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VG Hamburg 20. Kammer 20 B 14/21 Beschluss Angemessenheit der Besoldung der Hamburger Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 Art

Angemessenheit der Besoldung der Hamburger Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 Leitsatz Zur Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 in den J

§ 22

SGB II“ Bezug und legte die darin angegebene Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete zugrunde (Bü-Drs. 22/8848, S. 34; Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Damit sind die für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus maßgeblichen Unterkunftskosten nicht in realitätsgerechter und plausibler Weise erfasst. Randnummer 61 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom

  1. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Randnummer 62 Die Werte, die in der von den Entwurfsbegründungen und der Beklagten referenzierten behördlichen Fachanweisung genannt werden, geben hierüber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten keine ausreichenden Auskünfte. Randnummer 63 Zunächst handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Die Vorschrift des § 22a SGB II ermächtigt die Länder zwar, eine gesetzliche Grundlage für kommunale Satzungen (Satz 1) bzw. Rechtsetzung (vgl. § 22a Abs. 1 Satz 3 u.a. für den Stadtstaat Hamburg) zu schaffen, mit der die angemessene Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im jeweiligen Gebiet bestimmt wird. Von dieser Ermächtigung hat das Land Hamburg allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht, weshalb es für eine untergesetzliche Regelung an einer (gesetzlichen) Grundlage fehlt. Darüber hinaus stellt die durch die Sozialbehörde verfasste Fachanweisung keine Satzung bzw. Rechtsetzung i.S.v. § 22a Abs. 1 Satz 3 SGB II, d.h. gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsvorschrift (in Form der Rechtsverordnung, vgl. dazu BT-Drs. 17/3404, S. 100), dar. Es handelt sich stattdessen um eine bloße Verwaltungsvorschrift, der keine für das vorliegende Verfahren ersichtliche Außenwirkung zukommt. Randnummer 64 Darüber hinaus lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die schlichte Bezugnahme auf die in der Fachanweisung genannte Angemessenheitsgrenze eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstellt. Denn der Fachanweisung lassen sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Beklagtenvorbringens keine hinreichenden Erkenntnisse darüber entnehmen, in welcher Höhe die Grundsicherungsbehörden den Bedarf einer vierköpfigen Vergleichsfamilie tatsächlich anerkennen. Randnummer 65 Aus den Entwurfsbegründungen selbst ist nicht einmal ohne Weiteres zu erkennen, welche genaue Fassung der Fachanweisung diese referenzieren und damit zur Grundlage der jeweiligen Besoldungsgesetzgebung machen (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 58; Bü-Drs. 22/8848, S. 34). Zur Tatsachengrundlage, Methodik und Anwendung der Fachanweisung enthalten die Gesetzentwürfe keine Angaben (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 58; Bü-Drs. 22/8848, S. 34). Ein Abgleich des in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 vom
  2. Juli 2019 genannten Wertes (Bü-Drs. 21/17902, S. 58: 836,10 Euro) mit der seinerzeit gültigen Fachanweisung (vom
  3. Juni 2019: 880,20 Euro) und der Vorgängerfassung (vom
  4. September 2015 bzw. der zugehörigen „Arbeitshilfe zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 42a SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung“ vom
  5. Juli 2017 und dem wiederum zugehörigen Begleitpapier „Hinweise für die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII“ vom
  6. September 2018: 836,10 Euro) lässt indes erkennen, dass eine seinerzeit bereits überkommene Fassung der Fachanweisung herangezogen wurde. Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis
  7. Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66). Randnummer 66 Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, dass die Bezugnahme auf die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Fachanweisung die tatsächliche Anerkennungspraxis der Grundsicherungsbehörden hinreichend abbilden würde. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte – insgesamt mehr als 50 – Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe

§ 22SGB II, Stand 1.

Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65 , 71-94). Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum 30. Juni 2022 gültigen Fassung vom 17. Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92 , 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei in den Jahren 2020 und 2021 um bloße Ausnahmefälle gehandelt hat, die als statistische Ausreißer außer Betracht bleiben könnten. Dazu genügt insbesondere nicht der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und nicht näher bestimmte Hinweis der Beklagten darauf, dass mit den in der Fachanweisung genannten Beträgen nach Auskunft der Sozialbehörde 95 % der von den Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemachten Bedarfe abgedeckt werden könnten. Dieser allgemein gefassten Angabe ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitraum und auf welche Fassung der Fachanweisung – und damit letztlich auf welche Beträge – sie sich bezieht, ob sie konkret auf die vorliegend maßgebliche vierköpfige Vergleichsfamilie (im Gegensatz zur Allgemeinheit der Grundsicherungsberechtigten) zutrifft und wie sie zu den in der Fachanweisung vorgesehenen, aber vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Zuschlägen steht. Vor allem ist aber nicht zu erkennen, dass die in der Auskunft der Sozialbehörde beschriebene tatsächliche Praxis für das Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt und damit den hier zur Prüfung stehenden Ansatz des Gesetzgebers geprägt hätte. Randnummer 67 Zusätzlich zu diesen bereits für sich tragenden Erwägungen spricht außerdem gegen den Ansatz des Gesetzgebers, dass er mit dem Rückgriff auf die Werte der Fachanweisung lediglich ex ante bestimmte und auf Zahlen der Vergangenheit beruhende Werte verwendete und nicht etwa wie bei den Kosten für Bildung und Teilhabe oder der Entwicklung des Nominallohnindex prognostizierte (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 34 f., 49). Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben). Randnummer 68 (

