Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 15 in den Jahren 2020 und 2021; Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
§ 22
SGB II“ Bezug und legte die darin angegebene Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete zugrunde (Bü-Drs. 22/8848, S. 34; Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Damit sind die für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus maßgeblichen Unterkunftskosten nicht in realitätsgerechter und plausibler Weise erfasst. Randnummer 120 Der Bedarf für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zu erfassen, wie ihn das Sozialrecht definiert (vgl. §§ 22 ff. SGB II) und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen, um so der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Randnummer 121 Die Werte, die in der von den Entwurfsbegründungen und der Beklagten referenzierten behördlichen Fachanweisung genannt werden, geben hierüber auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten keine ausreichenden Auskünfte. Randnummer 122 Zunächst handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht um eine Regelung im Sinne von §§ 22a, 22b SGB II, der als solcher eine primäre oder verbindliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Die Vorschrift des § 22a SGB II ermächtigt die Länder zwar, eine gesetzliche Grundlage für kommunale Satzungen (Satz 1) bzw. Rechtsetzung (vgl. § 22a Abs. 1 Satz 3 u.a. für den Stadtstaat Hamburg) zu schaffen, mit der die angemessene Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im jeweiligen Gebiet bestimmt wird. Von dieser Ermächtigung hat das Land Hamburg allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht, weshalb es für eine untergesetzliche Regelung an einer (gesetzlichen) Grundlage fehlt. Darüber hinaus stellt die durch die Sozialbehörde verfasste Fachanweisung keine Satzung bzw. Rechtsetzung i.S.v. § 22a Abs. 1 Satz 3 SGB II, d.h. gesetzliche oder untergesetzliche Rechtsvorschrift (in Form der Rechtsverordnung, vgl. dazu BT-Drs. 17/3404, S. 100), dar. Es handelt sich stattdessen um eine bloße Verwaltungsvorschrift, der keine für das vorliegende Verfahren ersichtliche Außenwirkung zukommt. Randnummer 123 Darüber hinaus lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die schlichte Bezugnahme auf die in der Fachanweisung genannte Angemessenheitsgrenze eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstellt. Denn der Fachanweisung lassen sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Beklagtenvorbringens keine hinreichenden Erkenntnisse darüber entnehmen, in welcher Höhe die Grundsicherungsbehörden den Bedarf einer vierköpfigen Vergleichsfamilie tatsächlich anerkennen. Randnummer 124 Aus den Entwurfsbegründungen selbst ist nicht einmal ohne Weiteres zu erkennen, welche genaue Fassung der Fachanweisung diese referenzieren und damit zur Grundlage der jeweiligen Besoldungsgesetzgebung machen (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 58; Bü-Drs. 22/8848, S. 34). Zur Tatsachengrundlage, Methodik und Anwendung der Fachanweisung enthalten die Gesetzentwürfe keine Angaben (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 58; Bü-Drs. 22/8848, S. 34). Ein Abgleich des in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2019-2021 vom
- Juli 2019 genannten Wertes (Bü-Drs. 21/17902, S. 58: 836,10 Euro) mit der seinerzeit gültigen Fachanweisung (vom
- Juni 2019: 880,20 Euro) und der Vorgängerfassung (vom
- September 2015 bzw. der zugehörigen „Arbeitshilfe zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII und § 42a SGB XII Kosten der Unterkunft und Heizung“ vom
- Juli 2017 und dem wiederum zugehörigen Begleitpapier „Hinweise für die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII“ vom
- September 2018: 836,10 Euro) lässt indes erkennen, dass eine seinerzeit bereits überkommene Fassung der Fachanweisung herangezogen wurde. Aus der von der Beklagten auf Hinweis der Kammer in Bezug genommenen landessozialgerichtlichen Entscheidung ( LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris) ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beträge der Fachanweisung (in der bis
- Mai 2019 geltende Weisungslage) auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels beruhten (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 -66). Randnummer 125 Auf dieser Grundlage ist nicht zu erkennen, dass die Bezugnahme auf die allgemeine Angemessenheitsgrenze der Fachanweisung die tatsächliche Anerkennungspraxis der Grundsicherungsbehörden hinreichend abbilden würde. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die seinerzeit gültige Fachanweisung die Möglichkeit ergänzender Zuschläge etwa für bestimmte – insgesamt mehr als 50 – Stadtteile vorsah (vgl. Nr. 3 der Fachanweisung Bedarfe
§ 22SGB II, Stand 1.
