ermittelt worden. In der Anlage 2 des Prüfungsberichts seien die zu korrigierenden Einfuhrvorgänge aufgeführt, bei denen auf der Grundlage der X-Preise oder in Einzelfällen unter Zugrundelegung solcher Durchschnitts- bzw. Richtwerte die Schlussmethode bei der Zollwertermittlung zur Anwendung gekommen sei und sich hieraus auch tatsächlich
zufordernde Einfuhrabgaben ergeben hätten. Randnummer 8 Bei den entsprechend gekennzeichneten Waren der Anlage 2 des Prüfungsberichts seien die jeweils gültigen Richtpreise bzw. Durchschnittspreise zur Anwendung gekommen, da X-Preise nicht vorgelegen hätten oder nicht anwendbar gewesen seien. Randnummer 9 Bei der Zollwertermittlung unter Zugrundelegung der X-Verkaufspreise seien die jeweiligen Mehrwertsteuerbeträge und die enthaltenen Zollabgaben zum Abzug gebracht worden. Weitere abziehbare Kosten habe die Antragstellerin nicht
weisen können. Bei den von ihr im Rahmen des abschließenden Gesprächs vorgebrachten und mit E-Mail vom 3. März 2022 geltend gemachten Kosten-, Gebühren- und Gewinnpauschalen, den Sammelrechnungen der Antragstellerin und den allgemeinen Preislisten lägen keine im Einzelfall erbrachten
weise über Abzugsbeträge im Sinne von Art. 86 Abs. 1 UZK vor. Randnummer 10 Die Antragstellerin habe aufgrund der hier abweichend von den Zollanmeldungen
der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK zu erfolgenden Zollwertermittlungen insgesamt ... € Einfuhrzoll und ... € Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu wenig entrichtet. Sie schulde diese Einfuhrabgaben als indirekter Vertreter gesamtschuldnerisch und sei als in der EU ansässiges Unternehmen vorrangig in Anspruch zu nehmen (Art. 77 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 UZK). Die EUSt sei in allen Fällen
zufordern, da die Antragstellerin hinsichtlich der betreffenden Waren als indirekter Vertreter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Schließlich sei in 10 Fällen Spielzeug unter unzutreffenden Codenummern des EZT zur Überführung in den freien Verkehr der EU angemeldet worden (Anlage 3). Randnummer 11 Abschließend vermerkte der Prüfer, dass die Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung gemäß 201 AO verzichtet habe. Sie sei während der Zollprüfung laufend und im Rahmen eines abschließenden Gesprächs vom
erhebungen zu insgesamt 66 Warenpositionen. Hinsichtlich der Position 1 sei im Rahmen der Zollprüfung festgestellt worden, dass bei der Zollwertermittlung gemäß Art. 70 UZK die ausgewiesenen Transportkosten gemäß Art. 71 Abs. 1
erhoben werden müssen. Die
erhebungen in den weiteren Positionen beruhten auf einer unzutreffenden Zollwertermittlung. Dabei schloss sich der Antragsgegner den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Feststellungen des Prüfers an. Die Zollwerte seien in den Zollanmeldungen unzutreffend
Richtigerweise hätte die Zollwertermittlung
3 UZK unter Heranziehung der Stückpreise von X geschehen müssen. Die Neuberechnung der Einfuhrabgaben erfolge schließlich unter Einbeziehung der EUSt, da keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliege. Als indirekter Vertreter sei die Antragstellerin
3 Unterabsatz 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Nr. 15 UZK selbst Zollschuldner geworden. Sie schulde die Einfuhrabgaben gesamtschuldnerisch (Art. 84 UZK) mit der Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben worden sei (Art. 77 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 2 UZK). Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens werde die Antragstellerin in Anspruch genommen. Die festgesetzten Verzugszinsen folgten aus Art. 114 Abs. 2 UZK. Weitere Bescheide würden folgen. Randnummer 13 Am 10. Juni 2022 legte die Antragstellerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein, beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und Akteneinsicht. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 teilte der Antragsgegner mit, dass
vorheriger Terminabsprache Akteneinsicht im Hauptzollamt gewährt werden könne. Im Betracht komme auch eine Übersendung kostenpflichtiger Kopien. Sofern das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens vorgetragen werden solle, werde um entsprechende Unterlagen wie z.B. dem letzten Jahresabschluss, der fortgeschriebenen Gewinn- und Verlustrechnung, der fortgeschriebenen Bilanz, Summen- und Saldenlisten, Angabe des Liquiditätsstatus I und II. Grades, Jahressteuerbescheide, aktuelle Umsatzzahlen oder Kontoauszüge gebeten. Der UZK sehe im Übrigen eine Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung vor. Ausnahmsweise könne hiervon abgesehen werden. Dazu wären jedoch Angaben der Hausbanken zum Kreditrahmen zu übermitteln. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
gewiesen worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug der A Bank vom
zufordern, da die Antragstellerin hinsichtlich der betreffenden Waren als indirekter Vertreter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hinsichtlich der zollwert- und tarifrechtlichen Bewertung wiederholte der Antragsgegner die aus dem Prüfungsbericht bekannten Ausführungen. Die Antragstellerin habe zudem nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids ein unersetzbarer Schaden entstehen würde. Eine Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse liege nicht vor, da sie die erbetenen Unterlagen nicht eingereicht habe. Die übersandten Unterlagen erlaubten nicht den erforderlichen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse. Es sei offen, ob die Antragstellerin neben dem Konto bei der A Bank weitere Konten unterhalte. Eine ausdrückliche Auskunft zur mangelnden Kreditwürdigkeit liege ebenfalls nicht vor. Der übersandten Unterlage "Kanzlei-Rechnungswesen" seien überdies auch Überschüsse zu entnehmen. Im Übrigen stellten selbst