  1. bb)Anstelle der Fachanweisung werden für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) herangezogen. Hieraus ergeben sich Jahreswerte für die Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von 13.920 Euro für das Jahr 2020 (12 x 1.160 Euro (900 Euro + 260 Euro für Betriebskosten)) und 14.388 Euro für das Jahr 2021 (12 x 1.199 Euro (940 Euro + 259 Euro für Betriebskosten)). Randnummer 69 Dieser Ansatz wurde auch bereits vom Bundesverfassungsgericht für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus verwendet. Das Bundesverfassungsgericht hat ergänzend dazu ausgeführt, dass das 95 %-Perzentil eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Untergrenze der Beamtenbesoldung vermittelt. Das 95 %-Perzentil bildet den Betrag ab, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59). Randnummer 70 Die Kammer sieht keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit auch nach dem Herausrechnen der Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit Flucht und Migration keine geeignete Grundlage für eine sachgerechte und plausible Bestimmung der Unterkunftskosten vermitteln könnten. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf gerichtliche Anfrage mitgeteilten Werte für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 wegen der Unterbringung (Geflüchteter) in Sammelunterkünften nur eingeschränkt interpretierbar oder offensichtlich nicht aussagekräftig wären (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 78 f.). Denn dieser, gerichtlich bei der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich mit der Auskunft angefragte Gesichtspunkt ist ihren Angaben zufolge bei der Auswertung explizit berücksichtigt worden, indem flucht- bzw. migrationsbezogene Daten außer Betracht geblieben sind (vgl. Bl. 78 f., 82-84 der Gerichtsakte). Die extremen Abweichungen zu anderen Bundesländern, die der Gesetzgeber in seiner damaligen Auskunft der Bundesagentur scheinbar ohne Korrekturbemühungen festgestellt hat (Bü-Drs. 22/8848, S. 34), enthält die dem Gericht vorliegende Auskunft der Bundesagentur nicht mehr. Dass von dem Herausrechnen ausweislich der Überschrift der Zusammenstellung nicht die Ukraine, bzw. die mit einer Flucht aus der Ukraine zusammenhängende Unterbringung, umfasst ist, ist unschädlich. Denn relevante Auswirkungen dürften sich daraus erst im Zusammenhang mit dem russischen Überfall im Februar 2022 ergeben haben. Dies wird auch aus den in der Übersicht aufgeführten Datenselbst deutlich. Denn diese lassen erstmals für das Jahr 2022 einen auffallenden Anstieg der Wohnkostenwerte erkennen. Dass es außer den Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit Flucht und Migration in den Jahren 2020 und 2021 in einem nennenswerten Umfang vierköpfige Bedarfsgemeinschaften gegeben hätte, die wegen der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften und den sich daraus ergebenden Besonderheiten bei der Abrechnung (vgl. die E-Mail-Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 31.1.2024) zu einer erheblichen Verzerrung der Zahlen geführt haben könnten, ist weder ersichtlich, noch erscheint es naheliegend. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Annahme, dass möglicherweise auch außerhalb vom Kontext Flucht und Migration wohnungslose vierköpfige Familien in relevantem Umfang in Sammelunterkünften untergebracht würden. Randnummer 71 Ebenso wenig wird die Aussagekraft der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten dadurch infrage gestellt, dass sie – wie in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 zur Begründung der dort herangezogenen Wohngeldmethode weiter ausgeführt wird (Bü-Drs. 22/127127, S. 34 f.) – nur länderspezifische Werte wiedergeben. Es mag zwar sein, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eine Postanschrift außerhalb der Landesgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg angemeldet hat (vgl. dazu Bü-Drs. 22/12727, S. 34; ferner den Schriftsatz der Beklagten vom 5.3.2024, S. 4, mit Verw. auf Bü-Drs. 22/10491). Das dürfte allerdings auch auf andere Stadtstaaten zutreffen und ist von dem Bundesverfassungsgericht gleichwohl nicht ersichtlich als relevant eingeordnet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.). Gegen eine Berücksichtigung dieser in der Entwurfsbegründung sowie von der Beklagten angeführten Wohn- bzw. Lebensverhältnisse der Hamburgischen Beamten- und Richterschaft spricht außerdem, dass der Besoldungsgesetzgeber diese nur punktuell, bei den Wohnkosten, berücksichtigt. Bei den übrigen Ermittlungen des Grundsicherungsniveaus, wie etwa bei den Kinderbetreuungskosten, bzw. bei der Feststellung der zu vergleichenden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, wie etwa bei dem Verbraucherpreisindex, misst er diesem Gesichtspunkt demgegenüber keinerlei erkennbare Bedeutung bei. Als plausibel und realitätsgerecht dürfte sich der Ansatz aber nur dann darstellen können, wenn er nicht nur vereinzelt und teilweise, sondern zumindest im Grundsatz konsequent zur Anwendung käme. Randnummer 72 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, inwiefern die zugrundeliegenden Annahmen zur Lebenssituation der Hamburgischen Beamten- und Richterschaft (vgl. dazu Bü-Drs. 22/10491, S. 1) und die diesbezüglich angewandte Methodik (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 35 – zur Anwendung des 95 %-Perzentils betreffend den Wohnort) für die Argumentation des Gesetzgebers im Übrigen tragfähig sein könnten. Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten
  2. b)bb)