Juni 2019, dazu auch LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 65 , 71-94). Dies wird in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass im Falle eines Überschreitens der darin pauschal festgelegten Angemessenheitswerte nach der seinerzeit gültigen Rechtslage eine Einzelfallprüfung stattzufinden hatte, die ebenfalls zu einer tatsächlichen Anerkennung von höheren Kosten führen konnte (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 ff. SGB II in der bis zum
- Juni 2022 gültigen Fassung vom
- Juli 2017; LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , Rn. 92 , 96; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei in den Jahren 2020 und 2021 um bloße Ausnahmefälle gehandelt hat, die als statistische Ausreißer außer Betracht bleiben könnten. Dazu genügt insbesondere nicht der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und nicht näher bestimmte Hinweis der Beklagten darauf, dass mit den in der Fachanweisung genannten Beträgen nach Auskunft der Sozialbehörde 95 % der von den Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemachten Bedarfe abgedeckt werden könnten. Dieser allgemein gefassten Angabe ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitraum und auf welche Fassung der Fachanweisung – und damit letztlich auf welche Beträge – sie sich bezieht, ob sie konkret auf die vorliegend maßgebliche vierköpfige Vergleichsfamilie (im Gegensatz zur Allgemeinheit der Grundsicherungsberechtigten) zutrifft und wie sie zu den in der Fachanweisung vorgesehenen, aber vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Zuschlägen steht. Vor allem ist aber nicht zu erkennen, dass die in der Auskunft der Sozialbehörde beschriebene tatsächliche Praxis für das Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt und damit den hier zur Prüfung stehenden Ansatz des Gesetzgebers geprägt hätte. Randnummer 126 Zusätzlich zu diesen bereits für sich tragenden Erwägungen spricht außerdem gegen den Ansatz des Gesetzgebers, dass er mit dem Rückgriff auf die Werte der Fachanweisung lediglich ex ante bestimmte und auf Zahlen der Vergangenheit beruhende Werte verwendete und nicht etwa wie bei den Kosten für Bildung und Teilhabe oder der Entwicklung des Nominallohnindex prognostizierte (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 34 f., 49). Erschwerend kommt hierbei hinzu, dass die Fachanweisung den Mietspiegel nur zeitverzögert übernimmt (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 12.5.2022, L 4 AS 256/20 , juris Rn. 63 ) und die Besoldungsgesetzgebung ihrerseits die Werte der Fachanweisung abermals erst mit erheblicher Zeitverzögerung umsetzt (siehe oben). Randnummer 127 (bbb) Anstelle der Fachanweisung werden für die Bestimmung der Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) herangezogen. Hieraus ergeben sich Jahreswerte für die Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von 13.920 Euro für das Jahr 2020 (12 x 1.160 Euro (900 Euro + 260 Euro für Betriebskosten)) und 14.388 Euro für das Jahr 2021 (12 x 1.199 Euro (940 Euro + 259 Euro für Betriebskosten)). Randnummer 128 Dieser Ansatz wurde auch bereits vom Bundesverfassungsgericht für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus verwendet. Das Bundesverfassungsgericht hat ergänzend dazu ausgeführt, dass das 95 %-Perzentil eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Untergrenze der Beamtenbesoldung vermittelt. Das 95 %-Perzentil bildet den Betrag ab, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59). Randnummer 129 Die Kammer sieht keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit auch nach dem Herausrechnen der Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit Flucht und Migration keine geeignete Grundlage für eine sachgerechte und plausible Bestimmung der Unterkunftskosten vermitteln könnten. Insbesondere besteht kein Grund für die Annahme, dass die von der Bundesagentur für Arbeit auf gerichtliche