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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 SO 21/22 D Urteil Voraussetzungen der Begründetheit einer Untätigkeitsklage § 88 SGG

Voraussetzungen der Begründetheit einer Untätigkeitsklage Orientierungssatz

  1. Eine Untätigkeitsklage setzt nach § 88 SGG zu ihrer Begründetheit voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. (Rn.23)
  2. Demgemäß ist sie zwar zulässig, aber unbegründet, wenn der Beklagte alle vom Kläger gestellten Anträge beschieden hat. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  3. Februar 2022, S 7 SO 636/17, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Mit Untätigkeitsklage vom
  4. Dezember 2017 begehrt der Kläger die Bescheidung verschiedener Anträge vom
  5. Juni 2017 von der Beklagten: Randnummer 2
  6. Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum Randnummer 3
  7. Versorgung mit Abschirmmaterial, auch abschirmende Kleidung, auch hochwertige Messgeräte Randnummer 4
  8. Versorgung mit Soforthilfe, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfeleistung zur Sicherung des Überlebens Randnummer 5
  9. Mehrbedarf, Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Medikamente Randnummer 6
  10. Kostenübernahme und Versorgung mit eigenem Kraftfahrzeug. Randnummer 7 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Mit Bescheiden vom
  11. Februar 2018 (wegen
  12. und 2.),
  13. Februar 2018 (wegen 3.) und
  14. Februar 2018 (wegen 5.) sei beschieden worden. Hinsichtlich Antrag
  15. fehle es an der Vorlage ärztlicher Befunde. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  16. Februar 2022 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die meisten Anträge seien beschieden und auch bereits im Klageverfahren anhängig, Antrag
  17. sei allein mangels erforderlicher Mitwirkung des Klägers noch offen. Randnummer 9 Gegen den ihm am
  18. Februar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  19. März 2022 Berufung eingelegt. Randnummer 10 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, Randnummer 11 unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom
  20. Februar 2022 die Beklagte zur Bescheidung der Anträge vom
  21. Juni 2017 betreffend Randnummer 12
  22. Versorgung mit behindertengerechtem Wohnraum Randnummer 13
  23. Versorgung mit Abschirmmaterial, auch abschirmende Kleidung, auch hochwertige Messgeräte Randnummer 14
  24. Versorgung mit Soforthilfe, Hilfe zur Selbsthilfe, Hilfeleistung zur Sicherung des Überlebens Randnummer 15
  25. Mehrbedarf, Kostenübernahme verschreibungspflichtiger Medikamente Randnummer 16
  26. Kostenübernahme und Versorgung mit eigenem Kraftfahrzeug. Randnummer 17 zu verpflichten. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
  27. Oktober 2022 hat der Beklagte über den Antrag 4 beschieden. Das ist nach Auskunft der Beklagten bestandskräftig geworden. Randnummer 21 Mit Beschluss vom
  28. Oktober 2023 hat der Senat die Berufung auf den Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des hiesigen Verfahrens und der Verfahren L 4 SO 27/22 D , L 4 SO 13/22 D , L 4 SO 10/24 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Das Gericht konnte über die Berufung trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da darauf in der Ladung hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). II. Randnummer 24 Nach § 153 Abs. 5 SGG entscheidet der Senat durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter. III. Randnummer 25 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn es liegt keine Untätigkeit der Beklagten vor, vielmehr sind sämtliche Anträge beschieden. Das hat der Senat bereits im Beschluss vom
  29. Dezember 2023 betreffend Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht; der Kläger hat darauf nicht mehr in der Sache erwidert. IV. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtig den Ausgang des Verfahrens. V. Randnummer 27 Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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