, wenn sie zum Zwecke des Text und Data Mining erfolgt. Eine teleologische Reduktion der Schrankenregelung weil dem europäischen Gesetzgeber 2019 bei Schaffung der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung „das KI-Problem“ noch nicht bewusst war ist nicht anzunehmen. Denn die technische Fortentwicklung betrifft nicht das Data Mining als solches, sondern die Leistungsfähigkeit der mit den Daten trainierten künstlichen neuronalen Netze. Allerdings greift die Schrankenregelung bei einem wirksam erklärten Nutzungsvorbehalt nicht ein. (Rn.66) 3. Vervielfältigungen für Text und Data Mining sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen zulässig (§ 60d
). Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen. Insbesondere setzt der Begriff der wissenschaftlichen Forschung auch keinen späteren Forschungserfolg voraus. Ob der Datensatz daneben auch von kommerziellen Unternehmen zum Training bzw. zur Weiterentwicklung ihrer KI-Systeme genutzt wird, ist schon deshalb unerheblich, weil auch die Forschung kommerzieller Unternehmen noch Forschung ist. Unerheblich ist es, ob eine Organisation über die Erstellung entsprechender Datensätze hinaus auch wissenschaftliche Forschung in Gestalt der Entwicklung eigener KI-Modelle tätigt. Eine nicht-kommerzielle Zweckverfolgung ergibt sich dabei bereits daraus, dass eine Organisation den Datensatz kostenfrei öffentlich zur Verfügung stellt. (Rn.103) 4. Zwar können sich Forschungsorganisationen nicht auf die Schrankenregelung des § 60d
berufen, wenn sie mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. Es genügt dabei jedoch nicht darauf zu verweisen, das einer der Mitbegründer der Forschungsorganisation beispielsweise bei einem kommerziellen KI-Unternehmen als „Head of Machine Learning Operations“ angestellt ist. Denn allein die Tätigkeit von Vereinsmitgliedern für das kommerzielle KI-Unternehmenbelegt keinen bestimmenden Einfluss dieses Unternehmens auf die Forschungsarbeit der Organisation. Zudem müsste zumindest behauptet werden, dass die Organisation dem kommerziellen Unternehmenbevorzugten Zugang zu den Ergebnissen seiner wissenschaftlichen Forschung gewährt habe, namentlich zum streitgegenständlichen Datensatz. Es genügt nicht, dass das kommerzielle KI-Unternehmen seinen Dienst mithilfe des streitgegenständlichen Datensatzes trainiert hat. (Rn.112) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
, insbesondere sei sie nicht durch die Schrankenregelungen der §§ 44a, 44b und 60d
gedeckt: Randnummer 13 Die Schrankenregelung des § 44a
sei nicht einschlägig, der eigenständige Download einer Fotografie stelle insbesondere keine vorübergehende Handlung im Sinne dieser Norm dar. Randnummer 14 Die Vervielfältigung sei auch nicht durch § 44b
gedeckt. Das Zusammenziehen von Daten zum Zwecke des KI-Trainings sei kein Text oder Data Mining i.S.d. § 44b
. Weder der europäische noch der deutsche Gesetzgeber hätten bei Schaffung der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL bzw. des § 44b
eine solche Verwendung „vor Augen“ gehabt. Beim Text und Data Mining i.S.d. § 44b
sollten nur „in den Daten verborgene Informationen erschlossen“, „nicht aber der Inhalt der geistigen Schöpfung genutzt werden“. Beim hier vorliegenden sog. „KI-Webscraping“ gehe es jedoch gerade um den geistigen Inhalt der zu Trainingszwecken genutzten Werke „und letztlich um die Schaffung inhaltsgleicher oder ähnlicher Konkurrenzerzeugnisse“. Zudem sei der Datensatz nach dem eigenen Disclaimer des Beklagten (abgedruckt auf Bl. 47) „unkuratiert“. Schließlich sei die Sammlung und Speicherung zur Schaffung von Parallel-Archiven nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers von der Schrankenbestimmung des § 44b
ausgenommen. Randnummer 15 Zudem beeinträchtige „das massenhafte Einverleiben von urheberrechtlich geschützten Werken zu Trainingszwecken im Rahmen von generativer KI“ die normale Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, weil es die Voraussetzung dafür schaffe, Urheberinnen und Urheber in vielen Fällen zu ersetzen, oder jedenfalls die Verwertung des Werkes durch ein kostenloses Konkurrenzangebot erheblich erschwere. Dies stehe nach Art. 7 Abs. 2 DSM-RL in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL aber der Anwendung der Schrankenregelung entgegen. Randnummer 16 Jedenfalls sei die Vervielfältigung aufgrund des auf der Webseite www. b..com erklärten Nutzungsvorbehalts nach § 44b Abs. 3
unzulässig. Die entsprechende Erklärung der Bildagentur sei dem Kläger zuzurechnen, da sie das streitgegenständliche Foto für ihn vertreibe. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Vorbehalt auch maschinenlesbar i.S.d. § 44b Abs. 3 S. 2
. Die diesbezüglichen Anforderungen seien nicht höher als bei einer Maschinenlesbarkeit durch Menschen; der Vorbehalt sei aber in Druckschrift verfasst. Im Übrigen sei der Text auch für ein Computerprogramm als Vorbehalt erkennbar. So habe der Dienst ChatGPT den entsprechenden Vorbehalt erkennen können, zudem könnten spezifische Tools wie WebOpt-Out Vorbehalte wie auf b..com erkennen. Randnummer 17 Auch auf die Schrankenregelung des § 60d
könne sich der Beklagte nicht berufen. Der Kläger bestreitet dazu, dass der Beklagte die Voraussetzungen des § 60d