gewiesene Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine befristete Zahlungsunfähigkeit keinen unersetzbaren Schaden dar, wenn beispielsweise eine Ratenzahlung - auch wenn diese nur im Vollstreckungsverfahren erfolge - eingeräumt werden könne, denn auch in diesen Fällen sei der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend. Randnummer 17 Am
vollziehen könne. Als
weis der im Einzelnen entstandenen Kosten müssten die zugehörigen Rechnungen vorgelegt bzw. zur Überprüfung bereitgehalten werden. Diese Unterlagen hätten dem Antragsgegner vorgelegen. Gleiches gelte für die zugrundeliegenden Verträge, Zahlungsnachweise und Belege über die entsprechenden Kosten. Dieser Umstand ergebe sich auch aus den im Prüfungsbericht aufgezählten Prüfungsunterlagen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen im Sinne von Art. 163 UZK vorgelegen hätten. Ohnehin spreche die Norm lediglich von "erforderlichen Unterlagen". Sofern aus der Sicht des Antragsgegners Unterlagen fehlten oder dieser weitere Unterlagen benötige, müsse er diese hinreichend klar benennen. Ferner fehle es gänzlich an Ausführungen, weshalb der Zollwert nicht
2 UZK bestimmt werden könne. Gleiches gelte für eine Bestimmung des Zollwertes
2 UZK. Diesbezüglich würde sich der angegriffene Bescheid lediglich in bloßen Behauptungen verlieren. Mithin bilde die Grundlage für den Zollwert der Transaktionswert und er sei nicht
der Schlussmethode zu berechnen. Randnummer 20 Der Antragsgegner habe auch keinen Fall der Mitteilung einer Zollschuld
3 UZK vorgetragen. Im angegriffenen Bescheid habe er selbst Art. 101 i.V.m. Art. 105 UZK als Rechtsgrundlagen benannt. Mithin handele es sich vorliegend nicht um Entscheidungen, die die Mitteilung einer Zollschuld
3 UZK beinhalteten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg im Urteil vom 25. Januar 2021 ( 4 K 47/18 ) zur Rechtsgrundlage verwiesen. Randnummer 21 Weiterhin gelte eine Ausnahme von der Regelung des Art. 45 Abs. 3 UZK bei Aufforderungen von EUSt von Personen, die in Deutschland in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, da insoweit
G keine Sicherheit verlangt werde. Sie, die Antragstellerin, sei im Hinblick auf die EUSt, welche den größten Teil des angegriffenen Bescheides ausmache, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gegen das zu dieser Thematik ergangene Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom
den Prüfungsfeststellungen auf der Grundlage eines Kaufgeschäfts der Antragstellerin importiert worden. Die entsprechenden Buchungen seien erfolgt und die Zollanmeldung sei im Namen und für ihre Rechnung angegeben worden. In 34 der 35 Fällen hätte die Ermittlung der Zollwerte korrigiert werden müssen, in einem weiteren Fall hätten Beförderungskosten hinzugerechnet werden müssen. Die von der Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung vorgelegten innerchinesischen Rechnungen für die 34 Einfuhrvorgänge seien weder an sie gerichtet, noch in ihrer Buchhaltung erfasst gewesen. Sie könnten der Zollwertermittlung daher nicht zugrunde gelegt werden, da eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorganges unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Anwendung des Transaktionswertes nicht möglich sei. Weitere für die Zollwertermittlung
UZK notwendige Unterlagen hätten nicht vorgelegen und eine Prüfung der angemeldeten Preise durch Vorlage von Buchführungsunterlagen des drittländlichen Unternehmens sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Solche Unterlagen seien von der Antragstellerin im Rahmen der Zollprüfung und des Rechtsbehelfsverfahrens gerade nicht beigebracht worden. Im Rahmen der Prüfung seien auch keine Anhaltspunkte zutage getreten, die die Anwendung einer der in Art. 74 Abs. 2 UZK aufgeführten Methoden der Zollwertermittlung erlaubt hätten. Folglich sei der Zollwert
der Schlussmethode zu ermitteln gewesen. Weder im Rahmen der Prüfung noch während des Rechtsbehelfsverfahrens habe die Antragstellerin hierzu konkrete Abzugsbeträge geltend gemacht oder durch entsprechende
weise dargelegt. Schließlich seien bei den entsprechend gekennzeichneten Waren der Anlage 2 zum Prüfungsbericht die jeweils gültigen Richt- bzw. Durchschnittspreise zur Anwendung gekommen, da X-Preise nicht vorgelegen hätten oder nicht anwendbar gewesen seien. Randnummer 23 Einwendungen gegen die Hinzurechnung von Beförderungskosten zum Zoll und die tariflichen Feststellungen habe die Antragstellerin schließlich nicht erhoben. Randnummer 24 Auch zum Vorliegen eines unersetzbaren Schadens wiederholte der Antragsgegner im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Die Erklärungen der Antragstellerin und die vorgelegten Unterlagen seien weder geeignet, die Entstehung eines unersetzlichen Schadens durch die Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes darzulegen, noch erlaubten sie den erforderlichen Einblick in ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Randnummer 25 Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der Antragsgegner auch den Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom
träglich hätten verworfen werden müssen, da die erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Prüfung nicht hätten vorgelegt werden können, verkenne er, dass dem Prüfer nicht nur die Rechnungen der innerchinesischen Kaufgeschäfte vorgelegen hätten, sondern auch die Zollbescheide und die Frachtbriefe. Bei den in der Zollanmeldung mitgeteilten Zollwerten habe es sich nicht um Fantasiebeträge gehandelt, sondern um die in den chinesischen Rechnungen
gewiesen Verkaufspreise. Es wäre ein nicht
vollziehbarer Formalismus, die durch sie, die Antragstellerin,
gewiesenen und letztlich auch unstreitigen Beträge aus den Rechnungen aus rein formalen Gründen nicht bei der Ermittlung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Zollwertes sei im Übrigen der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden seien. Die Zollwertermittlung sei demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung. Vor diesem Hintergrund seien auch die vom Antragsgegner zugrunde gelegten X-Preise weder