(1)(c)). Randnummer 73 (
  1. cc)Da mit den von der Bundesagentur mitgeteilten Werten eine hinreichend belastbare Erhebung zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft vorliegt, besteht für eine Heranziehung der in späteren Besoldungsgesetzentwürfen (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.) dargestellten und von der Beklagten rückblickend auch für die streitgegenständlichen Jahre angedachten Wohngeldmethode keine Veranlassung. Diese, aus Sicht eines Gesetzgebers für die von ihm regelhaft anzustellende Prognose möglicherweise geeignete(
  2. re)Methode zur Bestimmung der zunächst bloß voraussichtlichen Wohnkosten, ist von dem Bundesverfassungsgericht bislang nur sekundär herangezogen worden für Familien mit mehr als zwei Kindern bzw. für den Fall, dass keine belastbaren Erhebungen zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vergleichsraum in einem bestimmten Zeitraum vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 47 ff.). Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt. Randnummer 74 Offen bleiben kann wegen der Verwendung der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit auch, inwiefern die Anwendung der Wohngeldmethode für das vorliegende Verfahren im Ergebnis einen Unterschied machen könnte. Nach der Wohngeldmethode wird der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50). Ausgehend von der Annahme, dass im ganzen Hamburger Stadtgebiet die Mietenstufe VI gilt, führt dies für die Jahre 2020 und 2021 jeweils zu jährlichen Unterkunftskosten in Höhe von 12.777,6‬0 Euro (968 Euro x 12 x 1,1). Die Differenz zu den Zahlen, die sich aus den von der Bundesagentur mitgeteilten Daten zum 95 %-Perzentil ergeben, beträgt bezogen auf das Jahr 2020 1.142,4‬0 Euro und bezogen auf das Jahr 2021 1.610,4‬0 Euro. Selbst bei einem entsprechend geringer ausfallenden Grundsicherungsniveau wäre in den streitgegenständlichen Jahren in der Besoldungsgruppe des Klägers das Mindestabstandsgebot verletzt (vgl. die entsprechenden Berechnungen unter
(3)und bb)). Randnummer 75 (
  1. c)Ferner sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II). Randnummer 76 Nicht maßgeblich ist auch hier der aus der Entwurfsbegründung erkennbar werdende abweichende Ansatz des Besoldungsgesetzgebers für das Jahr 2021, der auch insoweit auf die behördliche Fachanweisung Bezug nimmt (Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Auch hinsichtlich der Heizkosten fehlt es – wie unter (
  2. b)(
  3. aa)für die Wohnkosten ausgeführt – an einer vorrangigen Regelung im Sinne von § 22a SGB II. Ferner ist das Abstellen auf die Fachanweisung auch insoweit weder plausibel noch sachgerecht. Dies ergibt sich für die Heizkosten insbesondere schon daraus, dass die im Zeitpunkt der Entwurfsbegründung gültige Fassung der Fachanweisung auf den kommunalen Heizspiegel für Hamburg Bezug nimmt (vgl. Fachanweisung Bedarfe

§ 22SGB II, Stand 1.6.2019, S.

22), der allerdings zuletzt für das Jahr 2009 erstellt worden war (vgl. die Online-Veröffentlichung der den Heizspiegel für Deutschland umsetzenden gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online, abrufbar unter https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/kommunaler-heizspiegel/hamburg/, zuletzt abgerufen am 12.6.2024). Randnummer 77 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22). Randnummer 78 Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 82 – wohl in Orientierung an einer früheren Rechtslage in Berlin). Denn dies ist der Wert, der sich aus der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank herausgegebenen Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg in ihrer jeweils gültigen Fassung als Obergrenze einer förderfähigen Wohnung für einen Haushalt von vier Personen ableiten lässt (S. 27 der Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“, Fassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, abrufbar unter https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/F%C3%B6rderrichtlinie_Mietwohnungsneubau_1._F%C3%B6rderweg_.pdf?id=b9c/d4b/d76f2b6ff2.pdf, zuletzt abgerufen am 12.6.2024). Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind. Darüber hinaus ist die nach der Entwurfsbegründung zugrunde gelegte Größe der Wohnfläche von 85 qm (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 44) im Hinblick auf die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltende Fassung der Fachanweisung vom 1. Juni 2019 von Vornherein nicht nachzuvollziehen. Die Wohnungsgröße von 85 qm wird in der Fachanweisung – im Unterschied zum Wohnflächenhöchstwert in Höhe von 90 qm für die Förderung von Wohnungen für vierköpfige Haushalte (S. 17 der Fachanweisung Bedarfe

§ 22SGB II, Stand 1.6.2019) – nicht genannt.

Dass die Entwurfsbegründungen für das Besoldungsanpassungsgesetz 2022 und für das Besoldungsstrukturgesetz zur Berechnung der Heizkosten ebenfalls auf den bundesweiten Heizspiegel und die Vorgaben für die Förderung sozialen Wohnungsbaus Bezug nehmen (Bü-Drs. 22/8848, S. 34, 71; 22/12727, S. 35), lässt im Übrigen eine Abkehr des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers von diesem Ansatz erkennen. Randnummer 79 Nach alledem sind für das Jahr 2020 Heizkosten in Höhe von 2.034,90 Euro (22,61 Euro/Quadratmeter x 90 Quadratmeter) und für das Jahr 2021 in Höhe von 2.016,90 Euro (22,41 Euro/Quadratmeter x 90 Quadratmeter; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 71: 2.016 Euro) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Randnummer 80 (

  1. d)Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64). Randnummer 81 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Zu berücksichtigen sind damit grundsätzlich Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie entsprechende Veranstaltungen von Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II), für den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII und Anlage), für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II), für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), für eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) sowie für die Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (§ 28 Abs. 7 SGB II). Pauschaliert werden gesetzlich lediglich Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Anlage) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II) erfasst; teilweise können ergänzend weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65). Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann – so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) – ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, bildet das Bundesverfassungsgericht einen gewichteten Durchschnitt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142). Randnummer 82 Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber der – von dem Besoldungsgesetzgeber in späteren Entwurfsbegründungen nicht mehr fortgesetzte – Ansatz, der aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 für die streitgegenständlichen Jahre deutlich wird. Darin wird für Bildung und Teilhabe je Kind unter Rückgriff auf den 11. Existenzminimumbericht der Bundesregierung ein monatlicher Pauschalbetrag angesetzt (Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Dies passt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere auch wegen der gänzlichen Außerachtlassung von Klassenfahrten und gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung, nicht mit dem obigen Ansatz zusammen, typischerweise anfallende Bedarfsposten zu erfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Randnummer 83 Dies zugrunde gelegt ist für die Vergleichsbetrachtung ein Bedarf für Bildung und Teilhabe in Höhe von wenigstens 1.056,04 Euro (für das Jahr 2020) bzw. 1.280,02 Euro (für das Jahr 2021) einzubeziehen. Diese Beträge ergeben sich aus den Einzelposten für den persönlichen Schulbedarf (dazu (aa)), die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (dazu (bb)) sowie die Mittagsverpflegung in den Schulen (dazu (cc)). Dahinstehen kann, ob und in welcher Höhe darüber hinaus Kosten für die eintägigen Ausflüge und mehrtägigen Fahrten von Schulen oder Kitas (dazu (dd)) oder für Lernförderung oder Schülerbeförderung (dazu (ee)) einzubeziehen sind. Randnummer 84 (
  2. aa)Für den persönlichen Schulbedarf ist entsprechend der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnung der gesetzlich vorbestimmte Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro für 2020 und 154,50 Euro für 2021 (Anlage zu § 34 SGB XII) heranzuziehen. Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.). Dies ergibt für das Jahr 2020 einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 100 Euro je Kind (150 Euro x 12/18) und für das Jahr 2021 einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 103 Euro je Kind (154,50 Euro x 12/18) bzw. für beide Kinder der vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Gesamtbetrag in Höhe von 200 Euro