in tatsächlicher Hinsicht erfülle, namentlich Randnummer 18 - dass er zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Vervielfältigungshandlung „ins Vereinsregister eingetragen“ gewesen sei, Randnummer 19 - dass das seitens des Beklagten vorgelegte Dokument B1 die gültige Vereinssatzung des Beklagten darstelle oder zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vervielfältigungshandlung dargestellt habe, Randnummer 20 - dass die Vereinsmitglieder sowie der Vorstand ehrenamtlich tätig seien bzw. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vervielfältigungshandlung gewesen seien, Randnummer 21 - dass der Beklagte ausschließlich forschend tätig sei bzw. zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vervielfältigungshandlung gewesen sei bzw. dass der Beklagte wissenschaftliche Forschung betreibe, nicht-kommerzielle Zwecke verfolge und sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestiere oder im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sei; zudem sei Zweck des Beklagten nach der von ihm vorgelegten Satzung nur die „Förderung der Forschung“ und nicht die „Forschung“ als solche, und es sei auch unklar, was an der von dem Beklagten erstellten Sammlung, die (unstreitig) anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werde, Forschung sein solle; Randnummer 22 - dass durch den Beklagten eigene KI-Modelle auf Basis der Trainingsdaten erstellt und getestet würden, um die Möglichkeiten von KI-Technologie weiter zu erforschen, Randnummer 23 - dass durch das öffentliche Zurverfügungstellen des Trainingsdatensatzes anderen Forschenden und Interessierten die Möglichkeit geboten werden solle, eigene KI-Modelle zu trainieren; nach den eigenen Bekundungen des Beklagten sei das streitgegenständliche Dataset auch zum Trainieren der Dienste „DALL-E 2“, „Midjourney“ und „Stable Diffusion“ des Anbieters S. AI verwendet worden; diese würden aber von (rein) kommerziellen Unternehmen betrieben; soweit der Beklagte ein Trainieren der ersten beiden Dienste bestreite, wäre es diesen jedenfalls möglich gewesen, den Datensatz zu benutzen. Randnummer 24 Der Beklagte könne sich zudem nach § 60d Abs. 2 S. 3
nicht auf die Privilegierung des § 60d
berufen. Der Beklagte arbeite offenbar intensiv mit kommerziellen KI-Anbietern zusammen: Randnummer 25 - So bestehe offenbar eine Zusammenarbeit mit dem Privatunternehmen S. AI, welches über die Finanzierung des gegenständlichen Datasets und die Besetzung relevanter Posten beim Beklagten durch eigene Mitarbeiter unmittelbaren Einfluss auf den Beklagten habe. So habe S. AI nach einer Interview-Äußerung seines Gründers und Geschäftsführers das L. Dataset finanziert. Randnummer 26 - Mitglieder des „Teams“ des Beklagten seien zudem „vielerorts“ kommerziell im gleichen Bereich für große Tech-Firmen, u.a. als Mitarbeiter des Unternehmens S. AI, tätig. Randnummer 27 - In einem Chat auf der Plattform „D.“ habe zudem der Mitbegründer des Beklagten, R. V., unter dem 28.09.2021 zur Eile bei der Fertigstellung des „1B datasets“ gemahnt, da man von einem „J.“ bzw. dessen Unternehmen eine Finanzierung von 5.000,- $ erhalten habe; dabei solle man diesem die Daten auch dann (schon) zur Verfügung stellen, wenn das Dataset der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht werden könne. Bei dem besagten „J.“ handele es sich um einen Mitarbeiter des kommerziellen KI-Anbieters M.. Randnummer 28 Schließlich könne sich der Beklagte auch nicht auf eine sog. „schlichte Einwilligung“ berufen. Er – der Kläger – habe die streitgegenständliche Fotografie nicht frei zugänglich gemacht, sondern zur Einräumung von entgeltlichen Lizenzen durch die Agentur B. anbieten lassen. Randnummer 29 Der Kläger hatte zunächst neben Unterlassung der Vervielfältigung auch Auskunft über den Umfang der erfolgten Nutzung der Fotografie beantragt. Diesen Auskunftsantrag haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2024 übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 30 Der Kläger beantragt nunmehr noch, Randnummer 31 den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von je bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Fotografie Randnummer 32 Bild entfernt Randnummer 33 zur Erstellung von KI-Trainingsdatensätzen zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Herstellung des Datensatzes L. . Randnummer 34 Der Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Er bestreitet, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild selbst erstellt habe oder aus anderem Grunde im Hinblick auf das Bild berechtigt sei, Rechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen, sowie, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erfassung des Bildes durch den Beklagten berechtigt gewesen sei, Rechtsverletzungen bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im eigenen Namen geltend zu machen. Randnummer 37 Vor allem stelle aber der im Rahmen der Erstellung des Datensatzes L. erfolgte (einmalige) Download des streitgegenständlichen Bildes zwar eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung dar, diese sei aber von den Schrankenbestimmungen der §§ 44a, 44b und 60d
sowie einer schlichten Einwilligung des Klägers gedeckt: Randnummer 38 Die erfolgte Vervielfältigung sei zum einen von der Schrankenregelung des § 44a
erfasst. Es sei keine dauerhafte Speicherung der Bilder durch den Beklagten erfolgt; vielmehr seien die Bilder nur kurzzeitig für die Analyse genutzt und sodann unverzüglich automatisiert und unwiderruflich gelöscht worden. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung komme der Vervielfältigung dabei gerade nicht zu. Randnummer 39 Auch greife die Schrankenbestimmung des § 44b
ein. Das Analysieren von Bilddateien und das Extrahieren von Metadaten zum Training Künstlicher Intelligenz sei nach dem Willen des Gesetzgebers ein Hauptanwendungsfall des Text und Data Mining. Es liege auch keine Schaffung digitaler Parallelarchive vor, da die heruntergeladenen Bilder gerade nicht dauerhaft gespeichert, sondern nur Hyperlinks aufgenommen worden seien. Der Ausnahmetatbestand des § 44b Abs. 3
greife nicht ein: Randnummer 40 - Nach dem Vortrag des Klägers habe nicht er selbst als Rechteinhaber, sondern die Betreiberin der Website www. b..com als Dritte diesen Vorbehalt erklärt; der Kläger selbst habe in seiner E-Mail vom 13.02.2023 (Anlage B5) sogar ausdrücklich erklärt, dass er weder über die Qualifikation noch über die wirtschaftlichen Mittel verfüge, um einen Nutzungsvorbehalt auszusprechen. Randnummer 41 - Zudem sei der Vorbehalt nicht ausdrücklich erfolgt, da der Passus auf der Website www. b..com allgemein gehalten sei und diverse unzulässige Handlungen aufführe. Weder erfolge eine explizite Erwähnung des Text und Data Mining noch von Vervielfältigungen. Randnummer 42 - Zudem fehle es am Merkmal der Maschinenlesbarkeit. Eine in natürlicher Sprache verfasste Klausel sei generell nicht maschinenlesbar i.S.d. § 44b Abs. 3