Anfrage mitgeteilten Werte für die streitgegenständlichen Jahre 2020 und 2021 wegen der Unterbringung (Geflüchteter) in Sammelunterkünften nur eingeschränkt interpretierbar oder offensichtlich nicht aussagekräftig wären (so schon VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 78 f.). Denn dieser, gerichtlich bei der Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich mit der Auskunft angefragte Gesichtspunkt ist ihren Angaben zufolge bei der Auswertung explizit berücksichtigt worden, indem flucht- bzw. migrationsbezogene Daten außer Betracht geblieben sind (vgl. Bl. 58 f., 62-64 der Gerichtsakte). Die extremen Abweichungen zu anderen Bundesländern, die der Gesetzgeber in seiner damaligen Auskunft der Bundesagentur scheinbar ohne Korrekturbemühungen festgestellt hat (Bü-Drs. 22/8848, S. 34), enthält die dem Gericht vorliegende Auskunft der Bundesagentur nicht mehr. Dass von dem Herausrechnen ausweislich der Überschrift der Zusammenstellung nicht die Ukraine, bzw. die mit einer Flucht aus der Ukraine zusammenhängende Unterbringung, umfasst ist, ist unschädlich. Denn relevante Auswirkungen dürften sich daraus erst im Zusammenhang mit dem russischen Überfall im Februar 2022 ergeben haben. Dies wird auch aus den in der Übersicht aufgeführten Datenselbst deutlich. Denn diese lassen erstmals für das Jahr 2022 einen auffallenden Anstieg der Wohnkostenwerte erkennen. Dass es außer den Bedarfsgemeinschaften im Zusammenhang mit Flucht und Migration in den Jahren 2020 und 2021 in einem nennenswerten Umfang vierköpfige Bedarfsgemeinschaften gegeben hätte, die wegen der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften und den sich daraus ergebenden Besonderheiten bei der Abrechnung (vgl. die E-Mail-Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 31.1.2024) zu einer erheblichen Verzerrung der Zahlen geführt haben könnten, ist weder ersichtlich, noch erscheint es naheliegend. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten geäußerte Annahme, dass möglicherweise auch außerhalb vom Kontext Flucht und Migration wohnungslose vierköpfige Familien in relevantem Umfang in Sammelunterkünften untergebracht würden. Randnummer 130 Ebenso wenig wird die Aussagekraft der von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Daten dadurch infrage gestellt, dass sie – wie in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 zur Begründung der dort herangezogenen Wohngeldmethode weiter ausgeführt wird (Bü-Drs. 22/127127, S. 34 f.) – nur länderspezifische Werte wiedergeben. Es mag zwar sein, dass eine nicht unerhebliche Anzahl der Hamburgischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter eine Postanschrift außerhalb der Landesgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg angemeldet hat (vgl. dazu Bü-Drs. 22/12727, S. 34; ferner den Schriftsatz der Beklagten vom 5.3.2024, S. 4, mit Verw. auf Bü-Drs. 22/10491). Das dürfte allerdings auch auf andere Stadtstaaten zutreffen und ist von dem Bundesverfassungsgericht gleichwohl nicht ersichtlich als relevant eingeordnet worden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr gerade auch für die Berliner Besoldung an den dortigen Ländergrenzen orientiert und seiner Prüfung die auf das Land Berlin bezogenen Auswertungen der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 60 f.). Gegen eine Berücksichtigung dieser in der Entwurfsbegründung sowie von der Beklagten angeführten Wohn- bzw. Lebensverhältnisse der Hamburgischen Beamten- und Richterschaft spricht außerdem, dass der Besoldungsgesetzgeber diese nur punktuell, bei den Wohnkosten, berücksichtigt. Bei den übrigen Ermittlungen des Grundsicherungsniveaus, wie etwa bei den Kinderbetreuungskosten, bzw. bei der Feststellung der zu vergleichenden Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse, wie etwa bei dem Verbraucherpreisindex, misst er diesem Gesichtspunkt demgegenüber keinerlei erkennbare Bedeutung bei. Als