(2020)bzw. 206 Euro
(2021). Randnummer 85 (
  1. bb)Hinzuzurechnen sind ferner die nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II pauschal für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder aller Altersstufen angesetzten Bedarfe in Höhe von 15 Euro pro Kind monatlich, d.h. in Höhe von 180 Euro pro Kind jährlich. Das ergibt für das Jahr 2020 und 2021 jeweils einen anzusetzenden Posten in Höhe von insgesamt 360 Euro. Randnummer 86 (
  2. cc)Für die Bedarfe einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ergibt sich für die Jahre 2020 und 2021 unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens und der in den Entwurfsbegründungen zu späteren Besoldungsanpassungsgesetzen genannten Werte das Folgende: Randnummer 87 Für die Verpflegung in der Kita sind – in Abweichung zur Entwurfsbegründung für die Besoldung im Jahr 2021 (Bü-Drs. 22/8848, S. 35) – keine Kosten in Ansatz zu bringen. Denn eine dortige Mittagsverpflegung wurde nach den Angaben der Beklagten allen Familien kostenfrei zur Verfügung gestellt und nicht nur jenen, die Leistungen der Grundsicherung bezogen. Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend für die Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69). Randnummer 88 Für die Mittagsverpflegung in der Schule ist für die Vergleichsbetrachtung ein Jahresbetrag in Höhe von 496,04 Euro
(2020)bzw. 714,02 Euro
(2021)anzusetzen. Die Aufwendungen sind (überhaupt) zu berücksichtigen, weil sie nicht nur im Ausnahmefall, sondern – wie die Beklagte ausgeführt hat – von 69 % der potentiell Leistungsberechtigten geltend gemacht worden sind. Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141). Dies ergibt für das Jahr 2020 einen anzusetzenden Betrag in Höhe von 248,02 Euro pro Kind (372,03 Euro x 12/18) bzw. von insgesamt 496,04 Euro für zwei Kinder. Für das Jahr 2021 sind gemäß den Angaben in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsstrukturgesetz Aufwendungen in Höhe von 535,51 Euro pro Fall angefallen (Bü-Drs. 22/12727, S. 38). Für die Vergleichsrechnung folgt daraus ein gewichteter Betrag in Höhe von 357,01 Euro pro Kind (535,51 Euro x 12/18) bzw. von insgesamt 714,02 Euro für zwei Kinder. Randnummer 89 (dd) Ob und gegebenenfalls welche Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige Fahrten von Schulen oder Kitas in Ansatz zu bringen sein könnten, bedarf vorliegend keiner Klärung, weil auch ohne Berücksichtigung dieser Bedarfsposten feststeht, dass das Mindestabstandsgebot (deutlich) verletzt ist (vgl. dazu unten
(3)). Randnummer 90 (
  1. ee)Aus entsprechenden Erwägungen lässt die Kammer ferner offen, ob und gegebenenfalls welche Aufwendungen für Lernförderung und Schülerbeförderung in Ansatz zu bringen sein könnten. Im Hinblick auf die späteren Entwurfsbegründungen und die Ausführungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren wird daher lediglich ergänzend Folgendes bemerkt: Die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren angeführte Überlegung, dass der Darstellung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen sein könnte, dass die Aufwendungen für Lernförderung und Schülerbeförderung eher keine typischen Bedarfsposten darstellten und schon deshalb generell eher nicht zu berücksichtigen seien (vgl. Schriftsatz vom 5.3.2024, S. 10), erscheint der Kammer nicht ohne Weiteres überzeugend. Auch insoweit dürfte die Frage, ob der Posten für das jeweils streitgegenständliche Jahr zu berücksichtigen oder außer Acht zu lassen ist, vielmehr davon abhängen, ob er nach den – vom Besoldungsgesetzgeber zu erhebenden und im Blick zu haltenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71, 142) – Erkenntnissen über seine (tatsächliche) Inanspruchnahme in dem jeweiligen Jahr in einer relevanten Anzahl von Fällen angefallen ist – bzw. aus der Perspektive des Gesetzgebers voraussichtlich anfallen wird –, oder ob dies nicht der Fall ist und der Bedarf sich deshalb als atypisch darstellt und außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 142). Zu dem methodischen Ansatz zur Erfassung dieser tatsächlichen Inanspruchnahme, nach dem sich in einem ersten Prüfungsschritt bestimmt, ob ein Bedarf zu berücksichtigen ist oder nicht, ist zu bedenken zu geben, dass die verhältnismäßige Inanspruchnahme des Bedarfs an der Zahl der potentiell Leistungsberechtigten, d.h. der Schülerinnen und Schüler im Alter von 6 bis 17 Jahren (so auch oben bei der Verpflegung in den Schulen), und nicht an der Zahl aller minderjährigen Grundsicherungsberechtigten zu bemessen sein dürfte. Der Umstand, dass nicht alle Kinder potentiell leistungsberechtigt sind, dürfte (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143). Darüber hinaus wäre jedenfalls zu erwägen, ob zur Bewertung der Frage, ob die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Bedarfs seine Einbeziehung gebietet, auch zu berücksichtigen sein könnte, dass bei der vorliegend zugrunde gelegten Musterfamilie mit zwei Kindern die Wahrscheinlichkeit einer zumindest 1-fachen Betroffenheit höher sein dürfte als die Wahrscheinlichkeit, dass ein (singulär betrachtetes) Kind den Bedarf in Anspruch nimmt. Randnummer 91 (
  2. e)Mehrbedarfe für besondere Lebensumstände, die nach § 21 SGB II geltend gemacht werden können, sind vorliegend nicht in Ansatz zu bringen. Randnummer 92 Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese – in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten – Mehrbedarfe allgemein als „atypische“ Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 – „atypische Sondersituationen“). Randnummer 93 Denn nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Januar 2024 fallen die Mehrbedarfe auch nach den tatsächlichen Zahlen für die streitgegenständlichen Jahre nicht typischerweise, sondern bloß atypischerweise für die hier in den Blick zu nehmenden Partner-Bedarfsgemeinschaften an. Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259; anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246). Selbst der für die vorliegende Vergleichsbetrachtung insbesondere potentiell einschlägige Posten „Zusammenfassung Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ wird nur bei 9,53 %
(2020)bzw. 10,26 %