. Voraussetzung für eine Maschinenlesbarkeit in diesem Sinne sei, dass die Klausel automatisch von einer Software verarbeitet werden könne. Dies setze eine Kodierung der entsprechenden Information voraus. Jedenfalls sei erforderlich, dass mindestens spezifische Stichwörter wie etwa „Data Mining“ in dem Text enthalten seien. Randnummer 43 - Der Vorbehalt sei auch ersichtlich nicht als ein solcher nach § 44b Abs. 3
gemeint. Der Umstand, dass die Klausel nach dem Vortrag des Klägers schon am 13.01.2021 auf der Webseite so vorhanden gewesen sein solle, verdeutliche, dass die Klausel nicht „mit Blick auf die Regelung in § 44b Abs. 3
“ erstellt worden sein könne, da die gesetzliche Regelung zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Es sei im Übrigen „auch nicht glaubwürdig“, dass ein u.s.-amerikanischer Anbieter sich auf einen – deutschen Gesetzen entspringenden – Nutzungsvorbehalt berufe. Randnummer 44 Jedenfalls könne er – der Beklagte – sich auf die Schrankenbestimmung des § 60d
berufen. Randnummer 45 - Er – der Beklagte – sei ein gemeinnütziger Verein, der aus Forschenden bestehe und sich ausweislich der Vereinssatzung (Anlage B1) der Forschung verschrieben habe, insbesondere habe er es sich zur Aufgabe gemacht, selbstlernende Algorithmen im Sinne Künstlicher Intelligenz fortzuentwickeln und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Er stelle dazu kostenfrei Datensätze und Modelle bereit, daneben erstelle und teste er eigene KI-Modelle auf Basis der Trainingsdaten. Randnummer 46 - Seine Tätigkeit stelle auch „Forschung“ dar. Allein dadurch, dass er öffentlich im Internet transparent mache, wie die Trainingsdatensätze erstellt würden, leiste er einen Beitrag zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Training künstlicher Intelligenz. So könnten andere Forscher die Schritte zur Erstellung der Datensätze nachvollziehen und darauf aufbauen. Zudem habe er zu dem streitgegenständlichen Dataset L. eine wissenschaftliche Abhandlung mit dem Namen „L.-: An open large-scale dataset for training next generation image-text models“ erstmals am 17.09.2022 veröffentlicht (Anlage B8). Bis zum 05.04.2024 sei die vorgenannte Abhandlung insgesamt 1403-mal in anderen wissenschaftlichen Werken zitiert worden und habe auch weitere Auszeichnungen erhalten. Randnummer 47 - Zudem trainiere der Beklagte auf Basis der von ihm erstellten Datensätze auch eigene KI-Modelle, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie KI durch entsprechendes Training verbessert werden könne. Randnummer 48 - Auch die dem Beklagten angehörenden natürlichen Personen, also die Vorstandsmitglieder und übrigen Vereinsmitglieder, seien „Forschende“. Soweit der Kläger bezüglich einzelner Teammitglieder darauf verweise, dass diese im gleichen Bereich für große Tech-Firmen tätig seien, habe dies keine Relevanz für die Frage, ob der Beklagte selbst kommerziell tätig ist. Im Übrigen seien die betreffenden Personen für den Beklagten ehrenamtlich tätig und müssten daher anderweitig ihren Lebensunterhalt verdienen. Randnummer 49 - Der Umstand, dass die vom Beklagten öffentlich zur Verfügung gestellten Datasets auch von kommerziellen Anbietern genutzt würden, sei für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 60b
irrelevant. Davon abgesehen seien die Dienste DALL-E 2 und Midjourney tatsächlich gar nicht mit dem Dataset des Beklagten trainiert worden. Randnummer 50 - Auch die in § 60 d Abs. 2 S. 3
geregelte Rückausnahme greife vorliegend nicht. Zwar habe das Unternehmen S. AI dem Beklagten in der Tat in der Gründungsphase Rechenressourcen zur Verfügung gestellt. Gleiches sei aber auch durch das J. S. C. (JSC) geschehen. Eine finanzielle Unterstützung in Form von Geld habe der Beklagte nicht von S. AI erhalten. Auch eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen habe es nicht gegeben. In jedem Fall erhalte S. AI aber keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungsergebnissen. Auch ein bestimmender Einfluss durch das Unternehmen S. AI liege nicht vor. Weder das Unternehmen S. AI selbst noch einer seiner gesetzlichen Vertreter des Unternehmens seien Mitglieder des Beklagten. Randnummer 51 Schließlich liege eine sog. schlichte Einwilligung zugunsten der Nutzungen durch den Beklagten von Seiten des Klägers vor. Die streitgegenständliche Vervielfältigung sei als übliche Nutzungshandlung einzuordnen. Randnummer 52 Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst Geld mit KI-generierten Bildern verdiene. Dies stelle sein „Rechtsschutzbedürfnis“ infrage. Randnummer 53 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2024 (Bl. 120-123) verwiesen. Randnummer 54 Die Parteien haben nicht nachgelassene Schriftsätze vom 29.08. und 11.09.2024 (Kläger) bzw. vom 20.09.2024 (Beklagter) zur Akte gereicht. Entscheidungsgründe I. Randnummer 55 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat durch die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografie zwar in die Verwertungsrechte des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber durch die Schrankenregelung des § 60d
gedeckt. Ob sich der Beklagte ergänzend auf die Schrankenregelung des § 44b
berufen kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Beurteilung. Randnummer 56 Die streitgegenständliche Fotografie ist jedenfalls als Lichtbild nach § 72 Abs. 1
geschützt. Das Gericht hat nach Inaugenscheinnahme der auf dem Laptop des Klägers befindlichen Rohdaten auch keinen Zweifel an der Lichtbildnereigenschaft des Klägers, § 72 Abs. 2
. Der Kläger ist auch zur Geltendmachung von Verletzungsansprüchen nach § 97