vollziehbar noch überprüfbar. Randnummer 29 Die Aussetzung der Vollziehung sei ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, da sie, die Antragstellerin, durch die Vorlage der zur Verwaltungsakte eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht habe, dass ihr durch die Leistung einer Sicherheit ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten. Im Übrigen sei sie hinsichtlich der EUSt, welche den größten Teil des angegriffenen Bescheids ausmache, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Randnummer 30 Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids des Antragsgegners vom
einem Verzicht auf die Sicherheitsleistung erst stelle, wenn die Aussetzung positiv beschieden werde und dass im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung für diesen Betrag das Vorliegen eines Schadens grundsätzlich zu verneinen wäre. Auch wenn die Antragstellerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte, sei dies für die Beurteilung der Entstehung der Einfuhrabgaben in der zutreffenden Höhe
rangig. Entscheidend sei in den im angegriffenen Bescheid bezeichneten 34 Einfuhrvorgängen jedoch, dass ausweislich der angemeldeten Handelsrechnungen die hierin bezeichneten Importeure in Deutschland mit entsprechenden Umsatzsteueridentifikationsnummern steuerrechtlich registriert gewesen seien. Damit habe für die Importeure die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bestanden und die Antragstellerin könne die EUSt entsprechend weiter berechnen. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstands reichte der Antragsgegner zwei entsprechende Handelsrechnungen zur Akte. Weiterhin legte er eine Stellungnahme der Bundesstelle Zollwert vom
mitgliedstaatlichem Recht richtet ( FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17 , juris, Rn. 16 ), ist zulässig. Insbesondere ist auch die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO erfüllt, weil der Antragsgegner die beantragte Aussetzung der Vollziehung zuvor abgelehnt hat. Randnummer 37 Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 38 Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK.
2 UZK setzen die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zwar benennt die Vorschrift des Art. 45 UZK als Adressaten lediglich die Zollbehörden, sie ist aber auch von den Gerichten auf dem Gebiet des Zollrechts als materieller Entscheidungsmaßstab anzuwenden. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO auf § 69 Abs. 2 Satz 2 ff. FGO beschränken sich die gerichtlichen Befugnisse auf dasjenige, was die Zollbehörden selbst anordnen können. Werden die Befugnisse der Zollbehörden
2 AO, 69 Abs. 2 FGO durch unionsrechtliche Regelungen überlagert, muss dies auch für das gerichtliche Verfahren gelten (st. Rspr. des BFH bereits zu Art. 244 ZK: Beschluss vom
3 UZK wird in den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO, Rn. 123, Stand Februar 2021), ebenso die Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 45 Abs. 3 UZK eine Sicherheitsleistung ausnahmsweise nicht erforderlich ist ( FG Hamburg, Beschluss vom 12. April 2017, 4 V 16/17 , juris, Rn. 22 ). Randnummer 39
dem vorstehend aufgezeigten materiellen Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen keine im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Einfuhrabgabenbescheids (a)). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des Bescheids ein unersetzbarer Schaden drohen könnte (b)). Randnummer 40 a) Der Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Mai 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2022 dürften rechtmäßig sein. Ausgehend von der zutreffenden Rechtsgrundlage des
erhebungsbescheids (aa)) dürfte dieser formell (bb)) und materiell (cc)) rechtmäßig sein. Randnummer 41 aa) Rechtsgrundlage des
erhebungsbescheids ist Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK, hinsichtlich der EUSt in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG. Danach wird der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag von den Zollbehörden (...) festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen. Sofern Art. 102 Abs. 2 UZK keine Anwendung findet, weil der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag nicht mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag übereinstimmt, teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen. Soweit der Antragsgegner als angewendete Rechtsnormen auch Art. 105 Abs. 3 und Abs. 4 UZK herangezogen hat, sieht der Senat hierin nicht die für die
erhebung zutreffende Rechtsgrundlage (ebenso Alexander in Witte, UZK,
schiebens von Gründen" gezogen sind. Dies ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO, Rn. 3 ff., Stand November 2022). Diese Grenze ist vorliegend ersichtlich nicht überschritten. Es besteht Einigkeit hinsichtlich der zu prüfenden Tatbestandsmerkmale. Lediglich hinsichtlich der Rechtsgrundlage hat sich noch keine allgemeine Linie herausgebildet, da der UZK insoweit nicht so präzise ist wie der ZK. Randnummer 42 Rechtsgrundlage der festgesetzten Verzugszinsen ist schließlich Art. 114 Abs. 2 UZK. Randnummer 43 bb) Der Einfuhrabgabenbescheid ist - auch in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO) - in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er leidet nicht deshalb an einem Verfahrensfehler, weil der Antragsgegner die Besteuerungsunterlagen im Einspruchsverfahren gemäß § 364 AO nicht offengelegt hat. Danach sind den Beteiligten, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Anspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen offenzulegen. Randnummer 44 Die Behörde genügt der Offenlegung, wenn sie die Unterlagen (passiv) bereitstellt. Damit erfüllt sie ihre Pflicht auch, indem sie dem Beteiligten die Möglichkeit der Akteneinsicht an Amtsstelle eröffnet (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364 AO, Rn. 7 Stand Februar 2021). Diese Möglichkeit hat der Antragsgegner der Antragstellerin vorliegend gegeben. Erstmalig mit Schreiben vom 21. Juni 2022 hat er angeboten,