(2021)der Bedarfsgemeinschaften gewährt. Andere Mehrbedarfe, wie jene für Alleinerziehende, scheiden bei der vorliegend zu betrachtenden Familie aus zwei Elternteilen und zwei Kindern von vornherein aus. Randnummer 94 (
  1. f)Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70). Randnummer 95 Zur Erfassung dieser geldwerten Vorteile zieht die Kammer für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber erstmals in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellte (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37) und in dem Entwurf zum Besoldungsstrukturgesetz fortgeschriebene (Bü-Drs. 22/12727, S. 38-41) Berechnungsgrundlage heran. Denn diese kann ohne größere Schwierigkeiten auch auf die unmittelbar vorangehenden Besoldungsjahre übertragen werden und stellt sich jedenfalls zur näherungsweisen Bestimmung des mindestens anzusetzenden Geldwerts der betreffenden Vorteile im Großen und Ganzen als hinreichend schlüssig dar. Randnummer 96 Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint dabei insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung. Randnummer 97 Die konkrete Erfassung und Bezifferung dieser Posten überzeugt zwar nicht in allen Einzelheiten bzw. fügt sich (methodisch) nicht gänzlich reibungsfrei in die übrige Vergleichsbetrachtung ein. So wird etwa der für die Zuzahlung der Rezeptgebühr ermittelte kinderbezogene Betrag schlicht nach der Anzahl der Altersstufen gemittelt und nicht – entsprechend den übrigen kinderbezogenen Berechnungen – nach dem proportionalen Gewicht dieser Altersstufen gewichtet. Außerdem werden für die Ermittlung des Vorteils, der Grundsicherungsberechtigten bei der Zuzahlung zur Rezeptgebühr gewährt wird, den konstant angehobenen Regelsätzen des Jahres 2020 (sowie der Jahre 2021, 2022 und 2023) unverändert Kosten einer Vergleichsfamilie gegenüberstellt, die im Jahr 2018 ermittelt wurden (siehe hierzu BT-Drs. 19/22750, S. 26). Ferner lässt sich der Darstellung nicht entnehmen, auf welches Datenmaterial (welchen Jahres) der Besoldungsgesetzgeber sich für die Ermittlung des Geldwerts dieser Vorteile im Einzelnen bezieht. Zudem fällt auf, dass der Besoldungsgesetzgeber für die Erfassung des Vorteils beim Angebot der Bücherhallen zu Lasten der Beamten und Beamtinnen voraussetzt, dass ein Elternteil der Vergleichsfamilie unter 27 Jahren alt ist, ohne dies jedoch zu plausibilisieren. Darüber hinaus erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, für die Ermittlung des Vorteils von Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr allein aus dem Verhältnis der Zahl der tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der Ermäßigung zur Zahl der potentiell berechtigten Grundsicherungsempfänger zu schließen, dass die Ermäßigung nur einmal pro Haushalt anzusetzen ist. Randnummer 98 Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten könnte der methodische Ansatz, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II entsprechen, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67). Im Übrigen könnte der Ansatz des Gesetzgebers möglicherweise nicht konsequent angewendet worden sein, weil der Gesetzgeber nur die achtstündige Betreuung herangezogen und andere kostenpflichtige Betreuungszeiten außer Acht gelassen hat. Zudem merkt die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst an, dass es plausibler sein könnte, die Kinderbetreuungskosten nicht anhand eines Durchschnittswertes, sondern anhand des für die Beitragserhebung zu berücksichtigenden Einkommens der zu vergleichenden Beamtenfamilie zu ermitteln. Zutreffend weist die Beklagte im vorliegenden Verfahren (zwar) weiter auf den Geschwisterrabatt hin. Dieser wäre allerdings – entgegen ihrer Stellungnahme – wohl nicht in vollem Umfang mindernd zu berücksichtigen. Denn die zugrundeliegende Annahme, dass die beiden für die Vergleichsfamilie zu berücksichtigenden Kinder ausschließlich gleichzeitig in einer Kinderbetreuung wären, dürfte nicht realitätsgerecht sein und ist von der Beklagten auch nicht weiter erläutert worden. Schließlich könnte – jedenfalls soweit der Gesetzgeber bezogen auf künftige Besoldungsjahre von einer Zweiverdienerfamilie ausgeht – zu erwägen sein, ob nicht auch die Kinderbetreuung von Schulkindern vor und nach der Schule (Hort, Ganztagsschule) als typischer Bedarf zu berücksichtigen sein könnte. Randnummer 99 In Ansehung insbesondere dieser – Einzelheiten der Berechnung betreffenden – Einwände und in Erwägung alternativer Ermittlungsansätze können die in den Entwurfsbegründungen genannten Werte – mit geringfügigen Korrekturen insbesondere von Rechen- bzw. Übertragungsfehlern – aber für eine wenigstens näherungsweise Bestimmung der Untergrenze der Mindestalimentation herangezogen werden. Denn gerade mit Bezug unter anderem auf die methodischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Bemühen um eine realitätsgerechte nachträgliche Erfassung der gewährten Vorteile für die Gerichte ergeben, hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, dass in erster Linie der Besoldungsgesetzgeber gefordert sei, die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten, um Art und Ausmaß der geldwerten Vorteile zu ermitteln und die Höhe der Besoldung diesen kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 71). Randnummer 100 Ausgehend hiervon wird auf Grundlage der Berechnung aus der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 für das Jahr 2020 (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37), sowie aufgrund der Annahme, dass der Rundfunkbeitrag in jenem Jahr monatlich 17,50 Euro betrug, und unter Berücksichtigung der Angaben der Beklagten zur HVV-Ermäßigung und den Gebühren für die Bücherhallen im Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 872,48 Euro angesetzt. Randnummer 101 Rundfunkbeitrag 210 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 39,36 Euro HVV-Ermäßigung 266,40 Euro Kinderbetreuungskosten 252,72 Euro Kultur 60 Euro Medien 44 Euro Summe 872,48 Euro Randnummer 102 Für das Jahr 2021 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 862,86 Euro. Die (geringfügige) Abweichung zu der in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellten Summe von 869,06 Euro (Bü-Drs. 22/8848, S. 37) folgt daraus, dass vorliegend berücksichtigt wird, dass der Rundfunkbeitrag erst zum 1. August 2021 und nicht zum Jahresanfang von 17,50 Euro auf 18,36 Euro erhöht worden war, d.h. für das Jahr 2021 insgesamt nur 214,30 Euro anstelle von 220,32 Euro anzusetzen sind. Ferner ist die Berechnung um die fehlerhafte Übertragung des Vergleichswerts des für Kinder angesetzten Zuzahlungsbetrags bei der Rezeptgebühr bereinigt (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 36: 54,08 Euro statt 54 Euro; so auch Bü-Drs. 22/12727, S. 39). Randnummer 103 Rundfunkbeitrag 214,30 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 35,64 Euro HVV-Ermäßigung 271,20 Euro Kinderbetreuungskosten 252,72 Euro Kultur 60 Euro Medien 29 Euro Summe 862,86 Euro Randnummer 104 (