aktiv legitimiert, so auch für den Unterlassungsanspruch nach Abs. 1 der Vorschrift; dass der Kläger der Bildagentur B. weitergehende als (unterlizenzierbare) einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Bildagentur B. hat das Foto mit einem Wasserzeichen versehen; das war eine unfreie Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1
, so dass auch zu deren Verwertung grundsätzlich die Zustimmung des Klägers als des Urhebers erforderlich war. Im Rahmen des durchgeführten Downloads hat der Beklagte diese Fassung vervielfältigt i.S.d. § 16 Abs. 1
, ohne dafür eine Zustimmung des Klägers eingeholt zu haben. Randnummer 57 Allerdings war der Beklagte hierzu aufgrund gesetzlicher Erlaubnis berechtigt. Die Vervielfältigung war zwar nicht durch die Schrankenregelung des § 44a
gedeckt (im Folgenden 1.), und ob sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des § 44b
berufen kann, erscheint als zweifelhaft (im Folgenden 2.). Letzteres bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da die Vervielfältigungshandlung jedenfalls durch die Schrankenregelung des § 60d
gedeckt war (im Folgenden 3.). 1. Randnummer 58 Die erfolgte Vervielfältigung ist nicht durch die Schrankenregelung des § 44a
gedeckt. Randnummer 59 Danach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Randnummer 60 Die vorliegend erfolgte Vervielfältigung war bereits weder flüchtig noch begleitend. a) Randnummer 61 Flüchtig i.S.d. § 44a
ist eine Vervielfältigung dann, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, d.h. ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (EuGH, Urt. v. 16.07.2009, Az. C-5/08 – Infopaq/Danske Dagblades Forening, Rn. 64 (juris) zu Art. 5 Abs. 1 DSM-RL). Randnummer 62 Soweit sich der Beklagte insoweit darauf beruft, dass im Rahmen des von ihm durchgeführten Analyseverfahrens die Dateien „automatisch“ gelöscht worden seien, vermag dies eine Flüchtigkeit der Vervielfältigung im vorgenannten Sinne nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass der Beklagte nichts zu der konkreten Dauer der Speicherung vorgetragen hat, erfolgte die Löschung gerade nicht „nutzerunabhängig“, sondern aufgrund einer entsprechenden bewussten Programmierung des Analyseprozesses durch den Beklagten. b) Randnummer 63 Begleitend i.S.d. § 44a
ist eine Vervielfältigung dann, wenn sie gegenüber dem technischen Verfahren, dessen Teil sie ist, weder eigenständig ist noch einem eigenständigen Zweck dient (EuGH, Urt. v. 05.06.2014, Az. C-360/13, Rn. 43 (juris)). Randnummer 64 Im vorliegenden Fall erfolgte ein gezieltes Herunterladen der Bilddateien, um sie mittels einer spezifischen Software zu analysieren. Damit ist das Herunterladen kein bloß begleitender Prozess zu der durchgeführten Analyse, sondern ein der Analyse vorgelagerter bewusster und aktiv gesteuerter Beschaffungsprozess. 2. Randnummer 65 Ob sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des § 44b
berufen kann, erscheint im vorliegenden Fall durchaus als zweifelhaft. Zwar unterfällt der von dem Beklagten vorgenommene Download grundsätzlich der Schrankenregelung des § 44b Abs. 2
, insbesondere erfolgte er zum Zwecke des Text und Data Mining im Sinne des § 44b Abs. 1
(im Folgenden lit. a). Allerdings spricht ‒ ohne dass dies vorliegend einer abschließenden Entscheidung bedürfte ‒ Einiges dafür, dass aufgrund eines wirksam erklärten Nutzungsvorbehalts im Sinne des § 44b Abs. 3 die Vervielfältigungshandlung nicht bereits nach § 44b Abs. 2
zulässig war (im Folgenden lit. b). a) Randnummer 66 Die streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung unterfällt grundsätzlich der Schrankenregelung des § 44b Abs. 2
. Randnummer 67
. Danach ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Jedenfalls für die vorliegend streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung ist dies zu bejahen (nachfolgend (a)); eine teleologische Reduktion des Schrankentatbestands kommt insofern nicht in Betracht (unten (b)). Randnummer 68 Vorliegend keiner Entscheidung bedarf daher die weitere, im Schrifttum eingehend diskutierte Frage, ob das Training von Künstlicher Intelligenz in seiner Gesamtheit der Schrankenregelung des § 44b
unterfällt oder nicht (eingehend zum Meinungsstand BeckOK UrhR/Bomhard, 42. Ed. 15.2.2024,
11a-11b m.w.N.; dazu auch eingehend die als Anlage K11 vorgelegte, im Auftrag der Initiative Urheberrecht erstellte Studie „Urheberrecht & Training generativer KI-technologische und rechtliche Grundlagen“). Randnummer 69 (a) Der Beklagte hat die Vervielfältigungshandlung zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über „Korrelationen“ im Wortsinn des § 44b Abs. 1
vorgenommen. Der Beklagte hat das streitgegenständliche Lichtbild von seinem ursprünglichen Speicherort heruntergeladen, um mittels einer bereits verfügbaren Software ‒ offenbar der Anwendung CLIP von OpenAI ‒ den Bildinhalt mit der zu dem Text bereits hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen. Diese Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung stellt ohne Weiteres eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen über „Korrelationen“ (nämlich der Frage der Nicht-/Übereinstimmung von Bildern und Bildbeschreibungen) dar. Dass der Beklagte die in den Datensatz L. aufgenommenen Bilder auf diese Art und Weise analysiert hat, wurde klägerseits als solches nicht bestritten. Randnummer 70 Die Anwendbarkeit von § 44b Abs. 1
ist ‒ entgegen der Auffassung des Klägers (Replik S. 13 f., Bl. 47 f. d.A.) ‒ auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte den von ihm erstellten Datensatz L. B5 ausweislich eines zu diesem Datensatz ausgesprochenen „Disclaimers“ nicht „kuratiert“ habe. Der klägerseits wiedergegebene Disclaimer bezieht sich allein auf eine Warnung, dass der Datensatz nicht nach „verstörenden Inhalten“ o.Ä. durchsucht worden sei. Eine solche ‒ zusätzliche ‒ Filterung des zu erstellenden Datensatzes ist aber nicht Anwendungsvoraussetzung für § 44b Abs. 1
