Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 , teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kos
§ 110Abs.
1 ZPO vorlägen, eine Prozesskostensicherheit dem Grunde und der Höhe nach festzusetzen, Randnummer 34 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Randnummer 36 Weiter macht er geltend, er habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner aktuellen Anschrift. Die Gründe hierfür seien ebenfalls geheimhaltungsbedürftig. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dieser liege über 1.500 km vom Gericht entfernt. Die Voraussetzungen von § 110 ZPO lägen somit nicht vor. Ein prozessual erforderliches Dartun der Gründe für das Geheimhaltungsinteresse sei ihm, dem Kläger, unmöglich. Der Kläger sei deshalb freiwillig bereit und
§ 110Abs.
1 ZPO vorlägen, vollumfänglich Sicherheit zu leisten. Eine Geheimhaltungssituation, wie sie hier vorliege, könne aufgrund von prozessualen Formerfordernissen nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen. Mit der angebotenen Sicherheitsleistung könne der Grund des Formerfordernisses auf anderem Wege erfüllt werden. Die Nichtnennung seiner, des Klägers, Anschrift führe im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn das persönliche Erscheinen des Klägers sei weder geboten noch angeordnet und der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne diesen gem. § 141 Abs. 3 ZPO vertreten. Der Kläger könne im Falle einer Verhandlung nach § 128a ZPO per E-Mail geladen werden. Es könne im Einzelfall erforderlich und geboten sein, auch den Grund der Geheimhaltung zulässigerweise verschweigen zu dürfen. Eine Prozesskostenunsicherheit könne durch eine Sicherheitsleistung beseitigt werden. Es sei nicht abwegig, dass der grundsätzlich darzulegende Grund, der zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Nichtnennung der aktuellen Anschrift führe, ebenfalls ausnahmsweise nicht darzulegen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, ihm, dem Kläger, im Falle der Darlegung erhebliche persönliche Nachteile drohen könnten. Dass dies vorliegend der Fall sei, könne der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch sein Zeugnis bestätigen. Es treffe nicht zu, dass gegen den Kläger Vollstreckungsverfahren aus Rückforderungen und/oder Kosten anderer Verfahren liefen. Die Beklagte benötige im vorliegenden Prozess auch keine ladungsfähige Anschrift des Klägers. Zulässigkeitsvoraussetzungen seien ausschließlich verfahrensbezogen. Die ausbleibende Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift führe im vorliegenden Fall zu keinen negativen Folgen, so dass dies nicht streitentscheidend sein könne. Randnummer 37 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft vom 07.05.2021 hinsichtlich der Kosten aus dem vorliegenden Verfahren vorgelegt. In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, ausstehende Gerichtskosten habe sein Prozessbevollmächtigter nicht bezahlt, weil seine Berufungsrücknahme noch nicht berücksichtigt worden sei und die Justizkasse zugestimmt habe, das Urteil im Berufungsverfahren abzuwarten. Randnummer 38 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Zustimmung des Klägers vom 15.10.2021 und Zustimmung der Beklagten vom 26.10.2021 hat der Senat mit Beschluss vom 27.10.2021 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und den Schluss der mündlichen Verhandlung auf den 03.11.2021 bestimmt. II. Randnummer 39
- Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Randnummer 40 Die Klage ist – soweit sie vom Landgericht nicht bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden ist – zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unzulässig gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist. Randnummer 41 a. Zunächst war dem Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit i.S.v. § 110 ZPO nicht zu entsprechen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO kann im Freibeweisverfahren festgestellt werden, da es sich bei dem Verlangen nach Leistung einer Prozesskostensicherheit um eine prozesshindernde Einrede handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017, 15 U 67/16, BeckRS 2017, 113388 Rn. 54). Die Beweislast liegt beim Beklagten; der Beklagte hat jedenfalls entsprechende plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen (Musielak/Voit/Foerste, ZPO,
- Aufl., § 110 Rn. 9). Randnummer 42 Hieran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger lebe inzwischen in England oder im Europäischen Ausland. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu haben. Damit fehlt es im Streitfall an von der Beklagten darzulegenden plausiblen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union hat. Randnummer 43 b. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden sind. Nach § 130 Nr. 1 Hs. 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Randnummer 44 aa. Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig (vgl. BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stellen, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erscheinens (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14; OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7; BGH NJW 1988, 2114). Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie ohne Weiteres möglich ist (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Randnummer 45 bb. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerfG NJW 1996, 1272, 1273). Für eine solche Ausnahme bedarf es jedoch triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Es stellt im Regelfall keine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs dar, wenn der Kläger seine ladungsfähige Anschrift angeben muss. Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn der Kläger schutzwürdige Gründe für die Geheimhaltung seiner Anschrift geltend machen kann, die jedoch vorzutragen sind (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999, 1 BvR 1203/99, BeckRS 1999, 15406 Rn. 1). Es sind die Gründe darzutun, weswegen dem Kläger die Angabe seiner aktuellen Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 15.08.2019, 1 A 2.19, BeckRS 2019, 24250 Rn. 15). Sind die Gründe, aus denen sich schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen ergeben könnten, streitig, so müssen sie bewiesen werden (OLG München, Urteil vom 06.04.2001, 21 U 3176/00 Rn. 42 bei juris). Randnummer 46 cc. Es besteht auch kein Wahlrecht des Klägers zwischen der Darlegung und ggf. des Nachweises schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und der Anordnung und Leistung einer Prozesskostensicherheit. Die ZPO kennt – außerhalb der Ausnahmefälle etwa gem. §§ 110 - 113 ZPO für ausländische und staatenlose Kläger – keinen Grundsatz, wonach die Zulässigkeit einer Klage von der Sicherung möglicher Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger abhängt (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Eine Ausweitung auf Fälle eines ähnlichen Sicherungsbedürfnisses kommt nicht in Betracht (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Beklagten und der Staatskasse, jedenfalls den Kläger erreichbar zu wissen. Diesem Interesse hat der Kläger im Rahmen des § 130 Nr. 1 ZPO Rechnung zu tragen, soweit es ihm zumutbar ist (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 7). Für den Fall, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens „untertaucht“, und sei es erst in der Berufungsinstanz nach einem Obsiegen in erster Instanz, gilt nichts anderes (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 9). Die Zulässigkeit der Klage ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erforderlich und zu prüfen (Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl. vor § 253 Rn. 9). Die Gründe für die notwendige Angabe einer späteren neuen Anschrift sind dieselben wie diejenigen für die Angabe der Anschrift bei Erhebung der Klage: Der Kläger muss sich den möglichen Kostenfolgen auch nach der Klageerhebung stellen, und er muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereit sein, ggf. persönlich im Verfahren zu erscheinen (OLG Schleswig, Urteil vom 18.01.1996, 11 U 82/92, BeckRS 1996, 13413 Rn. 9). Randnummer 47 dd. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es vorliegend bereits an der Darlegung von Gründen für die Geheimhaltung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Ohne die Feststellung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen kommt aus den oben genannten Gründen die Anordnung und Leistung einer Sicherheit zur Herbeiführung der Zulässigkeit der Klage nicht in Betracht. Randnummer 48
(1)Soweit der Kläger geltend macht, ein prozessual erforderliches Dartun der Gründe für das Geheimhaltungsinteresse sei ihm unmöglich, so vermag der Senat hiernach ein berechtigtes, schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht festzustellen. Der Kläger meint, es sei nicht abwegig, dass der grundsätzlich darzulegende Grund, der zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Nichtnennung der aktuellen Anschrift führe, ebenfalls ausnahmsweise nicht darzulegen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn, wie hier, ihm, dem Kläger, im Falle der Darlegung erhebliche persönliche Nachteile drohen könnten. Dass dies vorliegend der Fall sei, könne der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch sein Zeugnis bestätigen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger ein erforderliches berechtigtes, schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse nicht spezifiziert dargetan. Welche „erheblichen persönlichen Nachteile drohen könnten“, ist im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Der Kläger macht vorliegend Vertragsstrafeansprüche aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung im Zusammenhang mit einer urheberrechtlichen Abmahnung geltend. Weshalb er den vorliegenden Prozess aus dem Verborgenen führen müsse und welche persönlichen Nachteile ihm von welcher Seite drohen könnten, ist nicht spezifiziert dargetan. Soweit der Kläger geltend macht, es treffe nicht zu, dass gegen ihn Vollstreckungsverfahren aus Rückforderungen und/oder Kosten anderer Verfahren liefen, so vermag der Senat auch hieraus keine Schlüsse für das Vorliegen eines berechtigten, schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses zu ziehen. Randnummer 49
(2)Auch aus sonstigen Gründen liegt kein Ausnahmefall vor, in dem der Kläger seine ladungsfähige Anschrift ausnahmsweise nicht angeben muss. Denn es bedarf des Vorliegens triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass der Kläger freiwillig bereit sei, auch
§ 110Abs.