vorheriger Terminabsprache Akteneinsicht im Hauptzollamt zu gewähren und darum gebeten, Terminwünsche mitzuteilen. Auch die Übersendung kostenpflichtiger Kopien sei möglich. Diese angebotenen Gelegenheiten hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen, sondern gerügt, dass die Akten zu übersenden seien und die Einsichtnahme nicht nur auf der Amtsstelle zu erfolgen habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die AO enthält - anders als z.B. § 29 VwVfG und § 147 StPO - keine Regelung,
der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Der Gesetzgeber hat ein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Steuerverwaltungsverfahren für nicht praktikabel gehalten, weil diesem Gesichtspunkte des Schutzes Dritter und das Ermittlungsinteresse der Finanzbehörden sowie der Verwaltungsaufwand der Finanzbehörde entgegenstünden, die vor jeder Akteneinsicht zu prüfen hätte, ob ein Geheimhaltungsinteresse Dritter beeinträchtigt sein könnte und dann das gesamte Kontrollmaterial, behördeninterne Vermerke, Anweisungen und Ähnliches aus den Akten zu entfernen hätte (BT-Drucks 7/4292, S. 24 f.). Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht
suchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter jedenfalls ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht, weil die Behörde nicht gehindert sei, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Der Anspruch des Einsichtssuchenden auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist gewahrt, wenn die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2022, 16 K 7154/20, juris, Rn. 21 ff. mit
weisen zur Rechtsprechung des BFH). Vorliegend hat der Antragsgegner u.a. Akteneinsicht in den Räumen des Hauptzollamtes angeboten. Diese Entscheidung zugunsten der Antragstellerin lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Anders als in den Fällen, auf die § 364 AO abzielt, verfügte der Antragsgegner vorliegend über keinen Wissensvorsprung hinsichtlich Vorgängen oder Überlegungen, die der Antragstellerin verschlossen waren. Die
forderung der Einfuhrabgaben beruht auf den Erkenntnissen, die der Antragsgegner im Rahmen der Prüfung bei der Antragstellerin gewonnen hat. Diese Erkenntnisse hat der Antragsgegner im Einfuhrabgabenbescheid und im Prüfungsbericht, die der Antragstellerin vorliegen, zusammengefasst. Lediglich in wenigen Fällen, in denen die Antragstellerin keine X-Preise zur Verfügung stellen konnte, hat der Antragsgegner Durchschnittspreise ermittelt und auf diese zurückgegriffen. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch vorliegt. Es war nicht ermessensfehlerhaft, die Akten nicht zu versenden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf hat, Akteneinsicht in den Räumen der Kanzlei des Bevollmächtigten zu nehmen (BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995, VI B 91/94, juris, Rn. 5; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14. September 2005, 13 K 1329/04, juris, Rn. 21 f.). Randnummer 45 cc) Der angegriffene
erhebungsbescheid dürfte auch materiell rechtmäßig sein. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine
erhebung der Einfuhrabgaben und für die festgesetzten Verzugszinsen sind vorliegend gegeben (
erhebung gemäß Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 UZK, § 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG sind sowohl in dem Fall, in denen die Antragstellerin Käufer und Anmelder der Waren war, als auch in den 34 Fällen, in denen sie die Waren als indirekter Vertreter im Rahmen des Fulfillment-Geschäfts angemeldet hat, gegeben. Der von der Antragstellerin zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag, der vorliegend durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 77 Abs. 1 Buchst. a) UZK, § 21 Abs. 2 Halbs. 2 EUSt entstanden ist und den u.a. die Antragstellerin als Anmelder gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 UZK, §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 Halbs. 2 UStG schuldet, ist vom Antragsgegner aufgrund unzutreffender Zollwerte ursprünglich zu niedrig festgesetzt worden. Mit dem streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid hat der Antragsgegner die Differenzbeträge, die sich aus der Berücksichtigung der zutreffenden Zollwerte ergeben,
erhoben. Dabei hat der Antragsgegner in den o.g. 34 Fällen die richtige Methode zur Ermittlung der Zollwerte herangezogen ((a)) und zu Recht auch die
zuerhebende EUSt festgesetzt ((b)). Die konkrete Berechnung der
erhobenen Einfuhrabgaben begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ((c)). Gleiches gilt für die
erhebungen aus anderen Gründen und für die festgesetzten Verzugszinsen ((d)). Randnummer 47 (a) Der Antragsgegner hat mit der Schlussmethode die richtige Methode zur Ermittlung der Zollwerte herangezogen. Auf den Transaktionswert des innerchinesischen Kaufgeschäfts konnte bei den streitgegenständlichen Einfuhren nicht abgestellt werden ((aa)). Gleiches gilt für den Marketplace-Verkaufspreis, der ebenfalls nicht als Transaktionswert anzuerkennen war ((bb)). Die
rangig zu prüfenden Methoden zur Bestimmung des Zollwertes gemäß Art. 74 Abs. 2 UZK sind ebenfalls nicht anwendbar ((cc)). Daher war der Zollwert
der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK auf der Stufe des ersten Käufers in der EU, mithin ausgehend vom Marketplace-Verkaufspreis, zu bestimmen ((dd)). Randnummer 48 (aa) Zur Ermittlung der Zollwerte konnte vorliegend nicht auf den Transaktionswert abgestellt werden.
