Ziff. II. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € und wegen des Auskunftsausspruchs
Ziff. III. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen des Kostenausspruchs kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. E. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 130.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Klägerin macht – gestützt auf Wettbewerbsrecht aus dem Gesichtspunkt unlauterer Behinderung – einen außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch
1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG betreffend fünf von der Beklagten angemeldete Marken mit einem Bild des Hamburger Fernsehturms und/oder mit dem Wort „Telemichel“ geltend. Zudem wendet sich die Klägerin gegen eine aus ihrer Sicht irreführende Werbung der Beklagten und begehrt insoweit Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der D. T. AG, die Eigentümerin des Hamburger Fernsehturms ist. Sie hat ein Schreiben „Zustimmung und Ermächtigung zur Prozessführung“ der D. T. AG vorgelegt (Anlage K22). Der Hamburger Fernsehturm wird auch „Heinrich-Hertz-Turm“ oder „Telemichel“ genannt. Randnummer 3 Die Beklagte ist eine gemeinnützige Stiftung, die
einer Absichtserklärung der Klägerin vom 16.03.2015 (Anlagen K1/B1), die in der Erklärung als „Eigentümerin des 1968 errichteten Heinrich-Hertz-Turms in Hamburg […] ‚Hamburger Fernsehturm‘“ bezeichnet wird, zur Unterstützung der Klägerin in Bezug auf die geplante Wiedereröffnung des Hamburger Fernsehturms gegründet worden war. Die Absichtserklärung sollte
ihrem Wortlaut der Stiftung dazu dienen, „eine Bauvoranfrage im Hinblick auf die Instandsetzungsarbeiten und die Installierung eines neuen Aufzugssystems stellen zu können“ (vgl. Anlage K1). Eine Bauvoranfrage wurde nicht von der Beklagten gestellt, sondern war bereits am 20.10.2014 von der ARGE F. H. gestellt worden und wurde am 19.08.2015 positiv beschieden. Im Schreiben der ARGE F. H. an die Beklagte vom 27.11.2014 heißt es: „Die ARGE F. hat die Aufgabenstellung für die Stiftung F. den Vorbescheidsantrag zu erstellen und die Genehmigung zu erwirken. Die ARGE F. stehen im ständigen Austausch mit der Stiftung F..“ . Randnummer 4 Die Beklagte wurde am 01.07.2015 als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt und eingetragen (Anlage B2). Randnummer 5 Im Dezember 2015 verhandelten die Parteien über einen zwischen ihnen geplanten Pachtvertrag über das Turmrestaurant, die Fahrstühle und die Plattform. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 02.05.2016 (Anlage K2) kündigte die Klägerin die Absichtserklärung vom 16.03.2015. Randnummer 7 Am 02.05.2018 veröffentlichte die Klägerin eine Ausschreibung hinsichtlich des Betriebs des Fernsehturms als Aussichtsplattform und Restaurant. Die Beklagte bewarb sich bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 08.06.2018 nicht. Randnummer 8 Schon am 01.02.2018 hatte die Beklagte die Wort-/Bildmarke DE 30 2017 032 793 „STIFTUNG FERNSEHTURM HAMBURG AUFWÄRTS 50 JAHRE TELEMICHEL“ angemeldet: Randnummer 9 . Randnummer 10 Die Marke wurde am 20.02.2018 für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 41, 43 eingetragen, darunter in Klasse 43 für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“. Die Beklagte bildet die Marke auf Gold-, Silber- und Kupfermedaillen ab, die sie - neben weiteren Souvenir- und Merchandisingartikeln mit Telemichel-Bezug - seit Oktober 2017 in streitigem Umfang zum Verkauf anbietet (vgl. Anlage K5). Randnummer 11 Am 28.06.2019 meldete die Beklagte folgende Bildmarke DE 30 2019 108 431 an: Randnummer 12 , Randnummer 13 die am 05.09.2019 ebenfalls für diverse Waren und Dienstleistungen in den Klassen 3, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 41, 43, darunter in Klasse 41 u.a. für „kulturelle Aktivitäten“ und in Klasse 43 für „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen“, eingetragen wurde. Randnummer 14 Zudem meldete die Beklagte im Jahr 2019 folgende drei Wortmarken „Telemichel“ an: Randnummer 15 - DE 30 2019 108 4306 „Telemichel“, angemeldet am 28.06.2019 - und eingetragen am 01.07.2022,
Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - für Waren in Klasse 3: „Präparate für die Mundhygiene; Fahrzeugreinigungsmittel; Waschmittel; Leder- und Schuhreinigungs- und -poliermittel“, Randnummer 16 - DE 30 2019 029 5575 „Telemichel“, angemeldet am 28.06.2019 für Klasse 3 und Randnummer 17 - DE 30 2019 107 5447 „Telemichel“, angemeldet am 07.06.2019 für die Klassen 14, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 41, 43. Randnummer 18 Auf ihrer Website www.stiftung-fernsehturm.de bat die Beklagte mit einem Text um Spenden für ihre Stiftung, den die Klägerin mit ihrem Antrag zu Ziff. II. angreift (Anlage K6.3). Randnummer 19 Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 02.10.2018 (Anlage K9) zur Löschung der Wort-/Bildmarke DE 30 2017 032 793 „STIFTUNG FERNSEHTURM HAMBURG AUFWÄRTS 50 JAHRE TELEMICHEL“ auffordern und machte Unlauterkeit der Wiedergabe des Fernsehturms im Rahmen der Marke geltend. Die Beklagte berief sich auf die Panoramafreiheit, die es ihr erlaube, die Silhouette im Rahmen einer Marke abzubilden. Im Rahmen von außergerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen schlug die Beklagte vor, der Klägerin eine „Warengruppennutzung“ einzuräumen, und zwar gegen eine monatliche Lizenz von 1.000,- € zzgl. 19 % Mwst. (Anwaltsschreiben vom 09.07.2019, Anlage K9.12). Randnummer 20 Die Klägerin hat behauptet, ihre Rechtsvorgängerin, die E. GmbH & Co. KG , habe ihr die Nutzung des Fernsehturms vertraglich eingeräumt. Sie, die Klägerin, sei wirtschaftliche Eigentümerin des Fernsehturms, wie sich aus dem Bewilligungsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg über eine Projektförderung von knapp 2 Mio. Euro ergebe (Anlage K14). Inzwischen sei der Zuschlag für einen Betreiber-Zusammenschluss erfolgt und das Vergabeverfahren beendet. Als neue Betreiber des Fernsehturms stünden nun die stadteigene H. GmbH (H.), P. W., Gründer des D. und Geschäftsführer der R. GmbH, sowie T. K., Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der H. GmbH, fest (Anlage K23). Die Gastronomie werde von F. K. aus München betrieben werden, die darüber liegende Fläche mit dem ehemaligen Drehrestaurant solle vor allem für Veranstaltungen und Präsentationen genutzt werden und sich auch wieder drehen. Randnummer 21 Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marken aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG zu. Die Beklagte habe die angemeldeten Marken als Sperrmarken registriert, um sie, die Klägerin, in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern und eine Beteiligung an der Wiedereröffnung des Fernsehturms zu erzwingen. Die Beklagte setze die gegenständlichen Marken zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs ein. Die Markenanmeldungen seien allein zu dem Zweck erfolgt, durch die Einnahme von Lizenzgebühren doch noch eine Kooperation mit ihr, der Klägerin, zu erzwingen. Eine Markenanmeldung, die in Kenntnis der Tatsache, dass ein Dritter die Benutzung der Marke beabsichtige, mit dem eindeutigen Ziel erfolge, die geplante Benutzung zu sperren oder zu erschweren, sei bösgläubig. Die Beklagte erstrebe in Behinderungsabsicht eine markenrechtliche Monopolisierung, wie in der umfassenden Anmeldung der Silhouette auch in Alleinstellung und der Bezeichnung „Telemichel“, auch als Wortmarke zum Ausdruck komme. Randnummer 22 Weiter stehe ihr, der Klägerin, im Hinblick auf die Bewerbung im Internet ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zu. Durch die ausdrücklichen Hinweise der Beklagten auf den Einsatz der Stiftung für die Wiedereröffnung des Fernsehturms werde die irrige Annahme gefördert, dass die Stiftung
wie vor konkret an der Wiedereröffnung beteiligt sei. Auf der Website der Beklagten gemäß Anlage K6 sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, dass Einnahmen der Beklagten in die Wiedereröffnung des Fernsehturms flössen. Wegen der mangelnden Beteiligung der Beklagten werde nicht einmal ein kleiner Teil der Einnahmen für die Wiedereröffnung verwendet, sodass davon auszugehen sei, dass die Einnahmen nur für kommerzielle Zwecke gesammelt würden. Randnummer 23 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt: Randnummer 24 I. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem DPMA Randnummer 25
folgend geschieht: Randnummer 30 III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer II. bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei die Angaben
Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind. Randnummer 31 IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffern II. beschriebenen begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Randnummer 32 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte hat behauptet, der Klägerin sei schon aus den Gesprächen der Jahre 2014 bis 2016 bekannt gewesen, dass sie, die Beklagte, auch Markenrechte insbesondere im gastronomischen Bereich eintragen lassen würde, um das Stiftungskapital zu mehren. Die Eintragung der Marken sei erfolgt, um dann Lizenzverträge wie den gemäß Anlage B16 (Lizenzvertrag vom 28.08.2019 betreffend die Wort-/Bildmarke DE 30 2017 032 793 „STIFTUNG FERNSEHTURM HAMBURG AUFWÄRTS 50 JAHRE TELEMICHEL“ und deren Nutzung für „aqua-di-hamburg“ im 50 ml Flakon und im Reiseflakon zu 10 ml) abzuschließen. Hierdurch hätten Einnahmen für den Stiftungszweck generiert werden sollen. Sie, die Beklagte, benutze die Marken bereits umfangreich zur Kennzeichnung verschiedener Waren wie Atemschutzmasken, Sekt, Parfüm, Münzen und Bier. Es sei die Produktion der Medaillen mit dem Symbol des Fernsehturms geplant worden, als die Absichtserklärung noch bestanden habe. Die tatsächliche Anmeldung der Marken sei zwar erst
Beendigung des Verhältnisses aus der „Absichtserklärung“ erfolgt. Dies habe aber daran gelegen, dass das Medaillenprojekt schon sehr weit fortgeschritten gewesen sei. Sie, die Beklagte, habe mit der Markenanmeldung nicht den Besitz der Klägerin stören, sondern als Stiftung den Erhalt des Turms und sonstiger Kulturdenkmäler auch unter sozialen Gesichtspunkten fördern wollen. Im Übrigen werbe sie, die Beklagte, spätestens seit 2017 nicht mehr dafür, dass sie den Fernsehturm betreibe oder die Wiedereröffnung selbst herbeiführen könne. Sie setzte sich nur für den Zweck der Wiederinbetriebnahme des Fernsehturms ein. Weiter hat die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Randnummer 35 Die Beklagte hat gemeint, es liege keine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG vor und ihr sei auch keine Irreführung i.S.d. § 5 UWG vorzuwerfen. Es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie, die Beklagte, benutze die eingetragenen Marken auch nicht zweckfremd, um potentielle Dritte zu behindern. Sie könne sich hinsichtlich der Abbildung des Fernsehturms auf die urheberrechtliche Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG berufen. Eine gezielte Beeinträchtigung sei weder gewollt noch werde sie durch die Marke(n) herbeigeführt. Die Klägerin und die D. T. AG könnten ihre Leistungen auf dem Markt anbieten und erbringen, weil gerade die Silhouette von der Panoramafreiheit gedeckt sei. Eine bösgläubige Markenanmeldung sei nicht erfolgt. Ein Fall der Anmeldung von Sperrmarken mit dem Ziel, andere davon abzuhalten, ein verwechslungsfähiges Zeichen zu benutzen, sei nicht gegeben. Es fehle an einer Behinderungsabsicht. Am Begriff „Telemichel“ bestehe kein Freihaltebedürfnis. Im Hinblick auf den Text gemäß Antrag Ziff. II. liege keine Irreführung i.S.d. § 5 UWG vor. Randnummer 36 Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2022 der Klage
ihren zuletzt gestellten Anträgen vollumfänglich stattgegeben. Der mit dem Antrag zu Ziff. I. geltend gemachte Anspruch bestehe gem. §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG aufgrund gezielter Behinderung. Die Beklagte habe mit den Markenanmeldungen zwar ihren eigenen Stiftungszweck fördern und hierfür Einnahmen generieren wollen, dieses Ziel aber mit den Markenanmeldungen durch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin erreichen wollen. Der Behinderungsabsicht der Beklagten stehe nicht die urheberrechtliche Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG entgegen. Auch aus der EuGH-Entscheidung „Neuschwanstein“ ergebe sich keine abweichende Bewertung. Der mit dem Antrag zu Ziff. II. geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Irreführung ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Randnummer 37 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Randnummer 38 Die Beklagte rügt eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO, u.a. im Zusammenhang mit der Frage der Aktivlegitimation. Zu Unrecht sei das Landgericht von einem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin ausgegangen. Randnummer 39 Die Beklagte behauptet wiederholend und vertiefend, sie sei eine gemeinnützige Stiftung, die das Ziel habe, bei der Wiedereröffnung des Fernsehturms unterstützend tätig zu sein und die auf Vorgabe und Verlangen der Klägerin erst initiiert worden sei. Es treffe nicht zu, dass sie, die Beklagte, die Förderung der Wiedereröffnung des Fernsehturms nicht mehr erreichen könne, weil die Klägerin die Zusammenarbeit mit ihr beendet habe. Der Stiftungszweck habe
