folgend eingeblendete Marke UM Nr. 000092072 Randnummer 26 enthalten, für eine kommerzielle Nutzung in der Europäischen Union und für eine persönliche Nutzung in Deutschland anzubieten und/oder zu vergeben, wenn dies geschieht wie folgt: Randnummer 27 2. die
folgend eingeblendeten Ablichtungen von Zeitungsinhalten im Internet zum Abruf in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen: Randnummer 28 […] Randnummer 29 Hiergegen hat sich der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 12.01.2023 gerichtet. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, es fehle an einem Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. Sie, die Antragsgegnerin, sei nicht passivlegitimiert und hafte als Online-Plattformbetreiberin nicht für das auf der Plattform hochgeladene Bildmaterial. Ein Unterlassungsanspruch gemäß Verfügungsantrag zu 1. bestehe nicht. Es bestehe weder ein markenrechtlicher noch ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch. Auch aus dem allgemeinen Zivilrecht könne ein Anspruch nicht hergeleitet werden. Randnummer 31 Marken seien nicht „abstrakt“ geschützt, sondern nur hinsichtlich konkreter Verletzungsformen, die eine der anerkannten Markenfunktionen beeinträchtigten. Hieran fehle es. Es bestehe keine objektive Gefahr von Markenverletzungen. Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass Nutzer zu dem Schluss kommen könnten, sie dürften Merchandising-Produkte verkaufen, auf denen sie über die Plattform bezogenes Bildmaterial als Marke verwendeten. Ein solches Verhalten stelle auch einen offensichtlichen Verstoß gegen ihre, der Antragsgegnerin, Lizenzvereinbarung, Klausel 3.2.2, dar,
der das Bildmaterial nicht als Teil von Logos, Handelsmarken oder Dienstleistungsmarken verwendet werden dürfe. Die Abbildung alter Auflagen der „Bild“-Zeitung sei auch keine markenmäßige Benutzung. Die Fotografie einer „Bild“-Zeitung beeinträchtige die Herkunftsfunktion der Marke nicht, der Durchschnittsverbraucher werde nur die eigentliche Ware, nämlich die „Bild“-Zeitung, der Antragstellerin zuordnen. Randnummer 32 Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG liege nicht vor. Soweit sie, die Antragsgegnerin, urheberrechtliche Nutzungsrechte einräume, weise sie in ihren Bedingungen ausdrücklich darauf hin, dass mögliche Drittrechte entgegenstehen könnten. Markenlizenzen erteile sie gerade nicht. Sie weise darauf hin, dass das Bildmaterial unter keinen Umständen als Marke verwendet werden dürfe. Randnummer 33 § 823 Abs. 1 BGB sei neben den markenrechtlichen Spezialvorschriften nicht anwendbar. Marken seien gerade nicht als absolute Rechte geschützt, sondern nur, wenn die im Markengesetz spezifisch geregelten Funktionen der Marken beeinträchtigt seien. Dies sei hier nicht der Fall. Randnummer 34 Der auf Urheberrecht gestützte Antrag zu 2. sei unbegründet. Das abgebildete Plakat mit der „Bild“-Schlagzeile „Wir sind Papst“ verletze die Urheberrechte der Antragstellerin nicht. Die Formulierung „Wir sind Papst“ sei mangels schöpferischer Gestaltungshöhe nicht schutzfähig i.S.v. § 2 UrhG. Es handele sich um eine spontane Äußerung des ehemaligen Mitarbeiters G. St. der Antragstellerin, der Schlagzeile könnten kein hohes Maß an Individualität und kreative Eigenleistung beigemessen werden. Überdies sei die Schlagzeile auch
dem Vortrag der Antragstellerin an die aus dem Sport bekannte Formulierung „Wir sind Weltmeister“ angelehnt gewesen. Slogans mit dem Beginn „Wir sind“ seien spätestens seit den Montagsdemonstrationen in Leipzig („Wir sind das Volk“) Allgemeingut geworden und würden vielfach verwendet. Hilfsweise hat sich die Antragsgegnerin auf die Schranke der sog. Straßenbildfreiheit gem. § 59 UrhG berufen. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 36 die einstweilige Verfügung aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 38 die einstweilige Verfügung vom 21.11.2022 zu bestätigen. Randnummer 39 Die Antragstellerin hat geltend gemacht, im Verhältnis zum Seitenbesucher und Kunden trete allein die Antragsgegnerin als Anbieterin und Verkäuferin auf. Die Antragsgegnerin sei passivlegitimiert. Sie vertreibe die auf a....de angebotenen Lizenzen in eigenem Namen und werde so Vertragspartnerin ihrer Kunden. Sie hafte als Täterin für die mit den Lizenzangeboten verwirklichten Marken- und Urheberrechtsverletzungen. Randnummer 40 Die Einwände der Antragsgegnerin gegen einen Anspruch aus Art. 10 lit. b) UMV, § 14 Abs. 4 MarkenG griffen nicht durch. Die Vorschriften seien nicht nur auf physische Kennzeichnungsmittel beschränkt. Das Landgericht Berlin habe in einem Hauptsacheverfahren zu einem Sachverhalt, der mit dem vorliegenden in wesentlichen Teilen übereinstimme, die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 4 MarkenG auf das Angebot von Bilddateien, die Marken wiedergäben, bestätigt (LG Berlin GRUR-RS 2022, 37702). Es bestehe vorliegend angesichts der Lizenzpräsentation der Antragsgegnerin die objektive Gefahr, dass Erwerber der Lizenzen die Bilder rechtsverletzend benutzten, insbesondere eine Marke im geschäftlichen Verkehr und markenmäßig verwendeten. Käufer, die das „Marketing-Paket“ erwürben, wählten dieses teure Lizenzmodell allein mit der Absicht, das erworbene Bild zu Marketingzwecken zu verwenden. Randnummer 41 Es liege im Hinblick auf das Angebot kommerzieller Lizenzen auch eine Irreführung der Kunden über die Berechtigung zur Lizenzierung der Marke vor. Versteckte Hinweise in den Lizenzbedingungen, dass einer Verwendung mögliche Drittrechte entgegenstehen könnten, nehme der Kunde nicht wahr. Auf solche müsste die Antragsgegnerin prominent im Angebot selbst hinweisen, damit der Kunde die Gelegenheit habe, sie zur Kenntnis zu nehmen. Auch Angaben zu „Freigaben“ in den Bilddetails seien für den Kunden nicht als Einschränkung der mit der erworbenen Lizenz gewährten Nutzungsmöglichkeiten erkennbar. Randnummer 42 Ein Unterlassungsanspruch
1, 1004 BGB sei gegeben. Der Vertrieb von Lizenzen an fremden Marken sei vom Markenrecht nicht erfasst, da das Markenrecht nur Nutzungen der Marken regele, aber nicht Verfügungen Dritter über die Marke. Randnummer 43 Zum Antrag zu 2. hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Umstand, dass die Schlagzeile
ihrer Veröffentlichung regelrechten Kultstatus erlangt und zu zahlreichen Abwandlungen geführt habe wie „Wir sind Kanzler“ oder „Wir waren Papst“, für die Werkqualität spreche. Die Schranke des § 59 UrhG sei nicht einschlägig, weil diese Schutzeinschränkung ihre Rechtfertigung in der an die Allgemeinheit gerichteten Widmung von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken finde, die es mit sich bringe, dass die Werke von jedermann betrachtet werden könnten. An dieser Dauerhaftigkeit fehle es vorliegend, da das Plakat – wie unstreitig ist – nur für wenige Tage an der Fassade eines Hochhauses angebracht gewesen sei. Das Titelseitenfoto genieße als Lichtbild gem. § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz und könne nicht als unwesentliches Beiwerk i.S.v. § 57 UrhG vom Schutz ausgeschlossen werden. Randnummer 44 Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.09.2023 die einstweilige Verfügung überwiegend bestätigt und das Verbot zu Ziff. I.2, Alt. 2, aufgehoben. Es hat wie folgt tenoriert: Randnummer 45
passendem schmückendem Bildmaterial für ihre Projekte suchen könnten, z.B. für
richten und Bücher, Vorträge und Webseiten. Sie biete verschiedene „Pakete“ an. In ihren Website-AGB (Anlage TW3) und der A... Lizenzvereinbarung (Anlage TW1) liefere sie detaillierte Informationen zu Art und Umfang der Nutzungsrechtseinräumung. Sie, die Antragsgegnerin, gestatte keine (uneingeschränkte) kommerzielle Nutzung und räume keine Markenlizenz ein. Es erscheine fernliegend, dass Endkunden die Nutzungsrechtseinräumung am Bildmaterial (vgl. Ziffer 3.1 der Lizenzvereinbarung) als Einräumung einer Lizenz an etwaigen darin abgebildeten Marken verstehen könnten. Dies gelte auch für das „Marketing-Paket“. Mit dem „Marketing-Paket“ sei etwa eine unbegrenzte Mehrfachnutzung des gekauften Bildmaterials im Rahmen einer Kampagne möglich. Randnummer 55 Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie, die Antragsgegnerin, passivlegitimiert sei. Sie betreibe eine neutrale Plattform, auf der Anbieter ihr Bildmaterial hochladen und an Endkunden vertreiben könnten. Mangels Kenntnis rechtsverletzender Nutzer-Uploads sei sie weder Täterin noch Teilnehmerin. Sie hafte auch nicht als Störerin. Randnummer 56 Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Tenor der einstweiligen Verfügung zu Ziff. I.1. nicht aus Art. 10 lit.