1 UZK ist die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.
1 UZK-DVO wird der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.
UZK-DVO ist die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert als Beleg erforderlich. Zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen lag lediglich das innerchinesische Kaufgeschäft zwischen dem chinesischen Hersteller bzw. Verkäufer und dem chinesischen Käufer, der die entsprechenden Produkte später an Endkunden in der EU verkauft hatte, vor. Ein solches Kaufgeschäft ist grundsätzlich geeignet, für die Bestimmung des Transaktionswertes herangezogen zu werden. Insbesondere steht einem "Verkauf zur Ausfuhr in die Union" nicht entgegen, wenn ein Kaufgeschäft zwischen zwei drittländischen Vertragsparteien stattfindet (vgl. hierzu auch die Dienstvorschrift Zollwertrecht des Antragsgegners (Z 51 01), Rn. 7). Randnummer 49 Einem Heranziehen der Kaufpreise aus den innerchinesischen Rechnungen steht aber eine weitere Voraussetzung, nämlich die Prüfbarkeit des angemeldeten Kaufgeschäfts, entgegen. Bei der Anmeldung des Preises aus einem drittländischen Kaufgeschäft sind - die gesetzlichen Regelungen machen hier keinen Unterschied - die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie bei der Anmeldung eines Preises aus einem Kaufgeschäft zwischen einem Verkäufer im Drittland und einem Käufer im Zollgebiet der Union. Das bedeutet, dass von den Zollbehörden neben der Vorlage der Warenrechnung aus dem Kaufgeschäft zwischen den drittländlichen Hersteller bzw. Verkäufer und dem drittländlichen Käufer bzw. Weiterverkäufer (Art. 145 UZK-DVO) auch die Vorlage aller weiterer zur Zollwertermittlung notwendigen Unterlagen gemäß Art. 163 UZK verlangt werden kann.
1 UZK müssen alle
den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.
Abs. 2 der Vorschrift sind die Unterlagen
Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen. Weitere zur Zollwertermittlung notwendige Unterlagen können z.B. Belege über die Beförderung und damit zusammenhängende Kosten wie der Frachtbrief, Lizenz-, Kommissions-, Entwicklungs- und Kaufverträge sein (vgl. Dienstvorschrift Zollwertrecht (Z 51 01), Rn. 115). Darüber hinaus hat der Zollanmelder oder sein indirekter Vertreter auch eine Prüfung der angemeldeten Preise durch Vorlage von Buchführungsunterlagen des drittländlichen Käufers
Danach können die Zollbehörden zum Zwecke der Zollkontrollen die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in u.a. einer Zollanmeldung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügte Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung und andere Aufzeichnungen des Anmelders über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorausgegangenen oder
folgenden wirtschaftlichen Vorgänge
Überlassung der Waren prüfen. Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Person durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 15 Abs. 1 UZK zu berücksichtigen, wonach der Zollbeteiligte bei der Kontrolle bzw. Prüfung die Verpflichtung hat, jede erforderliche Unterstützung zu gewährleisten.
dieser Vorschrift haben die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden auf deren Verlangen und innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Informationen in geeigneter Form zu übermitteln und ihnen die erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können. Damit wird u.a. der tatsächliche und technische Zugang der Prüfungsdienste zu den Informationen des betrieblichen Rechnungswesens abgesichert. Darüber hinaus begründet Art. 15 Abs. 2 UZK eine Pflichtenstellung, die über den Zeitpunkt der Überlassung hinaus für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen dem Zollbeteiligten und der Zollbehörde auszudehnen ist und sich für den Anmelder einer Zollerklärung u.a. auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen zu den Wertangaben erstreckt. Für die Zollwertermittlung bedeutet dies, dass der Anmelder auch eine Prüfung des angemeldeten Preises durch Vorlage von Buchhaltungsunterlagen des Käufers des maßgebenden Kaufgeschäfts gewährleisten muss. Nur anhand solcher Unterlagen kann die Zollbehörde überprüfen, ob der angemeldete Preis dem tatsächlich gezahlten Preis entspricht und/oder ob weitere beim maßgebenden Käufer der Einfuhrware anfallende Kosten oder Zahlung dieses Käufers in den Zollwert einzubeziehen sind. Die Zollbehörde kann damit unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit weitergehende Unterlagen wie etwa Konten (z.B. Wareneingangs-, Lieferanten- und Kostenkonten) sowie Buchungs- und Zahlungsbelege des Käufers des maßgeblichen Kaufgeschäfts vom Anmelder verlangen (Traub in Witte, UZK, 8. Auflage 2022, Art. 70, Rn. 28; Vonderbank in Müller-Eiselt/Vonderbank, EU-Zollrecht/Zollwertrecht, Art. 70 UZK, Rn. 384 f., Stand Dezember 2022; Menke/Vonderbank, Einfuhren im Rahmen von Fulfillmentgeschäften, AW-Prax 2021, S. 368, 370n f.; Böhne in Witte, UZK, 8. Auflage 2022, Art. 15 Rn. 27f f.; ebenso Thaler in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 163, Rn. 10, der im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Anmelders zur Vorlage von Unterlagen, die sich ggf. bei einem Dritten befinden, i.Ü. zu Recht darauf hinweist, dass es angezeigt sein dürfte, vertragliche Verpflichtungen des Dritten zum Schadensersatz bzw. zur Freistellung von Ansprüchen vorzusehen, wenn der Dritte seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Vorlage der Unterlagen dem Anmelder gegenüber nicht
kommt). Randnummer 50
den Feststellungen im Prüfungsbericht war dem Prüfer eine Überprüfung des angemeldeten innerchinesischen Kaufgeschäfts
dieser Maßgabe nicht möglich. Er hat vermerkt, dass eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorganges nicht möglich gewesen sei, da die Antragstellerin die entsprechenden