und steht nicht der Annahme entgegen, dass die heruntergeladenen Bilder ‒ wie ausgeführt ‒ auf ihre Korrelation zwischen Bildinhalt und Bildbeschreibung hin analysiert wurden. Randnummer 71 (b) Die streitgegenständliche Vervielfältigungshandlung ist auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion der Schrankenregelung des § 44b
aus dieser auszuschließen. Randnummer 72 Soweit eine Herausnahme der Vervielfältigung von Daten zum Zwecke des KI-Trainings im Wege der teleologischen Reduktion im Schrifttum vereinzelt mit der Begründung befürwortet wird, dass § 44b
nur die Erschließung „in den Daten verborgener Informationen“, nicht aber die Nutzung „des Inhalts der geistigen Schöpfung“ erfasse ( Schack, NJW 2024, 113; in diese Richtung auch Dormis/Stober, Urheberrecht und Training generativer KI-Modelle, Anlage K11, S. 67 ff. mit einer Differenzierung zwischen Semantik und Syntax), bestehen Zweifel, ob dies zu überzeugen vermag; denn dabei wird nicht ausreichend deutlich, worin bei digitalisierten Werken der Unterschied zwischen „in den Daten verborgenen Informationen“ und „dem Inhalt der geistigen Schöpfung“ liegen soll. Randnummer 73 Soweit ergänzend angeführt wird, dass es beim „KI-Webscraping“ um den geistigen Inhalt der zu Trainingszwecken genutzten Werke und „letztlich“ um die Schaffung inhaltsgleicher oder ähnlicher Konkurrenzerzeugnisse gehe ( Schack, a.a.O.), unterscheidet diese Argumentation nach Auffassung der Kammer nicht streng genug zwischen Randnummer 74 - zum einen der (hier allein streitgegenständlichen) Erstellung eines ‒ auch ‒ für KI-Training nutzbaren Datensatzes, Randnummer 75 - zum anderem dem nachfolgenden Training des künstlichen neuronalen Netzes mit diesem Datensatz und Randnummer 76 - zum dritten der nachfolgenden Nutzung der trainierten KI zum Zwecke der Erstellung neuer Bildinhalte. Randnummer 77 Diese letztere Funktionalität mag zwar bereits bei der Erstellung des Trainingsdatensatzes angestrebt sein. Jedoch ist im Zeitpunkt der Zusammenstellung des Trainingsdatensatzes weder absehbar, in welcher Weise der zweite Schritt (das Training) erfolgreich sein wird, noch, welche konkreten Inhalte im dritten Schritt (bei der KI-Anwendung) durch die trainierte KI werden generiert werden können. Die konkreten Anwendungsmöglichkeiten bei einer sich rasant entwickelnden Technologie wie der KI sind zum Zeitpunkt der Erstellung des Trainingsdatensatzes daher nicht abschließend absehbar und mithin nicht rechtssicher feststellbar. Wegen dieser Rechtsunsicherheit ist die bei der Erstellung des Trainingsdatensatzes zunächst allein bestehende nur allgemeine Absicht, zukünftige KI-generierte Inhalte erlangen zu wollen, kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der Erstellung des Trainingsdatensatzes als solchen. Randnummer 78 Soweit für eine teleologische Reduktion der Schrankenregelung des § 44b
schließlich angeführt wird, dass der europäische Gesetzgeber 2019 bei Schaffung der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung (Art. 4 DSM-RL) „das KI-Problem“ „schlicht noch nicht auf dem Schirm“ gehabt habe ( Schack, a.a.O.; ebenso für das Training von KI-Modellen Dormis/Stober, a.a.O., S. 71 ff., 87 ff.), genügt allein dieser Befund für eine teleologische Reduktion ersichtlich nicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die technische Fortentwicklung im Bereich der sog. Künstlichen Intelligenz seit 2019 weniger Art und Umfang des (streitgegenständlichen) Data Mining zur Beschaffung von Trainingsdaten betrifft, sondern die Leistungsfähigkeit der mit den Daten trainierten künstlichen neuronalen Netze (dementsprechend gehen Dormis/Stober, a.a.O., S. 95 gleichfalls davon aus, dass die reine Erstellung von Trainingsdatensätzen „im Vorfeld des eigentlichen Trainings“ durchaus der TDM-Schranke unterfallen dürfte). Zu beachten wäre außerdem, dass die beklagtenseits abgerufene Datenbank der C. C. F. bereits seit dem Jahr 2008 (!) erstellt wird, vgl. https:// c.. o./ o.. Randnummer 79 Davon abgesehen hat jedenfalls der aktuelle europäische Gesetzgeber der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024, ABl. L v. 12.07.2024 S. 1) unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erstellung von zum Training von künstlichen neuronalen Netzen bestimmten Datensätzen der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL unterfällt. Denn nach Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-Verordnung sind Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck verpflichtet, eine Strategie insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Art. 4 Abs. 3 DSM-RL geltend gemachten Rechtsvorbehalts vorzusehen. Randnummer 80 Dass auch die Erstellung von zum Training von künstlichen neuronalen Netzen bestimmten Datensätzen der Schrankenregelung des Art. 4 DSM-RL unterfalle, entspricht im Übrigen auch der Einschätzung des deutschen Gesetzgebers im Rahmen der Umsetzung der vorgenannten Schrankenbestimmung im Jahr 2021 (Begr. RegE BT-Drs. 19/27426, S. 60). Randnummer 81 (c) Auch der in Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL (i.V.m. Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSM-RL) verankerte sog. 3-Stufen-Test rechtfertigt letztlich keine andere Beurteilung. Danach dürfen die normierten Ausnahmen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Randnummer 82 Die vorliegend urheberrechtlich relevante Vervielfältigung ist auf den Zweck der Analyse der Bilddateien auf ihre Übereinstimmung mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung nebst anschließender Einstellung in einen Datensatz beschränkt. Dass durch diese Nutzung die Verwertungsmöglichkeiten der jeweils betroffenen Werke beeinträchtigt werden würden, ist nicht ersichtlich und wird auch klägerseits nicht behauptet. Randnummer 83 Zwar mag der auf diese Weise erstellte Datensatz nachfolgend zum Trainieren künstlicher neuronaler Netze genutzt werden können und die dabei entstehenden KI-generierten Inhalte mögen in Konkurrenz zu den Werken (menschlicher) Urheber treten können. Das allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, bereits in der Erstellung der Trainingsdatensätze eine Beeinträchtigung auch der Verwertungsrechte an Werken i.S.v. Art. 5 Abs.5 InfoSoc-RL zu erblicken. Dies hat schon allein deshalb zu gelten, weil die Berücksichtigung bloß zukünftiger, derzeit noch gar nicht im Einzelnen absehbarer technischer Entwicklungen keine rechtssichere Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Nutzungen erlaubt (vgl. ähnlich oben (b)). Randnummer 84 Da eine Verwendung von im Wege des Text und Data Mining gewonnenen Erkenntnissen zum Trainieren künstlicher neuronaler Netze, die dann in Konkurrenz zu Urhebern treten können, auf Grundlage der aktuellen technologischen Entwicklung im Zweifel nie ausgeschlossen werden kann, würde die Gegenauffassung in letzter Konsequenz sogar dazu nötigen, das Text und Data Mining i.S.d. § 44b
