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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 R 52/21 Urteil Anforderungen an die Wirksamkeit einer per E.Mail eingereichten Klage bzw. Berufung § 65a SGG,

Anforderungen an die Wirksamkeit einer per E.Mail eingereichten Klage bzw. Berufung Orientierungssatz 1. Nach § 65a Abs. 3 SGG muss eine als elektronisches Dokument eingereichte Klage bzw. Berufung mi

§ 65aSGG zulässig sei, die ebenfalls nicht erfüllt seien.

Der Kläger wurde auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) hingewiesen und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mitgeteilt, er sei aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid davon ausgegangen, dass die elektronische Form eine E-Mail bedeute. Randnummer 17 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2024 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. In den Gründen hat es dargelegt, dass es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung fehle, da diese bereits unzulässig sei. Gemäß § 151 SGG sei die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Schriftform erfordere in der Regel eine eigenhändige Unterschrift des Berufungsführers. Eine Übermittlung der Berufung auf elektronischem Wege sei

§ 65aSGG zulässig.

Diesen Erfordernissen genüge eine einfache E-Mail auch dann nicht, wenn ihr – wie vorliegend – eine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts seien die Voraussetzungen der elektronischen Form der Einreichung – insbesondere das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines sicheren Übermittlungsweges – ausdrücklich dargelegt worden. Randnummer 18 Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, das Gericht habe ihm mit Schreiben vom

  1. August 2021 bestätigt, dass die Berufung am
  2. August 2021 eingegangen sei und dass eine Berufung auch per Fax übersandt werden dürfe, wenn dies aus Gründen der Fristwahrung erforderlich sei. Von ihm als Privatperson könne nicht erwartet werden, dass er den in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids verwendeten Ausdruck „schriftlich, in elektronischer Form“ anders verstehe als „E-Mail mit angehängtem und unterschriebenen Schreiben“. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist (§ 158 SGG). Randnummer 21 Gemäß § 151 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Da der Gerichtsbescheid dem Kläger am
  3. Juli 2021 zugestellt worden ist, lief die Berufungsfrist bis zum
  4. August
  5. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keine formwirksame Berufung eingelegt. Randnummer 22 Die Schriftform erfordert in der Regel eine eigenhändige Unterschrift des Berufungsführers (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  6. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3a). Eine Übermittlung der Berufung auf elektronischem Wege ist

§ 65aSGG zulässig.

Gemäß § 65a Abs. 1 SGG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom

  1. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2633) können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Dies gilt auch für Berufungen und ergänzt somit die Vorschrift des § 151 SGG. Für Dokumente, die hiernach einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, enthalten die Absätze 2 ff. des § 65a SGG besondere Vorgaben. Insbesondere muss nach § 65a Abs. 3 SGG das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 SGG eingereicht worden sein. Eine einfache E-Mail ist daher auch dann nicht ausreichend, wenn ihr – wie vorliegend – eine Datei mit eingescannter Unterschrift beigefügt ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3f und § 65a Rn. 11). Da § 65a SGG als abschließende Regelung aller Fallgestaltungen der elektronischen Kommunikation anzusehen ist (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R – Juris), sind die Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsschrift vorliegend nicht erfüllt Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Einhaltung der Schriftform bei Nutzung von Telefax oder Computerfax kommt nicht in Betracht. Randnummer 23 Die Berufung ist auch nicht deshalb als form- und fristgemäß anzusehen, weil sie am
  3. August 2021 beim Landessozialgericht ausgedruckt wurde. Allein der Ausdruck eines per E-Mail übermittelten Schriftsatzes entspricht nicht den Anforderungen des § 151 SGG. Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines Schriftstücks die elektronische Übersendung wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend, hier also die Vorgaben des § 65a SGG. Hierdurch wird gewährleistet, dass das elektronische Dokument, wenn es bei Gericht eingeht, dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und inhaltlich durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte. Beim Ausdruck eines nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments sind diese Aspekte jedoch nicht in gleicher Weise gewährleistet, selbst wenn das Dokument – wie hier – eine eingescannte Unterschrift enthält (BSG, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O.). Der insoweit entgegenstehenden Ansicht des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 8/19; BAG, Beschluss vom 11.07.2013 – 2 AZB 6/13; beide Juris), wonach durch den Ausdruck eines nicht formgerecht elektronisch eingereichten Dokuments die Schriftform gewahrt sein soll, sofern es innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und aus einem eingescannten Schriftsatz besteht, der im Original vom Rechtsmittelführer unterschrieben wurde, ist entgegenzuhalten, dass die Formwirksamkeit dadurch von Faktoren abhängig gemacht würde, auf die der Urheber keinen Einfluss hat. Vorliegend bedarf dies jedoch letztlich keiner Entscheidung, da der Ausdruck erst am
  4. August 2021, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, erfolgt ist. Randnummer 24 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die Wiedereinsetzung setzt nach § 67 Abs. 1 SGG voraus, dass der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger unmöglich gewesen wäre, die Berufung innerhalb der Frist formwirksam einzulegen. In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils sind die Voraussetzungen der elektronischen Form der Einreichung ausdrücklich dargelegt worden. Es heißt hierzu: Randnummer 25 „Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und Randnummer 26 - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder Randnummer 27 - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Randnummer 28 Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung.“ Randnummer 29 Der Kläger konnte hiernach nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass eine einfache E-Mail der elektronischen Form genügen würde. Bei Zweifeln über die korrekte Form der Übermittlung wäre er zumindest gehalten gewesen, nähere Informationen einzuholen. Randnummer 30 Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht unverzüglich nach dem Eingang seiner E-Mail auf die Unzulässigkeit der Berufung hingewiesen worden ist. § 65a Abs. 6 S. 2 SGG ist auf Fehler hinsichtlich der Art und Weise der Übermittlung – insbesondere das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur – nicht anwendbar (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  5. Aufl. 2023, § 65a Rn. 14; BSG, Beschluss vom 09.05.2018 – B 12 KR 26/18 B – Juris). Zwar kann sich eine Hinweispflicht grundsätzlich aus der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts ergeben, die immer dann besteht, wenn es darum geht, einen Beteiligten nach Möglichkeit vor den fristbezogenen Folgen eines bereits begangenen Fehlers zu bewahren. Ein Prozessbeteiligter kann daher erwarten, dass ein unzulässig eingelegtes Rechtsmittel in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Vorliegend ist die E-Mail des Klägers jedoch erst am letzten Tag der Berufungsfrist um 21:32 Uhr – also weit nach dem Ende der üblichen Geschäftszeiten – beim Landessozialgericht eingegangen, sodass auch ein gerichtlicher Hinweis den Kläger nicht mehr in die Lage versetzt hätte, die Berufung noch innerhalb der Frist formwirksam erneut einzureichen. Zwar dürfen Rechtsbehelfsfristen bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden, es bestehen dann aber erhöhte Sorgfaltspflichten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  6. Aufl. 2023, § 67 Rn. 3a). Das Risiko, dass der Formfehler der Berufung nicht mehr beseitigt werden konnte, trägt somit der Kläger. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. Randnummer 32 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.