weisunterlagen wie insbesondere die Buchführungsunterlagen der chinesischen Käuferin der Ware auch im Rahmen der Zollprüfung nicht habe beibringen können, da sie nicht im Besitz dieser Unterlagen gewesen sei. Folglich sei es nicht möglich gewesen, Hinzurechnungsposten gem. Art. 71 Abs. 1 UZK oder das Vorliegen aufgespaltener Kaufpreisbestandteile gem. Art. 70 Abs. 2 UZK zu prüfen. Vorgelegen hätten lediglich die innerchinesischen Rechnungen, die Zollbescheide und die entsprechenden Frachtbriefe. Randnummer 51 Die Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen und insbesondere nicht - auch nicht durch die beispielhafte Vorlage entsprechender Unterlagen zu einzelnen Zollanmeldungen - glaubhaft gemacht, dass Unterlagen vorgelegen hätten, die eine zollwertrechtliche Prüfung des jeweiligen Gesamtvorganges im o.g. Sinne ermöglicht hätten, darunter insbesondere die Buchführungsunterlagen der chinesischen Käufer der Waren. Vielmehr hat sie das Vorbringen des Antragsgegners lediglich als "unkonkret" bzw. "nicht erwiderungsfähig" bezeichnet und sich auf die Behauptung zurückgezogen, dass die erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten bzw. hiervon auch aufgrund der im Prüfungsbericht aufgezählten Prüfungsunterlagen auszugehen sei. Insoweit trifft es zwar zu, dass im Prüfungsbericht weitergehende Unterlagen aufgezählt sind. Hierzu hat der Antragsgegner allerdings - von der Antragstellerin unwidersprochen - erwidert, dass es sich insbesondere bei den genannten Buchhaltungsunterlagen um Unterlagen gehandelt habe, die ausschließlich die wenigen eigenen Einfuhren der Antragstellerin betroffen hätte und nicht die Fälle, in denen sie als indirekte Vertreterin der chinesischen Warenlieferanten aufgetreten sei. Randnummer 52 (
den in Art. 74 Abs. 2 UZK genannten Folgemethoden zu bestimmen.
1 UZK werden, wenn der Zollwert von Waren nicht
74 Abs. 2 Buchstaben a bis d UZK
einander geprüft bis der erste Buchstabe erreicht ist,
dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann. Randnummer 54
2 Buchst. a) UZK ist der Zollwert
1 UZK der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. Gleiche Waren sind
2 Nr. 4 UZK-DVO im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht - einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens - gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten
der Definition als gleich anzusehen sind. Randnummer 55 Hierzu hat der Antragsgegner festgehalten, dass Daten, die eine Zollwertermittlung
1 i.V.m. Abs. 2 UZK ermöglicht hätten, nicht zur Verfügung gestanden hätten und auch im Rahmen der Prüfung nicht zutage getreten seien. Dem hat die Antragstellerin nicht substantiiert widersprochen und erst recht nicht die für eine Anwendung des Art. 74 Abs. 2 Buchst. a) UZK notwendigen Daten - auch nur beispielhaft - vorgelegt. Vielmehr hat sie bemängelt, dass es in den angegriffenen Bescheiden an Ausführungen fehle, weshalb der Zollwert nicht
2 UZK bestimmt werden könne. Dies ist im Hinblick auf die Feststellungen des Antragsgegners jedoch nicht zutreffend. Der Antragsgegner hat festgehalten, dass er im Rahmen der Prüfung bei der Antragstellerin keine Anhaltspunkte zum Transaktionswert gleicher Waren gefunden habe und ihm auch aus sonstigen Quellen diese Daten nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dieses Vorbringen ist plausibel und
vollziehbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Vielzahl unterschiedlicher Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat, u.a. Anti-Rutsch-Matten, Schnorchelmasken, Lithium-Ionen-Akkumulatoren, Handtuchhalter, Orangenschäler, Drohnen, Spielkarten, Staubsauger etc. Es ist nicht ersichtlich, woher der Antragsgegner über Daten zum Transaktionswert von Waren verfügt haben könnte, die solchen von der Antragstellerin angemeldeten Waren "in jeder Hinsicht", also einschließlich der körperlichen Eigenschaften und insbesondere der Qualität, gleich gewesen sind. Eine europaweite Datenbank mit Zollwerten, ähnlich der für verbindliche Zolltarifauskünfte, existiert nicht. Soweit europäische Datenbanken z.B. zu Statistikzwecken existieren, beinhalten diese aggregierte Daten, womit eine Gleichheit im genannten Sinn nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für die ATLAS-Datenbank des Antragsgegners. Die dort vermerkte Codenummer und das Herstellerland reichen ebenfalls nicht aus, um die Gleichheit von Waren feststellen zu können. Randnummer 56 Entsprechendes gilt für die Bestimmung des Zollwerts
2 Buchst. b) UZK, wonach der Zollwert der Transaktionswert ähnlicher Waren ist, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft oder zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. Ähnliche Waren sind
2 Nr. 14 UZK-DVO im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und - obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind - gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind u.a. die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen. Randnummer 57 Die Bestimmung des Zollwertes
der sog. deduktiven Methode gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchst. c) UZK i.V.m. Art. 142 UZK-DVO scheitert ebenfalls daran, dass die hierfür erforderlichen Informationen nicht vorliegen. Vom ermittelten Verkaufspreis sind gemäß Art. 142 Abs. 5 UZK-DVO die dort genannten Faktoren wie u.a. die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten abzuziehen. Hierzu hat die Antragstellerin keinen Vortrag geleistet, da ihr diese Informationen wohl selbst nicht vorliegen und es ist auch nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner sich solche Informationen hätte beschaffen können. Randnummer 58 Erst recht konnte der Zollwert nicht
der sog. additiven Methode gemäß Art. 74 Abs. 2 Buchst.