2 und 3 UMV begründet würde. Hieran fehle es. Dass Endkunden hier zu dem Schluss kämen, sie könnten das erworbene Bildmaterial markenmäßig benutzen, etwa im Rahmen einer „Internetseite“, in „Zeitschriften und Büchern“ oder im Rahmen eines „Marketing-Pakets“, sei abwegig. Auch ohne weiterführende Informationen im Rahmen der AGB sowie der Lizenzvereinbarung könne nicht davon ausgegangen werden, dass Endkunden aufgrund der Darstellung der Pakete zur Nutzungsrechtseinräumung zu dem Schluss kämen, sie könnten das gegenständliche „Bild“-Logo als eigene Marke auf ihren Produkten verwenden. Dies ergebe sich so nicht aus den angebotenen Lizenzmodellen. Diese verböten vielmehr ausdrücklich eine Nutzung des erworbenen Bildmaterials als Werbung („ausgenommen Werbung“). Die Entscheidung des Landgerichts Berlin (GRUR-RS 2022, 37702) sei nicht übertragbar. Dort sei eine Lizenz zur freien kommerziellen Nutzung erteilt worden, aufgrund derer Kunden tatsächlich physische Handelsartikel mit dem Bildmaterial bedruckt und verkauft hätten. So ein Fall liege hier nicht vor. Kunden, die auf ihrer, der Antragsgegnerin, Internetseite Bildmaterial erwürben, könne nicht pauschal unterstellt werden, dass sie gegen die eingeräumten Nutzungsrechte verstießen und Produktpiraterie betrieben. Mit derartigen Vertragsbrüchen müsse sie, die Antragsgegnerin, aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Lizenzmodelle nicht rechnen. Etwaige rechtswidrige Handlungen Dritter müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Randnummer 59 Ein Monopol an einer bekannten Marke gewähre auch Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV nicht. Das reine Berufen auf das Vorliegen einer bekannten Marke reiche nicht aus. Randnummer 60 Auch weitere Anspruchsgrundlagen rechtfertigten nicht den Tenor der einstweiligen Verfügung zu Ziff. I.1. Es liege keine Irreführung der Kunden i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen nicht davon aus, auf ihrer, der Antragsgegnerin, Plattform eine Markenlizenz zu erwerben. Randnummer 61 Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Angebot oder der Vergabe von Lizenzen für eine persönliche Nutzung in Deutschland aus §§ 8, 3, 5 UWG sowie aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Markenrechtliche Grundsätze seien auch im Wettbewerbsrecht zu beachten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Der Antragstellerin stehe eine wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) nicht zu. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Eine etwaige Lizenzvergabe könne kein Anknüpfungspunkt für ein erforderliches Wettbewerbsverhältnis sein, da sie, die Antragsgegnerin, Lichtbilder lizenziere und nicht darauf abgebildete Marken. Es liege auch keine Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Randnummer 62 Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB schieden aus. Sie, die Antragsgegnerin, beeinträchtige nicht das Markenrecht, weil ihre Lizenzierung das Markenrecht nicht betreffe. Zudem sei der Anwendungsbereich des Deliktsrechts nicht eröffnet. Die Parteien seien sich einig, dass hinsichtlich privater Nutzung kein Anspruch
der UMV bestehe. Damit sei ihr, der Antragsgegnerin, Verhalten in markenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Diese Wertung sei zu akzeptieren und es sei falsch, einen Anspruch, den die UMV nicht vorsehe, aus der Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB herzuleiten. Randnummer 63 Auch der Anspruch gemäß Tenor der einstweiligen Verfügung zu Ziff. I.2., Alt. 1, bestehe nicht. Die Schlagzeile „Wir sind Papst“ genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Schrankenregelung des § 59 UrhG vor. Randnummer 64 Die Antragsgegnerin beantragt: Randnummer 65 Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2023, Az. 312 O 194/22, wird abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 21.11.2022 unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags insgesamt aufgehoben. Randnummer 66 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 67 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 68 Die Antragstellerin verteidigt das angegriffene Urteil im Umfang der Verurteilung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Randnummer 69 Die Antragstellerin meint, das Landgericht sei zu Recht von der Passivlegitimation der Antragsgegnerin ausgegangen. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der Vertrieb digitaler Logos von ihr, der Antragstellerin, zur kommerziellen Nutzung durch den Lizenznehmer Art. 10 lit. b) UMV unterfalle. Auch die Untersagung der Lizenzierung persönlicher Nutzungen in Deutschland sei gem. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 5a Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG sowie §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu Recht erfolgt. Die Antragsgegnerin behaupte gegenüber ihren Abnehmern bei objektiver Auslegung ihres Angebotes, dass sie zur Lizenzierung der in den Abbildungen enthaltenen Marken berechtigt sei. Auch kommerziell handelnde Nutzer verstünden den Unterschied zwischen „Bildrechten“ und „Freigaben“ nicht. Im Hinblick auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bestehe im Streitfall kein Vorrang des Markenrechts. Die Erteilung von Lizenzen an fremden Rechten greife in den Zuweisungsgehalt des Rechts ein, das gelte im Markenrecht ebenso wie im Urheberrecht. Im Hinblick auf den Tenor der einstweiligen Verfügung zu Ziff. I.2. bestehe im Umfang der Verurteilung ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch. Die Schlagzeile „Wir sind Papst“ verfüge über hinreichende urheberrechtliche Schöpfungshöhe. Die Antragsgegnerin zeige insoweit keine neuen Argumente auf. Randnummer 70 Eine zunächst von der Antragstellerin gegen die teilweise Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu Ziff. I.2., Alt. 2, erhobene Anschlussberufung hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.06.2024 zurückgenommen. Randnummer 71 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. Randnummer 72 1. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die einstweilige Verfügung vom 21.11.2022 zu Ziff. I.2., Alt. 1, sowie zu Ziff. I.1., Varianten 1 und 2, mit den im Tenor genannten Maßgaben der konkreten Verletzungsform bestätigt. Insoweit liegen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund vor. Aufzuheben ist die einstweilige Verfügung vom 21.11.2022 indes – insoweit abweichend zur landgerichtlichen Bewertung – hinsichtlich Ziff. I.1., Varianten 3 und 4. Diesbezüglich fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Randnummer 73 a. Es liegt ein zulässiger Verfügungsantrag vor. Randnummer 74 aa.