letztlich in seiner Gänze zu untersagen; eine solche vollständige Außerkraftsetzung der Schrankenregelung liefe aber der gesetzgeberischen Intention offenkundig zuwider und kann daher kein tragbares Auslegungsergebnis darstellen. Randnummer 85
. Randnummer 86 „Rechtmäßig zugänglich“ in diesem Sinne ist ein Werk insbesondere dann, wenn es frei im Internet zugänglich ist (Begr. RegE BT-Drucks. 19/27426, S. 88). Randnummer 87 Hiervon ist für das von dem Beklagten heruntergeladene Bild auszugehen. Anders als klägerseits zunächst vorgetragen, hat der Beklagte nicht das in dem in der Klageschrift zunächst formulierten Unterlassungsantrag wiedergegebene „Originalbild“ ‒ das von der Bildagentur B. nur bei Erwerb einer Lizenz zur Verfügung gestellt worden wäre ‒, sondern eine mit einem Wasserzeichen der Bildagentur versehene Fassung des Bildes heruntergeladen. Hierbei handelte es sich ersichtlich um das auf der Agenturseite quasi zu Werbezwecken eingestellte Vorschaubild. Dieses mit dem Wasserzeichen versehene Vorschaubild wurde von der Agentur aber gerade frei zugänglich ins Internet gestellt. b) Randnummer 88 Allerdings spricht einiges dafür, dass vorliegend die Schrankenregelung des § 44b Abs. 2
‒ ohne dass dies einer abschließenden Entscheidung bedürfte ‒ nicht eingreift, da ein wirksam erklärter Nutzungsvorbehalts im Sinne von Abs. 3 der Vorschrift vorlag; insbesondere dürfte der auf der Webseite B..com unstreitig erklärte Nutzungsvorbehalt wohl den Anforderungen an eine Maschinenlesbarkeit i.S.d. § 44b Abs. 3 S. 2
genügen. Randnummer 89
kann „der Rechtsinhaber“ den Nutzungsvorbehalt aussprechen. Zu beachten sind also nicht allein Vorbehaltserklärungen des Urhebers selbst, sondern auch nachfolgender Rechteinhaber, seien sie Rechtsnachfolger oder Inhaber von vom Urheber abgeleiteten Rechten. Nach dem ohne Weiteres schlüssigen Vortrag des Klägers (Protokoll v. 11.07.2024 S. 3, Bl. 122 d.A.) hatte er der Bildagentur B. weiterlizenzierbare einfache Nutzungsrechte an dem Originalbild eingeräumt. Die Bildagentur war danach selbst Rechteinhaberin an den auf ihrer Seite eingestellten Bildern und konnte daher ohne Weiteres einen Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3
aussprechen; dass insofern dinglich wirkende Vereinbarungen im Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bildagentur entgegengestanden hätten, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Randnummer 91 Der Kläger ist wohl auch berechtigt, sich auf diese Vorbehaltserklärung seiner Lizenznehmerin zu berufen. Wirtschaftlich betrachtet fand hier die Auswertung des streitgegenständlichen Originalfotos über die Agentur statt. Damit lag in der Praxis die konkrete Entscheidung, welcher Dritte die Berechtigung zu welcher Nutzung erhalten sollte, bei der Agentur; Abschlusszwang bestand für diese nicht. In einer solchen Situation spricht aus Sicht der Kammer vieles dafür, dass sich der Urheber bei der Geltendmachung bei ihm verbliebener Verbietungsrechte auf einen von seinem Lizenznehmer erklärten Vorbehalt nach § 44b Abs. 3
berufen darf. Randnummer 92
“ formuliert sein könne, ist unerheblich. Für die Rechtswirkungen der Erklärung ist es keine Voraussetzung, dass sie bewusst mit Blick auf eine bestimmte Gesetzesfassung erklärt wird. Randnummer 93
mitzuberücksichtigen (so auch Begr. RegE BT-Drs. 19/27426, 89). Der erklärte Vorbehalt muss damit sowohl expressis verbis (nicht konkludent) als auch so zielgenau (konkret-individuell) erklärt werden, dass er zweifelsfrei einen bestimmten Inhalt und eine bestimmte Nutzung erfasst ( Hamann, ZGE 16
widerspreche (so in Erweiterung der eigenen abstrakten Herleitung Hamann, a.a.O., S. 148), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn auch der explizit für sämtliche auf einer Webseite eingestellte Werke erklärte Vorbehalt ist in seiner Reichweite und seinem Inhalt nach zweifelsfrei bestimmbar und damit ausdrücklich erklärt. Randnummer 95
genügt. Randnummer 96 Dabei wird man zwar den Begriff der Maschinenlesbarkeit im Hinblick auf den ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen, eine automatisierte Abfrage durch Webcrawler zu ermöglichen (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 19/27426, S. 89), durchaus im Sinne einer „Maschinenverständlichkeit“ auszulegen haben (eingehend zum Meinungsstand Hamann, a.a.O., S. 113, 128 ff.). Randnummer 97 Die Kammer neigt allerdings dazu, als „maschinenverständlich“ auch einen allein in „natürlicher Sprache“ verfassten Nutzungsvorbehalt anzusehen (anders als die wohl überwiegende Auffassung im Schrifttum, s. Hamann, a.a.O., S. 131 ff., 146 ff. m.w.N. zum Meinungsstand, wobei dort auf einen Beitrag der hiesigen Beklagtenvertreter, nämlich auf Akinci/Heidrich, IPRB 2023, 270, 272 verwiesen wird, die offenbar ebenfalls die Auffassung der Kammer vertreten; der Beitrag war der Kammer allerdings bis zur Urteilsabfassung nicht unmittelbar zugänglich). Allerdings wird man die Frage, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen ein in „natürlicher Sprache“ erklärter Vorbehalt auch als „maschinenverständlich“ angesehen werden kann, stets in Abhängigkeit von der zum jeweils relevanten