plausibel und realitätsgerecht dürfte sich der Ansatz aber nur dann darstellen können, wenn er nicht nur vereinzelt und teilweise, sondern zumindest im Grundsatz konsequent zur Anwendung käme. Randnummer 131 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, inwiefern die zugrundeliegenden Annahmen zur Lebenssituation der Hamburgischen Beamten- und Richterschaft (vgl. dazu Bü-Drs. 22/10491, S. 1) und die diesbezüglich angewandte Methodik (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 35 – zur Anwendung des 95 %-Perzentils betreffend den Wohnort) für die Argumentation des Gesetzgebers im Übrigen tragfähig sein könnten. Offen bleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; für weitere Ausführungen zur Bedeutung der landesspezifischen Gegebenheiten siehe unten b) aa)
(3)). Randnummer 132 (ccc) Da mit den von der Bundesagentur mitgeteilten Werten eine hinreichend belastbare Erhebung zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft vorliegt, besteht für eine Heranziehung der in späteren Besoldungsgesetzentwürfen (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.) dargestellten und von der Beklagten rückblickend auch für die streitgegenständlichen Jahre angedachten Wohngeldmethode keine Veranlassung. Diese, aus Sicht eines Gesetzgebers für die von ihm regelhaft anzustellende Prognose möglicherweise geeignete(
- re)Methode zur Bestimmung der zunächst bloß voraussichtlichen Wohnkosten, ist von dem Bundesverfassungsgericht bislang nur sekundär herangezogen worden für Familien mit mehr als zwei Kindern bzw. für den Fall, dass keine belastbaren Erhebungen zu den tatsächlich angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vergleichsraum in einem bestimmten Zeitraum vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 47 ff.). Für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvL 4/18 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) hingegen nicht übernommen, sondern (primär) das ihm übermittelte 95 %-Perzentil der Bundesagentur zugrunde gelegt. Randnummer 133 Offen bleiben kann wegen der Verwendung der Zahlen der Bundesagentur für Arbeit auch, inwiefern die Anwendung der Wohngeldmethode für das vorliegende Verfahren im Ergebnis einen Unterschied machen könnte. Nach der Wohngeldmethode wird der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50). Ausgehend von der Annahme, dass im ganzen Hamburger Stadtgebiet die Mietenstufe VI gilt, führt dies für die Jahre 2020 und 2021 jeweils zu jährlichen Unterkunftskosten in Höhe von 12.777,60 Euro (968 Euro x 12 x 1,1). Die Differenz zu den Zahlen, die sich aus den von der Bundesagentur mitgeteilten Daten zum 95 %-Perzentil ergeben, beträgt bezogen auf das Jahr 2020 1.142,40 Euro und bezogen auf das Jahr 2021 1.610,40 Euro. Selbst bei einem entsprechend geringer ausfallenden Grundsicherungsniveau (dazu noch im Weiteren sogleich) wäre auf der 1. Prüfungsstufe in den streitgegenständlichen Jahren bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 das Mindestabstandsgebot verletzt (vgl. die entsprechenden Ausführungen unter (c)). Randnummer 134 (
- cc)Ferner sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II). Randnummer 135 Nicht maßgeblich ist auch hier der aus der Entwurfsbegründung erkennbar werdende abweichende Ansatz des Besoldungsgesetzgebers für das Jahr 2021, der auch insoweit auf die behördliche Fachanweisung Bezug nimmt (Bü-Drs. 21/17902, S. 58). Auch hinsichtlich der Heizkosten fehlt es – wie unter (
- bb)(aaa) für die Wohnkosten ausgeführt – an einer vorrangigen Regelung im Sinne von § 22a SGB II. Ferner ist das Abstellen auf die Fachanweisung auch insoweit weder plausibel noch sachgerecht. Dies ergibt sich für die Heizkosten insbesondere schon daraus, dass die im Zeitpunkt der Entwurfsbegründung gültige Fassung der Fachanweisung auf den kommunalen Heizspiegel für Hamburg Bezug nimmt (vgl. Fachanweisung Bedarfe
§ 22SGB II, Stand 1.6.2019, S.