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st.Rspr., vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Hier hat die Antragstellerin auf sechs konkrete Verletzungsformen Bezug genommen, von denen im Berufungsverfahren noch fünf gegenständlich sind. Dies führt zur hinreichenden Bestimmtheit ihres Antrags. Die Konkretisierung im landgerichtlichen Urteil bringt hinreichend zum Ausdruck, dass es vorliegend um kommerzielle und private Nutzungen, nicht jedoch um redaktionelle Nutzungen geht. Letztere sind nicht Gegenstand des Antrags und dieser Gesichtspunkt steht auch im Berufungsverfahren nicht im Streit. Randnummer 75 bb. Im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Streitgegenstände ist das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen, die Antragstellerin verfolge in erster Linie gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1. – kommerzielle Nutzungen – einen markenrechtlichen Anspruch aus Art. 10 lit. b) UMV und
rangig Ansprüche aus § 14 Abs. 4 MarkenG und §§ 8, 3, 5 UWG. Gegenteiliges hat die Antragstellerin im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Hinsichtlich des Tenors der Beschlussverfügung zu Ziff. I.
Für eigene Informationen haften Diensteanbieter
den allgemeinen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 TMG), z.B.
den Vorschriften des MarkenG. Zu den eigenen Informationen zählen auch solche fremden Informationen, die der Diensteanbieter sich zu eigen gemacht hat (vgl. BGH GRUR 2010, 616 Rn. 22 – marions-kochbuch.de). Von einem solchen Zueigenmachen ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Einzelfallumstände auszugehen. Randnummer 87 Der Einwand der Berufung, die Antragsgegnerin betreibe lediglich eine neutrale Plattform, bleibt angesichts der vorgenannten landgerichtlichen Feststellungen ohne Erfolg. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zeigt die Berufung der Antragsgegnerin bezogen auf die hier relevanten Feststellungen nicht auf. Randnummer 88 bb. Der Antrag gemäß Tenor der einstweiligen Verfügung zu Ziff. I.1. ist in den Varianten 1 und 2 begründet, nicht jedoch betreffend die Varianten 3 und 4. Randnummer 89 aaa. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Angebot oder der Vergabe von Lizenzen für eine kommerzielle Nutzung in der Europäischen Union für „Präsentation oder Newsletter“, „Internetseite“, „Zeitschriften und Bücher“ bzw. „Marketing-Paket“ betreffend die Varianten 1 und 2 gem. Art. 10 lit. b) UMV zu. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht betreffend die Varianten 3 und 4. Randnummer 90
b) UMV hat ein Unionsmarkeninhaber das Recht auf Untersagung des Anbietens, Inverkehrbringens oder Besitzens für diese Zwecke oder die Einfuhr oder Ausfuhr von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -
weisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird, wenn dies im geschäftlichen Verkehr erfolgt und die Gefahr besteht, dass derartige Kennzeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden und dass diese Benutzung eine Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke
2, Abs. 3 UMV darstellt.
UMV können bestimmte Vorbereitungshandlungen untersagt werden, um dem Markeninhaber ein wirksames Vorgehen gegen
ahmungen zu ermöglichen (Pohlmann, Das Recht der Unionsmarke, 2. Aufl., § 12 Rn. 34). Art. 10 UMV gewährt dem Inhaber der Marke einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der im geschäftlichen Verkehr eine Vorbereitungshandlung vornimmt (Pres in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl., Art. 10 Rn. 8). Randnummer 92 (
weisen bezieht Art. 10 UMV auch andere Kennzeichnungsmittel ein. Damit ist klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und jegliche Ausprägungen und Zeichenformen vom Tatbestand umfasst sein sollen, soweit mit ihnen die Marke kennzeichnend verwendet werden kann. Insoweit unterfallen Art. 10 UMV also nicht nur der mit der Marke versehene Anhänger und das auf der Verpackung aufgedruckte Hologramm, sondern auch digitale Kennzeichnungen (Pres in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl., Art. 10 Rn. 4). Randnummer 96 Digitales Bildmaterial kann daher – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – Kennzeichnungsmittel i.S.v. Art. 10 UMV sein. Denn im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob ein physisches Kennzeichnungsmittel wie ein Aufnäher, welcher mit einem Markenzeichen versehen ist, in den Verkehr gebracht und sodann kennzeichnend für Waren verwendet wird, oder eine digitale Bilddatei, wenn diese im Ergebnis so verwendet wird (LG Berlin GRUR-RS 2022, 37702 Rn. 24). Randnummer 97 (bb) Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift fallen die Bilddateien gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1., Varianten 1 und 2, unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 10 UMV. Randnummer 98 Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung insoweit ein, das bei ihr verfügbare Bildmaterial diene primär nicht als Herkunftshinweis für bestimmte Waren, es dürfe