der Absichtserklärung vom 16.03.2015 ein weiterer sein sollen, nämlich Förderung der Kunst und Kultur, der Bildung, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Da die Stiftung nicht nur zur Förderung und Erhaltung des Fernsehturms und dessen Wiedereröffnung und Wiedererlebbarkeit habe dienen sollen, habe die Klägerin damit rechnen müssen, dass sie, die Beklagte, sich entsprechende Markenrechte eintragen lasse, um Stiftungsgelder einzusammeln. Es habe die Wiedererlebbarkeit des Turms gefördert werden sollen, wozu gehöre, dass sich alle Menschen die Auffahrten leisten können sollten. Die Stiftung habe Auffahrten wirtschaftlich unterstützen wollen. Dies sei nur möglich, wenn sie Stiftungsgelder einnehme. Randnummer 40 Sie, die Beklagte, habe nicht gleich
dem Ende der Zusammenarbeit die Markenanmeldungen vorgenommen. Erst
dem sie erkannt habe, dass sich die Klägerin keine Rechte sichere, habe sie sich wegen des fortdauernden Stiftungszwecks und der fortdauernden Existenz der Stiftung entschlossen, möglichst viele Markengruppen eintragen zu lassen, um ein breites Verwertungsspektrum zu schaffen, um Einnahmen für soziale Einrichtungen auch im Zusammenhang mit dem Turm weiterhin zu generieren. Randnummer 41 Sie, die Beklagte, sei vor dem Hintergrund des Stiftungszwecks darauf angewiesen, genau mit dem Turm zu werben und Marken zu sichern, damit Einnahmen in Form von Spenden und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen aus den Markenrechten generiert werden könnten, weil ansonsten der Stiftungszweck auf Dauer nicht erreicht werden könne. Randnummer 42 Zudem könne mit der Bezeichnung „Telemichel“ außerhalb Hamburgs kaum jemand etwas anfangen. Randnummer 43 Die Beklagte meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis und bei ihr, der Beklagten, sei auch keine Behinderungsabsicht i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG gegeben. Die Markenrechte seien erforderlich, um das Stiftungsziel zu erreichen. Dass damit möglicherweise die Klägerin benachteiligt werde, sei eine unbeabsichtigte rechtliche Folge, nicht aber ihr, der Beklagten, Antrieb. Die Verfolgung gemeinnütziger Stiftungszwecke und zu diesem Zwecke durchgeführte Markeneintragungen schlössen die Unlauterkeit aus. Es sei treuwidrig, dass die Klägerin einerseits die Schaffung einer Stiftung eingefordert habe und ihr, der Beklagten, andererseits die Möglichkeit nehme, durch entsprechende Markenrechte und Engagement das Ziel, sich für die Wiedereröffnung des Fernsehturms stark zu machen, zu erreichen. Randnummer 44 Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Widersprüche gegen die eingetragenen Marken erhoben habe. Auch deswegen könne ihr, der Beklagten, keine Unlauterkeit vorgeworfen werden. Es bestehe der Eindruck, dass die Klägerin die hier geltend gemachten Ansprüche nur verfolge, um die Stiftung zu behindern. Dies sei gleichermaßen unlauter. Randnummer 45 Die Beklagte verweist weiterhin auf die EuGH-Rechtsprechung „Neuschwanstein“. Randnummer 46 Die Beklagte beantragt: Randnummer 47 1. das am 24.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg zu Az. 312 O 284/20 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 48 2. hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Hamburg zu Az. 312 O 284/20 verkündet am 24.11.2022 aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 49 Die Klägerin beantragt, Randnummer 50 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Randnummer 51 und zwar mit der Maßgabe, dass die Marke DE 30 2019 108 4306 „Telemichel“ Gegenstand des Antrags zu I.1. ist anstelle einer Einbeziehung dieser Marke in den Antrag zu I.2. Randnummer 52 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 53 Die Klägerin meint, das Landgericht habe es nicht versäumt, rechtliche Hinweise zu erteilen und die Beklagte habe Rechtsfehler im landgerichtlichen Urteil nicht aufgezeigt. Randnummer 54 Die Klägerin behauptet wiederholend und vertiefend, sämtliche gegenständlichen Markenanmeldungen seien ohne ihr Einverständnis erfolgt. Zunächst sei die erste Markenanmeldung am 01.02.2018 (Wort-/Bildmarke DE 30 2017 032 793) ohne Rücksprache, Ankündigung oder ihr Einverständnis erfolgt. Sie, die Klägerin, habe erst
