Tenor Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden; es erfolgt vielmehr eine lediglich summarische Prüfung (BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 C 4.05). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG 07.04.2008 – 9 VR 6/07). Sind die Erfolgsaussichten offen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 – 6 C 5.20). Randnummer 2 Unter Anwendung dieser Grundsätze entsprach es vorliegend billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Der Ausgang des Verfahrens war bis zum Zeitpunkt der Erledigung offen. Randnummer 3 Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klage nicht von Anfang an unzulässig. Insbesondere greift vorliegend -anders als die Beklagte meint- die Vorschrift des § 56a SGG nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Logik der Beklagten folgend, wären vorläufige Bescheide oder zeitlich befristete Erprobungsbescheide niemals anfechtbar. Dies ist vom Gesetz erkennbar nicht gewollt. Der Regelung des § 56a SGG unterfallen bspw. Entscheidungen im Rahmen des § 20 SGB X zu Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung, etwa die Bestellung eines Sachverständigen oder die Festsetzung oder Verlängerung von Fristen (vgl. Axer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.