den Vertragsbedingungen ausdrücklich nicht als Herkunftshinweis verwendet werden und es eigne sich hierzu auch nicht. Das beanstandete Bildmaterial diene ausschließlich zur Verwendung als schmückendes Bildmaterial z.B. für Präsentationen, Webseiten oder Bücher. Dieser Berufungseinwand bleibt hinsichtlich der Varianten 1 und 2, die nur die Verfügungsmarke zeigen, ohne Erfolg. Es kommt an dieser Stelle auf die Eignung zur markenmäßigen Kennzeichnung an (LG Berlin GRUR-RS 2022, 37702 Rn. 24). Eine solche Eignung zur markenmäßigen Kennzeichnung besteht in den Verletzungsformen gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1., Varianten 1 und 2. Denn bei diesen lizenzierten Bildern der Antragsgegnerin handelt es sich gerade nicht lediglich um rein dekorative Gesamtbilder, vielmehr zeigen diese beiden Verletzungsformen im Wesentlichen ausschließlich die Verfügungsmarke der Antragstellerin. Diese beiden digitalen Bilddateien können kennzeichnend verwendet werden. Die vertragliche Einschränkung spielt bei der Beurteilung, ob es sich um Kennzeichnungsmittel i.S.v. Art. 10 UMV handelt, keine Rolle. Randnummer 99 (
2 und 3 UMV darstellen würde. Die Gefahr muss sich hinreichend konkret aus den objektiven Umständen ergeben (Mielke in BeckOK MarkenR,
weisbar (vgl. Pres in Hildebrandt/Sosnitza, UMV,
Ansicht des Senats eine Vergleichbarkeit mit einem zur Verfügung gestellten Etikett oder Anhänger im Hinblick auf die in Rede stehenden Nutzungen vor. Die Bilddateien, die ausschließlich die Verfügungsmarke enthalten, können im Rahmen der hier gegenständlichen kommerziellen Nutzung entsprechend Verwendung finden und es droht auch – überwiegend wahrscheinlich – eine solche markenrechtsverletzende Benutzung. Randnummer 106 Dass die Antragsgegnerin nur eine Bildlizenz und nicht (auch) eine Markenlizenz gegen Entgelt anbietet, wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht ohne weiteres erkennen. Dass ausweislich der Anlage AS5 in den Varianten „Persönliche Nutzung“, „Internetseite“, „Zeitschriften und Bücher“ sowie „Marketing-Paket“ die Verwendung in der Werbung ausgeschlossen wird, ändert daran nichts. Es ist mit dem Landgericht – überwiegend wahrscheinlich – nicht davon auszugehen, dass sich die angesprochenen Kundenkreise in der Kategorie „Hilfe für Kunden“ darüber informieren, was „Werbliche Nutzung“ bedeuten soll, und dort die Passage: Randnummer 107 „Werbliche Nutzung bedeutet, dass Bild- oder Videomaterial verwendet wird, um damit ein Produkt zu verkaufen, etwas zu bewerben oder Geld für einen bestimmten Zweck zu sammeln. Dies umfasst die Nutzung in den Bereichen Werbung, Marketing, Verkaufsförderung, Verpackung, Titelseiten von Publikationen, Advertorials und Konsumgüter oder Merchandise-Produkte.“ Randnummer 108 finden und verstehen. Jedenfalls werden relevante Anteile der angesprochenen Kundenkreise diese Informationen gar nicht suchen. Gleiches gilt für die weiteren Einschränkungen und Lizenzkonkretisierungen in den AGB wie den A...-Lizenzbedigungen. Dass die vom Angebot der Antragsgegnerin angesprochenen Kunden die dortigen Klauseln 3.2.2 und 3.2.6 mit ihren Einschränkungen und Verboten auffinden und zur Kenntnis nehmen würden, ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Randnummer 109 (bbb) Vorliegend ist im Hinblick auf die Varianten 1 und 2 des Tenors der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1. die konkrete Gefahr einer Markenverletzung – überwiegend wahrscheinlich – gegeben, da die drohenden Verletzungshandlungen – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – auch markenmäßig i.S.v. Art. 9 Abs. 2 UMV sind. An dieser Stelle ist mit dem Landgericht und dem Vorbringen der Antragstellerin auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verfügungsmarke – gerichtsbekannt – um eine bekannte Marke handelt. Randnummer 110 (ccc) Der Einwand der Berufung, eine hohe, anhand objektiver Umstände zu konkretisierende Gefahr, dass das Kennzeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen benutzt werde und dadurch eine unmittelbare Markenverletzung begründet würde (vgl. Schönbohm/Rohr GRUR 2024, 585, 588), sei im Streitfall und damit auch im Hinblick auf die Varianten 1 und 2 des Tenors der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1. nicht festzustellen, bleibt ohne Erfolg. Randnummer 111 Für die Feststellung der objektiven Gefahr einer Markenverletzung können neben der Würdigung der allgemeinen Lebenserfahrung u.a. auch die Grundsätze der Erstbegehungsgefahr herangezogen werden. Insoweit obliegt es dem Markeninhaber, darzulegen und zu beweisen, für welche Waren oder Dienstleistungen das Kennzeichnungsmittel i.S.v. Art. 10 UMV aller Wahrscheinlichkeit
benutzt werden soll (Schönbohm/Rohr GRUR 2024, 585, 588). Randnummer 112 Vorliegend hat sich die Antragstellerin zum einen darauf berufen, dass die von der Antragsgegnerin lizenzierten, die Marke enthaltenden Bilddateien in einem Parallelfall tatsächlich zur Kennzeichnung von Produkten verwendet worden seien und es zum Vertrieb von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen (Laptops, Hoodies, T-Shirts) gekommen sei (Anlage AS21). Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass aus Käufersicht der Bereich des Marketings, der den Bereich der Werbung übersteige, sinnvollerweise nur im Vertrieb physischer Merchandising-Artikel (Tassen, T-Shirts, etc.) bestehen könne (Antragsschrift vom 30.09.2022 und Schriftsatz vom 27.04.2023). Die Benutzung der Verfügungsmarke auf Merchandising-Produkten wie etwa Tassen stelle eine markenrechtswidrige Benutzungshandlung dar.