erfolgter Ausschreibung hinsichtlich des Betriebs des Fernsehturms als Aussichtsplattform und Restaurant, an der sich die Beklagte - unstreitig - nicht beteiligt habe, Kenntnis von der Markenanmeldung der Beklagten erlangt und die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2018 dazu aufgefordert, die Markenanmeldung zurückzunehmen (Anlage K 9.1). Dennoch habe die Beklagte wenige Monate später - wie unstreitig ist - am 07.06.2019 (DE 30 2019 107 5447) und am 28.06.2019 (DE 30 2019 108 4306, DE 30 2019 108 431 und DE 30 2019 029 5575) vier weitere Marken mit breiten Klassenoberbegriffen in einem umfassenden Maße beim DPMA angemeldet. Die streitgegenständlichen Marken seien für die Beklagte reine Vehikel um Lizenzgebühren zu generieren. Randnummer 55 Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die D. T. AG hätten den Fernsehturm über Jahrzehnte hinweg und bis zur Schließung im Jahr 2001 als Aussichtsplattform und für das Angebot von Gastronomiedienstleistungen benutzt und damit insbesondere in Klassen 41 und 43 einen schützenswerten Besitzstand begründet. Die Benutzung als technisches Bauwerk finde daneben seit Jahrzehnten ununterbrochen statt. Die Beklagte habe hiervon aufgrund ihrer vorherigen Beteiligung am Projekt der Wiedereröffnung hinreichende und umfassende Kenntnis gehabt. Randnummer 56 Die Klägerin meint, sie sei aktivlegitimiert, da sie ihre Ansprüche als Prozessstandschafterin der Eigentümerin des Telemichels, der D. T. AG, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache. Es bestehe auch ein unmittelbares und konkretes Wettbewerbsverhältnis aus dem Gesichtspunkt einer Wechselwirkung zwischen Förderung eigenen Wettbewerbs und Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs. Randnummer 57 Das Landgericht habe zu Recht einen wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG bejaht. Es liege eine wettbewerbliche Behinderungsabsicht der Beklagten vor. Der Telemichel sei hinreichend bekannt. Die Beklagte greife in ihren, der Klägerin, lauterkeitsrechtlich geschützten Besitzstand mit den gegenständlichen Marken ein und störe diesen Besitzstand und ihre, der Klägerin, wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Wiedereröffnung gezielt. Das Handeln der Beklagten ziele darauf ab, die kraft Eintragung entstehende Sperrwirkung der Marke(n) ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Selbst wenn die Abbildung des Telemichels in einzelnen Marken unter die urheberrechtliche Panoramafreiheit fiele, so wären die Markenanmeldungen gleichfalls zurückzunehmen. Es liefe dem Sinn und Zweck der Panoramafreiheit zuwider, wenn ein ihr unterliegendes Objekt durch eine Markenregistrierung monopolisiert würde. Die durch die Beklagte vorgenommenen Markenanmeldungen unterlägen den üblichen Wettbewerbsverboten, u.a. dem Behinderungsverbot, wie auch den markenrechtlichen Regelungen zur Bösgläubigkeit. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass das Verfolgen von vermeintlich ehrenwerten und gemeinnützigen Zwecken der Annahme einer Bösgläubigkeit nicht entgegenstehe. Auch ein ehrenwertes Handeln könne Dritte unangemessen beeinträchtigen. Randnummer 58 Der zudem geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der irreführenden Werbung um Spendengelder aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG und die Annexansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien ebenfalls gegeben. Randnummer 59 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Beklagte hat einen nicht
gelassenen Schriftsatz vom 22.01.2024 eingereicht. II. Randnummer 60 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Jedoch war auf den im Berufungsverfahren geänderten Klageantrag aufgrund zwischenzeitlicher Eintragung der DE-Wortmarke 30 2019 108 4306 eine Neufassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. I. vorzunehmen. Das Landgericht hat zu Recht den Klageantrag zu Ziff. I. aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG und den Klageantrag zu Ziff. II. aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG als begründet angesehen. Die zum Antrag zu Ziff. II. geltend gemachten Annexansprüche (Antrag zu III.: Auskunft und Antrag zu IV.: Schadensersatzfeststellung) sind aus § 242 BGB und § 9 UWG begründet. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 61 a. Die Klageanträge sind zulässig. Randnummer 62 aa. Die Klageanträge zu Ziff. I. – Einwilligung in die Markenlöschung und Rücknahme der Markenanmeldungen – sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
dem die vom Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. I.