Werknutzungszeitpunkt bestehenden technischen Entwicklung beantworten müssen. Randnummer 98 Dementsprechend hat auch der europäische Gesetzgeber im Rahmen der KI-Verordnung festgelegt, dass Anbieter von KI-Modellen eine Strategie insbesondere zur Ermittlung und Einhaltung eines gemäß Art. 4 Abs. 3 DSM-RL geltend gemachten Rechtsvorbehalts „auch durch modernste Technologien“ vorzuhalten haben (Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-Verordnung). Zu diesen „modernsten Technologien“ gehören aber unzweideutig gerade auch KI-Anwendungen, die in der Lage sind, in natürlicher Sprache geschriebenen Text inhaltlich zu erfassen (so offenbar insbesondere auch die hiesigen Beklagtenvertreter Akinci/Heidrich in dem der Kammer nicht unmittelbar zugänglichen Beitrag IPRB 2023, 270, 272, hier zit. nach Hamann, a.a.O. S. 148, dieser im Übrigen diese Möglichkeit in technischer Hinsicht grds. bejahend , a.a.O.). Es spricht insoweit alles dafür, dass der Gesetzgeber der KI-Verordnung mit seinem Hinweis auf „modernsten Technologien“ gerade solche KI-Anwendungen im Blick hatte. Randnummer 99 Gegen eine solche Sichtweise wird teilweise eingewandt, sie führe zu einem Zirkelschluss: Wenn gefordert werde, der Betreiber des Text und Data Mining müsse mittels KI-Anwendungen überprüfen, ob ein Nutzungsvorbehalt erklärt worden sei, dann erfordere doch diese KI-gestützte Suche ihrerseits eine Musteranalyse, die bereits den Tatbestand des Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1
erfülle; mit anderen Worten: Erst die Anwendung der Schranke entscheide über die Zulässigkeit ihrer Anwendung (so Hamann, a.a.O., S. 148). Die Kammer teilt diese Bewertung nicht: Die urheberrechtlich relevante, rechtfertigungsbedürftige Nutzungshandlung ist entgegen vorgenannter Ansicht nicht die Durchführung einer „Musteranalyse“ als solche, sondern die Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werks i.S.d. § 16
. Dass das vorausgehende Auffinden solcher Werke im Netz und deren Überprüfung, ob Vorbehalte i.S.d. § 44b Abs. 3 S. 2
erklärt sind, zwingend ein quasi vorgeschaltetes weiteres Text und Data Mining i.S.v. § 44b Abs. 1
erfordere, erscheint nicht als zwingend, denn zu denken ist insbesondere an Prozessierungen des Webseiteninhalts durch den Einsatz von Webcrawlern, bei denen lediglich flüchtige und beiläufige Vervielfältigungen entstehen, die ihrerseits bereits unter § 44a
gerechtfertigt sind. Randnummer 100 Ferner wird gegen das von der Kammer erwogene, weitere Verständnis des Begriffes der „Maschinenlesbarkeit“ auch eingewandt, dieser Begriff werde vom europäischen Gesetzgeber in anderem Zusammenhang enger verstanden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf den Erwägungsgrund 35 der PSI-Richtlinie (RL (EU) 2019/1024), der für eine „Maschinenlesbarkeit“ im Sinne dieser Richtlinie u.a. eine „einfache“ Erkennbarkeit verlange (so BeckOK UrhR/Bomhard, 42. Ed. 15.2.2024,
31 m.w.N.); dies könne für einen nur in natürlicher Sprache formulierten Vorbehalt nicht angenommen werden. Eine solche Argumentation setzt allerdings voraus, dass die Begrifflichkeiten beider Richtlinien in gleicher Weise verstanden werden müssen. Die Kammer hat Zweifel, ob eine solche Gleichsetzung der Begrifflichkeiten überzeugen kann, denn die Richtlinien haben unterschiedliche Zielrichtungen: Während die PSI-Richtlinie den rein einseitigen Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen bzw. die rein einseitige Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Veröffentlichung bestimmter Informationen zum Gegenstand hat, geht es im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 DSM-RL um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer des Text und Data Mining (dieses möglichst einfach und möglichst rechtssicher betreiben zu können) und den Interessen der Rechteinhaber (ihre Rechte möglichst einfach und möglichst effektiv zu sichern). Dieser Interessenausgleich kann nach Auffassung der Kammer nicht einseitig zugunsten der Nutzer des Text und Data Mining gelöst werden, indem allein die für diese denkbar einfachste technische Lösung als ausreichend für die Wirksamkeit eines ausgesprochenen Nutzungsvorbehalts erachtet wird. Gegen ein solches Verständnis spräche auch die Wertung des Gesetzgebers der DSM-RL, der im Erwägungsgrund 18 gerade nicht die Erklärung eines Vorbehalts „in möglichst einfach auszulesender Weise“ fordert, sondern lediglich „in angemessener Weise“. Und auch der deutsche Umsetzungsgesetzgeber verlangt lediglich eine Erklärung in einer Weise, die „den automatisierten Abläufen beim Text und Data Mining angemessen“ ist (Begr. RegE BT-Drucks. 19/27426, S. 89). Randnummer 101 Es wäre zudem aus Sicht der Kammer ein gewisser Wertungswiderspruch, den Anbietern von KI-Modellen einerseits über die Schranke in § 44b Abs. 2
die Entwicklung immer leistungsfähigerer textverstehender und -kreierender KI-Modelle zu ermöglichen, ihnen aber andererseits im Rahmen der Schranken-Schranke von § 44b Abs. 3 S. 2
die Anwendung bereits bestehender KI-Modelle nicht abzuverlangen. Randnummer 102 Ob und in welchem Maße zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vervielfältigungshandlung im Jahr 2021 eine ausreichende Technologie zur automatisierten inhaltlichen Erfassung des streitgegenständlichen Nutzungsvorbehalts bereits zur Verfügung stand, ist zwar klägerseits bislang nicht dargetan; der Kläger hat insoweit nur auf im Jahr 2023 verfügbare Dienste verwiesen (Replik S. 14 ff., Bl. 48 ff. d.A.). Allerdings bestehen Anzeichen dafür, dass der Beklagte bereits über geeignete Technologie verfügte. Denn nach eigenem Vortrag des Beklagten erforderte die im Rahmen der Erstellung des Datensatzes L. durchgeführte Analyse in Form eines Abgleichs von Bildinhalten mit vorbestehenden Bildbeschreibungen ersichtlich auch und gerade eine inhaltliche Erfassung dieser Bildbeschreibungen durch die eingesetzte Software. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass – insbesondere auch dem Beklagten – bereits im Jahr 2021 Systeme zur Verfügung standen, die in der Lage waren, einen in natürlicher Sprache formulierten Nutzungsvorbehalt in automatisierter Weise zu erfassen. 3. Randnummer 103 Der Beklagte kann sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Vervielfältigung jedoch auf die Schrankenregelung des § 60d