  2. g)Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2020 und 2021 wie folgt: Randnummer 105 2020 2021 Regelbedarf Eltern 9.336 Euro 9.624 Euro Kinder 7.034,64 Euro 7.549,44 Euro Einmalzahlungen nach § 66 EStG 600 Euro 300 Euro Kosten der Unterkunft 13.920 Euro 14.388 Euro Heizkosten 2.034,90 Euro 2.016,90 Euro Bildung und Teilhabe 1.056,04‬ Euro 1.280,02 Euro Vergünstigungen und Sozialtarife 872,48 Euro 862,86 Euro Summe 34.854,06 Euro 36.021,22 Euro Randnummer 106
(2)Dem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl.BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147). Randnummer 107 Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung des Mindestabstandsgebots als 4. Parameter der dreistufigen Prüfung (dazu unten b) aa)
(4)) ist dabei grundsätzlich auf die Besoldung in der niedrigsten Erfahrungsstufe abzustellen (so auch VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 59). Denn angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 75). Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Randnummer 108 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamten und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt – das sich aus dem Grundgehalt (dazu (a)), weiteren allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen (dazu (b)) sowie dem Kindergeld zusammensetzt (dazu (c)) – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (dazu (d)) und die Einkommensteuer (dazu (e)) in Abzug gebracht werden. Daraus ergibt sich für für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 (Erfahrungsstufe 1) eine Besoldung in Höhe von insgesamt 35.710,64 Euro
(2020)bzw. 36.140,72 Euro
(2021)(dazu (f)). Randnummer 109 (
  1. a)Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 9 erhielten in der Erfahrungsstufe 1 im Jahr 2020 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.829,41 Euro (vgl. Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung), d.h. für das gesamte Jahr einen Betrag in Höhe von 33.952,92‬ Euro. Im Jahr 2021 erhielten diese Beamte und Beamtinnen einen monatlichen Grundgehaltssatz in Höhe von 2.869,02 Euro (vgl. Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung), also ein jährliches Grundgehalt in Höhe von 34.428,24‬ Euro. Randnummer 110 (
  2. b)Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73). Randnummer 111 Für Beamtinnen und Beamte der der Besoldungsgruppe A 9 war in den streitgegenständlichen Jahren nach § 48 Nr. 1 Buchstabe b HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG (in der jeweils gültigen Fassung) eine allgemeine Stellenzulage in Höhe von monatlich 85,23 Euro
(2020), d.h. auf das Jahr gerechnet 1022,76 Euro, bzw. 86,42 Euro
(2021), d.h. auf das Jahr gerechnet 1037,04 Euro, vorgesehen. Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil in den streitgegenständlichen Jahren diese Zulage allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 zustand, wenn ihnen nicht eine höhere Stellenzulage gewährt wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 m.w.N.; zum Differenzierungskriterium ferner VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 193 – mit anderem Ergebnis für die dort infrage stehende Stellenzulage; ohne (irgend-)eine Differenzierung zudem VG Halle, Beschl. v. 11.7.2017, 5 A 140/15, juris Rn. 255 ff.; insgesamt anders wohl BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 90; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176). Randnummer 112 Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG. Dieser Familienzuschlag betrug für verheiratete Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 mit zwei Kindern im Jahr 2020 monatlich insgesamt 379,48 Euro (Anlage VII HmbBesG in der vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung: 259,75 Euro monatlich (Familienzuschlag Stufe 2) + 119,73 Euro (Erhöhung für das zweite zu berücksichtigende Kind)) und damit auf das Jahr gerechnet 4.553,76 Euro. Für das Jahr 2021 belief sich der Familienzuschlag für diese Beamtinnen und Beamten auf monatlich insgesamt 384,80 Euro (Anlage VII HmbBesG in der vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung: 263,39 Euro (Familienzuschlag Stufe 2) + 121,41 Euro (Erhöhung für das zweite zu berücksichtigende Kind)) und damit auf das Jahr gerechnet 4.617,6‬0 Euro. Randnummer 113 Hinzu kommt ferner die kinderbezogene Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind (d.h. 600 Euro für zwei Kinder), die nach § 2 Abs. 1 HmbSZG (in der seit dem 1. November 2011 gültigen Fassung) jährlich gewährt wird. Randnummer 114 (
  1. c)Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Musterfamilie im Jahr 2020 ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 204 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 (Satz 1) EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die Einmalzahlungen in Höhe von 300 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung), d.h. insgesamt 5.496 Euro (12 x 204 Euro x 2 + 300 Euro x 2). Denn in der Besoldungsgruppe A 9 hat sich der Kinderfreibetrag in den streitgegenständlichen Jahren nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Für das Jahr 2021 ist nach § 66 Abs. 1 EStG in den vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassungen ein Betrag in Höhe von insgesamt 5.556 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 150 Euro x 2) zu berücksichtigen. Randnummer 115 (