3 ZPO zulässige Klageänderung. Die begehrte Löschung wirkt jeweils auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke zurück (§ 52 Abs. 2 MarkenG analog, BGH GRUR 2014, 385 Rn. 22 – H15). Randnummer 63 bb. Der Unterlassungsantrag zu Ziff. II. und die darauf bezogenen Annexanträge zu Ziff. III. und IV. sind ebenfalls hinreichend bestimmt. Randnummer 64 aaa. Gegenstand des Unterlassungsantrags zu Ziff. II. ist Randnummer 65 - das Verbot Randnummer 66 - um Spendengelder oder für Produkte mit der Aussage zu werben oder werben zu lassen, dass die dadurch erzielten Einnahmen für die Wiedereröffnung des Hamburger Fernsehturms verwendet werden, sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist Randnummer 67 - und dies wie
folgend geschieht: […]. Randnummer 68 bbb. Der Unterlassungsantrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, was zur hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO führt (vgl. BGH NJW 2021, 3125 Rn. 12 - Vertragsdokumentengenerator). Auskunft und Schadensersatzfeststellung sind rückbezogen auf den Antrag zu Ziff. II. und unterliegen ebenfalls keinen Bestimmtheitsbedenken. Randnummer 69 b. Die Klageanträge sind zudem begründet. Die von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten. Der Klägerin steht ein außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch
1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG hinsichtlich aller fünf streitgegenständlicher Marken zu. Weiter kann die Klägerin Unterlassung der mit dem Antrag zu Ziff. II. beanstandeten Werbung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG beanspruchen. Diesbezüglich bestehen auch die geltend gemachten Annexansprüche. Randnummer 70 aa. Der Klageantrag zu Ziff. I. ist in seiner zuletzt gestellten Form als außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch
1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG begründet. Randnummer 71 aaa. Das Landgericht ist zu Recht von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Randnummer 72 Die Klägerin macht ihre Ansprüche als Prozessstandschafterin der Eigentümerin des Telemichels, der D. T. AG, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen vor. Randnummer 73
gewiesen. Die Ermächtigung wurde von den mit Gesamtprokura ausgestatteten Prokuristen D. und D. unterzeichnet, deren Prokura durch Vorlage des Handelsregisterauszuges (Anlage K 24)
gewiesen ist. Randnummer 75
teilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 23 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Randnummer 81
Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bejaht. Randnummer 82 Die Parteien stehen im Hinblick auf die Wiedereröffnung des Hamburger Fernsehturms im Wettbewerb: Die Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin und für die Eigentümerin D. T. AG agierend tritt
außen als Betreiberin des Fernsehturms auf, trifft wirtschaftliche Entscheidungen im Hinblick auf die Wiedereröffnung, Instandsetzung, bauliche Veränderungen und Zugänglichmachung des Fernsehturms sowie Nutzung für Veranstaltungen. So wurde ein Pachtvertrag über 20 Jahre abgeschlossen (vgl. Anlage K 16), ein Betreiberkonsortium vorgestellt und F. K. als Caterer für die kulinarische Grundversorgung am und auf dem Fernsehturm gewonnen (vgl. Anlage K 17). Zudem wurden im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung weitere Aufträge vergeben. Auch derjenige, der sich anschickt, auf einem bestimmten Markt tätig zu werden, kann Mitbewerber sein (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 2 Rn. 4.15). Die Beklagte, die als Stiftungszweck gemäß § 2 Abs. 3 ihrer Satzung (Anlage B12) die „Instandsetzung und -haltung des Hamburger Fernsehturms“, die „Sicherstellung des Brandschutzes des Hamburger Fernsehturms“, die „Zugänglichmachung und Erlebbarmachung des Hamburger Fernsehturms für Besucher“ sowie die „Durchführung von Veranstaltungen im Hamburger Fernsehturm für Besucher“ etc. verfolgt, sammelt ausdrücklich Spenden mit Bezug zum Hamburger Fernsehturm bzw. Telemichel. Die Beklagte hat zudem die gegenständlichen Marken angemeldet und versucht, die streitgegenständlichen Marken an die Klägerin und ihre Pächter zu lizensieren. Insoweit handelt die Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht. Weiter bietet die Beklagte diverse Telemichel-Merchandisingprodukte zum Verkauf an. Damit ist sowohl von einem Substitutionswettbewerb - etwa durch den Verkauf von