der Schlussmethode gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK auf der Stufe des ersten Käufers in der EU, also dem Marketplace-Verkaufspreis, zu bestimmen. Randnummer 60
3 UZK erfolgt, wenn der Zollwert nicht
1 UZK bestimmt werden kann, die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie des Kapitels 3 des UZK. Konkretisiert wird diese Vorschrift durch Art. 144 UZK-DVO.
dessen Abs. 1 Satz 1 ist zur Ermittlung des Zollwertes gemäß Art. 74 Abs. 3 UZK eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Art. 70 UZK und des Art. 74 Abs. 2 UZK geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. Sofern kein Zollwert
1 UZK-DVO ermittelt werden kann, sind
2 Satz 1 UZK-DVO andere geeignete Methoden heranzuziehen. Randnummer 61 Daran gemessen hat der Antragsgegner die Zollwerte vorliegend zutreffend bestimmt. Der Widerspruch der Antragstellerin ist wie bereits zuvor pauschal und unsubstantiiert und daher nicht geeignet, Zweifel am Vorgehen des Antragsgegners, das
drei Fallgestaltungen differenziert, zu wecken. Randnummer 62 So hat der Prüfer, wenn er X-Verkaufspreise für die Waren feststellen konnte, diese Preise der Zollwertermittlung gemäß Art. 144 Abs. 1 UZK-DVO zugrunde gelegt. Dabei hat er den Zollwert retrograd ermittelt und vom X-Verkaufspreis die inländische Mehrwertsteuer und die enthaltenen Zollabgaben abgezogen. Diese Vorgehensweise ist in der Rechtsprechung zu Recht anerkannt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018, 4 K 339/18 Z, EU, juris, Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 63 Hinsichtlich der Waren, für die keine Verkaufspreise festgestellt werden konnten, hat der Antragsgegner gem. Art. 144 Abs. 2 UZK-DVO auf Grundlage der von der Zollverwaltung ermittelten Richtwerte für die Einfuhr entsprechender Waren
dem Zolltarif aus der Volksrepublik China errichtet. Diese Richtwerte beruhen auf der Grundlage von Durchschnittszollwerten pro Kilogramm aufgrund der in den ATLAS-Zollanmelde-Datenbanken enthaltenen Zollwerten. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2018, 4 K 339/18 Z, EU, juris, Rn. 13 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des EuGH). Randnummer 64 Schließlich hat der Antragsgegner zu Recht für Waren, für die keine Richtwerte vorgelegen haben, die von der Zollverwaltung ermittelten Durchschnittswerte gemäß Art. 144 Abs. 2 UZK-DVO herangezogen. Dabei handelt es sich um Werte, die für alle Waren des Zolltarifs ohne Differenzierung
Ursprungsländern als Durchschnittszollwerte pro Kilogramm ermittelt wurden. Randnummer 65 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner in den genannten drei Fallgruppen darüber hinaus in der Union angefallene Kosten entsprechend Art. 86 Abs. 1 UZK vom ermittelten Zollwert hätte abziehen müssen. Diese Vorschrift lautet: Sind für in ein Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren im Zollgebiet der Union Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufriedenstellenden
weis für diese Kosten vorlegt. In der vorliegenden Situation kommen als abzugsfähige Kosten z.B. die Entlohnung des Fulfillmentdienstleisters oder des Beauftragten des drittländlichen Marketplace-Verkäufers im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr, der Lagerung und sonstigen Leistungen, die Lieferkosten im Zollgebiet der Union und die Entlohnung für die Nutzung der Handelsplattform, also die X-Gebühren, in Betracht. Aus der Formulierung der genannten Regelung ergibt sich zunächst, dass der Anmelder "zufriedenstellende" Kostennachweise vorlegen muss. Der
weis muss den taggenauen, getrennten Ausweis der entsprechenden Kosten bezogen auf die einzelnen Warenpositionen enthalten. Für den
weis von Art und Höhe der Kosten können dabei alle Arten von Geschäftsunterlagen vorgelegt werden (Bartone in Krenzler/Herrmann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, UZK, Art. 86, Rn. 10, Stand Dezember 2023; Rinnert in Wolffgang/Jatzke, UZK, Art. 86, Rn. 10, Stand 2021). Randnummer 66 Eine solche "zufriedenstellende"
weisführung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat zu diesen weiteren möglichen Abzugsposten vermerkt, dass solche Kosten durch die Antragstellerin nicht
gewiesen worden seien. Bei den von ihr im Rahmen des abschließenden Gesprächs vorgebrachten und mit E-Mail vom 3. März 2022 geltend gemachten Kosten-, Gebühren- und Gewinnpauschalen sowie auch bei den Sammelrechnungen und den allgemeinen Preislisten lägen keine am Einzelfall erbrachten
weise über Abzugsbeträge im Sinne von Art. 86 Abs. 1 UZK vor. Randnummer 67 Pauschal- und Sammelrechnungen dürften zunächst tatsächlich keine auf die einzelnen Warenpositionen bezogenen Abrechnungen darstellen. Im Übrigen hat die insoweit beweisbelastete Antragstellerin die genannte E-Mail sowie die geltend gemachten Pauschalen und Sammelrechnungen, die nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten sind, weder vorgelegt noch substantiiert zu den behaupteten Abzugsposten vorgetragen. Randnummer 68 Schließlich hat der Antragsgegner auch zu Recht die entstandene EUSt nicht vom ermittelten Zollwert abgezogen. Die EUSt ist als Vorsteuer ein Abzugsbetrag von der im Rahmen des inländischen Verkaufs entstandenen Mehrwertsteuerschuld und kann daher ausschließlich im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung vom drittländlichen Verkäufer gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden. Randnummer 69 (b) Die Festsetzung der EUSt im Rahmen der