der Rechtsprechung des Senats kennt der von Merchandising-Produkten angesprochene Verkehr die jahrelange Übung, zum Merchandising geeignete Produkte (z.B. T-Shirts, Tassen, etc.) mit geschützten Zeichen zu versehen und sie damit als Fanartikel wirtschaftlich zu vermarkten. Dem Verkehr ist bekannt, dass im Bereich von Herstellung und Vertrieb von Merchandising-Artikeln geschützte Zeichen existieren und dass die wirtschaftliche Vermarktung zumindest auf einer Lizenzbeziehung zum Zeicheninhaber beruht (Senat GRUR-RS 2020, 63415 Rn. 69 – Popeye). Die Lizenzierung von Bilddateien, die ausschließlich die Verfügungsmarke zeigen, zu einer kommerziellen Nutzung in einem „Marketingpaket“ für 189,- € begründet daher in jedem Fall die objektive Gefahr einer Markenverletzung. Randnummer 113
nochmaliger Prüfung ist auch in den übrigen gegenständlichen Fällen die objektive Gefahr einer Markenverletzung hinreichend dargetan. Die Antragstellerin hat vorliegend in ihrer Antragsschrift geltend gemacht, dass vorgenannten Erwägungen auch für Newsletter/Präsentationen, Webseiten, Bücher und Zeitschriften gölten und zu berücksichtigen sei, dass die Verfügungsmarke den erweiterten Schutz einer bekannten Marke genieße. Die Antragstellerin hat damit im Streitfall auch die objektive Gefahr einer Markenverletzung in den Varianten einer kommerziellen Bildlizenz für Newsletter/Präsentationen, Webseiten, Bücher und Zeitschriften unter Berücksichtigung der ebenfalls maßgeblichen allgemeinen Lebenserfahrung hinreichend dargetan. Wie ausgeführt, ist hier eine Parallele zu Etiketten oder Anhängern, die die Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen tragen, zu ziehen, so dass die konkrete Gefahr einer Markenverletzung in sämtlichen angebotenen kommerziellen Nutzungen – wie sie gegenständlich sind – zu bejahen ist. Randnummer 114 bbb. Für die Varianten 1 und 2 gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1. sind weitergehende Anspruchsgrundlagen dann nicht zu prüfen. Randnummer 115 ccc. Hinsichtlich der Varianten 3 und 4 gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1. scheitert der Anspruch gem. Art. 10 lit. b) UMV daran, dass es sich insoweit – wie ausgeführt – nicht um Kennzeichnungsmittel i.S.v. Art. 10 UMV handelt. Es geht jeweils um Fotos einer bzw. mehrerer Zeitungen, auf denen die Verfügungsmarke aufgebracht worden ist. Eine Eignung zur markenmäßigen Verwendung ähnlich zu Etiketten oder Anhängern ist
Ansicht des Senats bei diesen Fotos – überwiegend wahrscheinlich – nicht festzustellen. Randnummer 116 ddd. Betreffend die Varianten 3 und 4 gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.
2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen. Die Vorschrift erfasst eine produktbezogene Irreführung, wobei es sich bei den genannten Merkmalen nicht um einen abschließenden Katalog handelt, sondern jegliches „wesentliches“ Merkmal erfasst werden soll (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 2.1). Randnummer 122 (b) Das Angebot von Lizenzen für Bilddateien für kommerzielle Nutzungen kann irreführend i.S.v. § 5 UWG sein, wenn Lizenzen für Bilddateien angeboten werden, die ausschließlich eine geschützte Marke enthalten, der Lizenzgeber jedoch nicht über die entsprechenden Rechte verfügt und daher nicht wirksam Lizenzen vergeben kann und dies nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
der Rechtsprechung des Senats der angesprochene Verkehr keine detaillierten Überlegungen zur Art erforderlicher Lizenzen (urheberrechtlicher oder markenrechtlicher Art) anstellt (Senat GRUR-RS 2020, 63415 Rn. 74 – Popeye). Zu Recht macht die Antragstellerin insoweit geltend, dass auch kommerziell handelnde Nutzer den Unterschied zwischen „Bildrechten“ und „Freigaben“ in der Regel nicht kennen. Randnummer 123 (c) Jedoch werden die angesprochenen Verkehrskreise bei den Varianten 3 und 4 gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.