  2. d)Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen der Dienstherrin ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76). Randnummer 116 Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150; entsprechende Auskunft des Verbands der Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2015 (insgesamt 5.586,24 Euro)). Für die vierköpfige Musterfamilie sind hiernach jeweils 6.880,80 Euro (2020; 12 x (540 Euro + 2 x 16,70 Euro)) bzw. 7.148,16 Euro (2021; 12 x (542 Euro + 2 x 26,84 Euro)) in Ansatz zu bringen. Randnummer 117 Für die Zwecke der vorliegenden Vergleichsbetrachtung demgegenüber nicht plausibel und realitätsgerecht und damit nicht zugrunde zu legen ist der Ansatz, auf welchem nach der zugehörigen Entwurfsbegründung das Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 beruht (Bü-Drs. 21/17902, S. 44; anders bereits wieder Bü-Drs. 22/8848, S. 71). Hiernach wurde die Vergleichsberechnung nicht auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung, sondern auf die – weitaus geringeren – Beiträge gestützt, die bei Inanspruchnahme der zum 1. August 2018 eingeführten Option einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen waren. Randnummer 118 Dieser Ansatz überzeugt im Hinblick auf das Ziel der Vergleichsbetrachtung, die Untergrenze der möglichen Nettoalimentation einer Beamtin bzw. eines Beamten im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermitteln, schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich und von der Beklagten auf Nachfrage zudem nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass diese Option für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 (in der Erfahrungsstufe 1) tatsächlich in relevanter Weise zur Wahl gestanden hätte. Da die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe erstmals zum 1. August 2018 eingeführt worden ist (mit Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018, HmbGVBl. S. 199) und nahezu ausschließlich für Neueinstellungen bestanden haben dürfte (vgl. § 9 Abs. 2 SGB V), dürften insbesondere Konstellationen denkbar sein, in denen Beamte bzw. Beamtinnen, die in den streitgegenständlichen Jahren 2020 und 2021 zumindest teilweise noch nach der Erfahrungsstufe 1 besoldet wurden, von der betreffenden Wahloption keinen Gebrauch machen konnten. Dies dürfte insbesondere für solche Beamtinnen und Beamten gelten, die im ersten Halbjahr 2018 eingestellt worden waren und deren regelhaft dreijährige Erfahrungsstufe 1 nicht verkürzt worden war (vgl. § 27 HmbBesG in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, träfe dies jedenfalls ohne Weiteres denkbar für Beamtinnen und Beamte der Erfahrungsstufe 2 zu, von denen jedenfalls ein nennenswerter Anteil naheliegender Weise vor der Einführung der Wahloption eingestellt worden sein dürfte. Das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamte der Erfahrungsstufe 2 hätte zwar das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamte der Erfahrungsstufe 1 überstiegen, doch hätte diese Differenz die erheblichen Differenzen zwischen den hier ersichtlichen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung einerseits und für die private Krankenversicherung andererseits nicht ausgeglichen, weshalb sich der Ansatz des Gesetzgebers jedenfalls in Bezug auf sie als nicht realitätsgerecht und nicht plausibel darstellen würde. Insofern wäre gemessen an dem Ziel der Vergleichsberechnung allenfalls zu erwägen, ausnahmsweise nicht die Nettoalimentation der ersten, sondern der zweiten Erfahrungsstufe in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Da der Gesetzgeber entsprechende Überlegungen ersichtlich nicht angestellt hat und auch die Beklagte dem auf die diesbezügliche Nachfrage des Gerichts nicht näher getreten ist, bedarf dies vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Dahinstehen kann auch, inwiefern es weitere Fälle gibt, in denen Beamtinnen und Beamten privat versichert waren und die Voraussetzung für die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nicht erfüllten (siehe Schriftsatz der Beklagten v. 5.3.2024, S. 13). Randnummer 119 Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die hiernach zugrunde gelegten Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.). Randnummer 120 (
  3. e)Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (so auch zum Folgenden bereits VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 105 m. Verw. auf BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148, m.w.N.). Für die Musterbeamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist, auch in diesem Verfahren offenbleiben. Randnummer 121 Daraus ergibt sich für eine vierköpfige Familie einer nach A 9 besoldeten Beamtin bzw. eines nach A 9 besoldeten Beamten (jeweils der Erfahrungsstufe 1) ein Steuerbetrag in Höhe von 3.034 Euro
(2020)bzw. in Höhe von 2.950 Euro
(2021). Randnummer 122 (f) Dies ergibt insgesamt die folgende Nettoalimentation in den Jahren 2020 und 2021: Randnummer 123 Besoldungsgruppe A 9 2020 2021 Grundgehalt 33.952,92 34.428,24 allgemeine Stellenzulage 1022,76 1.037,04 Familienzuschlag insgesamt 4.553,76 4.617,60 Sonderzahlung 600 600 Kranken- und Pflegeversicherung -6.880,80 -7.148,16 Einkommenssteuer -3.034 -2.950 Kindergeld 4.896 5.256 Einmalzahlungen nach § 66 EStG 600 300 Summe 35.710,64 36.140,72 Randnummer 124
(3)Eine Gegenüberstellung mit der Mindestalimentation, die – wie ausgeführt – 115 % des Grundsicherungsniveaus beträgt, d.h. für das Jahr 2020 (mindestens) 40.082,17 Euro (34.854,06 Euro x 1,15) und für das Jahr 2021 (mindestens) 41.424,40 Euro (36.021,22 Euro x 1,15) zeigt, dass diese Nettoalimentation in der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe A 9 – und bei entsprechender Berechnung darüber hinaus bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 – (deutlich) hinter der Mindestalimentation zurückbleibt (vgl. für das Jahr 2022 im Übrigen auch Bü-Drs. 22/12727, S. 14, 43): Randnummer 125 Jahr Mindestalimentation (in Euro) Nettoalimentation (in Euro) A 9 A 10 2020 40.082,17 35.710,64 37.551,20 2021 41.424,40 36.140,72 38.005,84 Randnummer 126 Schon daraus folgt, dass die Besoldung für die streitgegenständliche Besoldungsgruppe A 9 in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. Randnummer 127
