Nr 18,
S des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, dh mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (stRspr; zB BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 2 Nr 58 vorgesehen - juris RdNr 13 mwN). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 62,
Nr 18,
S des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (zB BSG Urteil vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 77 RdNr 14 mwN; grundlegend BSG Urteil vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff; zuletzt BSG, Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R –, SozR 4-2700 § 2 Nr 62,
Nr 18,
21). Randnummer 28 Nach diesen Grundsätzen hat sich der Unfall des Klägers nicht auf einem Betriebsweg im sachlichen Zusammenhang als Beschäftigter des D. (geschäftsführender Vorstand) ereignet. Eine versicherte Tätigkeit kann im Vollbeweis nicht festgestellt werden. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem fremden Unternehmen und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr 1 SGB VII). Randnummer 29 Zur versicherten Tätigkeit als Beschäftigter zählt auch das Zurücklegen eines Betriebsweges. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden und damit Teil der versicherten Tätigkeit sind und der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen, unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iS des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 16/14 R, juris Rn. 13, m.w.N.) Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Besuch beim Rechtsanwalt, um sich wegen der Freistellung/Kündigung beraten zu lassen, im eigenwirtschaftlichen Interesse geschah und nicht aus unmittelbaren betrieblichen Motiven. Dafür spricht, dass der Kläger und sein Arbeitgeber sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit stritten, wegen welcher der Kläger den anwaltlichen Rat einholen wollte. Da die beiden Seiten naturgemäß gegenteilige Interessen verfolgen, kann der Besuch bei einem Rechtsanwalt durch den Kläger nicht im unmittelbaren Interesse des Betriebs erfolgt sein. Insbesondere wurde der Anwalt nicht vom D. mandatiert, sondern ausschließlich vom Kläger. Randnummer 31 Insoweit könnte auch eine Interessenkollision vorliegen, wenn der Anwalt und Bevollmächtigte des Klägers beide Beteiligten der arbeitsgerichtlichen Interessen vertritt, ohne eine ausdrückliche Vollmacht des D. zu haben. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits auch im Interesse des Betriebes erfolgen kann. Allerdings liegt es fern, einem Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse den Auftrag zu erteilen, den eigenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Die verfolgten Interessen waren sogar derart divergent, dass der Streit letztlich vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az. 24 Ca 158/21) ausgetragen werden musste. Randnummer 32 Der erforderliche sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit ist vorliegend beim Besuch des Rechtsanwaltes - im eigenen Interesse des Klägers wegen der Kündigung - nicht gegeben. Dies wird auch nicht dadurch "geheilt", dass die Kündigung später durch den Arbeitgeber zurückgenommen wurde. Randnummer 33 Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger am 2.2.2021, also vor dem Unfallereignis am 3.2.2021, von der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung positive Kenntnis hatte. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, wo ausdrücklich im Tenor festgestellt wurde, dass die Kündigung vom 2.2.2021 am 2.2.2021 dem Kläger zugegangen ist. Randnummer 34 Insoweit ist es nicht plausibel, dass der Kläger beim Anwaltsgespräch am 3.2.2021 auch Angelegenheiten seines Arbeitgebers in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis, welches zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt war, klären sollte. Zum einen hat der Personalleiter des D. zeitnah gegenüber der Beklagten erklärt, dass eine Manndatierung bzw. Beauftragung des Klägers zu einer Klärung bei einem, dem D. unbekannten Anwalt nicht erfolgt sei. Zum anderen ergibt sich die Unschlüssigkeit auch daraus, dass am 3.2.2021 gerade noch kein Widerruf der Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Erst am 4.2.2021 erfolgte ein entsprechender Widerruf, aber nur der außerordentlichen – fristlosen – Kündigung. Das Arbeitsverhältnis wurde später durch ordentliche Kündigung beendet. Randnummer 35 Ebenfalls ist die Behauptung des Klägers nicht nachvollziehbar, wenn er vorträgt, den Anwalt auch im Interesse seines Arbeitgebers aufgesucht zu haben, denn im anschließenden Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht, in dem die formelle Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festgestellt wurde, ist der Arbeitgeber von anderen Anwälten vertreten worden. Wäre es so, wie der Kläger vorträgt, dass ein Einvernehmen über die Rücknahme der außerordentlichen Kündigung bestanden hätte, hätte es eines formellen arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht bedurft. Diese spricht gegen die Behauptung des Klägers. Randnummer 36 Aus den zeitnahen Angaben des Klägers am 4.3.2021 ergibt sich vielmehr, dass der Kläger seine eigenen Angelegenheiten und Umstände hinsichtlich der Kündigung mit seinem Bevollmächtigten besprechen wollte. Solche Umstände begründen keinen sachlichen Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis und deutet daraufhin, dass es sich um eigene (eigenwirtschaftliche) Angelegenheiten des Klägers handelte, die nicht dem unmittelbaren Vor- oder Nachteil des Arbeitgebers (vergl. § 136 Abs. 1 SGB VII) gereichen. Randnummer 37 Nach alledem hat der Kläger eine versicherte Tätigkeit am 2.3.2021 nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (Vollbeweis) nachgewiesen, so dass kein versicherter Betriebsweg am 3.2.2021 vorlag, der Versicherungsschutz begründen könnte. Randnummer 38 Ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lag ebenfalls nicht vor. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.