1 ZPO vorlägen, vollumfänglich Sicherheit für die Prozesskosten zu leisten. Denn es besteht insoweit kein Wahlrecht des Klägers, solange ein Geheimhaltungsinteresse nicht festgestellt werden kann. Randnummer 50 Soweit der Kläger meint, die ausbleibende Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift führe im vorliegenden Fall zu keinen negativen Folgen, so dass dies nicht streitentscheidend sein könne, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien; es geht um den notwendigen Inhalt einer Klageschrift, mit der die Ernsthaftigkeit des Vorgehens dokumentiert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014, 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223). Das Führen eines Prozesses aus dem Verborgenen ist – wie ausgeführt – auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Es kommt daher nicht darauf an, ob es im Einzelfall einer Parteianhörung bedarf und der Prozessbevollmächtigte entsprechend instruiert ist oder ob das Gericht eine Verhandlung gem. § 128a ZPO anordnet, zu der eine Partei per E-Mail geladen werden kann. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Kläger bereit sei, freiwillig eine Prozesskostensicherheit zu leisten. Denn durch sein „Untertauchen“ ohne Angabe von Gründen für die Geheimhaltung ist die Ernsthaftigkeit des vorliegenden gerichtlichen Vorgehens nicht mehr dokumentiert. Soweit sich der Kläger auf das Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten beruft, so fehlt es an Vortrag, welche Geheimhaltungsgründe damit bewiesen werden sollen. Es handelt sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantritt. Randnummer 51
(3)Die zwischenzeitlich vorgelegte Bürgschaftserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vermag die vorliegende Klage ebenfalls nicht zulässig zu machen. Auch insoweit besteht kein Wahlrecht eines Klägers. Überdies ist eine offene Gerichtskostenforderung im Hinblick auf die Kosten des Berufungsverfahrens darüber auch nicht beglichen worden und weiterhin offen (Forderung i.H.v. 2.139,68 €, Bl. 466 dA). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers macht insoweit geltend, sich nach der Zahlungsaufforderung mit der Justizkasse in Verbindung gesetzt zu haben, da die Berufungsrücknahme noch nicht berücksichtigt worden sei. Die Justizkasse habe daraufhin zugestimmt, dass eine Zahlung vorerst nicht erfolgen müsse und das Urteil im Berufungsverfahren abgewartet werden solle. Auf die erforderliche Ernsthaftigkeit des Vorgehens des Klägers kann daher auch aus diesem Gesichtspunkt nicht geschlossen werden. Durch die Rücknahme der klägerischen Berufung hat sich – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – der Gebührenstreitwert des Rechtsmittelverfahrens gem. § 47 Abs. 1 GKG nicht ermäßigt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2007, 6 U 1/06, BeckRS 2007, 15797). Im Übrigen trat allein durch die Rücknahme der klägerischen Berufung auch keine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung ein, so dass der Ermäßigungstatbestand gem. Nr. 1222 KV GKG nicht eingreift (vgl. Fölsch, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
- Auflage, KV GKG Nr. 1222 Rn. 9 und 10). Randnummer 52
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Randnummer 53
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 54
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht. Randnummer 55
- Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt sowohl die Berufung der Beklagten im Wert von 15.000,- € als auch die Berufung des Klägers im Wert von 37.800,- €. Der Wert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1 GKG nach den zunächst gestellten Berufungsanträgen bestimmt. Diese Anträge sind auch im Falle der Rechtsmittelrücknahme streitwertbestimmend (OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2007, 6 U 1/06, BeckRS 2007, 15797).