erhebung zulasten der Antragstellerin war ebenfalls rechtmäßig. Zwar dürfte es der Praxis des Antragsgegners entsprechen, EUSt, die in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann, grundsätzlich nicht
zuerheben. Dies heißt allerdings nicht, dass selbst in solch einem Fall die Festsetzung der EUSt rechtswidrig wäre. Vorliegend war die Festsetzung der EUSt allerdings zwingend, da die Antragstellerin als indirekte Vertreterin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dieser Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom
erhobenen Einfuhrabgaben durch den Antragsgegner fehlerhaft gewesen sei. Wie das folgende Beispiel zeigt, hat der Antragsgegner seine zutreffenden rechtlichen Erwägungen bei der konkreten Berechnung der
erhebungsbeträge
vollziehbar umgesetzt: Randnummer 71 Unter der Position "NEE-Vorgang 7" hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Einfuhrabgabenbescheid vom 30. Mai 2022 (Seite 7, 8) ... € Zoll und ... € EUSt zzgl. Zinsen
erhoben und zur Begründung auf die Zollwertermittlung
3 UZK der Position 1 der Zollanmeldung AT/C/40/XXX-3 verwiesen. In dieser Zollanmeldung vom
erhebungsbetrages ergibt sich aus der ldf. Nr. 11 der Anlage 2 zum Prüfungsbericht. Unter korrekter Berücksichtigung der o.g. Daten hat der Prüfer aufgrund des ihm von der Antragstellerin mitgeteilten X-Verkaufspreises einen Bruttostückpreis von ... € vermerkt, woraus ein Bruttogesamtverkaufspreis i.H.v. ... € folgt. Hiervon hat er ... € Mehrwertsteuer und ... € Zoll abgezogen.
zuerheben waren sodann ... € Zoll und ... € EUSt. Randnummer 73 (d) Soweit die
erhebungen (auch) auf anderen Gründen beruhen als auf der Ermittlung des Zollwertes unter Anwendung der sog. Schlussmethode, sind hier ebenso wie bei den festgesetzten Verzugszinsen keine Rechtsfehler erkennbar. Diese
erhebungen, die darauf beruhen, dass in einem Fall, in dem die Antragstellerin eine Ware für eigene Rechnung eingeführt hat, Beförderungskosten gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst.
G sind die Antragstellerin und der chinesische Marketplace-Verkäufer Gesamtschuldner der Zoll- und EUSt-Schuld
Der Antragsgegner hat sein Auswahlermessen insoweit erkannt und fehlerfrei ausgeübt, indem er darauf abgestellt hat, dass die Antragstellerin als in der EU ansässiges Unternehmen vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Damit hat er die Realisierbarkeit der Abgabenforderung als wesentliches Auswahlkriterium herangezogen. Die Entscheidung, vorrangig Zollschuldner mit Sitz im Zollgebiet der Union zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden, da die Realisierbarkeit von Ansprüchen in Drittstaaten erfahrungsgemäß fraglich und jedenfalls mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand verbunden ist. Dies ist auch vorliegend der Fall. Ob die streitgegenständlichen Forderungen gegenüber den Marketplace-Verkäufern in China realistischer Weise durchzusetzen sind, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls wäre dies aber mit einem erheblich höheren Verwaltungsaufwand verbunden als die Inanspruchnahme der Antragstellerin. Randnummer 75 b) Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheids ein unersetzbarer Schaden gemäß Art. 45 Abs. 2 Alt. 2 UZK entstehen könnte.
der Rechtsprechung des EuGH erfordert ein nicht wiedergutzumachender Schaden, dass bei Aufhebung der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, nicht umgekehrt werden könnte (EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997, C-130/95, juris). Ein bloßer finanzieller Schaden des von der Entscheidung der Zollbehörde Betroffenen ist folglich grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn der Schaden im Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Das wird in aller Regel insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn eine streitige Abgabe von dem Betroffenen sogleich abgewälzt oder bei der nächstfolgenden Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden könnte (Rüsken in Dorsch, Zollrecht, Art. 45 UZK, Rn. 66, Stand September 2020). Selbst Zahlungsschwierigkeiten oder gar eine befristete Zahlungsunfähigkeit stellen keinen unersetzbaren Schaden dar, wenn Stundung
Dies gilt selbst dann, wenn die Stundung auch nur im Vollstreckungsverfahren faktisch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung eingeräumt wird, denn auch in diesen Fällen ist der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht mehr existenzgefährdend (Alexander in Witte, UZK, 8. Auflage, Art. 45, Rn. 37 m.w.N.). Eine Vollziehungsaussetzung
dieser Alternative kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen Folgeschäden drohen, der unmittelbare Vermögensschaden also z.B. zum Zusammenbruch eines Unternehmens führen würde. Dabei genügt es, dass der Eintritt des Schadens mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist vom Betroffenen substantiiert darzulegen. Die hierfür zu erbringende Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss dabei derjenigen entsprechen, die auch für eine vom Zollschuldner beantragte Stundung
UZK zu erbringen wäre, denn das auf die Gefahr eines unersetzbaren Schadens gestützte Aussetzungsbegehren stellt einen einer Stundung vergleichbaren zeitweiligen Verzicht auf die an sich zu Recht anzufordernden Abgaben dar (Alexander in Witte, UZK,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.