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ArbG Hamburg 17. Kammer 17 Ca 275/22 Urteil Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist - Verfall § 7 Abs 4 BUrlG, § 1 BUrlG, § 3 Abs 1 BUrlG, § 13 Abs 1 S 1 B

Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist - Verfall Orientierungssatz

  1. Ansprüche auf Urlaubsabgeltung erlöschen, wenn der Arbeitnehmer diese nicht fristgemäß nach Maßgabe der in seinem Arbeitsvertrag geregelten Ausschlussfristen geltend macht. (Rn.21)
  2. Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist beziehungsweise die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft aber nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (zum Beispiel einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen. (Rn.27)
  3. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs 1, § 13 Abs 1 S 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene verbindliche Auslegung von Art 7 EGRL 88/2003 und Art 31 Abs 2 EUGrdRCh entgegen. (Rn.30)
  4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 3 SLa 2/
  5. Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg,
  6. Juni 2024, 3 SLa 2/24, Urteil nachgehend BAG,
  7. April 2025, 9 AZR 152/24, Anerkenntnisurteil Tenor
  8. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
  9. Die Kosten des Rechtsstreits hat insgesamt die Klägerin zu tragen.
  10. Der Streitwert wird insoweit auf 14.926,14 € festgesetzt.
  11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Urlaubsabgeltung. Randnummer 2 Zwischen den Parteien bestand seit dem
  12. April 2017 ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin als Arbeitnehmerin in der Sach- und Schadensbearbeitung für die Beklagte tätig war. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug 3.850,- €. Die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom
  13. Januar 2017 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 5 – 9 d.A.). § 13 des Arbeitsvertrages regelt Ausschlussfristen wie folgt: Randnummer 3 § 13 Ausschlussfristen Randnummer 4