Bekanntgabe der Wahl des Kardinals Joseph Ratzingers zum Papst am 19.04.2005 die Schlagzeile geschaffen hat. G. St. war zu diesem Zeitpunkt fest angestellter Mitarbeiter der Antragstellerin in der „Bild“-Redaktion und dort Leiter des Ressorts Politik. Gemäß seinem Anstellungsvertrag hat Herr St. alle Nutzungsrechte an dienstlichen Arbeitsergebnissen der Antragstellerin zur exklusiven Verwertung übertragen, wie die Antragstellerin gemäß Anlage AS11 glaubhaft gemacht hat. Das Landgericht ist daher zu Recht von der Aktivlegitimation der Antragstellerin ausgegangen und hiergegen bringt die Berufung der Antragsgegnerin auch nichts vor. Randnummer 135 bbb. Die Schlagzeile „Wir sind Papst“ vom 20.04.2005 genießt – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – als Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Bereich der Sprachwerke auch die sog. kleine Münze urheberrechtlich geschützt ist. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 2 Rn. 85). Diese Anforderungen sind vorliegend bei der Schlagzeile „Wir sind Papst“ vom 20.04.2005 erfüllt. Randnummer 136
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt ein „Werk“ vor, wenn es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt; weiter setzt die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk voraus, dass es eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 73 Rn. 33 - Levola Hengelo BV/Smilde Foods BV). Es muss ein Gestaltungsspielraum gegeben und genutzt worden sein. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich
dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen (vgl. OLG Nürnberg GRUR-RS 2020, 39002 Rn. 35 –
vergütung). Im Rahmen einer anzustellenden Gesamtbetrachtung kommt es für die Frage, ob ein „Werk“ vorliegt, auch auf den vorbekannten Formenschatz und eine vorgegebene Aufgabenstellung an (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 24 – Vitrinenleuchte). Allein aus dem Bestehen von Gestaltungsalternativen lässt sich jedoch noch keine schöpferische Gestaltungshöhe ableiten (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 24 – Vitrinenleuchte). Randnummer 137 Es kommt für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist im vorliegenden Streitfall von urheberrechtlich schutzfähiger Qualität und Originalität der gegenständlichen Schlagzeile „Wir sind Papst“ vom 20.04.2005 auszugehen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend entschieden und das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 141 (a) Es bestand für die betreffende Schlagzeile zur Wahl des deutschen Kardinals Joseph Ratzingers zum
folger von Papst Johannes Paul II. ein Gestaltungsspielraum, den der Autor G St. eigenschöpferisch ausgenutzt hat. Der Autor fasste – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – in drei Worten das Ereignis und die damit zusammenhängende Überraschung und Freude der Deutschen im Zusammenhang mit der Wahl eines deutschen Papstes in einer Zeitungs-Titelzeile prägnant zusammen. In der prägnanten Schlagzeile „Wir sind Papst“ kommt eine Individualprägung des Autors zum Ausdruck. Im Einzelnen: Randnummer 142 (b) Zu vorbestehenden „Wir sind“-Slogans hält die Schlagzeile „Wir sind Papst“ einen deutlichen Abstand ein. Insoweit ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Schöpfer G. St. u.a. vom Ausspruch „Wir sind Weltmeister“ inspiriert war. Dies ergibt sich aus dem Interview mit G. St. gemäß Anlage TW5. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich – unwidersprochen – geltend gemacht, die Schlagzeile „Wir sind Papst“ sei angelehnt an den aus dem Sport bekannten und geläufigen Ausspruch „Wir sind Weltmeister“ wie er etwa seit dem Gewinn der Weltmeisterschaft der deutschen Fußballnationalmannschaft der Männer im Jahr 1990 von breiten Teilen der Bevölkerung
WM-Titeln deutscher Nationalmannschaften im Sport verwendet worden sei. Die Antragstellerin hat demgegenüber gemeint, die gegenständliche Schlagzeile „Wir sind Papst“ grenze sich jedoch deutlich vom Ausspruch „Wir sind Weltmeister“ ab. In dem Interview mit dem Schöpfer G. St. (Anlage TW5) heißt es zur Frage „Wer ist mit ‚Wir‘ gemeint und warum sollen wir stolz sein?“ : „Wir – das sind wir Deutschen. Natürlich schwingt da das Gefühl von ‚Wir sind Weltmeister‘ ein bisschen mit – aber ich glaube, hier geht es weniger um Stolz, sondern mehr um eine unschuldige Freude ohne jede Überheblichkeit.“ . Während „Wir sind Weltmeister“ durch „Deutschland ist Weltmeister“ ersetzbar ist, so ist dies bei „Wir sind Papst“ nicht gleichermaßen möglich. „Deutschland ist Papst“ oder „die Deutschen sind Papst“ ist keine inhaltlich zutreffende Aussage. Insofern hält der Slogan „Wir sind Papst“ einen deutlichen Abstand zum Slogan „Wir sind Weltmeister“ ein. Zu anderen vorbekannten 3-Worte-„Wir sind“-Slogans wie „Wir sind Kirche“
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können als Indizien im Rahmen der Prüfung der Originalität auch
der Schaffung des Werkes eingetretene Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die Anerkennung in Fachkreisen (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 37 – USM Haller). Als ein Indiz für die Schutzfähigkeit eines Werks kann auch die Beachtung, die das Werk in den Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat, mit einzubeziehen sein (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 39 – USM Haller). Dies soll dann möglich sein, wenn diese