Merchandisingprodukten - als auch von einem Behinderungswettbewerb - etwa durch die Eintragung eigener Marken zum Zweck der Lizensierung an die Klägerin oder deren Vertragspartner - auszugehen. Ein Absatz der Merchandisingprodukte durch die Beklagte führt zu einer Beeinträchtigung potentieller Absätze von Merchandisingprodukten durch die Klägerin. Zudem besteht eine Wechselwirkung zwischen der Förderung eigenen Wettbewerbs und der Beeinträchtigung fremden Wettbewerbs im Hinblick auf den Einsatz der gegenständlichen Marken. Die Tätigkeiten der Beklagten und ihre Verkaufstätigkeiten haben wegen des Bezugs zum Hamburger Fernsehturm - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - auch einen wettbewerblichen Bezug zu den Tätigkeiten der Klägerin und können mit der Beeinträchtigung des Absatzes ihrer Waren und Dienstleistungen einhergehen. Randnummer 83
dem sie entsprechende Stiftungsgelder eingenommen habe. In diesem Zusammenhang wolle sie Spendensammlungen fortführen. Dies steht der Bejahung eines Wettbewerbsverhältnisses aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht entgegen. Randnummer 84 ccc. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Klägerin durch die Anmeldung und Eintragung der gegenständlichen Marken gezielt i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG behindert und insoweit ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG besteht. Randnummer 85
1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine
UWG unzulässige geschäftliche Handlung unternimmt.
1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Insoweit ist das Landgericht von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Randnummer 86 (a) Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG ist zunächst eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Die Handlung muss also ein Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens sein, das z.B. mit der Förderung des Absatzes objektiv zusammenhängt. Dies ist bei einem Verhalten der Fall, das den Umständen
darauf gerichtet ist, durch Einwirkung auf die geschäftlichen Interessen von Mitbewerbern den eigenen Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 4.4.). Weitere Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG sind, dass sich die geschäftliche Handlung gegen einen Mitbewerber richtet und dass eine Behinderung im Sinne einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers gegeben ist (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 4.6.). Die Anmeldung der gegenständlichen fünf nationalen Marken zwischen dem 01.02.2018 und 07.06.2019 stellt eine solche geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Randnummer 87 (
1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG sollen rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig angemeldete Marken zur Löschung gebracht werden (BGH GRUR 2014, 385 Rn. 23 – H15). Die Löschung wirkt - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Eintragung der Marke zurück (§ 52 Abs. 2 MarkenG analog, BGH GRUR 2014, 385 Rn. 22 – H15). Randnummer 90 Voraussetzung der Unlauterkeit der Markenanmeldung ist, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber die gleiche oder eine ähnliche Marke im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Zudem müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 851 Rn. 51 – WM-Marken; Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 4.84a). Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH NJW-RR 2010, 851 Rn. 51 – WM-Marken). Eine „böse Absicht“ des Zeichenanmelders ist insoweit nicht erforderlich (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 114 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot). Randnummer 91 Soweit eine Benutzungsabsicht vorliegt, dient die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist. Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Subsumtion unter § 4 Nr. 4 UWG eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS). Der Unlauterkeit einer Behinderungsabsicht steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass die Markenanmelder die Marken auch zur Erhaltung und Verteidigung ihres durch den Vertrieb von Waren erworbenen Besitzstandes nutzen wollen (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS). Randnummer 92
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist das Landgericht zu Recht
einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände von einer gezielten Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG durch die Anmeldung der gegenständlichen fünf Marken ausgegangen. Randnummer 93 (
den tatsächlichen Umständen des Falls der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen (vgl. BGH GRUR 2009, 780 Rn. 20 – Ivadal). Die Beklagte selbst ist vorliegend an der Wiedereröffnung des Hamburger Fernsehturms nicht (mehr) beteiligt, so dass diese in diesem Zusammenhang unstreitig keine Dienstleistungen, insbesondere keine Restaurant- oder Beherbergungsdienstleistungen unter dem Zeichen „Telemichel“ anbieten kann. In den betreffenden Klassen ist eine sinnvolle Benutzung der Marken durch die Beklagte nur dadurch möglich, dass sie diese an die an der Wiedereröffnung beteiligten juristischen Personen lizensiert oder verkauft. Andere potentielle Erwerber existieren schon aufgrund der Art und Gestaltung der Marken und des spezifischen, lokal einzigartigen Falles der Wiedereröffnung des Telemichels nicht. Damit zielen die streitgegenständlichen Marken der Beklagten schon kraft ihrer Eigenart einzig und allein auf die Klägerin und mit ihr verbundene Unternehmen ab. Randnummer 156 (bb) Die Annahme einer Bösgläubigkeit ist nicht allein durch den
weis eines eigenen Benutzungswillens des Anmelders ausgeschlossen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
ihrem Vortrag und den eingereichten Unterlagen die Wiedereröffnung des Turmrestaurants und der Plattform und in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit Pächtern und weiteren mitarbeitenden Unternehmen. Randnummer 158 Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist schließlich auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen: Die Beklagte hat
Aufkündigung der Zusammenarbeit durch die Klägerin, die am 02.05.2016 gemäß Anlage K2 erfolgt war, die streitgegenständlichen Marken unter anderem für Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, zur Beherbergung von Gästen und für Gastronomiedienstleistungen zur Eintragung angemeldet. Diese Markenanmeldungen erfolgten ohne den Willen der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin des Fernsehturms. Von einem Einverständnis der Klägerin mit den gegenständlichen Markenanmeldungen kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausgegangen werden. Ab Kenntnis von der ersten Markenanmeldung artikulierte die Klägerin die erheblichen Irritationen über das Vorgehen der Beklagten und forderte diese auf, von weiteren Markenanmeldungen Abstand zu nehmen (vgl. in diesem Zusammenhang die E-Mail der Beklagten vom 08.08.2018, Anlage B13). Die Klägerin forderte die Beklagte am 02.10.2018 anwaltlich dazu auf, die erste gegenständliche Marke zurückzunehmen und gegenüber dem DPMA in die Löschung der Marke einzuwilligen (Anlage K 9.1). Sie begründete ihre Ansprüche nochmals ausführlich, unter anderem mit Schreiben vom 17.12.2018 (Anlage K 9.4). Dennoch meldete die Beklagte wenige Monate später, nämlich am 07.06.2019 (DE 30 2019 107 5447) und am 28.06.2019 (DE 30 2019 108 430, DE 30 2019 108 431 und DE 30 2019 029 5575) vier weitere Marken beim DPMA an. Die Markenanmeldungen beanspruchen - wie ausgeführt - die Nizzaklassen 3, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 41, 43 durch Verwendung breiter Klassenoberbegriffe in einem umfassenden Maße. Auch diese Gesichtspunkte haben eine Indizwirkung für eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG. Randnummer 159 (
dem Ende der Zusammenarbeit der Parteien. Randnummer 174
G ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Alles, was von einem jedermann zugänglichen im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Ort aus sichtbar ist, unterfällt der Straßenbildfreiheit (Vogel in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 59 Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 178 (
1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Objektiv unwahre Angaben sind
2 Fall 1 UWG n.F. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG a.F.) irreführend, wenn sie die Eignung zur Täuschung besitzen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 1.54). Die Täuschungseignung ist
dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG,
dem Ende der Zusammenarbeit mit der Klägerin rechnen müssen. Randnummer 189 dd. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß dem Antrag zu Ziff. IV. ergibt sich aus § 9 UWG. Randnummer 190
2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.