  1. bb)Dies gilt auch unter Berücksichtigung späterer Gesetze, aufgrund derer die Beamtinnen und Beamten rückwirkend weitere Zahlungen erhalten haben. Randnummer 128 Auch unter Berücksichtigung der mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533 – Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022) in § 73a HmbBesG eingeführten Angleichungszulage unterschreitet die Besoldung in der Besoldungsgruppe des Klägers weiterhin deutlich die Höhe der Mindestalimentation. Für 2020 ist schon keine Angleichungszulage gewährt worden. Für das Jahr 2021 ist sie zwar gewährt worden, führt jedoch nach Abzug der Steuern für die Besoldungsgruppe A 9 lediglich zu einer hinsichtlich des Mindestabstandsgebots weiterhin unzureichenden Erhöhung der Nettoalimentation auf 36.872,02 Euro. Randnummer 129 Ebenso wenig führt die zusätzliche Berücksichtigung der sog. Corona-Sonderzahlung nach dem Hamburgischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) zu einem abweichenden Ergebnis. Zwar wurde der Betrag im Wesentlichen an Personen gezahlt, die am 29. November 2021 (also im hier streitgegenständlichen Besoldungsjahr 2021) in den Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbBesG fielen, doch führt auch dieser Betrag nicht dazu, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 in diesem Jahr die Höhe der Mindestalimentation erreichte. Die steuerfreie Corona-Sonderzahlung betrug 1.300 Euro und führte für die Besoldungsgruppe A 9 zu einem gemessen an dem Mindestabstandsgebot weiterhin deutlich unzureichenden Betrag in Höhe von 38.172,02 Euro (36.872,02 Euro + 1,300 Euro). Randnummer 130
  2. cc)Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots für die konkret infrage stehende Besoldungsgruppe überhaupt einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zugänglich sein kann (dagegen (wohl) BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56.16 u.a., juris Rn. 144-148; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 217; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 251/16, juris Rn. 205 m.w.N. auch aus der Lit.). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgend unter
  3. b)
  4. cc)dargestellten Erwägungen, die hier entsprechend zur Anwendung kämen, Bezug genommen. Randnummer 131
  5. b)Selbst wenn der Verfassungsverstoß nicht bereits Konsequenz dieser (unmittelbaren) Verletzung des Mindestabstandsgebots wäre, ergäbe dieser sich jedenfalls nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (siehe zu dieser: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Auf der ersten Prüfungsstufe sind zwei der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für die Jahre 2020 und 2021 erfüllt (dazu aa)). Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Besoldung materiell verfassungswidrig ist (dazu bb)). Diese Unteralimentation ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (dazu cc)). Randnummer 132
  6. aa)Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76). Randnummer 133 Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex (2. Parameter) sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Verbraucherpreisindex (3. Parameter). Hinzu kommen eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau (4. Parameter) sowie ein Quervergleich der Hamburger Besoldung mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5. Parameter). Randnummer 134 Erfüllt sind vorliegend der 2. Parameter (dazu
(2)) und der 4. Parameter (dazu
(4)). Der 1. Parameter (dazu
(1)) und der 3. Parameter (dazu
(3)) sind nicht erfüllt. Ob auch der 5. Parameter erfüllt ist, kann offen bleiben (dazu
(5)). Randnummer 135
(1)Der erste Parameter ist vorliegend nicht erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist nicht in einem ausreichenden Maße hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben. Randnummer 136 Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77). Randnummer 137 Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter. Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung“, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77). Randnummer 138 Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können. Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77). Randnummer 139 Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32). Randnummer 140 Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren“ Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z.B. für die Ärzteschaft, die Krankenpflege sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung (auf der zweiten Prüfungsstufe) Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33). Randnummer 141 Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81). Randnummer 142 Erfüllt ist der erste Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80). Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei – und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu
(2)und
(3)) – in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 +
  1. x)/ (100 + y)) x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128). Randnummer 143 Ein Vergleich der nach den obigen Maßstäben ermittelten Werte für die Entwicklung der Besoldung (dazu (a)) und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (dazu (b)) zeigt, dass die gerade genannte Schwelle von 5 % bei diesem Parameter nicht überschritten wird (dazu (c)). Randnummer 144 (
  2. a)Die Besoldung hat sich – gemessen an der Entwicklung der Grundgehaltssätze (und der Sonderzahlungen) – von 2006 bis 2020 beziehungsweise von 2007 bis 2021 um 29,74 % beziehungsweise 31,56 % erhöht (dazu (ee)). Dies ergibt sich vor allem aus der linearen Anpassung der Grundgehaltssätze (dazu (aa)). Als erheblich erachtet die Kammer auch die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011 (dazu (bb)). Ob und wie die Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung auf 300 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist, kann offen bleiben (dazu (cc)). Weitere hier zu beachtende Änderungen an der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht (dazu (dd)). Randnummer 145 (
  3. aa)In den Jahren 2006 und 2007 wurden die Grundgehaltssätze nicht angepasst. Zum 1. Januar 2008 wurden sie mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht. Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018. Zuletzt wurden die Grundgehaltssätze du

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