22), der allerdings zuletzt für das Jahr 2009 erstellt worden war (vgl. die Online-Veröffentlichung der den Heizspiegel für Deutschland umsetzenden gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online, abrufbar unter https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/kommunaler-heizspiegel/hamburg/, zuletzt abgerufen am 12.6.2024). Randnummer 136 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich sodann aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22). Randnummer 137 Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 82 – wohl in Orientierung an einer früheren Rechtslage in Berlin). Denn dies ist der Wert, der sich aus der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank herausgegebenen Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg in ihrer jeweils gültigen Fassung als Obergrenze einer förderfähigen Wohnung für einen Haushalt von vier Personen ableiten lässt (S. 27 der Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“, Fassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, abrufbar unter https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/F%C3%B6rderrichtlinie_Mietwohnungsneubau_1._F%C3%B6rderweg_.pdf?id=b9c/d4b/d76f2b6ff2.pdf, zuletzt abgerufen am 12.6.2024). Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris, Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von § 22a SGB II festgelegt worden sind. Darüber hinaus ist die nach der Entwurfsbegründung zugrunde gelegte Größe der Wohnfläche von 85 qm (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 44) im Hinblick auf die für den streitgegenständlichen Zeitraum geltende Fassung der Fachanweisung vom 1. Juni 2019 von Vornherein nicht nachzuvollziehen. Die Wohnungsgröße von 85 qm wird in der Fachanweisung – im Unterschied zum Wohnflächenhöchstwert in Höhe von 90 qm für die Förderung von Wohnungen für vierköpfige Haushalte (S. 17 der Fachanweisung Bedarfe
§ 22SGB II, Stand 1.6.2019) – nicht genannt.
Dass die Entwurfsbegründungen für das Besoldungsanpassungsgesetz 2022 und für das Besoldungsstrukturgesetz zur Berechnung der Heizkosten ebenfalls auf den bundesweiten Heizspiegel und die Vorgaben für die Förderung sozialen Wohnungsbaus Bezug nehmen (Bü-Drs. 22/8848, S. 34, 71; 22/12727, S. 35), lässt im Übrigen eine Abkehr des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers von diesem Ansatz erkennen. Randnummer 138 Nach alledem sind für das Jahr 2020 Heizkosten in Höhe von 2.034,90 Euro (22,61 Euro/Quadratmeter x 90 Quadratmeter) und für das Jahr 2021 in Höhe von 2.016,90 Euro (22,41 Euro/Quadratmeter x 90 Quadratmeter; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 71: 2.016 Euro) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Randnummer 139 (dd) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64). Randnummer 140 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II (in der für die streitgegenständlichen Jahre jeweils gültigen Fassung vom 29. April 2019, BGBl. I S. 530) relevant (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Zu berücksichtigen sind damit grundsätzlich Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie entsprechende Veranstaltungen von Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II), für den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII und Anlage), für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II), für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), für eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) sowie für die Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (§ 28 Abs. 7 SGB II). Pauschaliert werden gesetzlich lediglich Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Anlage) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II) erfasst; teilweise können ergänzend weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65). Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann – so das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67) – ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen. Fallen bestimmte Bedarf