berufen. Randnummer 104 Danach sind Vervielfältigungen für Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen zulässig. a) Randnummer 105 Die Vervielfältigung erfolgte – wie dargelegt – für den Zweck des Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1
. Sie erfolgte darüber hinaus auch zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung i.S.d. § 60d Abs. 1
. Randnummer 106 Wissenschaftliche Forschung bezeichnet allgemein das methodisch-systematische Streben nach neuen Erkenntnissen (Spindler/Schuster/Anton, 4. Aufl. 2019,
OK UrhR/Grübler, 42. Ed. 1.5.2024,
5; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022,
1). Der Begriff der wissenschaftlichen Forschung ist, indem er bereits das methodisch-systematische „Streben“ nach neuen Erkenntnissen ausreichen lässt, nicht so eng zu verstehen, dass er nur die unmittelbar mit der Gewinnung von Erkenntnisgewinn verbundenen Arbeitsschritte erfassen würde; vielmehr genügt es, dass der in Rede stehende Arbeitsschritt auf einen (späteren) Erkenntnisgewinn gerichtet ist, wie es z.B. bei zahlreichen Datensammlungen der Fall ist, die zunächst durchgeführt werden müssen, um anschließend empirische Schlussfolgerungen zu ziehen. Insbesondere setzt der Begriff der wissenschaftlichen Forschung auch keinen späteren Forschungserfolg voraus. Randnummer 107 Danach kann – entgegen der Auffassung des Klägers – auch bereits die Erstellung eines Datensatzes der streitgegenständlichen Art, der Grundlage für das Trainieren von KI-Systemen sein kann, durchaus als wissenschaftliche Forschung im vorstehenden Sinne anzusehen sein. Zwar mag die Erstellung des Datensatzes als solche noch nicht mit einem Erkenntnisgewinn verbunden sein; sie ist aber grundlegender Arbeitsschritt mit dem Ziel, den Datensatz zum Zwecke späteren Erkenntnisgewinns einzusetzen. Dass eine solche Zielsetzung auch im vorliegenden Fall bestand, kann bejaht werden. Dafür genügt es, dass der Datensatz – unstreitig – kostenfrei veröffentlicht und damit gerade (auch) auf dem Gebiet künstlicher neuronaler Netze Forschenden zur Verfügung gestellt wurde. Ob der Datensatz – wie es der Kläger hinsichtlich der Dienste DALL-E 2 und MidJourney behauptet – daneben auch von kommerziellen Unternehmen zum Training bzw. zur Weiterentwicklung ihrer KI-Systeme genutzt wird, ist schon deshalb unerheblich, weil auch die Forschung kommerzieller Unternehmen noch Forschung – wenn auch nicht als solche nach §§ 60c f.
privilegiert – ist. Randnummer 108 Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte über die Erstellung entsprechender Datensätze hinaus auch wissenschaftliche Forschung in Gestalt der Entwicklung eigener KI-Modelle tätigt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. b) Randnummer 109 Der Beklagte verfolgt auch nicht kommerzielle Zwecke i.S.d. § 60d Abs. 2 Nr. 1
. Randnummer 110 Für die Frage, ob Forschung nicht kommerziell ist, kommt es allein auf die konkrete Art der wissenschaftlichen Tätigkeit an, während Organisation und Finanzierung der Einrichtung, in der die Forschung erfolgt, unbeachtlich sind (ErwGr 42 InfoSoc-Rl). Randnummer 111 Die nicht-kommerzielle Zweckverfolgung des Beklagten in Bezug auf die streitgegenständliche Erstellung des Datensatzes L. ergibt sich dabei bereits daraus, dass der Beklagte diesen unstreitig kostenfrei öffentlich zur Verfügung stellt. Dass die Entwicklung des streitgegenständlichen Datensatzes darüber hinaus zumindest auch der Entwicklung eines eigenen kommerziellen Angebots des Beklagten dienen würde (vgl. zu diesem Kriterium BeckOK IT-Recht/Paul, 14. Ed. 1.4.2024,
10), ist weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass der streitgegenständliche Datensatz auch von kommerziell tätigen Unternehmen zum Training bzw. zur Weiterentwicklung ihrer KI-Systeme genutzt werden mag, ist für die Einordnung der Tätigkeit des Beklagten hingegen ohne Relevanz. Allein der Umstand, dass einzelne Mitglieder des Beklagten neben ihrer Tätigkeit für den Verein auch bezahlten Tätigkeiten bei solchen Unternehmen nachgehen, genügt nicht, die Tätigkeit dieser Unternehmen dem Beklagten als eigene zuzurechnen. c) Randnummer 112 Dem Beklagten ist eine Berufung auf die Schrankenregelung des § 60d
auch nicht nach Abs. 2 S. 3 der Vorschrift verwehrt. Randnummer 113 Danach können sich Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat, nicht auf die Schrankenregelung des § 60d
berufen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Gegenausschlusses nach § 60d Abs. 2 S. 3
obliegt dabei nach dem Wortlaut der Norm dem Kläger. Randnummer 114
. Randnummer 118 Dabei kann dahinstehen, ob dieser – von dem Beklagten als solcher nicht bestrittene (vgl. Schriftsatz vom 09.07.2024 S. 3, Bl. 112 d.A.) – Chatverlauf die vom Kläger gezogene Interpretation überhaupt trägt. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Erklärung einer solchen Bereitschaft zur Gewährung eines vorzeitigen Zugangs – ob dieser tatsächlich gewährt wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen – für das Innehaben eines bevorzugten Zugangs zu den Forschungsergebnissen i.S.d. § 60d Abs. 2 S. 2
ausreichen kann. Randnummer 119 Denn es ist jedenfalls weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Unternehmen M. einen bestimmenden Einfluss auf den Beklagten hätte. Soweit überhaupt personelle Verflechtungen zwischen dem Beklagten und Unternehmen der KI-Branche dargetan sind, handelt es sich um die Unternehmen S. AI und Google (Replik S. 4 ff., Bl. 38 ff. d.A.). II. Randnummer 120 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 121 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.