(1)Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform (§ 126 BGB) geltend gemacht werden. Randnummer 5
(2)Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird. Randnummer 6
(3)Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Des Weiteren gilt diese Ausschlussklausel nicht für Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns. Randnummer 7 Die Parteien stritten zunächst über die Rechtmäßigkeit von mehreren Kündigungen. Mit Schriftsatz vom
  1. April 2023 erweiterte die Klägerin ihre Klage um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (Bl. 83 ff d.A.). Randnummer 8 Gemäß Teil-Urteil des Arbeitsgerichts vom
  2. Juli 2023 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am
  3. September
  4. Dieses Teil-Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht führen die Parteien unter dem Aktenzeichen 3 Sa 47/
  5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete spätestens aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom
  6. September 2022 mit Ablauf des
  7. Oktober
  8. Die (auch) gegen diese Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
  9. April 2023 zurückgenommen (vgl. Bl. 83 d.A.). Randnummer 9 Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und - wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte - für 2022 verlangen. Es ergebe sich pro Jahr ein Abgeltungsanspruch für jeweils 28 Tage in der geltend gemachten Höhe. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt: Randnummer 11 … Randnummer 12
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.975,38 € brutto zu zahlen. Randnummer 13
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.975,38 € brutto zu zahlen. Randnummer 14
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.975,38 € brutto zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte vertritt die Auffassung, eventuelle Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin seien nach Maßgabe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Das gelte selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des
  13. Oktober 2022 sein Ende gefunden hätte, selbst dann hätte die Klägerin ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung spätestens am
  14. Januar 2023 geltend machen müssen. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG). Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist auch im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung unbegründet.
  15. Randnummer 20 Es kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020, 2021 und 2022 in der von ihr angegebenen Höhe entstanden sind, § 7 Abs. 4 BUrlG.
  16. Randnummer 21 Diese Ansprüche der Klägerin sind aber erloschen, weil sie sie nicht fristgemäß nach Maßgabe der in § 13 des Arbeitsvertrages geregelten Ausschlussfristen geltend gemacht hat. Randnummer 22 Nach § 13
(1)verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden. Nach § 13
(2)ist der Anspruch nach Ablehnung oder Nichterklärung der Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  1. a)Randnummer 23 Die Klägerin hat die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bereits auf der ersten Stufe nicht eingehalten.
  2. aa)Randnummer 24 Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe erst mit Ablauf des 31. Oktober 2022 sein Ende gefunden, hätte die Klägerin ihre Ansprüche auf Urlaubsabgeltung spätestens am 31. Januar 2023 gegenüber der Beklagten geltend machen müssen. Denn der Anspruch auf Urlaubsabgeltung war mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin - am 31. Oktober 2022 fällig. Randnummer 25 Von einer rechtzeitigen Geltendmachung hat die Klägerin abgesehen. Eine Geltendmachung erfolgte offenbar unstreitig erstmals mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 26. April 2023. Schon zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schriftsatzes beim Arbeitsgericht am selben Tage war die Ausschlussfrist bereits seit beinahe drei Monaten abgelaufen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhielten die Klageerweiterung noch weitere zwei Tage später – am 28. April 2023 – zugestellt (Bl. 96 d.A.).
  3. bb)Randnummer 26 Die Klägerin hat die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist auch nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt.
(1)Randnummer 27 Mit einer Bestandschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängigen Ansprüche, insbesondere die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung knüpft aber nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, an, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus. Die Erhebung einer Bestandsschutzklage vermag eine ausdrückliche schriftliche Geltendmachung nur insoweit zu ersetzen, als sie dieselbe Zielrichtung verfolgt, dh. einen mit dieser vergleichbaren Bedeutungsgehalt aufweist. Zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenregelung muss der Anspruchsinhaber unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringt der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (zB einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) kann der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer (auch) auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen (BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 –, Rn. 36 - 37, juris).
(2)Randnummer 28 Die Klägerin hat bis zu der Erhebung der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 26. April 2023 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung auch nicht hilfsweise geltend gemacht. Sie hat zudem bis zur Rücknahme ihres Klageantrages zu 5. an ihrer Auffassung festgehalten, das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe fort. Sie hat in keiner Weise deutlich gemacht, dass sie (auch) auf die Erfüllung von Ansprüchen besteht, die an den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerade nicht anknüpfen.
  1. b)Randnummer 29 Ansprüche auf Urlaubsabgeltung sind von der Ausschlussfrist in § 13 des Arbeitsvertrages auch umfasst. Es handelt sich um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“.
  2. aa)Randnummer 30 Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen. Dem steht weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs nach §§ 1, 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommene und für den Senat nach Art. 267 AEUV verbindliche Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC entgegen (BAG 24. Mai 2022 – 9 AZR 461/21 – Rn. 9, juris).
  3. bb)Randnummer 31 § 13 des Arbeitsvertrags erfasst „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Zu diesen gehört ua. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Finden sich keine sachlichen Einschränkungen, so fallen unter den Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis” alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 29, juris).
  4. c)Randnummer 32 Die Ausschlussfristen aus § 13 des Arbeitsvertrages sind auch rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden und halten insbesondere einer Inhaltskontrolle stand.
  5. aa)Randnummer 33 Weder ist die Klausel überraschend iSv § 305 c Abs. 1 BGB noch verstößt sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB (vgl. BAG 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17 – Rn. 15- 19, juris – zu einer insoweit gleichlautenden Klausel). Randnummer 34 Insbesondere nimmt die Klausel Ansprüche auf Mindestlohn von dem vorgesehenen Verfall aus, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Satz 1 MiLoG.
  6. bb)Randnummer 35 Schließlich ist die Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7
  7. b)BGB unwirksam. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach es unschädlich ist, wenn in einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist das Klauselverbot des § 309 Nr. 7
  8. b)BGB insofern nicht beachtet wird. Im Arbeitsrecht sind „sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung“ iSv. § 309 Nr. 7
  9. b)BGB beruhen könnten, typischerweise nicht solche Schäden, die der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber - also gegen den Verwender der AGB -, sondern im Gegenteil solche, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer geltend machen könnte (vgl. BAG Urteil vom 28. September 2017 – 8 AZR 67/15 – Rn. 68, juris; Erfurter Kommentar/ Preis, 21. Auflage, §§ 194- 218 BGB, Rn. 45). II. Randnummer 36 Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen. Randnummer 38 Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für die Klägerin bereits aus dem Gesetz, § 64 Abs. 2
  10. b)ArbGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.