träglichen Umstände wie etwa Einschätzungen in der Fachwelt einen Anhaltspunkt für die Beurteilung bieten können, ob das Werk zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellte (vgl. BGH GRUR 2024, 132 Rn. 43 – USM Haller). So liegt der Fall hier. Randnummer 146 Die Gesellschaft für deutsche Sprache vergab im Jahr 2006 für die Schlagzeile „Wir sind Papst“ den zweiten Platz unter den zehn Wörtern des Jahres 2005 und begründete die hohe Platzierung damit, dass die Wendung sprachlich einprägsam sei und noch Monate später zitiert und verändert worden sei (Anlage AS17). In der Meldung der Gesellschaft für deutsche Sprache heißt es weiter: „Sprachlich einprägsam, hat diese Wendung selbst im Ausland ein Echo gefunden und wurde noch Monate später zitiert und verändert (‚Sind wir noch Papst?‘)“ . Diese Anerkennung in Fachkreisen ist vorliegend ein Indiz für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. In Fachkreisen und der übrigen Öffentlichkeit hat die gegenständliche Schlagzeile auch noch lange
ihrer Schöpfung erhebliche Beachtung gefunden, insbesondere durch die zahlreichen Abwandlungen (z.B. „Wir sind Kanzler“ im September 2005, „Wir sind Präsident“ in Österreich im Jahr 2006, „Wir sind WeltmeisterIN“ in 2007, „Wir sind Oscar“ in 2007 und „Wir waren Papst“ in 2022). Randnummer 147 Dass der Autor Anfang des Jahres 2006 für die Schlagzeile mit einem Kreativpreis des Art Directors Club Deutschland ausgezeichnet wurde (Anlage AS20), ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – ebenfalls ein Indiz für die Schutzfähigkeit und die besondere Qualität sowie Individualität dieser Sprachschöpfung. Randnummer 148 (e) Dass die Entstehung der Schlagzeile einer spontanen Eingebung zu verdanken sei, wie die Antragsgegnerin vorgetragen und mit den Anlagen TW4 und TW5 glaubhaft gemacht hat, ändert – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – an der ausreichenden Schöpfungshöhe der Schlagzeile nichts. Ein Schöpfungsprozess beim Autor hat stattgefunden. Ein bestimmter Umfang ist insoweit nicht erforderlich. Randnummer 149 ccc. Durch das angegriffene Lizenzangebot greift die Antragsgegnerin in das Recht der Antragstellerin der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG widerrechtlich ein. Randnummer 150 ddd. Die Schranke des § 59 UrhG greift – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – vorliegend nicht ein. Denn das Plakat, dass die „Bild“-Titelseite mit der Schlagzeile „Wir sind Papst“ zeigte, war anlässlich des Besuches von Papst Benedikt XVI. in Berlin im September 2011 nur vorübergehend für neun Tage und nicht bleibend am Gebäude der Antragstellerin angebracht worden. Randnummer 151
G ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Randnummer 152
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Merkmal „bleibend” nicht darauf an, ob ein vorübergehend aufgestelltes Werk
dem Abbau weiterhin besteht und gegebenenfalls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstallation untergeht (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Denn damit würde ohne sachliche Rechtfertigung
der Art des Kunstwerks unterschieden: Während der Urheber einer vorübergehend an öffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 UrhG in seinen Ausschließlichkeitsrechten nicht eingeschränkt wäre, müsste der Schöpfer einer ebenfalls vorübergehend zu einem bestimmten Anlass erstellten, durch die Umgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung hinnehmen, dass sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen Zwecken vervielfältigt und verbreitet werden könnte. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine Grundlage (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Randnummer 155 Auf der anderen Seite kann nicht allein die Widmung des Urhebers maßgeblich sein. Für eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu dem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Der gesetzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Aufstellung oder Errichtung seines Werks weiter gehende Rechte vorbehält als im Falle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwägung zu Grunde, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vorübergehenden) Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Gesetz ohnehin vorgesehene Maß hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einzuschränken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes gebietet eine solche Einschränkung der Urheberbefugnisse nicht. Dieses Interesse ist darauf gerichtet, dass öffentliche Straßen und Plätze etwa auf Postkarten, auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film wiedergegeben werden können, ohne dass hierfür – falls sich dort urheberrechtlich geschützte Werke befinden – die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden muss. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, die vorübergehend auf öffentlichen Plätzen im Kontext einer Ausstellung präsentiert werden, besteht kein Anlass zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtlicher Befugnisse (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Randnummer 156 Maßgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte Aufstellung oder Errichtung eines geschützten Werks an einem öffentlichen Ort der Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen Regelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht einer Dauerausstellung zu Grunde liegt (BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag). Randnummer 157
der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Erfolg. Randnummer 159
1 GKG zusammengerechnet. Wird ein einheitlicher Klageantrag mit der Verletzung mehrerer Schutzrechte im Haupt- und Hilfsverhältnis – oder auch kumulativ – begründet, ist der Streitwert
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angemessen (maßvoll) zu erhöhen (vgl. BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 73 – Kinderstube). Vorliegend ist dies hinsichtlich des Antrags gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziffer I.1, Varianten 3 und 4, der Fall. Insoweit sind – abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung – die
rangigen Anspruchsgrundlagen § 14 Abs. 4 MarkenG und §§ 8, 5, 3 UWG zu prüfen gewesen, weswegen sich der Streitwert erster Instanz von 300.000,- € auf 320.000,- € im Berufungsverfahren erhöht hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.